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Zwischenurteil

6 C 824/11.T

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0704.6C824.11.T.0A
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Leitsätze
Im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten gilt der Grundsatz, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dann besteht, wenn der Zivilprozess ernstlich angestrebt wird und nicht offensichtlich aussichtslos ist. Beabsichtigt ein Unternehmen, das wegen des sogenannten Moratoriums vom 18. März 2011 den Betrieb eines Kernkraftwerks einstellen musste, Schadensersatz vom Land zu erstreiten, so ist ein darauf gerichteter zivilgerichtlicher Prozess nicht als von vornherein aussichtlos zu qualifizieren.
Tenor
Die Klage auf Feststellung, dass die Anordnung des Beklagten vom 18. März 2011 rechtswidrig gewesen ist, ist zulässig. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Endurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage auf Feststellung, dass die Anordnung des Beklagten vom 18. März 2011 rechtswidrig gewesen ist, ist zulässig. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Endurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht entscheidet gemäß § 109 VwGO im Wege des Zwischenurteils über die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage, da der Beklagte die Zulässigkeit der Klage bestritten hat und die Bedeutung des Verwaltungsstreitverfahrens die gesonderte Entscheidung rechtfertigt. 1. Die ursprünglich als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Klage wurde fristgerecht erhoben. Sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen waren gegeben. Der angegriffene Verwaltungsakt hat sich indes erledigt. Erledigt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat sich ein Verwaltungsakt, wenn die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung weggefallen ist, der umstrittene Verwaltungsakt also keine den Betroffenen belastenden Wirkungen mehr äußert (BVerwG, Urteil vom 13. November 1974 - VIII C 102.73 - BVerwGE 47, 169, 170). Als Tag des Ablaufs der Wirksamkeit der Anordnung vom 18. März 2011 kann - trotz diesbezüglich bestehender inhaltlicher Ungenauigkeit der Anordnung - aufgrund der Zustellung des Bescheides am selben Tag gemäß § 43 Abs. 1 und 2 HVwVfG, § 222 ZPO, §§ 187 Abs.1 und 188 BGB der 18. Juni 2011 angesehen werden. Für die Feststellung des Wegfalls der belastenden Wirkung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht erheblich ist die Beendigung des Leistungsbetriebs aufgrund der nachfolgenden Änderung des Atomgesetzes. Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb für das Kernkraftwerk ist erst mit dem Inkrafttreten des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) und dem Verzicht der Bundesnetzagentur auf Anordnung eines Reservebetriebs für eine der Anlagen nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 AtG mit Ablauf des 6. August 2011 erloschen. Die Klägerin musste mithin nach Erledigung durch Zeitablauf zur Vermeidung der Abweisung als unzulässig die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umstellen. Dies hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2011 getan. Die Umstellung stellt keine Klageänderung dar und bedarf mithin nicht der Zustimmung des Beklagten oder der gerichtlichen Zulassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -, NVwZ 2011, 618). 2. Der Klägerin steht zudem ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18. März 2011 zu. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hat. Für das Merkmal „berechtigtes Interesse“ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist kennzeichnend, dass der Kläger, nachdem das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat, nicht um die Früchte dieses Aufwands gebracht werden und durch die (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehende) Erledigung nicht leer ausgehen soll. Für das besondere Feststellungsinteresse genügt folglich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, Urteile vom 28. April 1967 - IV C 163.65 -, NJW 1967, 1819, und vom 12. Oktober 1982 - I C 57.76 -, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 20). Mit Rücksicht hierauf wird das Vorliegen des besonderen Feststellungsinteresses insbesondere bejaht, wenn die Rechtswidrigkeitsfeststellung der Vorbereitung einer konkret ins Auge gefassten Schadensersatz- oder Amtshaftungsklage oder der Abwendung einer Wiederholungsgefahr bei drohender gleichgelagerter Rechtsverletzung in der Zukunft dient sowie unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation, falls der erledigte Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdnr. 90 zu § 113 VwGO mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus ist weiter zu beachten, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch einer effektiven Durchsetzung von Grundrechten dienen kann. a) Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist zunächst daraus abzuleiten, dass die Klägerin die Erhebung eines Zivilprozesses auf Entschädigung