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Urteil

6 A 1065/08

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:1216.6A1065.08.0A
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Leitsätze
Besteht kein Rechtsanspruch auf die in Aussicht gestellte Leistung, so wird schon deswegen kein Versicherungsgeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 VAG betrieben; eine Unterstellung der Versicherungsaufsicht aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2007 - 1 E 1875/06 (1) - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen von November 2002 bis Juli 2003 kein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft i. S. d. §§ 1, 5 VAG betrieben haben. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit - die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2007 - 1 E 1875/06 (1) - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen von November 2002 bis Juli 2003 kein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft i. S. d. §§ 1, 5 VAG betrieben haben. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit - die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerinnen ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklagen der Klägerinnen mit Urteil vom 21. Juni 2007 (1 E 1875/06) – hinsichtlich der dort gestellten Anträge zu I. – zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die Feststellungsklagen sind zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Feststellungsklagen sämtlicher Klägerinnen zulässig sind. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann gem. § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden, wenn der jeweilige Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Eine Feststellungsklage ist allerdings gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen, soweit der jeweilige Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Es besteht zwischen den Klägerinnen und der Beklagten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, den Klägerinnen steht auch ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung zur Seite und die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der begehrten Feststellung nicht entgegen. Der Begriff des Rechtsverhältnisses umschreibt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtlichen Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 3 C 44/02 - NVwZ-RR 2004, 253 m. w. N.). Feststellungsfähig ist nach ständiger Rechtsprechung nur ein hinreichend konkretes und streitiges Rechtsverhältnis (Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2008, § 43 VwGO Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne besteht zum einen - legt man den Vortrag der Klägerinnen zu Grunde - zwischen der Klägerin zu 2. und der Beklagten. Danach war ausschließlich die Klägerin zu 2. Vertragspartnerin der Systemlottokunden, und zwar sowohl bezüglich des eigentlichen Systemlottospiels als auch bezüglich des Auslandskranken- und Unfallschutzes. Die Kosten der Schutzleistungen für Auslandskranken- und Unfallschutz bestritt die Klägerin zu 2. - so ihre eigenen Angaben - aus Teilen ihres Gewinns in Form eines Marketingetats oder aus ihrem Eigenkapital. Demgegenüber übernahmen die Klägerinnen zu 1. und 3. lediglich treuhänderisch die Vertragsabwicklung für die Klägerin zu 2. Bei der Klägerin zu 2. stellt sich also die Frage, ob sie in den Jahren 2002 und 2003 erlaubnispflichtige Versicherungsgeschäfte i. S. d. §§ 1, 5 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG - betrieben hat und damit bei der von ihr beabsichtigten Wiederaufnahme der - aus ihrer Sicht - „unentgeltlichen zusätzlichen Serviceleistungen“ erneut der Versicherungsaufsicht der Beklagten unterläge. Die vorbezeichnete Frage ist auch nach wie vor streitig, und zwar unabhängig davon, welcher Klägerin gegenüber die Beklagte den Vorwurf erhoben hat, erlaubnispflichtige Versicherungsgeschäfte ohne Erlaubnis betrieben zu haben. Denn die Beklagte hält auch im Berufungsverfahren an ihrer Einschätzung fest, dass es sich bei dem Gesamtgeschäftsmodell der Klägerinnen für Systemlottospielen mit Kranken- und Unfallschutz um ein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft i. S. d. §§ 1, 5 VAG handelt. Zum anderen besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis aber auch zwischen den Klägerinnen zu 1., 3. und 4. einerseits und der Beklagten andererseits. Die Klägerinnen zu 1., 3. und 4. bedürfen zwar - legt man ihren eigenen Vortrag zu Grunde - keiner Erlaubnis für das Betreiben von Versicherungsgeschäften, einer solchen Erlaubnis bedürfte allenfalls die Klägerin zu 2. Die Beklagte hat sich allerdings - ihrem eigenen Vorbringen zufolge - zu keinem Zeitpunkt endgültig festgelegt, welcher Klägerin das unerlaubte Betreiben von Versicherungsgeschäften vorzuwerfen sei. Erstmals mit Schreiben vom 11. Juni 2003 hatte die Beklagte zwar den Verdacht geäußert, dass die Klägerin zu 1., die damals noch unter dem Namen „XY AG“ firmierte, im Rahmen einer Kooperation mit anderen Firmen Unfallschutzleistungen anbiete. In der Folgezeit - unter dem Datum des 19. August 2004 - erließ die Beklagte allerdings gleichlautende Auskunfts- und Vorlegungsersuchen gegenüber allen vier Klägerinnen mit der Begründung, es bestehe Anlass zu der Vermutung, dass sie Krankenschutz für alle Reisen ins Ausland sowie Unfallschutzleistungen für alle Lottoteammitspieler des Angebots „... ...