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Urteil

6 A 1999/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0109.6A1999.13.0A
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Leitsätze
1. Ob bei einer betrieblichen Einheit oder Untereinheit ein selbständiger Unternehmensteil gegeben ist, ist anhand von Kriterien des Einzelfalls zu bestimmen, wobei als Merkmale insbesondere der Standort des Unternehmensteils und die bauliche, technische sowie infrastrukturmäßige Anschließung an die übrigen Unternehmensteile, die organisatorische Ausgliederung des Produktionsprozesses aus dem Gesamtunternehmen, die Bildung eines eigenständigen Buchungskreises, der Bezug von Roh , Hilfs und Betriebsstoffen von Dritten oder im Unternehmensverbund und die Absetzung des erzeugten Produkts an Verbraucher oder Kunden außerhalb des Unternehmens zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist aber das Gesamtbild der Verhältnisse, das nach Würdigung des Einzelfalls zu bestimmen ist. 2. Das Merkmal selbständiger Teil des Unternehmens nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 kann nur für Bereiche gelten, in denen sich der erhebliche Strombedarf manifestiert.
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob bei einer betrieblichen Einheit oder Untereinheit ein selbständiger Unternehmensteil gegeben ist, ist anhand von Kriterien des Einzelfalls zu bestimmen, wobei als Merkmale insbesondere der Standort des Unternehmensteils und die bauliche, technische sowie infrastrukturmäßige Anschließung an die übrigen Unternehmensteile, die organisatorische Ausgliederung des Produktionsprozesses aus dem Gesamtunternehmen, die Bildung eines eigenständigen Buchungskreises, der Bezug von Roh , Hilfs und Betriebsstoffen von Dritten oder im Unternehmensverbund und die Absetzung des erzeugten Produkts an Verbraucher oder Kunden außerhalb des Unternehmens zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist aber das Gesamtbild der Verhältnisse, das nach Würdigung des Einzelfalls zu bestimmen ist. 2. Das Merkmal selbständiger Teil des Unternehmens nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 kann nur für Bereiche gelten, in denen sich der erhebliche Strombedarf manifestiert. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das angegriffene Urteil im Ergebnis zu Recht die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung bzw. Zuerkennung der Besonderen Ausgleichsregelung nicht zu, so dass die ablehnenden Bescheide vom 2. Dezember 2011 und vom 10. Mai 2012 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 1. Die rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch bilden § 40 und § 41 Abs. 1 und 5 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 - EEG 2009 -). Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung, ob die Voraussetzungen der Vorschriften gegeben sind, ist aufgrund der Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 der 30. Juni 2010 (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2009 - 6 A 1002/08 -, ESVGH 60, 191 = ZUR 2010, 146 ); bezüglich des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 EEG 2009 sind die Verhältnisse des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs maßgeblich. Die im November 2012 erfolgte rechtliche Ausgliederung des Bereichs „Werkzeugbau“ in die xyz ....... Werkzeugbau GmbH & Co. KG ist daher unbeachtlich. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz dient der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahre 2050 auf 80 Prozent zu erhöhen. Es verpflichtet die Netzbetreiber zur Zahlung eines garantierten Mindestabnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, der höher ist als der Marktpreis für Strom, so dass die Amortisation der Investition in erneuerbare Energien trotz der höheren Produktionskosten rentabel wird. Die Netzbetreiber geben diese Mehrkosten an die Endverbraucher weiter. Dies führt zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, die bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen können. Um diesen Nachteil zumindest teilweise auszugleichen, sieht das Gesetz eine Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor. Auf entsprechenden Antrag begrenzt das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Anteil der Strommenge aus erneuerbaren Energien, die von Energieversorgungsunternehmen an das stromintensive Unternehmen weitergegeben und in Rechnung gestellt wird. Der Antrag muss jährlich bis zum 30. Juni für das darauf folgende Kalenderjahr gestellt werden. Die Bewilligung setzt u.a. voraus, dass das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung nach der Definition des Statistischen Bundesamtes Fachserien 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, 15 Prozent überschritten hat (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009). Nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 gilt dies auch für selbständige Teile eines Unternehmens in entsprechender Anwendung. 2. Die Klägerin hat nach den getroffenen Feststellungen auf die Besondere Ausgleichsregelung keinen Anspruch, da der streitbefangene Bereich „Kunststoff - ohne Werkzeugbau“ weder ein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 ist noch die Voraussetzungen für eine Ausgleichsregelung nach § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2009 gegeben sind. a) Das Merkmal „selbständiger Unternehmensteil“ stellt einen gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff dar. Daher kann das Vorliegen des selbständigen Unternehmensteils nicht, wie die Klägerin meint, von Seiten eines Gutachters oder Wirtschaftsprüfers bestätigt oder widerlegt werden. Soweit die Beklagte in ihren Stellungnahmen oder Merkblättern Ausführungen der im Antragsverfahren nach § 41 Abs. 2 EEG 2009 (wie EEG 2012) zu beteiligenden Wirtschaftsprüfer zum Kriterium der Selbständigkeit verlangen sollte (vgl. Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 27 und FN 35), ist diese Vorgabe im Gesetz nicht angelegt. Die Ausführungen des im Antragsverfahren zu beteiligenden Wirtschaftsprüfers zur Frage der Selbständigkeit des oder der Unternehmensteile wären weder für die Behörde noch für das Gericht bindend. b) Die Schwierigkeiten bei der Definition des Begriffs „selbständiger Teil“ sind indes evident. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 ist weder das Merkmal „selbständiger Teil“ noch der Begriff des Unternehmens definiert; dies erfolgte für den Begriff Unternehmen erst durch § 3 Nr. 13 EEG 2012 („die kleinste rechtlich selbständige Einheit“). Die Festlegung, dass das Unternehmen im Sinne des § 41 EEG 2009 rechtlich selbständig sein muss, ergibt sich für diese Gesetzesfassung aber ohne Weiteres aus der Abgrenzung zum „selbständigen Teil“ in Absatz 5 wie der Notwendigkeit der rechtsgültigen Antragstellung nur durch eine juristische Person. Der Begriff des selbständigen Teils ist weiter auslegungsbedürftig und -fähig. Im Rahmen der Auslegung des Merkmals „selbständiger Teil“ ist zunächst festzustellen, dass nach dem Gesetzeswortlaut „Teile des Unternehmens“ für den Bereich, für den die Vorteile nachgesucht werden, dessen rechtliche Unselbständigkeit zwingende Voraussetzung ist. Das Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das nicht für das Gesamtunternehmen, sondern lediglich für einen Teilbereich den Antrag auf die Besondere Ausgleichsregelung stellt, muss die juristische Person sein, der Betriebsteil darf hingegen keine juristische Person sein (vgl. Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 2009, § 41 Rdnr. 14 f.; ausführlich in: 3. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 23 ff. und Rdnr. 12 ff.; Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 65). Ein selbständiger Unternehmensteil braucht mithin nicht nur keine eigene Rechtspersönlichkeit aufzuweisen, sondern dies führt zum Ausschluss von der Regelung des § 41 Abs. 5 EEG 2009 (ebenso für das EEG 2012: Stein, „Zum Begriff des selbständigen Unternehmensteils im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2012“, REE 2013, 13; wohl auch: Uwer/Rademacher, „Begrenzung der EEG-Umlage für selbständige Unternehmensteile“, REE 2013, 141, 143). Der von den Beteiligten insoweit angesprochene gegensätzliche Umstand, dass ein selbständiger Bereich dann anerkannt werden könnte, wenn er in der Lage wäre, rechtlich ein eigenes Unternehmen zu bilden, reicht zur sachgerechten Abgrenzung jedoch nicht aus, wie noch auszuführen ist. Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der gesetzlichen Zielbestimmung in § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 sowie der gesetzlichen Systematik zur Besonderen Ausgleichsregelung als Ausnahme von der allgemeinen Abnahmepflicht ist der Begriff des selbständigen Unternehmensteils dahingehend zu verstehen, dass damit ein aus dem Gesamtunternehmen örtlich und / oder sachlich herausgehobener und in der Gesamtschau der Ausgestaltung des Produktionsprozesses abgrenzbarer Anlagenkomplex gemeint sein muss, in dem aufgrund einer geplanten organisatorischen Trennung zu dem Gesamtunternehmen eigenständig marktfähige Produkte hergestellt werden und der bezüglich der vertraglichen Beziehungen zu anderen Unternehmen oder Endverbrauchern wie für interne Entscheidungsabläufe eigenständig agieren kann. Letzteres bedeutet, dass eine nicht rechtlich aber sachlich abgrenzbare Untereinheit eines Unternehmens gegeben sein muss, die eine betriebswirtschaftliche Einheit bildet, sowohl zu unternehmerischen wie auch planerischen Entscheidungen in der Lage und berechtigt ist, also für sich genommen ein wirtschaftlich selbständiges Unternehmen bilden könnte. Der Senat geht davon aus, dass für die Auslegung des Begriffs nach dem § 41 Abs. 5 EEG 2009 auf die spätere Legaldefinition des § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 zwar nicht zurückgegriffen werden kann, jedoch die dort genannten Merkmale aufgrund ihrer allgemeinen Darstellung sachgerechter Momente der Abgrenzung durchaus Berücksichtigung finden können und der zuvor dargestellten Auslegung nicht widersprechen. Danach ist ein selbständiger Unternehmensteil dann zu bejahen, wenn ein eigener Standort oder abgegrenzter Teilbetrieb vorliegt, der mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens ausgestattet ist und jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen handeln könnte. Da es sich bei dem selbständigen Unternehmensteil folglich um eine organisatorische Einheit handeln muss, die sowohl zu unternehmerischen als auch planerischen Entscheidungen in der Lage und berechtigt ist, ist also eine Einrichtung oder ein Komplex zu fordern, der sich aus der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens wesentlich heraushebt und das Bild eines quasi selbständig agierenden Unternehmens des produzierenden Gewerbes bietet. Bleiben danach Zweifel, kann für die Auslegung des § 41 Abs. 5 EEG 2009 wegen § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 zudem berücksichtigt werden, ob der Unternehmensteil mit seinen Produkten in einem (internationalen) Wettbewerb steht (dies kann aufgrund der Neufassung des Gesetzes für spätere Perioden anders gesehen werden, vgl. Posser/Altenschmidt, EEG, 3. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 24). Ein gleiches Verständnis des Begriffs folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 5 EEG 2009. Diese führt aus, es handele sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei. Als selbständiger Teil sollten Einrichtungen gelten, die sich aus der wirtschaftlichen Gesamtbetätigung des Unternehmens wesentlich herausheben und das Bild eines selbständig agierenden Unternehmens bieten (…). Der selbständige Teil des Unternehmens müsse sich mit einem „idealtypischen“, rechtlich selbständigen Unternehmen vergleichen lassen, und der selbständige Teil müsse in seiner tatsächlichen Organisation „das Bild eines selbständig agierenden Unternehmens“ darstellen. (…) Schließlich sollten nicht durch Unternehmensorganisation künstlich selbständige Unternehmensteile entstehen, die lediglich zur Ausschöpfung der Möglichkeiten der Besonderen Ausgleichsregelung geschaffen würden (BT-Drs. 16/8148, S. 66). Zur Feststellung der getrennten aber eigenständigen Organisation eines Unternehmensteils kann jedoch nur beispielhaft auf einen externen Standort, bei dem quasi musterhaft alle überkommenen betrieblichen Funktionsbereiche (Beschaffung, Produktion, Absatz, Verwaltung, Leitung) noch vorhanden sind, abgestellt werden. Leitbild