Beschluss
6 B 2049/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0304.6B2049.13.0A
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2013 - 9 L 1937/13.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird - unter entsprechender Abänderung des angegriffenen Beschlusses - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 95.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2013 - 9 L 1937/13.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird - unter entsprechender Abänderung des angegriffenen Beschlusses - für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 95.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids vom 2. April 2013, mit dem die Antragsgegnerin u.a. die unverzügliche Abwicklung von Einlagengeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes - KWG - durch den Antragsteller angeordnet hat. Der Antragsgegnerin wurde bekannt, dass ein Unternehmen, welches als „X... Ltd.“ (X... Ltd.), Hongkong, firmiert, deutschen Interessenten in deutscher Sprache abgefasste Kapitalanlageverträge anbietet, die ein Investment in erneuerbare Energien zum Gegenstand haben. Nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Vertragsunterlagen ist für die Anlage eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren und eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozent vorgesehen. Die Gelder werden entweder auf einem für die X... Ltd. eröffneten Konto bei der „Y... Limited“ (Y...), Hongkong, angenommen oder zunächst auf ein als Treuhandkonto bezeichnetes Konto der Z... GmbH, Wiesloch, bei der A...bank Kraichgau überwiesen und sodann auf das Konto der X... Ltd. bei der Y... in Hongkong weitergeleitet. Nach den Feststellungen der Kriminalpolizei Karlsruhe (Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Aktenzeichen: 510 Js 17628/11 -) wurden seit Mai 2011 von mehr als 50 Kapitalgebern Gelder in Höhe von mehr als 1,4 Millionen Euro angenommen. Unter dem Datum des 2. April 2013 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller eine Verfügung, deren Inhalt u.a. wie folgt lautete: „I. a) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) gebe ich Ihnen auf, das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, das Sie betreiben, indem Sie fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums, insbesondere durch Ihre Briefkastenfirma „X... Ltd.“, angenommen und noch nicht zurückgezahlt haben, unverzüglich durch Rückzahlung aller angenommenen Gelder abwickeln. b) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG weise ich Sie an, die Rückzahlungen jeweils durch Überweisung auf ein Konto des Darlehensgebers vorzunehmen. c) Darüber hinaus weise ich Sie an, mir den Entwurf eines Schreibens, mit dem die Anleger über die Gründe der Rückzahlung der Anlagebeträge unterrichtet werden sollen, zu übermitteln. II. Gemäß § 44c Abs. 1 KWG gebe ich Ihnen auf, über den Umfang der erfolgten Abwicklung des Einlagengeschäfts zu berichten und die Rückzahlungen durch Übersendung von geeigneten Nachweisen (Überweisungsträger und Kopien der dazugehörigen Kontoauszüge) zu belegen. Ferner gebe ich Ihnen auf, eine aktuelle Aufstellung vorzulegen, aus der sich die Namen und Anschriften aller Anleger bei der „X... Ltd.“ sowie die Höhe und die Art der Kapitalüberlassung (direkt oder über die Z... Steuerberatungsgesellschaft mbH nebst Benennung der Kontoverbindung, von der die Zahlung an die Y...-Bank erfolgt ist, und das Datum des Zahlungseingangs) ergeben. Bereits erfolgte Rückzahlungen sind durch Übersendung geeigneter Nachweise zu belegen. III. Für den Fall, dass Sie nach Zustellung dieses Bescheids der Abwicklungsanordnung und der Weisung zu I. b) und c) innerhalb einer Frist von zwei Wochen oder dem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen zu II. innerhalb einer Frist von drei Wochen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen sollten, drohe ich Ihnen hiermit gemäß § 13 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,-- Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) an. IV. Für die Verfügung zu Ziffer I. setze ich gemäß § 14 Abs. 1 und 2 FinDAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) unter Ziffer 1.1.16.1.1 des Gebührenverzeichnisses zu dieser Verordnung eine Gebühr von 10.000,-- Euro (in Worten: zehntausend Euro) fest.