beabsichtigt und der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Wenn das erledigende Ereignis sich nach Klageerhebung ereignet hat, wird von der Literatur (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 113 Rdnr. 136; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rdnr. 277; Redeker/von Oertzen, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 32a) und Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 30. November 2011 - 6 A 2903/09 -, DÖV 2012, 365) ein besonderes Feststellungsinteresse mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Feststellungsurteils für einen vom Kläger beabsichtigten zivilgerichtlichen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess angenommen. Im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten gilt der Grundsatz, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse dann besteht, wenn der Zivilprozess ernstlich angestrebt wird und nicht offensichtlich aussichtslos ist. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist auszugehen, wenn ohne ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Bezogen auf Amtshaftungsklagen ist das etwa dann der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten eines Beamten als rechtmäßig gewertet hat und deshalb diesem gegenüber nicht der Vorwurf erhoben werden kann, er habe offensichtlich fehlsam gehandelt und damit schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt. Dieser Grundsatz gilt indes dann nicht, wenn es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine grundsätzliche Maßnahme zentraler Dienststellen bei Anwendung eines ihnen besonders anvertrauten Spezialgesetzes handelt oder wenn das Gericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat. Die Regel ist ferner unanwendbar, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass der verantwortliche Beamte es kraft seiner Stellung oder seiner besonderen Einsichten "besser" als das Kollegialgericht hätte wissen müssen (BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 -, NVwZ 2011, 618; vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 - BVerwGE 121, 169 ff.). Daran gemessen ist der von der Klägerin vorgetragene beabsichtigte zivilgerichtliche Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos zu werten. Die Möglichkeit, dass durch die streitbefangene Anordnung des Beklagten auf Seiten der Klägerin wirtschaftliche Schäden auch unter Berücksichtigung von geplanten Revisionsarbeiten entstanden sind, ist nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren ist nicht von vornherein oder gar eindeutig festzustellen, dass die Anordnung selbst formell und materiell rechtmäßig ist. Dem Beklagten ist zunächst nicht in der Ansicht zu folgen, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der durch die Anordnung vom 18. März 2011 verursachten Schäden sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin trotz der Klageerhebung und der wegen der Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO rechtlich bestehenden Möglichkeit den Betrieb des Kraftwerks nach Abschluss der Revisionsarbeiten von sich aus nicht wieder aufgenommen habe. Dieser Einwand, der auf eine Art von Mitverschulden der Klägerin zielt, mag zwar im zivilgerichtlichen Prozess zu berücksichtigen sein, doch bleibt es dem zuständigen Zivilgericht vorbehalten, über die Stichhaltigkeit und gegebenenfalls den Umfang und die Auswirkungen des Vorbringens zu entscheiden. Es ist jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen gesellschaftspolitischen und rechtlichen Umstände, die im Zeitraum März bis Juni 2011 herrschten, insbesondere der von der Politik geäußerten oder vorgegebenen Ziele sowie deren Auswirkungen auf die Betreiber von Kernkraftwerken, ausgeschlossen, im hier anhängigen Verfahren eindeutig und sicher festzustellen, dass die Klägerin den streitbefangenen Block A trotz der bestehenden Suspensivwirkung der Klage ohne jede Beanstandung oder Beeinflussung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Erhebung der Klage wieder in den Leistungsbetrieb hätte führen können, so dass sie quasi „freiwillig“ die Möglichkeit der Gewinnerzielung oder die Vermeidung von zusätzlichen Kosten aufgegeben habe. So hat die Klägerin Unterlagen vorgelegt, die darauf hindeuten könnten, dass sie davon ausgehen durfte, es sei nicht sinnvoll, die - technisch komplexe - Wiederaufnahme des Leistungsbetriebs wegen der dann bevorstehenden Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Moratoriums durch die Aufsichtsbehörde zu betreiben (vgl. Presseinformation des Ministeriums vom 1. April 2011, Bl. 137 der Gerichtsakten; Schreiben des Ministerpräsidenten an die Klägerin vom 13. Juni 2011, Bl. 143 der Gerichtsakten). Das Gericht hat in die Entscheidung zudem eingestellt, dass die Klägerin das ihr in dem maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich allein zur Verfügung stehende Rechtsmittel, nämlich die Klage, auch eingelegt hat. Sie hat somit das ihr rechtlich Mögliche getan. Darüber hinaus ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die beabsichtigte Klage auf Entschädigungsansprüche wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs gestützt werden könnte. Der - verschuldensunabhängige - Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff kann neben einen Amtshaftungsanspruch treten. Er setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - DVBl 2001, 1619, 1621; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010, a.a.O.). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, erscheint nicht offensichtlich ausgeschlossen. Das nach allgemeiner Auffassung erforderliche Merkmal, dass die entsprechende Klage mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 9. Oktober 1959 - V C 165.57 -, BVerwGE 9, 196; Beschluss vom 9. März 2005 - 2 B 111.04 -, juris; vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. November 2011, a.a.O.), ist durch den von der Klägerin im Schriftsatz vom 31. Mai 2012 dargelegten Beschluss des Vorstandes und die Präzisierung der Vorhabenplanung mit Darstellung der unternommenen Schritte (Aufarbeitung des Sachverhalts und juristische Prüfung) bereits hinreichend deutlich geworden. Der Beklagte widerspricht den detailliert geschilderten Bemühungen der Klägerin, einen zivilgerichtlichen Prozess vorzubereiten, ausweislich der Erklärung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zudem nicht mehr. b) Der Senat bejaht des Weiteren das Feststellungsinteresse der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Geltendmachung besonderer ansonsten nicht zu berücksichtigender Grundrechtsverletzungen. Die institutionelle Garantie des Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG erfordert die Möglichkeit, dass der Betroffene auch dann um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt typischerweise kurzfristig erledigt und es deshalb in einem solchen Fall an einer Hauptsacheentscheidung fehlen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77). Regelmäßig, jedoch nicht ausschließlich, wird dies dann der Fall sein, wenn Grundrechtseingriffe zu besorgen sind, bei denen die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs durch den angegriffenen Hoheitsakt sich aufgrund der zeitlichen Beschränkungen als schwierig herausstellt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn nach dem typischen Verfahrensablauf der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum wirksam wird erlangen können. Ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, dessen Gegenstand etwa die Vollziehbarkeit des Bescheids sein könnte, genügt insoweit nicht, wirksamen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu erlangen, denn damit wird ein Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz im Eilverfahren gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, a.a.O.). Die Anwendung dieser Grundsätze führt zur Bejahung eines berechtigten Interesses der Klägerin, die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 18. März 2011 feststellen zu lassen. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten für die Klägerin als inländische Personenvereinigung die Grundrechte, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Hierzu gehört das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Recht auf Eigentum. Es ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, ob eine bestehende atomrechtliche Erlaubnis zum Leistungsbetrieb eines Kernkraftwerkes den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen kann. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn sie dem Betreiber der Anlage eine Rechtsposition verschafft und diese Rechtsposition zudem auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht. Auszuschließen ist es mithin nicht, dass eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage diesem Recht unterfällt. Zur Ausübung einer atomrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb eines Kernkraftwerks sind umfangreiche Investitionen für die Errichtung und Erhaltung der erforderlichen Anlagen notwendig. Diese tätigt der Anlagenbetreiber regelmäßig im Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis. Aufgrund dieser Verknüpfung der privatwirtschaftlichen Investitionen des Anlagenbetreibers mit den Grundlagen des Anlagenbetriebs ist es nicht von vornherein zu verneinen, dass sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz auch auf die durch die Erlaubnis vermittelte Rechtsposition erstrecken kann. Ebenso bleibt offen, ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte in eigenständiger Weise von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie erfasst wird. Eine entsprechende Festlegung hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht vorgenommen (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1979 - 1 BvL 9/75 -, BVerfGE 51, 193, 221 f.; Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252, 277). Die Eigentumsgarantie soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie schütze den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folge aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht, da das Grundrecht nur Rechtspositionen