könnte insoweit zwar die selbständig agierende, rechtlich aber unselbständige Fabrik an einem separaten Standort sein. Diese im heutigen Wirtschaftsleben aufgrund der steuer- und betriebswirtschaftlich begründeten rechtlichen Eigenständigkeit von Zweigbetrieben aber eher als Ausnahme zu bezeichnende Fallgestaltung kann den Begriff indes keineswegs allein ausfüllen. Vielmehr ist auch bei räumlichen Verbindungen - etwa in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex - zu anderen Betriebsteilen die Selbständigkeit möglich und dann zu bejahen, wenn weitere Einzelaspekte für eine Eigenständigkeit sprechen. Mit anderen Worten ist dem Kriterium des Standorts dann ein wesentlich stärkeres Gewicht zuzuweisen, wenn es sich tatsächlich um eine örtlich vom Unternehmen getrennte Produktionsstätte handelt, wohingegen bei einer Situation der baulich wie räumlich mit anderen Bereichen verbundenen Produktion die weiteren Kriterien besonderes Gewicht erlangen und den Aspekt der räumlichen Trennung verdrängen oder ersetzen. In gleicher Weise zu berücksichtigen ist, dass ein Unternehmen nahezu jeden beliebigen größeren oder kleineren Teil des Unternehmens ausgliedern, rechtlich verselbständigen oder in anderer Weise aus einem bestehenden Verbund herauslösen kann – aus welchen Gründen oder mit welcher Zielsetzung auch immer. Die bloße Möglichkeit einer Ausgliederung kann daher für sich genommen ebenfalls noch kein entscheidendes Kriterium für einen selbständigen Teil eines Unternehmens im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 darstellen. Eine dem Gesetzeszweck des § 41 Abs. 5 EEG 2009 entsprechende Selbständigkeit erfordert insoweit vielmehr eine dem jeweiligen Unternehmensteil schon innewohnende, in ihm angelegte oder in ihm verwurzelte Eigenständigkeit, die auch schon ohne weitere hinzutretende organisatorische Maßnahmen eine Abgrenzbarkeit und Unabhängigkeit deutlich nach außen erkennbar werden lässt (vgl. das angegriffene Urteil vom 14.03.2013, Bl. 10 des Abdrucks). Das Gericht wertet das Moment der möglichen Verselbständigung deshalb als ausgesprochen schwaches Abgrenzungskriterium. Zu Recht verweist die Klägerin zwar darauf, dass eine später erfolgte rechtliche Ausgliederung des Bereichs Werkzeugbau Indizwirkung für eine bereits vorher bestehende Eigenständigkeit haben kann. In gleicher Weise ist es nicht nur technisch möglich, Anlagenteile oder auch die gesamte Produktionsanlage als Sachgesamtheit zu veräußern, abzubauen und an anderer Stelle wieder in Betrieb zu nehmen, sondern auch eine Sachgesamtheit auszugliedern oder in der Form zu veräußern, dass der Erwerber die Produktion vor Ort in ähnlichem Umfang wie zuvor der Verkäufer betreibt. Die rechtliche Gestaltung einer solchen Veräußerung und die vertragliche Absicherung der beteiligten Parteien hinsichtlich der jeweiligen Rechte und Pflichten dürften, wie der vorliegende Fall der Ausgliederung des Werkzeugbaus zeigt, ohne weiteres möglich sein. Ebenso ist nicht ausschlaggebend, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung für den streitbefangenen Bereich eine eigene - interne - Gewinn- und Verlustrechnung erstellt hat. Dies stellt für die Auslegung des Begriffs der Selbständigkeit kein sachgerechtes Argument dar, denn es spricht weder für noch gegen eine Selbständigkeit. Dieses Merkmal ist erstmals mit § 41 Abs. 5 Satz 3 EEG 2012 als Voraussetzung für eine Antragstellung eingeführt worden, stellt jedoch weder vor noch nach der Neufassung des Gesetzes ein Merkmal für die Selbständigkeit des Unternehmensteils dar (sonst wäre sie in Satz 2 enthalten), sondern eine Folgebestimmung. Ob bei einer betrieblichen Einheit oder Untereinheit ein selbständiger Unternehmensteil gegeben ist, ist mithin anhand von Kriterien des Einzelfalles zu bestimmen, wobei als Merkmale insbesondere der Standort des Unternehmensteils und die bauliche, technische sowie infrastrukturmäßige Anschließung an die übrigen Unternehmensteile, die organisatorische Ausgliederung des Produktionsprozesses aus dem Gesamtunternehmen, die Bildung eines eigenständigen Buchungskreises, der Bezug von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen von Dritten oder im Unternehmensverbund und die Absetzung des erzeugten Produkts an Verbraucher oder Kunden außerhalb des Unternehmens zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist aber gleichwohl das Gesamtbild der Verhältnisse, das nach Würdigung des Einzelfalles zu bestimmen ist (vgl. Danner/Theobald, Energierecht, Oktober 2012, EEG § 41, S. 8 f.; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2013 - 5 K 2071/12.F -, REE 2013, 124). Der Antragsteller, der die Vorteile aus § 41 EEG 2009 erlangen will, muss die Selbständigkeit des Unternehmensteils trotz des Untersuchungsgrundsatzes (§ 24 Abs. 1 VwVfG, 86 Abs. 1 VwGO) darlegen und nachweisen (vgl. Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 67; Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 28; Schäfermeister, in: Reshöft, EEG, 3. Aufl. 2009, § 41 Rdnr. 20; Stein, „Zum Begriff des selbständigen Unternehmensteils im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2012“, REE 2013, 13). c) In Anwendung dieser Vorgaben ist festzustellen, dass der streitbefangene Bereich „Kunststoff - ohne Werkzeugbau“ nicht als ein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 1 EEG 2009, sondern als „das Unternehmen“ zu qualifizieren ist. Ein selbständiger Unternehmensteil liegt bereits dann nicht vor, wenn es sich um ein rechtlich selbständiges Unternehmen handelt, dessen Eigentümer eine juristische oder natürliche Person oder eine Personengesellschaft ist (vgl. Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 2009, § 41 Rdnr. 14 f.; inhaltlich ohne wesentliche Änderung: 3. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 23 ff.; Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 41 Rdnr. 65). Es ist zwar möglich, ein Unternehmen in jeweils rechtlich selbständige Unternehmensteile aufzuteilen, nicht jedoch in jeweils selbständige Unternehmensteile i.S.v. § 41 Abs. 5 EEG 2009, da sonst „das Unternehmen“, von dem ein Recht auf die begehrte Besondere Ausgleichsregelung abgeleitet wird, nicht mehr bestehen würde. Für „das Unternehmen“ gelten indes allein die Regelungen nach § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2009 unmittelbar und Abs. 5 findet keine Anwendung. So ist es im vorliegenden Teil des Unternehmens der Klägerin. Diese meint, sowohl der Bereich „Werkzeugbau“ wie der streitbefangene Bereich „Kunststoff - ohne Werkzeugbau“ könnten selbständige Unternehmensteile im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 bilden. Wäre dem so, bliebe nach der für die Antragstellung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz fiktiven oder realen (nicht rechtlichen) Aufteilung des Unternehmens aber kein rechtliches Unternehmen zurück. Es ist denklogisch ausgeschlossen, ein Unternehmen vollständig in nichtselbständige Unternehmensteile aufzuspalten. Der Senat hat berücksichtigt, dass ein Unternehmen bei Beachtung der bestehenden gesellschaftsrechtlichen wie steuerrechtlichen Vorschriften gleichwohl in mehrere Teile - also jeweils rechtlich selbständige Unternehmen - aufgetrennt werden kann. Diese neu gebildeten Unternehmen dürften dann nach der Rechtslage des EEG 2009 wie nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage ohne Weiteres den Regelungen des § 41 Abs. 1 bis 4 EEG unterfallen. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, es unterliege der Entscheidung des Gesetzgebers, ob und inwieweit er hinsichtlich der Begünstigung von rechtlich selbständigen Unternehmen Einschränkungen vornehmen wolle. d) Ungeachtet der Ablehnung des Antrags auf Besondere Ausgleichsregelung nach den Vorschriften des § 41 Abs. 5 EEG 2009 für einen selbständigen Bereich „Kunststoff“ ist die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin - als Unternehmen - im Geschäftsjahr 2010/2011 das nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 notwendige Verhältnis von 15 % der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nicht nachgewiesen hat. Dies gilt deshalb, weil der Bereich „Werkzeugbau“ für den hier maßgebenden Zeitpunkt mit berücksichtigt werden musste. Dieser Bereich kann nicht als eigener - gerade nicht energieintensiver - Unternehmensteil qualifiziert werden. Vielmehr mussten die im Bereich des Werkzeugbaus angefallenen Kosten bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung eingerechnet werden. Eine „Abspaltung“ von nicht energierelevanten Unternehmensteilen, d.h. Produktionsstätten mit nicht erheblichem Strombedarf, ist nämlich gerade nicht Regelungsgegenstand des § 41 Abs. 5 EEG 2009 und würde den gesetzgeberischen Sinn und Zweck der Norm auf den Kopf stellen. Nach der Begründung des Gesetzes wie der inhaltlichen Betrachtung von Sinn und Zweck ist die Absicht des Gesetzes, Unternehmensteile, die Produkte unter erheblichem Einsatz von Strom herstellen und die im Wettbewerb stehen, von den zusätzlichen Kosten des Bezugs von EEG-Stroms zu entlasten. Das Merkmal „selbständiger Teil des Unternehmens“ kann daher für solche Bereiche nur dann gelten, wenn der erhebliche Strombedarf sich auch oder gerade in diesem Unternehmensteil manifestiert. Ist - wie im vorliegenden Fall - der Unternehmensteil indes gerade der nicht energierelevante Teilbereich des Unternehmens, kann seine nicht rechtliche, sondern nur in Bezug auf die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetz gestaltete „Abspaltung“ jedenfalls nicht auf § 41 Abs. 5 EEG 2009 gestützt werden, d.h. dieser Bereich ist im Sinne des EEG 2009 nicht als selbständiger Unternehmensteil anzuerkennen. Es ist deshalb irrelevant, ob der Bereich „Werkzeugbau“ aufgrund einer vollzogenen räumlichen oder organisatorischen Trennung die oben dargestellten Kriterien für eine Selbständigkeit erfüllen könnte. Gilt der Bereich „Werkzeugbau“ im maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor der rechtlichen Verselbständigung, aber nicht als selbständiger Unternehmensteil, kann auch der Bereich „Kunststoff - ohne Werkzeugbau“ keinen als eigenständig zu qualifizierenden Rechnungskreis darstellen. Das Gericht brauchte deshalb dem Beweisangebot der Klägerin nicht näher nachzugehen. Die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen der Klägerin beziehen sich auf die Selbständigkeit der von ihr gebildeten Bereiche. Die Klägerin macht geltend, die vom Verwaltungsgericht noch angenommenen Umstände der Einbindung des Werkzeugbaus in das Gesamtunternehmen könnten durch Sachverständige oder Zeugen widerlegt werden. Auf die tatsächliche Selbständigkeit der Bereiche kommt es aber nach den dargestellten rechtlichen Überlegungen nicht an. Dabei ist nicht zu verkennen, dass es bei der vorliegend in Streit stehenden Form der Förderung der Unternehmen daher entgegen der Intention des Gesetzgebers ggf. wirtschaftlich sinnvoll sein kann, die Bereiche, die nicht stromintensiv produzieren, aus dem Unternehmen auszugliedern und rechtlich selbständig zu führen, damit das (Rest-) Unternehmen in den Genuss der Förderung gelangen kann. Die Klägerin ist diesen Weg auch gegangen. Dies ist, wie bereits ausgeführt, eine rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeit. e) Die Klägerin wird durch die Versagung der Besonderen Ausgleichsregelung auch nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Ob die Beklagte in anderen Verfahren selbständige Unternehmensteile anerkannt und danach den Anträgen stattgegeben hat, ist nicht von Bedeutung. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch nicht aus dem - hier nicht ersichtlichen - Umstand herleiten, dass möglicherweise andere Antragsteller, bei denen das Vorliegen der Voraussetzung „selbständiger Teil“ ebenfalls nicht sicher angenommen werden kann, rechtswidrig begünstigt werden. Denn Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt werden ("keine Gleichheit im Unrecht", vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1970 - VIII C 41.68 -, BVerwGE 36, 313, 315). Der Gesetzgeber legt dem Unternehmen weder eine unzulässige Pflicht auf, einen Unternehmensteil selbständiger zu organisieren als ein vergleichbares rechtlich selbständiges Unternehmen, noch ist in der Nichtberücksichtigung der Abgrenzung bei Bereichen, die nicht besonders stromintensiv sind, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu erkennen. Das Grundrecht der Klägerin auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird mit den genannten Anforderungen an eine Selbständigkeit des Unternehmensteils nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot liegt zunächst nicht darin begründet, dass die Klägerin gegenüber anderen Gewerbetreibenden in vergleichbarer Lage, d.h. mit ebenfalls rechtlich nicht selbständigen Produktionskomplexen ungleich behandelt und dadurch benachteiligt würde. Gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, Gleiches gleich und Ungleiches unterschiedlich zu behandeln, hat der Gesetzgeber auch nicht dadurch zum Nachteil der Klägerin verstoßen, dass er von (rechtlich) selbständigen Unternehmen weniger fordert als von vergleichbaren Unternehmensteilen. Die herausgehobene Privilegierung eines Unternehmensteils mit der Möglichkeit, Vorteile hinsichtlich der (Nicht-) Abnahme von Strom aus erneuerbaren Quellen auch dann zu erlangen, wenn das Gesamtunternehmen nicht in den Genuss der Förderung kommen könnte, bedingt nämlich die Notwendigkeit, eine Abgrenzung zum Unternehmen zu fordern. Der Senat verkennt nicht, dass bei rechtlich selbständigen Unternehmen die Möglichkeit besteht, dass es aufgrund der Einbindung in ein Firmenkonglomerat zu Vorgaben an die Leitung des abhängigen Unternehmens (Geschäftsführung / Vorstand) kommen kann, die eine Selbständigkeit faktisch ausschließen können. Zudem können in derartigen Fällen Aufgabenbereiche ausgegliedert oder fremdvergeben werden, die im oben dargestellten Sinne für ein eigenständig agierendes und mit den wesentlichen Funktionen ausgestattetes Gewerbeunternehmen existentiell sein dürften. Bei einem rechtlich selbständigen Unternehmen ist auch in diesen Fällen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die Besondere Ausgleichsregelung zu gewähren. Die bewusste Gestaltung und Organisation eines Unternehmens unter dem Ziel, mögliche Vorteile im Bereich der Förderung zu erlangen, ist jedoch in keiner Weise zu beanstanden. Das Ziel der Erlangung von Vergünstigungen oder einer Förderung ist ebenso wie das Ziel der Vermeidung von Steuern und Abgaben betriebswirtschaftlich sinnvoll und vom Gesetzgeber in seine Entscheidung zur Gestaltung der Ausnahmeregelungen aufgenommen worden. Die Vorteile, die der Gesetzgeber mit der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen geschaffen hat, gelten mithin auch für Unternehmen, die nach den Voraussetzungen der Norm ihre Organisation gestalten und ausrichten können, sofern sie rechtlich selbständig sind. Die weitere Ausnahme einer Pflichtabnahme zugunsten von Teilen eines Unternehmens kann jedoch in den konkreten Voraussetzungen noch enger gefasst werden. Dies hat der Gesetzgeber bereits durch den Begriff der Selbständigkeit, der im oben dargestellten Sinne zu verstehen ist, im EEG 2009 angelegt. Daraus kann zwar im Einzelfall eine Ungleichbehandlung von selbständigen Unternehmensteilen gegenüber gleich strukturierten aber rechtlich selbständigen Unternehmen resultieren, diese wäre indes sachgerecht und nicht zu beanstanden. In gleicher Weise stellt es keine Ungleichbehandlung dar, wenn eine Vergünstigung für die Unternehmen verwehrt wird, die nur dann als stromintensiv gewertet werden können, wenn sie einzelne nicht stromintensive Bereiche entgegen der gesetzlichen Intention für den Zweck einer separaten Antragstellung abtrennen. Die für die Klägerin mit der Ablehnung ihres Begehrens möglicherweise verbundene Härte und Ungerechtigkeit, die gegeben wäre, wenn sie zu Unrecht von der Förderung ausgeschlossen wäre, kann nicht dazu führen, die dafür ursächliche Betrachtung des Einzelfalls als gleichheitswidrig anzusehen. Schließlich wird der Klägerin durch die hier vertretene Rechtsauffassung auch kein ungerechtfertigter Wettbewerbsnachteil zugefügt. Die Klägerin sieht sich zwar durch die Einbeziehung des Bereichs „Werkzeugbau“ in die Berechnung des Verhältnisses Stromkosten zu Bruttowertschöpfung gegenüber Mitbewerbern auf dem Gebiet der Herstellung von Kunststoffteilen benachteiligt. In der Tat mag es so sein, dass Konkurrenzbetriebe mit vergleichbaren Produktlinien und Herstellprozessen ohne eigenen Werkzeugbau eher die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2009 erfüllen konnten. Die Entlastung stromintensiver Unternehmen geht indes mit einer faktischen Belastung der nicht privilegierten Stromverbraucher einher (Unternehmen wie Verbraucher), deren Interessen der Gesetzgeber ebenso wie unionsrechtliche Bewertungen zu berücksichtigen hat (vgl. Schlacke/Kröger, „Die Privilegierung stromintensiver Unternehmen im EEG“, NVwZ 2013, 313). Die Entscheidung, ein Unternehmen zu bilden und die dadurch erwarteten betriebswirtschaftlichen wie technischen Vorteile zu realisieren, stellt aber eine unternehmerische Entscheidung dar, die bei sich wandelnden rechtlichen Rahmenbedingungen sowohl zu Vorteilen als auch zu Nachteilen führen kann (vgl. Poppe, „Begrenzung der EEG-Umlage und Stromnetzentgeltbefreiung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes“, ZNER 2012, 47). Da der Gesetzgeber bei der Vergünstigung der Besonderen Ausgleichsregelung vor der Aufgabe stand, seiner Ansicht nach zu fördernde energieintensive Unternehmen in mehrfacher Hinsicht von anderen Unternehmen abzugrenzen - sei es durch die Mindestabnahmemenge, sei es durch die Quote - ist es nicht unverhältnismäßig, bei der Gestaltung der Regelung für Teilbereiche im Sinne einer zusätzlichen Vergünstigung Unterschiede zuzulassen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14.10.2009 - 6 A 1002/08 -, ZNER 2009, 422 = ZUR 2010, 249, und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 31.05.2011 - 8 C 52.09 -, NVwZ 2011, 1069 = ZNER 2011, 457). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller durch die bereits erwähnten Möglichkeiten zur Gestaltung die Nachteile zukünftig vermeiden kann. 3. Ob der Klägerin im Übrigen deshalb kein Anspruch auf die geltend gemachte Besondere Ausgleichsregelung zusteht, weil sie im relevanten Geschäftsjahr den Strom nur über einen (gemeinsam für alle Bereiche genutzten) Anschluss - Abnahmestelle - bezogen und die Kosten nur rechnerisch verteilt hat, kann mithin ebenso dahingestellt bleiben, wie die Rechtmäßigkeit der konkreten Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter Verwendung von Verrechnungsbeträgen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.300.