“ Gegen den am 5. April 2013 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. April 2013 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein und beantragte am 22. April 2013 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (mit Ausnahme der unter Punkt IV. des Bescheids festgesetzten Gebühr). Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 11. September 2013 - dem Antragsteller zugestellt am 18. September 2013 - abgelehnt. Dagegen richtet sich die von dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 27. September 2013 eingelegte und mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2013 begründete Beschwerde. Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2013 zurückgewiesen und der Antragsteller hat - nach eigenen Angaben - am 7. Oktober 2013 Anfechtungsklage erhoben. II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO); in der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Die Darlegungen des Bevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 18. Oktober 2013, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Die nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO eingereichten Schreiben des Antragstellers persönlich nebst Anlagen können bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung keine Berücksichtigung mehr finden. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2013 zu Recht abgelehnt. In dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Unbegründetheit des Eilantrags darauf gestützt, dass der streitgegenständliche Bescheid als offensichtlich rechtmäßig anzusehen sei. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Annahme der Gelder von Kunden, die angeblich einer Investition der X... Ltd. im Bereich erneuerbarer Energien dienten, um das Betreiben des Einlagengeschäfts i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handele und der Antragsteller die X... Ltd. als sog. „Schubladengesellschaft“ benutze, um dort Kapital zu sammeln und es gegebenenfalls vertragswidrigen Zwecken zuzuführen. Durchgreifende Bedenken gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Annahme der Gelder um das Betreiben des Einlagengeschäfts i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Der Antragsteller hat sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seiten 7 und 8 des angegriffenen Beschlusses nicht auseinandergesetzt. Er hat sich vielmehr auf den Vortrag beschränkt, er sei nicht als Betreiber eines „(inhaltlich ohnehin bestrittenen)“ Einlagengeschäfts anzusehen. Unabhängig davon, von wem das Geschäft betrieben wird, hat der Antragsteller die rechtliche Einordnung als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft jedenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Verantwortlichkeit des Antragstellers in Zweifel zu ziehen und damit die Annahme der Antragsgegnerin sowie des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsteller der richtige Adressat für die streitgegenständliche Verfügung sei, anzugreifen. Das Verwaltungsgericht hat zur Verantwortlichkeit des Antragstellers in dem angegriffenen Beschluss (S. 9 ff.) ausgeführt, es spreche viel dafür, dass die chinesische Gesellschaft eine Briefkastenfirma sei. Sie habe keine Angestellten und nachweisbare geschäftliche Aktivitäten in Europa oder auch in anderen Regionen ließen sich nicht feststellen. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller neben dem Geschäftsführer der Z... GmbH Empfänger der Rechnung für die Gründungskosten der X... Ltd. im März 2011 gewesen sei, könne geschlossen werden, dass er bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft genommen und sie für seine Zwecke eingerichtet habe. Die Antragsgegnerin gehe zu Recht davon aus, dass der Antragsteller die X... Ltd. steuere. Insbesondere die Einlassungen des Herrn C... - ehemaliger Mitarbeiter im Vertrieb der D... GmbH - bei seiner polizeilichen Vernehmung am 1. März 2012 sprächen dafür, dass es sich bei dem Antragsteller auch um den faktischen Geschäftsführer der D... GmbH gehandelt habe. Die weiteren von der Antragsgegnerin im Bescheid angeführten Indizien für den Einfluss des Antragstellers auf die X... Ltd. - wie die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Konto bei der Y...-Bank - rundeten das Bild ab. Die vom Verwaltungsgericht bestätigte Annahme der Antragsgegnerin, dass es sich bei dem Antragsteller um den faktisch verantwortlichen Geschäftsführer der X... Ltd. handele, beruht im Wesentlichen auf den Ermittlungen der Kriminalpolizei Karlsruhe im Zusammenhang mit den gegen die Beschuldigten E..., F..., G..., H... und I... geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Aktenzeichen: 510 Js 17628/11 -. Dem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei Karlsruhe vom 2. Januar 2013, der Bestandteil der Verwaltungsvorgänge ist, lässt sich u.a. Folgendes entnehmen: Nach Durchsuchungen der Geschäftsräume der D... GmbH in Stutensee und der Z... GmbH in Wiesloch sowie der Wohn- bzw. Geschäftsräume der Beschuldigten E..., H... und F... stellte die Kriminalpolizei Karlsruhe folgende Tat-/Täter-Hypothese auf: „Die Verantwortlichen der D... GmbH vermittelten in den Jahren 2009 und 2010 für ihre Kunden Fonds der J...AG in Liechtenstein. Unter Federführung des faktischen Geschäftsführers E... entwickelten die Beschuldigten der D... GmbH bereits im Jahr 2010 den Plan, ihren Kunden eine „bessere (börsenunabhängige und höherrentierliche) Anlage“ im Bereich der erneuerbaren Energien bei der X... Limited zu empfehlen und die Kunden zur Kündigung der J… Fonds und Überweisung der Gelder auf ein sogenanntes Treuhandkonto bei der Steuerberatungsgesellschaft der D... GmbH, der Z... Steuerberatungsgesellschaft mbH, zu bewegen. Tatsächlich hatten die Beschuldigten nie vor, die Kundengelder vertrags- bzw. absprachegemäß zu investieren. Vielmehr ging es den Beschuldigten allein darum, die Kundengelder in ihren Herrschaftsbereich zu bekommen, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Aufgrund der Kontakte des Beschuldigten G... nach Hongkong, ließen sie die Briefkastenfirma X... Limited in Hongkong gründen sowie ein Konto auf deren Namen eröffnen, um in einem nächsten Schritt, zumindest Teile der Kundengelder, auf private Konten, insbesondere in der Schweiz (Beschuldigter E...) weiterzutransferieren. Zur Tatumsetzung ließen sich die Beschuldigten von ihren Kunden Abtretungserklärungen ihrer Fondsanteile an die Z... GmbH unterschreiben, um in der Folge den Gegenwert der verkauften Fondsanteile auf das Konto der Z... GmbH bzw. nach Hongkong überweisen zu lassen. Aufgrund der Festnahme des Gründers der J...Group Group, K..., im Juli 2011, wurde die zu dieser Gruppe gehörende Investmentgesellschaft J...AG liquidiert. Dies führte dazu, dass die bis zur Liquidation noch nicht von der J...AG an die Z... GmbH überwiesene Gelder zunächst bis zum Abschluss der Liquidation blockiert waren.