Urteil
6 A 1805/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0228.6A1805.16.00
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Leitsätze
§ 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist analog anwendbar, wenn ein Anspruch auf Informationszugang nicht durch §§ 3 - 6 IFG beschränkt ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2015 (7 K 3860/14.F) verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie viele Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG a. F. das Referat WA 23 der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr insgesamt an Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 5 KWG (§ 1 Abs. 3d Satz 3 a. F. KWG) gerichtet hat.
Des Weiteren wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in wie vielen Fällen die Beklagte in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 3 WpHG a. F. in Bezug auf Auskunfts- und Vorlageersuchen des Referats WA 23 eingeleitet hat, wie viele Auskunfts- und Vorlageersuchen diese Bußgeldverfahren insgesamt zum Gegenstand hatten und gegen wie viele natürliche und juristische Personen sich diese Bußgeldverfahren insgesamt richteten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat - soweit über die Kosten des Verfahrens nicht bereits durch Beschluss des Senats vom 1. Juli 2016 (6 A 1770/15.Z) entschieden worden ist - 1/2 der Kosten des Berufungsverfahrens, 3/5 der Kosten des Klageverfahrens und 5/7 der Kosten des Vorverfahrens zu tragen.
Die Beklagte hat - soweit über die Kosten des Verfahrens nicht bereits durch Beschluss des Senats vom 1. Juli 2016 (6 A 1770/15.Z) entschieden worden ist - 1/2 der Kosten des Berufungsverfahrens, 2/5 der Kosten des Klageverfahrens und 2/7 der Kosten des Vorverfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist analog anwendbar, wenn ein Anspruch auf Informationszugang nicht durch §§ 3 - 6 IFG beschränkt ist. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2015 (7 K 3860/14.F) verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie viele Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG a. F. das Referat WA 23 der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr insgesamt an Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 5 KWG (§ 1 Abs. 3d Satz 3 a. F. KWG) gerichtet hat. Des Weiteren wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in wie vielen Fällen die Beklagte in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 3 WpHG a. F. in Bezug auf Auskunfts- und Vorlageersuchen des Referats WA 23 eingeleitet hat, wie viele Auskunfts- und Vorlageersuchen diese Bußgeldverfahren insgesamt zum Gegenstand hatten und gegen wie viele natürliche und juristische Personen sich diese Bußgeldverfahren insgesamt richteten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat - soweit über die Kosten des Verfahrens nicht bereits durch Beschluss des Senats vom 1. Juli 2016 (6 A 1770/15.Z) entschieden worden ist - 1/2 der Kosten des Berufungsverfahrens, 3/5 der Kosten des Klageverfahrens und 5/7 der Kosten des Vorverfahrens zu tragen. Die Beklagte hat - soweit über die Kosten des Verfahrens nicht bereits durch Beschluss des Senats vom 1. Juli 2016 (6 A 1770/15.Z) entschieden worden ist - 1/2 der Kosten des Berufungsverfahrens, 2/5 der Kosten des Klageverfahrens und 2/7 der Kosten des Vorverfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Der Berichterstatter kann anstelle des Senats entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig begründet worden. Die Berufung ist hinsichtlich der Anträge zu 1. a) und 4. begründet. Insoweit ist die Klage zu Unrecht abgewiesen worden. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. In Bezug auf die Anträge zu 1. a) und 4. wurden sowohl der Widerspruch als auch die Verpflichtungsklage rechtzeitig erhoben (§ 9 Abs. 4 IFG, § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist auch zulässig, insbesondere macht die Klägerin geltend, durch die Ablehnung der begehrten Auskünfte in ihrem Recht auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das IFG verlangt tatbestandlich kein rechtliches oder berechtigtes Interesse für den Zugang zu amtlichen Informationen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 14. Dezember 2004 zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - BT-Drs. 15/4493 S.6). Durch das IFG sollen die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger durch eine Verbesserung der Informationszugangsrechte gestärkt werden. Der Zugangsanspruch ist mithin voraussetzungslos gewährleistet (vgl. nur Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 18 ff.). Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte die entsprechend dem Antrag zu 1. a) begehrte Auskunft erteilt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder - und somit auch die Klägerin als juristische Person des Privatrechts (vgl. insoweit die Gesetzesbegründung - BT-Drs. 15/4493 S. 7) - nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Behördenbegriff soll nach der Gesetzesbegründung dem des § 1 Abs. 4 VwVfG entsprechen (BT-Drs. 15/4493 S. 7). Nach § 1 Abs. 4 VwVfG ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Wie sich § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entnehmen lässt ("Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts") ist Behörde nicht der Verwaltungsträger, sondern Behörde ist die Stelle, die für den Verwaltungsträger tätig wird (so auch Ipsen, Allg. Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2015, § 4 Rn. 213; Ruffert, in: Ehlers/Pünder, Allg. Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2016, § 21 Rn. 19; Funke-Kaiser, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 1 Rn.78; a. A. Hermes, in: Meyer/Stolleis, Staats- und Verwaltungsrecht für Hessen, 5. Aufl. 2000, S. 99, wonach auch Verwaltungsträger selbst von dem verfahrensrechtlichen Behördenbegriff erfasst sein sollen). Die Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 1 FinDAG eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Vertreten wird die Bundesanstalt durch den Präsidenten oder die Präsidentin gerichtlich oder außergerichtlich (§ 6 Abs. 5 FinDAG), so dass sich der etwaige Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gegen den Präsidenten der Beklagten richtet. Der Präsident der Beklagten nimmt auch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung i. S. des § 1 Abs. 4 VwVfG wahr, was keiner weiteren Darlegung bedarf. Dass dieser eine Behörde des Bundes ist, folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Satz 1 FinDAG (im Urteil vom 29. November 2013 - 6 A 1293/13 -, juris Rn. 36, ist der Senat demgegenüber davon ausgegangen, dass die Beklagte eine sonstige Bundeseinrichtung i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG sei). Bei den von der Klägerin begehrten Auskünften handelt es sich um "amtliche Informationen" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG). Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (§ 2 Nr. 1 IFG). Dass die Aufzeichnung der Auskunfts- und Vorlageersuchen nach § 4 Abs. 3 WpHG a. F. in welcher Form auch immer amtlichen Zwecken dient, ist offensichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Der Begriff "Aufzeichnung" deutet darauf hin, dass es sich um vorhandene Informationen handeln muss und nicht um solche, die die Behörde zunächst noch beschaffen muss (so im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 201/12 -, juris Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 1 BvR 1978/13 -, juris Rn. 23; Schoch, a. a. O., § 2 Rn. 36 spricht insoweit von einer "Selbstverständlichkeit"; Polenz, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 2 Rn. 4, 6; Hong NVwZ 2016, 953, 954). Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493 S. 8 f.: "Eine amtliche Information erfasst alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist."). Nicht von Bedeutung ist, ob die Aufzeichnung schriftlich, elektronisch, optisch oder anderweitiger Art ist (BT-Drs. 15/4493 S. 7; Schoch, a. a. O., § 2 Rn. 26 ff.). Der Umstand, dass sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nicht darauf erstreckt, eine nicht vorhandene Information zu beschaffen, bedeutet allerdings nicht, dass die Behörde nicht auch eine Verpflichtung treffen kann, die Information zunächst zusammenzustellen oder in anderer Weise zu bearbeiten. Eine Bearbeitung der Informationen zum Zwecke der Zugangsgewährung ist dem IFG nicht fremd (Schoch, a. a. O., § 1 Rn. 40, verweist u. a. auf § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG, der von einer Trennung aus Gründen der Geheimhaltung ausgeht; daneben kann auch auf § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG verwiesen werden, wo zum Schutze der Belange Dritter von Unkenntlichmachung entsprechender Informationen die Rede ist). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Behörde im Rahmen der Zugangsgewährung zu amtlichen Informationen auch verpflichtet sein, abgerechnete Erwerbsvorgänge, die sich hinter Code-Nummern und Typ-Nummern verbergen, nachträglich zu rekonstruieren. Hierbei soll es sich um eine reine Übertragungsleistung handeln, die als Vorbedingung des Informationszugangs lediglich ein in verwaltungstechnischen Erwägungen wurzelndes Zugangshindernis beseitigt. Im Übrigen soll allein die Addition gleichartiger Informationen keine vom Informationsanspruch nicht umfasste inhaltliche Aufbereitung von Informationen sein. Eine Aufbereitung, die nicht inhaltlicher Art ist, stellt hiernach keine von § 1 Abs. 1 IFG nicht umfasste Informationsbeschaffung dar, sondern ist eine Vorbereitungshandlung, die als "Vorbedingung" des Informationszugangs durch § 1 Abs. 1 IFG mitumfasst ist (in diesem Sinne auch die Besprechung des Urteils des BVerwG durch Gurlit, NVwZ 2015, 673 ). Zu dem Anspruch auf Zugang zu Informationen i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gehört es mithin auch, vorhandene Informationen zusammenzuzählen. Der Anspruch auf Informationszugang entsprechend dem Antrag zu 1. a) ist zumindest dann nicht durch §§ 3 bis 6 IFG ausgeschlossen, soweit der Antrag eine "Auskunftserteilung" genügen lässt. § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG stehen dem nicht entgegen. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Im Urteil vom 11. März 2015 (6 A 1071/13, juris) hat der Senat unter Heranziehung europarechtlicher Bestimmungen die sich aus § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG ergebende Einschränkung des Anspruchs auf Informationszugang weit verstanden (a. a. O., juris Rn. 84 f.). Ob der Entscheidung vom 11. März 2015 (noch) gefolgt werden kann, ist angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Juni 2018 (C-15/16, juris) ungewiss. Nach diesem Urteil sind weder alle Informationen, die das überwachte Unternehmen betreffen und von ihm an die zuständige Behörde übermittelt wurden, noch alle in der Überwachungsakte enthaltenen Äußerungen dieser Behörde, einschließlich ihrer Korrespondenz mit anderen Stellen, ohne weitere Voraussetzungen vertrauliche Informationen. Vertrauliche Informationen sind nach dem EuGH solche, die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der natürlichen oder juristischen Person, die sie geliefert hat, oder der Interessen Dritter oder des ordnungsgemäßen Funktionierens des vom Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Richtlinie 2004/39 geschaffenen Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen bestünde (a. a. O., juris Rn. 46). Während der EuGH sich in seiner Entscheidung ausdrücklich mit Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG befasst, hat sich der Senat bei seinem Urteil vom 11. März 2015 sowohl auf diese Richtlinie als auch auf Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU gestützt. In Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2013/36/EU heißt es: "Vertrauliche Informationen, die diese Personen, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können". In Art. 54 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/39/EG heißt es: "Diese dürfen vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, geregelten Märkte oder anderen Personen nicht zu erkennen sind". Der Antrag zu 1. a) zielt auf eine Auskunft, die eine Identifizierung im obengenannten Sinne nicht gestattet, so dass weder bei Zugrundelegung der Entscheidung des Hess. VGH vom 11. März 2015 noch der des EuGH vom 19. Juni 2018 die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 IFG gegeben sind. Die einzelnen Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG a. F. sind sowohl in den Papierakten als auch in der elektronischen Registratur DOMEA der Beklagten enthalten. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht (mehr) strittig und ergibt sich auch aus den schriftlichen Aussagen der Zeugin F. (Leiterin des Referats WA 23) und des Zeugen C. (Referent im Referat WA 23 von März 2005 bis August 2016, seit 2007 zudem Vertreter der Referatsleiterin). Um dem Anspruch gemäß Antrag zu 1. a) jedenfalls in Form der Auskunft zu genügen, muss die Anzahl dieser Ersuchen durch die Beklagte ermittelt werden. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Der hierfür mit Hilfe der elektronischen Schriftgutverwaltung DOMEA erforderliche Verwaltungsaufwand ist nach Überzeugung des Gerichts nicht unverhältnismäßig, so dass hier offen bleiben kann, ob ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand auch losgelöst vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG dem Zugang zu amtlichen Informationen entgegenstehen kann. Sowohl die Zeugin F. als auch die Zeugin E. haben übereinstimmend angegeben, dass ausgehende Schreiben des Referats mit dem System DOMEA elektronisch erfasst werden. Anschließend - so die Zeugin F. - werde die jeweilige Verfügung in die Papierakte geheftet. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Auskunfts- und Vorlageersuchen des Referats WA 23, auf die der Antrag zu 1. a) abzielt, sowohl in der Papierakte als auch in der elektronischen Ablage des Referats WA 23 vorhanden sind. Aufgrund der Angaben der Zeugin F. steht fest, dass im Referat WA 23 für jede Untersuchung, die die Einhaltung des Verbots der Markmanipulation betrifft, d. h. für jeden entsprechenden Sachverhalt, ein Vorgang unter dem Aktenzeichen WA 23-Wp 5115-Jahr/laufende Nummer angelegt wird. Jeder Vorgang wird durch die Referatsleitung einem Fallbearbeiter zugewiesen. Alle für den Untersuchungsvorgang relevanten Dokumente, d. h. auch alle Auskunfts- und Vorlageersuchen nach § 4 Abs. 3 WpHG a. F. werden in DOMEA innerhalb des betreffenden Untersuchungsvorgangs gespeichert. Jeder Postausgang wird mit der dazugehörenden Verfügung vor Abgang der Referatsleitung vorgelegt und von dieser abgezeichnet. Der Fallbearbeiter, der das Dokument erstellt hat, erledigt laut den Angaben der Zeugin F. regelmäßig die Erfassung des Dokuments und Zuordnung zu dem betreffenden (Untersuchungs-) Vorgang in DOMEA. DOMEA übernimmt im Feld "Betreff" automatisch die Bezeichnung der Word-Datei, die der Bearbeiter dem Dokument zuvor beim Speichern der Word-Datei vergeben hat. Die Zeugin F. hat überdies angegeben, entscheidend für die Aufgabenerfüllung des Referats WA 23 sei, dass alle für eine Untersuchung relevanten Dokumente dem richtigen Vorgang zugeordnet und in den richtigen Vorgang in DOMEA importiert würden. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass insbesondere auch die Auskunfts- und Vorlageersuchen des Referats WA 23 gemäß § 4 Abs. 3 WpHG a. F. allesamt als Word-Datei in DOMEA hinterlegt sind. Der Zeuge G. hat in seiner schriftlichen Aussage u. a. darauf hingewiesen, in DOMEA sei auch eine Volltextsuche möglich. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge G. auf Befragen mitgeteilt, mittels DOMEA könne man - sofern in jedem Auskunftsersuchen immer ein bestimmtes Wort auftauche - dieses Wort über die Volltextsuche finden, sofern es sich um eine Word-Datei handele. Die Klägerbevollmächtigten haben dem Gericht in der mündlichen Verhandlung eine Akte der Bundesanstalt vorgelegt, die Auskunfts- und Vorlageersuchen enthielt. In diesen tauchte u. a. stets das Wort "Auskunftsverweigerungsrecht" in Fettschrift auf. Wie sich § 4 Abs. 3 Satz 3 WpHG a. F. entnehmen lässt, stehen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte in unmittelbarem Zusammenhang mit Auskunfts- und Vorlageersuchen nach § 4 Abs. 3 WpHG a. F. , so dass nach Überzeugung des Gerichts mittels Eingabe des Wortes "Auskunftsverweigerungsrecht" in der Volltextsuche, verbunden mit der Suche nach einem bestimmten Kalenderjahr (vgl. hierzu die entsprechenden Angaben des Zeugen G. in seiner schriftlichen Erklärung vom 18. Oktober 2017) bereits zuverlässige Ergebnisse erzielt werden können. Soweit der Zeuge G. in seiner schriftlichen Erklärung davon ausgeht, die Suche mittels des Kriteriums "Kalenderjahr" ergebe nur "ein hinreichend zuverlässiges Ergebnis", folgt das Gericht dem nicht. Der Zeuge verweist in diesem Zusammenhang darauf, wegen Urlaubs oder Erkrankung könne zwischen der Erfassung des Dokuments und seiner Speicherung ein relevanter Zeitraum liegen. Da nach der Aussage der Zeugin F. der Fallbearbeiter, der die Auskunfts- und Vorlageersuchen erstellt, regelmäßig auch die Erfassung vornimmt, ist kaum vorstellbar, dass zwischen Erstellung und Erfassung eines Auskunfts- und Vorlageersuchens ein für die Suche mittels DOMEA relevanter Zeitraum liegen könnte. Nach der Aussage des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung können überdies bei der Suche mittels DOMEA mehrere Suchkriterien gleichzeitig eingegeben werden, so dass die Suche noch weiter eingeschränkt werden kann. Soweit der Zeuge G. in seiner schriftlichen Aussage darauf verwiesen hat, es sei nicht auszuschließen, dass die Begrifflichkeiten durch die Bearbeiter unterschiedlich gebraucht würden, steht dies nach Überzeugung des Gerichts einer erfolgreichen Suche mittels DOMEA nicht entgegen. Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, ob die Fallbearbeiter tatsächlich uneinheitlich ihre Auskunfts- und Vorlageersuchen gestalten. Die Akte der Bundesanstalt, die durch die Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, hat gezeigt, dass zumindest die dort enthaltenen Auskunfts- und Vorlageersuchen große Übereinstimmungen aufwiesen. Da nach der Aussage der Zeugin F. u. a. auch alle Auskunfts- und Vorlageersuchen von der Referatsleitung abgezeichnet werden, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Referatsleitung auf eine einheitliche Gestaltung und auch Wortwahl dieser Ersuchen achtet. Sollte dies wider Erwarten nicht so sein, so könnten die einzelnen Fallbearbeiter vor einer Suche mittels DOMEA befragt werden, welche Formulierungen und Worte sie üblicherweise bei dem Erstellen von Auskunfts- und Vorlageersuchen verwenden. Da es sich nach Mitteilung der Beklagtenvertreterinnen in der mündlichen Verhandlung nur um 11 Fallbearbeiter handelt, erforderte die evtl. Befragung dieser Personen auch keinen hohen Aufwand. Die notwendige Suche mittels DOMEA könnte dann unter Zuhilfenahme der entsprechenden Angaben der Fallbearbeiter vorgenommen werden. Soweit der Zeuge G. angegeben hat, eine Suche nach dem Kriterium "Wertpapierhandelsbank" könne nicht mit zuverlässigem Ergebnis durchgeführt werden, da nicht alle diese Banken so firmierten, steht dies einer erfolgreichen Suche mittels DOMEA nicht entgegen. Zutreffend ist, dass nicht alle Banken in ihrem Namen "Wertpapierhandelsbank" führen. Die Klägerin hat allerdings mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2017 dargelegt, dass über die Homepage der Beklagten zu ermitteln ist, dass es 25 zugelassene Wertpapierhandelsbanken gebe. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Es dürfte davon auszugehen sein, dass in den Jahren 2010 bis 2014 ähnlich viele Wertpapierhandelsbanken zugelassen waren, so dass zumindest über das Feld "Volltext (Dokument)" und der Eingabe der Firma der jeweiligen Wertpapierhandelsbank eine zuverlässige Suche mittels DOMEA möglich ist. Der Zeuge G. hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, der Aufruf einer Word-Datei, die aus 4 bis 5 Seiten bestehe, könne auch mittels DOMEA erfolgen. Dies würde ca. 5 Sekunden dauern. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass die durch den Antrag zu 1. a) erbetene Auskunft mittels DOMEA jedenfalls keinen Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde, der im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn der Klägerin unvertretbar wäre, oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Bundesanstalt erheblich behindern würde (vgl. zu diesem Maßstab im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG: BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2/15 -, juris Rn. 24). Ob die durch den Antrag zu 1. a) begehrten Informationen auch im Wege der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise geliefert werden könnten, kann dahinstehen, da die Klägerin keine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG). Die Beklagte ist auch verpflichtet, dem Auskunftsbegehren der Klägerin entsprechend dem Antrag zu 4. zu entsprechen, soweit dies im Wege der Auskunftserteilung erfolgt.Dem Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG steht § 1 Abs. 3 IFG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Beklagte den Anspruch in der Weise erfüllt, dass sie der Klägerin eine entsprechende Auskunft erteilt. Gemäß § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Die Beklagte verweist insoweit zum einen auf § 49 OWiG. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 OWiG gewährt die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Betroffener i. S. dieser Vorschrift ist nur die Person, gegen die sich das Verfahren richtet (Bücherl, in: BeckOK OWiG, § 49 Rn. 2, Stand 1. Januar 2019). Die Klägerin möchte keine Informationen aus OWi-Akten der Verwaltungsbehörde, die sie betreffen, so dass § 49 OWiG nicht zur Anwendung kommt. Zum anderen beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf § 475 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 49b OWiG. Nach § 46 Abs. 1 OWiG gelten für das Bußgeldverfahren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes. § 49b verweist ausdrücklich auf §§ 474 bis 478 StPO. § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO besagt, dass für eine Privatperson und für sonstige Stellen, unbeschadet des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten kann, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Nach § 475 Abs. 4 StPO können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Privatpersonen und sonstige Stellen Auskünfte aus den Akten erhalten. Laut der Gesetzesbegründung zum IFG sind im Bereich der Straf- und Bußgeldverfahren die Strafprozessordnung und das Ordnungswidrigkeitengesetz wegen § 1 Abs. 3 IFG vorrangig (BT-Drs. 15/4493 S. 12). Dies setzt aber voraus, dass die jeweiligen Vorschriften der Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitengesetzes die jeweils begehrten amtlichen Informationen überhaupt betreffen. § 475 StPO dient dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, welches die grundsätzliche Befugnis des Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 475 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Die seitens der Klägerin durch den Antrag zu 4. begehrten Informationen betreffen aber keine persönlichen Daten eines Dritten, denn sie sind allein darauf gerichtet, (objektive) Zahlen in Erfahrung zu bringen, die im Zusammenhang mit Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 3 WpHG a. F. stehen. Dass diese Zahlen voraussichtlich nur durch Aufruf der entsprechenden Verfahrensakten zusammengestellt werden können, ändert nichts daran, dass es nicht um Auskünfte i. S. des § 475 StPO geht.Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die durch Antrag zu 4. erbetenen Auskünfte ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mittels DOMEA durch die Beklagte gegeben werden können.Nach den Angaben des Zeugen G. ist für OWi-Verfahren ausschließlich das Referat WA 17 zuständig. Demnach muss mittels DOMEA in den Akten des Referats WA 17 gesucht werden, um die seitens der Klägerin erwünschten Auskünfte zu erlangen. Dass eine Suche auch nach dem Suchkriterium "Referat WA 17" mittels DOMEA möglich ist, hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. § 4 Abs. 2 der Registraturanweisung der Bundesanstalt sieht vor, dass die Einheitlichkeit des Bearbeitens der Geschäftsvorfälle und des Verwaltens von Schriftgut durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist. In der Präambel der Dienstvereinbarung über die Benutzung der Software DOMEA WinDesk, die die Beklagte mit ihrem Personalrat getroffen hat, heißt es, Ziel der Nutzung eines Dokumentenmanagementsystems sei u. a. die Qualitätssteigerung der gesamten Schriftgutverwaltung und eine deutliche Beschleunigung der Recherche nach Schriftstücken. Hiernach ist davon auszugehen, dass im gesamten Bereich der Beklagten die Schriftgutverwaltung insbesondere mit DOMEA einheitlich erfolgt. Dazu, dass - im Gegensatz zu den Bekundungen des Zeugen G. - nach den Suchkriterien "Kalenderjahre 2010 bis 2014" mittels DOMEA durchaus mit guten Erfolgsaussichten gesucht werden kann, kann auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen werden. Dies gilt auch für das Kriterium § 4 Abs. 3 WpHG (a. F.). Der Zeuge G. hat zwar im Zusammenhang mit dem klägerischen Antrag zu 2. a) ausgeführt, eine Suche nach dem Kriterium "§ 4 Abs. 3 WpHG" sei mit zuverlässigem Ergebnis mittels DOMEA nicht möglich. Auch in diesem Zusammenhang hat der Zeuge auf die möglichen unterschiedlichen Schreibweisen durch die Fallbearbeiter hingewiesen. Auch in Bezug auf das Referat WA 17 ist davon auszugehen, dass die Referatsleitung auf eine einheitliche Gestaltung und auch Wortwahl ihrer Schriftstücke achtet. Sollte dies wider Erwarten nicht so sein, so könnten die einzelnen Fallbearbeiter des Referats WA 17 vor einer Suche mittels DOMEA befragt werden, welche Formulierungen und Worte sie üblicherweise bei dem Erstellen der Texte verwenden. Dass nach dem Kriterium "Anzahl der eingeleiteten Bußgeldverfahren" nicht mit zuverlässigem Ergebnis mittels DOMEA gesucht werden kann, ist entsprechend der Angabe des Zeugen G. anzunehmen. Die seitens der Klägerin erbetenen Zahlen müssten danach aufgrund der durch DOMEA ermittelten Ergebnisse festgestellt werden, was aber durch § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG umfasst ist. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht mithin davon überzeugt, dass die durch den Antrag zu 4. erbetenen Auskünfte mittels DOMEA jedenfalls keinen Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würden, der im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn der Klägerin unvertretbar wäre, oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Bundesanstalt erheblich behindern würde. Im Übrigen ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die durch die Anträge zu 2. und 3. begehrten Informationen erteilt. Dies wäre ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht möglich. Die durch den Antrag zu 2. a) erbetene Auskunft betrifft zum einen eine Teilmenge der durch Antrag zu 1. a) erbetenen Auskunft ("welche Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren") und verlangt zum anderen eine Kategorisierung danach, wie viele Wertpapierhandelsbanken in den Jahren 2010 bis 2014 mehr als 10, mehr als 20, mehr als 30, mehr als 40 und mehr als 50 Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG a. F. durch das Referat WA 23 erhalten haben.Der Zeuge G. hat ausgesagt, nach dem Kriterium "Aktien, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren", könne mit DOMEA nicht mit zuverlässigem Ergebnis gesucht werden. Eine zwingende Verpflichtung zu einer Datenerfassung in DOMEA, ob Auskunfts- und Vorlageersuchen Aktien oder andere Finanzinstrumente beträfen, gebe es nicht. Die Klägerin ist dieser Einschätzung des Zeugen nicht entgegen getreten. Es ist auch ansonsten nichts dafür ersichtlich, dass dieser Einschätzung nicht zu folgen wäre. Der Zeuge G. hat zwar im Rahmen seiner schriftlichen Aussage noch auf eine (ergänzende) Alternative hingewiesen, die "versucht werden" könne. Nach seinen Angaben müsse man u. a. "in einem vierten Schritt" mit Daten, die in dem System FIS der Beklagten vorgehalten würden, ermitteln, welche Aktien in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen gewesen seien, wobei aber in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen sei, dass die Einbeziehung in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse Veränderungen unterworfen sein könne. Die Beklagte hat im Anschluss an diese schriftliche Aussage den Angaben des Zeugen widersprochen. Eine Abfrage aller im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogenen Aktien könne mit FIS nicht abgerufen werden. FIS sei ein neben DOMEA genutztes eigenständiges IT-System. Es umfasse unternehmensbezogen aufbereitete, wesentliche Fachinformationen der Wertpapieraufsicht, wie z. Bsp. erteilte Erlaubnisse, ISINs emittierter Wertpapiere. Eine Suche in FIS erfordere daher stets die Auswahl eines bestimmten, in der Datenbank zuvor mit Stammdaten (z. Bsp. Firma, Adresse) hinterlegten Unternehmens. Unternehmensübergreifende Daten, wie alle im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogene Aktien, könnten hiermit nicht abgerufen werden. Es gebe auch technisch keine Such-Verknüpfung zum Kombinieren verschiedener Datensätze zwischen FIS und DOMEA (Schriftsatz vom 27. November 2017). Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge G. auf ausdrückliches Befragen ausgesagt, er wisse nicht, ob mit FIS die erforderlichen Informationen abgerufen werden könnten. Mithin ist davon auszugehen, dass DOMEA auch unter Heranziehung des EDV-Systems FIS nicht in der Lage ist, die durch den Antrag zu 2. a) erbetenen Auskünfte zu liefern. Der Umstand, dass die Beklagte mittels ihres EDV-Systems nicht in der Lage ist, die Fragen nach dem Antrag zu 2. a) zu beantworten, ist auch nicht unbeachtlich. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ein EDV-System oder eine sonstige Dokumentenablage vorzuhalten, die es ermöglicht, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Mit Urteil vom 29. November 2013 hat der Senat dahingehend erkannt, eine Behörde, die nach ihrem Aufgabenbereich typischerweise häufig mit umfangreichen und inhaltlich schwierigen Informationszugangsanträgen konfrontiert werde oder mit einer erheblichen Anzahl solcher Anträge rechnen müsse, müsse sich - um dem gesetzlichen Auftrag zur Gewährung des Zugangs zu den bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen nachzukommen - organisatorisch und personell auf die Bewältigung dieser Anträge einstellen. Die Behörde müsse ihre Organisationsstruktur und ihre organisatorischen Maßnahmen nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so einrichten, dass sie die für ihren Zuständigkeitsbereich typischen und üblichen Zugangsgesuche reibungslos bearbeiten könne (6 A 1293/13 - juris Rn. 68; in diesem Sinne auch Schoch, a. a. O., § 7 Rn. 111; Sydow, NVwZ 2013, 467, 470; Rossi, NVwZ 2013, 1263, 1265). Die Beklagte hat allerdings nachvollziehbar dargelegt, dass sie die von der Klägerin gewünschten Auskünfte für ihr eigentliches Kerngeschäft, die Wertpapieraufsicht, nicht benötigt. Die Beklagte ist auch nicht typischerweise mit Auskunftsersuchen gemäß dem Antrag zu 2. a) konfrontiert. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie im Vergleich zu anderen Wertpapierhandelsbanken außergewöhnlich oft mit Ersuchen nach § 4 Abs. 3 WpHG a. F. in den Jahren 2010 bis 2014 konfrontiert gewesen sei. Da sie sich hiernach in einer Sonderstellung sieht, spricht alles dafür, dass es sich bei dem Zugangsgesuch der Klägerin nicht um ein typisches und übliches handelt. Der Antrag zu 2. a) zielt aber nicht darauf ab, dass die erbetenen Auskünfte ausschließlich mittels des bei der Beklagten vorhandenen EDV-Systems erteilt werden sollen (ob eine solche Einschränkung der Behörde durch den jeweiligen Antragsteller überhaupt zulässig wäre, kann dahinstehen). Die Beklagte könnte die erbetenen Auskünfte auch dadurch erteilen, dass sie sämtliche Papierakten, in denen Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG a. F. enthalten sein könnten, nach diesen Ersuchen durchblättert. Die Beklagte hat im Verlauf des Verfahrens mitgeteilt, in den Jahren 2010 bis 2014 habe es 1.738 einzelne Vorgänge gegeben, die sich zusammensetzten aus Untersuchungen wegen des Verdachts auf Marktmanipulation i. S. von § 20a WpHG a. F., aus Anfragen aus dem Ausland, die inländische Auskunfts- und Vorlageersuchen auslösten, und aus Vorgängen, die Untersuchungen nach Erstattung der Strafanzeige beträfen und ebenfalls Auskunfts- und Vorlageersuchen enthalten könnten. Allein für das Jahr 2013 existieren nach Angaben der Beklagten 480 Aktenordner, die sich in 223 große Ordner zu je ca. 450 Blatt und in 257 kleine Ordner zu je ca. 200 Blatt gliedern, d. h. allein für das Jahr 2013 müssten ca. 151.750 Aktenblätter manuell gesichtet werden. Legt man diese Zahl exemplarisch für alle durch den Antrag zu 2. a) betroffenen Jahre zugrunde (2010 bis 2014), so müssten ca. 758.750 Blatt dahingehend geprüft werden, ob sie Angaben zu den seitens der Klägerin erbetenen Auskünften enthalten. Der hierfür erforderliche Verwaltungsaufwand ist unverhältnismäßig. Die Frage, ob ein "unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand" gegeben ist, ist nicht nur im Fall des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG von Bedeutung, sondern auch dann, wenn - wie vorliegend - die Voraussetzungen der § 3 bis 6 IFG für einen Teil der erbetenen Auskünfte nicht gegeben sind. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist analog anzuwenden, wenn ein Anspruch auf Informationszugang vollständig begründet ist und dennoch ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verursacht wird (so Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 321). Ein Analogieverbot lässt sich dem IFG nicht entnehmen (vgl. allgemein zum Analogieverbot Reimer, Juristische Methodenlehre, 1. Aufl. 2016, Rn. 563 ff.). Es ist auch eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke gegeben. Dies ist der Fall, wenn trotz Regelungsbedarfs keine Regelung vorliegt. Der Gesetzgeber des IFG hat eine regelungsbedürftige Frage übersehen (vgl. zu diesem Erfordernis Reimer, a. a. O., Rn. 568). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG u. a. Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sein (BT-Drs. 15/4493 S. 15: "Eine ausdrückliche Regelung zum teilweisen Informationszugang (als nur teilweise Ablehnung des Zugangsantrags) entspricht der Transparenz und Verhältnismäßigkeit. Der Informationszugang ist ohne Offenbarung der geheimhaltungsbedürftigen Information auch dann möglich, wenn diese Information ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand abgetrennt, durch eine geschwärzte Kopie oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden kann."). Bevor aus Gründen der §§ 3 bis 6 IFG der Informationszugang wegen schützenwerter Informationen völlig versagt wird, ist demnach zunächst zu prüfen, ob durch Separierung der schützenswerten Informationen dem Informationszugang zumindest teilweise entsprochen werden kann, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zielt mithin darauf ab, einen Informationszugang auch dann zu ermöglichen, wenn dieser vollumfänglich wegen vorhandener schützenswerter Daten in den behördlichen Aufzeichnungen nicht möglich ist. Dass auch ein vollständig begründeter Anspruch auf Informationszugang ggf. einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand auslösen kann, hat der Normgeber zumindest ausweislich der Gesetzesbegründung nicht gesehen (vgl. auch Sitsen, a. a. O., S. 321, der von dem "unwahrscheinlichen Fall" spricht, dass ein Anspruch vollständig begründet und dennoch einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht; in diesem Sinne auch Blatt, a. a. O., § 7 Rn. 90). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, die Nichtregelung dieser Fallgestaltung durch den Normgeber bedeute, dass der Verwaltungsaufwand zur Erfüllung eines vollständig begründeten Anspruchs auf Informationszugang unbeachtlich sein solle. Sitsen (a. a. O., S. 322) weist zutreffend darauf hin, dass teilweise begründete Anträge unter dem Vorbehalt des nicht unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands stehen, und nichts dafür spricht, dass bei inhaltlich vollständig begründeten Anträgen anderes zu gelten hätte (im Ergebnis so auch VG Berlin, Urteil vom 12. Oktober 2009 - 2 A 20.08 -, juris Rn. 65). Dafür, dass auch das Bundesverwaltungsgericht einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG durchaus offen gegenüber steht, spricht das Urteil vom 17. März 2016 (7 C 2/15, juris Rn. 17: "Gleichwohl muss den Schwierigkeiten, vor denen die informationspflichtige Behörde im Hinblick auf die erforderliche Prüfung der Unterlagen sowie eine gegebenenfalls gebotene Beteiligung von Drittbetroffenen steht, wenn Einsicht in außerordentlich umfangreiche Aktenbestände begehrt wird, Rechnung getragen werden."). Der für die Beantwortung der im Antrag zu 2. a) gestellten Frage seitens der Beklagten erforderliche Aufwand ist unverhältnismäßig. Der Gesetzesbegründung lässt sich dazu, wann ein Aufwand unverhältnismäßig ist, nichts entnehmen. Gründe im Fall einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG andere Maßstäbe als im Fall der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift heranzuziehen, sind nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG eng auszulegen, zumal die Bearbeitung nach dem IFG mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der Behörden gehöre. Eine Teilstattgabe wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands soll nur ausgeschlossen sein, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde. Dabei soll der mit der Aufbereitung der Akten verbundene Verwaltungsaufwand, der sich in erster Linie im Personalaufwand niederschlägt, nicht nach den faktischen Verhältnissen, sondern normativ zu bestimmen sein. Die informationspflichtigen Behörden müssten Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von Informationszugangsbegehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt werde. Sie seien daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von IFG-Anträgen verbundenen (Zusatz-) Aufgaben einzustellen. Der Verwaltungsaufwand sei zudem nicht schon dann unverhältnismäßig, wenn er eine Verlängerung der Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG erfordere oder selbst mit höheren Gebühren nicht angemessen abgebildet werden könne. Die "Soll"-Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG lasse eine Überschreitung der Monatsfrist in atypischen Fällen, namentlich bei umfangreichen und komplexen Informationsbegehren zu (Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2/15 - juris Rn. 24). Die Beklagte behauptet, erfülle sie das Zugangsgesuch der Klägerin, so würde dadurch die Wahrnehmung der Kernaufgaben der Behörde erheblich behindert. Ob dem so ist, kann kaum eingeschätzt werden. Ohne weiteres ist hingegen davon auszugehen, dass die manuelle Durchsicht von ca. 758.750 Blatt einen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand erfordern würde. Dass die Allgemeinheit einen Erkenntnisgewinn durch die erbetene Auskunft entsprechend dem Antrag zu 2. a) haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin könnte aber durchaus ein Interesse an den erbetenen Auskünften haben, denn sollte sie in wesentlich stärkerem Maße durch Auskunfts- und Vorlageersuchen nach § 4 Abs. 3 WpHG a. F. betroffen gewesen sein als andere Wertpapierhandelsbanken, so könnte dies ggf. ein Indiz dafür sein, dass das der Bundesanstalt durch § 4 Abs. 3 WpHG a. F. eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist. § 4 Abs. 3 Satz 1 WpHG a. F. eröffnet das behördliche Ermessen allerdings nur dann, wenn und soweit auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots nach dem Wertpapierhandelsgesetz Auskünfte oder die Vorlage von Unterlagen erforderlich sind. Allein der Umstand, dass die Klägerin ggf. häufiger durch Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 WpHG a. F. in Anspruch genommen wurde als andere Wertpapierhandelsbanken, belegt mithin nicht, dass eine ungleiche Behandlung vorgelegen hat. D. h. der Erkenntnisgewinn, den sich die Klägerin erhofft, ist nur sehr eingeschränkt. Zu berücksichtigen ist auch, dass ausweislich des Schriftsatzes der Klägerbevollmächtigten vom 14. August 2014, der im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erging, das Auskunftsverlangen der Klägerin im Zusammenhang mit mehreren Bußgeldverfahren des Referats WA 17 stand und das Interesse an der Weiterverfolgung des Auskunftsverlangens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bzw. im Rahmen einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung maßgeblich vom Ausgang dieser Bußgeldverfahren abhängen sollte. Die Bußgeldverfahren sind aber inzwischen abgeschlossen, so dass nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin an den erbetenen Auskünften kein besonderes Interesse mehr bestehen dürfte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass durch die entsprechend dem Antrag zu 1. a) zu erwartenden Auskünfte die Klägerin Informationen erlangen dürfte, die ihrem Erkenntnisinteresse zumindest teilweise bereits Rechnung tragen. Stellt man dem für die Gewährung des Informationszugangs erforderlichen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand den durch eine entsprechende Information nur beschränkten Erkenntnisgewinn für die Klägerin gegenüber, so ist der Verwaltungsaufwand als unvertretbar und damit als unverhältnismäßig anzusehen.Es kann offen bleiben, ob die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands etwa dann außer Acht zu bleiben hätte, wenn das Referat WA 23 verpflichtet wäre, ihre Akten nicht "untersuchungs-", sondern "adressatenbezogen" zu führen, denn dies ist nicht der Fall. § 8 Abs. 2 der Registraturanweisung der Bundesanstalt vom 12. November 2012 legt fest, dass Schriftgut zu Vorgängen und Akten zusammenzufassen ist. Vorgang ist nach § 2 Abs. 1 der Registraturanweisung die kleinste Sammlung von zusammengehörenden Dokumenten aus der Bearbeitung eines Geschäftsvorfalls. Ein Geschäftsvorfall ist ein Vorkommnis, das Auslöser des Verwaltungshandelns ist (§ 2 Abs. 1 der Registraturanweisung). Eine Akte ist eine geordnete Sammlung von Vorgängen mit gemeinsamem thematischem und/oder inhaltlichem Zusammenhang. Diesen Vorgaben genügt sowohl die papierene als auch die elektronische Schriftgutverwaltung der Bundesanstalt (vgl. hierzu die Verbindliche Arbeitsanweisung für die elektronische Registrierung und Bearbeitung mit dem DOMEA Programm der Bundesanstalt: "Ein Dokument wird durch Erfassen und Zuordnen zu einem Vorgang mit einem Geschäftszeichen versehen und damit einem Sachbezug aus dem Aktenplan sowie ggf. einem Institutsbezug zugeordnet."). Anhaltspunkte dafür, dass die von der Bundesanstalt praktizierte Schriftgutverwaltung und Registrierung nicht den sich aus § 29 VwVfG mittelbar ergebenden Geboten der Vollständigkeit der Akten und der Aktenerhaltung und dem Verbot der Aktenverfälschung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 29 Rn. 1b) genügen würde, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, entsprechend dem "hilfsweise" gestellten Antrag zu 2. b) Zugang zu den amtlichen Informationen zu gewähren. Das Gericht lässt offen, ob es sich bei dem Antrag zu 2. b) überhaupt um einen Hilfsantrag handelt. Ein Hilfsantrag ist nur dann gegeben, wenn dieser ein Begehren zum Inhalt hat, das nicht bereits durch den Hauptantrag umfasst ist. Der Hauptantrag der Klägerin ist bereits darauf gerichtet gewesen, "im Wege der Auskunftserteilung, der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise" den Informationszugang zu erhalten. Der Hauptantrag umfasst mithin bereits alle Arten des Informationszugangs i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG und schließt mithin das Begehren mit ein, das die Klägerin "hilfsweise" geltend gemacht hat. Soweit die Klägerin in dem Hilfsantrag ausdrücklich den Zugang in "anonymisierter Form" anspricht, knüpft der Antrag an etwaige geheimhaltungsbedürftige Informationen bzw. schützenswerte Informationen Dritter i. S. des § 7 Abs. 2 IFG an. Aber selbst dann, wenn es sich um einen Hilfsantrag handeln sollte, könnte diesem nicht entgegen gehalten werden, insoweit sei kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 1. Juli 2016, durch den die Berufung (teilweise) zugelassen worden ist, darauf hingewiesen, dass die Beklagte sich im Widerspruchsverfahren mit dem "hilfsweise" gestellten Antrag bereits befasst hatte, so dass der Zulässigkeit dieses Klagebegehrens jedenfalls nicht entgegen gehalten werden kann, es fehle an der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 9 Abs. 4 IFG). Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Akten der Beklagten jedenfalls schützenswerte Informationen Dritter enthalten, die zu anonymisieren sind. Soweit die Klägerin "hilfsweise" Akteneinsicht begehrt, müssten diese schützenswerten Informationen zunächst unkenntlich gemacht werden (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG). Dies gilt auch, soweit die Klägerin lediglich die Vorlage der Auskunfts- und Vorlageersuchen in anonymisierter Form begehrt. In beiden Fällen käme § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG unmittelbar zur Anwendung. Da die entsprechenden Auskunfts- und Vorlageersuchen aber zunächst in den Papierakten aufgesucht und dann anonymisiert werden müssten, ist der dafür erforderliche behördliche Aufwand noch höher einzuschätzen als im Falle einer bloßen behördlichen Auskunft, so dass auch das als "Hilfsantrag" formulierte Klagebegehren keinen Erfolg haben kann.Die vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für den Antrag zu 3., da sich auch diese Begehren auf Auskunfts- und Vorlageersuchen beziehen, die Geschäfte in Aktien zum Gegenstand haben, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren. Die nach Ansicht der Klägerin bestehende Möglichkeit, mittels des EDV-Systems der Beklagten die gewünschten Informationen selbst zu ermitteln, ist nicht gegeben. Die Klägerin verweist insoweit auf die Gesetzesbegründung. Dort heißt es: "Auch können Belange dagegen sprechen, dass der Antragsteller selbstständig im behördeneigenen Computersystem recherchiert" (BT-Drs. 15/4493 S. 8). Sowohl diese Begründung als auch der Gesetzestext (§ 1 Abs. 2 Satz 1 IFG: "Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.") machen hinreichend deutlich, dass eine Recherche im behördeneigenen Computersystem durch den jeweiligen Antragsteller nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Beteiligten gehen allerdings übereinstimmend davon aus, dass im Falle einer Akteneinsichtsgewährung eine teilweise Anonymisierung der Unterlagen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erforderlich wäre. Eine Recherche im Computersystem der Beklagten durch die Klägerin selbst würde den Zugang zu schützenswerten Daten zwingend zur Folge haben, so dass diese Möglichkeit von vornherein ausscheidet. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hierbei kommt es zu unterschiedlichen Kostenquoten bzgl. des Vor-, des Klage- und des Berufungsverfahrens, denn die jeweiligen Streitgegenstände sind nicht deckungsgleich. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), denn sie durfte vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bevollmächtigung für erforderlich gehalten werden (Kopp/Schenke, a. a. O., § 162 Rn. 18). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Die Revision ist zuzulassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Ob eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG - wie vorliegend geschehen - in Betracht kommt, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen sind keine Gründe gegeben, die Revision zuzulassen. Die Klägerin ist als Spezialistin sowie als Designated Sponsor (Market Mager) an der Frankfurter Wertpapierbörse und als Skontroführer an der Börse Berlin tätig. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes - Informationsfreiheitsgesetz (IFG) u. a. die Erteilung folgender Auskünfte: Wie viele Auskunftsersuchen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 WpHG hat das Referat WA 23 im Jahr 2010, im Jahr 2011, im Jahr 2012, im Jahr 2013 und im Jahr 2014 (a) an Wertpapierhandelsunternehmen gemäß § 1 Abs. 3d Satz 2 KWG und (b) an Wertpapierhandelsbanken gemäß § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG insgesamt übermittelt? Die Auskunft wird für jedes der genannten Jahre einzeln erbeten. Bitte fassen Sie jeweils ergänzende Nachfragen mit dem ursprünglichen Auskunftsersuchen zu einem Fall zusammen. Bitte geben Sie an, in wie vielen dieser Fälle jeweils - pro Jahr und pro Gruppe - der Beantwortung des Auskunftsersuchens eine Anzeige wegen Marktmanipulation gegenüber einer Staatsanwaltschaft nachfolgte. Wie viele Wertpapierhandelsunternehmen gemäß § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG haben im Jahr 2010, im Jahr 2011, im Jahr 2012, im Jahr 2013 und im Jahr 2014 (a) mehr als 10, (b) mehr als 20, (c) mehr als 30, (d) mehr als 40 und (e) mehr als 50 Auskunftsersuchen des Referats WA 23 erhalten, die Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren? Die Auskunft wird für jedes der genannten Jahre einzeln erbeten. Bitte fassen Sie jeweils ergänzende Nachfragen mit dem ursprünglichen Auskunftsersuchen zu einem Fall zusammen. Bitte geben Sie an, wie viele Auskunftsersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG das Referat WA 23 (a) im Jahr 2010, (b) im Jahr 2011, (c) im Jahr 2012, (d) im Jahr 2013 und (e) im Jahr 2014 insgesamt an die an der Frankfurter Wertpapierbörse tätigen Spezialisten in ihrer Gesamtheit (dazu gehören: A..., B..., C..., D..., E..., F..., G..., H..., I..., J..., K..., L..., M..., N..., O...) gerichtet hat? Bitte fassen Sie jeweils ergänzende Nachfragen mit dem ursprünglichen Auskunftsersuchen zu einem Fall zusammen. Bitte geben Sie an, wie viele dieser Auskunftsersuchen Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren. Bitte geben Sie für diese Art von Auskunftsersuchen an, wie viele Einzelfragen die Auskunftsersuchen durchschnittlich enthielten. Bitte geben Sie ferner an, in wie vielen Fällen die Beantwortung der Auskunftsersuchen (a) nicht, (b) verspätet oder (c) unvollständig erfolgte oder (d) die Beantwortung Anlass zu Nachfragen gab. Die Auskunft wird nur in aggregierter Form zur Gruppe der Spezialisten an der Frankfurter Wertpapierbörse insgesamt erbeten, nicht zu den einzelnen genannten Unternehmen. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2010, im Jahr 2011, im Jahr 2012, im Jahr 2013 und im Jahr 2014 Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 3 WpHG in Bezug auf Auskunftsersuchen des Referats WA 23 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 WpHG eingeleitet? Die Auskunft wird für jedes der genannten Jahre einzeln erbeten. Bitte geben Sie die Anzahl der betroffenen Auskunftsersuchen und die Anzahl der betroffenen Personen gesondert an. Mit Bescheid vom 18. März 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Informationszugang u. a. hinsichtlich der Fragestellungen zu 2. - 6. ab. Am 16. April 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. März 2014 ein. Zur Begründung trug sie u. a. vor, es sei davon auszugehen, dass die erbetenen Auskünfte der Beklagten vorlägen. Es sei nicht glaubhaft, dass die Bundesanstalt IT-seitig nicht in der Lage sein solle, die Anzahl der an die in den Ziffern 2. - 5. des Antrags benannten Institute gerichteten Auskunftsersuchen zu ermitteln. Dass die Beklagte die getätigten Auskunftsersuchen ggf. noch zusammenzählen müsse, könne dem Auskunftsanspruch nach dem IFG nicht entgegen gehalten werden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der begehrte Informationszugang zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führe. Die Klägerin sei auch mit alternativer Informationszugangsart und sukzessiver Informationsbereitstellung einverstanden, sollte die Beklagte der Ansicht sein, dass dies mit einem deutlich geringeren Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Soweit die Beklagte die Auskunft zu Ziffer 6. des Antrags verweigert habe, sei die von der Beklagten angeführte Regelung des § 49 Abs. 1 OWiG schon tatbestandlich nicht einschlägig. Durch Bescheid vom 16. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, der Anspruch auf Auskunft werde durch § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3, § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WpHG, § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Hinsichtlich der Ziffern 2. - 5. des Antrags sei der Informationszugang bereits deshalb ausgeschlossen, weil die begehrten Informationen nicht vorhanden seien. Eine Pflicht zur Informationsbeschaffung existiere nicht. Die Anzahl aller vom Referat WA 23 (Referat für Marktmanipulationen) erlassenen Auskunfts- und Vorlageersuchen würde nicht separat erfasst. Das Begehren der Klägerin richte sich daher nicht auf den Zugang zum vorhandenen Informationsbestand als solchem, sondern auf eine Durchsicht von Akten zum Zwecke des Auffindens bestimmter so nicht vorhandener Informationen. Maßgeblich sei bei der Bundesanstalt die Papierakte. Ein elektronisches Abrufen der begehrten Informationen sei daher nicht möglich. Marktmanipulationsuntersuchungen der Bundesanstalt würden sachverhaltsbezogen geführt. Es handele sich nicht um eine Untersuchung gegen eine bestimmte Person. Statt der Auskunft komme auch die Gewährung einer Akteneinsicht nicht in Betracht, um selbständig die Anzahl der Auskunfts- und Vorlageersuchen zu ermitteln. In den Akten befänden sich personenbezogene Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, so dass der Informationszugang in diese Daten aufgrund von § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WpHG ausgeschlossen sei. Eine Akteneinsicht in sämtliche von dem Referat WA 23 in den Jahren 2010 - 2014 erlassenen Auskunfts- und Vorlageersuchen, um selbständig die Anzahl der Auskunfts- und Vorlageersuchen zu ermitteln, sei nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ausgeschlossen, da das Aussondern aller relevanten Auskunfts- und Vorlageersuchen einschließlich des Schwärzens von geheimhaltungsbedürftigen Informationsbestandteilen mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Die Bundesanstalt müsste mindestens 750 Verfahren Dokument für Dokument durchgehen, um so die begehrten Unterlagen herauszufiltern.Soweit die Klägerin Auskunft bezüglich der durchgeführten Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 3 WpHG begehre, stünde dem § 1 Abs. 3 IFG i. V. m. § 46, §§ 49 ff. OWiG entgegen. Aus § 49b OWiG i. V. m. § 475 StPO folge, dass auch einer Privatperson, die nicht selbst durch das Bußgeldverfahren betroffen sei, ein Auskunfts- bzw. ein Einsichtsrecht zustehen könne. Im Übrigen werde eine Aufstellung aller Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 3 WpHG nicht geführt. Allein anhand des Aktenzeichens "Wp 3135" ließen sich die genannten Bußgeldverfahren auch nicht ermitteln.Auf den am 22. September 2014 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Die Klägerin hat zur Begründung u. a. vorgetragen, die Beklagte sei verpflichtet, im Interesse der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns ein behördeninternes Aktenführungssystem vorzuhalten, das eine nachvollziehbare Behandlung der Sache ohne Verzögerung gewährleiste und sicherstelle, dass ein jederzeitiger Rückgriff auf Aktenvorgänge gewährleistet sei. Die Beklagte sei verpflichtet, zu jedem Auskunfts- und Vorlageersuchen eine Einzelsachakte anzulegen und zu führen. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, sei die Beklagte verpflichtet, die Auskunfts- und Vorlageersuchen als Sondersachakten zur übergeordneten Einzelsachakte der Marktmanipulationsuntersuchung zu führen. Bei den Auskunfts- und Vorlageersuchen des § 4 Abs. 3 WpHG handele es sich um Verwaltungsakte, so dass das Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung komme. Dieses Gesetz verpflichte die Beklagte beim Erlass von Auskunfts- und Vorlageersuchen zu einer adressatenbezogenen Sachaktenführung. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte lediglich Papierakten führe. Nachweislich führe sie auch elektronische Akten. Vom Jahr 2001 an sei bei der Beklagten die Software mit der Produktbezeichnung DOMEA zur elektronischen Aktenführung und Registratur eingeführt worden. An die Stelle des DOMEA-Systems sei zwischenzeitlich das sog. Organisationskonzept elektronische Verwaltungsarbeit ("DOMEA neu") getreten, das u. a. aus den Bausteinen E-Akte und E-Vorgangsbearbeitung zusammengesetzt sei. Die von der Klägerin gewünschten Informationen nach Ziffer 6. des Antrags seien schon deshalb vorhanden, weil die Beklagte die betreffenden Informationen zu Statistikzwecken erfasse. Dies belegten die veröffentlichten Jahresberichte der Beklagten. Die betreffenden Bußgeldverfahren würden überdies unter dem gesonderten Aktenzeichen Wp 3135 geführt. Der Verwaltungsaufwand der Beklagten zur Beantwortung der verfolgten Informationsbegehren sei auch denkbar gering angesichts des von der Beklagten genutzten elektronischen Datenmanagementsystems und der hinsichtlich der eingeleiteten Bußgeldverfahren behördenintern geführten Statistiken. Selbst dann, wenn die Auskunfts- und Vorlageersuchen lediglich in Papierform vorlägen, sei die Beantwortung der gestellten Fragen mit keinem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Sollte die Beklagte der Klägerin stattdessen die Vorlageersuchen durch Akteneinsicht in anonymisierter Form gewähren wollen, wäre dies mit keinem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Darauf, dass die Informationszugangsgewährung auch in Form der Akteneinsichtsgewährung oder in sonstiger Weise erfolgen könne, habe die Klägerin zwar erstmals im Rahmen der Widerspruchsbegründung hingewiesen. Eine solche Änderung des Antrags im Verlauf des Widerspruchsverfahrens sei aber möglich, da es sich zum einen nicht um eine wesentliche Änderung des Begehrens handele und zum anderen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch seien. Dass die erbetenen Informationen ggf. erst zusammen getragen werden müssten, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Ein Aussondern, Zusammenzählen, Aggregieren, Herausfiltern oder in sonstiger Weise Zusammentragen der begehrten Informationen sei häufig die notwendige Folge eines Begehrens nach dem IFG und berechtige nicht dazu, die Auskunftserteilung zu verweigern. Die Klägerin könne auch selbst die sie interessierenden Informationen im Rahmen einer selbständigen Recherche im Computersystem der Beklagten zusammentragen. Eine solche Recherche habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum IFG grundsätzlich als zulässig angesehen (BT-Drs. 15/4493 S. 8). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei notwendig gewesen, da es der Klägerin nicht zumutbar gewesen sei, das Vorverfahren selbst durchzuführen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. März 2014 in Gestalt des am 22. September 2014 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 16. September 2014 verpflichtet, der Klägerin in pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens der Beklagten im Wege der Auskunftserteilung, der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise den beantragten Informationszugang zu gewähren, wie viele Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG das Referat WA 23 der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr insgesamt an Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG gerichtet hat; hilfsweise für den Fall, dass sich der Antrag zu 1. lit. a) als unzulässig oder unbegründet erweisen sollte,die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. März 2014 in Gestalt des am 22. September 2014 zugestellten Widerspruchsbescheides zu verpflichten, der Klägerin im Wege der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise in anonymisierter Form sämtliche Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG vorzulegen, die das Referat WA 23 der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 an Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG mit Ausnahme der Klägerin gerichtet hat; wie viele Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr (i) mehr als 10, (ii) mehr als 20, (iii) mehr als 30, (iv) mehr als 40 und (v) mehr als 50 Auskunfts- und Vorlageersuchen des Referats WA 23 der Beklagten erhalten haben, welche Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren; hilfsweise für den Fall, dass sich der Antrag zu 1. lit. b) als unzulässig oder unbegründet erweisen sollte, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. März 2014 in Gestalt des am 22. September 2014 zugestellten Widerspruchsbescheides zu verpflichten, der Klägerin im Wege der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise in anonymisierter, jedoch gleiche Adressaten abstrakt kennzeichnenden Form sämtliche Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG vorzulegen, welche Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren, die das Referat WA 23 der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 an Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG mit Ausnahme der Klägerin gerichtet hat; wie viele Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG das Referat WA 23 der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr insgesamt an die an der Frankfurter Wertpapierbörse tätigen Spezialisten (d. h. neben der Klägerin selbst die A..., C..., D..., E..., F..., G..., H..., I..., K..., L..., M..., N..., O..., P…) gerichtet hat, welche Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. März 2014 in Gestalt des am 22. September 2014 zugestellten Widerspruchsbescheides zu verpflichten, der Klägerin im Wege der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise in anonymisierter Form sämtliche Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG vorzulegen, welche Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren, die das Referat WA 23 der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 an die an der Frankfurter Wertpapierbörse tätigen Spezialisten mit Ausnahme der Klägerin (A..., C..., D..., E..., F..., G..., H..., I..., K..., L..., M..., N..., O..., P…) gerichtet hat; ( laut dem Tatbestand des Urteils fehlt ein Antrag zu Buchstabe d ) in wie vielen Fällen die Beklagte in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr - Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 3 WpHG in Bezug auf Auskunfts- und Vorlageersuchen des Referats WA 23 der Beklagten gemäß § 4 Abs. 3 WpHG eingeleitet hat,- wie viele Auskunfts- und Vorlageersuchen diese Bußgeldverfahren insgesamt zum Gegenstand hatten und- gegen wie viele natürliche und juristische Personen sich diese Bußgeldverfahren insgesamt richtetenf) welche Vorkehrungen die Beklagte getroffen hat, um unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit übermäßige Belastungen von Instituten und Einzelpersonen durch Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG zu verhindern, und zwar unter Vorlage der Dokumentation entsprechender Prozesse und Erläuterung im Einzelnen- wie die Anzahl der an die Adressaten gerichteten Auskunfts- und Vorlageersuchen und die Anzahl der darin jeweils erbetenen Einzelinformationen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von der Beklagten kontrolliert werden,- ob und inwieweit die vom Referat WA 23 der Beklagten in den Auskunfts- und Vorlageersuchen im Einzelnen gestellten Fragen internen Kontrollmechanismen im Hinblick auf ihre Eignung und Passgenauigkeit für den verfolgten Ermittlungszweck unterliegen,- nach welchen Maßstäben das Referat WA 23 der Beklagten den zur Beantwortung der Auskunfts- und Vorlageersuchen erforderlichen Aufwand beim Adressaten des Auskunftsersuchens prognostiziert und - wie das Referat WA 23 der Beklagten sicherstellt, dass die im Rahmen von Auskunfts- und Vorlageersuchen gesetzten Fristen den Beantwortungsaufwand der Adressaten, insbesondere bei parallel zu beantwortenden Auskunfts- und Vorlageersuchen angemessen berücksichtigen; hilfsweise, für den Fall, dass sich der Antrag zu 1. lit. c) als unzulässig oder unbegründet erweisen sollte, die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Vorverfahren für notwendig zu erklären Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin verfolge im Wege der Klage nicht mehr alle Begehren, die noch Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen seien. Der ursprüngliche Antrag zu 2. - nun Klageantrag zu 1. lit. a) - werde insoweit eingeschränkt, als nunmehr die Anzahl entsprechender Auskunfts- und Vorlageersuchen in Bezug auf die Wertpapierhandelsbanken begehrt werde. Die ursprüngliche Frage 5 des IFG-Antrags - nun Klageantrag zu 1. lit. c) - werde eingeschränkt und nun nur noch die Anzahl der Auskunfts- und Vorlageersuchen an die entsprechenden Spezialisten begehrt, die Geschäfte in Aktien tätigen, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse eingezogen gewesen seien. Der ursprüngliche Antrag zu 3. werde nicht mehr weiterverfolgt. Soweit die Klägerin ihre ursprünglichen Begehren nicht mehr weiterverfolge, sei der Ausgangsbescheid in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Klägerin mit den Klageanträgen zu 1. lit. a) bis lit. c) die Anzahl bestimmter Auskunfts- und Vorlageersuchen begehre, seien die Zahlen in der von der Klägerin begehrten Form nicht vorhanden. Sie seien auch nicht einfach zu ermitteln. Ein Anspruch auf Generieren von neuen Informationen gewähre das IFG nicht. Die begehrten Informationen seien weder durch bloße einfache Addition beschaffbar noch durch eine Auswertung der elektronischen Registratur oder elektronischen Akten problemlos abrufbar. Eine Verpflichtung der Beklagten, ihre Akten anders zu führen, als es der jetzigen Praxis entspreche, bestehe nicht. Bei der Bundesanstalt sei die Papierakte maßgeblich. Derzeit bestehe auch noch keine Verpflichtung zur Führung einer elektronischen Akte. Eine vollständige elektronische Abbildung von Papierakten sei daher auch nicht geboten. Die Bundesanstalt nutze für die elektronische Schriftgutverwaltung das Schriftgutverwaltungsprogramm DOMEA des Unternehmens Opentext. Es treffe nicht zu, dass "auf Knopfdruck" eine vollständige und korrekte Anzahl von Treffern