Beschluss
6 A 1871/10.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0209.6A1871.10.Z.0A
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Leitsätze
Eine Zulassung der Berufung mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller bereits im Zulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung darlegt.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2010 - 4 K 1243/09.WI - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2010 - 4 K 1243/09.WI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO); in der Sache hat er allerdings keinen Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 2. September 2010 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt den Verstoß gegen eine Vorschrift voraus, die den verwaltungsgerichtlichen Verfahrensablauf regelt (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl., 2010, § 124 Rdnr. 187). Für die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass der Verfahrensmangel konkret bezeichnet wird; das bedeutet, dass sowohl die ihn begründenden Tatsachen als auch die rechtliche Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan wird (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rdnr. 217). Der Kläger rügt im Schriftsatz vom 2. September 2010 lediglich pauschal die „fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und Würdigung gemäß § 124 Abs. 2 Ziff. 1 und 5 VwGO“. Verstöße gegen allgemeine Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betreffen allerdings in der Regel nicht das gerichtliche Verfahren, sondern die Anwendung materiellen Rechts (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rdnr. 190). Da der Kläger weder in der Zulassungsschrift vom 2. September 2010 noch in der Zulassungsantragsbegründung vom 14. September 2010 darauf eingeht, gegen welche den verwaltungsgerichtlichen Ablauf regelnde Vorschrift das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll, genügt der Zulassungsantrag insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Dem Kläger ist es zwar in der Zulassungsantragsbegründung vom 14. September 2010 gelungen, eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht durfte dem Kläger nicht ohne weiteres zum Vorwurf machen, dass es allein auf Grund seines Verhaltens - trotz Vorsprache zusammen mit einem Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde des Regierungspräsidiums Kassel bei der chinesischen Auslandsvertretung und deren Ankündigung der Ausstellung eines Reisepasses innerhalb der nächsten sechs Wochen - nicht zur Ausstellung entsprechender Papiere gekommen sei. Der Einzelrichter selbst hat im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2010 - bei der kein Dolmetscher anwesend war - festgehalten, der Kläger spreche erkennbar nur wenig deutsch und die Verständigung sei mühsam. Die Frage des Vertreters des Beklagten, ob er der Botschaft gegenüber später erklärt habe, jetzt nicht mehr nach China zurückkehren zu wollen, soll der Kläger - laut Protokoll - zwar bejaht haben. Der Einzelrichter hat dies aber dahingehend eingeschränkt, dass im Gerichtssaal Zweifel darüber bestanden hätten, ob der Kläger die Frage tatsächlich erfasst habe, was sich auch durch Nachfrage nicht habe klären lassen. Im Hinblick darauf durfte der Einzelrichter die Antwort des Klägers nicht verwerten, ohne einen Dolmetscher hinzugezogen zu haben; auch angebliche Erkenntnisse des Gerichts aus anderen Verfahren chinesischer Staatsangehöriger rechtfertigten eine solche Verfahrensweise nicht. Gleichwohl kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil sich dem Senat die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht angegebenen Begründung - aufdrängt, d. h. die Berufung offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. dazu: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2008, § 124 Rdnr. 39 bis 40). Den aktuellen Verwaltungsvorgängen, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 vorgelegt hat, lässt sich entnehmen, dass dem Kläger am 19. November 2010 von dem chinesischen Generalkonsulat ein Heimreisedokument ausgestellt worden ist. Mit der Ausstellung dieses Dokuments ist das geltend gemachte Ausreisehindernis - die Passlosigkeit des Klägers - entfallen mit der Folge, dass die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht kommt. Der Rechtsstreit hat sich damit in der Hauptsache erledigt. Erledigt sich der Rechtsstreit - wie im vorliegenden Fall - nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 VwGO, so kann der Zulassungsantragsteller zwar noch ergänzend eine Erledigungserklärung abgeben oder auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergehen (Baader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., 2011, § 124a Rdnr. 89). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt allerdings nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst nach erfolgter Zulassung im Berufungsverfahren in Betracht. Eine Zulassung der Berufung mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt jedoch voraus, dass der Antragsteller bereits im Zulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung darlegt (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 16. Aufl., 2009, Vorb § 124 Rdnr. 43; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.07.2004 - 2 LA 53/03 -, NVwZ-RR 2004, 912; zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 21.08.1995 - 8 B 43/95 -, NVwZ-RR 1996, 122). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheids vom 8. September 2009 i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat der Bevollmächtigte des Klägers im Zulassungsantragsverfahren nicht vorgetragen. Die Notwendigkeit eines entsprechenden Vortrags muss sich einem anwaltlich vertretenen Kläger aufdrängen (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 21.08.1995, a.a.O.). Im Hinblick auf die freiwillige Ausreise des Klägers in sein Heimatland am 5. Januar 2011 ist ein solches Feststellungsinteresse im Übrigen für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).