Beschluss
6 TG 1844/07
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2007:1116.6TG1844.07.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 100.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf je 100.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin vertreibt nach eigenen Angaben Produkte für Kraftfahrzeuge, unter anderem ein Motoröladditiv, dem verschleißmindernde Wirkung in Bezug auf den Kraftfahrzeugmotor und andere Kraftfahrzeugteile zukommen soll. Daneben bietet die Antragstellerin Garantieverträge an, mit denen sie gegen Entgelt anfallende Reparaturen an bestimmten Bauteilen gebrauchter Kraftfahrzeuge übernimmt ("X...-Garantie" und "Y...-Garantie"). Die Antragsgegnerin untersagte der Antragstellerin mit Bescheid vom 6. Juni 2007 unter Hinweis auf das Fehlen einer Erlaubnis der Behörde nach § 5 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) das Betreiben von Garantie-Versicherungsgeschäften, insbesondere den Abschluss und die Verlängerung von Verträgen über die Übernahme von Kfz-Reparaturkosten durch die Pkw-Garantien "X..." und "Y...", verbot der Antragstellerin, weiterhin Gelder auf bereits abgeschlossene Garantie-Versicherungsverträge entgegenzunehmen und gab ihr auf, unverzüglich die Werbung für Pkw-Garantien im Internet zu beenden (Nr. I 1. der Verfügung). Die Antragstellerin wurde weiterhin zur Unterrichtung betroffener Versicherter darüber verpflichtet, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Betreiben von Versicherungsgeschäften untersagt und ihr zugleich aufgegeben hat, keine weiteren Gelder auf bereits abgeschlossene Verträge entgegenzunehmen (Nr. I 2. der Verfügung). Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin zudem auf, eine Aufstellung sämtlicher Versicherter der Pkw-Garantien, sämtliche Vertrags -, Werbe- und sonstige Geschäftsunterlagen, die im Rahmen der Versicherungstätigkeit verwendet wurden, eine Aufstellung sämtlicher Internet-Adressen der genutzten Websites und die Kontoverbindung der Antragstellerin, auf der sie Prämienzahlungen im Zusammenhang mit den Versicherungsgeschäften angenommen hat, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen (Nr. III 1. bis 4. der Verfügung). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die ausgesprochenen Verbote in Nr. I 1. oder der Nichterfüllung oder nicht vollständigen Erfüllung der Anordnungen in Nr. I 2. innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Verfügung wurde der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100.000 Euro angedroht. Ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 100.000 Euro drohte die Antragsgegnerin in Nr. IV der Verfügung für den Fall an, dass die Antragstellerin den Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Nr. III 1. bis 4. innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nicht, nicht richtig oder vollständig nachkommt. Schließlich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohungen in Nummern II und IV an. Gegen den vorgenannten Bescheid legte die Antragstellerin am 14. Juni 2007 Widerspruch ein und suchte am 19. Juni 2007 bei dem Verwaltungsgericht Köln um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Das Verwaltungsgericht Köln verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2007 mit Beschluss vom 21. August 2007 ablehnte. Gegen diesen den früheren Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 23. August 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. August 2007 eingelegte und mit Schriftsatz vom 19. September 2007 begründete Beschwerde der Antragstellerin. II. Die zulässige, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Fristen gem. § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss ist nicht begründet. Die Vorinstanz hat es zu Recht abgelehnt, dem Eilantrag der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Beklagten vom 6. Juni 2007 anzuordnen bzw. bezüglich der in dem Bescheid unter Nr. II und IV enthaltenen Zwangsgeldandrohungen wiederherzustellen. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass sich die von der Beklagten in ihrer Verfügung getroffenen Anordnungen schon bei überschlägiger Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren insgesamt als offensichtlich rechtmäßig darstellen und dass im Hinblick hierauf dem öffentlichen Interesse an einer umgehenden Durchsetzung dieser Anordnungen gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung größeres Gewicht beizumessen ist. Das unter Nr. I 1. ausgesprochene Verbot zum Abschluss und zur Verlängerung von "X...-" bzw. "Y...-" Garantieverträgen hat, wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht festgestellt hat, deshalb Bestand, weil die Antragstellerin mit ihrem Angebot zur Übernahme einer Schadensgarantie auf bestimmte Bauteile von Gebrauchtwagen ein Versicherungsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG betreibt und im Hinblick hierauf der Versicherungsaufsicht durch die Antragsgegnerin unterliegt. Diese von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Behörde in ihrem Bescheid vorgenommene Bewertung der Unternehmenstätigkeit der Antragstellerin erweist sich auch unter Berücksichtigung der hiergegen von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwände, die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, als zutreffend. Ein Versicherungsgeschäft liegt nach der von dem Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn in Form eines selbständigen Risikoübernahmegeschäftes gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zu Grunde liegt (BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 - BVerwG 1 A 26.91 -, NJW-RR 1993, 289; Prölss, VAG, 12. Aufl., Rdnr. 35 zu § 1 VAG, jeweils mit weiteren Nachweisen). Entgegen der von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde bekräftigten Rechtsansicht sind bezüglich der von ihr in Form bestimmter Angebotspakete ("Y..." bzw. "X...") gegen Entgelt abgegebenen Garantieversprechen sämtliche vorgenannten Tatbestandsmerkmale des Versicherungsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG erfüllt. Nach Ansicht der Antragstellerin stellt die von ihr abgegebene Garantiezusage zunächst deshalb kein Versicherungsgeschäft dar, weil es an der erforderlichen Anknüpfung des Leistungsfalles an den Eintritt eines ungewissen Ereignisses fehle. Insoweit komme - so die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung - ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil der jeweiligen Verträge geworden seien, maßgebliche Bedeutung zu. In § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde bezüglich der Bedingungen für den Garantieanspruch klargestellt, dass der Garantienehmer nur dann einen Anspruch auf Garantie habe, wenn eines der Baugruppenteile seine Funktion nicht mehr erfülle und der Garantienehmer nachweise, dass der Schaden auf ein Versagen des Produktschutzes (verschleißmindernde Wirkung) zurückzuführen sei und eine Reparatur aus diesem Grunde unumgänglich werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe bezüglich einer entsprechenden Vertragsklausel in seinem Grundsatzurteil vom 29. September 1992 hervorgehoben, dass bei einer derart begrenzten Garantiezusage, die die Haftung des Versprechenden so sehr einschränke, dass der Garantienehmer sie kaum erfolgreich in Anspruch nehmen könne, keine Risikoübernahme und damit auch kein Versicherungsgeschäft im Sinne des VAG vorliege. Wie in dem hier vorliegenden Fall habe es sich bei dem vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Vertrag um eine auf das nachweisbare Versagen der verschleißmindernden Wirkung von Öladditiven beschränkte Garantie gehandelt. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem vorgenannten Urteil vom 29. September 1992 kann die Antragstellerin nicht für sich in Anspruch nehmen. Zwar wurde in dem dort zu entscheidenden Fall - ähnlich wie in § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin - die Inanspruchnahme der versprochenen Garantie auf Beseitigung von Schäden in bestimmten Bauteilen von Kraftfahrzeugen von dem Nachweis des Garantienehmers abhängig gemacht, dass der Schaden auf ein Versagen der verschleißmindernden Wirkung von Öladditiven zurückzuführen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich einer derartigen Einschränkung des Garantieversprechens angenommen, dass