Urteil
6 UE 1253/96.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0127.6UE1253.96.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§ 78 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 AsylVfG; § 124a Abs. 3 VwGO) ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung zur Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Asylantrag der Klägerin wurde durch Bescheid des Bundesamts vom 25. Februar 1994 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht verlangen, dass die Beklagte sie als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG anerkennt (A.) und feststellt, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (B.) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (C.) vorliegen. Hieraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). A. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat verlassen hat, ist nur dann als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn ihm aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = EZAR 200 Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen sein (Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 26a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG, Anlage I zum AsylVfG; vgl. vor allem BVerfG, 14.09.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 49 = EZAR 208 Nr. 7). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin aufgrund der Angaben in ihrem Asylantrag vom 21. Januar 1993, der persönlichen Angaben gegenüber dem Bundesamt am 18. Februar 1994, der persönlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 1. März 1995, ihrem schriftlichen Vortrag im Berufungsverfahren sowie aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und Urteile keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin war vor ihrer Ausreise (1.) weder wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe noch aus individuellen Gründen von politischer Verfolgung betroffen oder bedroht noch droht ihr bei einer Rückkehr in die Türkei (2.) eine solche politische Verfolgung im Sinne eines Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 1. Die Klägerin unterlag bis zu ihrer Ausreise keiner landesweiten Vorverfolgung. Sie war bis zu ihrer Ausreise Anfang 1993 keiner politischen Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe ausgesetzt, denn nach den Feststellungen des Senats war die Bevölkerungsgruppe der Kurden in der Türkei vor Mitte 1993 allgemein dem türkischen Staat zuzurechnender politischer Verfolgung nicht ausgesetzt. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14. Oktober 1998 (6 UE 900/98.A und 6 UE 214/98.A) im Einzelnen ausgeführt, dass bis Mitte 1993 türkischen Staatsangehörigen allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit keine staatliche Verfolgung drohte. Auf diese in das Verfahren eingeführte Rechtsprechung wird Bezug genommen (6 UE 900/98.A, insbesondere S. 16 bis 29; 6 UE 214/98.A, insbesondere S. 17 bis 29 der Urteilsabdrucke). Die Klägerin ist in ihrer Heimat vor der Ausreise aus der Türkei auch nicht von landesweiter individueller asylerheblicher Verfolgung betroffen oder bedroht gewesen. Dies steht zur Überzeugung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der Angaben der Klägerin zu ihrem Asylantrag gegenüber dem Bundesamt sowie dem Verwaltungsgericht fest. Die Schilderungen der Klägerin, wonach sie wiederholt aufgefordert worden sei, ihr Dorf zu verlassen, sie aber ansonsten persönlich keine Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt habe, lassen eine asylrelevante individuelle politische Verfolgung nicht erkennen. Es kann der Klägerin geglaubt werden, dass das Leben in ihrem Dorf sehr schwer für sie war und dass sie sich auch durch die Aufforderungen, das Dorf zu verlassen, bedrängt sah. Die geschilderten Schwierigkeiten sind jedoch nicht geeignet, eine asylrechtliche Beeinträchtigung zu begründen. Auch der Zerstörung ihres Hauses, das nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 1999 von unbekannten Männern des türkischen Staates in Brand gesetzt und dem Erdboden gleich gemacht worden sei, kommt die erforderliche Asylrelevanz nicht zu. Auch wenn dieser Vortrag den Tatsachen entspricht - woran zu zweifeln der Senat keine Anlass sieht -, so hat die Klägerin doch anschließend völlig unbehelligt bei ihrem Bruder noch etwa ein Jahr bis zu ihrer Ausreise gelebt. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der Zerstörung des Hauses um ein asylrelevantes zielgerichtetes Vorgehen gegen die Klägerin gehandelt hat. Die Klägerin selbst konnte auch nicht erklären, weshalb man gerade gegen sie und wer gegen sie vorgegangen ist. Die von der Klägerin vorgetragene Beschlagnahme ihres Omnibusses durch türkische Sicherheitskräfte hat sich - wie eine Nachfrage ergeben hat - erst nach der Ausreise der Klägerin aus der Türkei ereignet. Soweit die Klägerin schließlich auf die Beeinträchtigungen verwiesen hat, die ihr Sohn erlitten habe, so sind auch diese von der Intensität her nicht schwerwiegend gewesen, denn der Sohn ist in die Stadt Tunceli gezogen und hat dort mit seiner Familie ohne weitere Schwierigkeiten gelebt. Selbst wenn der Sohn aus dem Dorf verjagt und verprügelt wurde - die Angaben der Klägerin sind insoweit wenig substantiiert und vage -, so ist eine daraus folgende Beeinträchtigung der Klägerin selbst nicht dargetan oder ersichtlich. Der Senat geht daher davon aus, dass die Klägerin die Türkei unverfolgt verlassen hat. 2. Die somit unverfolgt ausgereiste Klägerin kann ihre Anerkennung auch nicht aufgrund eines im Sinne von § 28 AsylVfG beachtlichen Nachfluchtgrundes verlangen. Ein Nachfluchtgrund setzt voraus, dass dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, für den Fall seiner Rückkehr dort gegenwärtig und in absehbarer Zeit politische Verfolgung droht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen objektiven Nachfluchtgründen, die durch Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person ausgelöst wurden, und subjektiven Nachfluchtgründen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat (§ 28 AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, a.a.O.). Für die Prognose der Verfolgungsgefahr ist der Maßstab anzulegen, ob dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber politische Verfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, a.a.O., 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, a.a.O.). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist festzustellen, dass die Klägerin nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in sonstige Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG bedroht zu sein. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihr als Angehörige der Volksgruppe der Kurden in ihrer Heimatregion, die zu den Notstandsprovinzen zählt, politische Verfolgung in diesem Sinne droht. Der Senat ist auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass Kurden in den Notstandsprovinzen im Südosten der Türkei seit etwa Mitte 1993 bis zum Entscheidungszeitpunkt einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, dass ihnen aber generell eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei zur Verfügung steht und sie diese Fluchtalternative grundsätzlich auch erreichen können. Dies hat der Senat in den in das Verfahren eingeführten Urteilen vom 14. Oktober 1998 - 6 UE 900/98.A und 6 UE 214/98.A - ausführlich ausgeführt. Auf diese Rechtsprechung wird insoweit Bezug genommen (6 UE 900/98.A, insbesondere S. 38 bis 77; 6 UE 214/98.A, insbesondere S. 35 bis 76 der Urteilsabdrucke). Die Beteiligten sind auf die vorgenannten Entscheidungen des Senats ausdrücklich hingewiesen worden. Sämtliche der darin zur Frage der Gruppenverfolgung, der inländischen Fluchtalternative und der Rückkehrgefährdung kurdischer Volkszugehöriger verwerteten Erkenntnisquellen sind auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden. Erkenntnisse, die Anlass geben könnten, diese tatsächliche Einschätzung neu zu überdenken, liegen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Aus den in den genannten Urteilen des Senats getroffenen Feststellungen zum Kreis der von der Gruppenverfolgung betroffenen Personen folgt, dass es sich hier um eine örtlich begrenzte und nicht um eine regionale Gruppenverfolgung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung verschiedener Arten von Gruppenverfolgung handelt (dazu BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 194 = EZAR 203 Nr. 11; BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 = EZAR 203 Nr. 8). Die Verfolgungsmaßnahmen sind - wie in den in das Verfahren eingeführten oben genannten Urteilen des 6. Senats ausgeführt - strikt auf die Notstandsgebiete begrenzt, und im Zusammenhang mit der erfolgten Prüfung der internen Fluchtalternative in den genannten Urteilen wird deutlich, dass der türkische Staat die Bevölkerungsgruppe der Kurden nicht landesweit in den Blick genommen hat und verfolgt, wenn es auch gelegentlich außerhalb der Notstandsgebiete zu asylrelevanten Übergriffen kommt. Der türkische Staat stellt sich nicht als mehrgesichtiger Staat dar, der sich insgesamt als Verfolgerstaat erweist und nur beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität die Kurden nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er lediglich aus politischem Kalkül oder aus ähnlichen Gründen Kurden außerhalb der Notstandsprovinzen unbehelligt leben lässt, obwohl er sie allgemein als gefährliche Sympathisanten und mögliche Unterstützer der PKK und damit aus seiner Sicht als staatsgefährdende Terroristen einschätzt. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen knüpfen die Verfolgungshandlungen des türkischen Staates an einen pauschalen Separatismusverdacht an, der sich nicht gegen alle Angehörige der Gruppe der kurdischen Volkszugehörigen richtet, sondern nur gegen die in den Notstandsprovinzen lebenden Kurden. Ausdruck des Separatismusverdachts ist insbesondere die Unterstellung dieser Provinzen unter Notstandsrecht. Nur gegenüber den in den Notstandsprovinzen lebenden kurdischen Volkszugehörigen kommt es insbesondere aufgrund der besonderen Bedingungen des Notstandsrechts zu Übergriffen durch Sicherheitskräfte, gegen die weder die militärische noch die politische Führung vorgeht, die im Gegenteil einen wichtigen strategischen Teil des Kampfes gegen die PKK darstellen (so auch Hess. VGH, 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A -). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der türkische Staat derzeit oder in absehbarer Zukunft das Verfolgungsgeschehen auf andere Landesteile ausdehnen wird und die bisherige Verschonung von Verfolgungsmaßnahmen an den Orten außerhalb der Notstandsgebiete eher zufällig ist. Da von einer strikt auf bestimmte Gebiete, also örtlich begrenzten Gruppenverfolgung nur die Rede sein kann, wenn es im übrigen Gebiet des Verfolgerstaates verfolgungsfreie Gebiete gibt, hat die Feststellung der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung gleichzeitig zum Inhalt, dass außerhalb der örtlich begrenzten Verfolgungsgebiete eine politische Verfolgung der Gruppe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Handelt es sich somit bei der seit Mitte 1993 bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat in der Türkei stattfindenden Gruppenverfolgung der Kurden in den Notstandsgebieten um eine örtlich begrenzte und keine regionale Gruppenverfolgung, so folgt daraus, dass derjenige, der sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die örtlich begrenzte Gruppenverfolgung einsetzt, nicht in dem verfolgungsbetroffenen Gebiet aufhält und der insoweit nicht vorverfolgt ausgereist ist, sich auf eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung als objektiven Nachfluchtgrund nicht berufen kann. Der für die Zuordnung zur Gruppe der von der örtlich begrenzten Verfolgung Betroffenen notwendige Ortsbezug liegt nämlich dann nicht vor, wenn der Asylbewerber im Zeitpunkt des Einsetzens der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung nicht in dem Verfolgungsgebiet gelebt hat (BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96 -, EZAR 203 Nr. 11 und im Anschluss daran OVG Lüneburg, 22.10.1998 - 12 L 1448/98). Ein Asylbewerber ist nicht gezwungen, in ein von örtlich begrenzter Verfolgung betroffenes Gebiet zurückzukehren, sondern kann auf solche Gebiete ausweichen, in denen ihm - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - keine politische Verfolgung droht. Dies gilt zum einen für denjenigen, der vor seiner Ausreise nicht in einem Notstandsgebiet und damit einem von örtlich begrenzter Verfolgung betroffenen Gebiet gelebt hat; er gehört bereits nicht zu der verfolgten Gruppe; ihm droht bei Rückkehr in seine Heimatprovinz keinerlei politische Verfolgung. Für ihn ist daher auch nicht zu prüfen, ob ihm bei Rückkehr in die Türkei eine inländische Fluchtalternative zusteht und somit außerhalb des Verfolgungsgebiets das notwendige wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist (s. auch Hess. VGH, 07.12.1998 - 12 UE 2091/98.A -). Es gilt aber auch für denjenigen, der vor Einsetzen der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung unverfolgt aus einem (jetzigen) Verfolgungsgebiet ausgereist ist. Auch er kann in sein Heimatland Türkei zurückkehren und sich in den nicht von politischer Verfolgung betroffenen Gebieten niederlassen. Es ist für die Klage auf Asylanerkennung nicht entscheidungserheblich, ob diesem Asylbewerber in den nicht von örtlicher Gruppenverfolgung betroffenen anderen Landesteilen andere Nachteile drohen, etwa ein Leben unter dem Existenzminimum (so auch OVG Lüneburg, 22.10.1998, - 12 L 1448/96 -). Das Fehlen der wirtschaftlichen Existenzgrundlage ist nur dann asylerheblich, wenn diese Notlage verfolgungsbedingt ist. Da einem unverfolgt Ausgereisten bei Rückkehr in verfolgungsfreie Landesteile keine politische Verfolgung droht, können andere Nachteile - wie Fehlen einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage - nicht verfolgungsbedingt sein. Einer bei Rückkehr in das Heimatland etwa eintretenden existentiellen Notlage, die nicht auf eine frühere politische Verfolgung zurückzuführen ist (siehe dazu BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 43.88 -, EZAR 200 Nr. 24), kommt keine Asylrelevanz zu. Ein kurdischer Volkszugehöriger hat auch grundsätzlich die Möglichkeit, die Orte außerhalb des Verfolgungsgebiets zu erreichen, ohne dass ihm die Gefahr droht, an der Landesgrenze oder am Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Dies hat der Senat in seinen Urteilen vom 14. Oktober 1998 (6 UE 214/98.A und 6 UE 900/98.A) ausführlich ausgeführt; auf diese Rechtsprechung wird verwiesen (6 UE 214/98.A, insbesondere S. 69 bis 76; 6 UE 900/98.A, S. 72 bis 77 der Urteilsabdrucke). Die Klägerin ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bei einer Rückkehr in die Türkei asylrechtlich relevanter politischer Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin außerhalb der Notstandsgebiete nicht frei von politischer individueller Verfolgung leben und sie diese Gebiete auch bei einer Einreise nicht ohne die Gefahr von Verfolgung erreichen kann. B. Für die Klägerin sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht festzustellen, da diese in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen des Art. 16a GG übereinstimmen (vgl. dazu BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, EZAR 203 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500 ; 18.01.1995 - 9 C 48.92 -, EZAR 230 Nr. 3 = NVwZ 1994, 497). C. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass für die Klägerin in der Türkei die Gefahr der Folter bzw. die Gefahr der Todesstrafe besteht (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG). Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben. Ein solches Abschiebungshindernis besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem auch hier relevanten Maßstab: BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, EZAR 202 Nr. 24; 18.4.1996 - 9 C 77.95 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 4; 04.06.1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289) eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt (BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, EZAR 043 Nr. 26; BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, EZAR 043 Nr. 24). Dazu ist erforderlich, dass der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Misshandlungen ausgesetzt wäre, die nach Art, Intensität und Urheberschaft gegen den dortigen Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331). Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, a.a.O.; BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, NVwZ 1997, 1127; BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, a.a.O.), sofern ein geplantes, vorsätzliches und auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorliegt (BVerwG, 18.04.1996 - 9 C 77.95 -, a.a.O.). Art. 3 EMRK schützt nämlich ebenso wenig wie das Asylrecht vor den allgemeinen Folgen von Armut, Naturkatastrophen und Kriegen sowie vor nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems (BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96 -, a.a.O.). Selbst wenn die Klägerin daher als inzwischen ältere Frau (63 Jahre) in der Türkei in eine schwierige Lage geraten sollte, so wäre dies nicht eine gerade gegen die Klägerin gerichtete staatliche Handlung, sondern wäre Folge der allgemeinen Situation älterer alleinstehender Frauen in der Türkei. Auch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann der Klägerin nicht gewährt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, dass dem Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat eine erheblich konkrete individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 325; BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, EZAR 043 Nr. 27). Auch wenn es der Klägerin möglicherweise nicht leicht fallen wird, in der Türkei wieder Fuß zu fassen, so muss doch berücksichtigt werden, dass noch Kinder von ihr in der Türkei leben, die die Klägerin unterstützen können und dass auch die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten der Klägerin finanzielle Hilfe leisten können. Schließlich drohen der Klägerin auch bei der Einreise in die Türkei und der dabei "üblichen Befragung" keine staatlichen Maßnahmen, die etwa ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründen könnten. D. Da die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, hat diese die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO), wobei gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die 1936 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste mit einem 28. Oktober 1992 von der Botschaft in Ankara erteilten, für die Zeit vom 5. November 1992 bis 6. Februar 1993 gültigen, Besuchsvisums (s. Bl. 41 d. Bundesamtsakte) Ende 1992 per Flugzeug von Ankara nach Frankfurt am Main ein und beantragte mit Schreiben vom 21. Januar 1993 die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Februar 1994 gab sie an, sie habe in einem Dorf bei Tunceli gelebt. Schulbildung habe sie keine. Ihr Mann sei vor ca. fünf bis sechs Jahren gestorben; sie habe zwei Brüder, wovon der eine behindert sei, der andere Bruder sie unterstütze. Weiterhin habe sie vier Söhne und vier Töchter. Die Töchter seien alle verheiratet. Ein Sohn von ihr lebe in Deutschland; die anderen drei Söhne wohnten in Tunceli. Ihr Haus sei ca. ein Jahr vor ihrer Ausreise bei einem Erdbeben zerstört worden. Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe gab die Klägerin an, türkische Sicherheitskräfte seien jeden Tag zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, das Dorf zu verlassen. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihre Kinder geschlagen. Ein Sohn sei durch Folter sehr krank geworden. Sie persönlich habe keine Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt, sei jedoch von diesen aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Die Sicherheitskräfte hätten ihr auch einen Omnibus weggenommen. Dies sei allerdings erst nach ihrer Ausreise ca. drei Monate vor der Anhörung bei dem Bundesamt geschehen. Weshalb man sie aufgefordert habe, das Dorf zu verlassen bzw. weshalb man ihre Kinder geschlagen und ihren Sohn gefoltert habe, wisse sie nicht. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 25. Februar 1994 - zugestellt am 2. März 1994 - ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Am 9. März 1994 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, es spräche einiges dafür, dass ihr in ihrem vorgerückten Alter am Ort der inländischen Fluchtalternative ein Leben oberhalb des durch das Asylgrundrecht geschützten Existenzminimums nicht möglich sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1994 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin zu ihren Asylgründen informatorisch angehört; insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 1. März 1995 (Bl. 39 ff. der Gerichtsakte). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. März 1995 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin werde im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keiner politischen Verfolgung ausgesetzt sein. Von einer sogenannten asylrechtlichen Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei sei nicht auszugehen. Auch sei die Klägerin keinen asylrechtlich relevanten individuellen Verfolgungsmaßnahmen vor ihrer Ausreise aus der Türkei ausgesetzt gewesen, so dass die Klägerin insgesamt unverfolgt ausgereist sei. Nachfluchtgründe stünden nicht in Rede. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat gegen das ihm am 27. März 1995 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 4. April 1996 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, der ihr gegenüber erzeugte Druck zum Verlassen ihres Dorfes könne durchaus eine Asylerkennung rechtfertigen. Auch habe das Verwaltungsgericht völlig übersehen, dass die erheblichen Rechtsverletzungen, die ihr Sohn habe erleiden müssen, durchaus auch Auswirkungen auf ihr Asylbegehren haben könnten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. März 1995 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 1994 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 AuslG sowie die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte der Klägerin, die Behördenakten des Bundesamtes (Az.: D 1592755-163) sowie auf die folgenden den Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 24. November 1998 mitgeteilten Unterlagen, die sämtlich Gegenstands der mündlichen Verhandlung gewesen sind: I. Türkei - Kurden allgemein 1. 18.02.1981 Auswärtiges Amt an VG Berlin 2. 12.06.1981 Sachverständiger Roth vor VG Hamburg 3. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg 4. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 5. 22.06.1981 Auswärtiges Amt an VG Mainz 6. 09.08.1981 a. i. an VG Mainz 7. 22.10.1981 Sternberg-Spohr vor VG Düsseldorf 8. 20.11.1981 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 9. 10.11.1982 Nebez vor VG Berlin 10. 10.11.1982 Kaya vor VG Berlin 11. 11.11.1982 Taylan vor VG Berlin 12. 15.11.1982 von Sternberg-Spohr vor VG Berlin 13. 15.11.1982 Roth vor VG Berlin 14. 03.01.1983 Auswärtiges Amt an VG Hannover 15. 18.02.1983 Max-Planck-Institut Heidelberg an VG Karlsruhe 16. 12.06.1983 Oehring an VGH Baden-Württemberg 17. 16.06.1983 Hauser an VGH Baden-Württemberg 18. 06.02.1984 Sidiq an VG Hamburg 19. Mai 1984 Bericht der Delegation Fischer u. a. 20. 29.05.1984 Kappert an VGH Baden-Württemberg 21. 08.06.1984 Hauser an Hess. VGH 22. 13.06.1984 Götz an Hess. VGH 23. 