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Urteil

6 A 2864/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0914.6A2864.09.0A
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Leitsätze
Bei der für die Begrenzung des Anteils der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach der besonderen Ausgleichsregelung des § 16 EEG (2004) vorzunehmenden Ermittlung der Stromkosten sind nur die für den Strombezug des Unternehmens entrichteten Kosten zu berücksichtigen, die auf den im Referenzjahr nach § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG (2004) bezogenen Strom zurückgeführt werden können.
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der für die Begrenzung des Anteils der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach der besonderen Ausgleichsregelung des § 16 EEG (2004) vorzunehmenden Ermittlung der Stromkosten sind nur die für den Strombezug des Unternehmens entrichteten Kosten zu berücksichtigen, die auf den im Referenzjahr nach § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG (2004) bezogenen Strom zurückgeführt werden können. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2008 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Klägerin gemäß § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass es auf Erlass mehrerer Verwaltungsakte ohne die Anordnung eines Selbstbehalts gerichtet ist. Die ebenfalls in Betracht zu ziehende Anfechtungsklage, beschränkt auf die Beseitigung des selbständig angreifbaren, belastenden Teils der angegriffenen Bescheide - die Anordnung des Selbstbehalts jeweils in Nr. 3 - entspricht weder dem Klageantrag noch der Klagebegründung. Jedoch wäre im Fall des Bejahens einer Anfechtungsklage festzustellen - wie es das Verwaltungsgericht getan hat -, dass sich die angegriffenen Verwaltungsakte nicht erledigt haben, da die geltend gemachten Ansprüche auf Begrenzung ohne Selbstbehalt auch aktuell bei Klagestattgabe zu einem finanziellen Vorteil für die Klägerin führen würden. § 14 Abs. 4 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Weiteren: EEG 2004; entspricht § 38 EEG 2008) sieht nämlich vor, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen im Hauptsacheverfahren, die nachträglich Änderungen der abzurechnenden Energiemengen oder Vergütungszahlungen ergeben, bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen sind. Damit geht das Erneuerbare-Energien-Gesetz von dem Grundsatz bzw. der Pflicht und der Möglichkeit zur nachträglichen Anpassung der abzurechnenden Energiemengen oder Vergütungszahlungen aus, die damit auch im Verhältnis der Letztverbraucher zu den Elektrizitätsversorgungsunternehmen Geltung beanspruchen. Es bedarf nicht - wie die Beklagte erstinstanzlich angeführt hat - einer Rückabwicklung oder eines (Teil-) Widerrufs der Ausgleichsregelungen und Bescheide, denn die streitige Anerkennung eines Selbstbehalts würde nicht mehr in die Berechnungen des Jahres des Ausgleichs einfließen. Vielmehr könnte die Klägerin die entsprechenden Vorteile in die Berechnung des (nächsten) Folgejahres einbeziehen, für die eine Deckelung zudem nicht (mehr) besteht (vgl. zur Zulässigkeit der Klage bei Ablauf des Begrenzungszeitraums, der Deckelung nach § 16 Abs. 5 EEG 2004 und bei zwischenzeitlicher Rechtsänderung: BVerwG, Urteil vom 31.05.2011 - 8 C 52.09 -, juris). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angegriffenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind und die Ablehnung des darüber hinaus geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung einer Begrenzung ohne Selbstbehalt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Rechts- bzw. Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Begrenzung des Anteils der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien ist § 16 Abs. 1, 2 und 4 EEG 2004 (entspricht § 41 Abs. 3 EEG 2008). Die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide steht ebenso wenig in Streit wie die materielle Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Begrenzung nach § 16 Abs. 1 und 2 EEG 2004 dem Grunde nach. Die Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung nach § 16 EEG 2004 und der Voraussetzung, dass auf Geschäftszahlen abzustellen ist, die aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr gewonnenen wurden, ist gegeben (BVerwG, Urteil vom 31.05.2011 - 8 C 52.09 -, Rdnr. 21 ff.). Der Klägerin steht indes der geltend gemachte Begrenzungsanspruch ohne Selbstbehalt nicht zu. Ein solcher Anspruch lässt sich der Vorschrift des § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG 2004 nicht entnehmen. § 16 EEG 2004 lautet, soweit hier von Bedeutung: „(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. (2) Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat, 2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003 15 Prozent überschritten hat, 3. die Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist und 4. das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne von § 15 Abs. 1 entrichtet hat. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Antrag des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten zugrunde gelegten Daten durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen; die Kosten für die Bescheinigung hat das letztverbrauchende Unternehmen zu tragen. Der Nachweis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Satz 1 durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend. (3) ... (4) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 2 ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge unter Zugrundelegung der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent lag, sowie für Schienenbahnen gilt dies nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 3 Nr. 2 bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis des Überschreitens der Werte ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 3 zu führen. Wird das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises nach Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Beschränkung des Satzes 1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig nach Maßgabe des Umfangs, in dem sie im Vergleich zueinander diesen Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Wenn die infolge dieser Regelung zu gewährende Begünstigung für alle Schienenbahnen in der Summe 20 Millionen Euro übersteigen würde, ist abweichend von Satz 1 der Prozentsatz für die Schienenbahnen einheitlich so festzusetzen, dass diese Summe nicht überschritten wird. (5) … (6) Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3 und der Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 3 außer Betracht. (7) ... (8) ... (9) …“ Im Fall der Klägerin liegen die Merkmale der Einschränkung in § 16 Abs. 4 Satz 3, 1. HS, 2. Alternative EEG 2004 vor, denn bei dem Unternehmen der Klägerin lag im für die Begrenzung des Jahres 2007 maßgeblichen Geschäftsjahr 2005 das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent. Die Beklagte hat daher zu Recht in den angegriffenen Bescheiden jeweils einen Selbstbehalt aufgenommen. Zutreffend hat die Beklagte erkannt, dass das von der Klägerin nach § 16 Abs. 2 Satz 3, 2. HS EEG 2004 form- und fristgerecht (§ 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004) vorgelegte Gutachten des Wirtschaftsprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr 2005 unzutreffende Feststellungen zur Ermittlung der Stromkosten enthält. Die von der Klägerin angegebenen und weder in der Höhe noch in der sachlichen Richtigkeit streitigen Zahlungen (EEG-Nachberechnung von 391.667,75 Euro und Abgrenzungsdifferenzen von 147.290,05 Euro) sind bei der Ermittlung der Stromkosten nicht zu berücksichtigen. Die - anteiligen - Kosten für im Jahr 2004 erfolgte Stromlieferungen sind damit zwar handelsrechtlich korrekt erst in den Jahresabschluss des Folgejahres aufgenommen worden (die handelsrechtliche Ordnungsgemäßheit des Jahresabschlusses 2005 der Klägerin ist durch das Testat des Wirtschaftsprüfers bestätigt und wird von der Beklagten ausweislich der Ausführungen auf Seite 3 des Widerspruchsbescheides auch nicht angegriffen). Die Zahlungen sind jedoch nicht als Stromkosten im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 3, 1. HS, 2. Alt. EEG 2004 für das betreffende Folgejahr zu berücksichtigen, da die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass im Verfahren auf Beschränkung nur solche Zahlungen für den Bezug von Strom berücksichtigt werden dürfen, die Lieferungen des jeweiligen Referenzjahres betreffen. Die Beklagte führt zur Begründung ihrer insoweit die Ansetzung der genannten Summen ablehnenden Bescheide vom 28. Dezember 2006 und des Widerspruchbescheides vom 27. November 2007 aus, die genannten Merkmale Strombezugskosten und Bruttowertschöpfung müssten sich auf die gleiche (korrekter: die selbe) Periode beziehen, sonst sei keine Vergleichbarkeit gegeben. Es sei zwar nachvollziehbar, dass bestimmte Strombezugskosten für Lieferungen im Jahr 2004 aus handelsrechtlichen Gründen im Jahresabschluss 2005 berücksichtigt werden müssten, dies ändere aber nichts daran, dass es sich um Strombezugskosten des Jahres 2004 handele. Die Abgrenzung entspreche der Definition des Statistischen Bundesamts zur Überleitung der Gewinn- und Verlustrechnung zur Bruttowertschöpfungsrechnung (Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003), mit der der handelsrechtliche Ansatz von Nachzahlungen und Vorausleistungen für andere Perioden für die statistischen Zwecke ausgeglichen werde. Auch bei der Ermittlung der Stromkosten seien diese Grundsätze anzuwenden, so dass als Stromkosten im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEG 2004 (nur) die Kosten gelten dürften, die für den Strombezug des Unternehmens entrichtet worden seien. Hierzu führt das Verwaltungsgericht im Urteil vom 6. November 2008 aus, das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Wirtschaftsprüfers vom 31. Mai 2006 habe das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nicht nach der Definition des Statistischen Bundesamts ermittelt (S. 17 der Urteilsausfertigung - UA -). Für die Ermittlung des Verhältnisses der Strombezugskosten zur Bruttowertschöpfung stelle § 16 Abs. 2 S. 3 EEG 2004 jedoch zwei Vorgaben auf, nämlich die Ermittlung müsse sich auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor Antragstellung beziehen und das Verhältnis sei nach der Definition des Statistischen Bundesamts zu ermitteln. Nach den näher bezeichneten Vorgaben des Statistischen Bundesamts zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung seien periodenfremde Leistungen an Dritte (Zahlungen für in anderen Geschäftsjahren erhaltene Lieferungen) nicht zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon könnten in die auf das letzte Geschäftsjahr bezogene Ermittlung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nur solche Kosten einfließen, die für Leistungen in der zu betrachtenden Periode tatsächlich angefallen und damit in die Wertschöpfung eingeflossen seien. Daraus folgert das Verwaltungsgericht weiter, es dürften nur solche Stromkosten berücksichtigt werden, die auf Stromlieferungen des Referenzjahres entfielen, Nachzahlungen für Lieferungen, die in den Vorjahren erfolgt seien, dürften hingegen nicht angesetzt werden. Gegen diese Ansicht trägt die Klägerin vor, die Beklagte - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - habe zu Unrecht die Ausrichtung des Verhältnisses Stromkosten zu Bruttowertschöpfung den Regelungen des Statistischen Bundesamts