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Beschluss

6 E 2034/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:1128.6E2034.18.00
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Leitsätze
Eine Anschlussstreitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts ist möglich.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. September 2018 - 4 L 3643/18.GI - ausgesprochene Streitwertfestsetzung auf 100.000,- € dahingehend geändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 12.500,- € festgesetzt wird. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinausgehend eine Reduzierung des Streitwerts auf 5.000,- € und soweit der Anschlussbeschwerdeführer eine Erhöhung des Streitwerts auf 200.000,- € für das erstinstanzliche Verfahren im Wege der Beschwerde begehren, werden die Beschwerden zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerden ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anschlussstreitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts ist möglich. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. September 2018 - 4 L 3643/18.GI - ausgesprochene Streitwertfestsetzung auf 100.000,- € dahingehend geändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 12.500,- € festgesetzt wird. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinausgehend eine Reduzierung des Streitwerts auf 5.000,- € und soweit der Anschlussbeschwerdeführer eine Erhöhung des Streitwerts auf 200.000,- € für das erstinstanzliche Verfahren im Wege der Beschwerde begehren, werden die Beschwerden zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerden ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Durch Beschluss vom 10. September 2018 hat das Verwaltungsgericht Gießen (4 L 3643/18.GI) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehende Bescheinigung nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2018 auszustellen. Der Wert des Streitgegenstandes ist auf 100.000,- € festgesetzt worden. Die Antragsgegnerin hat auf den am 14. September 2018 zugestellten Beschluss am 27. September 2018 Streitwertbeschwerde erhoben; der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Antragstellerin hat am 5. Oktober 2018 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erhoben. Während die Antragsgegnerin die Reduzierung des Streitwerts auf 5.000,- € begehrt, beantragt der Anschlussbeschwerdeführer die Festsetzung des Streitwerts auf 200.000,- €. II. Sowohl die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin (vgl. § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) als auch die des bevollmächtigten Rechtsanwalts der Antragstellerin (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) sind zulässig. Auch für den bevollmächtigten Rechtsanwalt ist die in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG enthaltene Frist für die Einlegung der Beschwerde maßgeblich und nicht die des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, denn das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 10. September 2018 nicht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. § 33 Abs. 1 RVG), sondern den Wert für die zu erhebenden (Gerichts-) Gebühren festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Zulässigkeit der (Anschluss-) Beschwerde des bevollmächtigten Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG berechtigt ist, von Amts wegen - ggf. auch zum Nachteil des Streitwertbeschwerdeführers - den Streitwert zu ändern (a. A. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 5 E 79/09 -, juris Rn. 12), denn die Entscheidung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG steht zumindest nach dessen eindeutigem Wortlaut im Ermessen des Beschwerdegerichts (vgl. in diesem Sinne auch BSG, Beschluss vom 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B -, juris Rn. 6 mit Nachweisen zum unterschiedlichen Meinungsstand), während das Beschwerdegericht im Falle einer Streitwertbeschwerde eine Entscheidung entsprechend der Rechtslage zu treffen hat (hält man im Hinblick auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eine Anschlussbeschwerde für unzulässig, so könnte mit gleicher Begründung auch die (Ausgangs-) Beschwerde als unzulässig gewertet werden, was angesichts des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG aber nicht vertretbar ist). Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bemessung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich zum einen, dass das Gericht einen Spielraum bei der Festsetzung des Streitwerts hat, und zum anderen, dass eine Beweisaufnahme zur Ermittlung der Bedeutung der Sache ausscheidet (vgl. Dörndörfer, in: Binz/Dörndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 52 GKG Rn.5). Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 10. September 2018 zutreffend dargelegt, dass das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin darin zu sehen ist, bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin ihre Urprodukte als Bio-Produkte zu vermarkten. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die Zeit ab dem 15. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 gemäß § 287 Abs. 1 ZPO (soweit in dem Beschluss auf § 287 Abs. 1 VwGO abgestellt wird, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) auf 100.000,- € geschätzt. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht insoweit nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Mit Bescheid vom 9. März 2018 hatte der Beigeladene der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung untersagt, die in ihrem Betrieb gehaltenen Tiere sowie deren Erzeugnisse mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung zu vermarkten. Dieses Verbot sollte bis zum 15. März 2020 gelten und einschließen, dass die genannten Angaben weder auf den Erzeugnissen selbst noch in deren weiterer Etikettierung, Lieferscheinen, Rechnungen oder anderen zur Vermarktung dienenden Geschäftspapieren sowie der Werbung für diese Tiere und ihre Erzeugnisse verwendet werden dürfen. Auf diesen Bescheid hatte die Antragstellerin zum einen Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben (4 K 1538/18.GI) und den Wert des Streitgegenstandes im Hinblick auf § 61 GKG mit 50.000,- € angegeben. Zum anderen hatte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht nachgesucht (4 L 3643/18.GI). Durch Beschluss vom 9. Juli 2018 hatte das Verwaltungsgericht u. a. im Hinblick auf die ausgesprochene Untersagungsverfügung des Beigeladenen die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1538/18.GI wiederhergestellt. Nach Ansicht des Senats wiegt das durch den Beigeladenen mit Bescheid vom 9. März 2018 ausgesprochene Vermarktungsverbot und der darauf bezogene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allein aufgrund der zeitlichen Dauer des Verbots (ca. zwei Jahre) streitwertmäßig gesehen wesentlich schwerer als das Begehren nach § 123 Abs. 1 VwGO, das die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hatte, denn dieses betraf nur den Zeitraum vom 15. Juli bis 31. Dezember 2018. Dies muss sich bei der Streitwertbemessung auswirken. Der Senat orientiert sich hierbei an den Angaben, die der Anschlussbeschwerdeführer namens der Antragstellerin in dem Klageverfahren 4 K 1538/18.GI vor dem Verwaltungsgericht Gießen gemacht hat (50.000,- €). Soweit der Anschlussbeschwerdeführer jetzt darauf verweist, er habe bei Einleitung des Rechtszuges den Streitwert nur "bei grober Kenntnis der Umstände vorläufig mit Euro 50.000 angegeben", folgt der Senat dem nicht. Bereits in der Antragsschrift vom 3. April 2018 (4 L 1746/18.GI) wird von der Vernichtung der betrieblichen Existenz der Antragstellerin gesprochen, was durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Gesellschafters Dr. Luft vom 2. April 2018 untermauert wird. Legt man hiernach für das auf ca. zwei Jahre befristete Vermarktungsverbot einen Streitwert von 50.000,- € zugrunde, so ist dementsprechend für die auf etwa ein halbes Jahr begehrt gewesene einstweilige Anordnung von ¼ dieses Betrages, mithin also 12.500,- € auszugehen. Da die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorweggenommen hat, bleibt es bei diesem Wert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).