Urteil
6 A 876/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0206.6A876.10.0A
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Leitsätze
Auch im Verwaltungsprozess gibt es eine materielle Beweislast dergestalt, dass die Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache denjenigen Beteiligten treffen, der aus dieser Tatsache ihm günstige Rechtsfolgen herleitet.
Die materielle Beweislast für diejenigen Tatsachen, die einem Beschluss des Sanktionsausschusses zugrunde liegen, trägt grundsätzlich die Börse.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 - 1 K 2785/08.F - und der Beschluss des Sanktionsausschusses der Eurex Deutschland vom 19. August 2008 (Az.: 2008/003) aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch im Verwaltungsprozess gibt es eine materielle Beweislast dergestalt, dass die Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache denjenigen Beteiligten treffen, der aus dieser Tatsache ihm günstige Rechtsfolgen herleitet. Die materielle Beweislast für diejenigen Tatsachen, die einem Beschluss des Sanktionsausschusses zugrunde liegen, trägt grundsätzlich die Börse. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 - 1 K 2785/08.F - und der Beschluss des Sanktionsausschusses der Eurex Deutschland vom 19. August 2008 (Az.: 2008/003) aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger ist zulässig und begründet. Der Senat hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 - 1 K 2785/08.F - mit Beschluss vom 13. April 2010 (6 A 2937/09.Z) zugelassen. Die Berufung der Kläger ist auch im Übrigen zulässig. Die Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO ist gewahrt. Die Kläger haben die Berufung mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof an dem selben Tag eingegangen - begründet, nachdem ihnen der Beschluss über die Zulassung der Berufung am 19. April 2010 zugestellt worden war. Die Berufung der Kläger ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Kläger gegen den Beschluss des Sanktionsausschusses der Eurex Deutschland vom 19. August 2008 zu Unrecht abgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen den vorbezeichneten Beschluss ist zulässig und begründet, da der Sanktionsbeschluss rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage zulässig ist. Unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ankommt, ist in Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des Sanktionsausschusses der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ohne dass es vor Erhebung einer Klage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren bedarf. Das folgt aus § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), in Kraft getreten am 1. November 2007, - BörsG n. F. - ebenso wie aus der Vorgängernorm des § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) - BörsG a. F. -. Die Kläger haben auch innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Sanktionsbeschlusses vom 19. August 2008 und damit rechtzeitig gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO Klage erhoben. Der Sanktionsbeschluss wurde den Bevollmächtigten der Kläger am 22. August 2008 zugestellt; die Klageerhebung folgte am 19. September 2008. Die Anfechtungsklage ist auch begründet, da der Sanktionsbeschluss - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtswidrig ist. Maßgeblich für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11/10 -, juris). Im Zeitpunkt der ersten und gleichzeitig letzten Behördenentscheidung - des Sanktionsbeschlusses vom 19. August 2008 - galt bereits § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG in seiner heutigen Fassung, wonach die Auferlegung einer Sanktion einen „vorsätzlichen“ oder „fahrlässigen“ Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften voraussetzt. Demgegenüber sah die im Zeitpunkt der den Klägern zur Last gelegten Verstöße - im Juni 2007 - geltende Vorgängerregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BörsG a. F. die Auferlegung einer Sanktion nur bei einem „vorsätzlichen“ oder „leichtfertigen“ Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften vor. Unabhängig davon, ob der Sanktionsausschuss die mit Beschluss vom 19. August 2008 ausgesprochenen Sanktionen auf § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG n. F. oder auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BörsG a. F. hätte stützen müssen, ist er jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern nur „Vorsatz“ und „Leichtfertigkeit“ zur Last gelegt werden kann. Im Übrigen setzt § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG n. F. ebenso wie § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BörsG a. F. für die Belegung eines Handelsteilnehmers mit einem Verweis, einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € oder dem Ausschluss von der Börse bis zu 30 Sitzungstagen durch den Sanktionsausschuss voraus, dass der betreffende Handelsteilnehmer gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. Die Klägerin zu 1. als ein zum Börsenhandel zugelassenes Unternehmen und die Kläger zu 2. bis 19. als zugelassene Börsenhändler gehören nach den in § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 16 BörsG n. F. bzw. § 2 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 16 BörsG a. F. enthaltenen Begriffsbestimmungen zu den Handelsteilnehmern im Sinne des Börsengesetzes und unterliegen als solche der Sanktionsgewalt des Sanktionsausschusses (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BörsG n. F. bzw. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BörsG a. F. in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Sanktionsausschüsse an den Börsen - Sanktionsausschussverordnung - vom 19. August 2003 [GVBl. I S. 234]). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich der Sanktionsausschuss in dem Beschluss vom 19. August 2008 zum Beleg von Verstößen gegen börsenrechtliche Vorschriften durch die Kläger auf Nr. 2.3 der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich - in der seit dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung - gestützt hat. Der Wortlaut der Bestimmungen - sowohl des § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG n. F. als auch des § 20 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a. F. - spricht allgemein von börsenrechtlichen Vorschriften, ohne diese in Bezug auf ihren Rechtscharakter näher einzugrenzen. Sie müssen lediglich dazu dienen, eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherzustellen. Dementsprechend fallen unter den Begriff der börsenrechtlichen Vorschriften in diesem Sinne neben den Regelungen im Börsengesetz und Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Börsengesetzes erlassen wurden, sowie dem Satzungsrecht der Börse auch alle börsenrechtlichen Regelwerke ohne Rechtsnormqualität (Hess. VGH, Urteil vom 16. April 2008 - 6 UE 142/07 -, juris; Beck in: Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., 2010, § 22 BörsG Rdnr. 17). Die sog. Crossing-Rule in Nr. 2.3 der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (im Folgenden: Handelsbedingungen) stellt bestimmte Anforderungen für die Zulässigkeit von sog. Cross- und Pre-Arranged-Trades. Die Regelung soll Preismanipulationen durch In-sich-Geschäfte verhindern und eine marktkonforme Preisbildung gewährleisten. Sie dient damit eindeutig der ordnungsgemäßen Durchführung des Handels an der Börse, so dass es einer näheren Bestimmung der Rechtsqualität der Handelsbedingungen nicht bedarf. Dass die Handelsbedingungen in der seit dem 1. März 2001 geltenden Fassung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften, den der Sanktionsausschuss zur Grundlage des Sanktionsbeschlusses vom 19. August 2008 gemacht und mit Ordnungsgeldern gegen die Kläger zu 1. bis 19. belegt hat, lässt sich allerdings bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen. Die materielle Beweislast für diejenigen