Urteil
6 A 1293/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:1129.6A1293.13.0A
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Leitsätze
Für die Geltendmachung des Ausschlussgrundes der nachteiligen Auswirkungen auf die Kontroll und Aufsichtstätigkeit nach § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG ist eine im Einzelfall belegbare Gefährdung dieser Aufgaben erforderlich.
Um den Ausschlussgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG geltend machen zu können, muss die auskunftspflichtige Behörde ihre Organisationsstruktur und ihre organisatorischen Maßnahmen nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so einrichten, dass sie die für ihren Zuständigkeitsbereich typischen und üblichen Zugangsgesuche reibungslos bearbeiten kann.
Bei dem Zugang zu behördlichen Informationen ist schutzwürdigen Belangen Betroffener Rechnung zu tragen; hierzu zählen Betriebs und Geschäftsgeheimnisse sowie die geschützten personenbezogenen Daten Dritter.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2008 - 7 E 5426/06 - werden zurückgewiesen.
2. Der Tenor des vorgenannten Urteils wird von Amts wegen wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Mai 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2006 verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren in:
a) das Gutachten der Sonderprüfung durch C... vom 31. März 2003,
b) die Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005,
c) alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenzen der Beklagten oder dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zu den Jahresabschlüssen der XY für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005,
d) alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben, die zwischen der Beklagten oder dem Bundesamt für den Wertpapierhandel und der XY zwischen 1998 und 21. März 2000 geführt oder vereinbart wurden,
e) alle internen Stellungnahmen und alle Korrespondenz, die nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts von C... erstellt wurden oder geführt wurde und die XY betreffen,
jeweils soweit sie neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der XY keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten;
von der Einsichtnahme sind die nachfolgenden Seiten ausgeschlossen:
Aktenband VII 7 (111228) 100 Bd. 1: BI. 174-175, 176-178,
Aktenband VII 7 (111228) 100 Bd. 2: BI. 165-166,
Aktenband VII 7 (111228) 110 Bd. 1: Bl 17-31, 85, 98 ,
Aktenband VII 7 (111228) 110 Bd. 2: BI. 19, 112, 147-150,
Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 3: BI. 9-14, 46-49, 56, 67-70, 222, 239,
Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 4: BI. 7-16, 137-139,
Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 5: Bl. 112, 115-120,125-126,
Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 6: BI. 87, 149,
Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 7: BI. 79-90, 113 - 115,
Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 8: BI. 40-46. 161-162, 202-206, 211-217,
Aktenband BA 35-K 5100-111228/001 Bd. 1: Bl. 38-147, 185,
Aktenband BA 35-K 5100-111228/001 Bd. 2: BI. 1-10,
Aktenband BA 35-K 5100-111228/001 Bd. 4: BI. 59,
Aktenband VII 7 (111228) 118 Bd. 1: BI. 11, 12, 18, 19.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Geltendmachung des Ausschlussgrundes der nachteiligen Auswirkungen auf die Kontroll und Aufsichtstätigkeit nach § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG ist eine im Einzelfall belegbare Gefährdung dieser Aufgaben erforderlich. Um den Ausschlussgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG geltend machen zu können, muss die auskunftspflichtige Behörde ihre Organisationsstruktur und ihre organisatorischen Maßnahmen nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so einrichten, dass sie die für ihren Zuständigkeitsbereich typischen und üblichen Zugangsgesuche reibungslos bearbeiten kann. Bei dem Zugang zu behördlichen Informationen ist schutzwürdigen Belangen Betroffener Rechnung zu tragen; hierzu zählen Betriebs und Geschäftsgeheimnisse sowie die geschützten personenbezogenen Daten Dritter. 1. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2008 - 7 E 5426/06 - werden zurückgewiesen. 2. Der Tenor des vorgenannten Urteils wird von Amts wegen wie folgt gefasst: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Mai 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2006 verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren in: a) das Gutachten der Sonderprüfung durch C... vom 31. März 2003, b) die Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005, c) alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenzen der Beklagten oder dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zu den Jahresabschlüssen der XY für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005, d) alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben, die zwischen der Beklagten oder dem Bundesamt für den Wertpapierhandel und der XY zwischen 1998 und 21. März 2000 geführt oder vereinbart wurden, e) alle internen Stellungnahmen und alle Korrespondenz, die nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts von C... erstellt wurden oder geführt wurde und die XY betreffen, jeweils soweit sie neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der XY keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten; von der Einsichtnahme sind die nachfolgenden Seiten ausgeschlossen: Aktenband VII 7 (111228) 100 Bd. 1: BI. 174-175, 176-178, Aktenband VII 7 (111228) 100 Bd. 2: BI. 165-166, Aktenband VII 7 (111228) 110 Bd. 1: Bl 17-31, 85, 98 , Aktenband VII 7 (111228) 110 Bd. 2: BI. 19, 112, 147-150, Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 3: BI. 9-14, 46-49, 56, 67-70, 222, 239, Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 4: BI. 7-16, 137-139, Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 5: Bl. 112, 115-120,125-126, Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 6: BI. 87, 149, Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 7: BI. 79-90, 113 - 115, Aktenband BA 38 (111228) 110 Bd. 8: BI. 40-46. 161-162, 202-206, 211-217, Aktenband BA 35-K 5100-111228/001 Bd. 1: Bl. 38-147, 185, Aktenband BA 35-K 5100-111228/001 Bd. 2: BI. 1-10, Aktenband BA 35-K 5100-111228/001 Bd. 4: BI. 59, Aktenband VII 7 (111228) 118 Bd. 1: BI. 11, 12, 18, 19. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten sind zulässig. Das Berufungsverfahren ist trotz der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, sie sei bereit, dem Kläger Einsicht in einzelne Blätter der bei ihr vorhandenen Unterlagen zu gewähren, nicht - teilweise - erledigt. Das Gericht hat erwogen, ob in dieser Erklärung unter Vorlage der Aufstellung über zwei Seiten mit 82 Positionen (Bl. 929 f. der GA) entsprechend § 307 ZPO ein Teilanerkenntnis des Klagebegehrens durch die Beklagte liegt. Hiergegen spricht indes, dass die Beklagte diese Aufstellung selbst nicht als Änderung des streitbefangenen Verwaltungsakts formuliert, dem Kläger auch nicht übermittelt und die Unterlagen trotz des Beweisbeschlusses des Gerichts vom 28. April 2010 nicht vorgelegt hat. Die Beklagte erklärt vielmehr, die nun eingeräumte Einsicht betreffe eher belanglose Unterlagen. Im Übrigen verbleibe es bei den bislang vorgetragenen Gründen, warum dem Kläger keine Einsicht zustehe. Des Weiteren hat der Beigeladene seine Einwilligung zur Gewährung von Einsicht des Klägers (auch) in diese Unterlagen verweigert. B. Die Berufung des Klägers wie die Berufung der Beklagten sind jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der vorgenommenen Einschränkung zu Recht überwiegend stattgegeben und die Klage (nur) hinsichtlich der vom Kläger weiter begehrten Einsicht in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter abgelehnt. I. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klage des Klägers ist zulässig und überwiegend, d.h. soweit das Verwaltungsgericht ihr entsprochen hat, auch begründet. Mit dieser Einschränkung hat der Kläger einen Anspruch auf Zugang zu den im Tenor genannten Informationen und die in dem angegriffenen Bescheid manifestierte Weigerung der Beklagten, diese Einsicht zu gewähren, verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zugang zu den von ihm in seinem Antrag bezeichneten Unterlagen nach § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der Fassung des Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - IFG - zu. Der Kläger ist nicht etwa deshalb vom Zugang zu den Informationen der Beklagten ausgeschlossen, weil er diesen Zugang nicht als gleichsam außenstehender Dritter aus Gründen der Bürgerbeteiligung zum Zwecke allgemeiner Verwaltungskontrolle, sondern deshalb begehrt, weil er als möglicher Geschädigter der Geschäfte der XY GmbH die mithilfe des Informationsfreiheitsgesetzes gewonnenen Informationen für die Begründung eventueller Regressforderungen gegen die Insolvenzschuldnerin, andere zivilrechtlich verantwortliche Personen oder gar die Beklagte selbst verwenden möchte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.03.2012 - 6 A 1150/10 -, DVBl 2012, 701). Der nach dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 1 IFG ohne Einschränkung jedem zustehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist nicht davon abhängig, dass die von dem Antragsteller mit der Verfolgung dieses Anspruchs verfolgten Absichten mit der grundlegenden Zielrichtung des Gesetzgebers übereinstimmen, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger im Interesse einer konsensorientierten Kooperation mit staatlichen Behörden, der Stärkung der Akzeptanz staatlichen Handelns, der Verbesserung der Verwaltungskontrolle und der effektiven Korruptionsbekämpfung auszuweiten (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/4493, S. 6). Aus der vorstehend zitierten Begründung des Gesetzentwurfes vom 14. Dezember 2004 und aus der nachfolgenden Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber trotz der Formulierung eines jedermann zustehenden Zugangsanspruchs die Inanspruchnahme dieses Zugangsrechts an die altruistische Wahrnehmung des Informationsanspruchs als Recht auf Bürgerbeteiligung und allgemeine Verwaltungskontrolle binden und eine eigennützige Rechtsverfolgung zur Vorbereitung auf eine Schadensersatzklage oder aus ähnlichen Gründen ausschließen wollte. Im Gegenteil wird das Zugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 7) ausdrücklich zu sonstigen Bereichen abgegrenzt, „in denen die Geltendmachung von Ansprüchen an besondere Voraussetzungen geknüpft wird“. Im Übrigen wären vom ausdrücklichen Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik abweichende Vorstellungen des Gesetzgebers unbeachtlich (vgl. Schoch, IFG, München 2009, § 1 Rdnr. 228, m.w.N.). Folglich sind die Motive des Antragstellers bei der Verfolgung des Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG für seine Anspruchsberechtigung unerheblich (vgl. Schoch, NJW 2009, 2987 [2990]; Schmitz/Jastrow, NVwZ 2005, 984 [987, Fußnote 40]; kritisch: Scholz, BKR 2008, 485, 486). 2. Die Beklagte ist als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) eine sonstige Bundeseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG und damit informationspflichtige Stelle nach § 1 Abs. 1 IFG. Aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt das Gesetz für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dies ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt dem Informationsfreiheitsgesetz kein organisationsrechtlicher, sondern ein funktioneller Behördenbegriff zugrunde (Urteil vom 03.11.2001 - 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122, Rdnr. 11). Eine Behörde ist danach jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Funktionseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.11.2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431). Die Beklagte unterliegt zudem keiner Bereichsausnahme, wie dies in § 3 Nr. 8 IFG für andere Behörden des Bundes gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2011 - 7 C 6.10 -, NVwZ 2011, 1012). 3. Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers auf Einsicht in die bei ihr vorhandenen Unterlagen nicht die Sperrerklärung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. Juli 2010 entgegen halten, da die Fachsenate des Hess. Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts nach § 189 VwGO - Letzterer mit Beschluss vom 5. April 2013 (20 F 4.12) - festgestellt haben, dass die Sperrerklärung rechtswidrig ist. Eine im Verlauf des folgenden Gerichtsverfahrens zunächst noch angekündigte zweite Sperrerklärung hat die Aufsichtsbehörde der Beklagten nicht vorgelegt. 