Beschluss
6 TG 1447/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0530.6TG1447.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die mit Senatsbeschluss vom 16. April 1997 - 6 TZ 1392/97 - zugelassene Beschwerde ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Mit ihm will der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren erreichen, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, jegliche Abgabe von Primaten aus der bei der Antragsgegnerin eingerichteten Primatenstation, zu unterlassen, und dass die Antragsgegnerin weiter verpflichtet wird, "es zu unterlassen, auf den Antragsteller dahingehend einzuwirken, dass dieser zur Abgabe angehalten wird". Hinsichtlich des gesamten Hauptantrags hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die von ihm geltend gemachte Rechtsposition ergibt sich weder aus Verfassungsrecht noch aus einfachem Bundes- oder Landesrecht. Die vom Antragsteller genannten Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - bezeichnen lediglich Aufgaben der Hochschulen. In ihnen sind keine Ansprüche der Hochschullehrer geregelt. Entsprechendes gilt für die ebenfalls vom Antragsteller aufgeführte Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 8 HRG, wonach durch das Zusammenwirken der Hochschulen zu gewährleisten ist, dass Forschungsmöglichkeiten für Professoren solcher Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen eröffnet werden, in denen keine oder keine ausreichenden, ihren Dienstaufgaben entsprechenden Forschungsmöglichkeiten bestehen. Abgesehen davon enthalten die Regelungen Rahmenvorschriften und kein unmittelbar geltendes Recht (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 5 HRG). Auch aus § 10 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - lässt sich der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift sind die Mitglieder der Hochschule berechtigt, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnungen zu benutzen. Voraussetzung dieses Rechtes ist somit, dass die Hochschule eine Einrichtung vorhält. Fehlt es an einer Einrichtung oder wird eine bestehende Einrichtung von der Hochschule geschlossen, kann ein Nutzungsrecht jedenfalls nicht auf die genannte Vorschrift gestützt werden. Die Bestimmung begründet keinen Anspruch darauf, dass eine Einrichtung unverändert bleibt. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 11 Abs. 2 HHG berufen. § 11 Abs. 2 Satz 1 HHG beschreibt den Umfang der Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) und nennt insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. § 11 Abs. 2 HHG nimmt Bezug auf das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geregelte Grundrecht, wonach Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei sind. Die Darstellung des Umfangs dieses Freiheitsgrundrechts begründet keine selbständigen Rechte, sondern setzt das Recht auf die Forschungsfreiheit voraus, auf das sich die dadurch begründeten Ansprüche stützen lassen. Das gleiche gilt in Bezug auf die Regelung in Art. 10 der Hessischen Verfassung - HV -, wonach niemand in seinem wissenschaftlichen oder künstlerischen Schaffen und in der Verbreitung seiner Werke gehindert werden darf. Zur Durchsetzung des von ihm geltend gemachten Anspruchs kann sich der Antragsteller jedoch auch nicht mit Erfolg auf das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 10 HV geregelte Grundrecht berufen. Dabei kann unentschieden bleiben, ob er "Hochschullehrer" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist. Unter "Hochschullehrer" ist danach unabhängig von der beamtenrechtlichen Abgrenzung der Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - BVerfGE 35, 79 ff., 126/127, Beschlüsse vom 1. März 1978 - 1 BvR 333/75 und 174, 178, 191/71 - BVerfGE 47, 327 ff., 388, 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 - BVerfGE 56, 192 ff., 208 , und vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1467/80 - BVerfGE 61, 210 ff., 240 ). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 29. Februar 1996 (- 6 UE 320/95 - NVwZ-RR 1997, 170 ff.) entschieden, dass jedenfalls diejenigen Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren, die als Mitglieder der Hochschule überwiegend mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sind, auch dann zur Gruppe der Professoren im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Universitätsgesetzes - HUG - gehören, wenn sie nach ihrer dienstrechtlichen Stellung keine Professoren oder Hochschuldozenten, sondern wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 HUG sind. Fraglich ist hier zum einen, ob der Antragsteller überwiegend ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig vertritt, und zum anderen, ob er insoweit betraut ist. Betrachtet man die vom Antragsteller als Anlage zu seiner Antragsschrift vorgelegte und im Rahmen eines Eingruppierungsverfahrens gefertigte "Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge" (Blatt 27 und 28 der Gerichtsakten), so könnte die selbständige wissenschaftliche Tätigkeit des Antragstellers durchaus überwiegen, nämlich mehr als 50 % seiner gesamten beruflichen Tätigkeiten ausmachen. Folgt man hingegen der von der Antragsgegnerin auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 6. Mai 1997 gegebenen Darstellung, so dürfte eher davon auszugehen sein, dass die überwiegende Tätigkeit des Antragstellers in wissenschaftlichen Dienstleistungen liegt, die typischerweise von wissenschaftlichen Mitarbeitern erbracht werden. Ob der Antragsteller mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches "betraut" ist, erscheint vor allem deshalb zweifelhaft, weil er mit dem Schriftsatz vom 9. April 1997 schriftliche Lehraufträge nur für die Zeit von Wintersemester 1974/75 bis Wintersemester 1982/83 (Blatt 204 bis 209 der Gerichtsakten) nachgewiesen hat. Ob die in den Jahren danach erfolgte tatsächliche Lehrtätigkeit auf einer "Betrauung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats beruht, erscheint bei der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Prüfung eher zweifelhaft. Nicht zu teilen vermag der Senat allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller vertrete "kein Fach...", weil Ethologie kein Fach, sondern nur Schwerpunkt im Fach Zoologie sei. An das Fach Zoologie im Ganzen betreffenden Lehrveranstaltungen (zoologisches Großpraktikum, Exkursionen) sei der Antragsteller nur im Wege der Mitarbeit beteiligt. Der Umstand, dass der Antragsteller sich "für das Fach Zoologie Schwerpunkt Ethologie" habilitiert hat, spricht nicht dagegen, dass auch dieser Schwerpunkt vom Schutzbereich des Grundrechts auf freie Wissenschaft und Forschung erfasst wird. Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass sich infolge des wissenschaftlichen Fortschritts aus bereits bekannten Fächern neue Fächer ergeben können, die dann ihrerseits abgrenzbare Forschungsbereiche bilden mit dem möglichen Ergebnis, dass die Wissenschaftler, die in den neuen Fächern arbeiten, diese Fächer selbstständig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertreten. Dafür, dass dies hier so sein könnte, spricht die vom Antragsteller vorgelegte und unter dem 7. April 1997 verfasste Stellungnahme des Präsidenten der Deutschen Zoologischen Gesellschaft e. V., Marburg. Danach besteht das Fach Zoologie aus zahlreichen Teilgebieten, die jeweils eigene Forschungsansätze verfolgen und eigene Methoden anwenden, zum Beispiel Morphologie, Physiologie, Neurobiologie, Endokrinologie, Phylogenie, Taxonomie, Entwicklungsbiologie, Ethologie, Ökologie, Zellbiologie, Parasitologie, um nur einige Teilgebiete zu nennen. Dort wird weiter ausgeführt, Forschung und Lehre erfolgten in diesen Teilgebieten. Eine zoologische Forschung und Lehre per se, außerhalb solcher Teilgebiete, gebe es nicht. Am Ende des Schreibens heißt es, gerade die forschungsbezogen vermittelten Lehrinhalte aus den Teilgebieten, die über den Mindestumfang hinausgingen, spielten in der Qualifikation der Studenten im Hauptstudium eine dominierende Rolle. Dazu gehöre natürlich auch die Ethologie. Nach allem ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ethologie um ein Fach im Sinne des Wissenschaftsgrundrechts und damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats handelt, so dass die Berufung auf das Wissenschaftsgrundrecht nicht daran scheitert, dass der Antragsteller gegebenenfalls nur das "Fach Ethologie" vertritt. Es kann auch