tatsächlichen Feststellungen, welche der Verhängung von Ordnungsgeldern durch den Sanktionsausschuss zu Grunde liegen, trägt die Beklagte. Der Sanktionsausschuss hat sich in dem Sanktionsbeschluss vom 19. August 2008 nicht etwa darauf beschränkt, den Klägern vorzuwerfen, in den überwiegenden Fällen der 515 aus der Anlage ersichtlichen Transaktionen einen Cross-Request nicht gesetzt und damit gegen die Crossing-Rule in Nr. 2.3 der Handelsbedingungen verstoßen zu haben, und die Kläger zu 2. bis 19. mit einem ihrem jeweiligen Anteil an den Transaktionen entsprechenden Ordnungsgeld zu belegen. Der Sanktionsausschuss ist vielmehr darüber hinaus gegangen und hat den Klägern - insbesondere der Klägerin zu 1. - vorgeworfen, mit dem Einsatz des Monitoring Tool ein Handelsmodell aufgebaut zu haben, auf Grund dessen die Kunden systematisch Chancen am Markt eingebüßt hätten. Dabei ist der Sanktionsausschuss davon ausgegangen, dass das Monitoring Tool bei ca. 469 Transaktionen zum Einsatz gekommen ist und sämtliche Kläger zu 2. bis 19. eine technische Anbindung an das Monitoring Tool hatten. Dementsprechend hat der Sanktionsausschuss der Klägerin zu 1. vorgeworfen, in 469 Fällen vorsätzlich - und in 24 Fällen leichtfertig - gegen Nr. 2.3 der Handelsbedingungen verstoßen zu haben. Jedenfalls in den Konstellationen - so die Argumentation des Sanktionsausschusses -, in denen ein Kundenhändler über das Monitoring Tool den Conditionalpreis des Market Making geprüft und gegebenenfalls einen nach den eigenen Bekundungen internen Quote Request gestellt habe, sei im Zusammenwirken der beiden Unternehmensbereiche der Klägerin zu 1. bekannt geworden, dass entsprechende Orders sich sofort ausführbar gegenüber stehen würden. Die Klägerin zu 1. habe die Algorithmen bewusst so ausgestaltet, dass das eigene Market Making, soweit nicht zufällig eine bessere Order im Markt vorhanden gewesen sei, gegen die eigenen Kundenorders handele; 469 Geschäfte beruhten damit auf wissentlich die Crossing Lage herbeiführenden Eingaben. Auf Grund der aus dem Monitoring Tool vorliegenden Informationen sei davon auszugehen, dass auch die Händler - die Kläger zu 2. bis 19. - in allen Geschäften die Crossing Lagen kannten. Bei der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes hat der Sanktionsausschuss zu Lasten der Klägerin zu 1. maßgeblich darauf abgestellt, dass sie ein Handelsmodell aufgebaut habe, das unter Verwendung eines lediglich internen Quote Request unter Einschränkung der Möglichkeiten des Marktes Orders ihrer Kunden in einer Form zur Ausführung gebracht habe, die nicht notwendig deren Interessen, dagegen immer den Interessen des Eigenhandels entsprochen hätten. Bei der Höhe der gegen die Kläger zu 2. bis 19. festgesetzten Zwangsgelder erschien dem Sanktionsausschuss eine Differenzierung nach der Zahl der Cross Trades nicht geboten, da diese Zahl vom zufälligen Eingang entsprechender Kundenorders bei dem jeweiligen Börsenhändler und nicht von dem Maß der eigenen Regeltreue abhängig gewesen sei. Die Verhängung der Ordnungsgelder im Sanktionsbeschluss vom 19. August 2008 steht demzufolge in tatsächlicher Hinsicht unter der Prämisse, dass das Monitoring Tool bei der überwiegenden Anzahl der 515 Transaktionen, welche die Handelsüberwachungsstelle im Juni 2007 beanstandet hat, zum Einsatz gekommen ist - Beweisfrage 1 - und dass sämtliche Kläger zu 2. bis 19. eine technische Anbindung an das Monitoring Tool hatten - Beweisfrage 2 -. Die Annahme des Sanktionsausschusses, dass das Monitoring Tool in ca. 469 Fällen zum Einsatz gekommen sei - Beweisfrage 1 -, geht im Wesentlichen zurück auf die Einlassung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Klägerin zu 1. in ihren Schreiben vom 19. Juli und 26. Oktober 2007 gegenüber der Handelsüberwachungsstelle. Die Handelsüberwachungsstelle hatte zuvor bei der Überprüfung des Handelsverhaltens der Klägerin zu 1. für Juni 2007 insgesamt 516 (515) Transaktionen festgestellt, bei denen Händler der Klägerin zu 1. innerhalb kurzer Zeit sofort ausführbare Kauf- und Verkauforders in das Handelssystem der Eurex Börsen eingegeben hatten. Um möglichen Verstößen gegen die sog. Crossing-Rule nachzugehen, bat die Handelsüberwachungsstelle die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 12. Juli 2007 um Beantwortung folgender Fragen: 1.) Aus welchen Gründen kam es zu Crosstrades im Eigenhandel ohne vorherigen Crossrequest? Gehen Sie dabei bitte insbesondere auf die Geschäfte ein, bei denen ein Händler mit sich selbst gehandelt hat. 2.) Wie erhalten die Händler aus der Händlergruppe “PTF“ üblicherweise ihre Aufträge (telefonisch, per Mail, Bloomberg, etc.)? Bitte beschreiben Sie, wie die entsprechenden Kundenhändler Preisanfragen ihrer Kunden bearbeiten und ob die Händlerkennungen ausschließlich für manuelle Eingaben Ihrer zugeordneten Händlern genutzt werden. 3.) Gab es bei den oben genannten Geschäften Absprachen zwischen Ihrem Kundenhandel und dem Market Making Ihres Institutes, die Geschäfte miteinander abzuschließen? Sollte dies der Fall sein, beschreiben Sie den Inhalt und den Verlauf der möglichen Absprachen so detailliert wie möglich. 4.) Werden in Ihrem Institut Kennungen genutzt, die ausschließlich für maschinellen/elektronischen Handel bestimmt sind? Wenn dies der Fall ist, benennen Sie bitte die entsprechenden Kennungen und beschreiben die Handlungsweise der jeweiligen Kennung (beispielsweise elecronic eye, programm trading, Quote Machine oder ähnliches). Die Klägerin zu 1. nahm zu den Fragen gegenüber der Handelsüberwachungsstelle mit Schreiben vom 19. Juli 2007 wie folgt Stellung: 1. Die Crosstrades im Eigenhandel stammen durch den Einsatz unseres Electronic Eyes. (Siehe auch Antwort 4) Bei den Geschäften, bei denen ein Händler mit sich selbst gehandelt hat, liegt eine fehlerhafte manuelle Eingabe des jeweiligen Händlers zugrunde. 2. Kundenaufträge erreichen das Execution-Desk für Eurex-Aufträge via unser Wertschriftenauftragssystem oder telefonisch. Limitierte Aufträge werden vom bearbeitenden Sales-Händler nach einer Plausibilitätskontrolle, bei der er die Limite gegen die Eurex-Quotes vergleicht, direkt im Eurex System erfasst. Bei „bestens“-Aufträgen prüft der Sales-Händler über ein Monitoring Tool, ob der Conditional Quote des Market Makers innerhalb der Geld-Brief-Spanne an der Eurex liegt. Ist dies nicht der Fall, handelt der Sales-Händler zu den an der Eurex angezeigten Preisen, andernfalls erfolgt ein Quote-Request durch den Sales-Händler und danach der Abschluss innerhalb der Geld-Brief-Spanne an der Eurex. Diese Aufträge werden von Kundenhändlern unter ihrem Händlercode manuell erfasst. 3. Bei den erwähnten Geschäften gab es keine Absprachen zwischen dem Kundenhandel und dem Market Making. 4. Die A. verwendet ein Electronic Eye. Seit rund 2 Monaten ist es deutlich häufiger eingeschaltet. Alle „AMM…“-Kennungen werden ausschließlich für das vollelektronische, automatische Market Making benutzt. Zur Funktionsweise verweisen wir Sie auf unsere Antwort vom 7. Dezember 2006 auf Ihre diesbezügliche Anfrage. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 bat die Handelsüberwachungsstelle erneut um Beantwortung folgender Fragen: 5. Gibt es eine technische Verbindung zwischen Ihrem Wertschriftenauftragssystem und dem automatischen Market-Making? Wenn ja, beschreiben Sie diese so detailliert wie möglich. 