damit keine umfassende Haftung für Verschleißschäden übernommen werde, sondern lediglich eine Haftung für das Ausbleiben einer Minderung des Verschleißes. Der Versprechende könne daher von vornherein nur dann für einen Verschleißschaden in Anspruch genommen werden, wenn der regelmäßig kaum zu führende Nachweis durch den Garantienehmer erbracht werde, dass das Additiv den Verschleiß nicht wenigstens etwas verringert oder hinausgezögert habe und dass dies den Schaden verursacht habe. Diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sind auf die hier zu beurteilenden Garantieverträge nicht übertragbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die von der Antragstellerin vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Bestandteil der von ihr mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge geworden sind, was die Antragsgegnerin unter Bezug auf die Angaben verschiedener Betroffener in Abrede stellt, denen nach eigener Aussage bei den vorwiegend auf Messebesuchen unterbreiteten Garantieangeboten jeweils keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt wurden. Ebenso kann dahinstehen, ob diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen womöglich deshalb kein Vertragsbestandteil geworden sind, weil es sich bei der von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Vertragsklausel in § 3 um eine überraschende und damit unwirksame Vertragsbestimmung im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB handelt. Ein Rückgriff auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. September 1992 verbietet sich deshalb, weil sich die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angeführte Einschränkung ihres Garantieversprechens in § 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht behandelten Fall, nicht auf die gesamte vertraglich zugestandene Garantie bezieht, sondern ausdrücklich nur auf die Verlängerung des Garantieanspruchs nach Ablauf von drei Monaten oder nach 5.000 Kilometern ("Der Garantieanspruch verlängert sich bis zu 24 Monaten (je nach Vereinbarung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:"). In dem dieser Klausel vorangehenden Abschnitt des § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird von der Antragstellerin - wenn auch nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von drei Monaten oder maximal 5.000 Kilometer - eine nicht von dem Nachweis des Versagens der verschleißmindernden Wirkung als Ursache des Schadens abhängige Garantie auf die Schadensfreiheit in den in § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Bauteilen des Kraftfahrzeugs übernommen. Damit liegt eine - wenn auch zeitlich sehr begrenzte - unbeschränkte Risikoübernahme vor. Vergeblich macht die Antragstellerin mit der Beschwerde weiterhin geltend, es fehle an der für ein Versicherungsgeschäft notwendigen Selbständigkeit des Leistungsversprechens. Mit der Forderung nach Selbständigkeit der Leistungszusage soll das Versicherungsgeschäft von solchen Garantieversprechen abgegrenzt werden, die im Rahmen und lediglich in Abhängigkeit von einem anderen Rechtsgeschäft, wie etwa einem Werk- oder einem Kaufvertrag ausgesprochen werden. Besteht in diesen Fällen zwischen einer zumeist in Form einer Garantie ausgesprochenen Leistungsverpflichtung und dem anderen Rechtsgeschäft ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang und wird das Vertragsverhältnis derart durch das andere Rechtsgeschäft geprägt, dass sich die Leistungszusage lediglich als Nebenabrede zu diesem anderen Vertrag darstellt, fehlt es an der für das Versicherungsgeschäft charakteristischen eigenständigen Risikoübernahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1992, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil in ähnlichem Zusammenhang die Zusage zur Übernahme bestimmter Reparaturen bei Kraftfahrzeugen deshalb als unselbständige Nebenabrede zu einem anderen Vertrag qualifiziert und folglich das Vorliegen eines Versicherungsgeschäftes verneint, weil die entsprechenden Garantiezusagen jeweils nur zusammen mit dem Verkauf bestimmter Öladditive abgeschlossen worden waren und das Leistungsversprechen lediglich