“ anböten, die als erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft gem. §§ 1, 5 VAG einzustufen seien. Da die Beklagte ihren Vorwurf bis zum heutigen Tag nicht auf eine der Klägerinnen konkretisiert bzw. beschränkt hat, stellt sich die Frage des Betreibens eines erlaubnispflichtigen Versicherungsgeschäfts auch im Verhältnis der Klägerinnen zu 1., 3. und 4. einerseits und der Beklagten andererseits. Die Klägerinnen können auch ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO geltend machen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch vergangene Rechtsverhältnisse feststellungsfähig sein können; ein berechtigtes Feststellungsinteresse liegt dann vor, wenn sie sich gegenwärtig oder zukünftig noch auswirken (Posser/Wolff, a.a.O., § 43 VwGO Rdnr. 7 m. w. N.). Die Klägerinnen stützen ihr Interesse an alsbaldiger Feststellung darauf, das in den Jahren 2002 und 2003 betriebene und im streitgegenständlichen Verfahren näher umschriebene Geschäftsmodell des Lottosystemspiels mit „kostenlosen Serviceleistungen“ in Form des Auslandskranken- und Unfallschutzes wiederaufnehmen zu wollen. Im Hinblick darauf kann den Klägerinnen ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht abgesprochen werden; das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass es den Klägerinnen nicht zuzumuten sei, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „auf der Anklagebank erleben zu müssen“. Auch die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht den Feststellungsklagen der Klägerinnen nicht entgegen. Den Klägerinnen kann nicht vorgehalten werden, sie könnten ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen oder hätten dies erreichen können. Für die Frage der Subsidiarität ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (BVerwG, Urteil vom 23.08.2007 - 7 C 13/06 -, NVwZ 2007, 1311). Mit der Einstellung der Widerspruchsverfahren gegen die ursprünglichen Bescheide vom 19. August 2004 durch die Beklagte im April 2007 und der Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklagen mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2007 (1 E 1483/07 [1]) - rechtskräftig geworden mit Beschluss des Senats vom 4. Februar 2008 (6 UZ 1774/07) - sind die streitgegenständlichen Feststellungsklagen jedenfalls zulässig geworden. Eine Klärung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Erlaubnispflicht des betriebenen Geschäftsmodells haben die Klägerinnen mit dem rechtskräftigen Urteil über die Fortsetzungsfeststellungsklagen nicht erreicht. Die Feststellungsklagen sind auch begründet. Die Klägerinnen haben in den Jahren 2002 und 2003 kein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft im Sinne der §§ 1, 5 VAG betrieben. Mangels begründeter gegenteiliger Anhaltspunkte legt der Senat den Vortrag der Klägerinnen zugrunde, wonach allein die Klägerin zu 2. als Vertragspartnerin der Systemlottokunden aufgetreten ist, und zwar sowohl bezüglich des Systemlottospiels als auch bezüglich des Auslandskranken- und Unfallschutzes. Auf der Basis dieses Vortrags hat die Klägerin zu 2. kein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft betrieben. Dasselbe gilt für die Klägerinnen zu 1. und 3., die nach ihrem eigenen Vortrag lediglich treuhänderisch die Vertragsabwicklung für die Klägerin zu 2. übernahmen, und für die Klägerin zu 4. als Vorstand der Klägerin zu 1. und frühere Geschäftsführerin der Klägerin zu 3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Versicherungsgeschäft dann vorliegt, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zu Grunde liegt (BVerwG, Urteil vom 29.09.1992 - 1 A 26/91 -, NJW-RR 1993, 289, m. w. N.). Dazu zählt das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht solche Vereinbarungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten. Dies ist jedenfalls dann der Fall - so das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (BVerwG, Urteil vom 29.09.1992 - 1 A 26/91 -, a.a.O.). Die so umschriebenen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versicherungsgeschäfts sind - trotz gegenteiliger Rechtsansichten der Klägerinnen - zum überwiegenden Teil erfüllt. Es fehlt insbesondere nicht an dem Merkmal der Entgeltlichkeit. Entgeltlichkeit in diesem Sinne bedeutet, dass für die Leistungen zwar ein Entgelt versprochen werden muss, welches aber nicht notwendig in Geld besteht (Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, Kommentar, 12. Aufl., 2005, § 1 Rdnr. 36). Dass für die von der Klägerin angebotenen Zusatzleistungen in Form von Auslandskranken- und Unfallschutz keine gesonderten Beiträge erhoben wurden, lässt das Merkmal der Entgeltlichkeit also nicht ohne weiteres entfallen. Der Begriff der Entgeltlichkeit bringt vielmehr zum Ausdruck, dass bei jeder Form der Versicherung die Mittel für die Versicherungsleistungen grundsätzlich von der Gesamtheit der Versicherten aufgebracht werden müssen (Dreher, Die Versicherung als Rechtsprodukt, 1991, S. 37; Fahr/Kaulbach/Bähr, Versicherungsaufsichtsgesetz, Kommentar, 4. Aufl., 2007, § 1 Rdnr. 18). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass es für das Merkmal der Entgeltlichkeit ausreicht, dass die Mittel für die Versicherungsleistungen von der Gesamtheit der Lottospieler bzw. der Versicherten aufgebracht werden. Die Mittel für die Versicherungsleistungen werden auch dann von der Gesamtheit der Lottospieler aufgebracht, wenn die Klägerin zu 2. - ihrem eigenen Vortrag entsprechend - die Kosten der Schutzleistungen aus Teilen ihres Gewinns in Form eines Marketingetats bestritten hat. Denn auch der Gewinn der Klägerin zu 2. resultiert aus den von der Gesamtheit der Lottospieler aufgebrachten Mitteln. Selbst wenn die Klägerin zu 2. - so ihr Vortrag - die Kosten der Schutzleistungen bei Ausbleiben eines Gewinns tatsächlich aus ihrem Eigenkapital bestreiten bzw. bestritten haben sollte, wäre das erforderliche Entgeltlichkeitsverhältnis dadurch nicht beseitigt worden. Eine etwaige Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung mag der Bundesanstalt unter Umständen Anlass zum Einschreiten zur Wahrung der Belange der Versicherten geben, für die Frage der Entgeltlichkeit ist sie dagegen bedeutungslos (BVerwG, Urteil vom 10.01.1961 - I C 46.57 -, Buchholz, 452.00 § 1 VAG Nr. 8). Auf die Frage, ob die Lottospieler bei Vertragsabschluss erkennen konnten, dass die von ihnen erbrachten Mittel auch der Abdeckung der Kosten für sog. kostenlose Zusatzleistungen dienen würden, kommt es in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht an. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt insbesondere nicht voraus, dass Versicherungsleistung und Entgelt in einem synallagmatischen Verhältnis stehen. Es fehlt auch nicht an dem Merkmal der Selbständigkeit. Dabei kann die Frage, ob die Selbständigkeit der Risikoübernahme ein eigenständiges Merkmal des Versicherungsgeschäfts ist oder lediglich die Selbstverständlichkeit ausdrückt, dass nicht jedes Garantiegeschäft ein Versicherungsgeschäft darstellt, dahingestellt bleiben (BVerwG, Urteil vom 19.05.1987 - 1 A 88/83 -, BVerwGE 77, 253). Die Selbständigkeit der versprochenen Risikoübernahme entfällt nur dann, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art steht und von dort ihr eigentliches Gepräge erhält. Ein solcher innerer Zusammenhang ist beispielsweise gegeben bei Kaufverträgen mit Garantiezusagen, sofern es sich dabei um eine Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts im Rahmen des dispositiven Gewährleistungsrechts der §§ 459 ff. BGB handelt (BVerwG, Urteil vom 29.09.1992 - 1 A 26/91 -, NJW-RR 1993, 289). Eine vergleichbare rechtliche und wirtschaftliche Verknüpfung existiert zwischen dem Systemlottospielvertrag und der angebotenen Zusatzleistung in Form von Auslandskranken- und Unfallschutz nicht; die Geschäfte stehen zwar in einem zeitlichen, nicht aber in dem erforderlichen sachlichen inneren Zusammenhang. Den angebotenen Zusatzleistungen fehlt es auch nicht an der für ein Versicherungsgeschäft erforderlichen Planmäßigkeit. Planmäßigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass ein Ausgleich der Risiken im Kollektiv auf der Grundlage des Gesetzes der großen Zahl bezweckt ist (Prölss, a.a.O., § 1 Rdnr. 43). Notwendig ist hierzu der auf längere Dauer berechnete Zweck, fortlaufend eine unbestimmte Zahl von Verträgen zu schließen (so: Prölss, a.a.O., § 1 Rdnr. 43) oder - anders ausgedrückt - eine nicht geringe Anzahl von entsprechenden Verträgen zu einem Risikoportefeuille zusammenzustellen (so: Fahr/Kaulbach/Bähr, a.a.O., § 1 Rdnr. 11). Die Klägerin zu 2. hat in den Jahren 2002 und 2003 laufend neue Risiken in Form von Auslandskranken- und Unfallschutz übernommen; sie hat damit einen planmäßigen Betrieb im vorbezeichneten Sinne unterhalten. Einer versicherungsmathematischen Ausrichtung der Kalkulation bedarf es dafür nicht (Prölss, a.a.O., § 1 Rdnr. 43). Gleichwohl fehlt es an einem erlaubnispflichtigen Versicherungsgeschäft i. S. d. §§ 1, 5 VAG, da mit den Kunden des Systemlottospiels ein Versicherungsvertrag, der einen Rechtsanspruch auf Leistungen in Form von Auslandskranken- und Unfallschutz einräumt, nicht geschlossen wurde. Besteht kein Rechtsanspruch auf die in Aussicht gestellte Leistung, so wird schon deswegen kein Versicherungsgeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 VAG betrieben; eine Unterstellung der Versicherungsaufsicht aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt ebenfalls nicht in Betracht (Prölss, a.a.O., § 1 Rdnr. 39 f.). Der Erste Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil vom 25. November 1986 - 1 C 54/81 - (BVerwGE 75, 155) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung aus den Jahren 1956, 1960 und 1961 den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Vereinigung, auf deren Leistung kein Rechtsanspruch bestehe, auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes der Versicherungsaufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliege. Im Urteil vom 24. Februar 1987 - 1 A 49/83 - (VersR 1987, 453) hat derselbe Senat des Bundesverwaltungsgerichts - ebenso wie bereits zuvor im Urteil vom 11. November 1986 - 1 A 45/83 - (VersR 1987, 273) - die vorbezeichnete Rechtsfrage zwar ausdrücklich offen gelassen; überholt ist diese Rechtsprechung damit aber nicht. Denn in den vorbezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1986 und 24. Februar 1987 bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob sich mit Vertrauensschutzgesichtspunkten die Unterstellung von Unternehmen unter die Versicherungsaufsicht überhaupt begründen ließe, da die jeweiligen Vertragspartner bei Anwendung der üblicherweise von ihnen zu verlangenden Sorgfalt hätten erkennen können, dass ihnen Rechtsansprüche nicht eingeräumt worden seien. Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die in dem angegriffenen Urteil vertretene - gegenteilige - Auffassung, wonach auch solche Unternehmen, die durch irreführende Formulierungen in ihrem Angebot den Eindruck erweckten, Versicherungsgeschäfte zu betreiben, gem. § 1 Abs. 1 VAG der Versicherungsaufsicht unterlägen, zwischenzeitlich aufgegeben (so ausdrücklich: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.10.2008 - 1 K 159/08.F -, Jurisdokument). Das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages, der den Lottospielern einen Rechtsanspruch auf Auslandskranken- und Unfallschutzleistungen einräumt, lässt sich weder dem Vortrag der Klägerinnen noch den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen entnehmen. Nach dem Vortrag der Klägerinnen sind die Verträge über das Systemlottospiel zwischen der Klägerin zu 2. und den Lottospielkunden telefonisch zustande gekommen, und zwar unter Einschaltung externer Callcenter. Erst nach Vertragsabschluss – so der weitere Vortrag der Klägerinnen – sind den Kunden im Rahmen eines sog. Begrüßungspakets die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezogen auf das Systemlottospiel übersandt worden und sie sind mit einem sog. Flyer über kostenlosen Auslandskranken- und Unfallschutz informiert worden. Allgemeine Versicherungsbedingungen existierten zwar im Entwurf - als sog. „Unfallschutz-Vertragsbedingungen“ der XY AG -, wurden aber entsprechend den Erklärungen der Vertreter der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 19 des Urteilsabdrucks) zu keinem Zeitpunkt verwendet. Aus den allein Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezogen auf das Systemlottospiel sowie dem überreichten Flyer über den kostenlosen Unfall- und Krankenschutz lassen sich bestimmte Leistungsansprüche bei Krankheit und/oder Unfall gegen die Klägerin zu 2. – oder eine andere der Klägerinnen – selbst dann nicht herleiten, wenn man wie die Beklagte davon ausgeht, dass die Zusatzleistungen bereits bei Abschluss des Systemlottospielvertrages mit angeboten worden seien. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezogen auf das Systemlottospiel - sog. Teilnahmebedingungen (AGB’s) -, die die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 angekündigt und sodann eingereicht haben, regeln nur die Teilnahme am Systemlottospiel. Das betrifft sowohl die Variante auf Blatt 14 (Band 3 der Verwaltungsvorgänge) als auch die Variante auf Blatt 41 bis 45 (Band III der Verwaltungsvorgänge). Die zuerst genannte Variante enthält zwar in einer Fußnote – jeweils mit einem * versehen – die Worte „Unfallversicherung“ und „Auslandreisekrankenversicherung“; es findet sich im Text der Teilnahmebedingungen aber keinerlei Hinweis auf konkrete Voraussetzungen für die Gewährung derartiger Zusatzleistungen. Die von den Klägerinnen in der Vergangenheit verwendeten Flyer preisen zwar kostenlosen Unfallschutz und Krankenschutz für alle Reisen im Ausland an, unter welchen Voraussetzungen und von wem die jeweiligen Schutzleistungen im Einzelfall gewährt werden, lässt sich dem Flyer indessen nicht entnehmen. Aus der Sicht der Lottospieler konnte die Übersendung des Flyers allenfalls als Zusage verstanden werden, ihnen entsprechenden Versicherungsschutz bei einer Versicherungsgesellschaft zu verschaffen; von einem Rechtsanspruch auf Gewährung bestimmter Versicherungsleistungen allein aufgrund des Inhalts des Flyers – sei es gegen die Klägerin zu 2. oder eine andere der Klägerinnen – konnten sie dagegen nicht ausgehen. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Verfahren eines Lottospielers gegen die Z. GmbH – vertreten durch die Klägerin zu 4. – auf Aushändigung von Versicherungspolice und Versicherungsbedingungen im Urteil vom 5. September 2006 (I-4 U 208/05) Folgendes ausgeführt: „Die Beklagte kann zur Aushändigung von Versicherungspolice und Versicherungsbedingungen nicht verurteilt werden, weil - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt hat - derartige Unterlagen nicht existieren, die Verurteilung also auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre (§ 275 Abs. 1 BGB). Der Kläger konnte zwar die Aufmachung der ihm ausgehändigten Kundenkarte “Unfallschutz bis EUR 100.000 - „XY“ (GA 7) und auch den Inhalt der Werbeschrift (vgl. GA 83), die ihm die Beklagte übersandt haben will, nur als Zusage verstehen, ihm entsprechenden Versicherungsschutz bei der “XY“ zu verschaffen. Wie der versprochene “Unfallschutz“ sonst, wenn nicht in Versicherungsform, hätte ausgestaltet sein können, hat auch der vom Senat befragte Justiziar ... nicht plausibel zu erklären vermocht. Alles ist darauf zugeschnitten, den Eindruck zu erwecken, es gehe um Unfallversicherungsschutz. So werden die aus dem Versicherungsrecht geläufigen Begriffe wie Invalidität, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld verwendet, die Beklagte (!) hat Unfallschutz “gemäß den zugrundeliegenden Bedingungen“ wegen nicht unverzüglicher Schadenanzeige verweigert (GA 10) und die Erwähnung der “XY“ muss als Angabe eines Versicherers erscheinen. Tatsächlich kann bei einer XY kein Versicherungsschutz bestanden haben, nicht nur, weil die XY unstreitig nicht über die erforderliche aufsichtsrechtliche Genehmigung für das Betreiben des Versicherungsgeschäfts verfügt, sondern auch deshalb, weil Regelungen über die Abwicklung von Versicherungsfällen nicht existieren. Der Justiziar hat denn auch eingeräumt, dass früher Deckung über die ...-Versicherung bestand, dieser Versicherungsschutz aber 2001 ersatzlos ausgelaufen ist. Dem Kläger sind demzufolge Vorteile in Gestalt von Unfallschutz lediglich vorgespielt worden. Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 24. August 2006 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die strafrechtliche Wertung dieses Verhaltens ist nicht Sache des Senats. Der Verschaffungsklage aber kann unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein (vgl. Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., § 275 BGB Rdnr. 5 u. 34).“ Auch der Senat steht auf dem Standpunkt, dass den Lottospielkunden Versicherungsschutz lediglich vorgespiegelt wurde. Rechtsansprüche auf Gewährung bestimmter Leistungen gegen die Klägerin zu 2. oder eine andere der Klägerinnen lassen sich den verwendeten Vertragsunterlagen oder Werbematerialien jedenfalls nicht entnehmen. Allein aus der Behauptung der Klägerin zu 2., dass „selbstverständlich“ ein zivilrechtlicher Anspruch bestehe und sie die von ihr versprochenen Leistungen „natürlich“ erbringe, wenn die Voraussetzungen (u. a. Unfall oder Krankheit auf einer Auslandsreise) gegeben seien, lässt sich ein Rechtsanspruch der Lottospieler auf Gewährung bestimmter Leistungen nicht ableiten. Es fehlt damit an einem Grund, der die Unterstellung des Geschäftsmodells der Klägerinnen unter die Versicherungsaufsicht rechtfertigen könnte, weil rechtsgeschäftlich begründete positive Leistungspflichten, deren Erfüllbarkeit durch die Versicherungsaufsicht gewährleistet werden könnte, nicht bestehen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 25.11.1986 - 1 C 54/81 -, a.a.O., Jurisdokument Rdnr. 47). Nach alledem ist die Berufung der Klägerinnen begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat die Kostenverteilung sowie die Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug neu vorgenommen und berücksichtigt, dass die Klägerinnen mit ihrem ursprünglichen Feststellungsantrag zu I. - entsprechend einem Streitwertanteil von 60.000,00 € bei einem Gesamtstreitwert von ursprünglich 80.000,00 € - im Berufungsverfahren Erfolg haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss: Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses vom 21. Juni 2007 für das erstinstanzliche Verfahren auf 80.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren beträgt ebenfalls 80.000,00 €; soweit der Zulassungsantrag mit Beschluss vom 7. Mai 2008 abgelehnt worden ist, entfällt darauf ein Streitwertanteil von 20.000,00 €. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 60.000,00 €. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 bis 3 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei bringt der Senat für den ursprünglichen Feststellungsantrag zu I. 15.000,00 € pro Klägerin in Ansatz (vgl. II 1.3 und 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 [NVwZ 2004, 1327]). Die ursprünglichen Feststellungsanträge zu II. bis VI. bewertet der Senat – zusammengefasst – mit 5.000,00 € pro Klägerin. Daraus resultiert ein Gesamtstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren von 80.000,00 €. Die Abänderungsbefugnis des Senats resultiert aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Für das zweitinstanzliche Verfahren bedarf es einer gesonderten Streitwertfestsetzung für das Zulassungsantragsverfahren mit 80.000,00 € - wobei die teilweise Ablehnung des Zulassungsantrags einem Streitwertanteil von 20.000,00 € entspricht – und für das Berufungsverfahren mit 60.000,00 €. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Die Klägerinnen zu 1. bis 3. sind Mitglieder einer Unternehmensgruppe (...), die sich auf den Abschluss und die Betreuung von sog. System-Lottospielen spezialisiert und in der Vergangenheit Unfall- und Krankenschutz für Reisen im Ausland als Zusatzleistung angeboten hat; die Klägerin zu 4. ist Vorstand der Klägerin zu 1. - bei der es sich um die ehemalige XY AG handelt - und war früher Geschäftsführerin der Klägerin zu 3. Die Beteiligten stritten ursprünglich über die Rechtmäßigkeit von vier gleichlautenden auf § 83 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 1 VAG gestützten Auskunfts- und Vorlegungsersuchen vom 19. August 2004 verbunden mit Zwangsgeldandrohungen in Höhe von jeweils 10.000,00 €. Der Inhalt lautete wie folgt: „1. Sämtliche Geschäfts-, Konto-, Vertrags- und Werbeunterlagen, die Sie im Rahmen von Systemspielangeboten und den hiermit im Zusammenhang stehenden Leistungen von Unfall- und Auslandsreisekrankenschutz verwenden, sowie mir Ihre diesbezügliche Geschäftstätigkeit ausführlich zu erläutern. 2. Mitteilungen darüber, mit welchen Unternehmen Sie im Rahmen von Systemspielangeboten und den hiermit im Zusammenhang stehenden Leistungen von Unfall- und Auslandsreisekrankenschutz zusammenarbeiten und Vorlage der Vertragsunterlagen über die Rechtsbeziehungen mit diesen Unternehmen. 3. Auflistung aller Systemspielkunden mit vollständiger Anschrift, mit denen Vertragsverhältnisse über Leistungen von Unfall- und Auslandsreisekrankenschutz begründet wurden, einschließlich der Übersendung von Abschriften der Geschäftsunterlagen, aus denen der jeweilige Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den jeweiligen Kunden und die jeweilige Laufzeit des Vertrages hervorgehen. 4. Mitteilung, seit wann Sie die in Rede stehende Geschäftstätigkeit ausüben.“ Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. November 2004 (Az.: 1 G 4052/04[1]) ab; die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat am 11. Juli 2005 (6 TG 3714/04) zurück. Das Widerspruchsverfahren gegen die vorgenannten Bescheide stellte die Beklagte im April 2007 ein, nachdem die Zusatzleistungen eingestellt worden waren. Am 21. Mai 2007 erhoben die Klägerinnen Fortsetzungsfeststellungsklagen mit dem Antrag, festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 19. August 2004 rechtswidrig waren. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klagen mit Urteil vom 21. Juni 2007 (1 E 1483/07[1]) ab; den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat am 4. Februar 2008 - 6 UZ 1774/07 - ab. Am 16. Mai 2006 - also noch vor Erhebung der Festsetzungsfeststellungsklagen - haben die Klägerinnen Feststellungsklagen mit folgenden Anträgen erhoben: „I. Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen seit November 2002 kein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft i. S. d. §§ 1, 5 VAG betrieben haben, indem 1. die Klägerin zu 1. kostenlose Auslandskrankenversicherungs- und Unfallschutzleistungen für Personen, die mit der Klägerin zu 2. einen Systemlottovertrag abgeschlossen haben, angeboten hat, 2. die Klägerin zu 2. die Klägerin zu 1. mit der treuhänderischen Abwicklung dieser Versicherungsgeschäfte beauftragt hat, 3. die Klägerin zu 3. die Klägerin zu 2. bei der Beauftragung externer Callcenter, die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Systemlottoverträge für die Klägerin zu 2. tätig geworden sind, vertreten hat, 4. die Klägerin zu 4. Geschäftsführerin der Klägerin zu 3. war und Vorstandsmitglied der Klägerin zu 1. ist. II. Es wird festgestellt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde aufgrund der §§ 81, 83 VAG nicht berechtigt ist, die Mitteilungen oder Vorlage sämtlicher Kundendaten mit vollständiger Anschrift sowie deren Vertragsunterlagen zu verlangen. III. Es wird festgestellt, dass das Auskunftsverweigerungsrecht des § 83 Abs. 6 VAG auch die Verweigerung zur Vorlage oder Übersendung geschäftlicher Unterlagen umfasst. IV. Es wird festgestellt, dass das Auskunftsverweigerungsrecht des § 83 Abs. 6 VAG auch den Klägerinnen zu 1. - 3. sowie den Mitgliedern ihrer Organe zusteht, wenn die Möglichkeit besteht, dass diese selbst durch Tätigkeiten der juristischen Person deliktisch belangt werden können. V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Akteneinsicht in ihre Verwaltungsakten nicht unter Hinweis auf ihre Schweigepflicht gem. § 84 VAG beschränken darf, soweit es sich um Informationen handelt, die den Adressaten eines Verfahrens nach den §§ 81 ff. VAG unmittelbar betreffen und die Akteneinsicht von diesem beantragt wird. VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Akteneinsicht durch Übersendung der Verwaltungsakten an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht mit dem Hinweis auf grundsätzliche Erwägungen verweigern darf, wenn die Beklagte im Rahmen der §§ 81 ff. VAG tätig ist.“ Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im erstinstanzlichen Verfahren auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (§ 130 b Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Feststellungsklagen mit Urteil vom 21. Juni 2007 (1 E 1875/06 [1]) hinsichtlich der Anträge zu II. bis VI. als unzulässig und hinsichtlich der Anträge zu I. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Anträge zu I. ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Versicherungsgeschäft ohne Erlaubnis betrieben worden sei, welches in ein Gesamtgeschäftsmodell der Klägerinnen eingebettet gewesen sei. Für das für Versicherungsgeschäfte erforderliche Merkmal der Entgeltlichkeit reiche es aus, dass die Mittel für die Versicherungsleistungen von der Gesamtheit der Versicherten - hier der Lottospieler - aufgebracht würden. Auch die für Versicherungsgeschäfte erforderliche Planmäßigkeit sei bei Wiederaufnahme des Geschäftsmodells der Klägerinnen zu bejahen. Hinzu komme, dass nicht nur solche Unternehmen als Versicherungsunternehmen anzusehen seien, die (echte) Versicherungsgeschäfte betrieben, sondern auch solche, die durch entsprechend irreführende Formulierungen in ihrem Angebot den Eindruck erweckten, Versicherungsgeschäfte zu betreiben. Unterlagen und Dokumente wiesen darauf hin, dass die Klägerinnen jedenfalls den Eindruck eines Versicherungsunternehmens erweckt hätten. Auf die Frage, ob ein zu leistendes Entgelt in einem rechtsgeschäftlich begründeten Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehe, komme es für ein Scheinversicherungsunternehmen nicht an. Der Senat hat die Berufung der Klägerinnen gegen das vorbezeichnete Urteil mit Beschluss vom 7. Mai 2008 (6 UZ 1770/07) insoweit zugelassen, als sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu I. richtet. Am 9. Juni 2008 haben die Klägerinnen die Berufung fristgerecht begründet. Sie tragen zur Akquisition, zur Begründung der Vertragsverhältnisse und zur Betreuung der an dem Systemlottospiel interessierten Kunden folgendes vor: Unter Zugrundelegung einer vorher erteilten Einwilligung würden potentielle Kunden telefonisch durch die Klägerin zu 2. über das Systemlottospiel informiert und schlössen bei Interesse bereits per Telefon einen Vertrag über die Teilnahme an diesem Spiel ab. Die Klägerin zu 2. bediene sich dabei der Dienstleistungen externer Callcenter. Die Klägerin zu 3. trete nach Vertragsschluss zwischen der Klägerin zu 2. und ihren Kunden als Bevollmächtigte der Klägerin zu 2. auf und übernehme die Vertragsabwicklung. Vertragspartner der jeweiligen Kunden werde die Klägerin zu 2. Nach Abschluss des Vertrages würden den Kunden im Rahmen eines Begrüßungspaketes die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu 2. zugesandt. In der Vergangenheit - innerhalb eines Zeitraums von November 2002 bis Juli 2003 - habe die Klägerin zu 2. neue Systemlottovertragspartner im Rahmen des Begrüßungspaketes über eine zusätzliche kostenfreie Serviceleistung informiert. Im Zusammenhang mit dem sog. „... ...