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Beschluss

6 A 1670/12.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:1030.6A1670.12.Z.0A
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Leitsätze
Zur Frage der Feststellung einer Wiederholungsgefahr bei einem Tötungsdelikt
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. März 2012 - 7 K 77/11.GI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Feststellung einer Wiederholungsgefahr bei einem Tötungsdelikt Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. März 2012 - 7 K 77/11.GI - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen, mit dem sein Antrag auf Aufhebung einer Ausweisungsverfügung abgewiesen wurde. Der am … 1962 in Kairo (Ägypten) geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juni 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Im Jahr 1984 heiratete der Kläger eine deutsche Staatsangehörige; aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die 1986 und 1988 geboren sind. Im Jahr 1990 wurde dem Kläger eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 1995 war der Kläger noch weitere zwei Mal verheiratet. Seine dritte Ehefrau heiratete er in Ägypten. Diese Ehefrau kehrte nach der Trennung der Eheleute nach Ägypten zurück. Der Kläger war in Deutschland zunächst in verschiedenen Berufen im Bereich der Gastronomie tätig, teilweise selbständig. Durch eine Dolmetschertätigkeit für arabische Patienten einer örtlichen Klinik fand der Kläger Kontakt zu der Geschäftsführerin der Klinik. Daraus entwickelte sich eine ständige Zusammenarbeit, denn der Kläger war nunmehr beruflich überwiegend in dem Bereich der Akquirierung und Betreuung arabisch sprechender Patienten tätig. Seit dem Jahr 2003 betrieb er aus diesem Grund gemeinsam mit der Geschäftsführerin eine Gesellschaft mit Sitz in Kairo, deren Geschäftszweck es war, wohlhabenden arabischen Patienten Klinikaufenthalte in Deutschland zu ermöglichen. Mit der Geschäftsentwicklung ergab sich für den Kläger ein erheblicher sozialer Aufstieg. Zudem entwickelte sich ein persönliches und intimes Verhältnis zu der Geschäftsführerin. Das Verhältnis war indes nicht frei von Spannungen. Am 22. Juni 2008 tötete der Kläger im Zuge eines Streits seine Geschäftspartnerin. Wegen dieser Tat wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Januar 2009 des Totschlags für schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt (Az. 5 Ks 502 Js 18205/08). Seit dem Tattag befindet sich der Kläger in Haft. Nach vorheriger Anhörung wies der Beklagte den Kläger aufgrund der genannten Tat mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Am 18. Januar 2011 erhob der Kläger gegen den Bescheid Klage und beantragte, die Verfügung vom 16. Dezember 2010 aufzuheben. Mit Urteil vom 22. März 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die angegriffene Verfügung sei rechtmäßig. Der Beklagte habe den Kläger zu Recht aus schwerwiegenden spezialpräventiven Gründen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 9. Juli 2012 zugestellt. Am 9. August 2012 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am Montag, dem 10. September 2012, begründet hat. II. Der statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist fristgerecht gestellt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist indes unbegründet. Der Senat hat im Rahmen eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung die angefochtene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang zu überprüfen. Es ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vielmehr allein Sache des die Zulassung des Rechtsmittels erstrebenden Prozessbeteiligten, den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund darzulegen. Das Rechtsmittelgericht prüft sodann das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Darlegungen. Ausgehend davon rechtfertigen die Ausführungen in der Antragsbegründung vom 10. September 2012 die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der Kläger macht im Ergebnis erfolglos als Zulassungsgrund das Vorliegen von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Die Ausführungen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen bei dem Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufkommen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, NVwZ 2011, 546; Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 145) vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass eine Änderung der Entscheidung zumindest möglich erscheint. Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne hat der Kläger in der Zulassungsantragsbegründung vom 10. September 2012 nicht vorgebracht, denn weder wird eine Tatsachenfeststellung in Frage gestellt noch ein tragender Rechtssatz des angegriffenen Urteils erfolgreich relativiert. Der Kläger führt zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung aus, die im angegriffenen Urteil geäußerte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, da die von dem Beklagten verfügte Ausweisung nicht rechtmäßig sei. Der Beklagte habe seine Ausweisungsverfügung vom 16. Dezember 2010 nämlich auf spezialpräventive und generalpräventive Gründe gestützt. Letztere könnten angesichts der Besonderheiten der Tat nicht Geltung beanspruchen. Das Verwaltungsgericht hingegen habe seine Entscheidung allein damit begründet, der Beklagte sei zu Recht aus schwerwiegenden spezialpräventiven Gründen ausgewiesen worden. Dieser Ansatz sei fehlerhaft. Zunächst führt der Kläger zur Begründung des Antrags unter 1. aus, das Verwaltungsgericht sei faktisch dem von ihm selbst genannten Grundsatz nicht gefolgt, dass es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme. Dies folge daraus, dass es zwar die Stellungnahme von Dr. XY vom 21. März 2012 berücksichtigt habe, diese Stellungnahme aber aufgrund nicht verwertbarer Aussagen ergangen sei. Der Arzt habe nämlich von dem Beklagten einen Sachverhalt vorgelegt bekommen, in dem die Aussagen von Zeuginnen - der Kläger könnte damit die Angaben der beiden ersten Ehefrauen im polizeilichen Ermittlungsverfahren meinen - berücksichtigt worden seien. Die Zeuginnen hätten die Aussagen in dem Strafprozess gegen den Kläger vor Gericht nicht wiederholt, sondern sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Deshalb dürften die polizeilichen Zeugenaussagen nicht zu Lasten des Klägers im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwertet werden. Das Verwaltungsgericht habe unter Umgehung dieses Verwertungsverbots die Angaben der Zeuginnen zur Grundlage seiner Begründung der Wiederholungsgefahr gemacht, ohne diese - wie von § 96 VwGO vorgesehen - als Zeugen zu hören. Unter 2. führt der Kläger aus, das Verwaltungsgericht habe es darüber hinaus unterlassen, die vorliegenden neueren Beurteilungen zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen, etwa den für den Kläger positiven Vollzugsplan vom 12. April 2011. Des Weiteren - Nr. 3 der Begründung - habe das Verwaltungsgericht die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XY vom 21. März 2012 nicht zutreffend bewertet. Denn der Sachverständige bescheinige dem Kläger eine „gute Legalprognose“ und meine, weitere Tötungsdelikte durch den Kläger seien nicht wahrscheinlich. Mit seiner Art der Gefahrenprognose folge das Verwaltungsgericht einem Modell der Gefahrenindizierung, welche nicht haltbar sei. Unter Nr. 4 der Begründung verweist der Kläger sodann auf seine Stellung als faktischer Inländer und die damit seiner Ansicht nach einhergehende Notwendigkeit einer „ernsthaften Wiederholungsgefahr“, die nicht gegeben sei. Aus diesen Ausführungen ergibt sich für den Senat nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf die hier allein in Rede stehende Ausweisungsverfügung ernsthaft zweifelhaft ist. Der Kläger dringt mit der unter 1. der Antragsschrift genannten Begründung nicht durch. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger zunächst ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe (faktisch) einen nicht zutreffenden maßgeblichen Zeitpunkt für seine Entscheidung gewählt. Dieser Vorhalt trifft ersichtlich nicht zu, denn das Gegenteil wird durch die Berücksichtigung der vom Beklagten - eventuell durch die Anregung des Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 14. November 2011 zur Einholung eines Gutachtens - eingeholten Auskunft des Arztes Dr. XY vom 21. März 2012 durch das Verwaltungsgericht deutlich. Dass das Verwaltungsgericht der Auffassung von Dr. XY nur insoweit folgt, als dieser die Wahrscheinlichkeit für ein erneutes Tötungsdelikt verneint, kann keinen Verstoß gegen den vom Kläger benannten Grundsatz des maßgeblichen Zeitpunkts darstellen. Dass der Beklagte die zutreffende Ermächtigungsgrundlage für die ausgesprochene Ausweisung des Klägers gewählt hat, beanstandet dieser in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Zutreffend geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine nach §§ 53 Nr. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG herabgestufte Ausweisung gegeben sind. Der Kläger genießt nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG zwar besonderen Ausweisungsschutz. Er darf mithin nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG); solche Gründe liegen allerdings im Fall des § 53 Nr. 1 AufenthG in der Regel vor (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Durch die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Strafhaft von acht Jahren und sechs Monaten erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen. Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier nicht gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2011, § 56 AufenthG Rdnr. 23 ff., m.w.N.). Insbesondere liegen keine „tatbezogenen“ besonderen Umstände vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. Eine Ausweisung des Ausländers ist daher in der Regel auszusprechen (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Diese Rechtslage hat der Beklagte - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - festgestellt und insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. In einer zu treffenden Prognose der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können general- wie spezialpräventive Gründe Berücksichtigung finden. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung indes die Frage nach einem generalpräventiven Grund offen gelassen und ausgeführt, im Fall des Klägers seien jedenfalls spezialpräventive Gründe für eine Ausweisung gegeben. Solche lägen im Regelfall vor, wenn der Ausländer die in § 53 AufenthG genannten Taten begangen habe, denn nach dem Willen des Gesetzgebers sei in den Fällen besonders schwerer Kriminalität der Verlust des besonderen Ausweisungsschutzes die Folge. Dies sei durch den vom Kläger begangenen Totschlag zu bejahen, was aus der Begründung des landgerichtlichen Urteils vom 30. Januar 2009 folge. Tatsächliche Umstände, die einen Ausnahmefall begründen könnten, seien nicht gegeben (S. 6 f. des Urteilabdrucks - UA -). Das Verwaltungsgericht führt sodann aus, auch ungeachtet der Regelvermutung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG seien im Fall des Klägers schwerwiegende Ausweisungsgründe gegeben (S. 7 ff. des UA). Nach seiner Überzeugung sei die Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Klägers ernsthaft drohten, und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe. Dies ergebe sich aus der Persönlichkeitsstruktur des Klägers, wie sie den Behördenakten und den in ihnen befindlichen Auszügen aus den Strafakten entnommen werden könne. Eine nachhaltige Änderung der Persönlichkeitsstruktur des Klägers durch die im Zeitraum der Haft besuchten Kurse und Therapien sei nicht festzustellen. Auch die vom Kläger geltend gemachten Veränderungen seines Lebens durch Hinwendung zum christlichen Glauben oder die zwischenzeitlich vorgetragene Verlobung sieht das Verwaltungsgericht nicht als ausreichend an, die erkannte Gefahr sicher auszuschließen. Zutreffend weist der Kläger zwar zur Begründung seines Antrags weiter darauf hin, dass bei der Ausweisung eines Ausländers aus Gründen der Spezialprävention besonders problematisch ist, ob eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt werden kann. Die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Feststellung der Wiederholungsgefahr sind jedoch nicht ernstlich zweifelhaft. Eine Wiederholungsgefahr ist zu bejahen, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und seine Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einer hohen Wiederholungsgefahr verknüpft sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 10. August 2011 - 6 A 95/10.A -, juris; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185, zu der Vorgängerregelung § 51 Abs. 3 AuslG; Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17.09 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 16. November 2000 ausgeführt, dass bei der Frage, welche Anforderungen an die Feststellung einer Wiederholungsgefahr zu stellen sind, kein zu strenger Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde zu legen ist. Nicht der Maßstab der "hinreichend sicheren Gefahr" der Begehung gleichartiger Straftaten von entsprechendem Gewicht sei zu fordern. Durch die Einführung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren habe der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschrift in der Praxis erleichtern wollen (BT-Drs. 13/4948 S. 9). Die Vorschriften über die zwingende Ausweisung sowie die Abschiebung straffälliger Ausländer seien mit dem Ziel modifiziert worden, Ausschreitungen und Straftaten in Zukunft ausländerrechtlich besser begegnen zu können. Dieses Anliegen des Gesetzgebers mache deutlich, dass mit der Festlegung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren in § 51 Abs. 3 AuslG (jetzt § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) nicht nur der unbestimmte Rechtsbegriff einer „besonders schweren Straftat“ konkretisiert und damit für unterhalb dieser Grenze bleibende Straftäter die Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen werden sollte, sondern dass auch für die diese Grenze überschreitenden Straftäter eine konsequentere Anwendung der Vorschrift in der Praxis erreicht werden sollte. Vor diesem Hintergrund müsse es genügen, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr vorliege. Das bedeute, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen müsse; eine lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genüge nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren ausgeführt, dass bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung für die im Rahmen der tatrichterlichen Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringe Anforderungen gelten (Beschluss vom 25. August 2009 - 1 C 25.08 -, NVwZ 2010, 392). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, juris). Bei Ausländern, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, genügt auch der Umstand, dass der Täter einen größeren Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat oder die Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden ist, für sich allein nicht, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, NVwZ 1997, 1119; BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 -, DVBl 2000, 697). Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie indes nicht. Insoweit ist von Bedeutung, dass die für die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997, a.a.O.). Hierbei haben sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Der Kläger trägt vor, in seinem Fall sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr gegeben, da er nunmehr ein Leben ohne Straftaten führen wolle und dies ausweislich der Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. XY vom 21. März 2012 auch könne. Eine Wiederholungsgefahr bestehe mithin nicht. Die Bezugnahme in der Begründungsschrift auf die Stellungnahme vom 21. März 2012 ist jedoch zwiespältig. Denn der Kläger macht gleichzeitig geltend, diese beruhe auf unzulässig gewonnenen Erkenntnissen. Doch sind die Bedenken des Klägers hinsichtlich des Inhalts der Stellungnahme vom 21. März 2012 nicht durchgreifend. Ob diese Kritik, die an der Formulierung der Stellungnahme „Die deliktische Vorgeschichte des Herrn E, wie Sie sie dargestellt haben, …“ ansetzt, zutreffend ist, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen. Denn der Kläger führt nicht näher aus, wie der Beklagte tatsächlich angebliche Tatsachen in das Verfahren eingeführt, d.h. dem Arzt Informationen zugänglich gemacht hat, die nicht hätten genannt oder verwertet werden dürfen. Dies wird aus der Gerichtsakte und den darin enthaltenen Schriftsätzen und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Für die Entscheidung, ob der Ansatz des Verwaltungsgerichts bezüglich der Verwertung der ärztlichen Stellungnahme fehlerhaft gewesen ist oder nicht, kann dieser Aspekt indes nicht entscheidend sein, denn das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich die Angaben des Arztes nicht als maßgebend angesehen, sondern eine eigene Bewertung vorgenommen. Es ist danach davon ausgegangen, dass es nicht ausschließlich auf die Gefahr ankomme, ob ein weiteres Tötungsdelikt zu besorgen sei, sondern dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach und wiederholt durch Gewalttätigkeiten gegenüber Frauen aufgefallen sei. Der in diesem Abschnitt der Begründung des Zulassungsantrags weiter enthaltene Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise Aussagen von Angehörigen des Klägers verwertet, die im Rahmen der polizeilichen Vernehmung erfolgt seien, führt im Rahmen der Prüfung des - hier geltend gemachten - Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht dazu, die Ergebnisrichtigkeit der Prognose des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht die Aussagen über Gewalttätigkeiten des Klägers durch die beiden ersten Ehefrauen verwertet (S. 8 der UA). Der dem Gericht vorliegenden Akte der Ausländerbehörde lässt sich nicht entnehmen, dass die früheren Ehefrauen im Strafprozess von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben und damit die Verwertung ihrer im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben - bei denen sie ordnungsgemäß über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden waren - nicht hätten Berücksichtigung finden dürfen. Das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landgericht ist in der Ausländerakte nicht enthalten und die Prozessakten sind vom Verwaltungsgericht weder von Amts wegen noch auf Anregung oder Antrag der Beteiligten beigezogen worden. Auch ist von Seiten der Beteiligten in keinem Schriftsatz diese Tatsachenbehauptung vorgetragen worden. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 22. März 2012 lässt die Erörterung dieses Aspekts ebenfalls nicht erkennbar werden. Die angegriffene Entscheidung ist jedenfalls deshalb im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch mit den Aussagen der weiteren Zeugen, deren Bekundungen weiten Raum im Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Januar 2009 gefunden haben, begründet hat, nämlich der früheren Geschäftspartnerin xxx, die mit dem Kläger gemeinsam in den Jahren 1997 und 1998 eine Gaststätte betrieben hatte, und dem ehemaligen Wohnungsnachbarn yyy. Die Zeugin xxx hat nach der Begründung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 30. Januar 2009 glaubhaft bekundet, der Kläger habe sie massiv und gewalttätig angegriffen. Bei Unstimmigkeiten über die Tageseinnahmen sei er aggressiv geworden und habe sie nicht nur Ende Januar 2008 geschlagen, sondern im April/Mai 2008 nach schweren Schlägen auch mit einem Küchenmesser bedroht und ihr angekündigt, er werde sie töten, wenn sie ihn anzeige (S. 7 bis 9 und 29 des UA). Der Zeuge yyy berichtete von körperlichen Übergriffen des Klägers gegen seine dritte Ehefrau und die Töchter (S. 7 und 29 f. des UA). Dieser Zeuge hat nach den Angaben des Landgerichts glaubhaft bekundet, er habe im Frühjahr 2003 eine der Töchter rufen hören: „Jetzt hör endlich auf, uns dauernd zu schlagen!“. Er, der Zeuge, sei daraufhin zur Wohnungstür des Klägers gegangen und habe geklingelt, um Schlimmeres zu verhüten. Der Kläger habe geöffnet und lächelnd erklärt, seine Frau habe Schwierigkeiten mit den Töchtern. Gleichzeitig habe er aber die Ehefrau tränenüberströmt und aufgelöst erkennen können. Kaum sei er wieder in seiner Wohnung gewesen, da habe der Kläger seinerseits bei ihm geklingelt und wutentbrannt vor seiner Wohnungstür gestanden und ihn gefragt, was ihm einfiele, nach oben zu kommen und sich in seine familiären Angelegenheiten einzumischen. Er, der Zeuge, habe für den Moment befürchtet, der Angeklagte werde ihn tätlich angreifen. Neben der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Angaben dieser beiden Zeugen im angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht seine Ansicht, der Kläger neige zu Gewalttätigkeiten gegen Frauen, sobald er seine Vorstellungen nicht durchsetzen könne oder sich in seiner sozialen Stellung, als jemand, der nach Aufstieg gestrebt habe, bedroht fühle (S. 8 des UA), auch aus der Vollzugsplandokumentation der Justizvollzugsanstalt vom 11. September 2009 gewonnen und auf diese gestützt (S. 9 des UA, Bl. 523 bis 535 der Behördenakte). Dazu führt es aus, die Dokumentation komme unter Schilderung zahlreicher Anknüpfungstatsachen zum Ergebnis, dass in der Exploration des Klägers die Anmutung einer Kombination aus Höflichkeit und manipulativem Vorgehen, Neutralisierung, Schuldverschiebung auf die Opfer sowie die Betonung der Bedeutung der eigenen Person auffällig gewesen sei, so dass tendenziell der Eindruck einer dissozialen Organisation des Aussageverhaltens sowie möglicherweise narzisstisch überhöhte Angaben entstanden und sich der Kläger gänzlich uneinsichtig im Hinblick auf jegliche Feststellungen seiner Person gezeigt habe. Die Vollzugsplandokumentation empfehle weiter, mit dem Kläger befasste Bedienstete, vor allem aber auch ehrenamtlich tätige Personen über das Potential des Klägers zu informieren; intensive Kontaktaufnahmeversuche des Klägers gegenüber weiblichen Personen bedürften ohnehin besonderer Beobachtung. In diesem Zusammenhang kommt das Verwaltungsgericht des Weiteren zu der Einschätzung, eine nachhaltige Änderung der Persönlichkeitsstruktur des Klägers sei nicht festzustellen. Hierbei berücksichtigt das Verwaltungsgericht die verschiedenen dokumentierten Therapien und Trainings-Einheiten, an denen der Kläger teilgenommen hat und kommt sodann zu dem Zwischenergebnis, es bestehe ein ausreichender Grad von Wiederholungsgefahr (S. 10 des UA) Der Senat sieht ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch nicht deshalb als gegeben an, weil im Urteil nicht auf den vom Kläger vorgelegten Vollzugsplan vom 12. April 2011 eingegangen worden ist (Nr. 2 der Begründung des Zulassungsantrags). Ob der Vollzugsplan als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuell gewertet werden kann, ist zweifelhaft. Der Kläger legt jedenfalls nicht dar, warum sich aus dem auf Seite 3 des Begründungsschriftsatzes zitierten Textauszug aus dem Vollzugsplan zwingend ergeben sollte, dass eine sichere Prognose für ein zukünftig straffreies Verhalten des Klägers besteht. Zudem fehlt in der Begründungsschrift der letzte Absatz des zitierten Abschnitts des Vollzugsplans, der von nicht abgeschlossenen Behandlungsmaßnahmen spricht und davon, dass eine Eignung des Klägers im Hinblick auf eine Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen gemäß § 13 HStVollzG nicht festgestellt werden könne. Die vom Kläger unter Nr. 3 der Begründung beanstandete Bewertung der ärztlichen