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Urteil

6 A 2050/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0427.6A2050.14.0A
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Leitsätze
§ 158 VwGO kommt auch dann zur Anwendung, wenn nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits dieser Teil im Urteil eingestellt wird. Die Vertraulichkeit der Niederschrift der Bundesratsausschusssitzung steht einem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz entgegen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird verworfen, soweit sie sich gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 - 4 K 1007/13.WI - enthaltene Kostenentscheidung hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 158 VwGO kommt auch dann zur Anwendung, wenn nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits dieser Teil im Urteil eingestellt wird. Die Vertraulichkeit der Niederschrift der Bundesratsausschusssitzung steht einem Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz entgegen. Die Berufung der Klägerin wird verworfen, soweit sie sich gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 - 4 K 1007/13.WI - enthaltene Kostenentscheidung hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist unzulässig, soweit die Klägerin die Abänderung der im Urteil des Verwaltungsgerichts getroffenen Kostenentscheidung hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits begehrt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2014 ist bezüglich dieses Teils der Kostenentscheidung rechtskräftig geworden und kann daher insoweit nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angegriffen werden. Eine gerichtliche Entscheidung wird dann rechtskräftig, wenn es hiergegen kein Rechtsmittel gibt oder aber die zu beachtende Rechtsmittelfrist verstrichen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 121 Rn. 2). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so dass die Entscheidung über die Kosten gemäß § 158 Abs. 2 VwGO in diesem Umfang unanfechtbar ist. § 158 Abs. 2 VwGO kommt nicht nur dann zur Anwendung, wenn das gesamte Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog eingestellt wird (vgl. zur analogen Anwendung dieser Bestimmung Kopp/Schenke, a. a. O., § 161 Rn. 15), sondern auch dann, wenn nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits dieser Teil im Urteil eingestellt wird (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Teileinstellung im Urteil BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1963, Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 1) und hinsichtlich des nichterledigten Teils streitig entschieden wird. § 158 VwGO liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Überprüfung einer Kostenentscheidung nicht erfolgen soll, wenn eine Überprüfung der Hauptsache nicht erfolgt (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 158 Rn. 1). Es soll also kein Rechtsbehelf allein gegen die Kostenentscheidung eröffnet werden, da ansonsten die Überprüfung der Richtigkeit der Kostenentscheidung grundsätzlich eine mittelbare Überprüfung der (im Falle des § 158 Abs. 2 VwGO unterbliebenen) Hauptsacheentscheidung erforderlich machte. Dieser Rechtsgedanke gilt aber unabhängig davon, ob der Rechtsstreit teilweise oder gänzlich ohne eine Entscheidung der Hauptsache zu Ende gegangen ist. Im Übrigen wäre es auch kaum verständlich, weshalb im Falle der Abtrennung des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 5.07 - juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 17. September 2012 - 7 A 22/11 - juris Rn. 1) die danach folgende Kostenentscheidung gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO jedenfalls unanfechtbar, im Falle der Nichtabtrennung die auf den erledigten Teil des Rechtsstreits entfallende Kostenentscheidung des Urteils aber anfechtbar wäre. Soweit die Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2014 sich auf den übereinstimmend für erledigten Teil des Rechtsstreits bezieht, ist sie demnach gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3/11 - juris Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75/98 -, NVwZ-RR 1999, 407; BVerwG, Beschluss vom 3. November 1981 - 4 B 140.81 - DÖV 1982, 161; Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 158 Rn. 6; Kopp/Schenke, a. a. O., § 158 Rn. 5; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 34; a. A. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1963 - BVerwG V C 24.61 -, Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 1; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 158 Rn. 6; eine als vermittelnd zu bezeichnende Position stellt darauf ab, ob das Urteil formal und sachlich eine einheitliche Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten und des nicht erledigten Teils enthält; ist dem so, soll § 158 Abs. 2 VwGO nicht zur Anwendung kommen; so BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 - 3 C 50.05 -, DVBl. 2006, 118; Hartung, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 158 Rn. 6; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 158 Rn. 3). Aus dem Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts lässt sich allerdings nicht ohne weiteres erkennen, welcher (An-)Teil der Kostenentscheidung auf den erledigten Teil des Verfahrens entfällt. Ist ein Entscheidungssatz für sich betrachtet nicht eindeutig, so bedarf er unter Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe der Auslegung (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 121 Rn. 61; Clausing, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, § 121 Rn. 50 ff., Stand Januar 2012). Bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen begehrte die Klägerin Zugang zu insgesamt 10 Dokumenten. Hinsichtlich 8 Dokumenten erfolgte eine übereinstimmende Erledigungserklärung. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Kostenentscheidung in Bezug auf den erledigten Teil ausgeführt, es lasse sich nicht pauschal sagen, dass die Klägerin auf alle vom Beklagten freigegebenen Dokumente auch tatsächlich einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 HUIG gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund sei es sachgemäß, dass die Beteiligten die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen hätten. Hätte das Verwaltungsgericht das Verhältnis des streitig entschiedenen Teils (2 Dokumente) zu dem erledigten Teil (8 Dokumente) zur Grundlage seiner Kostenentscheidung gemacht, so hätte der die Klägerin treffende Teil der Kostenlast wohl geringer als 1/2 ausfallen müssen, selbst wenn man dabei noch berücksichtigte, dass offen bleiben soll, ob die Klägerin hinsichtlich der freigegebenen Dokumente tatsächlich einen Informationsanspruch gehabt hätte. Deshalb spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht sowohl den erledigten als auch den streitig gebliebenen Teil des Verfahrens kostenmäßig jeweils mit 1/2 in Ansatz gebracht und hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens dem Beklagten die Kosten auferlegt hat. Dies wird bestätigt durch die Kostenentscheidungen, die das Verwaltungsgericht in den parallel geführten Verfahren in den Urteilen vom 17. September 2014 getroffen hat (4 K 1041/14.WI und 4 K 1043/14.WI) und in denen auch jeweils ein Teil des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde. Auch in diesen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Kostenverteilung entsprechend vorgenommen (die Beteiligten haben je 1/2 der Kosten zu tragen), obgleich das Verhältnis der erledigten zu den nicht erledigten Streitgegenständen jeweils unterschiedlich gewesen ist. Soweit die Klägerin sich gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits wendet, ist die Berufung mithin unzulässig und deshalb in diesem Umfang zu verwerfen (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Ablehnung des seitens der Klägerin begehrten Zugangs zu den Umweltinformationen durch den Beklagten ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), so dass das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 zu Recht ergangen ist. Soweit der Beklagte die Zulässigkeit der Klage im Verlaufe des Berufungsverfahrens zunächst für fraglich gehalten hat, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin die gewünschten Informationen bereits durch andere Verfahren, die gegen Bund oder andere Länder geführt würden oder geführt worden seien, erlangt haben könnte, hat der Beklagte an dieser Ansicht in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. Die Klägerin hatte bereits mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass sie über die noch im Streit stehenden Dokumente nicht verfüge. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal unterstrichen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Einlassung zu zweifeln. Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2013 (4 K 879/12.WI) rechtskräftig geworden ist, ist der erkennende Senat daran gebunden, soweit das Verwaltungsgericht über den Streitgegenstand entschieden hat (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO; siehe dazu, dass über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auch die Gerichte an rechtskräftige Urteile zwischen den Beteiligten gebunden sind, Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 121 Rn. 23). Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Beklagten durch Urteil vom 14. November 2013 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 25. November 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die sich aus der Rechtskraft ergebende Bindung umfasst nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung überhaupt, sondern auch die Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so wie sie in den Entscheidungsgründen des Bescheidungsurteils niedergelegt ist (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 30/93 -, juris Rn. 31). Hiernach steht auch für den erkennenden Senat bindend fest, dass die Hessische Staatskanzlei nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (13. AtG-Novelle) informationspflichtige Stelle i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HUIG ist und dass die Staatskanzlei der Klägerin grundsätzlich Zugang zu Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung der 13. AtG-Novelle bei der Staatskanzlei vorhanden sind, gemäß § 3 Abs. 1 HUIG zu gewähren hat. Ausgenommen hiervon sind Informationen, die dem Schutz der §§ 7, 8 HUIG unterliegen. Wie sich den Entscheidungsgründen entnehmen lässt, sind nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht allein §§ 7, 8 HUIG zu beachten, denn das Gericht führt auf S. 6 f. des Urteils aus: "Auch soweit sich das beklagte Land beispielsweise auf Normen zur Vertraulichkeit (§ 16 Abs. 3 Satz 1 GOL, § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR und § 44 Abs. 2 GO BR) beruft, muss zumindest angegeben werden, welche Dokumente unter Berufung auf diese Bestimmungen nicht herausgegeben werden". Dementsprechend hat der Senat zu prüfen, ob ggf. auch diese Vorschriften dem Anspruch auf Zugang zu den Informationen entgegenstehen. § 16 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL) steht der Bekanntgabe der Informationen nicht entgegen. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, die Niederschriften der Bundesratsausschüsse seien auch Gegenstand der Beratungen der Landesregierung gewesen und würden deshalb durch die Vertraulichkeit der Sitzungen der Landesregierung erfasst. Es kann hier offenbleiben, in welchem Verhältnis § 16 Abs. 3 Satz 1 GOL zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG steht. § 16 Abs. 3 Satz 1 GOL schützt die Vertraulichkeit der Sitzungen der Landesregierung, vermittelt damit aber nicht automatisch und zwingend eine Vertraulichkeit all denjenigen Unterlagen, mit denen sich die Landesregierung befasst. Da die Klägerin auch nicht Zugang zu Niederschriften der Sitzungen der Landesregierung begehrt, kann § 16 Abs. 3 Satz 1 GOL den Zugang zu den von der Klägerin begehrten Umweltinformationen jedenfalls nicht beschränken. Dem Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den Niederschriften des Bundesrates steht allerdings § 44 Abs. 2 GO BR entgegen. Durch diese Vorschrift werden die Niederschriften der Bundesratsausschüsse geschützt. Diese spezielle bundesrechtliche Regelung verdrängt die landesrechtliche Vorschrift des § 7 HUIG. Gemäß § 44 Abs. 2 GO BR ist die Niederschrift (der Ausschusssitzung) vertraulich, soweit nicht der Ausschuss gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat. Sowohl der Innenausschuss als auch der Umweltausschuss des Bundesrates haben sich gegen eine Aufhebung der Vertraulichkeit der Niederschriften, hinsichtlich derer die Klägerin den Zugang begehrt, ausgesprochen. Die Geschäftsordnung des Bundesrates und mithin auch § 44 Abs. 2 GO BR finden ihre rechtliche Grundlage in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GG und sind letztlich Ausfluss der dem Bundesrat zustehenden Autonomie (vgl. hierzu Maunz/Scholz, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Art. 52 Anm. I Rn. 1 f.). Ob die Geschäftsordnung als Satzung (so Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 52 Anm. I Rn. 13; das Bundesverfassungsgericht sieht in der Geschäftsordnung des Bundestages ebenfalls eine Satzung, vgl. BVerfGE 1, 144, 148 ) oder als ein Rechtssatz sui generis (so Robbers, in: Sachs, GG-Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 52 Rn. 14) zu werten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls bindet die Geschäftsordnung die Bundesratsmitglieder, die Vertreter nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 GG und die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter nach Art. 52 Abs. 4 GG unmittelbar (vgl. Maunz/Scholz, a. a. O., Art. 52 Anm. I Rn. 14). Unabhängig davon, welche Rechtsqualität die Geschäftsordnung