4. Die von der Beklagten bereits erstinstanzlich geltend gemachten Gründe, die - bis auf die nunmehr zugestandene Einsicht in einige Blätter - im Berufungsverfahren wiederholt werden, liegen nicht vor bzw. sind von der Beklagten nicht nachgewiesen worden. a) Der Anspruch des Klägers auf Zugang zu den von ihm zur Einsicht erbetenen Unterlagen ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 IFG aufgrund anderer (engerer) Vorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen ausgeschlossen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Transparenzvorschriften nach § 325 Handelsgesetzbuch - HGB - und § 26a Kreditwesengesetz - KWG - begründen neben Offenlegungspflichten der hierin angesprochenen Institute und Gesellschaften bzw. deren Organe keine Auskunfts- oder Informationszugangsansprüche von (möglicherweise) betroffenen Personen oder sonstigen Dritten und scheiden schon deshalb als verdrängende Spezialregelungen nach § 1 Abs. 3 IFG aus. Die von der Beklagten weiterhin angeführte Bestimmung in § 131 AktG beinhaltet zwar ein Auskunftsrecht des Aktionärs. Dieses richtet sich indessen allein gegen den Vorstand der Aktiengesellschaft und ist folglich nicht auf den Zugang zu amtlichen Informationen gerichtet, die allein Gegenstand des Informationsfreiheitsgesetzes und folglich auch des Ausnahmetatbestandes in § 1 Abs. 3 IFG sind. Gleiches gilt für die von der Beklagten genannten weiteren gesellschaftsrechtlichen Auskunftsregelungen (§ 321a HGB und die Rechte der GmbH-Gesellschafter). b) Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht den Ausschluss des Anspruchs des Klägers auf Zugang zu den im Tenor des vorliegenden Urteils näher bezeichneten Unterlagen und Dokumenten gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG, weil nicht ersichtlich ist, dass die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontrolltätigkeit der Beklagten haben könnte. Ein Zugang zu Informationen ist nach dieser Vorschrift dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die von der Bundesanstalt durchzuführenden Kontroll- und Aufsichtsaufgaben - hier nach §§ 32 ff. KWG - haben könnte. Zwar ist der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG für den vorbezeichneten Aufgabenbereich der Bundesanstalt grundsätzlich anwendbar, denn diese ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben - wie im Übrigen alle dem Bundesministerium der Finanzen untergeordneten Organisationseinheiten - Finanzbehörde im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. Rossi, IFG, Baden-Baden 2006, § 3 Rdnr. 20; Schoch, IFG, § 3 Rdnr. 48; ders. in: NJW 2009, 2987 [2990]; Roth in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl. 2013, § 3 Rdnr. 52; Tolkmitt/Schomerus, NVwZ 2009, 568 [569]; anderer Ansicht: Möllers/Wenninger, ZHR 170 (2006), 455 [467]). § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG greift aber im vorliegenden Fall nicht ein. Die Preisgabe der vom Kläger durch Einsicht in die amtlichen Unterlagen der Bundesanstalt erbetenen Informationen ist nicht mit der Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die von der Behörde nach dem Kreditwesengesetz wahrzunehmenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben verbunden. Die Beklagte äußert im Zusammenhang mit dem von ihr als gegeben erachteten Ausschlusstatbestand in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG hauptsächlich die Befürchtung, dass die beaufsichtigten Institute mit Blick auf die Gefahr einer Offenbarung an die Bundesanstalt übermittelter Informationen ihre Bereitschaft zur Kooperation mit der Behörde grundlegend überdenken, die bisher in erheblichem Umfang auf freiwilliger Basis großzügig erfolgten Mitteilungen und Anzeigen einstellen und sich zukünftig auf das gesetzlich Unumgängliche beschränken könnten. Die zur Klärung dieser Problematik angefragten Verbände hätten deutlich bestätigt, dass zukünftig zu besorgen sei, dass sich Institute auf die Übermittlung allein derjenigen Informationen beschränkten, zu deren Herausgabe sie auf Grundlage zwingender gesetzlicher Vorschriften verpflichtet seien. Im Fall von zahlreichen Auskunftsersuchen und entsprechenden Klagen bedeute dies eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Unternehmen und eine abstrakte Gefährdung des Kontrollzwecks. Schließlich habe der Gesetzgeber der Aufsichtsbehörde einen Prognose- und Beurteilungsspielraum dahingehend einräumen wollen, dass diese die Feststellung zu treffen habe, ob nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben zu besorgen seien. Dieser Vortrag vermag die Rechtsauffassung der Beklagten, der Zugangsanspruch des Klägers scheitere bereits an der Gefahr nachteiliger Auswirkungen für die der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz obliegenden Aufsichts- und Kontrollaufgaben im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG, nicht zu belegen. Allerdings stehen die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte nicht von vornherein außerhalb des von dem Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Schutzzwecks. Zwar trifft es zu, dass in der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG (BT-Drucks. 15/4493, S. 9) lediglich auf Gefährdungen oder Nachteile Bezug genommen wird, die durch eine Weitergabe von Daten durch Finanzbehörden an Steuerpflichtige, durch die Preisgabe von Informationen durch Zollbehörden und durch die Bekanntgabe von marktrelevanten Daten im Bereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, des Telekommunikationsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes auftreten können. Im Vordergrund der Bestimmung stehen nach dem Willen des Gesetzgebers folglich nachteilige Auswirkungen auf den Aufsichts- und Kontrollauftrag der jeweiligen Behörde, die ihren Grund darin haben, dass ein Bekanntwerden dieser Information zur Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt. Eine solche Gefährdung ist dann anzunehmen, wenn der Informationszugang erkennbar zur Ausspähung von Konkurrenten zur Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs genutzt und der Datenzugang damit in seiner Wirkung einem Marktinformationssystem entspräche, das nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten und zu untersagen wäre (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 9, 10). Dies bedeutet indessen nicht, dass die von der Beklagten befürchtete Beeinträchtigung ihres Aufsichts- und Kontrollauftrags durch einen Vertrauensverlust der beaufsichtigten Institute und Personen von dem Gesetzeszweck nicht umfasst wäre. Die Hinweise in der Gesetzesbegründung haben vielmehr letztlich nur den Charakter einer beispielhaften Beschreibung. Aufgrund des Wortlauts und der erkennbar ebenso weiten Schutzrichtung der Vorschrift werden dem Grundsatz nach nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit von Finanzbehörden erfasst, die ihren Grund in einem die Aufgabenerfüllung der Behörde behindernden Vertrauensverlust der der Aufsicht unterworfenen Personen und Unternehmen durch die Preisgabe von übermittelten Informationen haben. Dass das Informationsfreiheitsgesetz dieses Vertrauen in die Vertraulichkeit übermittelter Informationen und die Abhängigkeit der Kontroll- und Aufsichtsbehörden von der Kooperationsbereitschaft berücksichtigt, zeigt sich daran, dass auf diese Belange in der Gesetzesbegründung im Kontext mit dem Ausschlusstatbestand in § 3 Nr. 7 IFG (BT-Drucks. 15/4493, S. 11) ausdrücklich hingewiesen wird. Erforderlich ist ferner keine im Einzelfall belegbare Gefährdung der Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Behörde (BVerwG, Urteil vom 24.05.2011, a.a.O., Rdnr. 13). Es genügt, wie sich aus der Wendung „haben kann“ im einleitenden Wortlaut von § 3 Nr. 1 IFG ergibt, die durch Fakten untermauerte konkrete Möglichkeit, dass durch eine Informationsweitergabe generell die Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Behörde nachteilig beeinflusst wird (Rossi, IFG, § 3 Rdnr. 19; Schoch, IFG, § 3 Rdnr. 53; Jastrow/Schlatmann, IFG, Heidelberg 2006, § 3 Rdnr. 17). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG ist - wie auch die der anderen gesetzlichen Ausnahmegründe - von der Behörde darzulegen (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 6) und unterliegt damit gerade nicht deren alleiniger Verantwortung im Sinne eines Beurteilungsspielraums, der gerichtlich nicht oder nur teilweise überprüfbar ist. Die Weite des gesetzlichen Tatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG und die Notwendigkeit, die Ausnahmetatbestände in § 3 IFG zur Verhinderung einer Vereitelung des Gesetzeszwecks eng auszulegen (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), machen es im Übrigen erforderlich, Anforderungen an die Qualität der nachteiligen Auswirkungen, die bei Gewährung des Zugangs von Dritten zu den der Behörde im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit übermittelten Informationen zu befürchten sind, und an Art und Umfang der von der Behörde geforderten Darlegung der Ausnahmeregelung zu stellen. Erschwerungen der behördlichen Aufgabenwahrnehmung, die mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Offenbarung unternehmens- und drittbezogener Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz als solcher verbunden sind, reichen zur Ausfüllung des gesetzlichen Tatbestandes allein nicht aus. Ebenso wenig genügen vage, nicht durch konkrete Fakten untermauerte Anhaltspunkte für einen möglichen Rückgang der Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Unternehmen und Personen. Die Regelung in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG darf nicht gleichsam als Freibrief dazu verwendet werden, um ohne nähere Prüfung der Sachlage unter bloßem Hinweis auf eine die Verwirklichung des Behördenauftrags möglicherweise nachteilig berührende Weitergabe von Informationen Anträge auf Zugang zu unternehmensbezogenen Unterlagen und Daten abzulehnen (vgl. Rossi, IFG, § 3 Rdnr. 9). Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich, die indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.01.2008 - 7 E 2380/06 -, NVwZ 2008, 1384, 1385). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte muss vielmehr die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch die Behörde als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu bestimmten unternehmens- oder drittbezogenen Informationen vorliegen. Diese Gefährdungslage ist von der Behörde in Form einer nachvollziehbar begründeten, durch konkrete Fakten untermauerten Prognose darzulegen. Dass der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer solchen konkreten Gefährdungsprognose ausgegangen ist, wird daraus deutlich, dass er § 3 Nr. 1 IFG mit der Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die in der Vorschrift genannten Schutzgüter an die Vorschrift in § 8 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - angelehnt hat (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), der eine entsprechend substantiierte Gefährdungsprognose voraussetzt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, NVwZ 2008, 1141; zum Erfordernis einer Prognose der informationspflichtigen Stelle im Rahmen des Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG: BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 7 C 22.08 -, DVBl 2010, 120). Darüber hinaus wurde im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens das Wort „könnte“ im Gesetzentwurf durch das Wort „kann“ ersetzt, um den Schutzstandard des § 3 Nr. 1 an den des § 3 Nr. 2 IFG anzugleichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drucks. 15/5606, S. 5; Schoch, IFG, § 3 Rdnr. 97). Auch dies verdeutlicht, dass eine Herabsetzung der Anforderungen an die Feststellung nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter gegenüber § 3 Nr. 2 IFG und § 8 Abs. 1 UIG nicht beabsichtigt war (vgl. Schoch, IFG, § 3 IFG Rdnr. 97). Eine andere Sichtweise ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten weder mit Blick auf die Transparenzvorschriften des nationalen Rechts noch mit Rücksicht auf das Verfassungsrecht und das Europarecht geboten. Durch die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes ist ein jedem zustehender, grundsätzlich voraussetzungsloser Zugang zu amtlichen Informationen ermöglicht und damit aus Gründen einer breiten Bürgerbeteiligung, der Verwaltungskontrolle und Korruptionsbekämpfung ein über den Gedanken der Markttransparenz hinausreichender Informationsmechanismus geschaffen worden (vgl. hierzu Schoch; IFG, Einleitung, Rdnr. 37: Schaffung von Transparenz ist nicht der eigentliche Zweck der Informationsfreiheit, sondern nur Mittel zum Zweck). Daher handelt es sich um eine Entscheidung des Gesetzgebers, die nicht durch weite Auslegung der Ausnahmeregelungen des Informationsfreiheitsgesetzes unter Hinweis auf bestehende Transparenzvorschriften und -richtlinien umgangen werden darf. Insoweit wäre der Gesetzgeber selbst gefordert, den Zugang zu Informationen der Beklagten anders zu regeln. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die oben dargestellte Rechtsanwendung unter dem Gesichtspunkt eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Grundrechtssphäre der betroffenen Unternehmen nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG bestehen ebenfalls nicht. Zwar ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten, die Informationszugangsfreiheit zum Schutz grundrechtlich verbürgter Rechte Dritter und zum Schutz öffentlicher Belange zu beschränken. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Schutz des geistigen Eigentums, personenbezogener Daten und von Betriebs-, Geschäfts- und Berufsgeheimnissen in § 3 Nr. 4, § 5 und § 6 Satz 2 IFG aber hinreichend nachgekommen (Schoch, IFG, Einleitung, Rdnr. 60). Ebenso wenig liegt eine mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung zwischen beaufsichtigten und nicht beaufsichtigten Unternehmen vor. Der Gesetzgeber hat in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise bezüglich des Zugangsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Vorliegen amtlicher Informationen angeknüpft, die nur zu bestimmten Vorgängen und in begrenztem Umfang vorliegen. Die hieraus folgende Ungleichbehandlung ist in der Natur des Regelungsgegenstands angelegt. Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, NJW-RR 2004, 1657, 1658). Der von der Beklagten über § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG angestrebte umfassende Ausschluss des Zugangs zu den Informationen bezüglich der nach §§ 32 ff. KWG und anderen Bestimmungen beaufsichtigten Unternehmen und Personen ergibt sich ferner nicht aus Regelungen des Europarechts oder durch eine europarechtskonforme Auslegung von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG. Das in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute geregelte Berufsgeheimnis für die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen geht nicht über die entsprechenden nationalstaatlichen Regelungen in § 9 KWG und § 8 WpHG hinaus. Die europarechtlichen Transparenzvorschriften enthalten mangels Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union keine verbindlichen Vorgaben bezüglich des allgemeinen Informationszugangsrechts im öffentlichen Sektor (vgl. Schoch, IFG, Einleitung, Rdnr. 82). Ob Zugang zu den aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten zu gewähren ist und ob der Antragsteller im Ablehnungsfall ein Recht zur Einlegung eines Rechtsbehelfs hat, richtet sich folglich allein nach nationalem Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 30.11.2004 - T-168/02 -, NVwZ 2005, 313, 314). Nach alledem kann von der Beklagten eine nachteilige Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG nicht allein aus ablehnenden Reaktionen betroffener Institute oder von Verbänden hergeleitet werden, die aufgrund genereller Vorbehalte gegen die Zugangsregelungen des Informationsfreiheitsgesetzes oder wegen der Befürchtung, der Zugang zu den Daten werde zur Verfolgung von Regressansprüchen gegen das Unternehmen verwendet, ihre Kooperationsbereitschaft in allgemeiner Form in Frage stellen. Die konkrete Möglichkeit einer nachteiligen Beeinflussung der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit kann die Beklagte nicht mit dem bloßen Hinweis auf einen sich abzeichnenden Verlust des Vertrauens der beaufsichtigten Institute in die Verschwiegenheit der Behörde in Folge der Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger und vertraulicher Informationen begründen. Ein derartiger Vertrauensverlust kann bei Beachtung der im Informationsfreiheitsgesetz enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2 IFG) und vertraulichen Informationen (§ 3 Nr. 7 IFG) sowie der in § 3 Nr. 4 IFG in Bezug genommenen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten nicht eintreten. Darüber hinausgehende Befürchtungen der beaufsichtigten Institute und Personen allgemeiner Art vor Nachteilen durch eine den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechenden Zugang Dritter zu unternehmensinternen oder personenbezogenen Unterlagen oder Daten, die zu einer Zurückhaltung bei der freiwilligen Weitergabe solcher Informationen an die Behörde führen könnten, hat der Gesetzgeber erkennbar hingenommen und nur unter den oben dargestellten Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG berücksichtigt. Jedenfalls ist zu beachten, dass die zu beaufsichtigenden Institute und Banken nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit eine Prüfung ihrer Institute oder die Abgabe geforderter Informationen verweigern können. Auch die letztlich allgemein gehaltenen Hinweise der Beklagten oder des Beigeladenen darauf, dass Informationen aus dem Unternehmensbereich der Insolvenzschuldnerin Konkurrenten wertvolle Einblicke in deren Unternehmensstrategie und damit ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile ermöglichen könnten, reicht zur Darlegung des Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG nicht aus. Im Übrigen enthält die - vom Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erklärte - Sperrerklärung des BMF vom 26. Juli 2010 keine Ausführungen dazu, dass dieser Ausschlussgrund dem Begehren des Klägers entgegen stünde. c) Das Bekanntwerden der Informationen, zu denen der Kläger Zugang beansprucht, führt ferner nicht im Sinne des Ausnahmetatbestandes in § 3 Nr. 2 IFG dadurch zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, dass Transparenz-, Offenlegungs- und Verschwiegenheitsbestimmungen aus anderen Rechtsbereichen als Teil der Rechtsordnung verletzt würden. Zu diesen Bestimmungen hat das Informationsfreiheitsgesetz deshalb keinen Bezug, weil es keinen unmittelbaren Auskunfts- und Informationsanspruch gegenüber dem der Aufsicht der Bundesanstalt unterworfenen Institut gewährt, sondern einen Zugang zu unternehmensinternen Unterlagen und Dokumenten nur über den „Umweg“ der hierzu bei der Behörde vorliegenden amtlichen Informationen ermöglicht. Ein sämtliche Rechtsbereiche mit Einschluss des Informationsfreiheitsgesetzes einbeziehendes allgemeines Informationsrecht, das den Umfang und die Qualität der zu beanspruchenden Information in Abstufung zu dem Verhältnis des Antragstellers zu dem Unternehmen (Gesellschafter, Aktionär, Gläubiger, Allgemeinheit) regeln würde, existiert folglich nicht. d) Der von ihm geltend gemachte Zugang zu den im Tenor bezeichneten amtlichen Dokumenten kann dem Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten darüber hinaus nicht unter Berufung darauf verwehrt werden, dass eine Erfüllung des dem Kläger teilweise - nämlich nach Aussonderung, Anonymisierung oder Unkenntlichmachung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen - zustehenden Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG greift dann ein, wenn dem Zugangsbegehren des Antragstellers wegen der Informationsrestriktionen in den §§ 3 bis 6 IFG oder aus Gründen des materiellen Rechts nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann. Hinsichtlich des aufgrund dieser rechtlichen Beschränkungen verbleibenden Teils des Informationszugangsanspruchs ist dem Antrag nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG dann zu entsprechen, wenn dies ohne Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist; ist eine solche Möglichkeit nicht gegeben, ist der Antrag insgesamt abzulehnen. Der Umstand, dass in den Unterlagen und Dokumenten der Behörde zu einem Vorgang geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten sind, reicht zur (vollständigen) Verweigerung des Zugangs zu diesen Unterlagen und Dokumenten allein regelmäßig nicht aus. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich geheimhaltungsbedürftige von nicht der Geheimhaltung unterliegenden Informationen grundsätzlich durch anerkannte Methoden der Aussonderung bzw. Schwärzung oder Anonymisierung von Teilen des Inhalts in einer Weise separieren lassen, die die Verständlichkeit und inhaltliche Richtigkeit des Textes nicht derart beeinträchtigen, dass er für einen Außenstehenden nicht mehr verwertbar oder von Nutzen ist (vgl. zur Möglichkeit der Aussonderung nach § 5 Abs. 3 UIG: VGH Kassel, Beschluss vom 31.03.2013 - 6 A 1734/13 -, juris). Die Entscheidung darüber, ob der Informationsgehalt eines Schriftstücks oder Dokuments, dessen Text oder Inhalt aus Geheimhaltungsgründen in großem Umfang unkenntlich gemacht worden ist, für ihn noch nützlich ist, hat zwar grundsätzlich der Antragsteller zu treffen. Die Behörde ist durch § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zur Stattgabe des Antrags in dem Umfang verpflichtet, wie dies ohne die Preisgabe gemeinhaltungsbedürftiger Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist, und darf folglich einen Antrag nicht schon mit der Begründung ablehnen, der freigegebene Inhalt des Dokuments sei für den Antragsteller nicht mehr von Nutzen. Der Zugang ist allerdings dann zu verwehren, wenn die Information durch Abtrennung oder Schwärzung in ihrem Sinn verfälscht würde (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 15) oder der Schutz der geheim zu haltenden personenbezogenen Daten oder von schützenswerten Informationen nur um den Preis der Offenlegung eines letztlich inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestandes geleistet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 05.04.2013 - 20 F 7.12 -, Rdnr. 10). Die beiden Tatbestandsalternativen des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG stehen alternativ nebeneinander. Auch ein nicht gerade durch die Separierung geheimhaltungsbedürftiger unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand kann folglich zur Versagung des Zugangs führen (vgl. Schoch, IFG, § 7 Rdnr. 50 f.). Wird der besondere Verwaltungsaufwand durch eine bestimmte Zugangsart verursacht, die der Antragsteller beantragt, kann ihn die Behörde nach ihrem Ermessen auf eine andere Art des Zugangs verweisen (§ 1 Abs. 2 und 3 IFG). Nach Meinung der Beklagten wird durch die Abtrennung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von nicht aus Geheimhaltungsgründen zurückzuhaltenden Informationen in den für das Zugangsbegehren des Klägers relevanten Unterlagen der Bundesanstalt ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verursacht. Der relevante Aktenbestand mit Vorgängen umfasst nach Schätzung der Beklagten Aktenbände mit ca. 8.800 Seiten (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22.09.2008). Zu dem hier maßgeblichen Aktenbestand hat die Beklagte ausgeführt, dass unter Annahme, dass nur die Hälfte des Gesamtbestandes vom Einsichtsgesuch des Klägers betroffen wäre, nach vorsichtiger Schätzung der Inhalt von etwa 3.500 Seiten nach geheimhaltungsbedürftigen Informationen untersucht werden müsste. Die betreffenden Informationen müssten nachfolgend geschwärzt werden. Bei einem zugrunde zu legenden Verwaltungsaufwand von mindestens zehn Minuten pro Seite falle ein Verwaltungsaufwand von 44.000 Minuten bzw. 733 Stunden bzw. 90 Arbeitstagen an. Bei Zugrundelegung eines pauschalierten Stundensatzes für einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes in Höhe von 45 Euro belaufe sich der finanzielle Verwaltungsaufwand - ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Kontrolle der Arbeit durch einen Angehörigen des höheren Dienstes, für den weitere 65 Euro je Stunde anzusetzen wären - auf 32.985 Euro. Diese finanzielle Belastung sei angesichts des Umstandes, dass die nach § 10 IFG für die Amtshandlungen nach dem Gesetz zu erhebenden Gebühren nach dem als Anlage zu § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6) erlassenen Gebühren- und Auslagenverzeichnis nicht mehr als 500 Euro betragen dürften, unverhältnismäßig. Dieses Vorbringen vermag das Vorliegen eines durch das Zugangsbegehren des Klägers verursachten unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG nicht zu belegen. Welchen Verwaltungsaufwand das Gesetz als unverhältnismäßig betrachtet, erschließt sich weder aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG noch aus der Gesetzesbegründung. In dieser wird in lediglich allgemeiner Form auf die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Informationszugang ohne Offenbarung der geheimhaltungsbedürftigen Information dann möglich ist, wenn diese Information ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand abgetrennt, durch eine geschwärzte Kopie oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden kann (BT-Drucks. 