“ hätten sie einen Auslandskranken- und Unfallschutz kostenlos genießen und in Anspruch nehmen können. Die Aufgabe und Tätigkeit der Klägerin zu 1. habe darin bestanden, die kostenlosen Serviceleistungen in Form des Auslandskranken- und Unfallschutzes der am Lottospiel teilnehmenden Personen namens und im Auftrag der Klägerin zu 2. treuhänderisch abzuwickeln. Die Klägerin zu 1. habe in keinerlei Vertragsverhältnis zu den Teilnehmern des Systemlottospiels gestanden. Vertragspartnerin der Systemlottokunden sei ausschließlich die Klägerin zu 2. Auch die Klägerin zu 3. sei weder Vertragspartnerin des Auslandskranken- und Unfallschutzes noch des eigentlichen Lottosystemspiels; gleiches gelte für die Klägerin zu 4. Die Zulässigkeit des Klageantrags zu I. stützen die Klägerinnen darauf, dass sie die Feststellung begehren, mit dem beschriebenen Geschäftsmodell kein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft i. S. d. §§ 1, 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG - betrieben zu haben. Der Feststellungsklage stehe die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da das Begehren über das Rechtsschutzziel der Anfechtungsklage gegen die von der Beklagten erlassenen Verwaltungsakte hinaus gehe. Die gerichtliche Klärung der Frage, ob für die beanstandeten Versicherungsgeschäfte eine Erlaubnis gem. §§ 1, 5 VAG hätte eingeholt werden müssen, sei für die Klägerinnen von grundsätzlicher Bedeutung, um sich hinsichtlich künftiger geschäftlicher Aktivitäten darauf einrichten zu können. Es sprächen auch Gründe der Prozessökonomie dafür, das zwischen den Klägerinnen und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis umfassend im Rahmen einer einzigen Feststellungsklage zu klären. Ein berechtigtes Interesse der Klägerinnen an alsbaldiger Feststellung i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO ergebe sich daraus, dass die Klägerinnen beabsichtigten, die unentgeltlichen zusätzlichen Serviceleistungen in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen. Auf Grund der von der Beklagten bereits eingeleiteten versicherungsaufsichtsrechtlichen Maßnahmen sei für die Klägerinnen nicht abzusehen, welche straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Konsequenzen die Fortführung ihrer bisherigen Geschäftstätigkeit zur Folge haben könne; so habe die Beklagte in der Vergangenheit wiederholt auf die mögliche Verwirklichung des Straftatbestandes der unbefugten Geschäftstätigkeit nach § 140 VAG und des Ordnungswidrigkeitentatbestandes der unbefugten Versicherungsvermittlung nach § 144 a VAG hingewiesen. Die Möglichkeit eines nachträglichen Rechtsschutzes sei nicht als ausreichend anzusehen, insbesondere ließen sich die geschäftsschädigenden Auswirkungen einer Abwicklungsanordnung nicht mehr rückgängig machen. Es liege auch eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr in dem Sinne vor, dass die Beklagte weitere gleichartige Auskunfts- und Vorlegungsersuchen gegen die Klägerinnen erlassen und ihnen die zwangsweise Durchsetzung androhen werde, es sei denn, die versicherungsaufsichtsrechtliche Genehmigungsfreiheit der Geschäftstätigkeit werde durch eine gerichtliche Entscheidung verbindlich festgestellt. Ein derartiges berechtigtes Interesse an einer verbindlichen Feststellung stehe auch sämtlichen Klägerinnen zur Seite. Die Klägerinnen stützen sich zur Begründetheit des Feststellungsantrags in erster Linie darauf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es an der Entgeltlichkeit der Risikoübernahme fehle und damit kein Versicherungsgeschäft im aufsichtsrechtlichen Sinne vorliege. An der Entgeltlichkeit der Risikoübernahme fehle es bereits deshalb, weil sich das vertraglich vereinbarte Entgelt ausschließlich auf die Dienstleistung des Systemlottospiels und nicht auch auf die Zusatzleistungen beziehe. Zwischen dem Einsatz für das Lottospiel und dem als kostenlose Zusatzleistung angebotenen (angeblichen) Versicherungsschutz bestehe keinerlei Zusammenhang. Bei den Gebühren für die Teilnahme am Lottosystemspiel handele es sich nicht um Entgelte zur Abdeckung und Übernahme eines Versicherungsrisikos durch die Klägerinnen; vielmehr würden durch diese Zahlungen ausschließlich die im Rahmen des Lottosystemspiels entstehenden Kosten abgedeckt. Die Klägerin zu 2. habe die Kosten der Schutzleistungen aus Teilen ihres Gewinns - oder, wenn dieser ausgeblieben sei, auch aus ihrem Eigenkapital - in Form eines Marketingetats bestritten. Dieser Umstand ändere jedoch nichts an der Unentgeltlichkeit dieser Zusatzleistungen. Auch aus der Sicht der Lottospielkunden, die ausnahmslos erst nach Abschluss des Systemspielvertrages über die kostenlosen Zusatzleistungen informiert worden seien, konnten diese Leistungen nur als unentgeltlich angesehen werden können. Die Klägerinnen berufen sich zudem darauf, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des Umstandes verkannt, dass es an einer entgeltlichen Risikoübernahme fehle, die