Beschluss
6 B 2322/09
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2009:0923.6B2322.09.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2009 - 1 L 1804/09.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2009 - 1 L 1804/09.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der der Antragstellerin die Verwendung bestimmter Vertragsregelungen untersagt wird. Die Antragstellerin betreibt mit entsprechender Genehmigung das Geschäft der fondsgebundenen Vermögensverwaltung für Privatanleger. In Kooperation mit Banken vertreibt sie Vermögenssparpläne, nach denen die Kunden sich verpflichten, für mehrere Jahre monatlich festgesetzte Beträge anzulegen, und die Klägerin die Auswahl der Anlagepapiere trifft. Für die Vertragsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und den Anlegern verwendet die Antragstellerin formularmäßig Klauseln, nach denen von den Sparbeiträgen der Kunden in der Anfangszeit der Vertragsdauer ein erheblicher Teil für die Kosten der Antragstellerin verwandt werden dürfen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2009 untersagte die Beklagte der Antragstellerin nach vorangegangener Anhörung, für die Vermögensverwaltungsverträge, die ab dem Zugang der Verfügung geschlossen werden, die Vertragsbedingungen weiter zu verwenden, soweit diese vorsehen, dass von jeder für das erste Jahr vereinbarten Zahlung mehr als ein Drittel für die Deckung von Kosten (Einrichtungsentgelt, laufendes Entgelt, etwaige Ausgabeaufschläge, etwaige Bestandsvergütungen und sonstige Kosten) verwendet und die restlichen Kosten nicht auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden. Für den Fall, dass die Antragstellerin dem nicht nachkommen sollte, drohte sie unter Anordnung des Sofortvollzugs ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Hiergegen erhob die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Widerspruch und stellte erfolglos einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO. Am 6. Juli 2009 suchte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 23. Juli 2009 ab. Zur Begründung führte es aus, der zulässige Antrag sei unbegründet. Die ergangenen Verfügungen der Antragsgegnerin seien rechtmäßig und ihre Vollziehung eilbedürftig. Die Antragsgegnerin könne sich für ihre Untersagungsverfügung zwar nicht - wie von ihr angenommen - auf § 125 Investmentgesetz (InvG), wohl aber auf § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) stützen. Die inkriminierten Vertragsbestimmungen für die Vermögensaufbauverträge widersprächen dem in § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG geforderten Interessen der Kunden. Die von der Antragstellerin vorgesehene anfängliche Kostenbeteiligung überschreite die Angemessenheit. Eine genaue Grenze habe der Gesetzgeber zwar nicht vorgegeben. Aus dem Rechtsgedanken des § 125 InvG könne aber geschlussfolgert werden, dass eine die Interessen der Vertragspartner berücksichtigende Grenze für derartige Geschäftsverträge im Regelfall bei einem Drittel der vereinbarten Sparbeiträge liegen dürfte. Die Heranziehung des Rechtsgedankens des § 125 InvG bei der Frage der Angemessenheit der Berücksichtigung der Interessen der Kunden in § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG müsse sogar als zwingend angesehen werden, um eine rechtlich hinreichend bestimmte Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Kundeninteresses zu gewährleisten. Auch bezüglich der Androhung des Zwangsmittels und der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei der angegriffene Bescheid nicht fehlerhaft. Mit Schreiben vom 4. August 2009, am selben Tag bei dem Verwaltungsgericht eingegangen, hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend dahingehend erkannt, dass der angegriffene Bescheid nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 125 InvG gestützt werden könne, sodann aber fehlerhaft angenommen, diese Vorschrift könne bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Interessenabwägung in § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG herangezogen werden. Der Gesetzgeber habe nämlich davon Abstand genommen, das in § 125 InvG normierte Verbot der unangemessenen Kostenvorausbelastung bei mehrjährigen Investmentverträgen auf andere Finanzprodukte auszudehnen. So seien sogenannte Riester-Sparpläne oder Lebensversicherungsverträge auf Fondsbasis von dieser Regelung ausgenommen. Eine analoge Anwendung des § 125 InvG auf andere Vermögensverwaltungsprodukte führe zu einer unsachgemäßen Ausweitung und stelle zudem einen nicht sachgerechten Eingriff in wesentliche marktwirtschaftliche Ordnungsprinzipien dar. Jeder Wettbewerbsteilnehmer dürfe den Preis für sein Produkt selbst festlegen, auch wenn es nach Ansicht der Antragsgegnerin damit für die Kunden zu teuer sei. Für eine Einschränkung dieses Prinzips bedürfe es einer ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber. Die