15/4493, S. 15). Aus der Gegenüberstellung mit der aus der wortgleichen Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 Umweltinformationsgesetz - UIG - entlehnten Bestimmung in § 1 Abs. 2 Satz 3 IFG, wonach ein „deutlich höherer Verwaltungsaufwand“ einen wichtigen Grund für die Gewährung des Informationszugangs auf andere als die vom Antragsteller beantragte Weise darstellt, lässt sich schlussfolgern, dass an das Vorliegen eines - mit dem vollständigen Ausschluss vom Zugang zu den erstrebten Informationen verbundenen - unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands andere und weitergehende Anforderungen zu stellen sind (vgl. Schoch, IFG, § 7 Rdnr. 59). Mit der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs knüpft das Gesetz zunächst an die Art und den Umfang des Informationsbegehrens sowie an den Nutzen an, den der Antragsteller aus dem Erhalt dieser Informationen ziehen kann. Es soll verhindert werden, dass die grundsätzlich zur Auskunft verpflichtete Behörde umfänglichen und/oder zahlreichen, in Inhalt und Zielrichtung nicht oder nur unzureichend spezifizierten Zugangsgesuchen ausgesetzt wird, die die Behörde zu einer aufwendigen Suche nach eventuell verstreut in den Behördenvorgängen enthaltenen Informationen und zu einer arbeitsintensiven Aufarbeitung des Informationsmaterials nötigen würde, die zu dem für den Antragsteller nützlichen Informationsgehalt außer Verhältnis stünde. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG beinhaltet damit ein gesetzliches Korrektiv für die Einräumung des allgemeinen, voraussetzungslosen und mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG ohne Begründung zulässigen Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen, das die um Information ersuchte Behörde vor unangemessenen Zugangsgesuchen schützen soll (vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.01.2009 - 7 K 4037/07.F -, juris, Rdnr. 68). Da die Motive des Antragstellers für die Geltendmachung des Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich unerheblich sind, geht es bei dem Ausschluss des Zugangs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG nicht darum, eine missbräuchliche Verfolgung des Informationszugangsrechts zu verhindern; vielmehr handelt es sich um einen nach objektiven Maßstäben zu betrachtenden Ausnahmetatbestand, der die Behörde vor einem Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung eines Zugangsantrages bewahren soll, dessen Ertrag für den Antragsteller zu dem Umfang des hierdurch verursachten Arbeitsaufwands - auch mit Blick auf den in der Informationsgebührenverordnung bestimmten Höchstbetrag für die zu erhebende Gebühr für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz - in keinem Verhältnis mehr steht (vgl. Berger, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, a.a.O., § 7 Rdnr. 13; für die Auslegung der Bestimmung als „Missbrauchsklausel“ dagegen: VG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.01.2009, a.a.O.; Schoch, IFG, § 7 Rdnr. 61). Mit einer Unverhältnismäßigkeit im vorgenannten Sinne lässt sich die vollständige Ablehnung des auf Zugang zu den vom Kläger bezeichneten, bei der Aufsicht und Kontrolle der Beigeladenen angefallenen amtlichen Informationen der Bundesanstalt nicht rechtfertigen. Das Zugangsbegehren ist hinreichend deutlich und so bestimmt gefasst, dass der Beklagten eine Identifizierung der Dokumente, in die der Kläger Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Der Zugangsantrag bezieht sich auf abgegrenzte, wenn auch umfangreiche Sachverhalte. Ein durch die Unbestimmtheit des Informationsbegehrens verursachtes Durchsuchen des Aktenbestandes mehrerer unterschiedlicher Vorgänge oder ein Zusammentragen von Unterlagen und Dokumenten in einem letztlich nicht kalkulierbaren Umfang ist ersichtlich nicht erforderlich. Eine weitere Präzisierung seines Zugangsantrags, insbesondere die Benennung bestimmter Dokumente, in die er Einsicht begehrt, ist dem Kläger mangels Kenntnis des Akteninhalts, über den er sich gerade unterrichten möchte, nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1999 - 7 C 21.98 -, BVerwGE 108, 369 [371] zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG). Als unverhältnismäßig stellt sich der durch den Antrag des Klägers absehbar verursachte Verwaltungsaufwand außerdem nicht deshalb dar, weil zur Aussonderung geheimhaltungsbedürftiger Vorgänge bzw. Abtrennung und Schwärzung entsprechender Informationen in den die Beigeladene betreffenden Akten und Aktenbestandteilen der Bundesanstalt Schriftstücke in einer erheblichen Größenordnung einer intensiven Bearbeitung einschließlich erforderlicher Kopiervorgänge und anderer Begleitarbeiten unterzogen werden müssen. Der Senat folgt allerdings der ersichtlich allgemein vertretenen Auffassung, dass sich die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ggf. allein aus seinem Umfang ergeben kann, so dass unter Umständen auch ein hinsichtlich der erbeteten Informationen hinreichend präzise umrissener Zugangsantrag unter Hinweis auf einen hierdurch verursachten unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand abgelehnt werden kann (vgl. Rossi, IFG, § 7 Rdnr. 30; Jastrow/Schlatmann, IFG, § 7 Rdnr. 36; Schoch, IFG, § 7 Rdnr. 62 ff.). An die Feststellung eines solchen - bei isolierter Betrachtung - unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands sind allerdings, um eine Umgehung der Gesetzesziele zu verhindern, strenge Maßstäbe anzulegen. Die danach notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands durch die Bearbeitung des Zugangsantrages des Klägers hat die Beklagte nicht dargetan. Zweifelsohne muss die Beklagte für das Zugangsgesuch des Klägers nach ihrer von dem Kläger inhaltlich nicht bezweifelten Schätzung einen in seinem Umfang und seinen Auswirkungen beträchtlichen, die normale Verwaltungstätigkeit deutlich übersteigenden Verwaltungsaufwand betreiben. Dieser Verwaltungsaufwand geht ungeachtet des hiermit verbundenen erheblichen Personaleinsatzes und Kostenaufwands aber nicht über einen „deutlich höheren Verwaltungsaufwand“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hinaus, der keinen vollständigen Ausschluss vom Informationszugang, sondern nur die Möglichkeit zur Folge hat, den Antragsteller auf eine von der beantragten abweichende Art des Zugangs zu diesen Informationen zu verweisen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist demgegenüber aus den von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkten nicht erkennbar. Die Frage, ob der Behörde durch einen (ausreichend konkretisierten und präzisierten) Zugangsantrag ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, kann nicht anhand allgemeiner, für sämtliche Fallgestaltungen gültiger Maßstäbe beantwortet werden. Ausgangspunkt für die Beurteilung des durch ein Zugangsgesuch verursachten Verwaltungsaufwands sind die Art und der Umfang des Zugangsbegehrens. Hierzu ist maßgeblich zu überprüfen, welche Akten, Aktenbestandteile und sonstigen bei der informationspflichtigen Behörde vorliegenden Unterlagen von dem Gesuch betroffen sind und welcher Arbeitsaufwand ggf. notwendig ist, um aus dem Gesamtbestand die zurückzuhaltenden Informationen auszusondern. Der Umfang des zu leistenden Arbeitsaufwands ist allerdings nicht das für die Feststellung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands allein bestimmende Kriterium. Vielmehr ist hierfür darüber hinaus ebenso maßgeblich, ob sich der notwendige Verwaltungsaufwand gerade für die um Gewährung von Information angegangene Behörde als unverhältnismäßig darstellt. Ist die Behörde nach ihrem Aufgabenbereich nämlich typischerweise häufig mit umfangreicheren und inhaltlich schwierigen Informationszugangsanträgen konfrontiert oder muss sie mit einer erheblichen Anzahl solcher Anträge rechnen, muss sie sich - um dem gesetzlichen Auftrag zur Gewährung des Zugangs zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen nachzukommen - organisatorisch und personell auf die Bewältigung dieser Anträge einstellen. Vorauszusetzen ist hierbei zunächst, dass die Behörde die für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz notwendige personelle und sachliche Ausstattung erhält. Die Behörde muss darüber hinaus ihre Organisationsstruktur und ihre organisatorischen Maßnahmen nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so einrichten, dass sie die für ihren Zuständigkeitsbereich typischen und üblichen Zugangsgesuche reibungslos bearbeiten kann. Hierbei kann es sich zur Verringerung des Verwaltungsaufwands etwa anbieten, bereits im Zuge der normalen Aktenbearbeitung geheimhaltungsbedürftige Informationen zu kennzeichnen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann daher berücksichtigt werden, ob eine informationspflichtige Stelle, die in von vornherein zu erwartender Weise sehr umfangreiche Unterlagen und Daten erhält, ermittelt oder verarbeitet, nicht auf ein Dokumentationsverfahren verwiesen werden kann, in dem die Informationen bereits beim Eingang oder der Erstellung erfasst, qualifiziert oder eingeordnet und damit leichter zugänglich gemacht werden können. Ferner könnte dem Antragsteller - unter Beachtung des Bedürfnisses nach Geheimhaltung - eine Übersicht der zu dem betreffenden Komplex vorhandenen Schriftstücke und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, um diesem zu ermöglichen, das Zugangsersuchen ggf. einzuschränken oder zu präzisieren. Überdies muss die Behörde prüfen, ob ein spezifischer, gerade durch die zur Vorbereitung auf die Gewährung von Akteneinsicht entstehender erheblicher Verwaltungsaufwand dadurch umgangen werden kann, dass der Antragsteller nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 IFG auf die Gewährung von Auskünften oder auf eine andere Art des Zugangs verwiesen wird. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand kann folglich in der Regel nicht schon ohne Rücksicht auf die oben genannten Gesichtspunkte allgemein daraus hergeleitet werden, dass die Behörde mehrere Aktenordner Seite für Seite durchsehen müsste. Auch der Umstand, dass der auf das Vorliegen geheimhaltungsbedürftiger Informationen und zum Zwecke des Informationszugangs aufzubereitende Aktenbestand mehrere tausend Seiten umfasst, genügt ohne die - der Behörde obliegende - Darlegung, dass sie mit dem Zugangsgesuch trotz zumutbarer Vorkehrungen und Anstrengungen überfordert und dadurch in ihrer Aufgabenerfüllung nachhaltig behindert ist, zur Feststellung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nicht. Nur ein durch das Zugangsbegehren verursachter Verwaltungsaufwand, der so aus dem Rahmen des Üblichen fällt, dass er mit einer zumutbaren Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unter unvertretbaren Kosten und/oder außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu bewältigen wäre und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindern würde, kann im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG als unverhältnismäßig eingestuft werden (vgl. zum Anspruch auf Akteneinsicht im europäischen Recht: EuGH, Urteil vom 13. April 2005 - T-2/03 [Verein für Konsumenteninformation/Kommission u.a.], EuZW 2005, 566 [572]). Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist erst dann überschritten, wenn durch die Art des Informationszugangsbegehrens oder seinen Umfang ein Verwaltungsaufwand notwendig ist, der den bei üblichen Gesuchen an die Behörde verursachten Aufwand in solch deutlichem Maße übersteigt, dass die Behörde das Gesuch letztlich nur durch außergewöhnliche Maßnahmen, insbesondere durch eine nicht nur vorübergehende Zurückstellung ihrer Kernaufgaben, bewältigen könnte. Für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands sind dabei grundsätzlich nur die Belastungen für die Behörde maßgeblich, die durch das in Frage stehende Zugangsbegehren nach der Art des Zugangsgesuchs, der Größe des hiervon bei der Behörde betroffenen Aktenbestandes und nach dem voraussichtlichen Umfang der Arbeiten zur Separierung evtl. der Geheimhaltung unterliegender Informationen ausgelöst werden. Außerhalb des Zugangsgesuchs liegende sonstige Faktoren, insbesondere die Aus- bzw. Überlastung der Behörde mit schon vorliegenden Informationsgesuchen oder anderen Aufgaben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Der Gesetzgeber hat die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands in § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG erkennbar auf den spezifischen, gerade durch das Zugangsgesuch verursachten übermäßigen Aufwand für die Behörde bezogen und hat folglich vorausgesetzt, dass die Behörde nach ihrer personellen und organisatorischen Struktur und Ausstattung dazu in der Lage ist, unter Wahrung ihrer sonstigen Aufgaben im üblichen Rahmen ggf. auch mehrere Ersuchen unter Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG parallel zu bearbeiten. Mit dem Argument, zeitgleich mehrere aufwendige Ersuchen auf Informationszugang bearbeiten zu müssen, kann die Behörde folglich eine auf § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG gestützte Ablehnung des Zugangsantrags allein nicht rechtfertigen. Ebenso wenig lässt sich ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand durch die Einbeziehung des mit betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelten Auslastungsgrades der Personalreserven der betreffenden Behörde bzw. der für die Bearbeitung des Zugangsbegehrens zuständigen Abteilung dieser Behörde belegen. Mit diesen Methoden lässt sich lediglich ermitteln, ob ein (weiteres) Zugangsgesuch von der Behörde bzw. der betreffenden Abteilung nach ihrer augenblicklichen personellen Ausstattung noch bewältigt werden kann oder ob und ggf. in welcher Höhe der nach anerkannten Organisationsrichtlinien tolerable Überlastungsfaktor durch dieses Zugangsgesuch überschritten würde. Die für die Bearbeitung von Zugangsgesuchen gegenwärtig zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen der Behörde sind aber für die Frage, ob das in Frage stehende Zugangsgesuch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, unerheblich. Anderenfalls könnte eine belastete Behörde oder Abteilung selbst bei Hinzutreten sachlich eng begrenzter Zugangsanträge die Ablehnung wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands vorgeben. Weiterhin wäre absehbar, dass gerade bei größeren, bedeutsamen Vorgängen, bei denen nach den mit dem Informationsfreiheitsgesetz verfolgten Absichten des Gesetzgebers ein besonders ausgeprägtes Interesse an einer kontrollierenden Bürgerbeteiligung besteht, ein Zugang zu den hierfür benötigten Informationen regelmäßig ausgeschlossen wäre. Eine Bundesbehörde, die - wie die Beklagte - nach ihrem Aufgabenbereich typischerweise mit dem Eingang umfangreicher und schwieriger Zugangsgesuche rechnen muss, ist gehalten, einem möglicherweise nicht absehbaren Mehraufwand durch das Zusammentreffen mehrerer umfangreicher Gesuche und/oder einer Vielzahl (weiterer) kleinerer Gesuche durch entsprechende organisatorische und personelle Maßnahmen Rechnung zu tragen. Wenn die Behörde bei Aufbietung der ihr zumutbar zur Verfügung stehenden personellen und organisatorischen Kapazitäten den vorliegenden, den üblichen Rahmen jeweils nicht übersteigenden Informationsersuchen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG nachkommen kann, steht ihr die Möglichkeit zur Verfügung, die Anträge unter Beachtung sachlicher Kriterien (Eingang, Dringlichkeit usw.) sukzessive zu bearbeiten. Die für die Erledigung bestimmte einmonatige Frist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG stellt wegen der Ausgestaltung der Bestimmung als Soll-Vorschrift in diesen Fällen keine unüberwindbare Hürde dar. Gegebenenfalls kann dem Antragsteller angeboten werden, die Bearbeitung des Zugangsgesuchs sachlich zu staffeln. Die gänzliche Ablehnung des Zugangsantrags kommt dagegen, wie ausgeführt, nur dann in Betracht, wenn das konkrete Zugangsgesuch den für die Behörde typischer- und üblicherweise zu bewältigen Umfang deutlich übersteigt. Den Nachweis, dass das Zugangsbegehren des Klägers einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, hat die Beklagte nicht erbracht. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass das vorliegende Zugangsgesuch in seinem Umfang das in vergleichbaren Fällen Übliche so deutlich übersteigt, dass bei der gebotenen isolierten Betrachtung bezüglich des gerade durch dieses Gesuch verursachten Verwaltungsaufwands von einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ausgegangen werden könnte. Letztlich ist im Rahmen der Verpflichtungsklage zudem festzustellen, dass die Beklagte den notwendigen Verwaltungsaufwand zwischenzeitlich zumindest überwiegend erbracht hat. Aufgrund der notwendigen Durchdringung des vorhandenen Materials für die Vorbereitung der Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht nur in dem vorliegenden, sondern auch in den weiteren Verfahren zum Komplex der XY GmbH ist die Hauptarbeit bereits geleistet worden. Allein zur Vorbereitung der Sperrerklärung vom 24. Oktober 2011 im Verfahren 6 A 1426/13 hat die Beklagte eine Sichtung, Bewertung und Qualifizierung der vorhandenen Unterlagen vornehmen müssen. Zudem ist es der Beklagten inzwischen möglich gewesen, einige Unterlagen als nicht schützenswert zu qualifizieren und in einer - indes erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten - Aufstellung zu erfassen. Die Arbeiten zur Erfassung und Bewertung der vorhandenen Unterlagen können mithin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr als Ausschlussgrund herangezogen werden. e) Dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den amtlichen Informationen steht auch die Behauptung der Beklagten nicht entgegen, die Gewährung von Einsicht in die bezeichneten Schriftstücke und Dokumente sei dem Kläger wegen der Notwendigkeit zur Befolgung der Pflicht zur (behördlichen) Verschwiegenheit nach § 9 KWG (ferner § 8 WpHG) in Verbindung mit § 3 Nr. 4 IFG in genereller Weise zu versagen. Die Beklagte meint, dem Grundsatz nach könne sie sich auf den vorgenannten Ausschlussgrund unter Hinweis auf § 9 KWG berufen, denn diese Bestimmung sei - ebenso wie die entsprechende Regelung in § 8 WpHG - eine dem Geheimnisschutz im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG dienende Vorschrift. Diese Ansicht trifft in dieser weitgehend verstandenen Weise nicht zu. Allgemeine (vgl. § 67 BBG, § 39 BRRG) wie besondere Verschwiegenheitspflichten (§ 8 WpHG, § 9 KWG) betreffen die Bediensteten der auskunftspflichtigen Stelle in ihrer allgemeinen Stellung als Sachwalter des Allgemeininteresses. So haben Beamte gemäß § 67 Abs. 1 BBG über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Nach Abs. 2 Nr. 1 Absatz 1 gilt dies indes nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind. Die Pflicht zur Dienstverschwiegenheit ist aber an den einzelnen Bediensteten adressiert, während sich der Informationsanspruch an die Behörde selbst richtet (vgl. Schoch, VBlBW 2010, 333, 340). Der Transparenzanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes liefe leer, wenn allgemeine Amtsgeheimnisse den Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 4 IFG bilden könnten (vgl. Roth, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, a.a.O., § 3 Rdnr. 126). Schutzwürdig sind vielmehr die einzelnen, im konkreten Einzelfall zu ermittelnden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten Dritter gemäß § 5 Abs. 1 IFG. Zu den schutzwürdigen personenbezogenen Daten gehören die wirtschaftlichen Verhältnisse einer natürlichen Person; unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerwG, Urteile vom 24.05.2011 - 7 C 6.10 -, a.a.O., Rdnr. 16; vom 28.05.2009 - 7 C 18.08 -, NVwZ 2009, 555; BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 -, BVerfGE 115, 205, 230 f.). Nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts kann die Beklagte die Weigerung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht in genereller Weise auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG stützen (Beschlüsse vom 23.06.2011 - 20 F 21.10 -, vom 04.10.2011 - 20 F 24.10 -, vom 12.04.2012 - 20 F 2.11 -, vom 27.08.2012 - 20 F 3.12 -, sowie den im vorl. Verfahren ergangenen Beschluss vom 05.04.2013 - 20 F 4.12 -). Nach dieser Rechtsprechung ist schutzwürdigen Belangen Betroffener vielmehr im Rahmen des Weigerungsgrundes der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Hierzu zählen neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen die durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten personenbezogenen Daten Dritter im Sinne von § 2 Nr. 2 IFG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2004 - 3 C 41.03 -, BVerwGE 121, 115). Darunter sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen. Bei Daten von juristischen Personen gibt es jedoch keinen Schutz personenbezogener Daten, sondern nur den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (vgl. das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Grundrechtecharta -). Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts weist in dem (Parallel-) Beschluss vom 5. April 2013 (Az. 20 F 7.12) darauf hin, dass auch Schreiben Dritter, die sich in der Akte der Behörde befinden, nicht von der Einsichtnahme ausgeschlossen sind. Es gelten insoweit vielmehr die allgemeinen Ausführungen zum Schutz personenbezogener Daten. Solche schutzwürdigen Daten hat die Beklagte weder im Verfahren der Hauptsache noch im in-camera-Verfahren ausreichend vorgetragen, sondern lediglich pauschal geltend gemacht. Dies reicht nicht aus, den Anspruch des Klägers zu negieren. Im Zwischenverfahren nach § 99 VwGO hat der Fachsenat des Hess. Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 12. Januar 2012 (Az. 27 F 1755/10) ausgeführt, die Sperrerklärung des BMF habe die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Verweigerung der Vorlage der vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen nicht substantiiert und überprüfbar dargelegt. Diese Feststellung hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 5. April 2013 (Az. 20 F 4.12) bestätigt. Hingegen hat der Fachsenat des Hess. Verwaltungsgerichtshofs im (Parallel-) Verfahren 27 F 2465/11 mit Beschluss vom 9. März 2012 aufgrund der dort ergangenen Sperrerklärung des BMF mit detaillierter Aufstellung der relevanten Aktenkonvolute solche schutzwürdigen Belange Dritter in einer größeren Anzahl bejaht und insoweit die Sperrerklärung für rechtmäßig erachtet (Aufstellung im Beschluss 27 F 2465/11). Das Bundesverwaltungsgericht hat indes in der Beschwerdeentscheidung 20 F 7.12 nur bezüglich einer Teilmenge hiervon diesem Ergebnis zugestimmt (Aufstellung im Beschluss) und zur Begründung ausgeführt, insoweit komme - im Gegensatz zu den anderen Dokumenten - keine Schwärzung als milderes Mittel in Betracht. Ansonsten hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts aber beanstandet, dass die Aufsichtsbehörde dem Erfordernis einer konkreten Ermessensentscheidung nicht nachgekommen sei, nämlich ob eine Anonymisierung im Weg der Schwärzung von Namen und Adressen ausreichen könnte oder ob weitere individualisierbare Angaben unkenntlich zu machen seien. Da im vorliegenden Verfahren die Sperrerklärung des BMF vom 26. Juli 2010 jedoch insgesamt für rechtswidrig erkannt worden ist, kann nach derzeitigem Stand - mit Ausnahme der Aktenteile zum Kontakt mit der ausländischen Aufsichtsbehörde - kein diesbezüglicher Weigerungsgrund für die Beklagte anerkannt werden. Sie müsste vielmehr detailliert darlegen, welche einzelnen Aktenbestandteile ausgesondert oder geschwärzt werden müssen, um die Interessen Dritter nicht zu verletzen. f) Abzulehnen ist zuletzt auch ein Ausschlussgrund aufgrund des Inhalts des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. vom 19. Februar 2013 (Az. 7 K 4127/12.F u.a., NVwZ-RR 2013, 742). Der Senat sieht im Übrigen das dort eingeleitete Verfahren nach Art. 267 AEUV als für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich an. Das Verwaltungsgericht hat in dem Vorlagebeschluss vom 19. Februar 2013 zu vergleichbar dem vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Klagen auf Auskunft der Beklagten an Geschädigte aus dem Komplex der Beaufsichtigung der XY GmbH ausgeführt, es halte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verschwiegenheitspflichten nach § 9 KWG bzw. § 8 WpHG für unvereinbar mit den Richtlinien 2004/109/EG vom 15. Dezember 2004, 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 und 2009/65/EG vom 13. Juli 2009. Das nationale Recht sei in erheblichem Maße durch unionsrechtliche Vorgaben geprägt. Bestimmte vorhandene Daten Dritter dürften nicht außerhalb der Rechtfertigungsgründe jener Richtlinien an Dritte weitergegeben werden. Die Preisgabe von Informationen dürfe nicht über die „Hintertür“ einer Ermessensentscheidung nach § 99 VwGO erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht sei daher gehalten gewesen, dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen vorzulegen. Diese Einschätzung trifft nicht zu und die Beklagte stellt insoweit (vgl. Schriftsatz vom 29.05.2013) zu Unrecht auf eine Vorgreiflichkeit des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. an den Gerichtshof der Europäischen Union ab. Aus dem Recht der Europäischen Union folgt nämlich keine absolute Pflicht zur Verschwiegenheit für die Aufsichtsbehörde, die in jedem Fall einen Ausschluss von der Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht zur Folge hätte. Bereits die Behauptung der Beklagten, das Bundesverwaltungsgericht habe die Gültigkeit gemeinschaftsrechtlicher Handlungen wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verneint, trifft nicht zu. Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die europäischen Regelungen nicht in Zweifel gezogen. Er hat vielmehr die europarechtliche Zulässigkeit der Akteneinsicht ebenso bejaht wie die allgemeine Verpflichtung der Beklagten, das Amtsgeheimnis zu wahren. Der Fachsenat hat jedoch den genannten Entscheidungen zugrunde gelegt, dass § 9 Abs. 1 KWG keine Rechtfertigung für die Versagung der Vorlagepflicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstellen könne. Die vom Verwaltungsgericht als notwendig angesehene Vorabentscheidung ist daher nicht schlüssig als entscheidungserheblich begründet, da das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. in seinem Beschluss zu Unrecht einen Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und dem sekundären europäischen Recht annimmt. Die von ihm kritisierte ständige Rechtsprechung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts nach § 189 VwGO zur Frage, ob Verschwiegenheitspflichten aus nationalen Gesetzen ein Schutzgesetz nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstellen, widerspricht den zitierten Richtlinien nicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie ausgeführt - in dem Beschluss vom 5. April 2013 (Az. 20 F 4.12) in Fortführung seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass die Weigerung der BaFin, die vom Gericht der Hauptsache angeforderten Unterlagen vorzulegen, nicht auf § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG gestützt werden könne (vgl. Beschlüsse vom 23.06.2011 - 20 F 21.10 -, NVwZ 2012, 112; vom 05.10.2011 - 20 F 24.10 -, juris; vom 12.04.2012 - 20 F 2.11 -, juris). Der Fachsenat stellt allerdings - wie bereits erwähnt - heraus, dass schutzwürdigen Belangen Betroffener im Rahmen des Weigerungsgrundes der wesensmäßigen Geheimhaltungsbedürftigkeit (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO) Rechnung zu tragen sei. Der Ausschluss- oder Weigerungsgrund erstrecke sich insbesondere auf - grundrechtlich geschützte - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten Dritter (Beschluss vom 05.04.2013 - 20 F. 4.12 -, m.w.N.). Damit nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit der Fachsenate nach § 189 VwGO ernst, die nach der gesetzlichen Abgrenzung in § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO allein über die Rechtmäßigkeit der sogenannten Sperrerklärung zur Verweigerung der Herausgabe der Akten etc. befindet. Es ist dem deutschen Recht mit der Schaffung des in-camera-Verfahrens geschuldet, dass über die Kernfrage des geltend gemachten Anspruchs in Verfahren letztlich das Gericht der Hauptsache entscheiden muss, wobei der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren aber präjudizielle Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 7 A 15.10 -, NVwZ 2013, 1285). Das Gericht der Hauptsache muss daher in Fragen des Zugangs zu Informationen der Aufsichtsbehörde ohne Widerspruch zu den Vorgaben des Fachsenats zur Unanwendbarkeit der § 8 WpHG und § 9 KWG im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO bei seiner Entscheidung das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder anderweitig schützenswerten Informationen berücksichtigen. Zudem kann es Streitigkeiten um den Zugang zu Informationen geben, bei denen prozedurale Geheimhaltungsgründe zu bejahen sind, die sich aus dem jeweiligen den Informationszugang regelnden Fachgesetz ergeben. Etwa solchen, die unabhängig vom Inhalt der Akten darauf zielen, die Art und Weise des Zustandekommens behördlicher Akten und Unterlagen zu schützen, mithin dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dienen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.08.2009 - 20 F 10.08 -, NVwZ 2010, 194; vom 25.06.2010 - 20 F 1.10 -, NVwZ 2010, 1495). Darüber hinaus kann es Fallgestaltungen geben, bei denen es für die Feststellung materieller Geheimhaltungsgründe auf die Kenntnis des konkreten Akteninhalts nicht ankommt (BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.2010 - 20 F 2.10 -, NVwZ 2011, 233; vom 15.03.2013 - 20 F 8.12 -, juris). Nichts anderes hat auch das vorlegende Verwaltungsgericht getan, indem es für sich genommen nicht nur im hier angegriffenen Urteil vom 12. März 2008, sondern ebenso im Vorlagebeschluss vom 19. Februar 2013 ausführt, es sehe die Schutzbedürftigkeit der XY GmbH als nicht gegeben an, so dass ausnahmsweise von der Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht der Beklagten nach § 9 KWG oder § 8 WpHG abgesehen werden könne. Ob diesem Ansatz des Abstellens auf eventuell strafrechtlich relevante Handlungen im Rahmen des Systems des Informationsfreiheitsgesetzes gefolgt werden kann, ist zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden werden. Hätte das Verwaltungsgericht es indes anders gesehen, so wäre es gehalten gewesen, das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO mit einem Beweisbeschluss zur Vorlage der Behördenakten einzuleiten; hierfür bedarf es zur Klarstellung seines Gegenstands grundsätzlich einer förmlichen Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache, dass es die von der obersten Aufsichtsbehörde zurückgehaltenen Akten, Unterlagen oder Dokumente für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt. Eine vorherige Entscheidung in der Sache hätte in diesem Fall nicht ergehen dürfen. Das erstinstanzliche Gericht verkennt aber nicht nur die auf das in-camera-Verfahren beschränkte Aussage des Bundesverwaltungsgerichts zum Schutzgesetz im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern widerspricht sich mit der Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union insoweit selbst, als es die Entscheidungserheblichkeit seiner dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Frage zu 1) für die von ihm konkret zu entscheidende Klage nicht nur nicht darlegen kann, sondern sogar durch die Frage zu 2) unter Hinweis auf die vorsätzlichen Schädigungen der Anleger und die dadurch seiner Ansicht nach nicht bestehende Schutzwürdigkeit - wie im hier angegriffenen Urteil - ausdrücklich verneint. 5. Dem Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht in die von ihm geforderten Unterlagen stehen schließlich keine Rechte der XY GmbH als Insolvenzschuldnerin oder des Beigeladenen entgegen. Solche Rechte haben die Beklagte und der Beigeladene bereits nicht näher vorgetragen und auch keine drohenden Rechtsverluste konkret dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss 20 F 4.12 zudem ausgeführt (Rdnr. 12), dass Betriebs- und Geschäftsgeheimisse nicht den Schutzzweck haben, Ansprüche im Insolvenzverfahren abzuwehren. Vielmehr müsse eine fortbestehende Wettbewerbsrelevanz der Offenlegung der Unterlagen entgegen stehen. Aus den Ausführungen der Beteiligten ergebe sich indes nicht, dass eine Sanierung des Unternehmens und Fortführung des Geschäftsbetriebs angenommen werden könne. Vielmehr sei angesichts des Geschäftsmodells der Insolvenzschuldnerin eine vollständige Abwicklung des Unternehmens anzunehmen. Diesen Ausführungen ist der Beigeladene nicht in ausreichender Weise inhaltlich entgegen getreten, sondern verweist lediglich auf eventuell weiter vorhandene Wertpositionen wie die Vertriebsstruktur oder Kundendaten. Eine solche Behauptung reicht angesichts der in den Medien verbreiteten Berichte über die XY GmbH und die Vielzahl der Klagen von geschädigten Anlegern nicht im Ansatz aus, schutzwürdige Interessen nachzuweisen, auf die sich der Insolvenzverwalter oder mittelbar die Schuldnerin berufen könnte. 6. Der Anspruch des Klägers auf Zugang zu den von ihm gewünschten Informationen ist indes nur mit den im Tenor genannten Einschränkungen begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht zunächst entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger Unterlagen zugänglich zu machen, die schützenswerte Rechte Dritter betreffen. Das Verwaltungsgericht hat daher in der Sache jedenfalls zutreffend jeweils die Formulierung gebraucht: „… soweit sie … keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten.“ Nach der Durchführung des Zwischenverfahrens im vorliegenden wie im Parallelverfahren sind jedoch die dort von den Fachsenaten getroffenen Feststellungen ergänzend zu berücksichtigen. Ob der Ausschlussgrund des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses vorliegt, kann nur anhand des konkreten Inhalts der ungeschwärzten Akten verifiziert werden. Die Möglichkeit, das Vorliegen der Ausschlussgründe durch Einsicht in die ungeschwärzten Originalakten selbst zu überprüfen, ist dem erkennenden Senat allerdings versagt, weil die Beklagte dem Beweisbeschluss nicht nachgekommen ist. Dem Senat als Gericht der Hauptsache ist daher eine eigenständige Bewertung der Schutzbelange und deren Abwägung mit dem Rechtsschutzinteresse der möglichen Betroffenen verwehrt. Werden vom Gericht der Hauptsache für entscheidungserheblich gehaltene Unterlagen von der Behörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht vorgelegt und unterbleibt die Vorlage auch als Ergebnis des gerichtlichen Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO, ist die Möglichkeit, die Überzeugung nach § 108 Abs. 1 VwGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, daher aus gesetzlichen Gründen eingeschränkt. Dies darf grundsätzlich weder der Behörde im Sinne einer Beweisvereitelung zum Nachteil gereichen, weil die dadurch entstandene Beweislage durch § 99 VwGO ausdrücklich gedeckt ist, noch wird umgekehrt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch eine gesetzliche Beweisregel zugunsten der Beklagten eingeschränkt (BVerwG, Urteile vom 21.05.2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171; vom 27.06.2013 - 7 A 15.10 -, NVwZ 2013, 1285). Die Möglichkeit, die Aufklärungslücke dadurch zu überbrücken, dass die übrigen Erkenntnisse verwertet werden und die nicht aufklärbare Tatsache nur mit minderem Beweiswert berücksichtigt wird, entfällt hier, denn Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens ist gerade die Vorlage von (ungeschwärzten) und vollständigen Unterlagen, die die Beklagte nach dem Ergebnis der Zwischenverfahren im zur Entscheidung stehenden Fall nach den Feststellungen der Fachsenate zu Unrecht verweigert. Somit müsste die Verweigerung der Vorlage der Akte im gerichtlichen Verfahren im Ergebnis zur Entscheidung nach Beweislastregeln und damit zu Ungunsten der Beklagten führen. Indes muss das Gericht ebenfalls berücksichtigen, dass die Beklagte sich ausweislich der (Parallel-) Entscheidung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2013 (Az. 20 F 7.12) im Verfahren 6 A 1426/13, die den Beteiligten bekannt und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, für einzelne Bestandteile der Akten zu Recht in einem unverschuldeten sachtypischen Beweisnotstand befindet. Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts betrifft nämlich die selben Akten aus dem Komplex der Aufsichtstätigkeit der BaFin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin über die XY GmbH. Könnte die Beklagte hier ihr Vorbringen zu den Versagungsgründen nur durch Vorlage der streitgegenständlichen Unterlagen in ungeschwärzter Fassung beweisen, hätte dies zur Folge, dass der Geheimnisschutz ihr nur um den Preis des Prozessverlustes gewährt würde (Mayen, NVwZ 2003, 537, 538). Dem durch die Sperrerklärung im Parallelverfahren verursachten Beweisnotstand der Beklagten ist in dieser Fallgestaltung im Rahmen der Beweiswürdigung dergestalt Rechnung zu tragen, dass der Entscheidung des Fachsenats im Zwischenverfahren des Parallelverfahrens präjudizielle Wirkung auch für das hier zur Entscheidung stehende Verfahren beigemessen wird. Die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des BMF vom 26. Juli 2010 wird mithin in der Abwägung der Beweislast nicht vollständig wirksam, sondern nur unter Berücksichtigung der im anderen Verfahren getroffenen Feststellungen. Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts ist in seiner - in den von § 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO gesteckten Grenzen - ausführlich begründeten Entscheidung vom 5. April 2013 im Verfahren 20 F 7.12 in Kenntnis des Inhalts der Unterlagen zu der Einschätzung gelangt, dass die mit der dortigen Sperrerklärung geltend gemachten Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinsichtlich der im Tenor des vorliegenden Urteils im Einzelnen aufgeführten Unterlagenteile gegeben sind. Dies rechtfertigt angesichts des Gleichklangs der jeweils geltend gemachten Geheimhaltungsgründe den zwingenden Schluss, dass damit sachgerechte Versagungsgründe für diese bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen vorliegen. Entscheidet der Fachsenat in solchen Fällen derselben Akten und gleich gelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimnisschutzes, bleibt mithin die Klage auf Akteneinsicht erfolglos (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 7 A 15.10 -, NVwZ 2013, 1285). Inhaltlich betrifft der Ausschluss neben der allgemeinen Einschränkung, die das Verwaltungsgericht im Urteil vom 12. März 2008 noch vorgenommen hat, explizit die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 5. April 2013 im Verfahren 20 F 7.12 genannten Seiten der Informationen, die bei der Beklagten vorhanden sind. Der Senat hat daher insoweit eine (weitergehende) Präzisierung des Urteilstenors vorgenommen, selbst wenn die Möglichkeit besteht, dass einzelne Informationen dabei doppelt benannt sind. 7. Des Weiteren weist der Senat zur Klarstellung darauf hin, dass mögliche einer Einsicht des Klägers entgegenstehende Rechte des Beigeladenen nicht Gegenstand der Berufung(en) sind. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Tenor wie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils deutlich hervorgehoben, dass seiner Ansicht nach nur Rechte Dritter schützenswert seien. Hiergegen hat der Beigeladene selbst weder ein Rechtsmittel geführt (vgl. zum Verfahren bei von der Behörde beabsichtigter Freigabe: Hess. VGH, Beschluss vom 16.02.2012 - 6 B 2464/11 -, NVwZ 2012, 710) noch konkret einzelne Aktenteile als besonders schützenswert benannt. Aber auch materiell stehen mögliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der XY GmbH selbst, die das Verwaltungsgericht als nicht wesentlich ansieht, dem Anspruch nicht entgegen. Inwieweit der Beigeladene als Insolvenzverwalter die behaupteten Rechte der Schuldnerin als verletzt ansehen und geltend machen kann, ist bereits zweifelhaft. Konkrete Nachweise über bestehende und anerkennenswerte schützenswerte Rechtspositionen sind - wie bereits ausgeführt - jedenfalls nicht erfolgt. Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 11. August 2011 zur Sperrerklärung ausgeführt, er sehe wie das BMF schützenswerte Positionen der Schuldnerin, die gegen eine Einsichtnahme sprächen. Zumindest die grundsätzliche Vertriebsstruktur (Kundendaten und Verfahrensablauf) sei schützenswert. Nähere Ausführungen zu der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, schützenswert dürften nur wettbewerbsrelevante Informationen sein und diese würden von der Sperrerklärung nicht benannt und seien zudem nicht ersichtlich (Rdnr. 12 des Beschlusses vom 5. April 2013), erfolgten aber nicht. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass solche schützenswerten Interessen auf Seiten des Beigeladenen oder der Insolvenzschuldnerin nicht existieren. Soweit die Beklagte indes auf Rechte Dritter abstellt, deren Geheimnisse sie möglicherweise als verletzt ansieht, fehlt es bislang an dem entscheidenden konkreten Vortrag, wer diese Dritten sind und welche schützenswerten Rechte im Raum stehen könnten. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung weder eine neue Sperrerklärung vorgelegt noch die Akten und Unterlagen wie im Beweisbeschluss gefordert vorgelegt. Sie hat lediglich eine Aufstellung von einzelnen Seiten vorgelegt und erklärt, diesbezüglich sehe sie keine Veranlassung mehr, sich auf Ausschlussgründe zu berufen. Da die Beklagte im Übrigen, d.h. hinsichtlich der weiteren, vom Ausspruch „Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis Dritter“ und der genauen Bezeichnung durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht umfassten Aktenbestandteile weder Unterlagen vorgelegt noch tragende Gründe für die Nichtvorlage nachgewiesen hat, besteht aber kein Recht der Beklagten, dem Kläger die begehrte Einsicht zu verweigern. II. Die Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet. 1. Dem Kläger steht - wie ausgeführt - gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG dem Grunde nach ein Anspruch auf Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen Informationen zu. Die Beklagte macht jedoch zu Recht den Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 8 KWG i.V.m. § 3 Abs. 4 IFG geltend. Das Recht des Klägers auf Akteneinsicht nach § 1 Abs. 1 IFG umfasst nicht die Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben, die zwischen der Beklagten und der britischen Aufsichtsbehörde FSA erstellt, geführt oder vereinbart wurden, die den Broker D... und das von der XY GmbH dort fiktiv geführte Konto M 2540 betreffen. Insoweit macht die Beklagte zu Recht geltend, dem Kläger stehe kein Informationsanspruch aufgrund des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 8 KWG zu (vgl. Bescheid vom 26.05.2006, S. 7, Widerspruchsbescheid vom 20.10.2006, S. 20, Schriftsätze vom 04.07.2007, S. 3 f., und 19.12.2007, S. 2 - 4, Schriftsatz vom 06.04.2010). Deshalb hat das Verwaltungsgericht zutreffend dahingehend erkannt, dass es sich bei den Informationen, die von der britischen Aufsichtsbehörde stammen, um solche handeln kann, für die § 9 Abs. 1 Satz 8 KWG eine Verschwiegenheitspflicht statuiert. Dem Kläger ist weder insoweit zu folgen, als er geltend macht, die Beklagte müsse bezüglich dieser Informationen darlegen, dass sie die ausländische Behörde, von der die Informationen stammen, entsprechend gefragt und eine negative oder keine Antwort erhalten habe, noch ist die Behauptung des Klägers, die gewünschte Information sei im Land der ausländischen Behörde selbst ohne Weiteres zugänglich, erfolgreich. § 9 Abs. 1 Satz 8 KWG verlangt eine ausdrückliche Zustimmung, so dass allein die Möglichkeit, in dem ausländischen Staat ebenfalls ein Gesuch auf Akteneinsicht anbringen zu können, nicht ausreichend ist. Da nach weiterer Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 26. April 2010 sein Begehren von der britischen Aufsichtsbehörde abgelehnt wurde, kommt es hierauf aber nicht an. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im konkreten Fall die britische Aufsichtsbehörde FSA nicht ausdrücklich um die Zustimmung zur Freigabe der Informationen ersucht hat. Von der Beklagten ist nicht zu verlangen, dass sie eine entsprechende Anfrage an die Stelle richtet, von der sie die entsprechenden Informationen erhalten hat, ob einem vorliegenden Antrag auf Gewährung des Zugangs zu den erhaltenen Informationen entsprochen werden darf, wenn dies von der ausländischen Behörde bereits hinreichend konkret abgelehnt oder zuvor in genereller Weise negativ erklärt wurde. Eine Verpflichtung der Bundesanstalt, stets im Einzelfall auf Freigabe der entsprechenden Informationen bei der ausländischen Behörde nachzufragen, sieht der Senat ebenso wenig, wie eine Verpflichtung auf Beschaffung von Informationen durch die auskunftspflichtige Stelle. Der Zugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG enthält nicht die Aufgabe an die informationspflichtige Stelle, nicht vorhandene Informationen zu besorgen (zur Beschränkung des Anspruchsgegenstands auf vorhandene Informationen unter Ablehnung einer Beschaffungspflicht vgl. Schoch, IFG, § 1 Rdnr. 29 ff.; Rossi, IFG, § 2 Rdnr. 11 ff.; Scheel, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, a.a.O., § 2 Rdnr. 24; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 150 ff.), denn das Informationsfreiheitsgesetz enthält einen solchen erweiternden Anspruch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2013 - 7 B 43.12 -, NJW 2013, 2538). Nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 6. April 2010 hat die FSA zudem bereits im Vorfeld eine Bestimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen getroffen, so dass keine Handlungspflicht aufseiten der Bundesanstalt zur (erstmaligen oder wiederholenden) Anfrage besteht. Die Weigerung der britischen Aufsichtsbehörde, die überlassenen Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, wird zudem durch die vom Kläger selbst mitgeteilte Ablehnung eines Gesuchs auf Akteneinsicht bestärkt. Der Senat braucht deshalb - wie das Verwaltungsgericht - nicht darüber zu entscheiden, ob sich eine Ausnahme von dem Anspruch auf Informationszugang in diesem Punkt auch aus dem Grundsatz des Schutzes der internationalen Beziehungen nach § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG ergeben kann. 2. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht eine Einschränkung bezüglich des Umfangs des geltend gemachten Anspruchs auf Einsichtnahme in die dem Grunde nach zugesprochenen Informationen festgesetzt. Es hat - ausgehend vom Klageantrag - zwar die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft ausgesprochen, dem Kläger Akteneinsicht in die im Tenor genannten Unterlagen zu gewähren, jedoch nur soweit diese neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der XY GmbH keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten. Soweit der Senat den Urteilstenor neu gefasst hat, stellt dies aufgrund der bereits dargestellten Entscheidung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts im Parallelverfahren eine notwendige redaktionelle Klarstellung der maßgeblichen Einschränkung des seit Prozessbeginn unveränderten Begehrens des Klägers im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Ein weitergehendes Unterliegen, das Kostenfolgen zu Lasten des Klägers auslösen könnte, ist darin nicht zu sehen. C. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert ist bei Klagen, die einen Anspruch nach § 1 IFG zum Gegenstand haben, nach ständiger Rechtsprechung des Senats gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festzusetzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.07.2012 - 6 E 1533/12 -, NVwZ-RR 2012, 999). Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Der Kläger begehrt Einsicht in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin), die in Insolvenz befindliche XY GmbH (im Folgenden: XY GmbH) betreffend. Die XY GmbH war seit dem Jahr 1977 als Finanzdienstleistungsunternehmen tätig und betrieb - zumindest in den letzten Jahren vor der Aufdeckung der Vorgänge - ein Finanzierungsmodell nach einem missbräuchlichen System, bei dem die Gelder neuer Anleger für die Begleichung ausstehender Zahlungen an frühere Anleger verwandt wurden. Um die angehäuften Verluste zu vertuschen, fälschte der Gründer und Geschäftsführer der XY GmbH, Herr …, unter Mitwirkung von weiteren Mitgliedern der Geschäftsführung die Geschäftsunterlagen. Das Geld der Kunden sei angeblich bei einem Londoner Broker auf einem speziellen Konto - das wahrscheinlich nie existierte - verbucht worden. Seit dem Jahr 1998 stand das Unternehmen zwar unter Aufsicht der Beklagten (bzw. deren Vorgängerbehörde, des Bundesaufsichtsamts für Wertpapierhandel), die auch erstmals am 7. August 2002 eine Prüfung anordnete. Diese Prüfung brachte die erheblichen Unregelmäßigkeiten jedoch nicht zutage. Erst die nach dem Tod des Gründers der XY GmbH eingesetzten Geschäftsführer deckten im März 2005 den Betrug auf. Das daraufhin eingeleitete Insolvenzverfahren dauert an; der Insolvenzverwalter der XY GmbH ist dem Verfahren beigeladen. Am 19. April 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten, Einsicht in Unterlagen der Behörde, die im Zusammenhang mit der XY GmbH stehen, u.a. Gutachten und Berichte von Dritten sowie interne Unterlagen, zu erhalten. Mit Bescheid vom 26. Mai 2006 lehnte die Beklagte das Begehren ab. Den am 29. Juni 2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2006 zurück. Am 20. November 2006 erhob der Kläger Klage. Mit Urteil vom 12. März 2008 (Az. 7 E 5426/06) gab das Verwaltungsgericht der Klage überwiegend statt und verpflichtete die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Mai 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2006, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren in a) das Gutachten der Sonderprüfung durch C... vom 31. März 2003, b) die Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005, c) alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenzen der Beklagten oder dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zu den Jahresabschlüssen der XY für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005, d) alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben, die zwischen der Beklagten oder dem Bundesamt für den Wertpapierhandel und der XY zwischen 1998 und 21. März 2000 geführt oder vereinbart wurden, e) alle internen Stellungnahmen und alle Korrespondenz, die nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts von C... erstellt wurden oder geführt wurde und die XY betreffen, jeweils soweit sie neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der XY keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Dies betraf den Klageteil, mit dem der Kläger unter f) des Klageantrags beantragte hatte, ihm Akteneinsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die aus der Korrespondenz zwischen der Beklagten und der britischen Aufsichtsbehörde FSA entstanden waren. Die Kosten des Verfahrens verteilte das Verwaltungsgericht zu 4/5 auf die Beklagte und zu 1/5 auf den Kläger. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dem Kläger stehe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ein Anspruch auf Akteneinsicht in die unter a) bis e) genannten bei der Beklagten geführten Unterlagen dem Grunde nach zu. Dieser Anspruch werde nicht durch Ausschlussgründe nach § 3 IFG negiert, da die von der Beklagten geltend gemachten Ausnahmevorschriften nicht gegeben seien. Das Bekanntwerden der Informationen zeige keine nachteiligen Auswirkungen auf die Aufgaben der BaFin entsprechend § 3 Nr. 1 lit. d) IFG. Die Unterlagen unterlägen auch nicht einer relevanten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht der Behörde nach § 3 Nr. 4 IFG, da der Kläger keine Informationen erstrebe, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter beinhalteten. Zwar seien die in § 9 WpHG und § 8 KWG enthaltenen Verschwiegenheitspflichten der Mitarbeiter der Beklagten als bereichsbezogener konkretisierter Ausdruck der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu verstehen, so dass die Interessen der von der Beklagten beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden zu wahren seien. Jedoch habe der Gesetzgeber keine generelle Bereichsausnahme für die BaFin geschaffen, so dass eine Abwägung des Einzelfalls erforderlich sei; im vorliegenden Fall könnten die Interessen der XY GmbH an der Geheimhaltung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aber nicht als überwiegend angesehen werden, da der eigentliche Geschäftszweck darin bestanden habe, kontinuierlich gegen geltendes Recht zu verstoßen und Kunden zu betrügen. Die Vorwürfe strafrechtlichen Verhaltens seien derart massiv, dass bezüglich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen ein in-camera-Verfahren nach § 99 VwGO nicht geboten sei. Zu beachten sei zwar eine Verpflichtung der Beklagten, dass personenbezogene Daten einem Schutz nach § 9 KWG und § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG unterfallen könnten, die Behörde habe solche schutzwürdigen Daten aber nicht geltend gemacht. Des Weiteren stehe dem Anspruch des Klägers nicht der Schutz geistigen Eigentums nach § 6 Satz 1 IFG entgegen. Bezogen auf den Bericht der Gutachter müsse beachtet werden, dass dieses von der Behörde in Auftrag gegeben worden sei. Daraus folge, dass insoweit bereits das Recht am geistigen Eigentum nicht schützenswert sei, weil das der Behörde eingeräumte Nutzungsrecht das Recht der Behörde auf Informationserteilung erfasse. Dem Anspruch des Klägers auf Informationszugang stehe zudem nicht der Grund nach § 9 Abs. 3 IFG entgegen. Die Informationen seien nicht allgemein zugänglich und der Kläger verfüge außerdem nicht bereits über sie. Schließlich sei der Einwand der Beklagten nicht tragend, die gewünschte Einsichtnahme sei wegen übermäßigen Verwaltungsaufwands gemäß § 7 Abs. 2 IFG nicht zu erfüllen. Soweit die Klage abgewiesen worden sei, nämlich bezüglich der Einsicht in Unterlagen der Beklagten die Korrespondenz mit der britischen Aufsichtsbehörde betreffend (Klageantrag nach der Klageschrift 1. f)), sei ein Anspruch des Klägers jedoch nach § 3 Abs. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 8 KWG ausgeschlossen, da die Informationen aus einem anderen Staat stammten und kein entsprechendes Einverständnis mit der Akteneinsicht erteilt worden sei. Über die hilfsweise gestellten weiteren Anträge des Klägers entschied das Verwaltungsgericht angesichts der umfassenden Stattgabe des Hauptantrags nicht. Das Urteil wurde dem Kläger am 17. Juli 2008, der Beklagten am 21. Juli 2008 und dem Beigeladenen zu einem nicht bekannten Tag (das Empfangsbekenntnis ist nicht abgezeichnet) zugestellt. Am 18. August 2008 (einem Montag) haben der Kläger und die Beklagte die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt (früheres Aktenzeichen des Hess. VGH: 6 A 1767/08). Der Kläger hat die Berufung - nach Fristverlängerung - am 17. Oktober 2008 begründet. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die zugesprochenen Rechte auf Einsichtnahme zu Unrecht eingeschränkt. Die genannten Vorschriften, § 8 WpHG und § 9 KWG, begründeten keinen absoluten Schutz vor Informationszugang. Er, der Kläger, sei an den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter nicht interessiert und habe der Beklagten insoweit bereits Stillschweigen zugesichert. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Güterabwägung sei daher fehlerhaft. Die Abweisung seines Klageantrags zu f) sei sachwidrig, da ihm ein Informationsanspruch auch nach englischem Recht zustehe, obwohl die britische Aufsichtsbehörde seinen zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Einsicht in die dortigen Unterlagen abgelehnt habe. Gleichwohl könne die Beklagte sich nicht darauf zurückziehen, es läge keine ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Behörde vor. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 12. März 2008 - 7 E 5426/06 - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren: a) Gutachten der Sonderprüfung nach § 44 KWG durch C... vom 31. März 2003, b) Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Abschlüsse der XY GmbH für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005, c) alle BaFin-internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenzen zu den Jahresabschlüssen der XY GmbH seit 1998, d) alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen, Schreiben, die zwischen der Beklagten bzw. deren Vorgängerin und der XY GmbH ab 1998 bis zum Erlass des Bescheides des Bundesamts für den Wertpapierhandel vom 21. März 2000 geführt oder vereinbart wurden, e) alle BaFin-internen Stellungnahmen und alle Korrespondenz, die nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts von C... vom 31. März 2003 erstellt wurden bzw. geführt wurde, f) alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen, Schreiben, die zwischen der BaFin und der britischen Aufsichtsbehörde FSA erstellt, geführt oder vereinbart wurden, die den Broker D... und das von XY dort fiktiv geführte Konto M 2540 betreffen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 22. September 2008 begründet. Sie trägt vor, das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht die vorliegenden gesetzlichen Ausschlussgründe falsch ausgelegt und eine überzogene Darlegungslast der Beklagten konstatiert habe. Das Informationsfreiheitsgesetz eröffne dem Kläger bereits keinen gezielten Zugang zu Unternehmensinformationen. Jedenfalls sei der Anspruch ausgeschlossen, da der Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG und § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG i.V.m. § 3 Nr. 4 IFG eine Verpflichtung zur Geheimhaltung obliege. Da der Insolvenzverwalter der Einsicht in die Unterlagen widersprochen habe, müsse die Behörde sich daran orientieren. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, bei einer betrügerischen Intention der betroffenen Kapitalgesellschaft, die der Aufsicht unterliege, bestehe kein schutzwürdiges Interesse, finde im Gesetz keine Stütze. Bei richtiger Anwendung des § 9 Abs. 1 KWG sei der Tatbestand in einem Fall wie dem vorliegenden gegeben und sie, die Beklagte, sei nicht befugt, die Geheimnisse zu offenbaren. Falsch liege das Verwaltungsgericht zudem mit der Annahme, eine Veröffentlichung der Informationen widerspreche nicht § 3 Nr. 1 lit. d) IFG, da in einem Fall der Veröffentlichung die Aufgaben der Aufsichtsbehörde wesentlich beeinträchtigt würden. Von Amts wegen hätte das Verwaltungsgericht den Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 7 IFG - Schutz von Informanten - prüfen müssen. Zu Unrecht werde in dem angegriffenen Urteil der Schutz personenbezogener Daten unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 IFG eingeschränkt und die Wirkung des Urheberschutzes gegen die bloße Einsichtnahme nicht beachtet. Eine Offenlegung der von dem Kläger gewünschten Informationen widerspreche den spezialgesetzlich geregelten Informationszugangs- und Geheimhaltungsregelungen, wie § 325 HGB und § 26a KWG, und sei als ungerechtfertigter Eingriff in Freiheitsgrundrechte - hier Art. 12 und Art. 3 Abs. 1 GG - zu verstehen. Vor allem sei aber zu Unrecht der enorme Verwaltungsaufwand für die sachgerechte Bearbeitung des klägerischen Begehrens nicht hinreichend gewürdigt worden. Dieser sei bei vorsichtiger Schätzung nämlich mit 44.000 Minuten bzw. 90 Arbeitstagen für eine Kraft zu rechnen. Zuletzt sei die Klage auch bezüglich der gestellten Hilfsanträge abzuweisen. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Kläger in vollem Umfang mit der Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, tritt der Berufung des Klägers aber entgegen. Er erklärt, er sei mit einer Herausgabe der das Unternehmen XY GmbH betreffenden Unterlagen generell nicht einverstanden und trete außerdem der Einsicht des Klägers in die Informationen entgegen, die in der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Liste verzeichnet seien. Nach Hinweis- und Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 12. März 2010 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. April 2010 mitgeteilt, sie habe bei der FSA selbst keine Nachfrage auf Zustimmung zur Akteneinsicht gestellt. Dazu sei sie nicht verpflichtet, es entspreche zudem nicht den Usancen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26. April 2010 erklärt, sein bei der FSA gestellter Antrag auf Akteneinsicht sei abgelehnt worden. Mit Beschluss vom 28. April 2010 hat der Senat einen Beweisbeschluss dahingehend erlassen, dass die Beklagte die streitbefangenen Unterlagen vorlegen müsse. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen (Bl. 785 ff. der Gerichtsakte - GA -). Mit Sperrerklärung vom 26. Juli 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen (im Weiteren: BMF) als zuständige oberste Aufsichtsbehörde eine Vorlage der Unterlagen jedoch verweigert (Bl. 808 ff. der GA). Auf den Antrag des Klägers vom 4. August 2010 hin hat der Senat gemäß § 99 Abs. 2 Satz 4 VwGO die Akten dem Fachsenat nach § 189 VwGO vorgelegt und das Verfahren mit Beschluss vom 10. September 2010 ausgesetzt. Der Fachsenat des Hess. Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 12. Januar 2012 (Az. 27 F 1755/10) festgestellt, die Verweigerung der Vorlage der begehrten Unterlagen sei rechtswidrig. Die Beklagte und das BMF - dortiger Beigeladener zu 2. - haben gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 5. April 2013 hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerden gegen den Beschluss des Hess. Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen (Az. 20 F 4.12). Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der erstinstanzliche Fachsenat habe zutreffend die ordnungsgemäße Darlegung eines Weigerungsgrunds nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO beanstandet. Die Weigerung der Beklagten, die Akten dem Gericht vorzulegen, könne nicht auf § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG gestützt werden. Auf der Grundlage der abgegebenen Sperrerklärung könne der Senat nicht nachvollziehen, dass die mit dem Beweisbeschluss angeforderten Unterlagen wegen geschützter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie wegen des Schutzes personenbezogener Daten dem Wesen nach geheim zu halten seien. Am 24. Juni 2013 hat das Gericht das Verfahren unter dem aktuellen Aktenzeichen wieder aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte eine zweiseitige Liste mit der Darstellung von 82 Positionen aus den bei ihr vorhandenen Akten vorgelegt und erklärt, diese Informationen seien nicht geheimhaltungsbedürftig und würden freigegeben. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ein Hefter Verwaltungsvorgänge sowie der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2013 (Az. 20 F 7.12) gewesen.