Stellungnahme vom 21. März 2012 durch das Gericht sieht der Senat nicht als fehlerhaft an. Das Verwaltungsgericht hat weder die Kompetenz des den Kläger bereits früher begutachtenden Arztes angezweifelt noch dessen Ausführungen zur Gefahr eines weiteren Tötungsdelikts. Vielmehr hat es unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2009 (1 C 2.09, InfAuslR 2010, 3) darauf abgestellt, dass bei einer Gefährdung des menschlichen Lebens oder bei drohenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auch schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen könne. Dies entspricht der dargestellten Rechtslage. Zuletzt sind für den Senat auch die unter 4. in der Begründung des Zulassungsantrags gemachten Ausführungen nicht geeignet, die angegriffene Entscheidung als ernstlich zweifelhaft zu erkennen. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr durchgehend davon ausgegangen, dass dem Kläger trotz der Regelausweisung nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG aufgrund seines Aufenthaltstitels, seines langjährigen Aufenthalts und der familiären Bindungen bei der Ausübung des Ermessens und der dabei vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen des Klägers ein besonderer Status zukommen kann. Diese Prüfung ergibt sich für das Verwaltungsgericht sachgerecht erst dann, nachdem es zuvor über die bestehende Gefahr, die von dem Kläger ausgehen kann, entschieden hat. Von der Feststellung einer Gefahr zu unterscheiden ist die Frage nach der Ausnahme auf der Rechtsfolgenseite. Bejaht die zuständige Behörde nämlich das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr, muss sie in Fällen des § 53 AufenthG sorgfältig ermitteln, ob eine Ausnahme von der aufgrund des Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG umgewandelten Regelausweisung geboten ist. Dies wird ggf. bei einem besonderen und atypischen Geschehensablauf angenommen werden können, aber auch dann, wenn verfassungsrechtliche Wertentscheidungen ein höherrangiges Recht erkennbar werden lassen (vgl. Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 56 AufenthG, Rdnr. 8). Eine solche Prüfung entspricht der vom Bundesverfassungsgericht in dem vom Kläger zitierten Beschluss vom 10. Mai 2007 (Az. 2 BvR 304/07, InfAuslR 2007, 275) geforderten Berücksichtigung des Art. 8 Abs. 2 EMRK und eines eventuell durch langjährigen Aufenthalt in Deutschland gewonnenen Status des faktisch zu einem Inländer gewordenen Ausländers. Danach ist zu prüfen, ob der Eingriff - die Ausweisung - in das Recht des Ausländers auf Achtung seines Privatlebens verhältnismäßig ist. In diesem Zusammenhang sind nicht nur die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ausländers sowie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung in ihrer Gesamtheit zu betrachten, zu gewichten und abzuwägen. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind darüber hinaus auch im Fall eines die Regelvermutung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmenden objektiven Tatumstands der Straftat die Straftate(n) unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände und der sich aus den Taten ergebenden Gefahren für Dritte zu gewichten. Eine solche Abwägung der Umstände des Einzelfalls hat das Verwaltungsgericht vorgenommen. Die Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht entsprechend der vorgenommenen Gewichtung der Umstände gefundenen Entscheidung ist durch die dargestellte Begründung des Zulassungsantrags nicht ernstlich erschüttert. Im Rahmen einer sachgemäßen und verhältnismäßigen Interessenabwägung ist - wie generell üblich - die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im engeren Sinne zu prüfen. Dabei hat das Verwaltungsgericht die grundrechtlichen Schranken und Kriterien, wie sie das Bundesverfassungsgericht u.a. in der vom Kläger benannten Entscheidung vom 10. Mai 2007 ausführt, zu beachten, nämlich ob durch den Zwang, das Bundesgebiet nicht nur kurzzeitig zu verlassen, die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen unwiederbringlich verloren gehen können. Das Bundesverfassungsgericht führt für diesen Fall („schwerwiegende Beeinträchtigung“) weiter aus, dass dann die für die Ausweisung sprechenden Gründe überragendes Gewicht haben müssen. Diese Prüfung hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Art und Weise vorgenommen. Die von dem Kläger des Weiteren aufgeworfene Frage, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei, ist hingegen eher politisch zu beantworten. Da der Kläger mit dem Zulassungsantrag erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den Ansatz der ersten Instanz, der von den Beteiligten nicht angegriffen wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).