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Beschluss

6 A 729/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:1130.6A729.16.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 - 5 K 995/15.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 232.562,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 - 5 K 995/15.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 232.562,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014 nach dem EEG 2012 (Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012). Die von der Klägerin am 27. Juni 2013 beantragte Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 ff. EEG 2012 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 24. Januar 2014 ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass entgegen § 41 Abs. 1 Nr. 1b EEG 2012 die Stromkosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung nicht mindestens 14 Prozent betragen hätten. Den Widerspruch der Klägerin vom 19. Februar 2014 wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2015 zurück. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage der Klägerin abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 41 EEG 2012 nicht erfülle. Das Verhältnis der von ihr zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung betrage weniger als 14 Prozent. Der unter der Position 4401 erfasste Betrag in Höhe von 72.000,00 € sei ein „Erlös“, im Sinne von Nr. 5 C der Erläuterungen in der maßgeblichen Definition des Statistischen Bundesamtes. Die Klägerin habe diesen Betrag von dem Schwesterunternehmen der Y... dafür erhalten, dass ihre Mitarbeiter Verwaltungstätigkeiten für die Y... ausgeführt hätten. Darauf, dass auch eine andere Gestaltung dieser Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Y... denkbar wäre, die zu einer anderen Einordnung führen könnte, komme es nicht an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung sei, dass dieser Betrag aus einer von der Klägerin erbrachten Leistung an ein mit ihr verbundenes rechtlich selbständiges Unternehmen resultiere. Dies rechtfertige die Einordnung als Umsatz. Gegen das der Klägerin am 12. Februar 2016 zugestellte Urteil richtet sich der von der Klägerin am 11. März 2016 gestellte und am 8. April 2016 begründete Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO); in der Sache hat er allerdings keinen Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 8. April 2016 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung vom 8. April 2016 können keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/2000 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne lassen sich den Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsantragsbegründung vom 8. April 2016 nicht entnehmen. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Charakter der Beträge, die unter der Position 4401 gebucht worden seien, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt, greift nicht durch. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem unter der Position 4401 verbuchten Betrag in Höhe von 72.000,00 € um einen Betrag handelt, der als Umsatz der Bruttowertschöpfungsberechnung zugrunde gelegt wird. Nach der maßgeblichen Definition des Statistischen Bundesamtes zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, umfasst die Bruttowertschöpfung - nach Abzug sämtlicher Vorleistungen - die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen. Der Fragebogen des Statistischen Bundesamtes zur „Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2007“ im Auszug der Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, der die Berechnung konkretisiert, führt unter Buchstabe C die Gesamtleistung an. Zur Gesamtleistung wird in den „Informationen zur Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2007 bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden“ ausgeführt [5], dass als Umsatz gilt, unabhängig vom Zahlungseingang, der Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte, einzubeziehen sind Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften. Das aufgrund der Rechtsbeziehung der Klägerin zu der Y... für die Übernahme der Verwaltungstätigkeiten erhaltene Entgelt resultiert aus einer von der Klägerin erbrachten Dienstleistung an ein mit ihr verbundenes rechtlich selbständiges Unternehmen und ist daher nach der für die Berechnung der Bruttowertschöpfung maßgeblichen Definition des Statistischen Bundesamtes beim Umsatz zu verbuchen. Unschädlich ist, dass die erbrachte Verwaltungstätigkeit nicht der typischen und spezifischen Leistungserbringung einer Härterei entspricht. Da nach der Berechnung des Brutto- und Nettoproduktionswertes in der Definition des Statistischen Bundesamtes bei der Ermittlung des Umsatzes sowohl der Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthand-werklichen Tätigkeiten als auch aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen erfasst wird, kommt der Frage der für den Betrieb typischen Leistungserbringung bei der Ermittlung des Umsatzes keine Bedeutung zu. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Klägerin, diese Beträge seien unter dem Gesichtspunkt der „negativen Personalkosten“ vom Umsatz abzuziehen, bzw. sie müssten beim Umsatz unberücksichtigt bleiben, weil es sich betriebswirtschaftlich nicht um einen Erlös handele, sondern um Personalkosten. Personalkosten seien aber nicht zu berücksichtigen, weswegen auch die „negativen Personalkosten“ nicht berücksichtigt werden dürften. Eine solche Betrachtungsweise ist nicht geboten und findet in der Definition des Statistischen Bundesamtes keine Grundlage. Nach der gesetzlichen Regelung ist Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Bruttowertschöpfung die maßgebliche Definition des Statistischen Bundesamtes. Die Vorgaben in den Erläuterungen der Definition des Statistischen Bundesamtes sind an dieser Stelle eindeutig. Gemäß den Erläuterungen der Definition des Statistischen Bundesamtes ist das erhaltene Entgelt für die Verrichtung der Dienstleistungen durch die Mitarbeiter der Klägerin als „Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten“ zu verbuchen. Der Gesetzgeber hat sich für diese Berechnung entschieden und die dort vorgesehenen Parameter als die maßgeblichen angesehen. Die Anknüpfung an andere Größen ist nach dieser Definition nicht vorgesehen und daher auch nicht geboten. Wählt ein Unternehmen aus steuerlichen Gründen eine bestimmte Form der Kostenaufteilung, mit der Folge, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt werden können, bietet dies keinen Anlass, die Definition entsprechend auszulegen. Daher kann die Klägerin auch mit ihrem Einwand, dass der „negative Personalaufwand“ wegen des Saldierungsverbotes gemäß § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB zwingend als sonstiger betrieblicher Ertrag auszuweisen sei, nicht durchdringen. Ob und inwieweit es betriebswirtschaftlich sinnvoll sein kann, bestimmte Vertragsstrukturen zu wählen mit der Folge, dass den jeweiligen rechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen ist, ist für die Berechnung der Bruttowertschöpfung, die der Definition des Statistischen Bundesamtes folgt, ohne Bedeutung. Schließlich geht das Argument der Klägerin fehl, bei sonstigen betrieblichen Erträgen sei danach zu differenzieren, ob die jeweils erfasste Buchung auch Vorleistungscharakter habe. Während es für die Frage der zu berücksichtigenden Kosten im Rahmen der Berechnung der Bruttowertschöpfung darauf ankommt, ob die geltend gemachten Kosten „Vorleistungscharakter“ haben, erfolgt die Zuordnung der für die erbrachten Dienstleistungen erhaltenen Beträge aufgrund der Ermittlung des Umsatzes gemäß Nr. 5 C der Kostenstrukturerhebung für das Jahr 2007. Auf einen Vorleistungscharakter kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Daher kann auch dem Vortrag der Klägerin, den gebuchten Personalkosten fehle der Vorleistungscharakter, nicht gefolgt werden. Die Ausführungen der Klägerin unter II. der Zulassungsantragsbegründung zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Rechtsoder Tatsachenfrage muss klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falls mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können. Eine solche Frage hat die Klägerin in der Zulassungsantragsschrift nicht formuliert. Soweit die Klägerin eine Auseinandersetzung mit der Frage vermisst, ob eine Zahlung, die betriebswirtschaftlich als „negativer Personalaufwand“ zu behandeln sei, bei der Bruttowertschöpfungsberechnung als Ertrag zu behandeln sei, bedarf die hinter dem Einwand stehende Frage der rechtlichen Einordnung des erhaltenen Entgelts keiner grundsätzlichen Klärung. Die rechtliche Einordnung des für die erbrachten Dienstleistungen erhaltenen Entgelts kann anhand der gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der Informationen zur Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes eindeutig erfolgen. Für die aufgestellte Behauptung, dieses Entgelt sei als „negative Personalkosten“ zu bewerten, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Raum. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der Senat an der von den Beteiligten nicht angegriffenen erstinstanzlichen Wertfestsetzung (§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).