unterworfen. Zutreffend sei lediglich die Annahme, dass das Merkmal der Bruttowertschöpfung nach den dort genannten Kriterien definiert und ermittelt werden müsse. Für das Merkmal der Stromkosten sei das aber gerade nicht der Fall. Zwar existiere keine Legaldefinition des Begriffs Stromkosten, diese ergebe sich aber ohne Weiteres aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere der Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich. Demnach müsse vor der Bestimmung des Verhältnisses eine getrennte Ermittlung der jeweiligen Merkmale Stromkosten und Bruttowertschöpfung erfolgen. Erst nach deren Feststellung seien sie in das Verhältnis zu setzen. Ein Rückgriff auf die Vorschriften des Statistischen Bundesamts zur Ermittlung des Begriffs der Bruttowertschöpfung auch für die Bestimmung der Stromkosten sei sachwidrig. Bei Anwendung der korrekten Definition des Begriffs der Stromkosten seien die im 2. Halbjahr 2005 von ihr geleisteten Zahlungen anzuerkennen. Andernfalls könne der paradoxe und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Fall eintreten, dass Zahlungen für den Bezug von Strom dann überhaupt nicht berücksichtigt werden dürften, wenn sie später als die Ausschlussfrist geleistet würden. Das Gericht erachtet die von der Klägerin vorgetragenen Argumente zur getrennten Definitionen der Begriffe „Stromkosten“ und „Bruttowertschöpfung“ zwar für weitgehend zutreffend, sieht indes gleichwohl bei der Ermittlung der Stromkosten aufgrund der gesetzlichen Regelung nur periodenbezogene Zahlungen als maßgebend an. Ausgehend vom Wortlaut der konkreten Norm ist festzustellen, dass die Formulierung „…Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent …“ zwei zu ermittelnde Berechnungsgrundlagen benennt, die ins Verhältnis zu setzen sind, nämlich die Stromkosten und die Bruttowertschöpfung. Beide Begriffe erfordern eine Auslegung, insbesondere im Hinblick auf die anzuwendenden Berechnungsmethoden. Dabei wird aus § 16 Abs. 4 Satz 3, 2. HS i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 zunächst deutlich, dass der Gesetzgeber das unternehmerische Geschäftsjahr bestimmt, also im Regelfall, aber nicht zwingend, das Kalenderjahr, das vor dem Jahr der Antragstellung lag. Des Weiteren ist ein Jahresabschluss nach Handelsrecht als Berechnungsgrundlage unabdingbar. Dass die Formulierung in § 16 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 nicht nur auf das vorangegangene Geschäftsjahr abstellt, sondern zugleich verlangt, dass die Daten für das abgeschlossene Geschäftsjahr heranzuziehen sind, macht deutlich, dass es sich bei der Anknüpfung an das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nach den Vorstellungen des Gesetzgebers um ein wesentliches Element für die zuverlässige Feststellung der Ausgleichsvoraussetzungen handelt (vgl. Urteil des Senats vom 14.10.2009 - 6 A 1002/08 -, ESVGH 60, 191 = ZUR 2010, 146 ; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 31.05.2011 - 8 C 52.09 -). Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt daher grundsätzlich nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Buchführung gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 243 ff. Handelsgesetzbuch - HGB -). Aus § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG 2004 folgt des Weiteren, welche Werte unter den Begriff der Bruttowertschöpfung zu fassen sind, denn hierfür wird ausdrücklich auf die besonderen Berechnungsregeln des Statistischen Bundesamts verwiesen. Der Begriff der Stromkosten ist hingegen nicht in gleicher Weise definiert wie der Begriff der Bruttowertschöpfung, denn der Zusatz „nach der Definition des Statistischen Bundesamtes“ bezieht sich nicht auf beide Begriffe, sondern nur auf das Merkmal der Bruttowertschöpfung. Es widerspräche zudem der Systematik der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in Bezug genommene Definition des Statistischen Bundesamts auch für die Erfassung von Stromkosten heranzuziehen. Sie ist für die aus statistischen Gründen für erforderlich angesehene Vereinheitlichung der Unternehmenszahlen unter dem Begriff Bruttowertschöpfung vorgesehen und angebracht. Die Stromkosten lassen sich indes ohne die statistisch notwendigen Ausgleichsregelungen ermitteln. Dies folgt aus den Materialien des Gesetzes, die ebenfalls für eine getrennte Bestimmung und Ermittlung der Begriffe sprechen. Den Begriff der Stromkosten definiert die Gesetzesbegründung nämlich wie folgt: „Stromkosten sind in diesem Zusammenhang sämtliche für den Strombezug des Unternehmens entrichteten Kosten einschließlich der Steuern, der Stromlieferkosten (inklusive Börse und Stromhändler), der Netzentgelte, eventueller Systemdienstleistungskosten, Preisaufschläge aufgrund von EEG und KWKG, Steuern, insbesondere der Stromsteuer abzüglich erwarteter Entlastungen gemäß § 10 StromStG. Umsatzsteuern finden keine Berücksichtigung.“ (Gesetzentwurf vom 13.1.2004 zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren-Energien im Strombereich, Begründung zu § 16 Abs. 2 Satz 1, BT-Drs. 15/2327, S. 39). Vergleichbar ist die wortgleiche Definition der Stromkosten im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Änderungsgesetz des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 18. Februar 2008 (BT-Drs. 16/8148, S. 65). Die genannte Definition der Stromkosten aus der Gesetzesbegründung wird auch in der einschlägigen Literatur wiederholt (vgl. Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl. 2008, § 16 Rdnr. 90; Schäfermeier, in: Reshöft, EEG, 3. Auflage 2009, § 42 Rdnr. 8; sowie SaIje, EEG, 5. Aufl. 2009, § 42 Rdnr. 35 f.). Des Weiteren unterscheidet die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2327 a.a.O.) die Begriffe ausdrücklich, wenn sie nach der zuvor genannten Definition der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung ausführt: „Der Terminus der Bruttowertschöpfung entspricht dem vom Statistischen Bundesamt in volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendeten Begriff. Die Bruttowertschöpfung umfasst nach Abzug sämtlicher Vorleistungen die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen durch eigene Leistungen des Unternehmens hinzugefügt worden ist. Da die Stromkosten selbst nicht Teil der Bruttowertschöpfung sind, kann der Wert auch größer als 100 sein.“ Da der Begriff der Stromkosten damit nicht in gleicher Weise wie der Begriff der Bruttowertschöpfung zu verstehen ist, ist er auch nicht dem - statistisch bedingten - System von Zu- und Abrechnungen nach den Vorgaben des Statistischen Bundesamts unterworfen. Diese Zu- und Abrechnungen sind dem Bedürfnis geschuldet, eine bessere Vergleichbarkeit der statistischen Daten zu ermöglichen (vgl. die Erläuterungen des Statistischen Bundesamts zur Fachserie 4, Reihe 4.3, Bl. 102 bis 110 der Gerichtsakte). Aus der von den Initiatoren des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Fraktionen SPD und Bündnis 90 / Die Grünen) genannten und auch in der Literatur verwendeten Definition sind Stromkosten jedoch als die tatsächlich in der jeweiligen Periode (Geschäftsjahr) geleisteten Zahlungen zu verstehen, die sich ohne größeren Aufwand aus den vorliegenden realen Geschäftsvorfällen (Zahlungen für Strombezug, Stromlieferkosten, Netzentgelte etc.) herleiten lassen. Offen bleiben kann jedoch, ob eine Beschränkung des Begriffs der relevanten Stromkosten aus dem Gesichtspunkt der teleologischen Reduktion der Norm auf die Ausgaben, die mit Lieferungen und Leistungen der jeweiligen Periode in Zusammenhang stehen, sachgerecht ist. Das Verwaltungsgericht führt auf Seite 16 der Urteilsausfertigung diesbezüglich aus: „In dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr gehört ein solches Unternehmen aber nur dann zu den stromintensiven Unternehmen, wenn die Kosten für den Strombezug des Unternehmens in dem maßgeblichen Geschäftsjahr tatsächlich die Verhältniszahl von 20 % überschritten hat, weil anderenfalls der gesetzlich geforderte Bezug zwischen Stromkosten einerseits und der Bruttowertschöpfung des Unternehmens andererseits, für die die bezogene Strommenge unter anderem notwendig war, aufgelöst würde und auch Unternehmen in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung kommen könnten, die in dem maßgeblichen letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zwar rechnerisch den maßgeblichen gesetzlichen Grenzwert von 20 % überschritten haben, tatsächlich diesen Strom im maßgeblichen Geschäftsjahr aber nicht bezogen haben und somit in dem maßgeblichen Geschäftsjahr nicht zu den stromintensiven Unternehmen gehörten.“ Dieser Ansatz ist angesichts dessen, dass die Regelung zum Ausgleich zwischen der Förderung Erneuerbarer Energien und der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit von Unternehmen des produzierenden Gewerbes durch die Reduzierung der Stromkosten geschaffen wurde (vgl. Schäfermeier, in: Reshöft, EEG, a.a.O., § 41 Rdnr. 1 f.; Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, a.a.O., § 16 Rdnr. 5), auf den ersten Blick zwar verständlich, führt aber nicht zu einem tragfähigen Ergebnis. Denn das Erneuerbare-Energien-Gesetz führt eine vom Verwaltungsgericht in den Blick genommene strikte Abgrenzung der Perioden in dem Sinne, dass nur die Unternehmen eine Förderung erhalten sollten, die in dem Jahr intensiv Strom bezögen, für das die Begrenzung gelte, gerade nicht ein. Im Gegenteil ist festzustellen, dass der Anspruch auf die Begrenzung auch dem Unternehmer zustehen kann, der in dem für die Antragstellung zwar maßgeblichen Zeitraum zu den Großverbrauchern zählte, später indes - aus welchen Gründen auch immer - weniger Strom verbraucht. Umgekehrt gehen die Unternehmen „leer aus“, die im für die Antragstellung maßgeblichen Referenzjahr noch nicht die Schwelle des § 16 Abs. 4 überschritten hatten, so dass sie auch dann nicht in den Genuss der Förderung gelangen könnten, wenn sie nunmehr deutlich mehr Energie verbrauchen würden (vgl. Urteil des Senats vom 14.10.2009 - 6 A 1002/08 -, ESVGH 60, 191 = ZUR 2010, 146 ). Unter Berücksichtigung der eigenständigen Auslegung des Begriffs der Stromkosten unabhängig von der Definition der Bruttowertschöpfung ist des Weiteren festzustellen, dass nach § 16 Abs. 4 Satz 3, 2. HS EEG 2004 die Gewinn- und Verlustrechnung und die Handelsbilanz und die darin eingestellten Werte für die verschiedenen Ausgaben des Unternehmens für die Ermittlung der Stromkosten die Grundlage bilden. Die Vorschrift verweist zum Nachweis der entscheidungserheblichen Daten und Grundlagen, insbesondere der Stromkosten, auf die nach den Vorschriften des Handelsrechts aufzustellenden Jahresabschlüsse. Damit verweist das Erneuerbare-Energien-Gesetz im Sinne einer „Folgenverweisung“ auf die jeweiligen testierten Ergebnisse, enthält aber keine neuen oder gar eigenständigen Vorschriften zur Aufstellung der Abschlüsse. Damit verbunden ist die (Grund-) Entscheidung des Gesetzgebers‚ diejenigen Stromkosten als verbindlich anzusehen, die nach dem Handelsrecht ordnungsgemäß in die Jahresabschlüsse eingestellt sind. Indes macht die Formulierung in § 16 Abs. 2 Satz 3 „auf Grundlage“ ebenso deutlich, dass die Werte des Jahresabschlusses gerade nicht zwingend zu übernehmen, sondern unter Berücksichtigung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das Verfahren auf Beschränkung anzupassen sind. Unproblematisch ist die Übernahme der Werte gewährleistet bei Zahlungen, die für Stromlieferungen in derselben Periode erfolgten, denn der Regelfall ist der der Lieferung, Rechnungsstellung und Zahlung im selben Geschäftsjahr. Auch wenn der Strombezug (die Lieferung) und auch die Rechnungsstellung im selben Geschäftsjahr erfolgen, jedoch noch nicht die Zahlung, muss der Unternehmer diese Werte unter dem Sachkonto „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“ in der Bilanz passivieren und die spätere Zahlung findet damit bereits Eingang in den Jahresabschluss. Erfolgt die Rechnungsstellung jedoch erst im auf die Lieferung folgenden Jahr (auch nach der Erstellung des Jahresabschlusses), muss ggf. eine Rückstellung gebildet werden. Beide Maßnahmen reduzieren den Jahresgewinn nach den Vorschriften der §§ 243 ff. HGB, insbesondere § 249 HGB - Rückstellungen - und § 250 HGB - Rechnungsabgrenzungsposten -. Die Handelsbilanz verfolgt damit den Ansatz, dass die Ausgaben und Einnahmen dem Geschäftsjahr zugerechnet werden, in dem sie begründet wurden. Entsteht die konkrete Zahlungsschuld jedoch für den Unternehmer unvorhergesehen oder in einer anderen Höhe als prognostiziert erst nach Bildung des Jahresabschlusses, bleibt handelsrechtlich nur die Berücksichtigung der Zahlungen im Jahresabschluss des Geschäftsjahres der Rechnungsstellung und -zahlung. Diese Systematik der Anerkennung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse und der Möglichkeit der Berücksichtigung weiterer später erfolgter Zahlungen erkennt die Beklagte auch an, wenn sie ausführt, derartige Stromkosten für das Referenzjahr könnten im Verfahren auf Begrenzung bei Antragstellung geltend gemacht werden, wenn auch mit der Einschränkung, dass die Ausschlussfrist des § 16 Aba. 6 EEG 2004 eingehalten werde. Nur Zahlungen, die nach der Frist des 30. Juni erfolgt seien, könnten nicht berücksichtigt werden. In die Ermittlung der Stromkosten für die Begrenzung des Bezugs erneuerbarer Energien sind gleichwohl keine periodenfremden Zahlungen einzubeziehen. § 16 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, 1. HS und Nr. 1 EEG 2004 beinhalten nämlich eine Abgrenzung, nach der nur der in der maßgeblichen Periode „im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr“…„bezogene und selbst verbrauchte Strom“ bei der Ermittlung der maßgebenden Werte Berücksichtigung finden darf. Nach Ansicht des erkennenden Senats folgt daraus eine vom Gesetz vorgesehene Restriktion dahingehend, dass nur die Kosten für den Bezug desjenigen Stroms in die Berechnung einbezogen werden dürfen, die dem als Referenz maßgeblichen Geschäftsjahr zugeordnet werden können. Die von dem jeweiligen Unternehmen im Referenzjahr für Stromlieferungen des Vorjahres bezahlten Entgelte sind mithin aus der Berechnung auszuschließen. Zutreffend weist die Klägerin deshalb zwar darauf hin, dass bedingt durch die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 damit eine Unmöglichkeit der Berücksichtigung späterer Zahlungen eintreten kann. Die mit der Ausschlussfrist eintretende Verkürzung ist indes vom Gesetzgeber aus Gründen der Steuerung und Vereinfachung des Antragsverfahrens gewollt und beeinträchtigt alle Antragsteller in gleicher Weise, weshalb von einer Ungleichbehandlung des jeweils betroffenen Unternehmens nicht gesprochen werden kann. Die Beschränkung auf Stromkosten, für die Zahlungen noch in der Zeit vor der Ausschlussfrist erfolgt sind, ist auch nicht unverhältnismäßig, da der Gesetzgeber mit der Begrenzung der Bezugsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen stromintensiven Unternehmen eine Vergünstigung eingeführt hat, die zu seinem Vorteil alle anderen Stromverbraucher mit Mehrkosten belastet und damit schon im System bedingt eine Förderung Einzelner darstellt. Wenn diese Förderung einzelner Stromverbraucher daher nicht schrankenlos, sondern in sachlich begründeter Weise eingeschränkt gewährt wird, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Rechtsansicht, nur die im jeweils maßgeblichen Zeitraum (hier im Jahr 2005) bezogenen und bezahlten Strommengen bzw. Stromnebenkosten seien zu berücksichtigen, hat zudem nicht zwingend zur Folge, dass die jeweils periodenverschiedenen Leistungen gänzlich unberücksichtigt bleiben müssten. Ein Ansatz dieser Zahlungen darf bei dem jeweiligen Unternehmen vielmehr zunächst im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgen, wenn sie dem Jahr des Leistungsbezugs zugerechnet werden können, etwa durch die bereits erwähnten Rückstellungen in der Bilanz. Daneben sind derartige Zahlungen aber im Rahmen des Antragsverfahrens auch noch bis zur Ausschlussfrist nachzutragen und berücksichtigungsfähig. Erst der Ausschluss von Kosten des Strombezugs, die nach der jeweiligen Antragsfrist entstehen, ist vom Gesetz vorgegeben und steht damit nicht zur Disposition der Behörde. Es ist nicht erkennbar, dass es sich hierbei um eine ungeplante und systemwidrige Regelungslücke handeln könnte, die das Gericht berechtigen würde, im Wege der Rechtsfortbildung eine andere Bestimmung zu treffen. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung deshalb im Ergebnis zutreffend auch darauf, dass das Gesetz für den Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung nicht nur auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr abstellt, sondern in § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 verlangt, dass der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen nach § 16 Abs. 2 EEG 2004 jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen ist (Ausschlussfrist; entspricht § 43 EEG 2008). Diese Beschränkung ist auch angesichts der Folge der Ablehnung verspäteter Anträge zulässig (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14. März 2011 - 6 A 192/11.Z - und vom 3. Dezember 2010 - 6 A 2212/10.Z -). Die Bestimmung einer Frist für die Abgabe der - vollständigen - Unterlagen hatte der Gesetzgeber als notwendig angesehen, um die Bearbeitung und quotenmäßige Verteilung der Begrenzung im Rahmen der Ausgleichsregelung sicherzustellen. Stromkosten für Stromlieferungen des Vorjahres, die der Antragsteller sachlich und rechtlich begründet erst im Folgejahr entrichtet hat - und die daher handelsrechtlich korrekt erst in den Jahresabschluss des Folgejahres aufgenommen werden konnten -, dürfen daher nur bei fristgemäßer Beantragung als Stromkosten im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 3, 1. HS, 2. Alt. EEG 2004 berücksichtigt werden. Ob der Einwand der Klägerin gegenüber der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dem Unternehme stünde die Möglichkeit der optimierten Schätzung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses offen (S. 19 des Urteilsabdrucks), begründet ist, kann mithin offen bleiben. Was das Verwaltungsgericht mit diesem Hinweis auf eine Optimierung der Schätzung der Stromkosten genau gemeint hat, ist nicht näher ausgeführt. Die Formulierung am Ende des ersten Absatzes auf Seite 19 der Urteilsbegründung könnte darauf schließen lassen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, es sei einem Unternehmer möglich, bei der Aufstellung des Jahresabschlusses im Wege einer (optimierten) Schätzung solche Stromkosten nachträglich in den Jahresabschluss aufzunehmen, die auf im Vorjahr bezogene Leistungen beruhen. Dem ist zwar zuzustimmen, doch kann die Verbuchung und Aufnahme von Lieferungen und Leistungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen problematisch und eine nach Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses erfolgte Modifizierung dürfte gar unzulässig sein. Darauf kommt es für das Verfahren auf Begrenzung des Bezugs erneuerbarer Energien jedoch nicht an, da wie ausgeführt bis zur Grenze der Ausschlussfrist des 30. Juni die Möglichkeit der Berücksichtigung weiterer nachträglich eingehender Rechnungen oder Anpassungsaufstellungen, ggf. auch im Rahmen der Anpassung einer bereits erfolgten Rückstellung, nur für das Verfahren auf Begrenzung nach § 16 EEG 2004 gegeben ist. Des Weiteren verkennt das Gericht nicht die Schwierigkeiten, die sich bei der Ermittlung einer „optimierten Rückstellung“ dem Unternehmer stellen dürften. Denn eine zu großzügige Schätzung weiterer Kosten würde den handelsrechtlichen wie den steuerrechtlichen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses sowie der Gewinnermittlung nach § 3 Einkommensteuergesetz oder § 8 Körperschaftsteuergesetz zuwiderlaufen. In derartigen Fällen kann ebenfalls eine für das Begrenzungsverfahren nach § 16 EEG 2004 modifizierte Darstellung der Stromkosten erfolgen, die zwar auf dem Jahresabschluss basiert, jedoch gewisse Zu- und Abschläge beinhaltet und ggf. auch modifiziert werden kann, solange die zeitlichen Vorgaben eingehalten werden. Dass eine Schätzung der Stromkosten des Referenzjahres grundsätzlich zulässig ist, stellt im Übrigen auch die Beklagte dar, wenn sie auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 16. März 2010 (Bl. 580 der Gerichtsakte) darauf hinweist, die von der Klägerin vorgenommene Schätzung sei nicht ausreichend gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte darüber hinaus darauf hingewiesen, es entspräche ihrem regelmäßigen Verwaltungshandeln bei der Berechnung der Stromkosten, derartige sachgerechte Ergänzungen der Zahlen der Jahresabschlüsse durch die antragstellenden Unternehmen zu akzeptieren. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Bruttowertschöpfung für das Jahr 2005 dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ermittelt hat oder - wie die Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragen hat - einzelne Werte zu beanstanden sind. Steht der Klägerin mithin der Anspruch auf eine Beschränkung ohne Festsetzung eines Selbstbehalts nicht zu, muss auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - erfolglos bleiben. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Streitwertbeschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 880.282,27 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung orientiert sich an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und den Angaben der Klägerin. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass dieser Wert unzutreffend sein könnte Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin begehrt eine Begrenzung des Anteils der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach der besonderen Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918 - EEG 2004 -) ohne Selbstbehalt. Die Klägerin betreibt ein Bergbauunternehmen, für dessen Betrieb sie erhebliche Mengen Strom verbraucht. Für die Abnahmestellen Umspannwerke Grötsch, Schwarze Pumpe und Wolkenberg, Schaltstelle Nochten sowie zwei weitere Abnahmestellen beantragte sie am 1. Juni 2006 unter Vorlage eines Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. vom 31. Mai 2006 bei der Beklagten für das Jahr 2007 die Begrenzung des Anteils der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien gemäß § 16 EEG 2004. Mit Bescheiden vom 28. Dezember 2006 begrenzte die Beklagte die an die Klägerin weitergereichten Strommengen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Weiteren: EEG 2004; entspricht §§ 40 und 41 EEG 2008) für die einzelnen Abnahmestellen, wobei sie in den Bescheiden jeweils unter Nr. 3 einen Selbstbehalt der Klägerin nach § 16 Abs. 4 Satz 3, 1. HS EEG bestimmte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Begrenzung sei bei Unternehmen, bei denen das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens weniger als 20 % betrage, nur mit einem Selbstbehalt anzuordnen. Bei der Klägerin habe das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung im maßgebenden Zeitraum nur 19,91 % betragen. Die im vorgelegten Gutachten angegebenen Beträge hätten gekürzt werden müssen, da in den nachgewiesenen Ausgaben des Jahres 2005 solche für Lieferungen von Strom im Jahr 2004 enthalten gewesen seien. Am 22. Januar 2007 legte die Klägerin gegen die Bescheide bezogen auf die Anordnung eines Selbstbehalts Widersprüche mit der Begründung ein, das Verhältnis Stromkosten zur Bruttowertschöpfung liege bei ihr im Jahr 2005 über 20 %. Die beanstandeten Rechnungen und die nachträgliche Ausgleichsforderung über Stromlieferungen des Jahres 2004 über insgesamt 539.000 Euro seien tatsächlich im Jahr 2005 bezahlt worden und müssten in der Berechnung der Stromkosten für dieses Jahr berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2007 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, nach der gesetzlichen Festlegung seien die Feststellungen des maßgebenden Zeitraums immer das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Für die von der Klägerin im Jahr 2006 für das Jahr 2007 beantragten Förderungen müsse mithin auf das Jahr 2005 abgestellt werden. Das bedeute, dass die von der Klägerin im Jahr 2004 bezogenen Strommengen bzw. deren Kosten für die Berechnung des Jahres 2005 auch dann nicht berücksichtigt werden dürften, wenn sie in diesem Zeitraum bezahlt worden seien. Es komme auf den Bezug des Stromes und nicht auf die jeweilige Rechnungsstellung an. Am 27. Dezember 2007 hat die Klägerin zunächst bezüglich aller Abnahmestellen Klage erhoben, jedoch mit Schriftsatz vom 13. März 2008 die Klage teilweise (nämlich für die Abnahmestellen Umspannwerke A-Stadt-Nord und Reichwalde) zurückgenommen. Mit Beschluss vom 20. März 2008 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit abgetrennt. Mit Schriftsatz vom 13. März 2008 hat die Klägerin zur Begründung der Klage vorgetragen, das Gesetz schließe in den Begriff des Strombezugs alle Kosten ein, die ein Unternehmen für die Lieferung von Strom aufbringen müsse, also auch die im Referenzjahr für Stromlieferungen eines vorangegangenen Jahres gezahlten Rechnungen. Der von der Beklagten vorgebrachte Ansatz, die Begriffe „Stromkosten“ und „Bruttowertschöpfung“ seien bezüglich der maßgeblichen Faktoren in gleicher Weise zu definieren, sei unzutreffend. Vielmehr müssten beide Begriffe eigenständig ausgelegt und die entsprechenden Wirtschaftszahlen getrennt ermittelt werden. Erst die Ergebnisse seien in ein bestimmtes Verhältnis zu setzen, woraus sich bei ihr für die angegebene Periode 2005 ein Verhältnis von mehr als 20 % errechnen lasse. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte jeweils unter Aufhebung der folgenden Bescheide vom 28. Dezember 2006, Az. (Abnahmestelle UW Grötsch), Az. 436-P-0329/03/06 (Abnahmestelle Schaltstelle Nochten), Az. 436-P-0329/05/06 (Abnahmestelle UW Wolkenberg) und Az. 436-P-0329/06/06 (Abnahmestelle Schwarze Pumpe), jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007, zu verpflichten, die anteilig weitergereichte Strommenge gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG für jede der genannten Abnahmestellen für den Begrenzungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 zu begrenzen und die Begrenzung ohne Anordnung eines Selbstbehaltes nach § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG auf 0,71 % festzusetzen; hilfsweise, die Beklagte jeweils unter Aufhebung der folgenden Bescheide vom 28. Dezember 2006, Az. (Abnahmestelle UW Grötsch), Az. 436-P-0329/03/06 (Abnahmestelle Schaltstelle Nochten), Az. 436-P-0329/05/06 (Abnahmestelle UW Wolkenberg) und Az. 436-P-0329/06/06 (Abnahmestelle Schwarze Pumpe), jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007, zu verurteilen, über die Anträge der Klägerin auf Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge gemäß § 16 Abs. 4, Satz 1 und Satz 2 EEG für jede der vorgenannten Abnahmestellen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 unter Festsetzung der Begrenzung auf 0,71 % und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen vertiefend vorgetragen, die im Jahr 2005 erfolgten Nachberechnungen und -zahlungen für Strombezug des Jahres 2004 dürften bei der Berechnung der Vergleichszahl nicht berücksichtigt werden. Mit Urteil vom 6. November 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verpflichtungsklage sei statthaft und auch im Übrigen zulässig, da zwar eine Regelung für einen abgelaufenen Zeitraum (das Jahr 2007) begehrt werde, doch könne der Regelungsgehalt eines entsprechenden Verwaltungsakts auch später noch berücksichtigt werden und zu einem finanziellen Vorteil bei der Klägerin führen. Die Klage sei aber unbegründet. Der Klägerin stehe eine Begrenzung des Stromes aus erneuerbaren Energien nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG zwar grundsätzlich zu, doch müsse sie einen Selbstbehalt tragen. Dies folge daraus, dass bei der Klägerin im Jahr 2005 das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 % gelegen habe. Die angegriffene Feststellung der Behörde, das vorgelegte Gutachten des Wirtschaftsprüfers sei unzutreffend, soweit es zu einem Wert des Verhältnisses von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von 20,05 % komme, sei nicht zu beanstanden. Die aus Stromlieferungen des Jahres 2004 resultierenden, von Dritten der Klägerin aber erst im Jahr 2005 gestellten Rechnungen für den Bezug von Strom und die Abrechnungen des Bezugs erneuerbarer Energien seien bei der Ermittlung der Werte nicht einzubeziehen. Auf den Antrag der Klägerin hin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen (Az. 6 A 2700/08.Z). Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010 trägt die Klägerin - nach entsprechender Fristverlängerung - zur Berufungsbegründung vor, das angegriffene Urteil sei inhaltlich unrichtig, da ihr für das Jahr 2007 ein Anspruch auf Begrenzung der bezogenen Strommengen aus erneuerbaren Energien ohne Selbstbehalt zustehe. Im Zentrum des geltend gemachten Anspruchs stehe die Möglichkeit, dass Kosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom im Jahr 2004 stünden, bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 16 Abs. 4 Satz 3, 1. HS EEG auch dann angesetzt werden dürften, wenn sie im Jahr 2005 entstanden bzw. beglichen worden seien. Es sei aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften zum Jahresabschluss sowie in Folge des Berechnungs- und Ausgleichssystems nach den §§ 14 ff. EEG nämlich nicht möglich gewesen, die im Jahr 2005 entrichteten Beträge in den Jahresabschluss 2004 aufzunehmen. Vielmehr seien die Stromkosten-Nachberechnungen i.H.v. 391.667,75 Euro sowie die handelsrechtlichen Abgrenzungsdifferenzen i.H.v. 147.290,05 Euro nur im Abschluss für das Jahr 2005 zu berücksichtigen. Die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht seien deshalb unzutreffend davon ausgegangen, diese Kosten seien wegen des tatsächlich erfolgten Bezugs und Verbrauchs von Strom im Vorjahr 2004 nicht ansatzfähig. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2008, Az. 1 E 4365107 aufzuheben und die Beklagte jeweils unter Aufhebung der folgenden Bescheide vom 28. Dezember 2006, Az. (Abnahmestelle UW Grötsch), Az. 436-P-0329/03/06 (Abnahmestelle Schaltstelle Nochten), Az. 436-P-0329/05/06 (Abnahmestelle UW Wolkenberg) und Az. 436-P-0329/06/06 (Abnahmestelle UW Schwarze Pumpe), jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007, zu verpflichten, die anteilig weitergereichte Strommenge gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 EEG (2004) für jede der vorgenannten Abnahmestellen für den Begrenzungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 zu begrenzen und die Begrenzung ohne Festlegung eines Selbstbehaltes nach § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG auf 0,71 % festzusetzen, hilfsweise, die Beklagte, jeweils unter Aufhebung der folgenden Bescheide vom 28. Dezember 2006, Az. (Abnahmestelle UW Grötsch), Az. 436-P-0329/03/06 (Abnahmestelle Schaltstelle Nochten), Az. 436-P-0329/05/06 (Abnahmestelle UW Wolkenberg) und Az. 436-P-0329/06/06 (Abnahmestelle UW Schwarze Pumpe), jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2007, zu verurteilen, über die Anträge der Klägerin auf Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 EEG (2004) für jede der vorgenannten Abnahmestellen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 unter Festsetzung der Begrenzung auf 0,71 % und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtmäßig. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz diene der Förderung regenerativer Energien und versuche gleichzeitig, im Wege eines mehrstufigen Ausgleichsystems die höheren Vergütungssätze auf alle Verbraucher umzulegen, dabei aber die stromintensiven Unternehmen aus wirtschaftspolitischen Gründen heraus nach bestimmten Regeln zu entlasten. Dies bedinge zum Schutz der nicht privilegierten Verbraucher eine restriktive Auslegung und gleichförmige Anwendung des Gesetzes. Zur Feststellung, ob ein Unternehmen als stromintensiv zu werten sei, stelle das Gesetz einmal auf dessen Bruttowertschöpfung ab; der Begriff sei anhand der Definition des Statistischen Bundesamts zu definieren. Zum anderen seien die Stromkosten zu ermitteln und mit der Bruttowertschöpfung in Relation zu setzen. Unter das Merkmal der Stromkosten seien jedoch nur die Kosten zu fassen, die einen Strombezug des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs beträfen. § 16 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2004 sei dahingehend auszulegen, dass Stromkosten und Bruttowertschöpfung nach gleichen Kriterien ermittelt würden. Die Berechnung der Stromkosten müsse daher in gleicher Weise nach den Definitionen des Statistischen Bundesamts erfolgen. Die streitbefangenen und von der Klägerin geltend gemachten Positionen fielen damit aus der Berechnung der Stromkosten des Jahres 2005 heraus, da sie Stromlieferungen des Jahres 2004 zum Gegenstand hätten. Im Übrigen sei es der Klägerin unbenommen gewesen, Rechnungen für Stromlieferungen des Jahres 2004 auch dann bei der Antragstellung zur Feststellung der Beschränkung für das Vorjahr 2006 geltend zu machen, wenn diese Rechnungen nach Erstellung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahrs 2004, aber vor dem 30. Juni 2005 eingegangen seien. Außerdem habe für die Klägerin auch die Möglichkeit bestanden, für den Komplex der EEG-Nachberechnung durch den Stromlieferanten im Jahresabschluss eine Rückstellung zu bilden. Diese Rückstellung werde von der Beklagten auch anerkannt, wenn sie sachgerecht sei. Die Klägerin habe es versäumt, rechtzeitig, d.h. Anfang des Jahres 2005, im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2004 eine aktualisierte Prognose für die EEG-Nachberechnung vorzunehmen. In diesem Fall wären die erst im Lauf des Jahres 2005 entstandenen Kosten sachgerecht der Periode 2004 zugeordnet worden. Eine andere Auslegung der gesetzlichen Vorschriften würde für die Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, durch Bilanzierungsgestaltung das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung zu beeinflussen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass auch für den Fall, dass die Klägerin mit ihrer Ansicht zur Auslegung des Begriffs der Stromkosten durchdringe, noch separat festgestellt werden müsse, ob der Wert der für das Referenzjahr 2005 geltend gemachten Bruttowertschöpfung zutreffend ermittelt worden sei. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Gerichtsakten und ein Ordner Behördenunterlagen gewesen.