Urteil
6 A 682/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0323.6A682.15.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2014 - 2 K 1392/14.F - aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. April 2014 verpflichtet, die durch die Klägerin eingereichten Banknoten im Wert von 18.500,00 € umzutauschen.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2014 - 2 K 1392/14.F - aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. April 2014 verpflichtet, die durch die Klägerin eingereichten Banknoten im Wert von 18.500,00 € umzutauschen. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Die Ablehnung des Umtauschs der Banknoten im Wert von 18.500,00 € ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet erhoben worden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin erst im Verlauf des Berufungsverfahrens ausdrücklich einen Verpflichtungsantrag gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht das ursprünglich als Anfechtungsklage formulierte Klagebegehren als Verpflichtungsklage gewertet. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, so hat das Gericht bei der Auslegung eines Antragsbegehrens zwar Zurückhaltung zu üben. Selbst dann darf die Auslegung vom Antragswortlaut aber abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide und sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsabfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012-9 B 56/11 -, NVwZ 2012, 375 f.). Aus dem vorgerichtlichen Verfahren und der Klagebegründung war eindeutig ersichtlich, dass es der Klägerin darauf ankam und kommt, dass die Beklagte eine Entscheidung dahingehend trifft, die beschädigten Banknoten umzutauschen. Dieses Ziel kann die Klägerin aber nur im Wege der Verpflichtungsklage erreichen, so dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die Klägerin "sinngemäß" einen Verpflichtungsantrag gestellt hat. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten, dass diese die beschädigten Banknoten umtauscht. Dieser Anspruch folgt aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EZB/2013/10. Gemäß Art. 132 Abs. 1, 2. Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die EZB befugt, Beschlüsse zu erlassen, die zur Erfüllung der dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) nach den Verträgen und der Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 1 AEUV hat die EZB das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 2 AEUV sind die EZB und die nationalen Zentralbanken zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt (vgl. auch Art. 16 ESZB-Satzung). Die Einziehung und der Umtausch von Banknoten sind weder in dem AEUV noch in der Satzung des ESZB und der EZB ausdrücklich geregelt. Als actus-contrarius-Zuständigkeit sind aber Einziehung und auch Umtausch als durch Art. 128 Abs. 1 AEUV bzw. Art. 16 ESZB-Satzung mitumfasst anzusehen (vgl. Kempen, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 128 AEUV Rn. 9). Gemäß Art. 288 Abs. 4 Satz 1 AEUV sind Beschlüsse in allen ihren Teilen verbindlich, so dass die Klägerin sich dem Grunde nach auch auf den Beschluss der EZB vom 19. April 2013 berufen kann, wovon die Beteiligten ausweislich ihrer Einlassungen in der mündlichen Verhandlung auch übereinstimmend ausgehen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) EZB/2013/10 tauschen die nationalen Zentralbanken (in Deutschland ist dies gemäß § 3 Satz 1 BBankG die Deutsche Bank) beschädigte echte Euro-Banknoten auf Antrag u. a. dann um, wenn mehr als 50 % einer Banknote vorgelegt wird, was im Falle der Klägerin gegeben ist. Die Beklagte geht aber zu Unrecht davon aus, dem Umtausch der Banknoten stehe vorliegend Art. 3 Abs. 3 lit. a) EZB/2010/10 entgegen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung verweigern die nationalen Zentralbanken den Umtausch der Banknoten und behalten sie ein, wenn die nationalen Zentralbanken wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die Beschädigung der echten Euro-Banknote vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wer die Banknote beschädigt hat, ist nach dem Wortlaut der Regelung ohne Belang. Art. 3 Abs. 3 lit. a) Satz 3 EZB/2013/10 stellt eine Vermutungsregelung dahingehend auf, dass bei Euro-Banknoten, die nur in geringem Maße beschädigt sind, in der Regel nicht anzunehmen ist, dass die Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde. Art. 3 Abs. 3 lit. a) Satz 2 EZB/2013/10 schreibt vor, dass