Interessen der Kunden seien bei der Inverkehrbringung des konkreten Produkts von ihr auch ausreichend berücksichtigt worden. Den von der Behörde beanstandeten Nachteilen der Vertragsgestaltung - eine hohe anfängliche Gebührenbelastung - stünden langfristig erhebliche Vorteile der Kunden gegenüber. Die Untersagungsverfügung sei zudem unverhältnismäßig, soweit die Antragsgegnerin eine Intransparenz der Vertragsgestaltung behaupte. In diesem Fall hätten mildere Mittel als die Untersagungsverfügung zur Verfügung gestanden. Letztlich sei die Anordnung aber auch deshalb unverhältnismäßig, weil ihr, der Antragstellerin, im Fall der auch kurzzeitig erforderlichen Einstellung des Vertriebs der beanstandeten Produkte ein nicht wieder gutzumachender Schaden, ja die Gefährdung der Existenz drohe. Sie habe erhebliche Investitionen für den Vertrieb der Finanzprodukte getätigt, die sie ohne eine Fortsetzung des begonnenen Geschäfts nicht refinanzieren könne. Gegebenenfalls seien auch Arbeitsplätze im Rahmen der Betreuung, Administration und im Bereich des Vertriebs gefährdet. Die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der ergangenen Verfügung müssten dagegen als gering angesehen werden, denn den Kunden drohe keine Gefahr bei dem sicheren Produkt, das zudem im Vergleich zum Wettbewerb kostengünstig sei und Leistungsvorteile aufweise. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 6. Juli 2009 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2009 anzuordnen. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und erachtet sie für unbegründet. Sie führt zur Begründung aus, die von ihr verfügte zukünftige Gestaltung der Vertragsbeziehungen stütze sich auf die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und sei auch verhältnismäßig. Die von der Antragstellerin gewählten Vertragsklauseln führten zu einer übermäßigen Belastung der Anleger in der Startphase der Sparpläne. Diese Belastung widerspreche § 125 InvG, der auf Verträge der vorliegenden Art unmittelbar Anwendung finde. Das InvG finde ausdrücklich sowohl auf inländische Investmentvermögen wie auf den Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Inland Anwendung. Daher sei auch bei dem Vertrieb von inländischen Investmentanteilen die Gültigkeit des § 125 InvG zu bejahen. Aber auch dann, wenn nur der Rechtsgedanke des § 125 InvG zu beachten sei, folge daraus die Erfüllung des Tatbestandes des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG. Die von der Antragstellerin angesprochene Ungleichbehandlung zu vergleichbaren Produkten sei nicht gegeben, denn diese - Riester-Produkte, Lebensversicherungen - seien von der Konzeption anders und vom Gesetzgeber ausdrücklich mit besonderen Merkmalen versehen. Im Übrigen verstoße die Antragstellerin dadurch gegen die Interessen der Anleger, dass sie nur den Vertriebserfolg im Blick habe und zudem durch die Abtretung des Einrichtungsentgelts an den Vertriebspartner gegen § 31d Abs. 1 WpHG verstoße. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 4. August 2009, ergänzt durch den Schriftsatz vom 10. August 2009 (der Schriftsatz vom 2. September 2009 erfolgte außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch den Senat bestimmt und begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt im Ergebnis keine Abänderung dieser Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin. Ob die angefochtene Entscheidung sich aus Gründen als fehlerhaft erweist, auf die sich die Beschwerdebegründung nicht bezieht, bedarf im Hinblick auf die vorgenannte Gesetzesvorschrift keiner Erörterung. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 7 WpHG in nicht zu beanstandender Weise eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 WpHG mit den Interessen der Antragstellerin, von dem Vollzug der angefochtenen Anordnung zunächst verschont zu werden, vorgenommen. Hierbei hat es entschieden, der angegriffene Verwaltungsakt sei nicht nur nicht erkennbar rechtswidrig, sondern unterliege auch keinen begründeten Bedenken. Bei der Interessenabwägung sei auch zu beachten, dass eine Vermutung für das Vollzugsinteresse aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 7 WpHG bestehe, die durch das Vorbringen der Antragstellerin zu ihrem Suspensivinteresse nicht widerlegt sei. Diesem Ansatz, dass der Gesetzgeber durch § 4 Abs. 7 WpHG durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit von Entscheidungen im Rahmen der finanzaufsichtsrechtlichen Anordnungen in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO eine Präposition vorgenommen habe (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Finkelnburg/Dombert/Külpman, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 705; Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80 Rdnr. 48), folgt auch der erkennende Senat und sieht daher den Antrag nur dann als begründet, d.h. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz angegriffene Verfügung als gerechtfertigt an, wenn die Untersagung erkennbar rechtswidrig wäre oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen der Antragstellerin festzustellen wären. Der Vortrag der Antragstellerin ist jedoch nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Anordnungen der Behörde in den Nummern 1 und 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2009 seien rechtmäßig, als fehlerhaft zu erkennen. a) Die Berechtigung der Antragsgegnerin, im Einzelfall Anordnungen zur Durchsetzung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zu treffen, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 WpHG. Die Anordnung muss sich auf ein Gebot oder Verbot beziehen. Ein solches der Aufsicht der Antragsgegnerin nach dem Wertpapierhandelsgesetz unterliegendes Gebot hat das Verwaltungsgericht zutreffend aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG hergeleitet. Danach sind Wertpapierdienstleistungen im Interesse der Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu erbringen. Dieses Kundeninteresse sieht die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Ansicht der Antragsgegnerin dadurch verletzt, dass bei der von der Antragstellerin gewählten Vertragsgestaltung zu Beginn der Vertragslaufzeit Kosten auf die Kunden abgewälzt werden, die die in diesem Zeitraum eingezahlten Sparbeiträge zu weit mehr als 50 % aufzehren. Gegen diese Einschätzung sind mit Blick auf die von Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht herangezogene Bestimmung in § 125 InvG keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Diese Vorschrift bestimmt, dass, falls - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Abnahme von (Investment-)Anteilen für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart wurde, von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden darf und dass die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden müssen. Durch § 125 InvG wird damit, wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Begriff des Kundeninteresses in § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, der für den hier in Frage stehenden Vertrieb von Investmentfondsanteilen über den Weg eines mit einer Vermögensberatungsgesellschaft geschlossenen Fondssparplans einschlägig ist, in Bezug auf die Vereinbarung von Kostenvorausbelastungen des Kunden bei mehrjährigen Anlagezeiträumen konkretisiert. Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts dürfte allerdings nichts dagegen sprechen, die Regelungen des Investmentgesetzes auf Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art, bei denen Anteile von Investmentfonds nicht direkt von der den Fonds verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft angeboten, sondern über Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder andere Unternehmen vertrieben werden, unmittelbar mit der Folge anzuwenden, dass die vorgenannten Institute bei diesen Verträgen dem strikten Verbot einer von § 125 InvG abweichenden Kostenvereinbarung zur Wahrung des Kundeninteresses unterworfen sind. Die Vorinstanz hat die unmittelbare Anwendung des § 125 InvG unter Hinweis darauf verneint, dass die Regelung unmittelbar nur auf die "Adressaten des Investmentgesetzes" anwendbar sei, zu denen die Antragstellerin nicht gehöre. Das Investmentgesetz unterscheidet in der Regelung seines Anwendungsbereiches indessen zwischen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 InvG normierten, den Gesamtbereich der inländischen Investmentvermögen erfassenden Produktaufsicht und der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvG geregelten Gesellschaftsaufsicht, die sich auf Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften beschränkt, die Investmentvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 InvG verwalten (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 15/1553, Seite 74). Hieraus folgt erkennbar, dass auch - nicht der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvG unterliegende - Institute oder Unternehmen, die in den Vertrieb von (inländischem) Investmentvermögen einbezogen sind, die produktbezogenen Bestimmungen des Investmentgesetzes zu beachten haben. Anders wäre schwer verständlich, dass in der Gesetzesbegründung zu § 125 InvG gleichsam selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass die Vorschrift "alle Fondssparpläne, unabhängig davon, ob sie von einer Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft oder einem sonstigen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut angeboten werden", erfasst. Es dürfte deshalb nicht erforderlich sein, die vorgenannte Bestimmung - wie das Verwaltungsgericht annimmt - (lediglich) als allgemeinen Rechtsgedanken bei der Auslegung des Begriffs "im Interesse seiner Kunden" in § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG heranzuziehen. Diese