16.10.1984 Roth an Hess. VGH 24. Okt. 1984 Oguzhan, Die Rechtsstellung der Kurden in der Türkei 25. Sept. 1985 Das türkische Sprachenverbotsgesetz 26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 28. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 29. 31.10.1990 Rumpf an VG Hamburg 30. 28.01.1991 FAZ: "Ankara hebt Verbot des Kurdischen auf" 31. 31.07.1991 Auswärtiges Amt an OVG Saarland 32. 10.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Stade 33. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 34. 10.12.1991 FR: "Demirel nennt Kurden Brüder" 35. 14.12.1991 FAZ: "Die türkische Republik ist unser gemeinsamer Staat" 36. 20.02.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 37. 12.03.1992 Auswärtiges Amt an Niedersächsisches Innenministerium 38. 22.04.1992 Die Welt: "Ankara will mehr für Kurden tun" 39. 18.05.1992 Taylan an OVG Hamburg 40. 12.06.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 41. 30.06.1992 Kaya an VG Düsseldorf 42. 01.07.1992 Rumpf an VG Düsseldorf 43. 20.08.1992 SZ: "Özal kündigt Erleichterungen an" 44. 15.09.1992 Rumpf an VG Bremen 45. 23.10.1992 FR: "Krieg läßt die Kurdenprovinzen auch wirtschaftlich ausbluten" 46. 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 47. 11.11.1992 Taylan an OVG Hamburg 48. 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg 49. 19.11.1992 Auswärtiges Amt an VG Bremen 50. 24.11.1992 a. i. an VG Bremen 51. 08.12.1992 Zeugenvernehmung Heinecke vor OVG Hamburg 52. 10.12.1992 a. i., Bericht, Türkei (Kurden) 53. 15.12.1992 SZ: "Die fortgesetzte Chronik der Gnadenlosigkeit" 54. 15.01.1993 a. i. an VG Stuttgart 55. 25.01.1993 a. i. an VG Bremen 56. 02.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 57. 03.03.1993 Oberdiek: "Gefährdung von Kurden in Städten der Westtürkei" 58. 05.03.1993 Zeuge Ayzit vor VG Hamburg 59. 08.03.1993 Rumpf an VG Wiesbaden 60. 20.03.1993 a. i., Türkei (Kurden) 61. 28.04.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 62. 14.05.1993 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein 63. 17.05.1993 Der Spiegel: "Den eigenen Vater foltern" 64. 02.06.1993 Kaya an OVG Schleswig-Holstein 65. 15.07.1993 Auswärtiges Amt an Regierungspräsidium Ludwigsburg 66. 04.08.1993 Rumpf an VG Gießen 67. 06.08.1993 a. i., Türkei - Menschenrechtsverletzungen an Kurden 68. 11.08.1993 FR: "Staatliche Gewalt" 69. 16.08.1993 SZ: "140.000 Soldaten gegen Kurden im Einsatz" 70. 21.08.1993 a. i., Türkei (Kurden) 71. 26.08.1993 Rechtsanwalt Sahin in Özgür Gündem 72. 27.08.1993 taz: "Hier gibt es keine zivile Gewalt, nur Militär" 73. 02.09.1993 FR: "Im Kurdenkonflikt setzt Tansu Ciller aufs Militär" 74. 18.09.1993 FR: "Publizist in Ankara verhaftet" 75. 20.09.1993 Kaya an VG Aachen 76. 23.09.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Frankfurt am Main 77. 30.09.1993 SZ: "PKK-Führer droht mit totalem Krieg" 78. 20.10.1993 a. i. an OVG Schleswig-Holstein 79. 20.10.1993 Kaya an VG Köln 80. 25.10.1993 SZ: "Berichte über Hunderte von getöteten Kurden" 81. 26.10.1993 FR: "Ausnahmezustand in Türkei verlängert" 82. 28.10.1993 FR: "Türkei will kurdische Rebellen ausrotten" 83. 29.10.1993 taz: "Der Kampf gegen den Terror" 84. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen 85. 30.10.1993 FR: "Armee - Auf Lice bestätigt" 86. 06.11.1993 FR: "Wegen Kurden-Verfolgung Waffenembargo gegen Türkei verlangt" 87. 10.11.1993 FR: "Hilferufe aus Kurdendorf" 88. 11.11.1993 FR: "Parlament verlängert Notstand" 89. 16.11.1993 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 90. 07.01.1994 Auswärtiges Amt an VG Bremen 91. 28.01.1994 a. i. an VG Ansbach 92. März 1994 Saarländische Kurdistan-Delegation: "Inländische Fluchtalternative Westtürkei" 93. 20.04.1994 a. i. an VG Frankfurt am Main 94. 20.04.1994 Kaya an VG Kassel 95. 10.05.1994 Oberdiek an VG Frankfurt am Main 96. 06.06.1994 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 97. 30.06.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 98. 23.08.1994 Rumpf an VG Frankfurt am Main 99. 19.10.1994 Hartwig "Tränen des Krieges in Kurdistan" in Kurdistan aktuell Nr. 31 100. 17.11.1994 a. i.: Menschenrechtsverletzungen an Kurden in der Türkei 101. 21.11.1994 Dokumentation des Niedersächsischen Flüchtlingsrats 102. 04.12.1994 Sauter in Weltspiegel, Kurdistan aktuell Nr. 33 103. 02.01.1995 dpa: "Tote bei PKK-Überfall im türkischen Kurdengebiet" 104. 04.01.1995 Auswärtiges Amt an OVG Hamburg 105. 09.01.1995 FAZ: "Pro-Kurdische Zeitungen beschlagnahmt" 106. 17.01.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 107. 24.01.1995 dpa: "PKK will Genfer Konvention anerkennen" 108. 17.02.1995 FR: "PKK nennt manche türkische Lehrer Agenten" 109. 25.02.1995 FR: "Menschenrechtler gibt auf" 110. 27.02.1995 FR: "Politische Morde praktisch ohne Folgen" 111. 03.03.1995 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Aachen 112. 