Beschluss
6 A 23/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0901.6A23.15.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2014 - 2 K 338/14.F - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2014 - 2 K 338/14.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Sanktionsausschusses der Frankfurter Wertpapierbörse vom 6. Januar 2014, mit dem die Klägerin mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 € belegt wurde. Die Klägerin ist ein zum Börsenhandel bei der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassenes Kreditinstitut. Sie ist vom Börsenträger - Deutsche Börse AG - als Designated Sponsor gem. § 77 der Börsenordnung - BörsO - für die an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten Aktien der X... AG im elektronischen Handelssystem Xetra im Handelsmodell Fortlaufender Handel mit untertägigen Auktionen (FRA 1) tätig. Das Designated Sponsoring für diese Aktien hatte die Klägerin in der Vergangenheit an die Y... AG ausgelagert. Neben dem Handelsmodell FRA 1 wurden die Aktien auch im Handelsmodell der Fortlaufenden Auktionen mit Spezialist (FRA 2) - ehemaliger Parketthandel - gehandelt. Mit Beschluss vom 6. Januar 2014 belegte der Sanktionsausschuss die Klägerin mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 € und legte ihr zur Last, dass die für sie tätigen Börsenhändler gegen § 117 Satz 2 BörsO verstoßen hätten, indem sie Angebot und Nachfrage der Aktien X... im Zeitraum vom 19. Juni 2012 bis zum 16. Juli 2012 irreführend beeinflusst hätten. Aus den von der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse vorgelegten Datenblättern (Anlagen 1 bis 3 zum Sanktionsbeschluss) ergebe sich, dass von den für die Klägerin handelnden Börsenhändlern auf FRA 2 in dem untersuchten Zeitraum eine Vielzahl von "Karussellgeschäften" in der Aktie X... initiiert worden seien, die über die wahre Marktlage des Wertpapiers im Hinblick auf Angebot und Nachfrage und damit auch über die Liquidität der Aktie getäuscht hätten. Der Verstoß sei zumindest mit bedingtem Vorsatz erfolgt. Das Fehlverhalten ihrer Börsenhändler sei der Klägerin gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 des Börsengesetzes - BörsG -wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Ein bloßer Verweis als Sanktion genüge nicht, da bei einer Gesamtschau des durch systematisches Vorgehen geprägten Handelsverhaltens von einem Ausreißer im Einzelfall keine Rede sein könne. Am 5. Februar 2014 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. November 2014 - dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 26. November 2014 - abgewiesen. Dagegen richtet sich der von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2014 - eingegangen am darauffolgenden Tag - und mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 - eingegangen an demselben Tag - begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO); in der Sache hat er allerdings keinen Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2000 -1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 -1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne lassen sich den Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung vom 22. Januar 2015 nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils maßgeblich darauf abgestellt, dass die für die Klägerin tätigen Börsenhändler, für deren Verhalten die Klägerin gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG einstehen müsse, im Zeitraum vom 19. Juni 2012 bis zum 16. Juli 2012 durch die vom Sanktionsausschuss beanstandeten Geschäfte gegen § 117 Satz 2 BörsO vorsätzlich verstoßen hätten. Nach § 117 Satz 2 BörsO sei es einem Handelsteilnehmer untersagt, bei der Eingabe von Orders, der Eingabe von indikativen Quotes, der Eingabe von verbindlichen Quotes und der Eingabe von Geschäften in die Börsen-EDV fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis bzw. ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspreche. § 117 Satz 2 BörsO sei auch - entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2013 (3 StR 5/13) zur vergleichbaren Vorschrift des § 20a WpHG - hinreichend bestimmt i. S. d. Art. 103 Abs. 2 GG. Auch die Ermessensentscheidung des Sanktionsausschusses über Art und Höhe der Sanktion gem. § 22 Abs. 3 Satz 2 BörsG sei nicht zu beanstanden. Der Klägerin ist es nicht gelungen, diesen Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils stützt die Klägerin - auf Seiten 2 bis 5 der Zulassungsantragsbegründung -zunächst darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Bestimmtheit des § 117 Satz 2 BörsO i. S. v. Art. 103 Abs. 2 GG ausgegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung dafür, dass § 117 Satz 2 BörsO hinreichend bestimmt sei, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der vergleichbaren Vorschrift des § 20a WpHG berufen. Danach könne der Begriff der "irreführenden Handlung" als hinreichend bestimmt angesehen werden und bedürfe keiner weiteren Konkretisierung durch den Normgeber. Auch die Begrifflichkeit der "gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften" könne anhand der sonstigen Vorschriften der Börsenordnung von den mit der Gepflogenheiten des Marktes vertrauten Handelsteilnehmern beurteilt werden. Die Klägerin setzt sich in der Zulassungsantragsbegründung zwar mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2013 und vom 4. Dezember 2013 auseinander und rügt, dass eine weitergehende Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der fehlenden Bestimmtheit der Börsenvorschriften nicht erfolgt sei. Dass und inwiefern die Vorschrift des § 117 Satz 2 der Börsenordnung verfassungswidrig sein soll, legt die Klägerin allerdings nicht substantiiert dar. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Verhalten der für die Klägerin tätigen Börsenhändler unter den Tatbestand subsumiert werden kann. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, das den Börsenhändlern im streitgegenständlichen Sanktionsbeschluss vorgeworfene Verhalten könne nicht annähernd mit solcher Sicherheit unter den Tatbestand der Marktmanipulation subsumiert werden wie das der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2013 zu Grunde liegende sog. "Scalping", einem Marktmanipulations-Klassiker, bei dem eine wertlose Aktie medial "gepusht" werde, um sie auf dem Höhepunkt zu Geld zu machen. Das Verwaltungsgericht hat zur Auslegung der Bestimmung des § 117 Satz 2 BörsO auf die Kommentierung zu § 20a WpHG zurückgegriffen und als irreführend die Eingabe von Orders angesehen, wenn sie geeignet sei, bei anderen Marktteilnehmern eine Vorstellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Nachfrage, den Preis eines Wertpapiers zu erzeugen, die falsch sei. Falsch sei sie, wenn die Ordereingabe aus der Sicht des Marktteilnehmers Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Nachfrage, den Preis eines Wertpapiers gebe, die nicht der Marktlage entsprächen. Nicht der Marktlage entsprächen sie, wenn die Orders nicht wirtschaftlich begründet seien, weil ein redlicher Marktteilnehmer davon ausgehe, dass Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unmittelbar wirtschaftlich und nicht anders motiviert seien. Bei wirtschaftlich nicht begründeten Orders könne damit eine falsche Vorstellung über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse entstehen. Unerheblich sei, ob bei anderen Marktteilnehmern tatsächlich Fehlvorstellungen entstanden seien, denn die Vorschrift fordere nicht, dass ein Anderer getäuscht worden sei. Es sei aber zu fordern, dass der unzutreffende Eindruck, der bei anderen Marktteilnehmern entstehen könne, von einem verständigen Anleger bei seinen Entscheidungen berücksichtigt würde, da andernfalls die Marktintegrität nicht gefährdet wäre. Die so erfolgte Auslegung des § 117 Satz 2 BörsO durch das Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Dass sich das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des § 117 Satz 2 BörsO an der Vorschrift des § 20a WpHG, die das Verbot der Marktmanipulation regelt, und dem § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung) orientiert hat, ist nicht zu beanstanden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus der Argumentation der Klägerin auf Seite 5 der Zulassungsantragsbegründung. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe darauf abgestellt, dass die Befugnisse des Sanktionsausschusses keine Strafgewalt seien, trifft nicht zu. Eine derartige Aussage findet sich in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht. Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände gegen die Verhältnismäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,00 € greifen nicht durch. Allein die Tatsache, dass die betroffenen Börsenhändler - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - seit zwei Jahren nicht mehr für sie tätig sind, rechtfertigt es nicht, von einer Sanktionierung abzusehen, lediglich einen Verweis auszusprechen oder ein geringeres Ordnungsgeld festzusetzen. Maßgeblich für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens ist nämlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ersten und gleichzeitig letzten Behördenentscheidung -also im Zeitpunkt des Sanktionsbeschlusses vom 6. Januar 2014. Auch der pauschale Vorwurf einer willkürlichen Auslegung von Börsenvorschriften verbunden mit dem Hinweis darauf, dass "der Sanktionierende selbst von der Sanktion profitiert", genügt nicht, um die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Der Einwand der Klägerin - auf Seiten 6 ff. der Zulassungsantragsbegründung -, die für sie tätigen Börsenhändler hätten nicht vorsätzlich gegen § 117 BörsO verstoßen, genügt ebenfalls nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils maßgeblich darauf abgestellt, dass die in der von der Beklagten vorgelegten Anlage B1 aufgeführten unmittelbar aufeinander folgenden gegenläufigen Kauf- und Verkaufsorders auf den Handelsplattformen FRA 1 und FRA 2 im Zeitraum vom 19. Juni 2012 bis zum 16. Juli 2012, die die Klägerin der Sache nach nicht bestreite, irreführend i. S. d. § 117 Satz 2 BörsO gewesen seien, da sie lediglich dem Zweck dienten, das Handelsvolumen künstlich aufzublähen, um die Liquidität der Aktie X... AG zu verbessern. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auf eine Stellungnahme der betroffenen Börsenhändler an den Sanktionsausschuss vom 17. Januar 2013 bezogen und diese in den Entscheidungsgründen teilweise wörtlich zitiert. Das dort beschriebene Verhalten der betroffenen Börsenhändler hat das Verwaltungsgericht als irreführende künstliche Umsatzerzeugung bewertet, die einen Marktteilnehmer dazu bewegen könnte, in der Hoffnung auf steigende Kurse in das Wertpapier zu investieren. Einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entsprächen die beanstandeten Orders nicht. Insbesondere könne sich die Klägerin für das Verhalten der betroffenen Börsenhändler nicht auf ihre Aufgabe als Designated Sponsor i. S. d. § 77 BörsO berufen. Das vorbezeichnete Handelsverhalten der betroffenen Börsenhändler im Zeitraum vom 