Urteil
6 A 330/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0311.6A330.14.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2013 - 7 K 206/12.F - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2013 - 7 K 206/12.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist indes unbegründet. Die gemäß § 9 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) statthafte Verpflichtungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht zwar gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG dem Grunde nach ein Anspruch auf Zugang zu Informationen zu, die bei der Beklagten vorhanden sind. Unabhängig von den Gründen, die im erstinstanzlichen Verfahren als tragend für die Abweisung der Klage angeführt wurden, ist der Anspruch auf Einsicht in die streitbefangenen Seiten der Behördenakten bereits deshalb zu versagen, weil eine generelle Pflicht der Beklagten zur Geheimhaltung gegeben ist. In Ansehung des europäischen Rechts ist nunmehr festzustellen, dass die Beklagte sich gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den vorhandenen Informationen auf § 3 Nr. 4 IFG berufen und die Vorlage der Unterlagen verweigern kann. Nach dieser Vorschrift ist Dritten der Zugang zu Informationen dann zu versagen, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Eine solche Regelung des Berufsgeheimnisses enthält § 9 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Bezüglich des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 4 IFG ist zunächst festzustellen, dass eine Einwilligung des betroffenen Dritten zur Offenlegung der streitbefangenen Informationen nicht vorliegt und einer der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 Satz 4 KWG, die eine Veröffentlichung ermöglichen könnten, nicht gegeben ist. Insbesondere bezüglich der im Einzelfall zulässigen Weitergabe von Informationen an die Verwaltungsgerichte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 15 KWG sind Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausdrücklich ausgenommen. Unerheblich ist im Übrigen, ob es bei der A... AG nach dem Auskunftsersuchen zu (weiteren) konkreten aufsichtlichen Maßnahmen der Beklagten gekommen ist. Das Vorlageverfahren vor dem EuGH betraf zwar einen durch die Fragestellung des vorlegenden Gerichts vorgegebenen Sonderfall, nämlich dass das Unternehmen betrügerisch agiert hatte. Gleichwohl sind die Ausführungen des EuGH auch auf den Fall der Überwachung „unauffälliger“ Finanzdienstleistungsunternehmen und Banken ohne weiteres anwendbar, denn der Gerichtshof der Europäischen Union geht - wie der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 4. September 2014 - wie selbstverständlich davon aus, dass die bestehenden Rechte dem „auffälligen“ Unternehmen in gleicher Weise wie dem „unauffälligen“ zukommen. Dass sich die Beklagte dem Grunde nach schon bisher auf den Versagungsgrund nach § 3 Nr. 4 IFG berufen konnte, war durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 -, ZIP 2015, 496, Rdnr. 40; Urteil vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 -, NVwZ 2011, 1012, Rdnr. 14 f.). Der Ausschlussgrund wurde auch von den Fachsenaten des Hess. VGH und des Bundesverwaltungsgerichts für Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO bislang in den einschlägigen Entscheidungen dann anerkannt, wenn die erstellte Sperrerklärung rechtmäßig war und die individuelle Nachprüfung im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO das Vorliegen von schützenswerten Interessen bestätigt hatte. Erforderlich war aber stets eine Abwägung bzw. Feststellung der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Dokuments im Einzelfall. Einer solchen individuellen Nachprüfung der einzelnen Dokumente ausgehend von einer Sperrerklärung der Aufsichtsbehörde (oder nunmehr nach der Einfügung des § 4c FinDAG durch die Beklagte selbst) im besonderen Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO bedarf es jedoch nicht mehr. Der von der Beklagten vorgetragene Ausschlussgrund der besonderen Verschwiegenheitspflicht ist nämlich nach der vom EuGH im Urteil vom 12. November 2014 (C-140/13, ABl EU 2015 Nr. C 16, 3 = ZIP 2014, 2307 = NVwZ 2015, 46, „Altmann“) vorgenommenen Auslegung des europäischen Rechts nunmehr umfassend auch im nationalen Bereich anzuerkennen. Der EuGH hat festgestellt, dass von Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates die Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers ausgeht, im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht besondere Geheimhaltungsvorschriften zu schaffen. Deshalb sind die entsprechenden Regelungen in § 9 Abs. 1 KWG bzw. § 8 Abs. 1 WpHG dahingehend auszulegen, dass von ihnen ein Verbot ausgeht, im Bereich der Finanzdienstleistungs- und Bankenaufsicht Berufsgeheimnisse zu offenbaren, also Informationen zu erteilen oder zugänglich