07.03.1995 Rumpf an OVG Hamburg 113. 13.03.1995 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 114. 13.03.1995 dpa: "Schwerste Unruhen in Istanbul seit 15 Jahren" 115. 15.03.1995 FAZ: "Türkische Regierung und alevitische Religionsführer rufen zur Besonnenheit auf" 116. 16.03.1995 FAZ: "Aleviten von der Polizei erschossen" 117. 18.03.1995 FAZ: "Lage in Istanbul normalisiert" 118. 21.03.1995 Rumpf an VG Köln 119. 21.03.1995 Die Welt: "Türkische Armee marschiert in Nordirak ein" 120. 24.03.1995 FR: "Sorge um verschollene Reporter" 121. 27.03.1995 Rechtsanwalt Selbert an Hess. VGH 122. 07.04.1995 FAZ: "PKK-Rebellen kämpfen erstmals im Süden der Türkei" 123. 10.04.1995 FR: "Für jedes Ohr gibt es eine Prämie" 124. 19.04.1995 SZ: "Mindestens 23 Tote bei Kämpfen in der Türkei" 125. 22.05.1995 Die Welt: "Acht PKK-Kämpfer bei Diyarbakir getötet" 126. 24.05.1995 Auswärtiges Amt an VG Aachen 127. 26.05.1995 Oberdiek an Bay. VGH 128. 02.06.1995 SZ: "Aktion gegen mysteriöses Verschwinden in der Türkei" 129. 07.06.1995 dpa: "Deutscher amnesty-Ermittler aus der Türkei ausgewiesen" 130. 16.06.1995 Die Zeit: "Hörst du einen Schrei?" 131. 16.06.1995 FAZ: "Weitere Truppen gegen die PKK" 132. 22.06.1995 Rumpf vor OVG Schleswig-Holstein 133. 22.06.1995 Kaya vor OVG Schleswig-Holstein 134. 24./25.06.1995 SZ: "Demirel ruft Kurden zum Frieden auf" 135. 26.06.1995 FR: "Immer mehr Menschen verschwinden in der Türkei" 136. 24.06.1995 Kaya an VG München 137. 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 138. 08.08.1995 FR: "Abgeordneter berichtet von Kurdenvertreibung" 139. 18.08.1995 FAZ: "Deutsche Aktivisten wieder frei" 140. 18.08.1995 NZZ: "Kurdenzeitung in der Türkei geschlossen" 141. 23.08.1995 NZZ: "Rekordzahl politischer Gefangener in der Türkei" 142. 01.09.1995 SZ: "Türkischer Journalist in der Haft gestorben" 143. 13.09.1995 dpa: "Wieder 23 Tote bei Kämpfen in türkischen Kurdengebieten" 144. 14.09.1995 FR: "Bericht über folternde Polizisten" 145. 21.09.1995 FR: "a. i. greift Türkei erneut scharf an" 146. 01.10.1995 Rumpf an VG Aachen 147. 12.10.1995 dpa: "In Deutschland geehrt, in der Heimat Türkei mit Gefängnis bedroht" 148. 13.10.1995 Die Zeit: "Exil in der Heimat" 149. 09.11.1995 FR: "Vertreibung radikalisiert Kurden" 150. 11./12.11.1995 FR: "Im Schatten der Bajonette" 151. 26.11.1995 dpa: "Türkische Menschenrechtsstiftung: Weiter Folter von Festgenommenen" 152. 29.11.1995 dpa: "Mindestens 18 Tote bei Kämpfen in Kurdengebieten der Türkei" 153. 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg 154. 02./03.12.1995 SZ: "Europa siegt in Istanbul" 155. 07.12.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht 156. 13.12.1995 SZ: "Türkische Intellektuelle müssen vor Gericht" 157. 16.12.1995 SZ: "Kurden bieten Feuerpause an" 158. 18.12.1995 FR: "Soldaten töten vier PKK-Kämpfer" 159. 21.12.1995 FR: "Journalisten verurteilt" 160. 02.01.1996 SZ: "Kämpfe im Herzen der Türkei" 161. 02.01.1996 FR: "Kämpfe mit Kurden jetzt auch in Zentralprovinz" 162. 09.01.1996 taz: "Mit Stangen erschlagen" 163. 09.01.1996 FR: "Schläge beim morgendlichen Zählappell" 164. 11.01.1996 FR: "Journalist zu Tode gefoltert" 165. 17.01.1996 FAZ: "In der Türkei..." 166. 15.01.1996 FR: "Islamistische Wohlfahrtspartei bleibt weiter ohne Partner" 167. 17.01.1996 NZZ: "Eingeständnis Ankaras zum jüngsten Journalistenmord" und "Rache der PKK an Dorfmiliz in Südostanatolien" 168. 24.01.1996 Auswärtiges Amt am BMI 169. 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 170. 30.01.1996 FR: "Nach der Abreise der GRÜNEN- Delegation kam die Armee" 171. 01.02.1996 FR: "Abgeschobener Kurde ist auf freiem Fuß" 172. 02.02.1996 FR: "Keine Besserung für Kurdistan" 173. 10.04.1996 SZ: "100 PKK-Terroristen getötet" 174. 17.04.1996 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei 175. 01.05.1996 dpa: "Drei Tote und 48 Verletzte bei Mai-Unruhen in Istanbul" 176. 10.06.1996 dpa: "PKK kündigt verstärkte militärische Aktivitäten in der Türkei an" 177. 18.06.1996 SZ: "Keine Offensive in Syrien" 178. 11.07.1996 dpa: "Türkische Luftwaffe bombardierte PKK-Lager im Norden des Irak" 179. 13.07.1996 FR: "Privat-TV wagt Sendungen in kurdischer Sprache" 180. 15.07.1996 SZ: "Erbakan: Kurdische Dörfer werden wieder aufgebaut" 181. 18.07.1996 FAZ: "Für die Kurden im Nahen Osten besteht wenig Hoffnung" 182. 13.08.1996 Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei 183. 06.09.1996 FAZ: "Das Einkommensgefälle in der Türkei nimmt weiter zu" 184. Oktober 1996 Lorenzi - Gutachten über die Aleviten in der Türkei 185. 04.12.1996 Auswärtiges Amt - Lagebericht 186. 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg 187. 20.12.1996 Oberdiek an OVG Schleswig-Holstein 188. 