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat bestimmt den Streitwert nach dem erstinstanzlichen Ansatz, der von den Beteiligten nicht angegriffen wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Die Klägerin begehrt die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für einen Unternehmensteil. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob es sich bei einem Anlagen- bzw. Produktionskomplex um einen selbständigen Teil des Unternehmens der Klägerin handelt und ob das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Bereichs im Geschäftsjahr 2010/2011 nach der Definition des Statistischen Bundesamtes Fachserien 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, 15 Prozent überschritten hat. Diese Fragen stellen sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074). Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH und Teil der international tätigen xyz-Gruppe, die sich in ihrem Internetauftritt als Europas führender Hersteller fester Kunststoffverpackungen bezeichnet. In Deutschland befinden sich außer der Klägerin weitere zur Gruppe gehörende selbständige Unternehmen. Im Werk der Klägerin am Standort Lohne werden Verpackungen für Kosmetik, Pharmazie und Lebensmittel hergestellt. In einer Abteilung „Werkzeugbau“ produzierte die Klägerin bis zur Ausgliederung des Bereichs die für den Herstellprozess der Kunststoffteile notwendigen Werkzeuge. Am 8. Juni 2011 stellte die Klägerin form- und fristgerecht bei der Beklagten den Antrag auf Besonderen Ausgleich für den Begrenzungszeitraum 2012 (maßgebendes Geschäftsjahr: 1. April 2010 bis 31. März 2011), und zwar für den nach ihrer Auffassung selbständigen Unternehmensteil „Kunststoff - ohne Werkzeugbau“. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 mit der Begründung ab, eine Begrenzung der EEG-Umlage erfolge gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG nur dann, wenn das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der vorgegebenen Definition 15 Prozent überschritten habe. Dieses Erfordernis sei hier nicht erfüllt, da Aufwendungen aus anderen Unternehmensteilen bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht zu berücksichtigen seien. Die Klägerin legte gegen den ablehnenden Bescheid fristgemäß Widerspruch mit der Begründung ein, die erbrachten Vorleistungen anderer Teile des selben Unternehmens seien der Berechnung in gleicher Weise zugrunde zu legen wie Leistungen fremder Rechtsträger. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Behörde nunmehr aus, es handele sich bei dem Bereich „Kunststoff“ nicht um einen selbständigen Unternehmensteil, weil er innerhalb der Aufbauorganisation der Klägerin keine Einheit bilde. Der Begriff „Unternehmensteil“ beinhalte, dass der Unternehmensteil über eine eigene innere Ordnung bzw. Struktur verfügen müsse. Ein Unternehmensteil müsse in sich geschlossen sein, er müsse eine Einheit und keinen willkürlich gebildeten Teil darstellen. Der von der Klägerin so bezeichnete Bereich „Kunststoff“ stelle keine solche Einheit dar, sondern setze sich aus vielen Einheiten zusammen. Es entspreche auch nicht Sinn und Zweck des § 41 EEG, Antragstellern, die als ganzes Unternehmen die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllten, zu gestatten, einen Unternehmensteil auszublenden, um mit dem restlichen Unternehmen die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen zu können. Am 11. Juni 2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, ihr stehe der Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage zu. Der Unternehmensteil „Kunststoff - ohne Werkzeugbau“ erfülle die Anforderungen an einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG. Die Klägerin habe sich auf die Produktion von Kunststoffverpackungen spezialisiert und führe den Bereich der Herstellung dieser Produkte eigenständig. Als weitere eigenständige Abteilung sei die Abteilung „Werkzeugbau“ schon vor dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aus unternehmerischen Gründen errichtet worden. Zu den Kunden des Unternehmensteils „Werkzeugbau“ gehörten auch Schwestergesellschaften sowie Dritte, d.h. nicht zur Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen aus den Bereichen der Automobil- und Elektronikindustrie. Der Unternehmensteil „Werkzeugbau“ werde als separates Profitcenter geführt. Die Unternehmensteile „Werkzeugbau“ und „Kunststoff“ seien in ihren betrieblichen Abläufen und Funktionsbereichen voneinander getrennt. Monatlich würden für beide Unternehmensteile eigene interne Gewinn- und Verlustrechnungen erstellt und sowohl Umsätze und Leistungen sowie Kosten und innerbetriebliche Verrechnungen verursachungsgerecht zugeordnet. Die Funktionsbereiche Beschaffung, Produktion, Absatz, Verwaltung und Leitung seien beim Unternehmensteil „Kunststoff“ wie bei einem eigenständigen Rechtsträger vorhanden. Ausreichend sei, dass auf der Basis von Planvorgaben des Gesamtunternehmens selbständige Entscheidungen getroffen würden. Die Antragsbefugnis nach § 41 Abs. 5 EEG sei schon dann gegeben, wenn der Antragsteller sich als selbständiger Unternehmensteil betrachte und ein autonomer Verhaltensspielraum nachgewiesen sei. Die von der Beklagten ins Feld geführte Einheitlichkeit eines Unternehmens sei kein Tatbestandsmerkmal des § 41 Abs. 1 EEG. Zu entscheiden, wann ein Unternehmen eine eigene innere Ordnung oder Struktur habe, werde praktisch niemals möglich sein, weil es für diese Merkmale keine Abgrenzungskriterien gebe. Wolle man darauf abstellen, dass der Unternehmensteil „Kunststoff“ auch andere Aufgaben wahrnehme, sei zu berücksichtigen, dass in jedem Produktionsbetrieb selbstverständlich auch andere Aufgaben wahrgenommen würden. Im Übrigen besitze der Unternehmensteil „Kunststoff“ eine eigene innere Struktur. Es handele sich nicht um einen willkürlich gebildeten Unternehmensteil. Die Unterscheidung und Trennung der Unternehmensteile „Kunststoff“ und „Werkzeugbau“ sei bereits lange vor Einführung des EEG erfolgt. Soweit sich die Beklagte darauf stütze, dass die Begrenzung der Umlagekosten für selbständige Unternehmensteile eine Ausnahmeregelung darstelle, sei festzustellen, dass