das Einstehen dafür beinhaltete, dass die verkauften Additive verschleißmindernd wirkten. Ein derartiger enger Zusammenhang zwischen dem Garantieversprechen und dem Erwerb von Ölzusatzprodukten liegt im Falle der Antragstellerin nicht vor. Zwar bietet auch die Antragstellerin Motoröladditive an, die laut Produktbeschreibung günstige Einflüsse auf den Betrieb und die Lebensdauer des Motors und anderer Kraftfahrzeugteile haben sollen. Der Verkauf dieser Produkte ist aber, jedenfalls nach dem im vorliegenden Eilverfahren zu überblickenden Sachverhalt, nicht Gegenstand der Verträge bezüglich der Übernahme von Kraftfahrzeugreparaturkosten auf der Basis der angebotenen "X...-" bzw. "Y...-" Garantie. Diese Verträge sind ausweislich der aus dem früheren Internetportal der Antragstellerin erhältlichen Vertragsunterlagen sowie aus den - ebenfalls im Internet veröffentlichten -Werbeaussagen des Unternehmens allein auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichtet, mit dem sich die Antragstellerin gegen Zahlung eines Entgeltes zur Übernahme von Reparaturkosten hinsichtlich bestimmter Bauteile des versicherten Kraftfahrzeuges verpflichtet. Die Verbindung zum (gleichzeitigen) Erwerb eines Öladditivs oder eines sonstigen Produkts der Antragstellerin ist aus den Vertragsunterlagen und aus den Erläuterungen der Antragstellerin zu beiden Vertragsvarianten nicht erkennbar. Das Antragsformular zu den "X...-" und "Y...-" Verträgen ist ausdrücklich mit "Garantieantrag" überschrieben. Auf den Abschluss eines "reinen" Versicherungsvertrages deutet auch die Klausel über das Widerrufsrecht am Ende des Antragsformulars hin ("Sie können dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheines und der Versicherungsbedingungen schriftlich widersprechen"). Ein Hinweis darauf, dass mit dem Abschluss dieses Vertrages zugleich ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Öladditivs oder eines sonstigen Kfz-Produktes der Antragstellerin abgeschlossen werden soll, findet sich in diesem Formular nicht. Ein entsprechender Hinweis ist auch in der Darstellung der angebotenen Garantie bei Schadens- und Reparaturfällen und des Leistungsumfangs dieser Produkte auf der früheren Internetseite des Unternehmens nicht enthalten. Auch dort ist ausschließlich die Rede davon, dass mit dem Vertrag eine "Garantie zum Schutz vor unnötigen und hohen Reparaturkosten" "für alle wichtigen Baugruppen Ihres Fahrzeuges" gewährt wird. Zwar wird auf der gleichen Seite dazu aufgefordert, sich von den "umfangreichen Produkten und Leistungen" der Antragstellerin überzeugen zu lassen. Um welche Leistungen und Produkte es sich hierbei im Einzelnen handeln soll, geht aus den Darlegungen in der erwähnten Internetseite indessen nicht hervor. Insbesondere findet sich kein Hinweis darauf, dass der Abschluss des angebotenen Garantievertrages von dem gleichzeitigen Erwerb eines Öladditivs oder sonstiger Zusatzprodukte zum Kraftfahrzeug abhängig sein soll und dass die Garantie in der Weise eingeschränkt ist, dass sie nur für die verschleißmindernde Wirkung verkaufter Öladditive gelten soll. Entsprechende Einschränkungen lassen sich auch aus den ebenfalls aus der früheren Webseite www.garant24.com abrufbaren ausführlicheren Erläuterungen zu den "Basis-Plus-Paketen" "X..." und "Y..." nicht entnehmen. Diese Ausführungen beinhalten lediglich eine Beschreibung des Garantieumfanges einschließlich der gewährten Deckungssummen und geben als Voraussetzung für den Abschluss des Garantievertrages nur die Bewertung des Fahrzeuges durch einen von der Antragstellerin genannten Vertragsunternehmer vor. In der "Checkliste" zu dieser Prüfung der technischen Voraussetzungen für den Abschluss des Vertrages ist wiederum lediglich die Rede davon, dass die Prüfung für die "private Absicherung für Autoreparaturen" erfolgen soll. Auch in nachfolgenden Schreiben auf den Widerruf des Vertrages durch Kunden sowie in Zahlungserinnerungen bezieht sich die Antragstellerin jeweils nur auf einen Vertrag zur "Absicherung von unerwarteten Reparaturkosten". Auch in diesen Schreiben findet der Kauf eines Öladditivs oder eines sonstigen Zusatzproduktes