“ Die folgenden Ermittlungen ergaben, dass die D... GmbH mit Datum vom 26. September 2001 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Eingetragener Geschäftsführer sei F...; Einzelprokura sei für H... erteilt. Der Gegenstand des Unternehmens sei die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Vermittlung von Versicherungen. Bei Gründung der Gesellschaft hätten sich die Gesellschaftsanteile in Höhe von 25.000,00 € auf folgende Personen verteilt: F... - 2.500,00 €, L... - 3.750,00 €, H... - 17.500,00 € und I... - 1.250,00 €. Bei der D... GmbH handele es sich um einen Strukturvertrieb, bei dem Provisionen auf verschiedenen Ebenen verteilt worden seien. Nach Aussage des ehemaligen Mitarbeiters C... seien im Jahr 2005 bis zu 400 Personen für die Gesellschaft tätig gewesen, bei seinem Ausscheiden im Jahr 2010 seien es noch ca. 10 Personen gewesen. Nach Aussagen der Herren I... und C... handele es sich bei dem Beschuldigten E... um den faktischen Geschäftsführer der Gesellschaft. Der formelle Geschäftsführer F... arbeite in der Nähe von Wetzlar, tatsächlich führe Herr E... die Geschäfte in Stutensee. Herr E... sei der eigentliche „Macher“ in der Firma gewesen, er habe sämtliche Mitarbeitergespräche geführt und die Provisionssätze festgelegt. Von Herrn F... sei Herr E... auf Seminaren als Gründer der D... GmbH vorgestellt worden. Die faktische Geschäftsführereigenschaft von Herrn E... spiegele sich auch in Verträgen wider, bei denen Herr E... für die Geschäftsführung unterschrieben habe. Die Lebensgefährtin von Herrn E..., Frau H..., verfüge zwar über Prokura, führe aber nur das aus, was Herr E... ihr sage. Frau H... habe in ihrer Zeugenvernehmung vom 8. Dezember 2011 angegeben, sie sei bei der D... GmbH als Sekretärin tätig (S. 12, 13 des Ermittlungsberichts). Die Z... GmbH werde vertreten durch den Geschäftsführer, den Beschuldigten G..., der für die D... GmbH als Steuerberater tätig sei. Die Ermittlungen hätten keinen Hinweis auf bestehende Investitionen der X... Ltd. im Bereich erneuerbare Energien gegeben, sondern gezeigt, dass es sich bei der X... Ltd. um eine wirtschaftlich inaktive Briefkastenfirma handele. Laut Mitteilung der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) sei die X... Ltd. eine erst am 24. Februar 2011 in Hongkong gegründete, rechtlich existente Kapitalgesellschaft ohne eigenen eingerichteten Geschäftsbetrieb, ohne eigene Geschäftsräume und ohne eigenes Personal. An der registrierten Adresse habe die Sekretariatsfirma M... Ltd. ihren Geschäftssitz, welche sich um den Schriftverkehr der X... Ltd. gekümmert habe. Die Gesellschaft sei nach den vorliegenden Erkenntnissen als wirtschaftlich inaktive Briefkastenfirma zu qualifizieren. Als Gesellschafter und Geschäftsführer sei ein Herr N... eingetragen, für den eine Kontovollmacht bei der Y...-Bank bestehe. Die bei der Z... GmbH beschlagnahmten Unterlagen bestätigten die Erkenntnisse der IZA. In einer E-Mail an Herrn G... habe ein N... von der M... Ltd. aus Hongkong am 8. April 2011 auf englisch mitgeteilt, dass sie das Bankkonto für die X... Ltd. gerade eröffnet hätten. Des Weiteren habe er die Bankverbindung bei der Y...-Bank mitgeteilt. In einer E-Mail vom 2. April 2011 habe Herr N... ein Treffen mit Herrn G... am 30. April 2011 bestätigt und sinngemäß mitgeteilt, dass er das Bankkonto von Herrn E... bis Mitte April haben werde. Am 1. April 2011 habe Herr G... seine Ankunft in Hongkong am 30. April 2011 und die Ankunft von Herrn E... am 1. Mai 2011 mitgeteilt. Für die Gründung der X... Ltd. habe die M... Ltd. am 29. März 2011 eine Rechnung über 5.100,00 € ausgestellt, welche an Herrn G... und Herrn E... gerichtet gewesen sei. Mit Datum vom 7. April 2011 sei eine weitere, ebenfalls an Herrn G... und Herrn E... gerichtete Rechnung im Zusammenhang mit Sekretariatsaufgaben bei der X... Ltd. über 3.100,00 € erstellt worden (S. 14, 15 des Ermittlungsberichts). Auf dem Konto der Z... GmbH bei der A...bank Kraichgau seien ab dem 12. Mai 2011 Geldeingänge für die Anlage bei der X... Ltd. festgestellt worden. Die Weiterleitung der Geldbeträge sei durch den Beschuldigten G... auf das Konto der X... Ltd. bei der Y...-Bank in Hongkong erfolgt. Auf dem PC des Beschuldigten E... seien Kontoauszüge und Umsatzlisten des Kontos der X... Ltd. bei der Y...-Bank gefunden worden. Mittels Online-Banking habe der Beschuldigte E... vom Konto der Y...