sich ein solches einschränkendes Tatbestandsmerkmal im Wortlaut des Gesetzes nicht wiederfinde. Im vorliegenden Fall seien die Herstellung von Kunststoffteilen und der Werkzeugbau nicht Teil eines einheitlichen Produktionsprozesses oder einer Produktionskette. Der Werkzeugbau und die Produktion von Waren mithilfe von Werkzeugen stellten typischerweise getrennte Produktionsketten dar, die ansonsten regelmäßig von unterschiedlichen Unternehmen erbracht würden. Es sei eher untypisch, dass ein Hersteller von Endprodukten auch gleichzeitig die Werkzeuge selbst herstelle. Die Klägerin sei insoweit ein Ausnahmeunternehmen, als sie einen Teil der Werkzeuge, die sie zur Herstellung der Produkte benötige, selbst herstelle. Die Klägerin könne aber ohne weiteres auch ohne die Abteilung „Werkzeugbau“ ein selbständiges Unternehmen darstellen. Die Ausblendung des Werkzeugbaus sei daher keineswegs willkürlich oder künstlich, sondern sachgerecht und sich geradezu aufdrängend. Entscheidend für den selbständigen Unternehmensteil „Kunststoff“ sei hier, dass er ohne wesentliche Umstrukturierung seine Werkzeuge bei externen Anbietern einkaufen und die eigene Werkzeugabteilung ausgründen könne. Im Übrigen stelle der Unternehmensteil „Werkzeugbau“ seinerseits ebenfalls einen selbständigen Unternehmensteil dar. Das Vorhandensein einer eigenen Abnahmestelle, die die Beklagte fordere, für den selbständigen Unternehmensteil Kunststoff sei kein Tatbestandsmerkmal des § 41 EEG. Da die genannten gesetzlichen Voraussetzungen nur entsprechend anzuwenden seien, liege es in der Natur der Sache, dass sie bei der Anwendung zu modifizieren seien. So könnten keine eigenen Verträge eines Unternehmensteils ohne eigene Rechtspersönlichkeit gefordert werden. Und die Erfüllung der Anforderungen könne auch deswegen nicht verneint werden, weil die genannten Strommengen auf interne Berechnungen gestützt würden. Der von der Behörde herangezogene Internetauftritt der Klägerin spreche in keiner Weise gegen eine Einordnung des Unternehmensteils „Kunststoff“ als selbständigen Unternehmensteil. Auch in einem Konzern verbundene rechtlich selbständige Unternehmen nähmen für sich in Anspruch, Kompetenzen zu bündeln und Synergien zu nutzen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, einzelnen Unternehmen ihre Selbständigkeit abzusprechen. Nichts anderes könne für einen selbständigen Unternehmensteil gelten. Im Übrigen mache die Klägerin mit ihrem Internetauftritt deutlich, dass in ihrem Unternehmen unterschiedliche Abteilungen mit eigenen Zuständigkeiten bereichsübergreifend zusammenarbeiteten. Letztlich sei die Abteilung Werkzeugbau inzwischen - mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 - ausgegründet worden zu einem eigenständigen Unternehmen. Dies spreche auch für den streitbefangenen Zeitraum für die Eigenschaft als schon bestehender selbständiger Unternehmensteil. Bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung sei der Ansatz der Beklagten verfehlt. Die Bruttowertschöpfung umfasse die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen unter Abzug sämtlicher Vorleistungen. Im Fall von selbständigen Unternehmensteilen müsse dabei der Begriff der Vorleistungen nicht nur auf Leistungen fremder Rechtsträger bezogen werden, sondern auch auf Leistungen anderer Unternehmensteile desselben Rechtsträgers. Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2012 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit dem selbständigen Unternehmensteil „Kunststoff“ für das Begrenzungsjahr 2012 die EEG-Umlage antragsgemäß zu begrenzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, bei dem Unternehmensteil „Kunststoff“ liege kein selbständiger Unternehmensteil vor. Die Klägerin bilde mit neun anderen selbständigen Unternehmen das sogenannte xyz .......-….-Cluster, innerhalb dessen sie eine Holdingfunktion wahrnehme. Die Abteilungen Direktion, Vertrieb, Finanzen und Controlling u.a. seien auch für die übrigen, dem Cluster zugehörigen Unternehmen zuständig. Der Unternehmensteil „Kunststoff“ bilde keine Einheit, sondern sei willkürlich unter Abtrennung des Bereichs „Werkzeugbau“ geschaffen worden. Die Klägerin lege zudem den Begriff des Unternehmensteils unterschiedlich aus. Einmal solle damit der Bereich der Entwicklung und Produktion von Kunststoff bezeichnet werden, so etwa wenn darauf hingewiesen werde, dass die Bereiche Kunststoff und Werkzeugbau schon lange organisatorisch getrennt seien. Andererseits solle der Bereich Kunststoff das ganze Unternehmen xyz …… GmbH., jedoch ohne den Werkzeugbau, bezeichnen. Dies sei aber abzulehnen, weil die GmbH auch den anderen Bereich Werkzeugbau und die Schwesterunternehmen betreue. Bei einem Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG müsse es sich um eine Einheit handeln, die organisatorisch abgegrenzt sei und mit mindestens einer weiteren organisatorisch abgegrenzten Einheit auf gleicher Ebene in der Unternehmenshierarchie stehe. Derartige Organisationseinheiten mache die Klägerin nicht geltend. Auch aus dem einheitlichen Internetauftritt der Klägerin sei das einheitliche Firmenkonstrukt erkennbar. Die Voraussetzungen eines selbständigen Unternehmensteils lägen auch deswegen nicht vor, weil der beantragte Unternehmensteil nicht über eine eigene Abnahmestelle verfüge. In Fällen wie hier, in denen sich sowohl der beantragte Unternehmensbereich als auch ein oder mehrere nicht von der Antragstellung erfasste Unternehmensbereiche einen Standort teilten und der beantragte Unternehmensbereich nicht über eine eigene Abnahmestelle verfüge, könne der Umfang der bezogenen Strommenge nicht anhand der vorgelegten Stromrechnungen und dem Stromliefervertrag belegt werden. So habe die Klägerin nach den vorgelegten Angaben die an den Bereich Werkzeugbau weitergegebene Strommenge im Wege einer Hochrechnung geschätzt, da eine Aufzeichnung der durch den Unternehmensteil Werkzeugbau verbrauchten Strommenge erst seit März 2011 durch eigens zu diesem Zweck installierte Stromzähler erfolgt sei. Ein selbständiger Unternehmensteil dürfe aber nur dann begünstigt werden, wenn für ihn der Nachweis der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EEG durch externe Rechnungen geführt werden