Beschluss
6 B 870/17.R
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0330.6B870.17.R.0A
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Leitsätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO geht einem Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 1. März 2017 - 6 B 565/17 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO geht einem Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 1. März 2017 - 6 B 565/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Insbesondere ist kein anderer Rechtsbehelf (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) gegen die Entscheidung des Senats vom 1. März 2017 gegeben, durch den eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden könnte. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO lässt es nach Inkrafttreten des § 152a VwGO nicht mehr zu, einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stützen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ergangen zu § 80 Abs. 6 VwGO a. F.) wurde es für "durchaus möglich" gehalten, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO (a. F.) - jetzt § 80 Abs. 7 VwGO - geltend zu machen (Beschluss vom 18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84 -, juris Rn. 27). Seit Inkrafttreten des § 152a VwGO am 1. Januar 2005 (BGBl. I 2004 S. 3220) gibt es aber keinen Grund mehr, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dahingehend auszulegen, dass auch ein Gehörsverstoß eine Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen könnte. Durch Schaffung des § 152a VwGO ist der Gesetzgeber einer Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts (Plenarbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -) nachgekommen, bis 31. Dezember 2004 u. a. auch in der Verwaltungsgerichtsordnung eine Abhilfemöglichkeit vorzusehen für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 21. September 2004 - BT-Drs. 15/3707 S. 13 -). Eine Unterscheidung zwischen Hauptsacheverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sollte im Hinblick auf das Anhörungsrügengesetz ausweislich der Gesetzesbegründung nicht erfolgen (BT-Drs. 15/3706 S. 13). Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, kann demnach nicht mehr nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend gemacht werden, sondern nur noch nach § 152a VwGO (so auch Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 560 - Stand September 2015 -; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 152a Rn. 16 - Stand Oktober 2015 -; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 1200; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 152a Rn. 6; Kaufmann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 152a Rn. 8; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 152 Rn. 4; a. A. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a Rn. 15; Schübel-Pfister, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 152a Rn. 21). Andernfalls könnten die in § 152a Abs. 2 VwGO zwingend vorgegebenen Fristvorschriften umgangen werden, indem die Anhörungsrüge in einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gekleidet würde. Die nach § 152 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobene Anhörungsrüge ist aber unbegründet, denn der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, sein Fachrichtungswechsel sei zwingende Folge der Erkenntnis gewesen, dass die in den Kriegsjahren in Libyen erworbenen Kenntnisse für das Studium in einem naturwissenschaftlichen Fach in einer europäischen Hochschule nicht ausreichend seien (S. 3 des Schriftsatzes vom 20. Februar 2017). Auf die unzureichenden Mathematikkenntnisse als Ursache dafür, dass die studienvorbereitenden Maßnahmen nicht zum Abschluss gebracht werden konnten, hat der Senat im Anschluss an die erstinstanzliche Entscheidung ausdrücklich abgestellt (S. 3 des Beschlusses vom 1. März 2016). Diese mangelnden Mathematikkenntnisse des Antragstellers können aber nicht durch die von ihm behaupteten Geschehnisse in Libyen verursacht worden sein (Überfall auf einen Bruder, tödlicher Anschlag auf einen Cousin, Bombardierung und Zerstörung des Elternhauses), so dass auch nicht auf die Frage einzugehen war, ob diese Umstände und die dadurch ggf. ausgelöste psychische Belastung des Antragstellers geeignet sein könnten, die überlange Dauer der studienvorbereitenden Maßnahmen vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zu rechtfertigen. Liegt bereits eine überlange Dauer der studienvorbereitenden Maßnahmen vor, so spricht dies dafür, dass der betroffene Ausländer den Aufenthaltszweck, das Studium, nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgreich abschließen wird (S. 3 des Beschlusses vom 1. März 2017). Es trifft nicht zu, dass der Senat die Behauptung des Antragstellers, er sei aufgrund der Geschehnisse in Libyen psychisch belastet, nicht zur Kenntnis genommen hätte. Allerdings hat der Senat daraus nicht den rechtlichen Schluss gezogen, den der Antragsteller für geboten hält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil bei vollumfänglicher Verwerfung oder Zurückweisung einer Anhörungsrüge eine Festgebühr von 60,00 € anfällt (Nr. 5400 des als Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz erlassenen Kostenverzeichnisses). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).