10.01.1997 Auswärtiges Amt an VG Würzburg 189. 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen 190. 28.01.1997 Gesellschaft für bedrohte Völker an OVG Schleswig-Holstein 191. 01.02.1997 Taylan an OVG Schleswig-Holstein 192. 02.02.1997 Kaya an VG Mainz 193. 05.02.1997 BMI an VGH Baden-Württemberg 194. 28.02.1997 Auswärtiges Amt an OVG Schleswig-Holstein 195. 02.04.1997 Rumpf an VG Bremen 196. 02.04.1997 Oberdiek an OVG Mecklenburg-Vorpommern 197. 10.04.1997 Auswärtiges Amt - Lagebericht 198. 24.04.1997 Rumpf an OVG Schleswig-Holstein 199. 14.10.1997 Auswärtiges Amt an VG Bremen 200. 31.03.1998 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 201. 15.04.1998 amnesty international an VG Hamburg II. Türkei (PKK) 1. 13.08.1983 Taylan an VG Hamburg 2. 12.10.1983 amnesty international an VG Köln 3. 27.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg 4. 05.10.1990 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 5. 15.10.1991 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 6. 03.11.1992 Taylan an VG Köln 7. 29.10.1993 Auswärtiges Amt an VG Aachen 8. 22.11.1993 Bundesministerium des Innern 9. 18.12.1994 Kaya an VG Sigmaringen 10. 24.01.1995 CIREA - Lagebericht Türkei - 11. Februar 1995 amnesty international: Türkei - Eine Politik des Leugnens 12. 15.03.1995 Max-Planck-Institut Freiburg: Die Situation der Menschenrechte in der Türkei 13. 29.05.1995 Taylan an VG Gießen 14. 12.06.1995 Deutsches Orient-Institut an VG Wiesbaden 15. 29.06.1995 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 16. September 1995 amnesty international: Reformversprechen blieben unerfüllt 17. 01.09.1995 amnesty international an Rechtsanwalt Timmer 18. 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg 19. 15.11.1996 Oberdiek an VG Hamburg 20. 02.02.1997 Kaya an VG Mainz III. Türkei (Dorfschützer) 1. 30.03.1990 amnesty international: Das "Dorfschützerproblem" im kurdischen Teil der Türkei 2. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 3. 02.05.1994 Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main 4. 22.06.1994 Kaya an VG Regensburg 5. 24.06.1995 Kaya an VG München 6. 12.07.1995 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 7. 01.09.1995 Auswärtiges Amt an VG Würzburg 8. 30.11.1995 Kaya an VG Freiburg 9. 30.01.1996 Auswärtiges Amt an VG Freiburg 10. 12.05.1996 Kaya an VG Sigmaringen 11. 17.07.1996 amnesty international an VG München 12. 20.09.1996 Kaya an VG Freiburg 13. 10.01.1997 Auswärtiges Amt an VG Würzburg IV. Türkei (Exilpolitik) 1. 28.10.1983 von Sternberg-Spohr an OVG Lüneburg 2. 14.02.1984 Bundesamt für Verfassungsschutz an VG Köln 3. 01.10.1984 Max-Planck-Institut Heidelberg an Hess. VGH 4. 17.04.1986 Taylan an Hess. VGH 5. 15.05.1986 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 6. 27.11.1989 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 7. 16.12.1991 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 8. 12.03.1992 Oberdiek an VG Hannover 9. 20.03.1992 Rumpf an VG Hannover 10. 06.04.1992 Taylan an VG Bremen 11. 11.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Bremen 12. 03.02.1993 Auswärtiges Amt an VG Stuttgart 13. 21.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Gießen 14. 09.11.1993 Kaya an VG Kassel 15. 31.01.1994 amnesty international an VG Ansbach 16. 10.03.1994 Innenministerium Nordrhein-Westfalen an VG Schleswig 17. 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden 18. 31.03.1994 amnesty international an VG Wiesbaden 19. 08.06.1994 Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main 20. 15.07.1994 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 21. 08.08.1994 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Wiesbaden 22. 16.08.1994 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Wiesbaden 23. 29.12.1994 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 24. 12.02.1996 Rumpf an VG Kassel 25. 03.04.1996 Kaya an VG Neustadt 26. 17.04.1996 Auswärtiges Amt an VG Neustadt 27. 15.09.1996 Kaya an VG Freiburg 28. 09.10.1996 Landesamt für Verfassungsschutz Baden- Württemberg an VG Stuttgart 29. 30.10.1996 Kaya an VG Bremen 30. 29.11.1996 Max-Planck-Institut Freiburg an VG Neustadt 31. 19.12.1996 Rumpf an VG Hamburg 32. 22.01.1997 Rumpf an VG Bremen 33. 29.12.1997 Rumpf an VG Augsburg 34. 20.02.1998 Kaya an VG Gelsenkirchen V. Türkei (ferner) 1. 29./30.08.1992 SZ: "Sondersitzung zur Lage in Sirnak" 2. 07.09.1992 amnesty international: "Türkei/Kurden" 3. 30.10.1992 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei 4. 17.11.1992 Rumpf an OVG Hamburg 5. 23.11.1992 FR: "Wir haben niemanden, der uns beschützt" 6. 22.06.1998 Gesellschaft für bedrohte Völker an VG Kassel 7. 08.07.1998 Auswärtiges Amt an VG Mainz 8. 24.07.1998 Rumpf an VG Berlin