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Beschluss

6 A 1820/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0706.6A1820.11.0A
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Leitsätze
1. Anordnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit dem Verbot, Geschäfte mit Finanzdienstleistungen fortzusetzen und die vereinnahmten Gelder an die Vertragspartner zurückzuzahlen, betreffen im Fall der im Verwaltungsstreitverfahren eingetretenen Insolvenz des Adressaten die Insolvenzmasse, so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens führt. 2. Die Besonderheiten der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit verschiedenen Verwaltungsakten führen zu einem Verfahren, das aus aktiv- wie passivrechtlichen Elementen besteht, so dass im Einzelfall eine Bestimmung erforderlich wird, welchem Teil des Prozessgegenstandes das größere Gewicht zukommt. 3. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann im Fall eines Passivprozesses die Erklärung der Wiederaufnahme nicht auf eine direkte oder analoge Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO stützen.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 16. Dezember 2011 seit diesem Zeitpunkt gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anordnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit dem Verbot, Geschäfte mit Finanzdienstleistungen fortzusetzen und die vereinnahmten Gelder an die Vertragspartner zurückzuzahlen, betreffen im Fall der im Verwaltungsstreitverfahren eingetretenen Insolvenz des Adressaten die Insolvenzmasse, so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens führt. 2. Die Besonderheiten der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit verschiedenen Verwaltungsakten führen zu einem Verfahren, das aus aktiv- wie passivrechtlichen Elementen besteht, so dass im Einzelfall eine Bestimmung erforderlich wird, welchem Teil des Prozessgegenstandes das größere Gewicht zukommt. 3. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann im Fall eines Passivprozesses die Erklärung der Wiederaufnahme nicht auf eine direkte oder analoge Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO stützen. Der Antrag der Beklagten auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 16. Dezember 2011 seit diesem Zeitpunkt gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen ist. I. Die XY Aktiengesellschaft (im Weiteren: XY AG) betrieb den „Ankauf“ von privaten Lebensversicherungen unter Vereinbarung einer Stundung des „Kaufpreises“. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sah dieses Geschäftsmodell der XY AG als verbotenes Einlagengeschäft an und verfügte am 6. August 2010 die sofortige Einstellung der Geschäfte und die unverzügliche Abwicklung durch Auszahlung der Gelder an die jeweiligen Vertragspartner. Nach überwiegend erfolglosem Vorverfahren erhob die XY AG am 3. März 2010 Klage. Mit Urteil vom 11. Juli 2011 (Az. 9 K 646/11.F) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin habe mit den geschlossenen Verträgen zur Nichtauszahlung ein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. KWG ohne die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG hierfür notwendige Erlaubnis betrieben. Deshalb seien die auf § 37 Abs. 1 KWG ergangenen Anordnungen der Beklagten rechtmäßig. Am 29. August 2011 legte die XY AG die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 16. Dezember 2011 wurde jedoch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XY AG eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger setzte das Gericht mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 über den Sachverhalt in Kenntnis. Die Beklagte erhielt am 3. Januar 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme, woraufhin sie am 27. Februar 2012 die Wiederaufnahme des Verfahrens erklärte. Der Kläger widersprach der Wiederaufnahme mit Schriftsatz vom 30. März 2012 und erklärte - nach weiteren Hinweisen des Gerichts - nochmals mit Schriftsatz vom 14. Juni 2012, das unterbrochene Verfahren beziehe sich auf einen Klagegegenstand, der nicht zu einer Anreicherung der Haftungsmasse führen könne, so dass kein Aktivprozess, sondern ein Passivprozess vorliege. Daher könne die Beklagte nur nach § 86 InsO die Aufnahme erklären, jedoch seien die Voraussetzungen der Vorschrift nicht gegeben. II. 1. Über die Wirksamkeit der von Seiten der Beklagten erklärten Wiederaufnahme ist im Wege einer förmlichen Zwischenentscheidung durch Beschluss zu entscheiden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. November 2005 - 6 TG 1992/05 -, ESVGH 56, 187). Es finden gemäß § 173 Satz 1 VwGO die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung, soweit nicht Besonderheiten des Verwaltungsprozesses der Anwendung entgegenstehen. 