-Bank u.a. Überweisungen auf das Konto seiner Tochter bei der Zürcher Kantonalbank in Höhe von 40.000,00 € und eine Überweisung in Höhe von 5.989,95 € an den Beschuldigten F... getätigt. Ein Betrag in Höhe von 23.052,00 € sei am 21. Oktober 2011 an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft O... überwiesen worden (S. 16 bis 18 des Ermittlungsberichts). Die Ermittlungen hätten keine Hinweise auf in Deutschland existierende laufende Konten des Beschuldigten E... erbracht. Bei der Postbank verfüge Herr E... über zwei Sparbücher mit Guthaben im zweistelligen Eurobereich. Herr E... verfüge über eine Kreditkarte, die über das Konto seiner Lebensgefährtin, Frau H..., bei der SEB-Bank abgerechnet werde. Auf Grund der Durchsuchungsmaßnahmen hätten sich Hinweise auf Konten des Beschuldigten E... in der Schweiz und in Großbritannien ergeben. Dabei sei bekannt geworden, dass der Beschuldigte E... bereits im Jahr 2000 die (wirtschaftlich inaktive) D... Ltd. gründen und ein Konto bei der Y...-Bank London eröffnen ließ (S. 20 des Ermittlungsberichts). Nach den umfangreichen Ermittlungen der Kriminalpolizei Karlsruhe spricht alles dafür, dass es sich bei der X... Ltd. um eine sog. Briefkastenfirma handelt, an deren Gründung der Antragsteller maßgeblich beteiligt war und die er im Hintergrund steuert. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren - einschließlich der vorgelegten Unterlagen - ist nicht geeignet, das Ermittlungsergebnis der Kriminalpolizei Karlsruhe zu entkräften. Unter Punkt II. 1. der Beschwerdebegründung vom 18. Oktober 2013 wendet sich der Antragsteller dagegen, dass die Antragsgegnerin „offensichtlich“ aus der Tatsache, dass Rechnungen der M... Ltd. betreffend Gründungskosten u.a. der X... Ltd. mit dem Vermerk „Attn.: Mr. G... und/Mr. E...“ versehen waren, schließe, dass der Antragsteller die X... Ltd. als Marionette benutze. Aus der Sicht des Antragstellers sage der Vermerk „Attn.“ nichts über den Begünstigten oder Verpflichteten des zu Grunde liegenden Geschäfts aus. Darüber hinaus sei kein Nachweis erbracht, dass der Antragsteller die Rechnungen bezahlt oder eine Zahlung veranlasst habe. Dabei verkennt der Antragsteller, dass der Vermerk auf den vorbezeichneten Rechnungen nur ein Baustein in einer Kette von Erkenntnissen ist, die zu der Schlussfolgerung der Kriminalpolizei Karlsruhe sowie der Antragsgegnerin geführt hat, dass der Antragsteller hinter den Geschäften der X... Ltd. steht. Auch der Vortrag des Antragstellers unter II. 2. der Beschwerdebegründung, wonach er die X... Ltd. lediglich bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Geschäfte unterstützt habe, ist nicht geeignet, die vorbezeichnete Indizienkette zu entkräften. Die Ermittlungen der Kriminalpolizei Karlsruhe zur D... GmbH, zur Z... GmbH, zur X... Ltd. anhand der Auskünfte der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA), zu dem E-Mail-Verkehr mit Herrn N..., zu den von der M... Ltd. erstellten Rechnungen und zu dem Geldfluss, insbesondere den vom Antragsteller mittels Online-Banking getätigten Überweisungen vom Konto der X... Ltd. bei der Y...-Bank u.a. auf das Konto seiner Tochter bei der Zürcher Kantonalbank, sprechen eindeutig gegen die Behauptung des Antragstellers, er sei für die X... Ltd. lediglich als Kontaktperson in Europa tätig geworden. Dass die Rechnungen von O… (O...) vom 23. und 24. Februar 2012 korrigiert worden sind und nunmehr die X... Ltd. als Rechnungs- und Leistungsempfänger ausweisen - wie vom Antragsteller unter Punkt II. 3. der Beschwerdebegründung geltend gemacht wird -, entlastet den Antragsteller ebenfalls nicht. Dem Ermittlungsbericht der Kriminalpolizei Karlsruhe lässt sich entnehmen, dass die Rechnung der O... zunächst auf den Antragsteller ausgestellt war und nur deshalb geändert wurde, weil der Antragsteller als Adressat die X... Ltd. benannt haben wollte. Die Rechnung sei dann auf die X... Ltd. geändert und an die Wohnanschrift des Antragstellers geschickt worden. Ein Indiz für die Darstellung des Antragstellers, er sei in keiner Weise für die X... Ltd. verantwortlich, lässt sich daraus nicht ableiten. Dasselbe gilt für die Bankbestätigung, die der Antragsteller unter II. 4. der Beschwerdebegründung vom 18. Oktober 2013 angekündigt und mit ergänzendem Schriftsatz vom 5. November 2013 eingereicht hat. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers, er habe lediglich Sichtzugang zu dem Konto der X... Ltd. bei der Y...-Bank in Hongkong gehabt, vermag auch unter Berücksichtigung der Bankbestätigung vom 29. Oktober 2013 das gegenteilige Ermittlungsergebnis der Kriminalpolizei Karlsruhe nicht zu entkräften. Danach seien auf dem PC des Antragstellers Kontoauszüge und Umsatzlisten des vorbezeichneten Kontos gefunden worden. Mittels Online-Banking habe der Antragsteller von diesem Konto u.a. Überweisungen auf das Konto seiner Tochter bei der Zürcher Kantonalbank, eine Überweisung an den Mitarbeiter F... und eine Überweisung an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft O... getätigt. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin in dem Widerspruchsbescheid vom 5. September 2013 zu Recht darauf hin, dass dem Antragsteller die dem Konto zugeordneten Zugangsdaten nicht notwendig durch die Bank eingeräumt worden sein müssten, und verweist auf den E-Mail-Verkehr zwischen Herrn N... und dem Mitbeschuldigten G... bezüglich des „bank account“ für den Antragsteller und die Weiterleitung eines neuen USB-Gerätes an diesen. Auch die Ausführungen des Antragstellers unter Punkt II. 5. der Beschwerdebegründung, mit denen er belegen will, dass die Angaben des Zeugen C... teilweise falsch und nicht glaubhaft seien, sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang wiederum, dass die Aussage des Zeugen C... nur ein Baustein in einer Kette von Erkenntnissen ist, die zu der Schlussfolgerung der Kriminalpolizei Karlsruhe sowie der Antragsgegnerin geführt hat, dass der Antragsteller hinter den Geschäften der X... Ltd. stehe. Selbst wenn der Vorwurf des Antragstellers zutreffen sollte, dass die Aussage des Zeugen C... teilweise falsch sei und dieser ein Motiv hätte, der D... GmbH und ihren Mitarbeitern zu schaden, entkräftet dies nicht den Kern seiner Aussage zur Rolle des Antragstellers, die durch eine Vielzahl weiterer Erkenntnismittel in dem Ermittlungsbericht vom 2. Januar 2013 bestätigt wird. Dass es sich bei den Zahlungen, die der Mitbeschuldigte F... von der X... Ltd. erhalten hat, um Vermittlungsprovisionen handeln soll - so die Ausführungen des Antragstellers unter Punkt II. 7. der Beschwerdebegründung -, sagt nichts darüber aus, wer die Zahlungen veranlasst hat bzw. wer hinter der X... Ltd. steht. Auch der Hinweis des Antragstellers - unter Punkt II. 8. der Beschwerdebegründung - darauf, dass der Antragsgegnerin bereits alle an die X... Ltd. vermittelten Kunden bekannt seien, lässt die Verantwortlichkeit des Antragstellers und damit seine Pflicht zur Abwicklung der Geschäfte und zur Auskunftserteilung und Vorlegung von Unterlagen nicht entfallen. Schließlich macht der Bevollmächtigte des Antragstellers unter III. der Beschwerdebegründung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 21. Januar 2005 - 6 TG 1568/04 - geltend, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hätte berücksichtigt werden und die Interessenabwägung hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Auch dieser Einwand verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Vollziehung der Abwicklungsanordnung, des Auskunfts- und Vorlegungsersuchens und der Zwangsgeldandrohung zu Recht als eilbedürftig angesehen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 49 KWG einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses für eine auf § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG gestützte