trotz vorsätzlicher Beschädigung der Banknote die nationalen Zentralbanken die beschädigten echten Euro-Banknoten umtauschen, wenn sie, die Zentralbanken, wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass der Antragsteller gutgläubig ist, oder wenn der Antragsteller seine Gutgläubigkeit nachweisen kann. Art. 3 Abs. 3 lit. a) EZB/2013/10 regelt mithin, dass eine vorsätzliche Beschädigung der Banknote deren Umtausch grundsätzlich ausschließt, vom Vorsatz bei geringfügiger Beschädigung der Banknote grundsätzlich nicht auszugehen ist, und dass bei Gutgläubigkeit des Antragstellers trotz vorsätzlicher Beschädigung der Banknote diese umzutauschen ist. Der gute Glauben lässt zwar nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 lit. a) Satz 2 EZB/2013/10 den Vorsatz nicht entfallen ("tauschen die beschädigten echten Euro-Banknoten jedoch um"), bewirkt aber, dass gleichwohl ein Umtauschanspruch besteht. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich Art. 3 Abs. 3 lit. a) Satz 2 EZB/2013/10 nicht entnehmen, dass ein guter Glaube i. S. der Bestimmung niemals gegeben sein könne, wenn der vorsätzlich handelnde Schädiger und der Antragsteller personenidentisch sind. Für diese Auslegung lässt der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 lit. a) EZB/2013/10 keinen Raum. Wie bereits ausgeführt, ist es nach Satz 1 dieser Bestimmung ohne Belang, wer die Beschädigung herbeigeführt hat. Erklärt Satz 2 der Bestimmung, dass im Fall des guten Glaubens des Antragstellers die vorsätzliche Beschädigung dem Umtauschanspruch nicht entgegensteht, so muss dies auch dann gelten, wenn der Antragsteller die Beschädigung der Banknote vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Begriff "vorsätzlich" ist im vorliegenden Zusammenhang dahingehend zu verstehen, dass der Vorsatz hier (nur) die willentliche und wissentliche Beschädigung der Banknote meint. Dies folgt entgegen der Ansicht der Beklagten aber nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze des deutschen Strafrechts, denn die Begriffe des Unionsrechts sind grundsätzlich aus sich selbst heraus und nicht unter Rückgriff auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auszulegen (vgl. nur Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 19 EUV Rn. 39 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Indem Art. 3 Abs. 3 lit. a) Satz 2 EZB/2013/10 trotz vorsätzlicher Beschädigung der Banknote noch Raum für einen Umtauschanspruch lässt, nämlich dann, wenn der Antragsteller gutgläubig ist, wird deutlich, dass etwa Fragen der Schuld bzw. des Wissens um die Pflichtwidrigkeit des Handelns nicht im Rahmen des Vorsatzes, sondern im Rahmen der Frage, ob der Antragsteller gutgläubig ist, zu berücksichtigen sind. Von einem guten Glauben i. S. des Art. 3 Abs. 3 lit. a) Satz 2 EZB/2013/10 ist etwa dann auszugehen, wenn der Antragsteller beim Beschädigen der Banknoten aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns nicht erkennen kann. Dass die Klägerin die Banknoten in diesem Sinne vorsätzlich beschädigt hat, ist unstreitig. Ob die Klägerin zum Zeitpunkt, als sie die Banknoten zerrissen hat, sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, weiß allerdings weder die Beklagte, noch ist es der Klägerin gelungen, diesen Nachweis zu erbringen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a) Satz 2 EZB/2013/10). Dem steht schon entgegen, dass nicht mehr festgestellt werden kann, wann die Banknoten zerrissen wurden. Wie bereits ausgeführt, besteht ein Umtauschanspruch aber auch dann, wenn die nationalen Zentralbanken "ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass der Antragsteller gutgläubig ist". Solche ausreichenden Gründe sind angesichts des ärztlichen Attests vom 10. April 2014, des psychiatrischen Gutachtens vom 5. Mai 2014 und der außergewöhnlichen Umstände der Beschädigung der Banknoten gegeben. In dem ärztlichen Attest vom 10. April 2014 wird u. a. bescheinigt, dass sich bei der Klägerin immer wieder Phasen der Verwirrtheit zeigen. In dem psychiatrischen Gutachten wird festgestellt, dass es einerseits wegen des Diabetes mellitus, unter dem die Klägerin leidet, und der auch das Gehirn schädige, und andererseits durch Blutzuckerschwankungen zu Verwirrtheitszuständen kommen könne. Die Umstände der Beschädigung der Banknoten, die angesichts des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin ohnehin nicht mehr im Detail aufgeklärt werden