mit dem hierfür zu leistenden Entgelt in dem rechtsgeschäftlich begründeten Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehe. Für den Lottospieler sei bei Vertragsschluss gar nicht erkennbar gewesen, dass er einen zusätzlichen „Versicherungsschutz“ genießen werde. Der Kunde selbst habe damit bei seiner Entscheidung über den Vertragsschluss zwangsläufig nur die Zahlung des Spieleinsatzes als eigene zu erbringende Leistung und den Erhalt einer Mitgliedschaft an einer Lottospielgemeinschaft als Gegenleistung der Klägerin zu 2. gegeneinander abgewogen. Nur diese Leistungen könnten deshalb in einem synallagmatischen Verhältnis stehen. Des Weiteren stehen die Klägerinnen auf dem Standpunkt, dass die unentgeltlichen Zusatzleistungen des Unfall- und Krankenschutzes allenfalls als eine unselbständige Nebenabrede zum Hauptvertrag - dem Systemlottovertrag - zu qualifizieren seien, die selbst kein Versicherungsgeschäft i. S. d. §§ 1, 5 VAG darstellten. Darüber hinaus - so die Argumentation der Klägerinnen - sei das Verwaltungsgericht rechtsirrig von einer Planmäßigkeit ihrer Geschäftstätigkeit dergestalt ausgegangen, dass der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zu Grunde liege. Eine auf Dauer angelegte Kalkulation sei ihnen indessen bereits deshalb nicht möglich gewesen, weil ein Kunde im Durchschnitt nur ca. 5 ½ Monate an einem Systemlottospiel teilnehme. Eine nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämie, die dem aufsichtsrechtlichen Versicherungsbegriff immanent sei, hätten die Klägerinnen bei ihren Kunden niemals angefordert. Schließlich weisen die Klägerinnen darauf hin, das Verwaltungsgericht habe entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Rechtssatz aufgestellt, dass auch Scheinversicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht unterlägen, und deshalb die Frage, ob ein rechtsgeschäftlich begründetes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliege, offen gelassen. Hätte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage des synallagmatischen Verhältnisses befasst, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein solches Synallagma fehle mit der Folge, dass ein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft i. S. d. §§ 1, 5 VAG nicht betrieben worden sei. Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2007 (1 E 1875/06(1)) abzuändern und festzustellen, dass die Klägerinnen von November 2002 bis Juli 2003 kein erlaubnispflichtiges Versicherungsgeschäft betrieben haben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist hinsichtlich des Sachverhalts auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 26. Juli 2006 (S. 1 bis 6) sowie den Verwaltungsvorgang Q 32-VAG (15721) und trägt ergänzend vor, die Kunden der Klägerinnen seien nicht immer erst nach Abschluss eines Vertrages über Lotto spielen mit System über den ebenfalls gewährten Versicherungsschutz informiert worden. Die Klägerinnen hätten das Systemlottospielen und den Versicherungsschutz zumindest auch als Leistungspaket angeboten. Allein aus der Konzeption von Werbeunterlagen wie Flyern oder Prospekten ergebe sich, dass mit dem Versicherungsschutz Kunden geworben worden seien. Den Klageantrag hält die Beklagte für unzulässig. Den Klägerinnen fehle ein Feststellungsinteresse, da sie selbst - die Beklagte - sich in den Verwaltungsverfahren gegenüber keiner der Klägerinnen endgültig dahingehend geäußert habe, dass deren Geschäftstätigkeit das Betreiben des Versicherungsgeschäfts ohne Erlaubnis darstelle. Im Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 26. Juli 2006 (S. 6 bis 8) und vom 4. Juni 2007 (S. 1 bis 4). Hilfsweise geht sie davon aus, dass das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen habe, da die Klägerinnen - eingebettet in ein Gesamtgeschäftsmodell - Versicherungsgeschäfte ohne Erlaubnis betrieben hätten. Die Leistungen im Falle von Krankheit oder Verunfallung seien insbesondere gegen Entgelt versprochen worden. Es sei davon auszugehen, dass Systemlottospielen und Versicherungsschutz zumindest auch gemeinsam gegen Entgelt angeboten worden seien. Selbst wenn der Versicherungsschutz immer erst nach Abschluss eines Vertrages über Lottospielen mit System zugesagt worden wäre, stelle dies eine nachträgliche Vertragserweiterung um Versicherungsschutzleistungen dar, die durch das bereits vereinbarte Entgelt abgegolten sein sollten. Eine andere rechtliche Einordnung ermögliche, den Erlaubnisvorbehalt für das Betreiben von Versicherungsgeschäften nach §§ 1, 5 VAG auf das Einfachste zu umgehen. Das Versicherungsgeschäft sei insbesondere auch planmäßig betrieben worden. Die Fluktuation der Kunden der Klägerinnen sei unerheblich. Entscheidend sei allein, dass die Klägerinnen fortlaufend neue Kunden für Systemlottospielen und Versicherungsschutz gewinnen wollten. Die Gewährung von Versicherungsschutz sei auch keine unselbständige Nebenabrede. Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Vertrag über Lottospielen mit System und dem Versicherungsschutz sei nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des streitgegenständlichen Verfahrens (4 Bände), der Gerichtsakten des Eilverfahrens 6 TG 2036/05 (3 Bände), der Gerichtsakten des Zulassungsantragsverfahrens 6 UZ 1774/07 (2 Bände) nebst dazugehörigem Verwaltungsvorgang - Q 31-89.50.10.48-7/05 - (1 Band) und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge - Q 32-VAG (15721) - (5 Bände).