6. Wenn keine technische Verbindung besteht, wie erklären Sie die hohe Prozentzahl der gegen das eigene Market-Making ausgeführten, unlimitierten Kundenorders von 54,7 % im Gegensatz zu den 7,44 % der insgesamt gegen das eigene Market-Making ausgeführten Orders? Wie kommt es zu der einseitigen Verengung Ihres eigenen Spreads kurz vor der Weiterleitung einer Kundenorder an das System der Eurex-Börsen? Die Klägerin zu 1. antwortete darauf mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 wie folgt: Eine technische Verbindung zwischen Kundenhandel und unserem Automated Market Making (AMM) besteht. Wie bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2007 mitgeteilt, verfügt der Kundenhandel über ein Monitoring System, über welches er die Conditional Quotes des AMM einsehen kann. Im Weiteren kann der Kundenhandel den Conditional Quote zu einer offiziellen, für den gesamten Markt ersichtlichen und handelbaren Geld- oder Briefangabe forcieren. Die Anzahl der handelbaren Lots ist dabei nicht auf den eingehenden Kundenorder abgestimmt, sondern entspricht der allgemein gültigen Parametrisierung der AMM Quotes. Die Handelsüberwachungsstelle vertrat im Schreiben an die Geschäftsführung der Eurex Deutschland die Auffassung, dass das von der Klägerin zu 1. geschilderte „Set-up“ die Kriterien für das regelmäßige Zustandekommen von wissentlichen Crossing Transaktionen erfülle und somit einen systematischen Verstoß gegen Nr. 2.3 der Handelsbedingungen darstelle. Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland schloss sich dieser Auffassung an und betonte in ihrer rechtlichen Würdigung, dass insbesondere die von der Klägerin zu 1. im Schreiben vom 26. Oktober 2007 eingeräumte Einflussmöglichkeit des Kundenhandels auf das Market Making auf eine vorsätzliche Eingabe der Aufträge durch die jeweiligen Börsenhändler hinweise. Schließlich stellte auch der Sanktionsausschuss im Beschluss vom 19. August 2008 u.a. darauf ab, dass die Klägerin zu 1. mit dem Einsatz des Monitoring Tool in 469 Fällen vorsätzlich gegen Nr. 2.3 der Handelsbedingungen verstoßen habe. Demgegenüber haben die Kläger erstmals im anwaltlichen Schreiben vom 30. April 2008 - andeutungsweise - und später im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass das Monitoring Tool allenfalls in ca. 150 Fällen zum Einsatz gekommen sei, und versucht, die Behauptung durch Vorlage eines Privatgutachtens, erstellt durch Herrn zzzzzzzz am 4. Dezember 2009, zu untermauern. Dabei taucht die Zahl 150 zwar bereits auf Seite 8 des Schreibens vom 30. April 2008 auf, es wird allerdings nicht deutlich, ob es dabei um die 150 Transaktionen geht, die allein unter Einsatz des Monitoring Tool zustande gekommen sein sollen. Auch lässt sich der in diesem Schreiben dargestellten Einordnung der unterschiedlichen Geschäfte eine konkrete Zuordnung zu den Transaktionen 1 bis 515 in der Anlage zum Sanktionsbeschluss nicht ohne weiteres entnehmen. Dem von Herrn zzzzzzzz erstellten Privatgutachten lässt sich zwar entnehmen, dass er u.a. um gutachterliche Stellungnahme zu der Frage gebeten wurde, wie viele der untersuchten 515 Handelsgeschäfte tatsächlich unter Einsatz des Monitoring Tool abgeschlossen worden seien (dortige Frage 4 = S. 4 des Gutachtens). Beantwortet hat Herr zzzzzzzz die Frage 4 dahingehend, dass schätzungsweise 150 (2,3 %) der insgesamt von der Klägerin zu 1. im Juni vorgenommenen 6.610 Handelsgeschäfte im Bereich Kundenhandel unter Verwendung des Monitoring Tool erfolgt seien (S. 5 des Gutachtens). Dabei verweist Herr zzzzzzzz auf eine Analyse der Trades (S. 16 f. des Gutachtens), dargestellt in einer Tabelle (S. 16), und gibt dazu die Erklärung ab, als Tatsachengrundlage für diese Tabelle und die ihr zugrundeliegende Beurteilung der Geschäfte habe er Daten verwandt, die ihm von der Klägerin zu 1. zur Verfügung gestellt worden seien und welche er auf Plausibilität und in ausgewählten Stichproben auf ihre Richtigkeit hin überprüft habe. Die dem Beweisbeschluss vom 27. März 2012 - Beweisfrage 1 - zu Grunde liegende Annahme, anhand der Informationen, die in der Anlage zum Sanktionsbeschluss zu jeder einzelnen Transaktion enthalten sind, lasse sich mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln, welche dieser Geschäfte mit bzw. ohne Einsatz des Monitoring Tool zu Stande gekommen sind, hat sich nicht bestätigt. Diese Annahme stützte sich auf die Erklärungen der Beteiligten - der Herren yyy und zzzzzzzz für die Kläger und der Herren …….. und ……. (Mitarbeiter der Handelsüberwachungsstelle) für die Beklagte - im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23. November 2011. Die im Anschluss daran durchgeführte Beweisaufnahme in Form der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Erläuterung durch den Sachverständigen XY im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Senat am 6. Februar 2014 hat allerdings ergeben, dass der Sachverständige Feststellungen zum Einsatz des Monitoring Tool allein anhand der Informationen, die in der Anlage zum Sanktionsbeschluss (Liste mit 515 Transaktionen) enthalten sind, nicht treffen kann. Der Sachverständige XY hat zu der Frage, ob das Monitoring Tool bei der überwiegenden Anzahl der von der Handelsüberwachungsstelle beanstandeten 515 Transaktionen zum Einsatz gekommen sei - Beweisfrage 1 - auf den Seiten 11 und 12 des schriftlichen Gutachtens vom 15. August 2013 Stellung genommen. Dabei hat er die Behauptung der Kläger zu Grunde gelegt, dass die Kläger zu 4., 6., 10., 11., 12., 13., 14. und 17. keine Anbindung an das Monitoring Tool hatten. Gleichzeitig hat er die Benutzerkennung und die Namen der vorbezeichneten Eigenhändler aus den Organigrammen übernommen, welche die Kläger nach Aufforderung des Senats (Beschluss vom 23. November 2011) mit Schriftsatz vom 16. Januar 2012 vorgelegt hatten. Unter Zugrundelegung der aus den Organigrammen entnommenen Informationen hat der Sachverständige die von den vorgenannten Klägern getätigten Geschäfte - ohne Einsatz des Monitoring Tool - mit insgesamt 113 angegeben. Einschränkend hat er allerdings darauf hingewiesen, dass sich eine Einblicknahme in das Monitoring Tool bei Kollegen nicht ausschließen lasse. In Bezug auf die verbleibenden 402 Geschäfte, die der Sachverständige den Klägern zu 2., 3., 5., 7., 8., 9., 15., 16., 18. und 19. zuordnet, unterstellt er, dass diese Kläger die vorhandene Zugangsberechtigung auch zum Einsatz des Monitoring Tool benutzt hätten. Dabei fällt auf, dass die vom Sachverständigen XY aus den Organigrammen entnommenen Benutzerkennungen nicht mit denjenigen übereinstimmen, die der Senat dem Sanktionsbeschluss entnommen und zur Grundlage des Beweisbeschlusses vom 27. März 2012 (siehe dort S. 8 und 9) gemacht hat. Unabhängig von diesen Ungereimtheiten, die auch die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 6. Februar 2014 nicht auflösen konnten, deuten bereits die Ausführungen des Sachverständigen XY auf Seiten 11 und 12 des schriftlichen Gutachtens darauf hin, dass er die Beweisfrage 1 - also die Frage, ob ein Geschäft unter Einsatz des Monitoring Tool zu Stande gekommen ist - nicht allein anhand der Anlage zum Sanktionsbeschluss beantworten kann. Dass er die Beweisfrage 1 nicht allein anhand der Informationen in der Liste der 515 Transaktionen beantworten kann, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2014 ausdrücklich bestätigt. Die Annahme des Sanktionsausschusses, dass sämtliche Kläger zu 2. bis 19. eine technische Anbindung an das Monitoring Tool gehabt hätten, geht ebenfalls im Wesentlichen zurück auf die Einlassung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Klägerin zu 1. in ihren Schreiben vom 19. Juli und 26. Oktober 2007. Unabhängig davon, dass die Kläger erstmals im anwaltlichen Schreiben vom 30. April 2008 - andeutungsweise - und später im gerichtlichen Verfahren vorgetragen haben, das Monitoring Tool sei allenfalls in ca. 150 Fällen zum Einsatz gekommen, haben sie erstmals im Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 vorgetragen, insgesamt acht der 18 Börsenhändler hätten zu keiner Zeit eine technische Anbindung an das Monitoring Tool gehabt. Das Monitoring Tool sei nur zwischen zwei Bereichen eingesetzt worden, und zwar dem sog. Automated Market Making und dem Kundenhandel. Die Kläger zu 4., 6., 10., 11., 12. und 14. hätten weder dem Automated Market Making