2. Es ist zunächst festzustellen, dass das Berufungsverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen ist, da durch den Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XY AG - Insolvenzschuldnerin - eröffnet wurde und der Gegenstand dieses Verfahrens insgesamt die Insolvenzmasse betrifft. Ein anhängiges Verfahren betrifft die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), wenn es zu ihr in rechtlicher oder wenigstens wirtschaftlicher Beziehung steht. Das im Verfahren für oder gegen den Insolvenzschuldner geltend gemachte Recht muss ganz oder teilweise zu Gunsten oder zu Lasten des zur Insolvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens in Anspruch genommen werden. Dies ist nicht nur bei Verfahren der Fall, die unmittelbar eine Insolvenzforderung zum Gegenstand haben, sondern auch bei Klagen, die Voraussetzungen einer Insolvenzforderung oder Rechtsverhältnisse, von denen eine die Insolvenzmasse betreffende Forderung abhängt, klären sollen. Auch bei Klagen, die der Vorbereitung eines aktiv oder passiv die Masse betreffenden Anspruchs dienen, besteht die in § 240 ZPO vorausgesetzte Beziehung zur Insolvenzmasse, so dass der Rechtsstreit unterbrochen wird. Weiterhin ist bei Rechtsstreitigkeiten über Unterlassungsansprüche, die ein Verhalten zu unterbinden suchen, für das der Insolvenzschuldner ein Recht zur Seite zu haben glaubt, das im Falle seines Bestehens zur Insolvenzmasse gehören würde, oder die in anderer Weise die Insolvenzmasse berühren, eine solche ausreichende Beziehung zur Insolvenzmasse und damit der Eintritt der Unterbrechungswirkung anzunehmen. Demgegenüber werden nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, in denen es um höchstpersönliche Rechte geht, nicht unterbrochen, weil sie die Insolvenzmasse weder betreffen noch irgendwelchen Bezug auf die Insolvenzmasse haben (vgl. zum Vorstehenden: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, Kommentar, 12. Aufl., § 85, Rdnr. 8 ff., m.w.N.; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - 6 C 17.06 -, juris). Der Begriff der Insolvenzmasse ist mithin auch in Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung nach §§ 35 und 36 InsO dahingehend zu verstehen, dass der Streitgegenstand des Verfahrens ganz oder teilweise dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 8 C 9.09 -, NJW 2010, 2152). Bezüglich der im Verwaltungsprozess regelmäßig anhängigen Streitgegenstände einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage kann die Bezugnahme auf § 35 InsO zwar zu Abgrenzungsproblemen führen, regelmäßig wird jedoch darunter auch ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangener Verwaltungsakt - sei es eine Anordnung oder ein Verbot - gegen den Schuldner zu fassen sein, soweit nicht höchstpersönliche Rechte des Schuldners oder eines Organs des Schuldners (etwa eine Gewerbeuntersagung gegen einen Geschäftsführer einer GmbH, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. November 2002 - 8 UE 3195/01 -, ESVGH 53, 98) betroffen sind. Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Anordnungen der Beklagten sind solche der Insolvenzmasse zuzurechnende Verwaltungsakte. Sie betreffen im Wesentlichen sowohl das an die Schuldnerin gerichtete Verbot, die zuvor ausgeübten Geschäfte fortzuführen und neue Verträge mit dem Publikum abzuschließen, als auch das Gebot, die (von den Versicherungsgesellschaften) vereinnahmten Gelder an die (privaten) Vertragspartner auszuzahlen. Des Weiteren werden der Schuldnerin Aufklärungspflichten auferlegt und Zwangsmittel für den Fall angedroht, dass sie den Ge- und Verboten nicht nachkommt. Damit werden für die XY AG existenzielle Forderungen gestellt, die ihrem allgemeinen Geschäft und nicht Dritten, wie dem Vorstand, zugerechnet werden müssen. Insbesondere die Verpflichtung der XY AG, die vereinnahmten Gelder an die