für den Betrieb von Kraftfahrzeugen keine Erwähnung. Nach den Vertragsunterlagen und den Werbeaussagen der Antragstellerin war damit das unterbreitete Angebot aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers als Abschluss eines bloßen Versicherungsvertrages zu verstehen. Dem (formularmäßigen) Inhalt von Vertragsanträgen und den Erklärungen des Anbietenden kommt unabhängig von womöglich anders gemeinten Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den nach § 133 BGB zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 -I ZR 40/95 -, NJW 1997, 3087). Dass dieser übereinstimmende Wille bei der gebotenen objektiven Betrachtung auf den Abschluss eines (reinen) Versicherungsvertrages gerichtet war, zeigt sich auch darin, dass nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin in keinem der ihr bekannt gewordenen Fälle von den Vertragspartnern der Antragstellerin im Zuge des Abschlusses der Garantieverträge Öladditive oder sonstige Kraftfahrzeugprodukte der Antragstellerin erworben wurden. Die betreffenden Personen, die sich zumeist selbst mit dem an die Antragstellerin gerichteten Vorwurf unlauteren Geschäftsgebarens an die Antragsgegnerin gewandt hatten, geben übereinstimmend an, dass sie von Mitarbeitern der Antragstellerin bei Messeveranstaltungen bezüglich des Abschlusses eines Garantievertrages gegen unerwartete Reparaturkosten an Kraftfahrzeugen angesprochen wurden. Der Kauf von Öladditiven oder sonstigen Zusatzprodukten für Kraftfahrzeuge war nach wiederum einvernehmlicher Aussage dieser Personen nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Dass die Antragstellerin (auch) solche Produkte anbietet, war den betreffenden Personen nach eigenem Bekunden bei den Verkaufsgesprächen nicht einmal mitgeteilt worden. Selbst wenn aber, wie die Antragstellerin annimmt, für die Auslegung des Vertragsinhalts maßgeblich auf die (von den Kunden durch Ankreuzen jeweils akzeptierten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzustellen wäre, würde sich hieraus nichts Abweichendes ergeben. Nach dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin war nämlich, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erwähnt, der Abschluss des Vertrages nicht von dem Erwerb eines Öladditivs oder eines sonstigen Kraftfahrzeugproduktes der Antragstellerin abhängig. Vielmehr ist danach Voraussetzung für den Abschluss eines "X..."- bzw. "Y..."- Garantievertrages lediglich die Bewertung des Fahrzeuges durch ein von der Antragstellerin benanntes Vertragsunternehmen. Die Verwendung und damit der Erwerb von (allerdings nicht näher bezeichneten) Produkten der Antragstellerin war nach der bereits zitierten Regelung in § 3, dritter Absatz, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin lediglich Voraussetzung für eine weitere, die unbedingte Garantielaufzeit von drei Monaten übersteigende Verlängerung des Vertrages. Entsprechendes folgt auch aus § 6 und § 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei Verlängerung des Vertrags zur Erhaltung der Garantieleistung Behandlungen unter Einsatz von "GARANT 24 Produkten" zu erfolgen haben. Der Erwerb und der Einsatz dieser Produkte war damit für das gesamte Vertragsverhältnis nicht prägend, sondern, wenn überhaupt, allenfalls Nebenabrede zu dem eigentlichen Risikoübernahmevertrag, so dass bei der Gesamtbewertung des Vertragsverhältnisses auch anhand der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ein Versicherungsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG gegeben ist. Im Hinblick hierauf ist es letztlich unerheblich, ob die von der Antragstellerin mit der Vermittlung der Verträge beauftragten Personen, wie von der Geschäftsführerin in der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten eidesstattlichen Erklärung vom 21. September 2007 behauptet wird, angewiesen worden waren, in jedem Einzelfall ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen und den Kaufinteressenten hiervon in zumutbarer Weise Kenntnis zu verschaffen. Dass den Kunden hierbei, wie in der eidesstattlichen Erklärung weiterhin bekräftigt wird, bei Vertragsabschluss jeweils auch das Motoröladditiv