noch dem Kundenhandel angehört. Die Kläger zu 13. und 17. hätten zwar dem Kundenhandel angehört, seien aber im OTC-Bereich tätig gewesen, wofür das Monitoring Tool nicht zur Verfügung gestanden habe. Die dem Beweisbeschluss vom 27. März 2012 - Beweisfrage 2 - zu Grunde liegende Annahme, anhand der Informationen, die in der Anlage zum Sanktionsbeschluss zu jeder einzelnen Transaktion enthalten sind, lasse sich mit Hilfe eines Sachverständigen (auch) ermitteln, welche der Kläger zu 2. bis 19. eine technische Anbindung an das Monitoring Tool hatten, hat sich ebenfalls nicht bestätigt. Der Sachverständige XY hat zu der Frage, ob sämtliche Kläger zu 2. bis 19. - also insbesondere auch die Kläger zu 4., 6., 10., 11., 12., 13., 14. und 17. - eine technische Anbindung an das Monitoring Tool gehabt hätten - Beweisfrage 2 - auf den Seiten 12 und 13 des schriftlichen Gutachtens vom 15. August 2013 Stellung genommen. Dabei hat er wiederum die entsprechende Behauptung der Kläger zu Grunde gelegt und unterstellt, dass die eingereichten Organigramme die Benutzerkennungen und Zugangsberechtigungen für den fraglichen Zeitraum, Juni 2007, tatsächlich abbilden. Auch insoweit bestätigt sich der Eindruck, dass der Sachverständige XY die Beweisfrage 2 jedenfalls nicht ohne Rückgriff auf die Angaben der Kläger zum Einsatz des Monitoring Tool einschließlich der eingereichten Organigramme, welche von der Beklagten bestritten werden, beantworten kann. Die dem Sanktionsbeschluss vom 19. August 2008 zu Grunde liegenden Annahmen, dass das Monitoring Tool bei der überwiegenden Anzahl der von der Handelsüberwachungsstelle im Juni 2007 beanstandeten 515 Transaktionen zum Einsatz gekommen sei und dass sämtliche Kläger zu 2. bis 19. eine technische Anbindung an das Monitoring Tool gehabt hätten, lassen sich mit dem eingeholten schriftlichen Gutachten sowie den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen XY nicht beweisen. Der Senat sieht auch keine Möglichkeit, den Sachverhalt weiterhin gem. § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu erforschen. Mit Beschluss vom 23. November 2011 hatte der Senat den Beteiligten u. a. aufgegeben, einen Sachverständigen zu benennen, der in der Lage ist, festzustellen, bei welchen der 515 Trades, die in der Anlage zum Sanktionsbeschluss erfasst sind, das Monitoring Tool nicht zum Einsatz gekommen ist. Nachdem der Senat den von der Beklagten benannten Prof. Dr. …. ………, Universität ……… im Beschluss vom 27. März 2012 zum Sachverständigen bestellt hatte, äußerte dieser Bedenken gegen seine Unbefangenheit und - insbesondere - Zweifel an seiner Fachkunde in Bezug auf die gestellten Beweisfragen; weitere in Aussicht genommene Gutachter schieden aus ähnlichen Gründen aus. Schließlich bestellte der Senat mit Beschluss vom 30. November 2012 den von den Klägern benannten Herrn XY anstelle von Prof. Dr. …. …….. zum Sachverständigen. Danach sieht der Senat keine Möglichkeit mehr, die im Beschluss vom 27. März 2012 genannten Beweisfragen 1 und 2 einer weiteren Sachaufklärung zuzuführen. Die Nichterweislichkeit der Beweisfragen 1 und 2 führt dazu, dass eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen zu treffen ist. Eine formelle Beweislast in dem Sinne, dass ein Beteiligter - wie etwa im Zivilprozess - den Beweis zu führen hat, existiert im Verwaltungsprozess zwar nicht (Lang in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl., 2010, § 98 Rdnr. 26 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Auch im Verwaltungsprozess gibt es aber eine materielle Beweislast dergestalt, dass die Folgen der Unerweislichkeit einer Tatsache denjenigen Beteiligten treffen, der aus dieser Tatsache ihm günstige Rechtsfolgen herleitet. Das bedeutet für den Bereich der Eingriffsverwaltung, dass die Behörde die Folgen der Unerweislichkeit des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der zu einem Eingriffsakt ermächtigenden Rechtsnorm gegen sich gelten lassen muss (Breunig in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2014, § 108 Rdnr. 17 m. w. N.). Der Sanktionsausschuss hat bei der Verhängung der Ordnungsgelder im Sanktionsbeschluss vom 19. August 2008 in tatsächlicher Hinsicht maßgeblich darauf abgestellt, dass das Monitoring Tool bei ca. 469 Transaktionen zum Einsatz gekommen ist und sämtliche Kläger zu 2. bis 19. eine technische Anbindung an das Monitoring Tool hatten. Unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Beweislastgrundsätze trägt die materielle Beweislast für diese dem Sanktionsbeschluss zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptungen die Beklagte. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Umkehrung der Beweislast nicht vor. Es handelt sich bei den Beweisfragen zu 1 und 2, also dem Einsatz des Monitoring Tool und der technischen Anbindung der Kläger zu 2. bis 19., weder um sog. innere Tatsachen noch führen die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu einer gesteigerten Mitwirkungspflicht bzw. zu einer Pflicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises. Im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen in Kriegsdienstverweigerungssachen (vgl. das von der Beklagten benannte Urteil vom 24. November 1982 - 6 C 64/82 -, juris) handelt es sich bei dem Einsatz des Monitoring Tool und der technischen Anbindung zwar um interne Angelegenheiten der Klägerin zu 1. und der für sie tätigen Börsenhändler, nicht aber um sog. innere Tatsachen und der damit verbundenen typischen Schwierigkeiten für das Gericht, derartige Tatsachen festzustellen. Eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und letztlich eine Pflicht zur Entkräftung zu Lasten der Kläger lässt sich auch nicht aus den Grundsätzen des Anscheinsbeweises herleiten. Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins kann bei sog. typischen Geschehensabläufen von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 4. Februar 1998 - B 9 VG 5/96 R -, NJW 1999, 236; vgl. dazu auch die von der Beklagten benannten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 14 A 2726/09 -, juris, und des BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 82/93 -, juris). Von einem in diesem Sinne typischen Geschehensablauf, bei dem von den festgestellten 515 Verstößen gegen das Verbot von Cross Trades zwangsläufig auf den Einsatz des Monitoring Tool geschlossen werden kann, ist im vorliegenden Verfahren allerdings nicht auszugehen. Lässt sich der für die Verhängung der Ordnungsgelder wesentliche Begründungsstrang - wie er in den Beweisfragen 1 und 2 zum Ausdruck kommt - nicht beweisen, so folgt daraus mangels Teilbarkeit die Rechtswidrigkeit des gesamten Sanktionsbeschlusses vom 19. August 2008. Die Rechtswidrigkeit erstreckt sich nicht nur auf die gegen die Kläger zu 4., 6., 10., 11., 12., 13., 14. und 17. verhängten Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,00 €, da deren technische Anbindung an das Monitoring Tool nicht nachgewiesen werden kann. Dass sich die Rechtswidrigkeit auf den gesamten Sanktionsbeschluss - also auch das gegen die Klägerin zu 1. verhängte Zwangsgeld in Höhe vom 200.000,00 € und die gegen die Kläger zu 2., 3., 5., 7., 8., 9., 15., 16., 18. und 19 verhängten Zwangsgelder in Höhe von jeweils 1.000,00 € - erstreckt, folgt daraus, dass der im Sanktionsbeschluss enthaltene Hauptvorwurf, das Monitoring Tool sei bei der überwiegenden Anzahl der von der Handelsüberwachungsstelle im Juni 2007 beanstandeten 515 Transaktionen zum Einsatz gekommen, nicht nachgewiesen werden kann. Im Hinblick darauf, dass bereits die in den Beweisfragen 1 und 2 genannten Behauptungen nicht bewiesen sind, kommt es auf die Beweisfrage 3 nicht mehr an. Es kann insbesondere offen bleiben, ob es sich dabei - entsprechend der Auffassung des Senats im Zeitpunkt des Erlasses des Beweisbeschlusses - um eine zusätzliche Tatsachenfeststellung handelt, die der Beweiserhebung mit Hilfe eines Sachverständigen zugänglich ist, oder ob es sich dabei - entsprechend der Auffassung der Beklagten - um eine reine Rechtsfrage handelt. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss: Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 218.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Sanktionsausschusses der Eurex Deutschland vom 19. August 2008, mit dem die Klägerin zu 1. mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 200.000,00 € und die Kläger zu 2. bis 19. jeweils mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € belegt wurden. Die Klägerin zu 1. ist ein zum Börsenhandel an der Eurex Deutschland - einer vollelektronischen Handelsplattform - zugelassenes Unternehmen (Eurex-Teilnehmerkennung: XXXXX); bei den Klägern zu 2. bis 19. handelt es sich um Börsenhändler, die im Juni 2007 für die Klägerin zu 1. im sog. Kundenhandel (Private Banking) oder im sog. Eigenhandel (Investment Banking) tätig waren. Die Handelsüberwachungsstelle der Eurex Deutschland stellte bei der Überprüfung und Analyse des Handelsverhaltens der Klägerin zu 1. im Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2007 insgesamt 516 (515) Transaktionen fest, bei denen Händler der Klägerin zu 1. innerhalb kurzer Zeit sofort ausführbare Kauf- und Verkaufsorders in das Handelssystem der Eurex-Börsen eingegeben hatten. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 und ergänzend mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 richtete die Handelsüberwachungsstelle Auskunftsersuchen an die Klägerin zu 1. wegen möglicher Verstöße gegen die sog. Crossing-Rule gem. Nr. 2.3 der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich. Die Klägerin zu 1. beantwortete das Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 19. Juli 2007 und 26. Oktober 2007; die Antwort im Schreiben vom 26. Oktober 2007 lautete wie folgt: „Eine technische Verbindung zwischen Kundenhandel und unserem Automated Market Making (AMM) besteht. Wie bereits mit Schreiben vom 19. Juli 2007 mitgeteilt, verfügt der Kundenhandel über ein Monitoring System, über welches er die Conditional Quotes des AMM einsehen kann. Im Weiteren kann der Kundenhandel den Conditional Quote zu einer offiziellen, für den gesamten Markt ersichtlichen und handelbaren Geld- oder Briefangabe forcieren. Die Anzahl der handelbaren Lots ist dabei nicht auf den eingehenden Kundenorder abgestimmt, sondern entspricht der allgemein gültigen Parametrisierung der AMM Quotes.“ Die Handelsüberwachungsstelle unterrichtete die Eurex Deutschland mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 über das Handelsverhalten der Klägerin zu 1. und wies darauf hin, dass bei dem überwiegenden Teil der festgestellten Transaktionen der Kundenhandel gegen das eigene Market Making ausgeführt worden sei, ohne zuvor regelkonforme Cross Requests in das System eingegeben zu haben. Dabei vertrat die Handelsüberwachungsstelle die Auffassung, dass das von der Klägerin zu 1. geschilderte „Setup“ die Kriterien für das regelmäßige Zustandekommen von wissentlichen Crossingtransaktionen erfülle und somit einen systematischen Verstoß gegen Nr. 2.3 der Handelsbedingungen darstelle. Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland schloss sich der Auffassung der Handelsüberwachungsstelle an und gab das Verfahren mit Schreiben vom 22. Februar 2008 („2007“) an den Sanktionsausschuss ab; in ihrer rechtlichen Würdigung betonte die Geschäftsführung, dass insbesondere die von der Klägerin zu 1. im Schreiben vom 29. Oktober 2007 eingeräumte Einflussmöglichkeit des Kundenhandels auf das Market Making auf eine vorsätzliche Eingabe der Aufträge durch die jeweiligen Börsenhändler hinweise. Mit Schreiben vom 30. April 2008 - gerichtet an den Vorsitzenden des Sanktionsausschusses - baten die Bevollmächtigten der Kläger um Einstellung des Sanktionsausschussverfahrens und nahmen zu den erhobenen Vorwürfen eingehend Stellung. In diesem Zusammenhang wiesen sie u. a. darauf hin, dass die Kundenhändler - entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung im Schreiben der Klägerin zu 1. vom 26. Oktober 2007 - keine Möglichkeit gehabt hätten, die Willensbildung des Market Makers mit Hilfe des Monitoring Tool zu beeinflussen. Die Möglichkeit, eine Anfrage über das Monitoring Tool zu stellen, sei im Ergebnis nichts anderes als der marktübliche Anruf eines Kundenhändlers beim Market Maker, allerdings im Wege eines standardisierten Ablaufs. Die Einflussmöglichkeiten seien bei Anruf und systemgestützter Anfrage gleichermaßen nicht gegeben, denn dem Market Maker bleibe die ausschließliche Hoheit über seine Entscheidungen. Dieses System sei von der Klägerin zu 1. außer Betrieb gesetzt worden und werde bis zur Klärung der Rechtslage nicht mehr eingesetzt. Gleichzeitig legten die Bevollmächtigten der Kläger dar, dass von den 515 Aufträgen und Quotes, die die Handelsüberwachungsstelle der Eurex genannt habe, 265 wegen systembedingter Besonderheiten nicht regelwidrig gewesen seien und 388 unterhalb der sog. Minimum Size und daher nicht vorwerfbar gewesen seien. Der Sanktionsausschuss stellte bei der Verhängung von Ordnungsgeld im streitgegenständlichen Beschluss vom 19. August 2008 im Wesentlichen darauf ab, dass die Klägerin zu 1. in 469 Fällen vorsätzlich - und in 24 Fällen leichtfertig - gegen Nr. 2.3 der Handelsbedingungen verstoßen habe. Jedenfalls in den Konstellationen - so die Argumentation des Sanktionsausschusses -, in denen ein Kundenhändler über das Monitoring Tool den Conditionalpreis des Market Making geprüft und gegebenenfalls eine nach den eigenen Bekundungen interne Quote Request gestellt habe, sei im Zusammenwirken der beiden Unternehmensbereiche der Klägerin zu 1. bekannt geworden, dass entsprechende Orders sich sofort ausführbar gegenüberstehen würden. Das werde durch die von der Handelsüberwachungsstelle getroffenen und unwidersprochen gebliebenen Feststellungen bestätigt, wonach es vor Geschäften des Kundenhandels gegen das Market Making zu einer Verengung des Spread gekommen sei. Auf Grund der erkennbaren Ausgestaltung - interner Quote Request beim Market Making, das im Falle der Kompatibilität der Kundenorder mit den eigenen Handelsinteressen durch Spread-Verengung auf die Anfrage reagiere und, sofern nicht eine andere im Markt bereits vorhandene Order (teilweise) zum Abschluss führe, innerhalb kürzester Zeit eine dem Kundenauftrag sofort ausführbar gegenüberstehende Order generiere - erfolgten sämtliche gegen das Automated Market Making ausgeführten Kundenorders wissentlich im Sinne der Nr. 2.3 der Handelsbedingungen. Denn die Klägerin zu 1. habe mit dieser Ausgestaltung bewusst die Chancen des Market Making, in einem auf Grund einer Kundenorder eröffneten Geschäft vollständig oder mindestens teilweise zum Zuge zu kommen, signifikant erhöht. Im automatisierten Handel erfolgten keine manuellen Eingaben, bei denen im konkreten Eingabefall eine natürliche Person Kenntnis von der einzelnen Crossing-Lage haben könne; insoweit sei daher auf die Kenntnis bei Erstellung der Algorithmen, nach denen die Maschinen ihre Orders erteilten, abzustellen. Automatisiert erzeugte Orders würden dann wissentlich im Sinne der Nr. 2.3 der Handelsbedingungen abgegeben, wenn bei der Programmierung das Herbeiführen einer Crossing-Lage erkannt werde. Die Klägerin zu 1. habe dies nicht nur erkannt, sondern die Algorithmen bewusst so ausgestaltet, dass das eigene Market Making, sofern nicht zufällig eine bessere Order im Markt vorhanden sei, gegen die eigenen Kundenorders handele. Die Eingaben des Automated Market Making - insgesamt 463 Geschäfte - seien danach sämtlich wissentlich, d. h. in Kenntnis der Crossing-Lage erfolgt. Bei den insgesamt 493 Geschäften, die gegen die Crossing-Regeln der Nr. 2.3 Abs. 1 der Handelsbedingungen verstießen, komme es nicht auf die Größe der beteiligten Orders