Kunden auszuzahlen, würde eine weitere erhebliche Belastung des Vermögens der XY AG darstellen. Die in dem angegriffenen Bescheid ebenfalls festgesetzte Gebühr belastet in gleicher Weise die Insolvenzmasse der Schuldnerin. Eine wirksame Erklärung der Wiederaufnahme liegt nicht vor. Gemäß § 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei (eines Beteiligten) unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Das Recht zur Wiederaufnahme steht grundsätzlich dem Insolvenzverwalter zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 40.07 -, NVwZ 2008, 583); ein Zwang zur Aufnahme besteht nicht. Der Kläger lehnt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch ausdrücklich ab. Die von Seiten der Beklagten erklärte Wiederaufnahme ist hingegen rechtlich nicht wirksam. Die Beklagte begründet ihr Begehren nach Wiederaufnahme damit, es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen sogenannten Passivprozess nach § 86 Abs. 1 InsO, da es materiell um eine Schmälerung der Insolvenzmasse durch die angegriffene Verfügung gehe. Gegenstand des Rechtsstreits stelle eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. InsO dar. Daher könne auch sie als (Verfahrens-) Gegnerin die Wiederaufnahme erklären. Zumindest könne eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO bejaht werden, da die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen massebezogenen Verpflichtungen den Kläger persönlich beträfen und die Beklagte ein übergeordnetes schützenswertes Interesse daran habe, den Rechtsstreit unabhängig von der Entschließung des Klägers aufnehmen zu können. Der Rechtsauffassung der Beklagten, es liege ein sogenannter Passivprozess vor, widerspricht der Kläger nicht. Auch er geht davon aus, die von der Schuldnerin gegen die Anordnungen der Beklagten erhobene Klage sei kein Aktivprozess, da keine Massemehrung erstritten werden könne. Ein Aufruf des Verfahrens gemäß § 85 InsO komme daher für ihn nicht in Betracht. Indes könne die Beklagte den Aufruf des Verfahrens auch nicht nach § 86 InsO wirksam erklären. Die Voraussetzungen des § 86 InsO lägen nicht vor, da die Anordnungen der Beklagten keine Verbindlichkeiten der Schuldnerin darstellten, die in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden seien. Der von der Beklagten geforderten Unterlassung sei nachgekommen worden und auch ein betriebsgestaltendes Fortführen der Geschäfte sei nicht erfolgt. Die von der Schuldnerin noch geforderte Handlung, die Rückzahlung der Gelder an die Vertragspartner, sei ihm als Insolvenzverwalter nicht gestattet, vielmehr müsse er im Rahmen der Gesamtvollstreckung auf eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger hinarbeiten. Eigene Interessen könne die Beklagte ebenso wenig geltend machen wie ein übergeordnetes öffentliches Interesse. Im Insolvenzverfahren sei es nicht sachgerecht, Kosten für den Schuldner zu produzieren, um eine (nur) aus Sicht der Behörde notwendige gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin sei eingestellt und es sei nicht beabsichtigt, diesen wiederaufzunehmen. Die geschädigten Personen hätten zudem ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden können. Der Senat erachtet die zutage tretenden Besonderheiten der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten mit verschiedenen Verwaltungsakten als ein aus aktiv- wie passivrechtlichen Elementen bestehendes Verfahren, das in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls im vorliegenden Verfahren einheitlich als Passivprozess zu bezeichnen ist. Daraus folgt indes nicht, dass die Beklagte die Aufnahme des Verfahrens wirksam erklären kann. In Fortführung der Rechtsprechung der Entscheidung vom 21. November 2005 (6 TG 1992/05, a.a.O.) ist der Senat der Auffassung, dass ein Schuldner, der sich mit einer Anfechtungsklage gegen die Untersagung unerlaubter Finanzdienstleistungsgeschäfte wendet, einen Aktivprozess führt. Der angegriffene Verwaltungsakt, nämlich das Verbot der Fortführung der unerlaubten Finanzdienstleistungen, entspricht bei sachgerechtem Vergleich mit den zivilprozessualen Klageformen am ehesten einem von der Gegenseite erstrittenen Urteil auf Unterlassung unerlaubter Geschäfte. Insoweit besteht eine - hier durch die Behörde festgesetzte - Regelung, die der Schuldnerin untersagt, das beanstandete Geschäftsmodell fortzusetzen oder für das Geschäft zu werben. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wiederum ist sodann dem zivilgerichtlichen Prüfungsverfahren (Berufung) zu vergleichen. Auch bezüglich des weiteren Verwaltungsakts der Festsetzung einer Gebühr, die durch das Tätigwerden der Beklagten ausgelöst worden ist, handelt es sich um einen Aktivprozess, da sich die Schuldnerin gegen die nach ihrer Ansicht zu Unrecht geltend gemachte Forderung wendet. Gleiches kann hinsichtlich der angedrohten Zahlungspflichten der Schuldnerin - Zwangsgeldandrohungen - gelten, wobei jedoch allein die Androhung für die Gesamtschuldnerin noch keine unmittelbaren Zahlungspflichten ausgelöst hatte. Hingegen betrifft die Anordnung des angegriffenen Bescheides zur Verpflichtung der Schuldnerin, die vom Publikum angenommenen Gelder zurückzuzahlen, nicht, wie im Beschluss vom 21. November 2005 ausgeführt, unmittelbar die Insolvenzmasse, sondern ist einer Leistungsklage, gerichtet auf die Rückzahlung von zu Unrecht vereinnahmten Geldern, zu vergleichen. Da dieser (öffentlich-rechtliche) Anspruch der Beklagten auf Rück- bzw. Auszahlung der vereinnahmten Guthaben aus den Lebensversicherungen im vorliegenden Verfahren bestritten wird, war das Ziel von Anfang an diesbezüglich auf den Erhalt, nicht auf Mehrung des Vermögens gerichtet. Die von einer Behörde angeordnete Pflicht, vereinnahmte Gelder an die Vertragspartner zurück zu zahlen, ist mithin aus Sicht der Schuldnerin als Passivprozess zu werten. In gleicher Weise sind die von der Beklagten geforderten Auskunfts- und Vorlagehandlungen zu qualifizieren. Diese dienen vorwiegend der Ermittlung und Sicherung der von der Beklagten geforderten Rückzahlung der vereinnahmten Gelder. Daraus folgt, dass das Verfahren auf Anfechtung des Bescheides der Beklagten teilweise als Aktiv- und teilweise als Passivprozess zu werten ist. Nach Ansicht des Senats ist der Schwerpunkt des klägerischen Begehrens im Zeitpunkt der Unterbrechung für die vorzunehmende rechtliche Qualifizierung entscheidend, denn für eine Trennung der anhängigen Anfechtungsklage in zwei separate Klageverfahren ist nach dem Eintritt der Unterbrechung kein Raum. Im vorliegenden Fall ist der Geschäftsbetrieb der XY AG und sind die entsprechenden Werbemaßnahmen bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbestritten eingestellt worden, so dass die entsprechende Anordnung der Beklagten erfüllt ist. Schwerpunkt des Verfahrens sind damit - nur noch - die Regelungen zur Pflicht der Schuldnerin, die Auflistungen anzufertigen und vorzulegen sowie die vereinnahmten Gelder an die Vertragspartner zu zahlen. Folglich ist der unterbrochene Prozess als ein Passivprozess zu qualifizieren, so dass ein Recht der Beklagten auf Erklärung der Wiederaufnahme nach § 85 Abs. 3 InsO nicht gegeben ist, obwohl der Kläger die Wiederaufnahme ablehnt. Die von der Beklagten geltend gemachte Rechtsgrundlage des § 86 Abs. 1 InsO trägt die behauptete Rechtsfolge der Möglichkeit des Aufrufs ebenfalls nicht. Der Klagegegenstand des anhängigen Rechtsstreits, die behauptete Rechtswidrigkeit der Verfügungen der Beklagten, stellt keine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. Der Kläger hat weder durch Handlungen Verbindlichkeiten begründet (1. Alternative), noch sind - bezogen auf die angegriffenen Verfügungen - Verbindlichkeiten in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden (2. Alternative). Mit nachträglich entstandenen Umlageforderungen der Beklagten wie im vom Senat entschiedenen Verfahren 6 UZ 179/07 (Beschluss vom 3. September 2007, NVwZ-RR 2008, 295 ) ist der hier festzustellende Streitgegenstand nicht zu vergleichen. Auch die von der Beklagten genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2005 zu einem betriebsgestaltenden Handeln eines Insolvenzverwalters (Az. 7 B 65.05, juris) ist nicht geeignet, im vorliegenden Fall eine Verwaltung der Insolvenzmasse darzulegen. Denn abweichend von der dortigen Fallgestaltung, in der der Insolvenzverwalter zumindest für eine gewisse Zeitspanne die Geschäfte des Schuldners - Betrieb einer Anlage - fortführte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 7 C 38.97 -, BVerwGE 107, 299), liegt gerade kein entsprechendes Handeln des Klägers vor, vielmehr sind - von der Beklagten unbestritten - die aktiven Geschäfte der Schuldnerin bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt worden, so dass es an entsprechenden Handlungen des Insolvenzverwalters fehlt. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt liegt aber auch keine Pflicht zum Handeln vor, die der Kläger durch Untätigbleiben verletzt haben könnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Beklagte geltend macht, das unerlaubte Einlagengeschäft solange zu bejahen ist, bis die vollständige Rückzahlung der angenommenen Gelder erfolgt ist. Denn dem Kläger obliegt jedenfalls nicht nur keine entsprechende Pflicht, Gelder - die im Übrigen nicht vorhanden sein dürften - an einzelne Vertragspartner der Schuldnerin auszukehren, sondern dies ist ihm, worauf er zutreffend hinweist, nach der Insolvenzordnung sogar ausdrücklich untersagt. Die Einordnung des Prozessgegenstandes als Masseverbindlichkeit lässt sich auch nicht durch Berücksichtigung des angeblichen Schutzzwecks des § 55 InsO, die Masseerhaltung, begründen. Der Insolvenzverwalter ist nicht gehalten, jeden von der Schuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angestrengten Prozess fortzuführen. Es obliegt seiner und ggf. des Gläubigerausschusses Verantwortung und Einschätzung, ob er Prozesse wiederaufnimmt, um für die Masse Vorteile zu gewinnen, oder diese unterbrochen lässt, um (weitere) Kosten von der Insolvenzmasse abzuwenden. Schließlich lässt sich die gesetzliche Definition der Masseverbindlichkeiten in § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch nicht mit dem Argument erweitern, es stünde ansonsten die nicht bestandskräftige Abwicklungsanordnung im Raum. Dies mag so sein, doch nimmt der Gesetzgeber mit § 240 ZPO die Möglichkeit, dass Rechtsfragen ungeklärt bleiben, im Interesse des Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung erheblicher konträrer Interessen der Beteiligten in Kauf. Weiterer Schaden für den Finanzmarkt, die Anleger oder die Allgemeinheit kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht entstehen, da die Anordnungen der Beklagten nach § 37 KWG kraft Gesetzes sofort vollziehbar waren und sind (§ 49 KWG), worauf die Beklagte auch ausdrücklich hinweist. Entgegen den Ausführungen der Beklagten steht dem Kläger - wie ausgeführt - das Recht zu, den Prozess wieder aufzunehmen und dadurch eine Klärung der Rechtsfragen herbeizuführen, wenn er es für möglich hält, dass dadurch die Insolvenzmasse in einer entscheidenden Position gestärkt werden kann. Schließlich kann die Beklagte die Erklärung der Wiederaufnahme auch nicht auf eine direkte oder analoge Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO stützen. Der vorliegende Prozess wendet sich nicht gegen den Schuldner, so dass eine direkte Anwendung der Norm ausscheidet. Die analoge Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO, die die Beklagte aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2010 (Az. I ZR 158/07, BGHZ 185, 11) herleiten will, ist nach Ansicht des Senats ebenfalls auszuschließen. Der der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Sachverhalt ist dem hier in Streit stehenden nicht vergleichbar. Der im Fall der Entscheidung vom 18. März 2010 privatrechtlich geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts bzw. wegen eines Wettbewerbsverstoßes war gegen den Insolvenzschuldner gerichtet, so dass der Bundesgerichtshof von einem - aus Sicht der Schuldnerin - Passivprozess ausging. Das entspricht indes nur der Unterlassungsanordnung in der Verfügung der Beklagten und nicht den von der Schuldnerin im vorliegenden Verfahren anhängig gemachten Prozessgegenstand der Aufhebung der behördlichen Verfügungen. Zudem begründet der Bundesgerichtshof die analoge Anwendung der Regelung damit, der in Rede stehende Unterlassungsanspruch stelle keine Masseverbindlichkeit i.S.d. §§ 86 Abs. 1 Nr. 3, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, weil die Unterlassungspflicht den Insolvenzverwalter persönlich treffe und er sie auch bei Masseunzulänglichkeit zu erfüllen habe. Es bestehe insoweit eine Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung zu schließen sei, weil der Gegner des Insolvenzverwalters ein schützenswertes Interesse daran habe, den Rechtsstreit unabhängig von der Entschließung des Insolvenzverwalters