zu machen, wenn keine in den einschlägigen Richtlinien genannten besonderen Ausnahmegründe vorliegen. Anders als die bislang in der Rechtsprechung des Senats zu den einschlägigen nationalen Bestimmungen eher einschränkend vertretene Auffassung ergibt die mit der Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Beschluss vom 19. Februar 2013 - 7 K 4127/12.F -, NVwZ 2013, 742) initiierte Auslegung des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG durch den EuGH, dass das europäische Recht der Kontrolle und Beaufsichtigung von Banken und des Finanzdienstleistungsbereichs ein Vertrauen sowohl der überwachten Unternehmen als auch der zuständigen Aufsichtsbehörden und damit die grundsätzliche Einhaltung des Berufsgeheimnisses erforderlich mache. Nur bei speziell in der Richtlinie genannten Fallkonstellationen könne es eine Ausnahme vom generellen Verbot der Weitergabe vertraulicher Informationen geben. Der EuGH führt im Urteil vom 12. November 2014 unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 11. Dezember 1985 (Az. C-110/84, ZIP 1986, 767, „Hillenius“) als Antwort auf das Vorlageersuchen aus, dass Art. 54 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG dahin auszulegen ist, dass sich eine nationale Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf die Pflicht berufen kann, gegenüber einer Person, die bei ihr in einem Fall, der weder unter das Strafrecht fällt noch ein zivil- oder handelsrechtliches Verfahren betrifft, Zugang zu Informationen über eine nunmehr in Liquidation befindliche Wertpapierfirma beantragt hat, das Berufsgeheimnis zu wahren, auch wenn das wesentliche Geschäftskonzept dieser Firma in groß angelegtem Anlagebetrug bestand. Der Senat folgt dieser Auslegung des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und sieht die Umsetzung in das nationale Recht unabhängig davon, ob die Richtlinie im vorliegenden Verfahren Anwendung finden kann oder ob sie von der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG als der spezielleren Vorschrift verdrängt wird, als geboten an. Die Entscheidung vom 12. November 2014 betrifft zwar ausdrücklich nur Art. 54 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG, muss aber weitergehend auch auf die Auslegung der Richtlinie zur Bankenaufsicht 2013/36/EU bezogen verstanden werden. Diese Richtlinie ist im vorliegenden Fall heranzuziehen, weil das dem vorliegenden Streitverfahren zugrunde liegende aufsichtsrechtliche Verfahren über die A... AG maßgebend für die Erfassung des Schutzzwecks ist. Dieses Institut ist im Besitz einer Zulassung als Bank, so dass die Aufsichtstätigkeit sich (nunmehr) auf die Richtlinie 2013/36/EU stützt. Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU entspricht in der Formulierung bis auf nicht wesentliche Abweichungen der in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG enthaltenen Regelung zur Pflicht der Aufsichtsbehörden zur Verschwiegenheit. Daher kann die Auslegung des EuGH zur letztgenannten Vorschrift entsprechend auf Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU übertragen werden. Finden die europäischen Vorschriften mithin Anwendung und sind gleichzeitig keine Ausnahmen zu konstatieren, lassen sich den Entscheidungsgründen im Urteil des EuGH vom 12. November 2014 und dem Schlussantrag des Generalanwalts vom 4. September 2014 die Maßstäbe für das Verständnis des Begriffs der vertraulichen Informationen ausreichend sicher entnehmen, so dass daraus in einem zweiten Schritt folgend der Inhalt der nationalen Vorschriften bestimmt werden kann. Durch die genannten Vorschriften der Richtlinien wird bei der Aufsicht über Banken eine Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsbehörden bezogen auf vertrauliche Informationen gefordert. Jedoch wird weder in Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG noch in Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU der Begriff der vertraulichen Information, die in beruflicher Eigenschaft erlangt wird, definiert. Die Beklagte vertritt insoweit die Ansicht, der Begriff sei maßgeblich aus dem Ziel der Regelung und dem Schutzzweck der Norm abzuleiten. Dies sei im Wesentlichen das Funktionieren der Bankenaufsicht bzw. Finanzaufsicht, woraus folge, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten bestehe, einen Mindeststandard der Ausgestaltung des Berufsgeheimnisses zu normieren. Deshalb sei der Begriff der vertraulich erlangten Information umfassend und neben dem Geheimhaltungsschutz ebenso als Grundlage einer Auslegung des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG zu verstehen, woraus folge, dass sämtliche Informationen dem Berufsgeheimnis unterlägen, die sie im Kontext ihrer aufsichtlichen Tätigkeit gewönne. Dieser weiten Auslegung des Begriffs der vertraulichen Information folgt der Senat nicht. Die von der Beklagten