an. Das Regelwerk der Eurex Deutschland sehe keine Bagatellschwelle (mehr) vor, unterhalb derer Crossing-Geschäfte ohne Eingabe eines Cross-Request zulässig wären. Gegenüber der bis Februar 2001 geltenden Fassung hätten die Handelsbedingungen eine strukturelle Veränderung weg von einer Bagatellschwelle hin zur Notwendigkeit eines Cross Request zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Handels mit fairer Preisbindung erfahren. Auf Grund der aus dem Monitoring Tool vorliegenden Informationen sei davon auszugehen, dass auch die Händler - die Kläger zu 2. bis 19. - in allen Geschäften die Crossing-Lage kannten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sanktionsbeschlusses nebst Anlage (Bl. 105 bis 153 des Verwaltungsvorgangs) verwiesen. Der Beschluss des Sanktionsausschusses wurde den Bevollmächtigten der Kläger am 22. August 2008 zugestellt. Am 19. September 2008 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung der Klage im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Der Vorwurf des Sanktionsausschusses, die Klägerin zu 1. habe vorsätzlich Algorithmen von Quote Machines oder sonstigen Handelsmaschinen programmiert, um gezielt künftige Crossing-Lagen herbeizuführen, und die Kläger zu 2. bis 19. hätten davon zumindest in groben Umrissen Kenntnis gehabt, sei unzutreffend. Es sei auch nicht ersichtlich, auf welcher Tatsachengrundlage der Sanktionsausschuss diese Vorwürfe - ohne rechtliches Gehör gewährt zu haben - erhebe. Der Vorwurf, die Klägerin zu 1. habe grob fahrlässig nicht ausreichende Maßnahmen getroffen, um versehentlich zustande kommende objektive Crossing-Situationen zu vermeiden, sei nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, die Klägerin zu 1. habe in Fällen der fehlerhaft unterbliebenen Eingabe von Cross Requests Kenntnis von der jeweiligen Crossing-Lage gehabt, sei unzutreffend und werde nicht begründet. Die vom Sanktionsausschuss angewandte Auslegung, wonach Nr. 2.3 Abs. 3 der Handelsbedingungen ein absolutes Verbot von Crossing-Geschäften unterhalb der in diesem Absatz genannten Grenzen beinhalte, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei daher verfassungswidrig. Entgegen der vom Sanktionsausschuss vertretenen Auffassung hätten die Kunden der Klägerin keinerlei Marktchancen eingebüßt. Schließlich sei die Höhe der gegen die Klägerin zu 1. verhängten Sanktion - Ordnungsgeld in Höhe von 200.000,00 € - nicht angemessen. Dabei haben die Kläger zu dem Vorwurf, die Klägerin zu 1. habe Algorithmen von Quote Machines oder sonstigen Handelsmaschinen mit der Zielsetzung programmiert, Crossing-Lagen herbeizuführen, Folgendes ausgeführt: Das sog. Monitoring Tool sei von der Klägerin zu 1. im Juni 2007 als selbständige technische Funktionseinheit eingesetzt worden, um es den Kundenhändlern zu ermöglichen, die sog. Conditional-Preise des Market Making - d. h. die Preisspanne, innerhalb derer der Market Maker einen bestimmten Wert kaufen oder verkaufen würde - einzusehen. Darüber hinaus sei es dem Kundenhändler mit dieser technischen Einrichtung möglich gewesen, dem Market Making eine Anfrage mit dem Inhalt zu übermitteln, eine Quote für einen bestimmten Wert einzustellen. Dabei habe es sich um eine rein passive Anfrage gehandelt, ohne dass die technische Möglichkeit bestanden habe, auf Grund des Monitoring Tool die Willensbildung des Market Making (insbesondere über die Funktion der Algorithmen) in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Ferner habe die Klägerin zu 1. den Dialog über die Zulässigkeit eines solchen Systems mit der Beklagten gesucht und sei auf Grund der Kommunikation überzeugt gewesen, dass die Beklagte den Einsatz des Monitoring Tool (zumindest stillschweigend) genehmigt habe. Auf Grund dessen habe sie auch den Klägern zu 2. bis 19. bestätigt, dass die Verwendung des Monitoring Tool im Eurex-System möglich sei. Eine Programmierung der Handelsmaschinen zur gezielten Herbeiführung von Crossing-Situationen sei insbesondere auf Grund der anonymen Gestaltung der Eurex-Handelsplattform technisch nicht möglich. Die Gestaltung der Algorithmen, auf denen die Funktion der Handelsmaschinen beruhe, richte sich ausschließlich an einer bestimmten, festgelegten Strategie aus, die auf Faktoren wie Preisen, Handelshäufigkeit, Handelsvolumen etc. bestimmter Werte aufbaue. Dabei könnten die Handelsmaschinen nur Informationen verarbeiten, die allgemein und für alle Marktteilnehmer im Handelssystem der Eurex zur Verfügung ständen. Durch die regulatorisch veranlasste strikte Trennung zwischen Kunden- und Eigenhandel sei es den Kundenhändlern nicht möglich, Einblick in die Programmierung von elektronischen Handelssystemen für den Eigenhandel zu nehmen. Die Kläger zu 2. bis 19. hätten lediglich Kontakt zu dem bei der Klägerin zu 1. bestimmten Administrator gesucht, welcher für die Kommunikation mit der Beklagten wegen des Monitoring Tool verantwortlich sei, und sich der Zulässigkeit des Monitoring Tool versichert. Die Behauptung des Sanktionsausschusses, die Kläger zu 2. bis 19. hätten gewusst, dass Algorithmen unter Umgehung der börsenrechtlichen Regelungen zur Herbeiführung künftiger Crossing-Lagen programmiert worden seien, sei daher unzutreffend. Die vom Sanktionsausschuss vorgenommene Auslegung von Nr. 2.3 Abs. 3 der Handelsbedingungen haben die Kläger dergestalt angegriffen, dass sich aus der Regelungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe, dass Geschäftsvorgänge unterhalb der in Absatz 3 genannten Schwellenwerte als Bagatellgeschäfte von Crossing-Regelungen ausgenommen und damit grundsätzlich unbeschränkt zulässig seien. Ein umfassendes Verbot von Crossing-Geschäften würde Börsenteilnehmer, die in bestimmten Produktbereichen fortwährend mit kleineren Kontraktvolumina unterhalb der Minimumsize handelten, in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligen und wäre daher verfassungswidrig. Die Kläger haben beantragt, die Entscheidungen des Sanktionsausschusses vom 19. August 2008 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Sanktionsausschusses festgehalten und insbesondere hervorgehoben, dass der eigene Sachvortrag der Klägerin zu 1. in den Schreiben vom 19. Juli 2007 und 26. Oktober 2007 sowie die gemeinsame Stellungnahme der Kläger vom 30. April 2008 Grundlage der Tatsachenfeststellung des Sanktionsausschusses gewesen sei. Die den Klägern angelasteten Eingaben von Aufträgen und Quotes in Kenntnis der Crossing-Lagen seien zum überwiegenden Teil erfolgt, nachdem die Kläger zu 2. bis 19. zuvor über das Monitoring Tool die aktuellen Quotes des Automated Market Making geprüft und gegebenenfalls eine nach eigenen Angaben interne Quote Request gestellt hätten. Durch den Einsatz des Monitoring Tool sei insoweit die Anonymität des Eurex-Systems zwischen den beiden Unternehmensbereichen Kundenhandel und Market Making der Klägerin zu 1. aufgehoben worden. Der Vorwurf zielgerichteter Programmierung richte sich gegen die von der Klägerin zu 1. zu verantwortende Ausgestaltung der Kundenauftragsabwicklung, bei der für die eingegangenen Kundenaufträge unter Nutzung des Monitoring Tool die Quotes des eigenen Market Making geprüft und gegebenenfalls mittels eines internen Quote Request ein neuer Quote durch das Automated Market Making generiert werde. Das zielgerichtete Programmieren der von den Handelsmaschinen ausgeführten Algorithmen sei insbesondere aus den Feststellungen der Handelsüberwachungsstelle abzuleiten, die eine Verengung der Geld-Brief-Spanne (Spread) der Quotes des Automated Market Making auf der Kauf- oder Verkaufsseite und dabei jeweils auf der Seite, die der Gegenseite des Kundenauftrags entsprochen habe, jeweils kurz vor Überleitung des Kundenauftrags an das Eurex-System ermittelt habe. Der gegen die Kläger zu 2. bis 19. erhobene Vorwurf richte sich darauf, dass diese gewusst hätten, welche Folgen sie mit