erfasse, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2001, a.a.O.; Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, juris). Zudem hatte die Klägerin trotz der durch die zeitnah nach der Verfügung erfolgte Klageerhebung keine Gewähr dafür, ausreichenden Rechtsschutz zu erlangen. Angesichts der Komplexität der Materie musste bereits für die Erstellung der Klagebegründung eine ausreichende Zeitspanne berücksichtigt werden. Aber auch die Klageerwiderung konnte der Beklagte erst am 31. Mai 2011 einreichen, so dass - unabhängig von den späteren Verzögerungen - eine (auch nur erstinstanzliche) Entscheidung unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze wie des rechtlichen Gehörs jedenfalls vor Ablauf des Moratoriums nicht möglich war. c) Ob darüber hinaus ein Feststellungsinteresse der Klägerin aufgrund der weiter geltend gemachten Gründe der Wiederholungsgefahr und des Rehabilitationsinteresses besteht, ist nicht entscheidungserheblich, erscheint indes zweifelhaft. Von Relevanz könnte nur das Moment der erforderlichen Rehabilitation der Klägerin in der Öffentlichkeit sein. Dieses Interesse - das auch einer juristischen Person zustehen kann - wird jedoch nicht ausreichend dargelegt. Eine Herabwürdigung der Klägerin oder ein Infrage stellen ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Reputation kann in der konkreten Anordnung vom 18. März 2011 nicht erkannt werden. Die Anordnung nennt als Begründung im Wesentlichen die Ereignisse in Japan und eine dadurch notwendig werdende Überprüfung der älteren Kernreaktoren in der Bundesrepublik Deutschland. In der Begründung wird gegenüber der Klägerin als Betreiberin eines dieser älteren Reaktoren kein konkreter oder auch nur diffuser Verdacht auf Fehler, Auslassungen oder sonstige Punkte geäußert. Auch enthält die Anordnung keine Tatsachenbehauptungen oder Rechtsansichten, die den Verdacht aufkommen ließen, die Klägerin sei im Sinne des Atomgesetzes unzuverlässig. Es ist nicht vorgetragen worden oder anderweitig ersichtlich, dass unabhängig von der streitbefangenen Anordnung in weiteren Statements, Pressemitteilungen oder Interviews von Verantwortlichen des Landes Hessen gegenüber der Klägerin Vorwürfe etc. erhoben worden sein sollten. Eine Gefahr der Wiederholung der Anordnung im Sinne des Moratoriums sieht der Senat nicht. 3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine Anordnung zur vorübergehenden Betriebseinstellung eines Kernkraftwerkes rechtswidrig gewesen ist. Die Klägerin betrieb bzw. betreibt in der Gemeinde Biblis ein Kernkraftwerk mit zwei Blöcken. Der im vorliegenden Verfahren streitbefangene Block A nahm am 26. Februar 1975 den kommerziellen Leistungsbetrieb auf. Mit Verfügung vom 18. März 2011 ordnete das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gegenüber der Klägerin gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1817; Atomgesetz - AtomG -) die unverzügliche Einstellung des Leistungsbetriebes des Kernkraftwerkes Block A für die Dauer von drei Monaten an (sogenanntes Moratorium). Zur Begründung führte das Ministerium aus, auf der genannten Rechtsgrundlage könne bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts die einstweilige Betriebseinstellung angeordnet werden. Ein derartiger Verdacht sei im Atomgesetz bereits dann gegeben, wenn sich wegen begründeter Unsicherheiten im Rahmen der Risikovorsorge Schadensmöglichkeiten nicht völlig ausschließen ließen. Nach den Ereignissen in Japan - hiermit meint die Behörde die Katastrophe, die sich aufgrund des Seebebens und des nachfolgenden Tsunamis am 11. März 2011 mit der Zerstörung des Kernkraftwerkes Fukushima ereignet hatte - sei zu überprüfen, inwieweit bisher nicht berücksichtigte Szenarien eine neue Bewertung der Sicherheit der Kernkraftwerke erforderten. Dies gelte insbesondere für die älteren Anlagen, weshalb sich die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder dazu entschlossen hätten, diese Anlagen für den Zeitraum der Überprüfung vom Netz zu nehmen. Dies sei Ausdruck äußerster Vorsorge, der sich die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten verpflichtet sähen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit habe mit Schreiben vom 16. März 2011 einen einheitlichen Verwaltungsvollzug gefordert und als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Verfügung § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AtomG benannt. Von einer Anhörung der Klägerin nach § 28 (Abs. 1) HVwVfG könne abgesehen werden, weil sie nicht geboten erscheine. Der Klägerin sei der wesentliche Inhalt der Anordnung bereits bekannt und sie habe sich hierzu in öffentlichen Medien zur Kenntnis des Ministeriums geäußert. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO enthält die Anordnung nicht. Gleichwohl kam die Klägerin der Aufforderung nach und stellte den Leistungsbetrieb des Kraftwerkes ein. Am 1. April 2011 hat die Klägerin Klage erhoben und die Klage zunächst damit begründet, die politisch veranlasste Anordnung vom 18. März 2011 entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Noch wenige Monate vor der Verfügung habe der Gesetzgeber durch die Änderung des Atomgesetzes eine Laufzeitverlängerung für Kernkraftwerke geregelt, die mit der zweifelsfreien Sicherheit deutscher Kernkraftwerke begründet worden sei. Die von dem Beklagten nunmehr behaupteten Sicherheitsbedenken lägen erkennbar nicht vor, da keine konkrete Gefahrenlage bestehe und von dem Ministerium auch nicht vorgetragen werde. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2011 hat die Klägerin die Klage auf ein Feststellungsbegehren umgestellt. Sie führt zur Begründung der Zulässigkeit der Klage aus, die Anordnung vom 18. März 2011 sei wegen Ablaufs der drei Monate wirkungslos geworden. Eine Verlängerung sei nicht verfügt worden; der Verwaltungsakt habe sich mithin erledigt. Das Klagebegehren sei folglich gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf das Begehren der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts umzustellen. Ihr, der Klägerin, stehe ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung zu, da die in der Judikatur allgemein anerkannten Konstellationen für die Fortsetzung des begonnenen Verfahrens vorlägen. Es werde von ihr nämlich angestrebt, einen Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozess zu führen, um einen finanziellen Ausgleich für die massiven Schäden zu erlangen, die durch die rechtswidrige Verfügung entstanden seien. Der Vorstand habe beschlossen, die Erhebung einer Zivilklage intensiv zu prüfen und vorzubereiten. Die Aufarbeitung der tatsächlichen Gegebenheiten, die Abwägung der relevanten Positionen und die konkrete Vorbereitung der Klage seien aufgrund der Komplexität des Sachverhalts ausgesprochen zeitaufwändig. Der Vorstand habe deshalb zum Zwecke der Vorbereitung eines Prozesses einen Arbeitskreis eingesetzt, der aus Juristen des Unternehmens und externen Fachanwälten zusammengesetzt sei.Darüber hinaus bestehe auch ein erhebliches Rehabilitationsinteresse, da sie, die Klägerin, durch die Anordnung vom 18. März 2011 in ihrem gesellschaftlichen Ansehen erheblich beeinträchtigt worden sei, und es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Zudem sei die begehrte Feststellung auch deshalb erforderlich, um ihr, der Klägerin, trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung angemessenen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu ermöglichen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2011 betreffend das Kernkraftwerk Biblis Block A rechtwidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung des Antrags - bezogen auf die zunächst in Streit stehende Zulässigkeit - aus, die Klage sei unzulässig, da der Klägerin bereits kein Feststellungsinteresse zur Seite stehe. Ein Entschädigungsanspruch scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin der Anordnung freiwillig nachgekommen sei, obwohl sie Klage erhoben habe, mithin die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eingetreten sei. Eine Androhung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei von ihm nie ausgesprochen, sondern lediglich politische Hinweise und Annahmen geäußert worden. Zudem seien Auskunftsbegehren an die Klägerin nach dem Atomgesetz ergangen. Außerdem habe die Klägerin nicht nur die für Juni 2011 vorgesehene Revision des Blocks A von sich aus aufgegeben, sondern auch die bereits laufenden Bau- und Nachrüsttätigkeiten eingestellt. Damit entfalle jeglicher Entschädigungsanspruch. Des Weiteren stehe der Klägerin auch kein Feststellungsinteresse aus sonstigen Gründen zu. Eine Rehabilitation sei nicht erforderlich, weil die Anordnung das gesellschaftliche Ansehen der Klägerin nicht beeinträchtigt habe. Wiederholungsgefahr bestehe nicht, weil die Berechtigung zum Leistungsbetrieb des Blocks A mit der 13. Novelle des Atomgesetzes von Gesetzes wegen erloschen sei. Im Übrigen könne die Klägerin die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche vor den Zivilgerichten geltend machen. Der Behauptung des Beklagten, der Block A sei in der Zeit des Moratoriums nicht betriebsbereit gewesen, tritt die Klägerin mit dem Hinweis auf den erst für den 17. Juni 2011 vorgesehenen Revisionsbeginn entgegen. Das Kraftwerk sei im Zeitpunkt des Ergehens der angegriffenen Verfügung mithin vollständig betriebsbereit gewesen und wäre ohne das Ergehen der Anordnung auch noch rund zwei Monate betrieben worden. Die im März 2011 bereits weitgehend durchgeführten Maßnahmen zur Nachrüstung hätten dem weiteren Leistungsbetrieb ebenfalls nicht entgegen gestanden. Die im Zusammenhang mit der angestrebten Laufzeitverlängerung für den Block A stehenden Maßnahmen seien sehr weit fortgeschritten und nach Ergehen der Anordnung vom 18. März 2011 nur mit dem Ziel der möglichen Wiederaufnahme unterbrochen worden. Die zeitlich nachfolgenden Arbeiten zur Entladung des Reaktorkerns seien betriebswirtschaftlichen und schadensminimierenden Erwägungen und Interessen gefolgt. Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist die Behördenakte (drei Ordner) gewesen.