19. Juni 2012 bis zum 16. Juli 2012 und deren Angaben vom 17. Januar 2013 werden von der Klägerin auch in der Zulassungsantragsbegründung nicht bestritten. Die Klägerin steht allerdings auf dem Standpunkt, dass es einem Designated Sponsor nicht verboten sei, neben der Quotierung auch einzelne Orders zu platzieren, und wirft der Beklagten vor, es versäumt zu haben, ihrer Pflicht zur Konkretisierung der diesbezüglichen Regelungen für Designated Sponsors nachzukommen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht auf Seiten 13 f. des Urteilsabdrucks herausgearbeitet, dass sich die betroffenen Börsenhändler bei den beanstandeten Transaktionen eindeutig außerhalb des durch die börsenrechtlichen Vorschriften eröffneten Interpretations- und Handlungsspielraums bewegt haben. Die Befugnisse des Designated Sponsor i. S. d. § 77 Abs. 1 BörsO hat das Verwaltungsgericht der Gestalt umschrieben, dass es dessen Aufgabe sei, für zusätzliche Liquidität in dem Wertpapier zu sorgen, indem er temporäre Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage überbrücke. Hierzu habe er im fortlaufenden Handel nach Eingang einer Anforderung und in allen Auktionen für die von ihm betreuten Werte verbindliche Geld- und Briefkurse - sog. Quotes - zu stellen; er biete damit an, zum Geldpreis zu kaufen und zum Briefpreis zu verkaufen, also als Handelspartner aufzutreten. Der Designated Sponsor dürfe zwar auch außerhalb der Erstellung von Quotes aktiv werden, müsse aber immer ein wirtschaftliches Interesse verfolgen; hierzu zähle die Ausführung von Kundenaufträgen oder der Kauf und Verkauf zur Erzielung von Kursdifferenzgewinnen. Geschäfte zur bloßen Liquiditätssteigerung seien dagegen unzulässig. Den so umschriebenen Aufgaben des Designated Sponsors hat die Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung keine schlüssigen Argumente entgegen gesetzt. Soweit sie sich darauf beruft, dass monierte Handelsverhalten sei für die weiteren Börsenteilnehmer und insbesondere die schützenswerten Privatanleger vollkommen risikolos gewesen, verkennt sie, dass es nach der Lesart des Verwaltungsgerichts nicht darauf ankommt, ob durch die irreführenden und deshalb unzulässigen Geschäfte tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Soweit die Klägerin rügt, der Vorwurf eines Karussellgeschäftes wäre allenfalls an den Spezialisten zu richten, lassen die diesbezüglichen Ausführungen bereits nicht erkennen, aus welchen Gründen das den betroffenen Börsenhändlern zur Last gelegte irreführende und damit unzulässige Handelsverhalten durch die Rolle des Spezialisten nivelliert werden sollte. Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Willkür eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Die Klägerin macht zwar geltend, es sei gängige Praxis, dass die Handelsüberwachungsstelle in Zweifelsfragen das Institut kontaktiere und zum Abstellen des monierten Handelsverhaltens auffordere. Dabei verkennt die Klägerin jedoch, dass das Verwaltungsgericht ebenso wie die Beklagte von einem eindeutigen Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften ausgegangen ist. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss zumindest dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zu Grunde liegenden Falles mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Eine diesen Anforderungen entsprechende Rechts- oder Tatsachenfrage hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung vom 22. Januar 2015 nicht herausgearbeitet. Als klärungsbedürftig hat der Bevollmächtigte der Klägerin - auf Seite 8 der Zulassungsantragsbegründung - lediglich die Frage aufgeworfen, "warum der Spezialist sich auf die Kursstellung in FRA 1 bezieht, den Umsatz auf dem Kursniveau in FRA 2 stattfinden lässt, um sich anschließend in FRA 1 ohne Kursrisiko glatt zu stellen und somit keine Kursdifferenz eingeht". Der Zulassungsantragsbegründung lässt sich allerdings nicht entnehmen, woraus sich ein über das vorliegende Verfahren hinausgehender grundsätzlicher Klärungsbedarf der so formulierten Frage ergeben soll. Schließlich kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie auf Seite 1 der Zulassungsantragsbegründung geltend gemacht - nicht in Betracht. Eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts nicht übereinstimmt. Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind nur dann erfüllt, wenn in der Zulassungsschrift ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das übergeordnete Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht. Ebenso wenig reicht es aus, wenn behauptet wird, die Vorinstanz habe konkludent einen der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt, dies jedoch nicht näher dargelegt wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Ausführungen in der Zulassungsantragsbegründung vom 22. Januar 2015, mit denen eine Divergenz zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2014-1 BvR 299/13 - geltend gemacht werden soll, genügen den vorbezeichneten Anforderungen nicht. Divergierende Rechtssätze in Anwendung derselben Rechtsvorschrift des Verwaltungsgerichts einerseits und des Bundesverfassungsgerichts andererseits hat der Bevollmächtigte der Klägerin nicht herausgearbeitet. Der Sache nach rügt er keine Divergenz, sondern allenfalls eine unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG auf den Einzelfall. Eine derartige Rüge der unrichtigen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Abweichung führen. Darüber hinausgehende Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).