könne. Mit Urteil vom 14. März 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich bei dem Unternehmensteil „Kunststoff“ nicht um einen selbständigen Teil des Unternehmens. Für das Vorliegen eines selbständigen Teils eines Unternehmens im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG seien unter anderem die Strukturen, die gesamten Umstände, aber auch das nach außen tretende Bild des Unternehmensteils zu berücksichtigen. Die bloße Möglichkeit einer Ausgliederung könne kein ernsthaftes Kriterium für einen selbständigen Teil eines Unternehmens im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG darstellen. Eine Selbständigkeit erfordere vielmehr eine dem jeweiligen Unternehmensteil schon innewohnende, in ihm angelegte oder in ihm verwurzelte Eigenständigkeit, die auch schon ohne weitere hinzutretende organisatorische Maßnahmen eine Abgrenzbarkeit und Unabhängigkeit deutlich nach außen erkennbar werden ließe. Daher führe allein eine (spätere) Ausgliederung eines Unternehmensteils nicht zwingend zu der Annahme, dass auch schon vorher ein selbständiger Unternehmensteil vorgelegen habe. Der Unternehmensteil Kunststoff befinde sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem Unternehmensteil Werkzeugbau und besitze keine für sich allein bestehende „eigene“ Stromabnahmestelle. Für den Unternehmensteil Kunststoff habe daher für den nachzuweisenden Zeitraum die verbrauchte Strommenge nicht gemessen und exakt festgestellt werden können. Zudem sei die an den Unternehmensteil Werkzeugbau „innerbetrieblich“ weitergegebene Strommenge nur geschätzt worden. Gegen eine Trennung spreche auch der Umstand, dass in der Beschreibung der Unternehmenstätigkeit der Klägerin immer wieder die Besonderheit hervorgehoben werde, die vom Kunden verlangten Teile würden mit jeweils für die konkreten Anforderungen selbst hergestellten Hochleistungswerkzeugen produziert. Gerade aus der Selbstdarstellung der Klägerin werde eine besondere Verbundenheit und ein aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken zwischen den Bereichen Werkzeugbau und Kunststoff deutlich. Das Urteil ist der Klägerin am 22. März 2013 zugestellt worden. Am 5. April 2013 hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und am 22. Mai 2013 begründet. Mit Beschluss vom 23. September 2013 hat der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen (Az. 6 A 1045/13.Z). Der Beschluss wurde der Klägerin am 26. September 2013 zugestellt. Am 28. Oktober 2013 (einem Montag) hat die Klägerin die Berufung begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Hierbei trägt sie zur Sache ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend zur Kenntnis genommen, dass die spätere Ausgliederung des Bereichs „Werkzeugbau“ ohne wesentliche Umstrukturierungsmaßnahmen erfolgt sei. Dies beweise, dass dieser Unternehmensteil schon vorher wie ein eigenständiges Unternehmen aufgestellt gewesen sei. Auch der hier streitbefangene Unternehmensteil „Kunststoff“ sei vollständig eigenständig. Der Unternehmensteil verfüge wie ein eigenständiger Rechtsträger über die Bereiche Beschaffung, Produktion, Absatz, Verwaltung und Leitung. Hiergegen trete sowohl die vom Verwaltungsgericht angenommene Einheitlichkeit gegenüber den Kunden wie auch die nur rechnerische Ermittlung der Stromkosten für den Unternehmensteil zurück. Der letztere Aspekt sei auch deshalb nicht von Bedeutung, weil die rechnerische Abgrenzung in der Energiewirtschaft wie dem Steuerrecht anerkannt werde; zudem liege ein Testat des Wirtschaftsprüfers vor. Die Abgrenzung des Verwaltungsgerichts sei auch insoweit fehlerhaft, als es wesentlich auf die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen den selbständigen Unternehmensteilen „Werkzeugbau“ und „Kunststoff“ abstelle. Diese sei nämlich nicht anders zu werten als bei rechtlich selbständigen Unternehmen. Der Werkzeugbau werde von der Klägerin seit der Gründung zwar am gleichen Standort und in räumlicher Nähe zur sonstigen Produktion betrieben, sei aber organisatorisch selbständig geführt und die Leitung treffe ihre eigenen Entscheidungen. Dass der Teil „Werkzeugbau“ auch selbständig am Markt operiere und Werkzeuge für Dritte herstelle, sei vom Verwaltungsgericht bei seiner Argumentation nicht beachtet worden. Im Übrigen stelle eine enge Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zur Wahrung von Qualitätsstandards eine Selbstverständlichkeit dar, wie die Verbindung von Automobilherstellern und Zulieferbetrieben zeige. Das Verwaltungsgericht habe auch fehlerhaft argumentiert bzw. angenommen, dass das Unternehmenskonzept der Klägerin gerade die Zusammenarbeit der Bereiche beinhalte. Dies spiele für den gesetzlichen Anspruch keine Rolle. Zur rechtlichen Situation beruft sich die Klägerin auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und darauf, dass die Schaffung eines Anspruchs für selbständige Unternehmensteile einer Überbetonung der Zusammenarbeit entgegenstehe. Wenn das Gesetz selbständige Unternehmensteile anerkenne, dann unter Beachtung der im Wirtschaftsleben notwendigen Zusammenarbeit mit anderen Unternehmensteilen. Schließlich habe die Behörde in anderen Fällen die Begrenzung auch dann ausgesprochen, wenn für die dortigen Antragsteller auch Berührungspunkte festgestellt worden seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013 - 5 K 2071/12.F - abzuändern und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 2. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Mai 2012 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mit dem selbständigen Unternehmensteil „Kunststoff“ für das Begrenzungsjahr 2012 antragsgemäß die EEG-Umlage zu begrenzen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt zur Begründung ergänzend aus, die im Bereich „Kunststoff“ zusammengefassten Funktionsbereiche spiegelten das Gesamtunternehmen wider. Da die Klägerin den Nachweis nicht erbracht habe, dass der Teil „Werkzeugbau“ selbständig sei, könne dies auch für den Teil „Kunststoff“ nicht gelten. Die später erfolgte Ausgliederung sei jedenfalls kein zwingender Nachweis dafür, dass im Geschäftsjahr 2011 die Bereiche selbständig gewesen seien. Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist die Behördenakte gewesen.