können, sprechen deutlich dafür, dass die Klägerin die Beschädigung der Banknoten im Zustand der Verwirrtheit vorgenommen hat. Soweit diese Beschädigungen vorgenommen worden sein sollen, um Einbrecher vor dem Diebstahl des Geldes abzuhalten, entspricht ein solches gänzlich ungewöhnliches Verhalten nicht dem eines geistig gesunden Menschen. Dies gilt auch für die im psychiatrischen Gutachten mitgeteilte Version über die Beschädigung der Banknoten. Hiernach will die Klägerin das Geld zerrissen, in die Toilette geworfen und anschließend ihre Notdurft verrichtet haben, um zu verhindern, dass ihr Sohn das Geld bekommt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist dann noch mitgeteilt worden, die Enkelin der Klägerin habe die beschädigten Geldscheine Ende 2013/Anfang 2014 in einem Kunststoffbeutel in der Wohnung der Klägerin vorgefunden. Nach alledem ist festzustellen, dass angesichts der vorliegenden medizinischen Befunde und im Hinblick auf die für einen geistig gesunden Menschen völlig ungewöhnlichen Tatumstände ausreichend Grund zur Annahme besteht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschädigung der Banknoten sich in einem krankheitsbedingten Zustand der Verwirrtheit befunden hat und somit gutgläubig i. S. des Art. 3 Abs. 3 lit. a) Satz 2 EZB/2013/10 ist. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die am ... 1927 geborene Klägerin bewahrte in ihrer Wohnung 37 Banknoten zu je 500,- € auf. Das Geld war vom verstorbenen Ehemann der Klägerin angespart worden. Am 28. Februar 2014 begaben sich die Enkel der Klägerin zur Filiale der Bundesbank in München und legten dort die 37 Banknoten vor, die jeweils mindestens in 3 Teile zerrissen waren. Im Namen der Klägerin begehrten ihre Enkel den Umtausch der beschädigten Banknoten. Zur Begründung trugen sie vor, ihre Großmutter habe die Banknoten aus Angst vor Einbrechern zerrissen, um es so für Einbrecher "wertlos" zu machen. Die Banknoten wurden sodann in der Bankfiliale einbehalten. Durch Bescheid vom 3. April 2014 lehnte die Beklagte einen Ersatz für die beschädigten Banknoten ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ihre Entscheidung beruhe auf Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2013/10). Die Banknoten seien vorsätzlich von der Eigentümerin der Noten beschädigt worden. Auf diesen Bescheid hat die Klägerin am 30. April 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, sie habe einen Anspruch auf Umtausch der beschädigten Banknoten. Die Klägerin habe die Banknoten nicht vorsätzlich beschädigt. Aufgrund ihres Alters und der damit einhergehenden altersbedingten Verwirrtheit sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, die Tragweite ihres Handelns richtig einzuschätzen. Die Klägerin sei davon ausgegangen, die beschädigten Banknoten bei der Beklagten umtauschen zu können. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr Bescheid vom 3. April 2014 sei nicht rechtswidrig. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Umtausch der beschädigten Banknoten. Ein Umtausch komme grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die Banknoten vorsätzlich beschädigt worden seien. Der Umtauschanspruch lebe aber wieder auf, wenn der Einreicher hinsichtlich der Beschädigung gutgläubig gewesen sei. Aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass sie vorsätzlich gehandelt habe. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum der Vorsatz der Klägerin entfallen sein sollte. Aus dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest vom 10. April 2014 ergebe sich zwar, dass bei der Klägerin eine beginnende altersbedingte Verwirrtheit vorgelegen habe. Damit sei aber noch nicht dargelegt, dass die Klägerin so verwirrt gewesen sei, dass sie die Tragweite ihres Handelns nicht habe erkennen können. Die Klägerin habe sich lediglich über die Rechtsfolge ihres Handelns geirrt. Das ändere aber nichts an ihrem Vorsatz, die Banknoten zu beschädigen. Im Übrigen sei auch nicht belegt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschädigung der Banknoten altersbedingt verwirrt gewesen sei. Es stehe auch nicht fest, wann die Banknoten zerrissen worden seien. Schließlich könne eine altersbedingte Verwirrtheit den Vorsatz nicht entfallen lassen; allenfalls könne aus diesem Grund das Verschulden entfallen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf guten Glauben berufen. Derjenige, der die Tatbestandsvoraussetzungen für den Umtausch in missbilligenswerter Weise selbst begründe, verwirke den Anspruch auf Umtausch. Durch Urteil vom 24. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2014 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, einen Betrag von 18.500,- € zu erstatten. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Gericht u. a. ausgeführt, es bestünden ausreichende Gründe für die Annahme, dass die Klägerin die Beschädigung der Banknoten vorsätzlich herbeigeführt habe. Ein Nachweis dafür, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Vornahme der Beschädigungen krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen eigenverantwortlichen Willen zu bilden, liege nicht vor. Es sei ausgeschlossen, dass eine Person, die Banknoten vorsätzlich beschädige, gleichzeitig gutgläubig i. S. des Art. 3 Abs. 3 lit. a) Satz 2 EZB/2013/10 sein könne. Gutgläubig in diesem Sinne könne nur der Antragsteller sein, der von einem Dritten beschädigte Banknoten erwerbe und diese bei der Beklagten zum Umtausch vorlege. Auf das am 4. August 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Durch Beschluss vom 2. April 2015 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen. Die Klägerin ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Umtausch der beschädigten Banknoten. Die Klägerin habe nicht vorsätzlich gehandelt. Vielmehr sei dies unter Einfluss ihrer Erkrankung geschehen. Dies ergebe sich auch aus dem psychiatrischen Gutachten, das auf Ersuchen des Amtsgerichts Mühldorf im Zusammenhang mit einem Betreuungsverfahren erstellt worden sei. Zudem ergebe sich auch bereits aus dem Verhalten der Klägerin, das Geld zum Schutz vor Einbrechern zu zerreißen statt es auf eine Bank zu bringen, dass die Klägerin nicht klar gewesen sei, als sie die Handlung ausgeübt habe. Im Übrigen habe die Klägerin auch gutgläubig i. S. des Art. 3 Abs. 3 EZB/2013/10 gehandelt. Das Handeln der Klägerin sei nicht missbilligenswert, weil man ihr für ihr Tun keinen Vorwurf machen könne. Im Strafrecht erfolge keine Strafe, wenn eine Handlung aufgrund schwerer Erkrankungen vorgenommen worden sei, wie sich aus § 20 StGB ergebe. Die Beklagte habe auch ausreichende Gründe zur Annahme, dass Gutgläubigkeit i. S. des Art. 3 Abs. 3 EZB/2013/10 vorgelegen habe. Dies ergebe sich bereits aus der Absurdität des Handelns der Klägerin. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2014 aufzuheben, und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. April 2014 zu verpflichten, die eingereichten Banknoten im Wert von 18.500,00 € umzutauschen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Berufung sei unbegründet, denn das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin habe eine Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht zu Unrecht in eine Verpflichtungsklage umgedeutet habe. Da die Klägerin anwaltlich vertreten sei, habe es für eine solche Umdeutung keinen Anlass gegeben. Wenn die Klägerin nunmehr erstmals im Berufungsverfahren einen Verpflichtungsantrag stelle, sei dies wegen Versäumung der für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Klagfrist unzulässig. Der Bescheid vom 3. April 2014 sei aber auch rechtmäßig. Die Klägerin habe die Banknoten willentlich und wissentlich und somit vorsätzlich beschädigt. Selbst wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschädigung der Banknoten im Zustand geistiger Umnachtung gehandelt haben sollte, so könne dies nicht den Vorsatz, sondern allenfalls die Schuld beeinträchtigen, die indes im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 lit. a) EZB/2013/10 nicht relevant sei. Darüber hinaus belege das Gutachten vom 5. April 2014 lediglich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung psychisch krank i. S. des § 1896 BGB gewesen sei. Dass die Klägerin das Ausmaß ihrer Handlung bzw. die Folgen nicht mehr habe adäquat einschätzen können, werde lediglich als eine Möglichkeit im Gutachten bezeichnet. Ob die Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der Beschädigung der Banknoten vorgelegen habe, stehe ebenfalls nicht fest. Von einer Gutgläubigkeit i. S. des Art. 3 Abs. 3 lit. a) EZB/2013/10 könne auch nicht ausgegangen werden. Derjenige, der eine Banknote vorsätzlich beschädige, könne insoweit nicht gutgläubig sein. Dies könne nur ein Dritter sein, dem die vorsätzliche Beschädigung nicht zugerechnet werden könne. Mit anderen Worten, Vorsatz und Gutgläubigkeit schlössen sich aus.