Rechtsfrage bedarf für den vorliegenden Fall indessen keiner abschließenden Betrachtung. Sie könnte allenfalls bei einer geringfügigen Überschreitung der Drittel-Grenze in § 125 InvG Bedeutung gewinnen, da die Heranziehung des § 125 InvG als bloßer Rechtsgedanke bei der Auslegung von § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG womöglich Spielraum für eine höhere Kostenvorausbelastung des Kunden, etwa unter dem Gesichtspunkt der Abgeltung einer besonders umfangreichen Vermögensverwaltung geben könnte. Die hier vorliegende erhebliche Abweichung von der durch § 125 InvG gezogenen Höchstgrenze der Kosten von einem Drittel der vereinbarten Zahlungen für das erste Jahr ist aber auch dann mit dem Kundeninteresse im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG unvereinbar und damit unzulässig, wenn man nicht von einer strikten Bindung an das Verbot der übermäßigen Kostenvorausbelastung in § 125 InvG ausgeht, sondern dieses Verbot lediglich als Rechtsgedanken bei der Auslegung von § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG nutzbar macht. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Bestimmung des Begriffs des Interesses der Kunden auch unter Berücksichtigung der wechselseitigen Vorteile der Vertragsgestaltung stehen der von dem Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogenen Auslegung nicht entgegen. Es mag nicht ausgeschlossen sein, dass unter das Merkmal des Kundeninteresses nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG auch Vertragsabreden zu fassen sind, die dem unbestreitbaren Nachteil einer Kostenvorausbelastung Vorteile für den Kunden entgegenstellen, die ausgleichende Funktion haben. Dies kann etwa - wie die Antragstellerin meint - in einem Absehen von zusätzlichen, ansonsten üblichen Gebühren wie auch in besonderen späteren Leistungen zu sehen sein. Diese Überlegungen zum wechselseitigen Ausgleich von Vertragsabreden hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht verneint oder eine Berücksichtigung ausgeschlossen. Es ist in seiner Entscheidung vielmehr von der Notwendigkeit des Entstehens von Vertriebskosten ausgegangen (S. 6 unten, 7 des Beschlussabdrucks), hat aber auch ohne das Abstellen auf § 125 InvG bereits eine Quote der Kostenvorausbelastung von mehr als 50 v.H. als gegen die Interessen der Anleger gerichtet angesehen. Insoweit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht ausreichend mit der Begründung des Beschlusses vom 23. Juli 2009 auseinander. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit der Ansicht durch, jede Beschränkung oder Festlegung einer bestimmten Kostenverwendungsquote stehe dem Grundgedanken der freien Preisgestaltung entgegen und sei damit im Rahmen verfassungsrechtlicher Anforderungen nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung zulässig. Die Zulässigkeit der Einschränkung ergibt sich nämlich bereits aus der Vorschrift des § 4 Abs. 2 WpHG, der im öffentlichen Interesse an der Integrität des Finanzsystems wie auch im Interesse des Schutzes der Anleger entsprechende Einschränkungen zulässt. Ausgehend von der dargestellten Bestimmung des Begriffs des Kundeninteresses ist die durch das Verwaltungsgericht gefundene Schlussfolgerung, die Entscheidung der Behörde, wegen Verletzung des Interesses der Kunden eine Anordnung zur Änderung der Vertragsklauseln auszusprechen, sei daher von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt, nicht zu beanstanden. c) Die Begründung der Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin verfügte konkrete Anordnung sei unverhältnismäßig, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat die Ausübung des nach § 4 Abs. 2 WpHG vorgegebenen Ermessens durch die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler als rechtmäßig angesehen. Die Abwägung der Umstände des Einzelfalles und Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen durch die Aufsichtsbehörde ist auch im Rahmen des Verfahrens auf gerichtlichen Eilrechtsschutz nur im Umfang des § 114 Satz 1 VwGO zu bewerten. Das erstinstanzliche Gericht hat die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Antragsgegnerin zwar in dem angegriffenen Beschluss nicht näher erörtert, diese aber erkennbar als gegeben angenommen. Die Begründung der Beschwerde lässt bei dem erkennenden Senat keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme entstehen. Es liegt auf der Hand, dass das Gebot der Verwendung von Vertragsklauseln zur konkreten Kostenaufteilung für den angestrebten Zweck geeignet ist. Die Verfügungen in Nummern 1 und 2 der Verfügung der Antragsgegnerin sind zudem erforderlich, da ein milderes Mittel, das die Rechte der Antragstellerin geringer beeinträchtigen könnte, aber gleich wirksam wäre, nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich ist. Insoweit trägt die Antragstellerin (unter 2.5 der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 