vertretene umfassende Auslegung würde im Kern die Informationsfreiheitsrechte Dritter für den Bereich der Bankenaufsicht ebenso vollständig einschränken wie eine sogenannte Bereichsausnahme, die der deutsche Gesetzgeber bei Ansprüchen gegen die Beklagte nach dem Informationsfreiheitsgesetz aber gerade nicht konstituiert und trotz verschiedener Anregungen hierzu bislang nicht in das Informationsfreiheitsgesetz oder andere Gesetze aufgenommen hat (vgl. die Schaffung einer faktischen Bereichsausnahme durch die Einführung einer Auskunfts- und Akteneinsichtssperre für den Bundesrechnungshof durch § 96 Abs. 4 BHO mit Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013, BGBl. I S. 2395; die Begründung der Gesetzesänderung durch den Haushaltsausschuss führt ausdrücklich an, es handele sich um eine spezialgesetzliche Zugangsregelung gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz, BT-Drs. 17/13931 S. 4). Eine weite Auslegung des Begriffs mit dem Gebot einer umfassenden und wirksamen Aufsicht über beaufsichtigte Institute zu begründen, wird zudem den in der Richtlinie selbst vorgegebenen Ausnahmevorschriften nicht gerecht, denn diese eröffnen den nationalen Aufsichtsbehörden europarechtlich zulässig die Möglichkeit, vertrauliche Informationen an Behörden, Gerichte und gegebenenfalls auch Dritte weiterzugeben, wenn hierfür besondere Gründe vorhanden sind (Art. 53 Abs. 1 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU). Liegt einer der genannten Ausnahmefälle vor (Strafverfahren, zivil- oder handelsrechtliche Verfahren), so steht allein die Anwendung des jeweils maßgeblichen nationalen Rechts im Raum. Die Interpretation einer umfassenden Verpflichtung der nationalen Aufsichtsbehörde, die bei ihr vorhandenen Informationen Dritten in keinem Fall zugänglich zu machen, ist nach dem Urteil des EuGH damit nicht zwingend. Aus dem Urteil des EuGH vom 12. November 2014 wird vielmehr deutlich, dass die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde wie ihrer Mitarbeiter zur Wahrung der vertraulichen Information dahingehend verstanden werden muss, dass im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht und nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalls die Gewährung des Zugangs oder auch eine entsprechende Pflicht bejaht werden kann. Diese Ausnahmefälle sind Verfahren, die unter das Strafrecht fallen oder zivil- oder handelsrechtliche Verfahren betreffen, bei denen Zugang zu Informationen über ein in Liquidation befindliches Unternehmen beantragt wird. Solche Ausnahmefälle liegen hier jedoch nicht vor. Ausgehend vom Sinn der Regelung des Berufsgeheimnisses führt der EuGH zum Gebot der Verschwiegenheit der nationalen Aufsichtsbehörde aus, bei der Auslegung seien die Ziele und der Zusammenhang der Bestimmungen der Richtlinie zu beachten, nämlich dass mit ihr eine Harmonisierung in dem Umfang vorgenommen werden solle, der notwendig sei, um Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten und Wertpapierfirmen das Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten Union auf der Grundlage der Herkunftslandaufsicht zu gestatten. Ferner sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, und sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeit von Wertpapierfirmen ständig überwachen. Das wirksame Funktionieren des Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen erfordere es, dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein könnten, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich blieben. Daher stelle Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG zum Schutz nicht nur der unmittelbar betroffenen Firmen, sondern auch des normalen Funktionierens der Unionsmärkte für Finanzinstrumente die Grundregel auf, dass das Berufsgeheimnis zu wahren sei. Es sei mithin ein allgemeines Verbot der Weitergabe vertraulicher Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fielen, zu beachten, wobei die Ausnahmen der Übermittlung oder Verwendung solcher Informationen in Art. 54 im Einzelnen und abschließend aufgeführt seien. Diese Ausnahmevorschriften werden ebenfalls in Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 /EU genannt, wobei auch insoweit die europarechtlichen Ausnahmeregelungen im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig sind, weil ein Sonderfall in diesem Sinne nicht vorliegt. Das vom Kläger geltend gemachte Einsichtsrecht wie das vorangegangene Aufsichtsverfahren sind nicht unter das Strafrecht zu rechnen und sind auch nicht Teil zivil- oder handelsrechtlicher Verfahren. Der vom Bevollmächtigten des Klägers behauptete Umstand, der Kläger wolle die strafrechtliche Relevanz des Vorgangs prüfen lassen, kann den in Art. 54 der Richtlinie genannten Ausnahmetatbestand des strafrechtlichen Verfahrens ebenfalls nicht erfüllen. Die Formulierung „Fälle, die unter das Strafrecht fallen …“ in Art. 54 Abs. 1 Satz 2, 2. HS und Abs. 3 der Richtlinie 2004/39/EG hat nach Ansicht des Generalanwalts in seinem Schlussantrag vom 4. September 2014 (Rdnr. 27) den Zweck, jederzeit Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu ermöglichen, sogar während der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma. Sie erlaube es der Aufsichtsbehörde somit, Informationen für die Zwecke solcher Verfahren weiterzugeben. Ferner halte er, der Generalanwalt, es nicht für ausgeschlossen, dass die Aufsichtsbehörde im Fall strafbarer Handlungen auch Informationen offenlegen dürfe, die unter das Berufsgeheimnis fielen. Diese Auslegung des Generalanwalts ist sachgerecht. Ausgehend vom Wortlaut der Richtlinie und dem Sachzusammenhang wird nämlich deutlich, dass mit den Fällen, die unter das Strafrecht fallen, die Ermittlungsverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls gerichtliche Strafverfahren gemeint sind. Wenn die Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht eng zu fassen sind, kann damit nicht bereits jeder Verdacht von Dritten, es liege möglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten bei einer anderen Person vor, gemeint sein. Auch ein privates Verfolgungsinteresse kann vom Begriff noch nicht erfasst werden. Entscheidend dürfte, ohne dass dies im vorliegenden Verfahren von Relevanz ist, vielmehr auf das Moment der Aufnahme von Ermittlungsmaßnahmen durch die zuständigen Strafvollstreckungsbehörden (§ 160 StPO) abzustellen sein. Folglich ist es im vorliegenden Verfahren auch nicht von Relevanz, ob bei Vorliegen der genannten Ausnahmen, d.h. bei anhängigen Straf- oder Zivilverfahren, die bei der Aufsichtsbehörde vorhandenen Unterlagen nur in den jeweiligen Verfahren vorgelegt werden dürften. Der Anspruch des Klägers auf Zugang zu den streitbefangenen Akten ist zu verneinen, weil sich die Beklagte zu Recht auf die für sie geltenden Pflichten zur Verschwiegenheit beruft. Die von der Beklagten vorgetragenen Angaben zum Inhalt der streitbefangenen Seiten sind ausreichend, das Vorliegen von schutzwürdigen Berufsgeheimnissen in dem weitgehenden Verständnis zu bejahen, das in der Gesamtschau des Urteils des EuGH vom 12. November 2014 mit den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 4. September 2014 deutlich wird. Zwar macht der EuGH selbst keine Ausführungen dazu, wie der Begriff der vertraulichen Informationen zu verstehen ist. Er stellt in Nr. 31 des Urteils jedoch darauf ab, dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden darauf vertrauen können sollen, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich blieben. In Nr. 32 nimmt er Bezug auf die Ausführungen des Generalanwalts und macht - in Nr. 33 - durch die Verwendung des Wortes „daher“ deutlich, die Grundregel des Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG sei der Schutz des Betriebsgeheimnisses. In Nr. 34 und 35 nimmt der EuGH den Begriff der vertraulichen Informationen wieder auf, jedoch ohne ihn näher zu erläutern. Bei der Auslegung der Norm und der Erfassung des Inhalts des Begriffs kann mithin über das Urteil vom 12. November 2014 hinaus auch der Schlussantrag des Generalanwalts Jääskinen vom 4. September 2014 berücksichtigt werden, der nicht nur den Sachverhalt vertiefter darstellt und würdigt, sondern die Begriffe des Berufsgeheimnisses und der vertraulichen Information näher erläutert. Die Aufgabe des Generalanwalts ist es nach Art. 252 Abs. 2 AEUV, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Es ist anerkannt, dass der Generalanwalt ein Vorabentscheidungsersuchen in einem weiteren Kontext prüfen kann als in den vom vorlegenden Gericht oder den Parteien des Ausgangsverfahrens genau vorgegebenen Grenzen. Jedoch binden die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung weder den Spruchkörper des EuGH noch das vorlegende Gericht (EuGH, Urteil vom 22. September 2011 - C-323/09 -, juris, Nr. 24, m.w.N.). Die Schlussanträge des Generalanwalts als Organ des EuGH sind gleichwohl - wenn ihnen der Spruchkörper nicht widerspricht - in aller Regel geeignet, bei der Auslegung von Zweifelsfragen eine Antwort zu finden (vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand 2014, Art. 252 AEUV Rdnr. 16; Hackspiel, in: von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl. 2003, Art. 222 EGV Rdnr. 14). Unter Beachtung des umfassenden Gutachtens vom 4. September 2014 ist das Berufsgeheimnis deutlich weiter zu fassen, als das Verständnis von § 3 Nr. 4 IFG nahe legt. Der Generalanwalt verwendet die Begriffe des Berufsgeheimnisses und der Verschwiegenheitspflichten nicht nur weitgehend synonym (Nr. 30 und 31, 34 und 35). Nach der weiteren Begründung sollen dem Berufsgeheimnis jedenfalls alle vertraulichen Informationen unterliegen, die eine zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie in Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten hat (Nr. 34), wobei drei Arten von Verschwiegenheitspflichten zu unterscheiden seien (Nr. 34 ff.): Dies seien erstens die Informationen, die dem sogenannten Bankgeheimnis zuzurechnen seien, das sich auf die Beziehungen zwischen dem Kreditinstitut, der Wertpapierfirma oder einem anderen Finanzunternehmen und deren Kunden und Vertragspartnern erstrecke. Zweitens seien Informationen gemeint, die durch das „Betriebsgeheimnis“ der beaufsichtigten Unternehmen geschützt würden. Dabei handele es sich um die eigenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betreffenden Wertpapierfirmen oder Finanzunternehmen. Drittens existierten Informationen, die der eigenen Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsbehörden unterlägen, dem sogenannten „aufsichtsrechtlichen Geheimnis“, das den Aufsichtsbehörden des Finanzsektors und ihren Mitarbeitern auferlegt sei. Zu dieser Kategorie gehörten insbesondere die von den zuständigen Behörden angewandten Überwachungsmethoden, die Korrespondenz und der Informationsaustausch der verschiedenen zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen ihnen und den beaufsichtigten Unternehmen und alle sonstigen nicht öffentlichen Informationen über den Stand der beaufsichtigten Märkte und die dort ablaufenden Transaktionen. Aus diesen Ausführungen des Generalanwalts ist zu folgern, dass die Verschwiegenheitspflicht der nationalen Aufsichtsbehörde umfassend verstanden werden soll, wenn es sich um einen Fall der Aufsicht über ein Unternehmen handelt, das nach der jeweils einschlägigen Richtlinie der Überwachung unterliegt. Das Gericht folgt dieser Auslegung des in den Richtlinien verwendeten Begriffs der vertraulichen Information, auch wenn dies bedeutet, dass ein solch umfassendes Verständnis des Begriffs im Ergebnis zu einer ganz erheblichen Einschränkung des nationalen Rechts auf Informationszugang führt. Andererseits ist das weite Verständnis einer vertraulichen Information und deren Schutzes angesichts des erklärten Willens des Richtliniengebers, das Bekanntwerden von Informationen aus dem Bereich der Aufsicht über Banken und Wertpapierhandelsunternehmen zu unterbinden, sachgerecht und nicht unverhältnismäßig. Ausgehend von dieser Auslegung des Begriffs der vertraulichen Information in den Richtlinien sind die von der Beklagten gegebenen Erläuterungen zu den streitbefangenen Seiten ohne weitere Sachverhaltsaufklärung als vertrauliche Information zu erkennen. Die Unterlagen, die von der Beklagten den Umständen entsprechend nicht näher bezeichnet worden sind, stellen entweder Informationen dar, die die Beklagte im Aufsichtsbereich oder im Verfahren zur Aufsicht über die betroffene Bank erhalten hat, oder Unterlagen, die bei ihr daraufhin erstellt worden sind. Sie sind damit dem zuvor dargestellten Unterfall des aufsichtsrechtlichen Geheimnisses zuzurechnen. Damit werden sie von der Schutzwirkung des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG bzw. Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU erfasst. Die vom Kläger behauptete Unterscheidung zwischen einem Berufsgeheimnis, das dem Schutz nach Art. 54 der Richtlinie unterliegt, und der hier von einem Dritten stammenden Information, die sich „nur“ in den Akten der Beklagten befindet, ist nicht zutreffend. Diese Annahme verkennt bereits, dass nach dem Vortrag der Beklagten, an dessen Korrektheit keine Zweifel bestehen, es sich nicht nur um die von dem Informanten eingereichten Papiere handelt, sondern auch um sekundäres Material, durch das aber auf die Person des Informanten geschlossen werden kann. Vor allem aber ist, wie dargestellt, die Definition des Berufsgeheimnisses nach den europäischen Richtlinien umfassender. Damit unterfallen die streitbefangenen Informationen auch dem § 9 Abs. 1 KWG. Die nationale Regelung ist hierbei unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Beklagte als nationale Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, die bei ihr vorhandenen im Sinne der Richtlinien vertraulichen Informationen nicht offen zu legen. Aus § 9 Abs. 1 KWG kann - unabhängig von der europarechtlichen Auslegung der Richtlinien - im Kern zwar bereits der gleiche Ansatz eines umfassenden Vertrauensschutzes erkannt werden. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf Tatsachen, d.h. alle konkreten gegenwärtigen oder vergangenen Geschehnisse oder Zustände sowie Verhaltensmotive, die sinnlich wahrnehmbar, empirisch überprüfbar und damit dem Beweis zugänglich sind, wobei im Einzelfall auch die Kundgabe von Werturteilen eine Tatsache darstellen kann, etwa die Einschätzung des Risikos eines Kredits (vgl. Brocker, in: Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl. 2013, § 9 Rdnr. 9). Geheim sind wiederum die Tatsachen, die lediglich einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an deren Fortbestand das Institut oder die Person ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Brocker, a.a.O., § 9 Rdnr. 11, m.w.N.). In Abgrenzung hiervon können als nicht geheimhaltungsbedürftige Tatsachen Informationen gewertet werden, die öffentlich zu machen sind (etwa nach Publizitätsvorschriften) oder bereits veröffentlicht wurden (etwa in Presseberichten). Jedoch füllt die Norm die vom EuGH und dem Generalanwalt im dargestellten Sinne umfassendere Auslegung der Regelungen der Richtlinien nicht aus. § 9 Abs. 1 KWG ist im Tatbestand bezüglich der Begründung der Verschwiegenheitspflicht offen formuliert. Der Gesetzgeber nennt als Merkmale Tatsachen, die bei der Tätigkeit bekannt geworden sind und die Geheimhaltung dieser Tatsachen muss im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegen. Sodann verwendet das Gesetz den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses als Regelbeispiel („insbesondere“), was die Drittbezogenheit der Schutznorm verdeutlicht. Insoweit wird der wesentliche Unterschied zu dem zuvor wiedergegebenen Inhalt der Richtlinien und deren Schutzzweck erkennbar. In § 9 Abs. 1 KWG sieht der Gesetzgeber nicht das Interesse der Aufsichtsbehörde an der Geheimhaltung der vorhandenen Informationen als schutzwürdig an, sondern das der beaufsichtigten Person oder des Instituts (vgl. Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a.a.O., § 9 Rdnr. 8). Nach der Auslegung des Art. 54 der Richtlinie 2004/39/EG durch den EuGH und den Generalanwalt sind hingegen im Interesse der Funktionsfähigkeit der Aufsicht im Finanzbereich auch die Geheimnisse zu schützen, die originär nur bei der Behörde vorhanden sind und/oder den Aufsichtsbereich selbst betreffen. Die über die nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 KWG im Mittelpunkt der Verschwiegenheitspflicht stehenden Interessen der beaufsichtigten Unternehmen hinausgehende Auslegung der Norm im Sinne einer umfassenderen Geheimhaltung der vorhandenen Unterlagen ist jedoch auf Grund einer richtlinienkonformen Auslegung geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da es den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Oktober 2013 - C-306/12 -, NJW 2014, 44, Rdnr. 29, vom 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 -, NJW 2004, 3547, Rdnr. 114; BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 -, BGHZ 179, 27, Rdnr. 19 - 21; vgl. zur Zulässigkeit einer teleologischen Reduktion auch BFH, Urteil vom 22. August 2013 - V R 19/09 -, BFHE 243, 8, Rdnr. 22 ff.). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, a.a.O., Rdnr. 30). Eine Grenze der richtlinienkonformen Auslegung ergibt sich erst dann, wenn diese aufgrund der fehlenden Klarheit und Bestimmtheit des innerstaatlichen Rechts nicht ausreicht, den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/11 -, juris, Rdnr. 105). Von einer fehlenden Klarheit und Bestimmtheit kann im Fall des § 9 Abs. 1 KWG nicht gesprochen werden. Da die Einbeziehung der Bestimmungen der Richtlinien 2004/39/EG und 2013/36/EU dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 KWG nicht entgegen steht und sich auch aus der Auslegung der Norm nach Sinn und Zweck sowie der Systematik kein dem dargestellten Ansatz eines erweiternden Schutzes der bei der Behörde vorhandenen Informationen widersprechender Ansatz ergibt, kann das Gericht die Antwort des EuGH auf die Vorlage berücksichtigen. Deshalb ist im Ergebnis festzuhalten, dass die dargestellte Auslegung der Richtlinien durch den EuGH für das Verständnis der nationalen Vorschriften in dem Sinne relevant ist, dass die Beklagte dem Kläger die bei ihr vorhandenen Informationen in dem vorliegenden Verfahren gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG nicht zugänglich machen darf. Angesichts dessen ist es weder erforderlich, auf die Frage der Beteiligung der von einer eventuellen Akteneinsicht Betroffenen im gesonderten Verfahren nach § 8 IFG einzugehen, noch, wie vom Kläger beantragt, einen Beweisbeschluss auf Vorlage der konkret bezeichneten Seiten durch die Beklagte zu erlassen und sodann ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu initiieren. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G R Ü N D E : Der Streitwert ist bei Klagen, die einen Anspruch nach § 1 IFG zum Gegenstand haben, nach ständiger Rechtsprechung des Senats gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festzusetzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.07.2012 - 6 E 1533/12 -, NVwZ-RR 2012, 999). Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Einsicht in Unterlagen der Beklagten, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Der Kläger ist Vorstandsmitglied der A... AG. Aufgrund einer Anzeige ermittelte die Beklagte gegen den Kläger und gegen Herrn C..., den Kläger des Parallelverfahrens 6 A 329/14, wegen des Verdachts nicht ordnungsgemäß abgeschlossener Kreditgeschäfte. Die Beklagte erließ ein Auskunftsverlangen auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG. Im Verlauf des aufsichtsrechtlichen Verfahrens begehrte der Kläger Akteneinsicht, die er bis auf zwei Seiten auch am 22. August 2011 erhielt. Als Grund der Weigerung, die zwei Seiten der Behördenunterlagen vorzulegen, gab die Beklagte an, es sei aus Gründen des Schutzes der betroffenen Person erforderlich, den Namen des Anzeigeerstatters nicht zu offenbaren. In dem gegen die Aufsichtsmaßnahmen angestrengten Verfahren des Klägers erließ das Bundesministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde der Beklagten am 11. April 2012 eine Sperrerklärung bezüglich der nicht vorgelegten Schriftstücke. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO auf Durchführung des „in-camera“-Verfahrens. Diesen Antrag lehnte der Fachsenat des Hess. VGH mit Beschluss vom 28. August 2012 als unzulässig ab (Az. 27 F 1538/12). Das Klageverfahren gegen das Auskunftsersuchen selbst endete durch einen Vergleich. Noch vor der Erledigung der ersten Rechtsstreitigkeiten begehrte der Kläger am 22. August 2011 bei der Behörde Einsicht in die beiden Blätter der behördlichen Unterlagen und berief sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Diesen Antrag lehnte die Beklagte am 19. September 2011 ab und führte zur Begründung aus, sie habe bei dem Informanten nachgefragt und dieser habe eine Veröffentlichung abgelehnt. Dessen Interessen seien nach ihrer, der Behörde, Einschätzung bei Bekanntwerden der Identität gefährdet. Mithin lägen Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG, § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG und § 3 Nr. 7 IFG vor. Gegen die Ablehnung des Antrags legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2011 unter Hinweis auf die bereits genannten sowie weitere Ausschlussgründe zurückwies. Am 12. Januar 2012 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, die Verpflichtung der Beklagten zu erreichen, die bislang zurückgehaltenen zwei Seiten der Akte vorzulegen. Im Verlauf des Verfahrens hat die Beklagte die angeforderten Unterlagen aber nicht vorgelegt, sondern die Verweigerung der Einsicht auf weitere Seiten der Akten ausgeweitet. Zur Begründung hat sie sich auf den notwendigen Schutz des Informanten berufen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe erneut bei der vom Schutz betroffenen Person nachgefragt; diese sei mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden. Der Kläger hat zur Begründung der Klage vorgetragen, nach anderen Quellen und Schlussfolgerungen müsse es sich bei dem von der Beklagten verschwiegenen Informanten um Frau B. handeln. Da die Informantin somit schon bekannt sei, bedürfe es keines Schutzes mehr. Weiter hat der Kläger vorgetragen, ihm stehe als Opfer einer nicht begründeten Anzeige bei der Behörde ein Recht zur Seite, den Namen derjenigen Person, die ihn unredlich bezichtigt habe, zu erfahren. Jedenfalls bestehe weder für diese Person noch für die Beklagte ein Grund, außerhalb von Gerichtsverfahren Sanktionen zu befürchten, so dass die Einsicht in die Unterlagen nicht nach den von der Beklagten behaupteten Gründen zu versagen sei. Daneben stehe ihm ein Anspruch auf Akteneinsicht auch nach § 29 VwVfG als Beteiligter des Ausgangsverfahrens zu. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2011 mit dem Geschäftszeichen BA 41-K 5404-106845-2011/001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids mit dem Aktenzeichen Q 26-QR 7310/2011/0382 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Akteneinsicht in die Seiten 111 und 112 der Akte BA 41 -K 5403-106845/0001 zu gewähren, und nach Erweiterung des Klagebegehrens, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vollständige Akteneinsicht in die Seiten 4, 5, 6, 7, 39, 54 und 125 der Akte BA 41 K 5404-106845/000001 sowie in die Seite 33 der Akte Q 26-QR7310/2011/0381 zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die konkreten Seiten seien notwendig zurückzuhalten, denn aus ihnen könne auf den Informanten, der nicht mit der Person identisch sei, die der Kläger bezeichnet habe, geschlossen werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Juli 2013 abgewiesen. Es hat die Klage zwar als zulässig - auch hinsichtlich der Klageerweiterung - aber unbegründet angesehen. Der Anspruch auf Zugang zu den Unterlagen der Beklagten könne zwar nach § 1 Abs. 1 IFG bestehen. Der von der Beklagten geltend gemachte Schutz des unbekannten Dritten stehe dem Anspruch des Klägers aber gemäß § 3 Nr. 7 IFG entgegen. Die Behörde habe dem Informanten Vertraulichkeit zugesichert und es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dies leichtfertig erfolgt sei oder die Angaben wider besseres Wissen gemacht worden seien. Der Senat hat auf Antrag des Klägers die Berufung mit Beschluss vom 17. Februar 2014 zugelassen (Az. 6 A 1942/13.Z) und zur Begründung ausgeführt, der Versagungsgrund des § 3 Nr. 7 IFG greife nicht bereits jedes Mal dann ein, wenn die Behörde dem Informanten Vertraulichkeit zusage, denn dies könne auf eine Umgehung der Pflicht zur Vorlage der Informationen hinauslaufen. Ob der Tatbestand des § 3 Nr. 7 IFG im vorliegenden Fall erfüllt sei, könne nur im Berufungsverfahren oder gegebenenfalls in dem gesonderten Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO geklärt werden. Mit der am 9. April 2014 nach Fristverlängerung vorgelegten Berufungsbegründung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe den ihm zustehenden Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG verkannt. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG sei fehlerhaft bejaht worden. Die Norm sei bereits verfassungswidrig, da sie in das ihm zustehende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife. Die von der Beklagten behauptete Vertraulichkeit sei bereits zu bestreiten, im Ergebnis aber nicht relevant. Die auskunftspflichtige Behörde könne die gesetzlichen Bestimmungen zur Auskunftspflicht nicht einfach durch Zusicherung der Vertraulichkeit an Informanten umgehen. Auch die weiter von der Beklagten vorgetragenen Ausschlussgründe lägen nicht vor. Da die Beklagte die von ihr behauptete Gefährdungslage für den Informanten, die zudem ausdrücklich zu bestreiten sei, nicht nachgewiesen habe, komme gegebenenfalls nur das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in Betracht, um den Inhalt der streitbefangenen Papiere auf die behauptete Relevanz hin prüfen zu lassen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2013 - 7 K 206/12.F - zu verurteilen, 1. den am 19. September 2011 von der Beklagten unter dem Geschäftszeichen BA 41 - K 5404 - 106845 - 2011/0001 ergangenen Bescheid in der Gestalt des unter dem Geschäftszeichen Q 26 - QR 7310 - 2011/0381 erlassenen Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Akteneinsicht in die Seiten 111 und 112 der Akte BA 41 - K 5403 - 106845/0001 zu gewähren; 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vollständige Akteneinsicht in die Seiten 4, 5, 6, 7, 39, 54 und 125 der Akte BA 41 - K 5404 - 106845/000001 sowie in die Seite 33 der Akte Q 26 - QR 7310-2011/0381 zu gewähren, hilfsweise, in einem gerichtlichen Zwischenverfahren gem. § 99 Abs. 2 VwGO zu prüfen, ob die Verweigerung der Vorlage der Seiten 111 und 112 der Akte BA 41 - K 5403 - 106845/0001, der Seiten 4, 5, 6, 7, 39, 54 und 125 der Akte BA 41 - K 5404 - 106845/000001 sowie der Seite 33 der Akte Q 26 - QR 7310 - 2011/0381 rechtmäßig ist. Der Kläger beantragt weiter Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu nehmen und stellt hilfsweise den Antrag, ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu eröffnen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt zur Begründung ergänzend aus, die Vorschrift des § 3 Nr. 7 IFG sei verfassungsgemäß, da sie den wechselseitig gegebenen Interessen sachgerecht einen Ausgleich verschaffe. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Norm seien gegeben, insbesondere handele es sich bei den streitbefangenen Unterlagen um schützenswerte personenbezogene Daten des Dritten. Nach ihrer eigenen Prüfung habe das Bekanntwerden des Inhalts der zurückgehaltenen Seiten der Akten nachteilige Auswirkungen auf den Informanten. Die Informationen der nicht benannten Person an die Aufsichtsbehörde seien auch nicht erkennbar falsch oder sachwidrig gewesen. Deshalb habe sie, die Beklagte, sich dafür entschieden, die konkreten Informationen nicht zugänglich zu machen. Auch die anderen bereits erstinstanzlich geltend gemachten Ausschlussgründe lägen vor. Zudem beruft sich die Beklagte zur Frage der Verschwiegenheitspflichten von nationalen Aufsichtsbehörden bei Finanzdienstleistungsunternehmen auf die Auslegung des europäischen Rechts durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. November 2014. Hierzu erwidert der Kläger, das Urteil des EuGH habe im vorliegenden Verfahren keine Relevanz, denn es handele sich bei den Unterlagen, in die Einsicht begehrt werde, gerade nicht um ein Berufsgeheimnis. Dieser Begriff erfasse nicht Informationen über oder von Informanten. Außerdem stelle das Urteil des EuGH heraus, dass eine Ausnahme vom Gebot der Verschwiegenheit bei Fällen bestehe, die unter das Strafrecht fielen. Dies sei aber hier der Fall, denn er, der Kläger, beabsichtige, die Unterlagen auf strafrechtlich relevante Umstände hin überprüfen zu lassen. Gegenstand der Berufungsverhandlung sind die Behördenakte (ein Hefter) und die Akten des Verfahren 6 A 229/14 gewesen.