verkauft wurde, ist ebenso wie die zugleich aufgestellte Behauptung der Geschäftsführerin, die Garantiezusage sei an den bedingungsgemäßen Nachweis der Verwendung des Motoröladditivs geknüpft, unglaubhaft. Die dargelegten, von der Antragsgegnerin und von dem Verwaltungsgericht zutreffend bewerteten Umstände lassen keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen Zusammenhang zwischen den abgeschlossenen Garantieverträgen und dem Kauf eines Motoröladditivs erkennen. Auch die in der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2007 darüber hinaus gegen die Antragstellerin ergangenen Anordnungen erweisen sich entgegen ihrer Ansicht als rechtlich bedenkenfrei. Die ihr unter Nr. I 2. aufgegebene unverzügliche Unterrichtung betroffener Versicherter darüber, dass der Antragstellerin das Betreiben von Versicherungsgeschäften untersagt und ihr zugleich aufgegeben wurde, keine weiteren Gelder auf bereits abgeschlossene Verträge entgegen zu nehmen, beinhaltet keine Rufschädigung der Antragstellerin. Ein etwaiger nach Zugang der Mitteilungsschreiben eintretender Ansehensverlust ist von der Antragstellerin selbst durch das von der Antragsgegnerin zu Recht unterbundene Betreiben unerlaubter Versicherungsgeschäfte verursacht worden. Vergeblich beanstandet die Antragstellerin ferner die Höhe des ihr mit der Verfügung angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 100.000 Euro. Anders als von ihr vorgetragen, hat die Antragsgegnerin mit der Androhung von Zwangsgeldern in einer Gesamthöhe von 200.000 Euro nicht etwa in rechtswidriger Weise den ihr gesetzlich zustehenden Rahmen (gemäß § 17 Satz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes -FinDAG - bis 250.000 Euro) nahezu ausgeschöpft. Vielmehr ist sie, da sich die angedrohten Zwangsgelder auf unterschiedliche Verhaltenspflichten beziehen und deshalb rechtlich eigenständig zu betrachten sind, jeweils im unteren Bereich der möglichen Höhe eines angedrohten Zwangsgeldes geblieben. Die Antragsgegnerin hat die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in ihrer Verfügung auch mit dem Hinweis darauf, dass ein Zwangsgeld in dieser Höhe angemessen und notwendig sei, um die Befolgung der entsprechend bewehrten Anordnungen zu gewährleisten, hinreichend begründet. Dem von der Antragstellerin angeführten Umstand, dass nach Ergehen der angefochtenen Verfügung keinerlei Gefährdung für potentielle Versicherungsnehmer mehr ausgehen könne, hat die Antragsgegnerin bei der Bemessung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes zu Recht keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Hierfür ist, wie die Behörde zutreffend angenommen hat, allein bedeutsam, dass der Betroffene in angemessener Weise nachdrücklich zur Einhaltung der ihm auferlegten Verpflichtungen angehalten wird. Wie von der Antragsgegnerin zu Recht dargelegt, kommt es für die Höhe des Zwangsgeldes auch nicht darauf an, ob dem Betroffenen an seinem beanstandeten Verhalten ein Verschulden vorzuwerfen ist. Ebenso wenig kommt es mit Rücksicht auf den von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht hervorgehobenen Charakter des Zwangsgeldes als Beugemittel darauf an, ob der Betroffene wirtschaftlich zur Entrichtung des Zwangsgeldes in der Lage ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wie das Verwaltungsgericht legt auch der Senat für die Anordnungen unter Nr. I der Verfügung einen Betrag von 15.000 Euro und für das Auskunfts- und Vorlageersuchen in Nr. III der Verfügung einen dem sog. Auffangstreitwert entsprechenden Betrag von 5.000 Euro zu Grunde. Da das in Nr. II und IV der Verfügung angedrohte Zwangsgeld von zusammen 200.000 Euro den Betrag des Streitwertes für die Grundverfügung übersteigt, ist für die Streitwertbemessung der höhere Wert von 200.000 Euro für das Verfahren der Hauptsache anzusetzen (Nr. 1.6.2, Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004). Dieser Betrag ist für das vorliegende Eilverfahren um die Hälfte herabzusetzen. Der Senat macht von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG Gebrauch, die abweichende Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).