Abwicklungsanordnung sowie ein auf § 44 Abs. 1 KWG gestütztes Auskunfts- und Vorlegungsverlangen einschließlich der Androhung von Zwangsmitteln angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat der Gesetzgeber sich schon für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung nur im Hinblick auf solche Umstände gehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Derjenige Antragsteller, der die Aufhebung des Sofortvollzugs begehrt, muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Allerdings sind die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (Hess. VGH, Beschluss vom 23.04.2004 - 6 TG 3495/03 -, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; Hess. VGH, Beschluss vom 06.11.2012 - 6 B 1267/12 -, LKRZ 2013, 127). Dem Antragsteller ist es im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die Wertung des Gesetzgebers in § 49 KWG mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antragsteller um den faktisch verantwortlichen Geschäftsführer der X... Ltd. handelt. Der Antragsteller hat es auch im Beschwerdeverfahren nicht vermocht, diese im Wesentlichen auf den Ermittlungen der Kriminalpolizei Karlsruhe beruhende Einschätzung substantiiert anzugreifen. Im Hinblick darauf ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der streitgegenständliche Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig, nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass der Antragsteller aus dem Beschluss des Senats vom 21. Januar 2005 (6 TG 1568/04) keine für ihn günstigen Schlussfolgerungen herleiten kann. Im Gegensatz zu dem dortigen Verfahren, in dem sich eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der aufsichtsrechtlichen Anordnung nicht treffen ließ, kommt der in § 49 KWG kraft Gesetzes angeordnete Vorrang des Vollzugsinteresses bei der im vorliegenden Fall angenommenen offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 2. April 2013 in vollem Umfang zur Geltung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwertes orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 23. November 2011 - 8 C 18/10 - (juris) und bemisst die wirtschaftliche Bedeutung der Abwicklungsanordnung (I. des Bescheids) für den Antragsteller mit zehn Prozent der zurück zu zahlenden Einlagen, also mit 140.000,00 €. Daneben bleibt das für die Zuwiderhandlung gegen die Abwicklungsanordnung angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 € (III. des Bescheids) außer Betracht (vgl. dazu: Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Für das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen (Punkt II. des Bescheids) gilt zwar grundsätzlich der Regelstreitwert von 5.000,00 €. Mit Rücksicht darauf, dass in dem Bescheid vom 2. April 2013 die Festsetzung eines Zwangsgeldes von jeweils 50.000,00 € für die Zuwiderhandlungen sowohl gegen die Abwicklungsanordnung nebst Weisungen unter Punkt I. a) bis c) - einerseits - als auch gegen das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen unter Punkt II. - andererseits - angedroht worden ist, folgt daraus ein Streitwertanteil von 50.000,00 € für das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen (vgl. dazu: Nr. 1.6.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013). Daraus resultiert ein Gesamtstreitwert von 190.000,00 €. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich streitwerterhöhenden Gebühren - hier: 10.000,00 € - bleiben ausnahmsweise unberücksichtigt, da sich der Eilantrag ausweislich des Schriftsatzes vom 20. April 2013 nicht darauf bezogen hat. Der Gesamtstreitwert von 190.000,00 € wird im Eilverfahren lediglich zur Hälfte - also mit 95.000,00 € - veranschlagt (vgl. dazu: Nr. 1.5 Satz 1 erster Halbsatz des Streitwertkatalogs 2004 bzw. des Streitwertkatalogs 2013). Die Befugnis des Senats zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen resultiert aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).