4. August 2009) zwar vor, sie sei bereit, in den Vertragsbedingungen eine größere Transparenz der entsprechenden Verwendung der anfänglichen Sparbeiträge vorzunehmen. Die (noch deutlichere) Herausstellung der verwendeten Vertragsklauseln ist, abgesehen davon, dass die Antragstellerin nach ihrer Formulierung in dem Schreiben vom 2. September 2009 dem Vorschlag bis dato wohl noch nicht entsprochen hat, jedoch nicht geeignet, das eigentliche Ziel der behördlichen Vorgabe, der Unterbindung der inkriminierten Kostenaufteilung, zu ermöglichen. Allein die Kenntnis der Kunden über die Verwendung der vereinnahmten Mittel stellt keine Änderung der von der Antragsgegnerin beanstandeten Vertragsklauseln zum Nachteil der Vertragspartner der Antragstellerin dar. Die Maßnahme erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne. Die Behauptung der Antragstellerin, eine Änderung der Vertragsbedingungen habe schwere, nicht wieder gutzumachende Schäden zur Folge, ist bereits im Ansatz nicht glaubhaft gemacht. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie keinesfalls eine Einstellung des Vertriebs der Produkte verlangt habe. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin mittelbar zu einer Einstellung des Vertriebs gezwungen wäre, ohne dass dies allein bereits für sich genommen die Maßnahme schon unverhältnismäßig machen würde. Die Verwendung von das Kundeninteresse im dargestellten Sinne nicht mehr verletzenden Vertragsbestandteilen wird allerdings dazu führen, dass der Verwender nicht mehr die im ersten Jahr der Sparverträge vereinnahmten Beträge überwiegend für die Kosten des Vertriebs und die Deckung eigener Kosten verwenden kann. Damit kann eine Verminderung des erzielbaren Gewinns durchaus einhergehen. Andererseits sind auch Kostenvermeidungsstrategien möglich, etwa die Reduzierung der entsprechenden Vertriebskosten, die sich auf die betriebswirtschaftlichen Ergebnisse reziprok auswirken können. Auch könnte das Produkt für die Kunden der Antragstellerin durch Befolgung der Vorgaben der Behörde (noch) attraktiver werden, so dass auch insoweit eine Gefährdung der Existenz der Antragstellerin nicht erkennbar wird. Zudem müssten für eine entsprechende Behauptung belastbare betriebswirtschaftliche Kennzahlen und Nachweise vorgelegt werden, was nicht geschehen ist. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die Antragsgegnerin mit ihrer Ansicht durchdringt, die Abtretung von Teilen der von den Kunden vereinnahmten Zahlungen an Dritte verstoße gegen § 31d Abs. 1 WpHG, so dass auch mit dieser Begründung eine entsprechende Anordnung wie mit dem angegriffenen Bescheid ausgesprochen begründet werden könne. Die Antragstellerin verweist ihrerseits darauf, der Antragsgegnerin sei dieses übliche Vorgehen bekannt und sie dulde diese Rechtsgestaltung bei anderen Finanzdienstleistungsunternehmen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 31d WpHG ist indes weder für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 WpHG i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG erheblich noch lässt sich daraus eine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen, etwa im Sinne einer Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber anderen Marktteilnehmern. d) Ist die Verfügung aber als rechtmäßig zu erkennen, so ist aufgrund der dargestellten Systematik des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO nur dann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zulässig, wenn ein besonderes erhebliches Interesse der Antragstellerin an der Herstellung des Suspensiveffekts erkennbar wird. Ansonsten überwiegt das öffentliche Interesse (nicht, wie die Antragstellerin meint, das Interesse der Antragsgegnerin), was zur Zurückweisung des Antrags führt. Auch bezogen auf die Feststellung eines derartigen besonderen Interesses der Antragstellerin lässt die Beschwerdebegründung eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erkennen. Die Wertung des Gesetzgebers, die öffentlichen Interessen an der Integrität des Finanzsystems als vorrangig zu bestimmen gegenüber den Interessen der Marktteilnehmer, etwa an der alleinigen Bestimmung der relevanten Vertragsklauseln, wäre nur bei außergewöhnlichen und den im Rahmen der Ermessensausübung bei Anordnung der Maßnahme nicht ausreichend Rechnung getragenen Umständen des Einzelfalls als nachrangig anzusehen. Die von der Antragstellerin hierzu vorgebrachten Argumente der Notwendigkeit der Einstellung des Vertriebs der konkreten Produkte wie der Existenzgefährdung sind - wie bereits ausgeführt - indes bereits nicht durchgreifend. Zudem ist auch keine besondere und die Interessen der Antragstellerin im herausgehobenen Maße belastende Beeinträchtigung in der Dauer eines Vorverfahrens und einer eventuell für notwendig erachteten Anfechtungsklage zu erkennen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG).