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Beschluss

6 A 26/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0701.6A26.16.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 - 7 K 2940/15.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 - 7 K 2940/15.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung eines vom Bevollmächtigten der Kläger für diesen und für weitere Mandanten geltend gemachten Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I. S. 2722), geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes (BGebRStrRefG) vom 7. August 2013 (BGBl. I. S. 3154). Der Bevollmächtigte der Kläger begehrt für diesen und für weitere Mandanten bei der Beklagten Auskunft bzw. Akteneinsicht in Bezug auf Unterlagen und Informationen betreffend die BkmU Bank AG. Die Beklagte kam dem Begehren teilweise nach und lehnte die Anträge im Übrigen ab. Dagegen legte der Bevollmächtigte der Kläger für diese und weitere Mandanten Widerspruch ein. Die Beklagte wies die Widersprüche als unbegründet zurück. Am 27. September 2013 hat der Bevollmächtigte im Namen der Kläger und weiterer Mandanten Verpflichtungsklagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren durch Beschluss vom 16. September 2015 unter Bezugnahme auf § 93 VwGO verbunden. Am 10. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klagen von insgesamt 29 Klägern - geführt unter dem Aktenzeichen 7 K 2940/15.F - durch Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht die Klagen insgesamt wegen Fehlens des allgemeinen Rechtsschutzinteresses der Kläger für unzulässig gehalten. Selbst wenn man das allgemeine Rechtsschutzinteresse unterstellen wollte, müssten die Klagen - so die Argumentation des Verwaltungsgerichts - erfolglos bleiben. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Klageanträge zu 1 a) bis d) auch aus anderen Gründen unzulässig und die Klageanträge zu 2 a) bis d), die Hilfsanträge zu 3 und 4 sowie der Klageantrag zu 5 unbegründet seien. Für die Abweisung der Klageanträge zu 2 a) bis d) als unbegründet hat sich das Verwaltungsgericht auf die (geänderte) Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 11. März 2015 - 6 A 1071/13 - (WM 2015, 1750 ) gestützt, wonach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG der Beklagten bei richtlinienkonformer Auslegung in der Regel gebietet, Dritten den Zugang zu Informationen zu versagen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Kläger am 10. November 2015 zugestellt worden. Gegen das vorbezeichnete Urteil richtet sich der im Namen der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2015 - bei dem Verwaltungsgericht eingegangen an demselben Tag - gestellte und mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 - bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen an dem selben Tag - begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO); in der Sache hat er allerdings keinen Erfolg. Der Senat prüft in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung die angegriffene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang. Vielmehr ist es gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Sache des die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten, den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund darzulegen. Darlegen im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 124a Rdnr. 49). Das Rechtsmittelgericht prüft sodann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Darlegungen. Beruht die angegriffene Entscheidung auf mehreren voneinander unabhängigen, selbständig tragenden Begründungen, legt der Zulassungsantragsteller aber nur für eine Begründung einen Zulassungsgrund dar, scheidet eine Zulassung der Berufung aus, denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte auch dann Bestand, wenn auf die zum Gegenstand des Zulassungsgrundes gemachte Begründung verzichtet worden wäre (Seibert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 124a Rdnr. 254). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2015 beruht bezüglich sämtlicher Klageanträge auf der selbständig tragenden Begründung, dass die Klagen wegen des Fehlens eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses der jeweiligen Kläger unzulässig seien. Dabei hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass das allgemeine Rechtsschutzinteresse in der Regel immer dann zu unterstellen sei, wenn sich der jeweilige Kläger auf ein subjektives Recht berufen könne. Ausnahmsweise könne das allgemeine Rechtsschutzinteresse in derartigen Fällen nur unter besonderen Umständen verneint werden. Als Umstände dieser Art seien im Wesentlichen drei anerkannt, und zwar (1.) wenn ein Obsiegen dem jeweiligen Kläger keinen Vorteil bringe, (2.) wenn es einfachere oder effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes gebe oder (3.) wenn sich die Inanspruchnahme der Gerichte als rechtsmissbräuchlich darstelle. Das Fehlen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht im Folgenden - wiederum selbständig tragend - auf zwei Gründe gestützt, zum einen auf den Umstand, dass ein Obsiegen den Klägern keinen rechtlichen Vorteil bringe, und zum anderen auf den Umstand, dass sich die Inanspruchnahme des Gerichts als rechtsmissbräuchlich darstelle. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger in der Zulassungsantragsbegründung vom 11. Januar 2016 genügen nicht, um den vorbezeichneten Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage mit Zulassungsgründen anzugreifen. Der unter Punkt IV in Verbindung mit Punkt II und Punkt III der Zulassungsantragsbegründung geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bezieht sich lediglich auf die im Rahmen der Begründetheit der Klage aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 KWG und § 8 WpHG der Beklagten bei richtlinienkonformer Auslegung in der Regel gebietet, Dritten den Zugang zu Informationen zu versagen. Dass die vom Verwaltungsgericht verneinte Zulässigkeit der Klage grundsätzlichen Klärungsbedarf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufwirft, hat der Bevollmächtigte der Kläger in der Zulassungsantragsbegründung dagegen nicht geltend gemacht. Der unter Punkt I der Zulassungsantragsbegründung der Sache nach gerügte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bezieht sich zwar auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Zulässigkeit der Klage (Seite 8 bis 11 des angegriffenen Urteils). Die Ausführungen lassen allerdings eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil nicht erkennen und genügen damit den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Der Bevollmächtigte der Kläger geht bei seinen Ausführungen unter Punkt I der Zulassungsantragsbegründung davon aus, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 Satz IFG voraussetzungslos sei. Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht den Klägern die Geltendmachung eines besonderen rechtlich anerkannten Interesses abverlangt, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestehe. Dabei nimmt der Bevollmächtigte der Kläger zwar ausdrücklich Bezug auf Seite 8 des angegriffenen Urteils, verkennt aber offensichtlich die dortige Argumentation des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht geht auf Seite 8 (letzter Absatz) des angegriffenen Urteils ausdrücklich davon aus, dass § 1 Abs. 1 IFG ein allgemeines subjektives Recht zu Gunsten von jedermann auf Zugang zu amtlichen Informationen einräume. Wer solche Informationen begehre - so die Formulierung des Verwaltungsgerichts - müsse dafür kein besonderes rechtlich anerkanntes Interesse geltend machen. Der Bevollmächtigte der Kläger legt dem Zulassungsbegehren mithin eine (vermeintliche) Rechtsansicht zugrunde, die das Verwaltungsgericht so nicht vertreten hat. Die Vorschrift des § 124a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gebietet aber eine Auseinandersetzung mit den die Entscheidung tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts (Seibert in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124a Rdnr. 206). Diesen Vorgaben wird die Zulassungsantragsbegründung nicht gerecht, wenn sie darauf abstellt, das Verwaltungsgericht hätte für den geltend gemachten Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ein besonderes rechtlich anerkanntes Interesse verlangt. Unabhängig davon, dass der Bevollmächtigte der Kläger die rechtliche Argumentation des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Zulässigkeit der Klage nicht durchdrungen hat, sind seine Einwände auch im Übrigen nicht geeignet, die Abweisung der Klage als unzulässig ernstlich in Zweifel zu ziehen. Soweit der Bevollmächtigte der Kläger dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe ihm zu Unrecht bzw. willkürlich unterstellt, den Klägern vermittelt zu haben, dass die Akteneinsicht in die Behördenakten der Beklagten "zwingend" das Bestehen von Staatshaftungsansprüchen ergeben werde, trifft der Vorwurf nicht zu. Das angegriffene Urteil enthält eine solche Aussage nicht, so dass sich darauf die Zulassung der Berufung nicht stützen lässt. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Bevollmächtigte habe bei den Klägern "objektiv falsche und völlig irreale Erwartungen geweckt", rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Das angegriffene Urteil enthält zwar diese Aussage, entscheidungstragende Konsequenzen hat das Verwaltungsgericht daraus aber nicht gezogen. Selbst wenn diese Aussage unzutreffend sein sollte, ließe sich darauf mangels Entscheidungserheblichkeit eine Zulassung der Berufung weder wegen ernstlicher Zweifel noch wegen eines Gehörsverstoßes stützen. Da es dem Bevollmächtigten der Kläger bereits nicht gelungen ist, den ersten von zwei selbständig tragenden Gründen für die ausnahmsweise Verneinung des allgemeinen Rechtsschutzinteresses erfolgreich mit Zulassungsgründen anzugreifen, kommt es auf die Frage, ob er den zweiten Grund - die Inanspruchnahme des Gerichts als rechtsmissbräuchlich - ernsthaft in Zweifel gezogen hat, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich insoweit an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung als das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. November 2015 den Streitwert für den Zeitraum vor der Verbindung für jedes Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).