dem Einsatz des Monitoring Tool und dem anschließenden Stellen von Quote Requests an das Automated Market Making hinsichtlich der Abwicklung der betroffenen Kundenaufträge verursachten. Die eigene Verantwortung als Teilnehmer am Börsenhandel hätte zum Verzicht der Kläger zu 2. bis 19. auf den Einsatz des Monitoring Tool führen müssen. Die vom Sanktionsausschuss vorgenommene Auslegung von Nr. 2.3 Abs. 3 der Handelsbedingungen sei auch nicht - wie von den Klägern behauptet - verfassungswidrig. Gerade für Kunden der mit kleineren Kontraktvolumina handelnden Börsenteilnehmer werde durch das Verbot von Crossing-Geschäften mit kleineren Kontraktvolumina der freie Zugang zum Handel im Eurex-System und damit zur Teilnahme mit dem betroffenen Auftrag am Markt bzw. der Börse gewährleistet. Wenn die Börsenteilnehmer diese kleineren Kontraktvolumina als Crossing-Geschäfte ohne vorhergehenden Cross Request abschließen dürften, würden die entsprechenden Kundenaufträge letztlich am Markt bzw. der Börse vorbei abgewickelt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. September 2009 als unbegründet abgewiesen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die in dem angefochtenen Sanktionsbeschluss erhobenen Vorwürfe rechtlich nicht zu beanstanden seien. In den im Sanktionsbeschluss zusammengetragenen Fällen sei es zu Cross Trades zwischen der Abteilung Kundenhandel und der Abteilung Eigenhandel der Klägerin zu 1. gekommen, ohne dass die nach Nr. 2.3 Abs. 3 der Handelsbedingungen gebotenen Cross Requests eingegeben worden seien. Diese Geschäftsabläufe seien auch wissentlich im Sinne der Nr. 2.3 der Handelsbedingungen erfolgt. Der Klägerin zu 1. sei es mit Hilfe des Monitoring Tool systematisch gelungen, Abschlüsse im eigenen Haus herbeizuführen, ohne dass der von den Börsenteilnehmern doch eigentlich gesuchte offene Markt eine wirkliche Chance zur Beteiligung bekommen habe. Die Ausgestaltung der Programmierung von Handelsstrategien sei dabei der Verantwortlichkeit der Klägerin zu 1. unmittelbar zuzuordnen, so dass an einer wissentlichen Betätigung keine Zweifel verbleiben könnten. Auch die Kläger zu 2. bis 19. seien sich der Funktionsweise und der Konsequenzen ihrer Tätigkeit bewusst gewesen und hätten in den ihnen vorgeworfenen Fällen wissentlich gehandelt. Die Regelung der Nr. 2.3 der Handelsbedingungen begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Absatz 3 dieser Regelung erfordere eine Mindestanzahl von Kontrakten (Minimumsize) für die Eingabe eines Cross Request. Dabei sei zu beachten, dass Cross Trades grundsätzlich nicht erlaubt seien und nur unter den Umständen des Absatzes 3 eine Ausnahme ermöglicht werde. Dass diese Ausnahme wiederum bestimmte Anforderungen enthalte, sei für sich kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Schließlich hätten die Kläger mit ihrem Vorbringen, das Ordnungsgeld sei unangemessen hoch, keinen Erfolg. Auf Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil mit Beschluss vom 13. April 2010 (6 A 2937/09.Z) wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Der Beschluss ist den Beteiligten am 19. April 2010 zugestellt worden. Am 19. Mai 2010 haben die Kläger die Berufung unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren und im Zulassungsantragsverfahren begründet und die wesentlichen Berufungsgründe erneut dargestellt. Dabei machen sie - unter Bezugnahme auf ein von der Klägerin zu 1. in Auftrag gegebenes und im Zulassungsantragsverfahren eingereichtes Gutachten des Herrn zzzzzzzz, Schweiz - in erster Linie geltend, dass sowohl der Sanktionsausschuss als auch das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen seien und es versäumt hätten, den tatsächlichen Ablauf der 515 verfahrensgegenständlichen Transaktionen zu ermitteln. Sie tragen zudem vor, dass es für die Beantwortung der Frage, ob eine sog. Spread-Verengung, also die Verringerung des Unterschieds zwischen Verkaufs- und Kaufpreis für ein bestimmtes Finanzinstrument, die Folge einer vorherigen Absprache zwischen den beteiligten Marktteilnehmern sein könne, entscheidend darauf ankomme, in welcher zeitlichen Reihenfolge sich die jeweiligen Offerten der beiden Marktteilnehmer einander angenähert hätten. Nur sofern zuerst der Eigenhandel der Klägerin zu 1. einen Kurs stelle, der zu einer Spread-Verengung geführt habe und unmittelbar anschließend eine Order des Kundenhandels auf der Handelsplattform der Eurex platziert worden sei, die wiederum sofort zu dem Zustandekommen des entsprechenden Geschäfts geführt habe, könne eine Spread-Verengung als mögliches Indiz für eine vorherige Absprache zwischen den beiden Geschäftsbereichen der Klägerin zu 1. angesehen werden. Eine solche Reihenfolge könne jedoch nur in 227 der 515 untersuchten Geschäfte festgestellt werden. Die hieraus vermeintlich folgende Indizwirkung für eine vorherige Absprache der beiden Geschäftsbereiche der Klägerin zu 1. könne jedoch nur bei solchen Spread-Verengungen angenommen werden, die auf Grund einer manuellen Reaktion des Eigenhandels erzeugt worden seien (manuelle Spread-Verengung). Ausweislich der schriftlichen Nachweise über die einzelnen Geschäfte habe lediglich bei 250 Geschäften (wobei diese Geschäfte die 227 von der Eurex beanstandeten Geschäfte beinhalteten) der insgesamt 515 Geschäfte eine Zeitspanne von zumindest 1,5 bis 4 Sekunden vorgelegen, die überhaupt eine manuelle Reaktion eines Händlers ermöglicht hätten und damit auf eine vorherige Absprache der beiden Geschäftsbereiche der Klägerin zu 1. hindeuten könnten. Tatsächlich sei das sog. Monitoring Tool nur in 150 der 515 verfahrensgegenständlichen Geschäfte eingesetzt worden. Es sei also nur in 227 Fällen zu manuellen Spread-Verengungen gekommen und nur in 150 dieser Fälle sei das Monitoring Tool eingesetzt worden. Bereits die Aufschlüsselung der verschiedenen Arten von Geschäften im Schreiben vom „20.04.2008“ (gemeint ist wohl das Schreiben vom 30.04.2008) zeige auf, dass es zahlreiche Konstellationen gebe, in denen das Monitoring Tool nicht habe eingesetzt werden können, etwa immer dann, wenn zwei Handelsmaschinen miteinander gehandelt hätten. Die Kläger zu 4., 6., 10., 11., 12., 13., 14. und 17. hätten zu keiner Zeit eine technische Anbindung an das Monitoring Tool gehabt und es daher auch nicht bei ihren Transaktionen einsetzen können. Grund hierfür sei, dass das Monitoring Tool nur zwischen zwei Bereichen, dem sog. Automated Market Making und dem Kundenhandel eingesetzt worden sei. Die Kläger zu 13. und 17. hätten zwar dem Kundenhandel angehört, seien aber im OTC-Bereich (sog. Over-the-Counter – Produkte) tätig gewesen, für diesen Bereich habe das Monitoring Tool nicht zur Verfügung gestanden. Die Kläger zu 4., 6., 10., 11., 12. und 14. hätten weder dem Automated Market Making noch dem Kundenhandel angehört. Die einzelnen Händler hätten den Zugang zum Monitoring Tool nicht aktiv beantragt; die Einführung und Implementierung des Monitoring Tool sei keine Entscheidung der einzelnen Händler gewesen. Darüber hinaus sei das Tatbestandsmerkmal der Wissentlichkeit im Sinne von Nr. 2.3 der Handelsbedingungen in keinem der 515 Fälle gegeben. Für die Annahme von Wissentlichkeit in diesem Sinne genüge - entgegen der Auffassung der Beklagten - die abstrakte Kenntnis von der Möglichkeit, dass beim Einsatz von Handelsmaschinen an der Eurex Crossing-Lagen entstehen könnten, nicht; anderenfalls müsste vorsorglich bei jedem Geschäft ein sog. Cross Request gestellt werden. Dies wäre jedoch auf Grund der Anzahl der täglich an der Eurex durchgeführten Geschäfte schlichtweg nicht praktikabel, da eine solche Handhabung den Handel an der Eurex lahmlegen würde und dem Regelungszweck von Nr. 2.3 der Handelsbedingungen (Schutz der freien und gerechten Preisbildung) diametral entgegenstände. Der Wortlaut von Nr. 2.3 Abs. 3 Satz 3 der Handelsbedingungen lege - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch kein absolutes Verbot von Crossing-Geschäften unterhalb der dort genannten Minimum-Size fest. Das gegen die Klägerin zu 1. festgesetzte Ordnungsgeld sei - verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen - unangemessen hoch. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 - 1 K 2785/08.F - abzuändern und die Entscheidung des Sanktionsausschusses der Beklagten vom 19. August 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass den Klägern sogar der Vorwurf vorsätzlichen Handelns in Form des sog. direkten Vorsatzes gemacht werden könne und müsse. Es stehe unbestritten fest, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum von nur einem Monat (Juni 2007) in 493 Fällen ein Cross-Trade im Sinne von Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 1 der Handelsbedingungen zwischen den Abteilungen Kundenhandel und Eigenhandel der Klägerin zu 1. erfolgt sei. Die Kläger hätten Kauf- und Verkaufsaufträge dieser beiden internen Abteilungen an das Börsensystem der Eurex Deutschland übermittelt. Diese Aufträge seien allesamt sofort gegeneinander ausführbar gewesen. Der zeitliche Abstand bei der Eingabe der sich gegenüberstehenden Aufträge habe jeweils unterhalb von fünf Sekunden gelegen, in der Vielzahl der Fälle sogar unterhalb einer Sekunde. Damit sei der objektive Tatbestand der Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 1 der Handelsbedingungen erfüllt, das dort normierte prinzipielle Verbot von In-Sich-Geschäften auf besonders intensive und nachhaltige Weise verletzt worden. Die Kläger hätten auch wissentlich im Sinne von Nr. 2.3 Abs. 1 der Handelsbedingungen gehandelt. Bereits aus den Einlassungen der Kläger im Verwaltungsverfahren folge, dass sie direkt vorsätzlich gehandelt hätten. Sie hätten in den 493 Fällen gewusst, dass diese Aufträge sowohl auf der Käufer- als auch auf der Verkäuferseite jeweils von ihrem eigenen Eigen- bzw. Kundenhandel und damit demselben Börsenteilnehmer stammten und dass diese Aufträge auch sofort gegeneinander ausführbar gewesen seien, da die zeitliche Differenz oft unter einer Sekunde, immer aber unter fünf Sekunden gelegen habe. Dies ergebe sich sowohl aus der Einlassung der Klägerin zu 1. im Verwaltungsverfahren als auch aus der Beschreibung der Zweckbestimmung und der Funktionsweise des Monitoring Tool in dem von den Klägern vorgelegten Parteigutachten. Hilfsweise führt die Beklagte aus, dass aus dem Zweck der Nr. 2.3 Abs. 1 der Handelsbedingungen, die der Abwehr abstrakter Gefahren für die Kundeninteressen und die ordnungsgemäße Preisfeststellung dienten, folge, dass auch ein bedingter Vorsatz genüge. Die Klägerin zu 1. habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, da ihr bewusst gewesen sei, dass der von ihr selbst programmierte und eingesetzte automatisierte Prozess eine gesteigerte reale Wahrscheinlichkeit von Cross-Trades begründe. In den streitigen 493 Fällen habe sich diese gesteigerte Wahrscheinlichkeit auch realisiert. Die Kläger wollten der Nr. 2.3 Abs. 3 Satz 3 der Handelsbedingungen zu Unrecht entnehmen, dass unterhalb der dort genannten Mindestauftragsgröße kein Verbot von Cross-Trades bestehe. Die Normstruktur der Nr. 2.3 Abs. 1 und Abs. 3 der Handelsbedingungen belege das genaue Gegenteil: Der Cross-Request sei nur dann geeignet, eine Ausnahme vom Verbot des Cross-Trade nach Nr. 2.3 Abs. 1 der Handelsbedingungen zu begründen, wenn er sich auf eine in Nr. 2.3 Abs. 3 Satz 3 der Handelsbedingungen genannte Mindestanzahl (Minimum-Size) von Kontrakten beziehe. Dies bedeute: Unterhalb der Mindestanzahl erfülle der Cross-Request nicht die Voraussetzungen der Nr. 2.3 Abs. 3 der Handelsbedingungen mit der Folge, dass es bei dem Verbot des Cross Trade nach Nr. 2.3 Abs. 1 der Handelsbedingungen verbleibe. Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Handelsbedingungen lasse hieran keinen Zweifel. Danach sei der Cross-Trade verboten, „es sei denn, die Voraussetzungen nach Absatz 3 sind erfüllt“. Seien sie es nicht, bleibe es bei dem Verbot des Cross-Trade. Soweit die Kläger behaupteten, das Monitoring Tool sei nur in 150 der 515 Fälle eingesetzt worden, sei dies schon deshalb unglaubwürdig, weil es ihrer eigenen Einlassung im Verwaltungsverfahren - in den Schreiben vom 19. Juli und 26. Oktober 2007 - widerspreche. Auch im Schriftsatz vom 5. Dezember 2008 sei der Einsatz des Monitoring Tool bestätigt worden, ohne zwischen manuellen und automatisierten Geschäften zu unterscheiden. Die Kläger stützten sich für ihre gegenteilige Behauptung auf das vorgelegte Parteigutachten. Dieses sei schon deshalb ungeeignet, die ursprüngliche eigene Einlassung der Klägerin zu 1. zu erschüttern, weil der Gutachter keinerlei Beweise für seine Feststellung vorgelegt habe; seine Behauptung sei deshalb weder überprüfbar noch bewiesen. Seine Behauptung werde auch dadurch relativiert, dass er sich nach eigenen Aussagen nur auf solche Daten gestützt habe, die ihm von der Klägerin zu 1. zur Verfügung gestellt worden seien und die er lediglich auf Plausibilität und in ausgewählten Stichproben auf ihre Richtigkeit hin überprüft habe. Die in der Anlage zum Sanktionsbeschluss dargestellten und objektiv überprüfbaren Umstände belegten den Einsatz des Monitoring Tool in den vom Sanktionsausschuss untersuchten Fällen. In diesen Fällen seien die Art der Auftragseingabe (limitiert oder unlimitiert), die zeitliche Abfolge von Eigenhandelsauftrag und Kundenauftrag, der Zeitabstand zwischen der Einstellung der beiden Aufträge und die Auftragsgröße jeweils derart miteinander kombiniert, dass in der gegebenen Konstellation stets die maximale Wahrscheinlichkeit der „hausinternen“ Auftragsausführung gewährleistet gewesen sei. Diese Abstimmung der Eigenhandelsaufträge auf die Kundenaufträge bzw. umgekehrt zeige, dass der Einsatz des Monitoring Tool nicht auf die von den Klägern genannten 150 Fälle beschränkt gewesen sei. Der Vortrag zur fehlenden Einsatzmöglichkeit des Monitoring Tool durch die Kläger zu 4., 6., 10., 11., 12., 13., 14. und 17. stehe im Gegensatz zu den bisherigen Einlassungen der Kläger im Verwaltungsverfahren. Die vom Sanktionsausschuss näher untersuchten und in der Anlage zum Sanktionsbeschluss dokumentierten Umstände zeigten, dass auch die vorbezeichneten Kläger einen Zugriff auf das Monitoring Tool gehabt haben müssten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. November 2011 hat der Senat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert; wegen der Angaben der Mitarbeiter der Handelsüberwachungsstelle für die Beklagte und der Herren Y… und X… für die Kläger wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 951 - 953 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Am Schluss der Sitzung hat der Senat einen Auflagenbeschluss verkündet, auf dessen Inhalt (Bl. 953 der Gerichtsakten) verwiesen wird. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 16. Januar 2012 Organigramme zur personellen Besetzung des Kunden- und des Eigenhandels der Klägerin zu 1. vorgelegt. Die Beklagte hält die Organigramme im Hinblick auf den Einsatz des Monitoring Tool nicht für aussagekräftig. Die Kläger und die Beklagte halten die jeweils andere Seite für beweispflichtig. Der Senat hat Beweis erhoben; wegen des Beweisthemas wird verwiesen auf die Beschlüsse vom 27. März 2012 (Bl. 1039 ff. der Gerichtsakten) sowie vom 30. November 2012 (Bl. 1185 f. der Gerichtsakten) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 15. August 2013 (Bl. 1361 ff. der Gerichtsakten) sowie die Erläuterungen des Sachverständigen XY… im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 6. Februar 2014 (Bl. 1466 ff. der Gerichtsakten). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (9 Bände) und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Sanktionsausschusses (2 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.