nicht verkannt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 (- 6 C 7/94 - NVwZ 1996, 1213), das dem 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Zeit seines Urteils vom 29. Februar 1996 noch nicht bekannt war, eine Entscheidung getroffen hat, die für die Rechtslage in Hessen von Bedeutung sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, das im Lande Baden-Württemberg der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" an einen an der Universität hauptamtlich tätigen Privatdozenten vorausgehende Verfahren sei sowohl hinsichtlich der maßgeblichen Beteiligung der zuständigen Universitätsorgane als auch in seinen inhaltlichen Anforderungen einem Berufungsverfahren, wie es der Berufung in ein Professorenamt vorausgehe, derart ähnlich, dass es die Voraussetzung der "Betrauung mit der selbstständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre" im Sinne des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfülle. Das Verfahren, das in Hessen zur Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" führt, dürfte sich von dem in Baden-Württemberg einzuhaltenden Verfahren nicht so wesentlich unterscheiden, dass die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts für Hessen von vornherein keine Bedeutung hätte. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung vom 10. Januar 1995 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Nr. 1 Seite 1 ff., 35) kann der Senat einem Privatdozenten auf Vorschlag der Fakultät nach in der Regel sechsjähriger Tätigkeit als Privatdozent die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verleihen. Für Hessen ist in § 42 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Universitätsgesetzes - HUG - geregelt, dass der Minister für Wissenschaft und Kunst Privatdozenten nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verleihen kann. Aber selbst dann, wenn man entgegen der im Urteil des Hess. VGH vom 29. Februar 1996 geäußerten Auffassung allein aus der Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" den Schluss zöge, der Träger dieser Bezeichnung sei mit deren Verleihung auch Hochschullehrer im materiellen Sinn, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, 10 HV folgt nicht, dass von allen denkbaren Entscheidungen, die die Antragsgegnerin hinsichtlich der weiteren Zukunft der Primatenstation trifft, allein die Entscheidung, die Primaten zu erhalten, einem Recht des Antragstellers auf Forschung hinreichend Rechnung trägt. Auch ein Hochschullehrer im beamtenrechtlichen Sinn - dies gilt entsprechend für den Hochschullehrer im materiellen Sinn - hat keinen Anspruch darauf, dass die Hochschule die einmal eingerichteten Tätigkeitsschwerpunkte unverändert erhält. Vielmehr ist es vorbehaltlich gesetzlicher und dienstrechtlicher Regelungen, aber auch vorbehaltlich getroffener Berufungsvereinbarungen, nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass Sach- und Personalmittel entzogen werden, wenn grundsätzlich die Möglichkeit bleibt, weiter - gegebenenfalls mit veränderter Zielrichtung - wissenschaftlich tätig zu sein. Die zu treffende Entscheidung darf allerdings nur das Ergebnis einer Abwägung sein, bei der nicht nur die Interessen der Hochschulverwaltung, sondern auch die Interessen der Hochschullehrer und nicht zuletzt auch diejenigen der Studenten zu berücksichtigen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Abwägungsvorgang hier dazu führen müsste, die Primatenstation einschließlich der Tiere zu erhalten. Es erscheint zunächst nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Forschungen des Antragstellers auch in Instituten anderer Hochschulen, in Tierhäusern der Wirtschaft (etwa der pharmazeutischen Industrie) oder in zoologischen Gärten möglich und den Wissenschaftlern zumutbar sind. Aber selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, kann die Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte durchaus zu dem Schluss führen, dass die Antragsgegnerin berechtigt ist, den Forschungsschwerpunkt Primatenforschung vollständig aufzugeben. Es kommt hinzu, dass selbst ein beamtenrechtlich zum Universitätsprofessor ernannter Wissenschaftler auch unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung nicht ohne weiteres einen Anspruch darauf hat, dass besondere Forschungseinrichtungen erhalten bleiben, denn durch Art. 5 Abs. 3 GG wird nur eine Mindestausstattung gewährleistet und keine am Bedarf des Hochschullehrers orientierte Grundausstattung oder gar optimale Mittelzuweisung (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 - BVerfGE 43, 242 ff., 285; Beschluss vom 8. Juli 1980 - 1 BvR 1472/78 - BVerfGE 54, 363 ff., 390; BVerwG, Urteile vom 22. April 1977 - VII C 49.74 - BVerwGE 52, 339 ff., 348 ff., und vom 15. Oktober 1980 - 7 C 15.77 und 64.77 - Buchholz Hochschulrecht 421.2 Nr. 84, Seite 266 f.). Dies bedeutet, dass der Antragsteller, auch wenn er Hochschullehrer im materiellen Sinn ist, nur diejenige Mindestausstattung an Sachmitteln und Personal verlangen kann, die erforderlich ist, um seinen Aufgaben in Lehre und Forschung nachkommen zu können. Eine über die Mindestausstattung hinausgehende Ausstattung, wie sie die Primatenstation der Antragsgegnerin darstellt, könnte auch ein Hochschullehrer im beamtenrechtlichen Sinn nicht verlangen. Aufgrund der nicht unerheblichen Unterhaltungskosten von ca. 1000,-- DM pro Tag (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Mai 1997) konnte der Antragsteller auch nicht darauf vertrauen, dass die in der Errichtung und Unterhaltung der Primatenstation liegende besondere Leistung der Antragsgegnerin auf Dauer erbracht werde. Vielmehr musste er vernünftigerweise damit rechnen, dass gerade in den Zeiten knapper werdender Haushaltsmittel sein Fach Einschränkungen erfahren würde, die bis zur Schließung der Primatenstation gehen können. Aus allem ergibt sich weiterhin, dass die Antragsgegnerin im Eilverfahren nicht verpflichtet werden kann, "es zu unterlassen, auf den Antragsteller dahingehend einzuwirken, dass dieser zur Abgabe angehalten wird". 2. Der erste Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und der unter dem Aktenzeichen 3 E 85/97 (4) VG Kassel geführten Anfechtungsklage gegen den Beschluss des Ständigen Ausschusses III vom 30. Oktober 1996 beantragt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, weil der Beschluss des Ständigen Ausschusses III vom 30. Oktober 1996 kein Verwaltungsakt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen auf Seite 14 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. März 1997 Bezug genommen. 3. Der im Schriftsatz vom 8. Januar 1997 gestellte zweite Hilfsantrag, den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel abzugeben, ist inzwischen überholt, denn infolge der vom Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof bereits mit der Sache befasst. Soweit der Antragsteller einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig machen will, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen, muss er dies ausdrücklich erklären. Allerdings wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags bestehen dürften, denn nach § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwGO muss der Antrag auf die Überprüfung der Gültigkeit bestimmter Rechtsvorschriften gerichtet werden. Hier kommen allenfalls "andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt" (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), in Betracht. Bei dem Beschluss des Ständigen Ausschusses III vom 30. Oktober 1996 dürfte es sich lediglich um die Willensentschließung eines Universitätsgremiums, nicht aber um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handeln, wenn diese Willensentschließung auch rechtlich bedeutsame Folgen haben mag. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 14 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dabei geht der Senat von dem Betrag aus, der nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (NVwZ 1996, 563 ff.) bei einer Gewerbeuntersagung als Mindeststreitwert anzunehmen wäre. Eine Ausrichtung am Wert der Tiere ist nicht angemessen, weil die Tiere dem Antragsteller nicht gehören und er lediglich ein Recht geltend macht, auch in Zukunft unter Verwendung der Tiere zu forschen. Wegen weitgehender Vorwegnahme der Hauptsache ist auch im Eilverfahren der volle Hauptsachestreitwert zugrundezulegen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).