Beschluss
6 E 355/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0518.6E355.17.0A
5mal zitiert
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Falle der anderweitigen Erledigung ist für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der Erledigung abzustellen.
Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, tritt die Erledigung ein, sobald die letzte Erledigungserklärung bei Gericht eingeht.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle der anderweitigen Erledigung ist für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der Erledigung abzustellen. Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, tritt die Erledigung ein, sobald die letzte Erledigungserklärung bei Gericht eingeht. Die Beschwerde wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da der angegriffene Streitwertbeschluss vom 29. Januar 2016 von der Berichterstatterin erlassen worden ist. Nach der Geschäftsverteilung des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist der jeweilige Berichterstatter zugleich Einzelrichter in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2016 mit dem Ziel, den festgesetzten Streitwert von 915.000,00 € auf 5.000,00 € herabzusetzen, ist bereits unzulässig, da die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. Gemäß § 68 Abs.1 Satz 1 GKG kann gegen den Beschluss, der den Wert für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs.2 GKG festsetzt, dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt, Beschwerde eingelegt werden. Diese Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten am 4. Juli 2016 anderweitig erledigt worden. Der mit Schriftsatz vom 26. Juni 2016 erklärten Erledigung des Rechtsstreits durch den Kläger schloss sich die Beklagte mit bei Gericht am 4. Juli 2016 eingegangenem Schriftsatz an. Für den Fristbeginn ist auf den 4. Juli 2016 abzustellen. Durch die letzte bei Gericht eingegangene Erklärung wird, da die Rechtshängigkeit entfällt (Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 161 Rdnr. 66), die übereinstimmende Erledigungserklärung wirksam (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 63 GKG Rdnr.55). Damit lief die Frist am 4. Januar 2017 ab. Die bei Gericht am 18. Januar 2017 eingegangene Beschwerde ist daher verfristet. Nicht zu folgen ist dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers, der unter Hinweis auf zwei Urteile des OLG Frankfurt am Main vom 8. Februar 2008 - 6 W 109/07 und 6 W 130/07 - die Ansicht vertritt, die Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG beginne im Falle übereinstimmender Erledigungserklärung erst mit einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung. Die Erledigung ist durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten eingetreten und nicht erst durch die deklaratorische Einstellung des Verfahrens, mit der die kraft Gesetzes bereits zuvor eingetretenen Wirkungen festgestellt wurden. Die Kostenregelung, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG an die Erledigung anknüpft, lässt keinen Raum dafür, den Beginn der Frist auf einen anderen Zeitpunkt festzulegen. Systematische Erwägungen belegen diese Auffassung. Setzt das Gericht den Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gesetzten Frist fest, läuft die Beschwerdefrist nach § 68 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz ausnahmsweise noch einen Monat nach der förmlichen Zustellung oder formlosen Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses. Insofern wird gegebenenfalls eine Fristverlängerung gewährt. Dies wirkt sich aber auf den Beginn der Frist nicht aus. Die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG knüpft den Fristbeginn an die Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache bzw. der anderweitigen Erledigung des Verfahrens und nicht an die Streitwertfestsetzung. Mit der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG will der Gesetzgeber nicht den Prozessbevollmächtigten und den Beteiligten einen erst mit der Streitwertfestsetzung oder einer Kostengrundentscheidung beginnenden sechsmonatigen Zeitraum zubilligen, um zu entscheiden, ob sie gegen die Streitwertfestsetzung vorgehen. Die sechsmonatige Beschwerdefrist beginnt nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Existenz einer Streitwertfestsetzung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Nur dann, wenn der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser sechsmonatigen Frist festgesetzt worden ist, endet die Beschwerdefrist nicht bereits sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Der Gesetzgeber hat dem Rechtsschutzsuchenden in diesem Fall jedoch nicht eine mit der Streitwertfestsetzung beginnende sechsmonatige Beschwerdefrist eingeräumt; er hat vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass die Streitwertbeschwerde dann innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses einzulegen ist. Im Interesse der Rechtssicherheit wird dem Gericht ausschließlich die Befugnis zugestanden, den Streitwert bis zu sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens zu ändern. Die Beteiligten sollen sich mit Blick auf § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG darauf verlassen können, dass eine etwaige Überprüfung des festgesetzten Streitwertes sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache bzw. der anderweitigen Erledigung nicht mehr erfolgen wird (OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2006 - 13 E 786/2004 -, NVwZ-RR 2006, 649 - 650 m. w. N.). Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).