aufnehmen zu können. Der hier zur Entscheidung gestellte Streitgegenstand betrifft jedoch nicht den Kläger. Auch besteht für die Annahme einer Regelungslücke für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kein Bedarf. Ein solches Interesse auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 42 Abs. 1 VwGO auch gegen den ausdrücklichen Willen des Insolvenzverwalters steht der Beklagten als Bundesbehörde nämlich nicht zur Seite. Eigene Interessen verfolgt die Beklagte (mit Ausnahme der bereits zur Tabelle angemeldeten Gebühr) gerade nicht; sie wird vielmehr - wie sie selbst betont - vorrangig im öffentlichen Interesse tätig (vgl. § 4 Abs. 4 FinDAG). Das Bundesverwaltungsgericht betont im Urteil vom 23. November 2011 (Az. 8 C 18.10): „Der von § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG bezweckte Anlegerschutz ist nicht darauf ausgerichtet, das konkrete subjektive Interesse des einzelnen Anlegers zu berücksichtigen. Er dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse und ist auf einen objektivierten Schutz des Anlegerpublikums angelegt (Urteil vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 14). Die Beklagte nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr (§ 4 Abs. 4 FinDAG). Die Befugnis zur Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der in derselben Vorschrift geregelten Anordnung der sofortigen Einstellung unerlaubter Geschäfte, was insbesondere auch dem Schutz der Integrität des Kredit- und Finanzmarktes dient. § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG nennt die Maßnahme der Abwicklungsanordnung gleichrangig neben der Untersagungsverfügung, ohne abweichende Anforderungen aufzustellen. Darin kommt zum Ausdruck, dass es im Interesse einer effektiven Bekämpfung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen liegt, nicht allein die Fortsetzung der rechtswidrigen Geschäftstätigkeit mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, sondern der Beklagten zugleich die Anordnung einer unverzüglichen Rückabwicklung der unerlaubten Geschäfte zu ermöglichen. Dass ein Einschreiten im Wege der Untersagung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG vorgezeichnet ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 22. September 2004 a.a.O. und vom 22. April 2009 a.a.O. Rn. 61). Für ein Einschreiten im Wege einer Abwicklungsanordnung gilt nichts anderes.“ Das öffentliche Interesse an der Verhinderung künftiger Verstöße ist mithin bereits dann befriedigt, wenn die inkriminierten Handlungen nunmehr unterbleiben, was im vorliegenden Fall rechtlich nicht nur durch die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnungen, sondern auch tatsächlich durch die erfolgte Einstellung der Geschäfte gewährleistet ist. Der Ausgleich des Schadens, der Dritten entstanden ist, kann nach der o.g. Rechtsprechung als abstraktes Ziel ebenfalls unter das öffentliche Interesse gefasst werden; nicht jedoch der Ausgleich jedes Schadens in voller Höhe im Einzelfall. Das Ziel des konkreten Schadensausgleichs und eine Suche nach der für den Anleger wirtschaftlich besten Lösung bei der Abwicklung werden von der Beklagten nicht verfolgt. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zudem die Regelungen der Insolvenzordnung zu berücksichtigen, sofern die - hier nicht einschlägigen - §§ 46a ff. KWG nicht entgegenstehende Regelungen enthalten. Eine bevorzugte Befriedigung der möglicherweise geschädigten Kunden eines Finanzdienstleisters vor den anderen Gläubigern ist dem Insolvenzrecht fremd. Im Gegenteil müsste der Beklagten auch schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis aller Umstände daran gelegen sein, dass nicht bestimmte Gläubiger zum Nachteil anderer bevorzugt werden (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09 - und vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11 -, beide juris). Der Senat kann sich deshalb der Ansicht der Beklagten nicht anschließen, die Wahrung eines erforderlichen Vertrauens der Anleger in die Funktionsfähigkeit und Integrität des Kredit- und Finanzmarktes erfordere die Berücksichtigung eines vorrangigen Interesses der Beklagten gegenüber dem Interesse der Gläubiger an der Masseerhaltung, mithin die Einräumung eines Rechts, den Prozess wieder aufzurufen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).