aufweist, ergibt sich aus der dem Bundesrat durch Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GG ausdrücklich eingeräumten Befugnis, eine Geschäftsordnung zu erlassen, dass der einfache Gesetzgeber diese Geschäftsordnung zu beachten hat (vgl. Reuter, Praxishandbuch Bundesrat, 2. Aufl. 2007, Art. 52 GG Rn. 33). Dies gilt sowohl für den Landes- als auch den Bundesgesetzgeber. Der Begriff "vertraulich" i. S. des § 44 Abs. 2 GO BR umfasst die Verpflichtung, Stillschweigen über den Inhalt der Niederschrift zu wahren. Die Niederschrift darf nicht öffentlich zugänglich gemacht werden (vgl. § 44 Abs. 3 GO BR, wonach der Wortlaut der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen der "Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt"; Reuter, a. a. O., § 44 GO Rn. 6). Wie bereits oben festgestellt, bindet die Geschäftsordnung des Bundesrates unmittelbar nur dessen Mitglieder (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GG), deren Vertreter (Art. 51 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Ausschussmitglieder (Art. 52 Abs. 4 GG). Das Gebot der Vertraulichkeit hindert die durch die Geschäftsordnung Verpflichteten aber nicht daran, das ihnen "Anvertraute" für den "Dienstgebrauch" zu verwenden bzw. zu offenbaren (vgl. Reuter, a. a. O., § 44 GO Rn. 6 f.; § 37 GO Rn. 11 ff.). Denn dadurch werden diese Informationen nicht öffentlich zugänglich gemacht (vgl. § 44 Abs. 3 GO BR). Ein solches Offenbaren für den Dienstgebrauch ist auch unumgänglich, denn die Länder sind in jedem Ausschuss nur durch eine Person vertreten (vgl. § 11 Abs. 2 GO BR). Ohne eine Weitergabe der Niederschriften bzw. der Inhalte einer Ausschusssitzung zu dienstlichen Zwecken wäre eine angemessene Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union (vgl. Art. 50 GG) nicht möglich. Das Gebot der Vertraulichkeit nach § 44 Abs. 2 GO BR würde aber ausgehöhlt, dürften diejenigen Personen und Stellen, denen zum Zwecke des Dienstgebrauchs die Sitzungsniederschriften durch die nach der Geschäftsordnung des Bundesrates Verpflichteten zur Verfügung gestellt wurden, die Niederschriften öffentlich machen. Daraus folgt, dass nicht nur diejenigen, die unmittelbar durch die Geschäftsordnung zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, diese wahren müssen, sondern auch jene Personen, die zu dienstlichen Zwecken Kenntnis von den Niederschriften erlangt haben. Dementsprechend darf auch der Beklagte bzw. die Hessische Staatskanzlei gemäß § 44 Abs. 2 GO BR nicht verpflichtet werden, der Klägerin Zugang zu den Dokumenten Nr. 30 (Niederschrift der 899. Sitzung des Innenausschusses des BR vom 9. Juni 2011) und Nr. 6 (Niederschrift der 293. Sitzung des Umweltausschusses des BR, 1. Juli 2011) zu gewähren. Dieses Ergebnis entspricht auch der Wertung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 - 7 C 18.14 - zur Anwendung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). In dieser Entscheidung stellt das Gericht laut der Pressemitteilung des Gerichts vom 26. Februar 2016 fest, dass die nach § 3 Nr. 8 IFG ("Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, ... gegenüber den Nachrichtendiensten ...") für die Nachrichtendienste bestehende Bereichsausnahme den Anspruch auf Zugang zu nachrichtendienstlichen Unterlagen umfassend ausschließe, ungeachtet der Behörde, bei der der Antrag gestellt werde. Anders als § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 HUIG sieht § 44 Abs. 2 GO BR keine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe vor, so dass das Gebot der Vertraulichkeit ohne weiteres zu beachten ist. Das sich aus § 44 Abs. 2 GO BR ergebende Gebot, die Vertraulichkeit der Niederschriften der Ausschüsse des Bundesrates zu wahren, steht auch nicht in Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben. Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2003/4/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. Die Hessische Staatskanzlei ist sowohl Behörde i. S. des Art. 2 Nr. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG als auch i. S. des § 2 Satz 1 Nr. 1 HUIG und damit grundsätzlich informationspflichtig. Wie oben ausgeführt, wirkt das Gebot der Vertraulichkeit nach § 44 Abs. 2 GO BR aber nicht nur gegenüber den durch die Geschäftsordnung des Bundesrates unmittelbar Verpflichteten, sondern auch gegenüber denjenigen, denen die unmittelbar Verpflichteten zu dienstlichen Zwecken Zugang zu den vertraulichen Informationen gewährt haben. Art. 4 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG eröffnet den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, zum Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden durch gesetzliche Anordnung den Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen. Ob § 44 Abs. 2 GO BR eine "gesetzliche" Grundlage in diesem Sinne darstellen könnte, kann hier dahinstehen. Jedenfalls erfüllt § 44 Abs. 2 GO BR nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG, denn der Bundesrat bzw. dessen Ausschüsse sind keine Behörde i. S. dieser Vorschrift. In Betracht zu ziehen ist insoweit allein Art. 2 Nr. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG, wonach die Regierung "oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung" eine Behörde i. S. der Richtlinie ist. Als Oberbegriff ist hiernach "Stelle der öffentlichen Verwaltung" anzusehen. Gemäß Art. 50 GG wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Zumindest soweit der Bundesrat bei der Gesetzgebung mitwirkt, ist er als eine gesetzgebende Körperschaft neben dem Bundestag anzusehen (vgl. Reuter, a. a. O., Art. 50 GG Rn. 49, der ohne weitere Differenzierung von einer gesetzgebenden Körperschaft spricht; vgl. auch Schoch, Informationszugang im parlamentarischen Bereich, JB InfoR 2014, 175, 189, der Bundestag und Bundesrat als Legislativorgane und "besondere Organe der Gesetzgebung" i. S. des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet; auch das OVG B-Stadt-Brandenburg spricht im Urteil vom 13. November 2015 - 12 B 16.14 -, juris Rn. 44 im Hinblick auf den Bundesrat von einem Gesetzgebungsorgan) und mithin nicht als eine Stelle der öffentlichen Verwaltung (vgl. Reuter, a. a. O., Art. 50 GG Rn. 14: "Gleichwohl ist der BR - ebenso wie der Bundestag - ... keine Behörde"; demgegenüber gehen Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 9 davon aus, der Bundesrat sei eine oberste Bundesbehörde i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit a UIG; a. A. VG Köln, Urteil vom 18. Juli 2013 - 13 K 5610/12 - juris Rn. 44: UIG gilt nicht für Bundestag und Bundesrat). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass unter Behörden i. S. des Art. 2 Nr. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG "Verwaltungsbehörden" zu verstehen sind, die zur "Exekutivgewalt" des Staates gehören (Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-279/12 - juris Rn. 49 ff.). Dafür, dass der Bundesrat nicht zur "öffentlichen Verwaltung" i. S. der Richtlinie gehört, sprechen auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 22. Juni 2011 in der Rechtssache C-204/09 Flachglas Torgau GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland. Die Generalanwältin trennt dort ausdrücklich zwischen Gremien der Exekutive und Gremien, die nach ihrer strukturellen Begriffsbestimmung zur Legislative als solcher gehören. Während Gremien der Exekutive vom Begriff der Behörde i. S. der Richtlinie 2003/4/EG ausgenommen werden können, solange sie Aufgaben im Gesetzgebungsverfahren wahrnehmen, handeln die der Legislative angehörenden Gremien stets in gesetzgebender Eigenschaft. Ihre Tätigkeit in dieser Eigenschaft hat keinen Anfangs- und keinen Endzeitpunkt. Die Möglichkeit, sie vom Begriff "Behörde" i. S. der Richtlinie auszunehmen, besteht daher zeitlich unbegrenzt (zitiert nach juris Rn. 73). Davon, dass es sich beim Bundesrat um ein Gesetzgebungsorgan handelt, gehen im Übrigen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Die Klägerin begehrt Zugang zu Informationen, die im Zusammenhang mit der Gesetzgebungstätigkeit des Bundesrates stehen, so dass der Bundesrat bzw. seine Ausschüsse, soweit er bzw. sie im Gesetzgebungsverfahren mitwirken, nicht als "Stelle der öffentlichen Verwaltung" anzusehen ist bzw. sind. § 44 Abs. 2 GO BR stellt mithin keine gesetzliche Bestimmung i. S. des Art. 4 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG dar. Stellt § 44 Abs. 2 GO BR keine gesetzliche Bestimmung i. S. des Art. 4 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG dar, so folgt hieraus nicht, dass § 44 Abs. 2 GO BR als Grundlage für die Verweigerung des Informationszugangs ausschiede. Art. 4 Richtlinie 2003/4/EG regelt nämlich nur Ausnahmen für jene Fälle, in denen die Richtlinie grundsätzlich den Zugang zu Umweltinformationen vorsieht. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2003/4/EG verpflichtet aber nur Behörden i. S. des Art. 2 Nr. 2 Richtlinie 2003/4/EG dazu, Umweltinformationen zugänglich zu machen. Wie bereits dargelegt, ist der Bundesrat, zumindest soweit er im Gesetzgebungsverfahren tätig ist, keine Behörde i. S. der Richtlinie 2003/4/EG. Die Richtlinie 2003/4/EG steht mithin der Anwendung des § 44 Abs. 2 GO BR und damit dem durch diese Bestimmung den Niederschriften der Bundesratsausschüsse zukommenden Schutz nicht entgegen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sowohl die Frage, ob im Falle einer teilweisen Erledigung die hierauf entfallende Kostenentscheidung unanfechtbar ist, als auch die Frage, ob die Geschäftsordnung des Bundesrates den Schutz der Vertraulichkeit im hier verstandenen Sinne gewährleistet, sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Die Beteiligten streiten nur noch um den Zugang zu den in der Anlage zum Bescheid vom 4. September 2013 des Beklagten bezeichneten Dokumenten 6 und 30. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um die Niederschriften der 293. Sitzung des Bundesratsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 1. Juli 2011 (Dokument Nr. 6) und der 899. Sitzung des Bundesratsausschusses für Innere Angelegenheiten vom 9. Juni 2011 (Dokument Nr. 30). Gemeinsamer Beratungsgegenstand der Sitzungen war der Entwurf der Bundesregierung für ein 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2012 (4 K 879/12.WI) wurde der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Dezember 2011 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 25. November 2011 auf Zugang zu Informationen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung, Beratung und Verabschiedung des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 stehen und über die das beklagte Land verfügt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Der gegen dieses Urteil gestellte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2013 abgelehnt (6 A 548/13.Z). Durch Bescheid vom 4. September 2013 lehnte der Beklagte den Zugang zu Dokumenten, die in der Anlage des Bescheides im Einzelnen aufgeführt worden sind, ab. Hinsichtlich der Dokumente unter den laufenden Nummern 6 und 30 der Anlage führte der Beklagte zur Begründung aus, diese Dokumente seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG) nicht herauszugeben oder zugänglich zu machen, weil ihre Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen informationspflichtiger Stellen habe und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiege. Das geschützte Interesse an der Vertraulichkeit ergebe sich aus § 37 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR). Die Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates seien danach nicht öffentlich, sondern vertraulich, wie auch die Niederschriften der Sitzungen vertraulich seien. Insoweit erwachse aus der Geschäftsordnung des Bundesrates den Beteiligten eine Vertraulichkeitspflicht, die einer Herausgabe entgegenstehe. Auf den Bescheid vom 4. September 2013 hat die Klägerin am 2. Oktober 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin u. a. ausgeführt, der von dem Beklagten geltend gemachte Ablehnungsgrund liege nicht vor. Ausschüsse des Bundesrates seien keine informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HUIG. Der Versagungsgrund beziehe sich auf Beratungen innerhalb einer informationspflichtigen Stelle, nicht hingegen auf den Informationsfluss zwischen unterschiedlichen informationspflichtigen Stellen. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG entspreche im Wesentlichen der hier zugrundeliegenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Richtlinie 2003/4/EG). Danach könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt werde, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen habe auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen sei. Der nationale Gesetzgeber könne die Ausnahme daher nur auf "Beratungen von Behörden" beziehen. Beratungen der Legislative seien in dieser Vorschrift nicht genannt. Der Behördenbegriff könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er Gesetzgebungsorgane umfasse. Art. 2 Nr. 2 Richtlinie 2003/4/EG definiere den Begriff der Behörde. Er umfasse insbesondere die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, nicht aber das Parlament bzw. eine gesetzgebende Länderkammer. Nichts anderes folge aus der Einschränkung in Art. 2 Nr. 2 Satz 2 Richtlinie 2003/4/EG. Soweit Art. 4 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2003/4/EG vorgebe, dass die Vertraulichkeit "gesetzlich" vorgesehen sein müsse, genüge dem nicht eine Geschäftsordnung, weil es sich bei dieser nicht um ein formelles Gesetz, sondern um materielles Innenrecht handele. Eine Herausgabe der Informationen führe auch nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf künftige Beratungen. Der Beklagte müsse die zu befürchtenden nachteiligen Auswirkungen einer Herausgabe der begehrten Informationen auf die künftigen Beratungen substantiiert und einzelfallbezogen darlegen. Eine nur allgemein und pauschal vorgetragene Sorge, dass die Willensbildung innerhalb der Regierung Schaden nehmen könne, sei nicht ausreichend. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sei zwar keine strikte zeitliche Grenze für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG. Es sei aber in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der seit dem Abschluss des Verfahrens vergangenen Zeit zu prüfen, ob die Bekanntgabe der Informationen noch immer nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen habe. Selbst wenn man aber davon ausgehen wolle, dass Geschäftsordnungsbestimmungen im Rahmen des Umweltinformationsrechts Berücksichtigung finden könnten, so reiche ihre Heranziehung jedenfalls nicht aus, um eine einzelfallbezogene Prüfung der nachteiligen Auswirkungen zu ersetzen. Es bedürfe also auch dann einer konkret-individuellen Erörterung der Geheimhaltungsbedürftigkeit. Auch wenn man vom Vorliegen des Ausnahmetatbestandes ausgehen wolle, gehe die dann gebotene Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse zugunsten des ersteren aus. Bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG müssten die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers beachtet werden. Ein genereller Vorrang des Geheimhaltungsinteresses bestehe hiernach nicht. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse. Der vorgezogene Atomausstieg werde in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert und bilde den Gegenstand laufender Verfassungsbeschwerdeverfahren. Für diese Belange sei eine Herausgabe der Informationen von erheblicher Bedeutung. Mit Schreiben vom 15. April 2014 hat der Beklagte der Klägerin insgesamt 8 der begehrten Dokumente in Kopie übersandt. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 4. September 2013 aufzuheben, soweit er nicht erledigt ist, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Zugang zu den in den Dokumenten mit den Nrn. 6 und 30 in der Anlage zu dem Bescheid des Beklagten vom 4. September 2013 enthaltenen Umweltinformationen im Zusammenhang mit der 13. AtG-Novelle zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, die Herausgabe der Dokumente 6 und 30 werde weiterhin unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Beratungen der Ausschüsse des Bundesrates abgelehnt. Aus den §§ 37 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 2 GO BR ergebe sich die Vertraulichkeit der Beratungen im Bundesratsverfahren, die auch nicht dadurch umgangen werden dürfe, dass aus unterschiedlichen Akten der Länder oder sonstiger Stellen einschlägige Unterlagen herausgegeben würden. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Verfahren durch Urteil vom 17. September 2014 eingestellt; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht u. a. ausgeführt, dem von der Klägerin erstrebten Informationszugang stehe der Ablehnungsgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG entgegen. Bei der Staatskanzlei handele es sich um eine informationspflichtige Stelle. Der Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen sei auch nicht auf Beratungen von informationspflichtigen Stellen beschränkt. § 7 Abs. 1 Nr. 2 HUIG gelte in entsprechender Anwendung auch für die Fälle, in denen das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Gesetzgebungsorganen habe, die selbst nicht dem HUIG unterlägen. Eine Zugänglichmachung der Bundesratsausschussprotokolle habe auch nachteilige Auswirkungen auf zukünftige Beratungen. Aus dem Bekanntwerden des Inhalts der Bundesratsausschussprotokolle könnten sich nachteilige Auswirkungen für zukünftige Bundesratsausschussberatungen im Zusammenhang mit der Atompolitik ergeben. Angesichts der nach wie vor bestehenden Aktualität der Atompolitik müsse ein von äußeren Einflüssen freigehaltener politischer (Entscheidungs-)Spielraum für die Entscheidungsträger verbleiben. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt. Die Berufung ist zugelassen worden. Auf das der Klägerin am 31. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat diese am 28. November 2014 Berufung eingelegt, die sie am 23. Dezember 2014 begründet hat. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Zugang zu den weiterhin zurückgehaltenen Dokumenten. Der Ausnahmetatbestand aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG greife nicht ein. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf Beratungen der in Anspruch genommenen Stelle, nicht aber Dritter. Insbesondere erfasse sie nicht Beratungen von Gesetzgebungsorganen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Beratungen im Bundesrat keine Beratungen informationspflichtiger Stellen. Eine entsprechende bzw. analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG, wie sie das Verwaltungsgericht vertrete, komme nicht in Betracht, denn der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese Regelung unbewusst zu eng gefasst habe. Dem Beklagten sei es auch nicht gelungen, ein qualifiziertes Interesse an der fortwährenden Geheimhaltung zu begründen. Die Versuche des Verwaltungsgerichts, selbst Nachteile für künftige Beratungen zu konstruieren, könnten nicht überzeugen. Falls man überhaupt noch eine Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse für erforderlich halte, so falle diese zugunsten des Ersteren aus. Der Beklagte habe kein überwiegendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse dargelegt. Die Öffentlichkeit habe im Rahmen der Debatte über den Atomausstieg ein großes Interesse daran, welche Erwägungen der gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde lagen. Der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts könne auch nicht gefolgt werden, soweit diese den erledigten Teil des Verfahrens betreffe. Der Beklagte sei letztlich selbst von dem Fehlen eines Ausnahmetatbestandes ausgegangen, weshalb er die Dokumente herausgegeben habe. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, der Klägerin hinsichtlich des erledigten Teils überhaupt Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2014 (Az. 4 K 1007/13.WI) den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 4. September 2013 zu verpflichten, ihr Zugang zu den im Bescheid vom 4. September 2013 unter den Nummern 6 und 30 aufgeführten Dokumenten zu gewähren, sowie alle Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, Klage und Berufung seien unbegründet. Er sei nicht berechtigt, die Dokumente Nr. 6 und 30 Dritten zugänglich zu machen, nachdem der Direktor des Bundesrates mit Schreiben vom 5. Mai 2014 einer Bekanntgabe der Niederschriften widersprochen habe. Damit sei auch die Zugangsbefugnis der Klägerin ausgeschlossen. Ob und in welchem Umfang die Beratungen von Stellen und Organen des Bundes einem Vertraulichkeitsschutz unterlägen, könne und dürfe der Landesgesetzgeber nicht regeln. Mit der im vorliegenden Verfahren bedeutsamen Frage, ob Sitzungsniederschriften des Bundesrates schon als solche als vertraulich zu behandeln und nicht offenzulegen seien, befasse § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG sich daher nicht. Dass die Beratungen der Ausschüsse des Bundesrates vertraulichen Charakter hätten, lege § 37 Abs. 2 Satz 2 GO BR fest. Folgerichtig erkläre § 44 Abs. 2 GO BR auch die Sitzungsniederschriften für vertraulich. Die Geschäftsordnung des Bundesrates finde ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GG. Als Norm des Bundesrechtes gehe diese Geschäftsordnung nach Art. 31 GG dem Landesrecht vor und erweise sich diesem gegenüber daher als abwägungsfest. Die umweltrechtliche Informationspflicht nach § 3 Abs. 1 HUIG könne die Offenlegung nicht rechtfertigen, da der bundesrechtlich begründete Vertraulichkeitsschutz aufgrund von Art. 31 GG ihr gegenüber den Vorrang behaupte. Als Adressat eines Aufhebungsverlangens kämen daher nicht die am Bundesratsverfahren beteiligten obersten Landesbehörden, sondern nur der Bundesrat selbst in Betracht. Darüber hinaus sei der Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den Niederschriften aber auch nach landesrechtlichen Maßstäben nicht begründet. Die Niederschriften beträfen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HUIG Beratungen informationspflichtiger Stellen. Die Niederschriften der Ausschüsse des Bundesrates seien auch Beratungsgegenstand des Kabinetts gewesen und nähmen an der Vertraulichkeit seiner Beratungen teil. Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Niederschriften, das den bundes- wie den landesrechtlichen Vertraulichkeitsschutz überwinden könnte, sei nicht zu erkennen. Erst recht seien sie bedeutungslos für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Klägerin. Im Ergebnis sei auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zutreffend. Die der Klägerin überlassenen Unterlagen seien insgesamt wenig bedeutsam, den eigentlichen Streitpunkt machten die Ausschussniederschriften des Bundesrates aus, so dass den Beklagten keinesfalls mehr als die Hälfte der gesamten Kosten habe treffen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) und des vorangegangenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - 4 K 879/12.WI - (2 Bände).