abzulesen sei. Da die Metadaten beim Registrieren vom Bearbeiter recht unterschiedlich gewählt werden könnten, führe die elektronische Suche zudem zu ungenauen Ergebnissen. Der Klageantrag zu 1. lit. e) könne schon keinen Erfolg haben wegen § 1 Abs. 3 IFG i. V. m. §§ 49, 46 ff. OWiG. Im Übrigen sei auch zu beachten, dass zwar die Summe der eingeleiteten Bußgeldverfahren unter einem bestimmten Aktenzeichen erfasst werde. Nicht statistisch erfasst werde jedoch die Anzahl der jeweils konkreten Verstöße, wie die Anzahl eingeleiteter OWi-Verfahren wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 3 WpHG. Es gebe auch kein Aktenzeichen für den Verstoß gegen § 4 Abs. 3 WpHG wegen Nichtbeantwortung eines oder mehrerer Auskunfts- und Vorlageersuchen des Referats WA 23. Das Aktenzeichen Wp 3135 betreffe "sonstige Ordnungswidrigkeiten nach dem WpHG". Diese umfassten mehr als nur Verstöße gegen § 4 Abs. 3 WpHG wegen Nichtbeantwortung von Auskunfts- und Vorlageersuchen.Erst im Rahmen der Widerspruchsbegründung habe die Klägerin sich mit einer alternativen Zugangsgewährung einverstanden erklärt. Im IFG-Antrag sei ein solches Begehren nicht enthalten gewesen; insoweit könne es nicht Streitgegenstand der Klage sein. Unabhängig davon scheide eine Einsichtnahme in die erlassenen Auskunfts- und Vorlageersuchen aus, weil die Ersuchen gegenüber Dritten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen i. S. des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WpHG enthielten und daher zu schwärzen seien. Der Verwaltungsaufwand hierfür sei unverhältnismäßig. Dem Begehren stehe auch § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 11 FinDAG und § 8 WpHG entgegen.Im Falle der Gewährung der Einsicht in die Auskunfts- und Vorlageersuchen entstünde auch ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand. Eine Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen, weil die Fragestellungen im Widerspruchsverfahren keine rechtlichen oder sachlichen Schwierigkeiten bereitet hätten. Durch Urteil vom 13. August 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht u. a. ausgeführt, die Hauptanträge nach Ziffer 1. lit. a) - lit. f) seien unbegründet. Die von der Klägerin begehrten Auskünfte richteten sich nicht auf amtliche Informationen. Die erbetenen Zahlen seien bei der Beklagten nicht als amtliche Aufzeichnung vorhanden. Jedenfalls würde die begehrte Informationserteilung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Soweit die Klägerin ihr Begehren in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Hauptanträge zu 1. lit. a) - c) jeweils hilfsweise dahingehend erweitert habe, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin im Wege der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise in anonymisierter Form die Auskunfts- und Vorlageersuchen vorzulegen, sei das Begehren unzulässig. Das mit den Hilfsanträgen geltend gemachte Begehren sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen. Die Durchführung eines solchen Verfahrens sei aber zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Auf das der Klägerin am 20. August 2015 zugestellte Urteil hat diese am 16. September 2015 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Durch Beschluss vom 1. Juli 2016 hat der Senat die Berufung zugelassen mit Ausnahme des Klageantrags zu 1. lit. f). Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 IFG einen voraussetzungslosen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte die begehrten Informationen erteile. Überdies habe die Klägerin auch ein Interesse an den begehrten Informationen, da sie aufgrund bestimmter Erfahrungen den Verdacht habe, insbesondere das Referat WA 23 gehe nicht verantwortlich mit seinen Aufsichtsbefugnissen und insbesondere mit Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG um. Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 IFG ergebe sich auch die Verpflichtung zur Informationsaufbereitung durch Auswertung vorhandener Unterlagen und Addition darin enthaltener Informationen. Der Zugang zu amtlichen Informationen könne gemäß § 1 Abs. 2 IFG auf vielfältige Weise gewährt werden. Die Klägerin habe zunächst nur die Mitteilung der Anzahl der Auskunfts- und Vorlageersuchen begehrt, da dies den geringsten Verwaltungsaufwand erfordert hätte. Nachdem sich abgezeichnet habe, dass die Beklagte dem nicht nachkomme wollte, habe die Klägerin bereits in der Widerspruchsbegründung ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer alternativen Informationszugangsart erklärt. Die Beklagte habe sich dann im Widerspruchsbescheid auch ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Klägerin Informationszugang durch Akteneinsicht gewährt werden könne, um selbst die Anzahl der Auskunfts- und Vorlageersuchen zu ermitteln. Der Informationsanspruch sei durch die §§ 3 bis 6 IFG nicht beschränkt. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG stehe dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen, da diese Vorschrift voraussetze, dass der Informationsanspruch wegen der Restriktionen nach §§ 3 bis 6 IFG nur zum Teil gegeben sei. Im Übrigen sei der erforderliche Verwaltungsaufwand für die Beklagte auch nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte sei als Glied der Bundesverwaltung zur transparenten, nachvollziehbaren und ordnungsgemäßen Aktenführung verpflichtet. Das Bearbeiten von Geschäftsvorgängen und das Verwalten von Schriftgut erfolgten bei der Beklagten zum einen durch eine IT-gestützte Vorgangsbearbeitung und Verwaltung von elektronischen Dokumenten und Akten. Die Beklagte nutze hierbei das Dokumentenmanagementsystem DOMEA. Zum anderen erfolge eine papierbezogene Schriftgutverwaltung, die das Anlegen von Papierakten einschließe. Das DOMEA-System ermögliche einen schnellen und einfachen Zugriff auf die für das klägerische Informationsbegehren relevanten Schriftstücke und Vorgänge. Neben der IT-gestützten Vorgangsbearbeitung und Verwaltung mit dem DOMEA-System stehe laut § 1 Abs. 2 der Registraturanweisung die papierbezogene Aktenführung. Die streitgegenständlichen Auskunfts- und Vorlageersuchen würden in den Akten der Marktmanipulationsuntersuchung abgelegt, in deren Rahmen sie zur Sachverhaltsaufklärung erlassen würden. Dabei würden sie mit einer Trennlasche von den restlichen Unterlagen und Dokumenten des Vorgangs separiert. Ausgangsdokumente seien mit dem DOMEA-System zu erstellen und elektronisch zu speichern. Ebenso seien Vorgänge in diesem System zu erstellen. Zu allen Vorgängen und Schriftstücken seien im DOMEA-System ergänzend zu den Grunddaten inhaltliche Merkmale und formale Ordnungsmerkmale als sog. Metadaten zu erfassen. Da die Mitarbeiter der Beklagten ein Eigeninteresse daran hätten, mit Hilfe der Suchfunktion in DOMEA Vorgänge und Dokumente einfach und zuverlässig aufzufinden, sei auch davon auszugehen, dass die Mitarbeiter bei Erstellung und elektronischer Registrierung der Dokumente so vorgingen, dass die Dokumente auch wieder auffindbar seien. Ein schnelles und zuverlässiges Auffinden der vom Referat WA 23 in den Jahren 2010 bis 2014 erlassenen Auskunfts- und Vorlageersuchen nach § 4 Abs. 3 WpHG sei somit möglich. Sollten die Auskunfts- und Vorlageersuchen aus den Jahren 2010 bis 2014 nicht im System ordnungsgemäß gespeichert worden sein, so dürfe dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Sollte das System bei der Recherche keine konkrete Zahl als Treffer ausweisen, wären die in der Liste enthaltenen Dokumente von der Beklagten zu zählen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beklagten die von ihr versandten Auskunfts- und Vorlageersuchen nur in Papierform vorlägen, wäre für die Zusammenstellung und Aufbereitung der begehrten Informationen durch Aktendurchsicht ebenfalls kein bedeutender Verwaltungsaufwand erforderlich. Laut den Jahresberichten der Beklagten seien zwischen 2010 und 2014 insgesamt 974 Marktmanipulationsuntersuchungen eröffnet worden. Nach den Behauptungen der Beklagten sei von durchschnittlich 400 Seiten pro Verfahren auszugehen, was mit Nichtwissen bestritten werde. Zu bedenken sei, dass lediglich ein Teil der eröffneten Marktmanipulationsverfahren überhaupt von Bedeutung und daher zu sichten sei. Das Begehren beschränke sich auf Auskunfts- und Vorlageersuchen, die die Beklagte an Wertpapierhandelsbanken und die an der Frankfurter Wertpapierbörse tätigen Spezialisten gerichtet habe, die u. a. die Preisfeststellung der im dortigen Freiverkehr gehandelten Aktienwerte beträfen. Diese in einem spezifischen Wertpapiersegment an der Börse Frankfurt gehandelten Wertpapiere dürften nur einen Teilausschnitt der von der Beklagten insgesamt durchgeführten Marktmanipulationsuntersuchungen bilden. Die Durchsicht werde dadurch erheblich vereinfacht und beschleunigt, dass die Auskunfts- und Vorlageersuchen innerhalb der Ordner durch Trennlaschen von anderen Unterlagen separiert seien. Aber selbst dann, wenn eine Separierung durch Trennlaschen in den Akten fehlen sollte, ließen sich die Auskunfts- und Vorlageersuchen leicht auffinden. Die jeweiligen Dokumente höben sich durch die verwendeten Briefköpfe und das Schriftbild deutlich voneinander ab. Auch eine Informationszugangsgewährung im Wege der Akteneinsicht durch Vorlage der von den Anträgen erfassten Auskunfts- und Vorlageersuchen sei im Falle der Unkenntlichmachung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen mit einem von der Beklagten zu leistenden Verwaltungsaufwand verbunden. Auch eine Zusammenstellung und Aufbereitung der Informationen zu Bußgeldverfahren sei ohne nennenswerten Aufwand möglich. Zum einen könne dies das DOMEA-System leisten. Zum anderen ließen sich die Informationen auch ohne erheblichen Verwaltungsaufwand aus den Einzelsachakten zusammenstellen, die die Beklagte zu jedem Bußgeldverfahren anlege. Die betreffenden Bußgeldverfahren würden unter dem Aktenzeichen Wp 3135 geführt, was ebenfalls die Suche erleichtere. Dem Antrag nach 4. stünden §§ 46, 49 ff. OWiG nicht entgegen. Die Klägerin begehre nicht als Betroffene eines Bußgeldverfahrens Einsicht in eine bei der Beklagten zu einem Bußgeldverfahren geführten Verfahrensakte. Der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG umfasse auch die Pflicht der Behörde zur Informationsaufbereitung durch Auswertung vorhandener Unterlagen und Addition darin enthaltener Informationen. Die Klägerin stelle es ausdrücklich in das Ermessen der Beklagten, wie sie dem Informationsanspruch genügen wolle. Die Klägerin sehe sich auch in der Lage, die sie interessierenden Informationen im Rahmen einer selbständigen Suche im DOMEA-System der Beklagten zusammenzutragen. Der Zugangsgewährung stehe auch nicht § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG entgegen. Diese Vorschrift greife nur dann ein, wenn dem Zugangsbegehren wegen der Informationsrestriktionen in den §§ 3 bis 6 IFG oder aus Gründen des materiellen Rechts schon dem Grunde nach nicht in vollem Umfang entsprochen werden könne. Zugangsbegehren, bei denen die begehrten Informationen keinerlei Restriktionen nach §§ 3 bis 6 IFG unterfielen, seien demnach unabhängig von dem erforderlichen Verwaltungsaufwand zu erfüllen. Eine Beschränkung nach diesen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen bestehe aber nicht. Unabhängig davon sei aber auch festzustellen, dass das Informationsbegehren keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erzeuge. Jedenfalls sei aber den Hilfsanträgen stattzugeben. Das mit den Hilfsanträgen zu 1. b) bis 3. b) verfolgte Informationszugangsbegehren sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen. Der dadurch ausgelöste Verwaltungsaufwand sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass sie mit dem Zugangsgesuch trotz zumutbarer sachlicher, personeller und organisatorischer Vorkehrungen und Anstrengungen überfordert und dadurch in der Erfüllung ihrer Kernaufgaben nachhaltig behindert wäre. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Aufhebung des am 20. August 2015 zugestellten Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Verfahren 7 K 3860/14.F(V) vom 13. August 2015 sowie unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 18. März 2014 in Gestalt des am 22. September 2014 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 16. September 2014 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin in pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens der Beklagten im Wege der Auskunftserteilung, der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise dahingehenden Informationszugang zu gewähren, wie viele Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG das Referat WA 23 der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr insgesamt an Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 5 KWG (§ 1 Abs. 3d Satz 3 a. F. KWG) gerichtet hat; hilfsweise für den Fall, dass sich der Antrag zu 1.a) als unzulässig oder unbegründet erweisen sollte,die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin im Wege der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise in anonymisierter Form sämtliche Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG vorzulegen, die das Referat WA 23 der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 an Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 5 KWG, mit Ausnahme der Klägerin, gerichtet hat; die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin in pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens der Beklagten im Wege der Auskunftserteilung, der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise dahingehenden Informationszugang zu gewähren, wie viele Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 5 KWG in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr (i) mehr als 10, (ii) mehr als 20, (iii) mehr als 30, (iv) mehr als 40 und (v) mehr als 50 Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG des Referats WA 23 der Beklagten erhalten haben, welche Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren; hilfsweise für den Fall, dass sich der Antrag zu 2.a) als unzulässig oder unbegründet erweisen sollte,die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin im Wege der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise in anonymisierter, jedoch gleiche Adressaten abstrakt kennzeichnender Form sämtliche Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG vorzulegen, welche Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren, die das Referat WA 23 der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 an Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 5 KWG mit Ausnahme der Klägerin gerichtet hat; die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin in pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens der Beklagten im Wege der Auskunftserteilung, der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise dahingehenden Informationszugang zu gewähren, wie viele Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG das Referat WA 23 der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr insgesamt an die an der Frankfurter Wertpapierbörse tätigen Spezialisten (d. h. neben der Klägerin selbst die A..., C..., D..., E..., F..., G..., H…, I..., J…, K..., L..., M..., N..., O..., P…) gerichtet hat, welche Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren; hilfsweise, für den Fall, dass sich der Antrag zu 3.a) als unzulässig oder unbegründet erweisen sollte,die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin im Wege der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise in anonymisierter Form sämtliche Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG vorzulegen, welche Geschäfte in Aktien zum Gegenstand hatten, die in den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen waren, die das Referat WA 23 der Beklagten in den Jahren 2010 bis 2014 an die an der Frankfurter Wertpapierbörse tätigen Spezialisten mit Ausnahme der Klägerin (A..., C..., D..., E..., F..., G..., H…, I..., K..., L..., M..., N..., O..., P…) gerichtet hat; die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin in pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens der Beklagten im Wege der Auskunftserteilung, der Akteneinsicht oder in sonstiger Weise dahingehenden Informationszugang zu gewähren, in wie vielen Fällen die Beklagte in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils pro Kalenderjahr- Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen § 4 Abs. 3 WpHG in Bezug auf Auskunfts- und Vorlageersuchen des Referats WA 23 der Beklagten gemäß § 4 Abs. 3 WpHG eingeleitet hat,- wie viele Auskunfts- und Vorlageersuchen diese Bußgeldverfahren insgesamt zum Gegenstand hatten und- gegen wie viele natürliche und juristische Personen sich diese Bußgeldverfahren insgesamt richteten; die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Hauptanträge seien unbegründet, da sie sich letztlich auf das Generieren von neuen Informationen richteten. Die begehrten Fallzahlen seien auch weder durch einfache Addition beschaffbar noch durch eine Auswertung der elektronischen Registratur. Vielmehr müsse die Beklagte zur Beantwortung der Fragen sämtliche relevanten Vorgänge im Bereich der Überwachung des Verbots der Marktmanipulation aus fünf Jahrgängen zum Zwecke der inhaltlichen Untersuchung und Ermittlung unterschiedlicher und vielfältiger Fallzahlen gemäß den klägerischen Vorgaben manuell durchsuchen. Dies sei aber nicht mehr durch das IFG umfasst. Die Klägerin könne auch nichts aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 (7 C 20/12) für sich ableiten, da die dort zugrundeliegende Fallgestaltung nicht auf die Fragen der Klägerin übertragbar sei. Es liege kein Fall einer einfachen Addition gleichartiger Informationen vor. Die Auskunfts- und Vorlageersuchen seien auch nicht unter einem eigenen Aktenzeichen registriert. Die Beklagte registriere die Ersuchen unter dem Aktenzeichen der Marktmanipulationsuntersuchung und nicht gesondert. Auch aufgrund des DOMEA-Programms sei eine hinreichend treffsichere elektronische Suche nach bestimmten Auskunfts- und Vorlageersuchen nicht möglich. Die Suchfunktionen dieses Programms lieferten gerade nicht die begehrten Fallzahlen bzw. "Treffer". Bei der Beklagten sei die Papierakte maßgeblich. Eine vollständige elektronische Abbildung der bei der Beklagten maßgeblichen Papierakte sei derzeit weder geboten noch werde diese von der Beklagten praktiziert. Ausweislich der Präambel der Dienstvereinbarung über die Benutzung des DOMEA-Programms solle DOMEA u. a. zum Erzeugen und Registrieren von Dokumenten, Vorgängen und Akten und zur Recherche über das elektronisch erfasste Schriftgut eingesetzt werden. Das Erzeugen von Dokumenten aus DOMEA sei aber gerade nicht verbindlich geregelt. In DOMEA gebe es nur die Möglichkeit, neben dem Import eines außerhalb von DOMEA erzeugten Dokuments eine Vorlage für ein Dokument in DOMEA anzulegen. Sowohl beim Import eines außerhalb von DOMEA erzeugten Dokuments als auch bei der Erzeugung einer Vorlage für ein Dokument aus DOMEA sei nur das Feld "Betreff" ein Pflichtfeld. Andere Metadaten seien optional und könnten vom jeweiligen Bearbeiter festgelegt werden. Wie das "Betreff"-Feld auszufüllen sei, sei nicht verbindlich geregelt. Die Adresse könne beim Erfassen eines Dokuments angelegt werden. Es komme aber auf den Bearbeiter an, ob er beim Erfassen des Auskunfts- und Vorlageersuchens zum Vorgang einer Marktmanipulationsuntersuchung im Adress-Feld oder im Betreff-Feld den Adressaten des Ersuchens angebe. Die Suche sei überdies nur dann möglich, wenn die Schreibweise des Suchbegriffs mit dem gesuchten Wort identisch sei. DOMEA suche nicht nach ähnlichen Worten. Anlässlich eines späteren IFG-Antrags der Klägerin vom 16. September 2015 habe die Beklagte den tatsächlich maßgeblichen Aktenbestand der Jahre 2010 bis 2014 errechnet. Dieser belaufe sich auf 1.738 einzelne Vorgänge, die sich zusammensetzten aus Untersuchungen wegen des Verdachts auf Marktmanipulation i. S. vom § 20a WpHG a. F., aus Anfragen aus dem Ausland, die inländische Auskunfts- und Vorlageersuchen auslösten, und aus Vorgängen, die Untersuchungen nach Erstattung der Strafanzeige beträfen und ebenfalls Auskunfts- und Vorlageersuchen enthalten könnten. Die ursprünglich genannte Zahl von 974 beschränke sich nur auf die eigenen Marktmanipulationsuntersuchungen. Die Beklagte habe für das Jahr 2013 die Zahl der relevanten Aktenordner exemplarisch errechnet. Hiernach existierten allein für das Jahr 2013 480 Aktenordner, die sich in 223 großen Ordnern á ca. 450 Blatt und 257 kleinen Ordnern á ca. 200 Blatt gliederten. Daher wären allein für das Jahr 2013 schätzungsweise 151.750 Aktenblätter manuell zu sichten. Die Papierakten einer Marktmanipulationsuntersuchung seien auch nicht zwingend mit Trennlaschen versehen. Solche Trennlaschen seien nicht vor jedem Auskunfts- oder Vorlageersuchen und nicht in jedem Ordner vorhanden. Die Marktmanipulationsuntersuchungen seien nicht nach den jeweiligen Teilausschnitten wie Wertpapiergattung (Aktie, Schuldverschreibung), Handelssegment (regulierter Markt, Freiverkehr) oder den Börsenplätzen registriert, sondern anhand des Namens des Unternehmens. Ob es Aktien oder andere Finanzinstrumente, wie Schuldverschreibungen oder Derivate, seien und auf welchen Handelssegmenten diese gehandelt würden, erschließe sich erst aus dem Akteninhalt. Die nach dem Klageantrag zu 4. begehrten Informationen lägen der Beklagten ebenfalls nicht vor. Auch hier könne das DOMEA-Programm nicht weiterhelfen. Soweit die Klägerin bestimmte Informationen mit Bezug zu Bußgeldverfahren begehre, stehe dem bereits § 1 Abs. 3 IFG i. V. m. §§ 49, 46 ff. OWiG entgegen. Im Übrigen seien die begehrten Informationen auch nicht vorhanden. Die OWi-Verfahren wegen Verstößen gegen Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß § 4 Abs. 3 WpHG des Referats WA 23 hätten kein eigenes Aktenzeichen, sondern würden unter dem Aktenzeichen "Wp 3135 - sonstige Ordnungswidrigkeiten nach dem WpHG" registriert. Wie das Wort "sonstige" kennzeichne, würden unter diesem Aktenzeichen mehr als nur Verstöße gegen § 4 Abs. 3 WpHG erfasst. Die Hilfsanträge seien unzulässig, da es insoweit an dem erforderlichen Vorverfahren fehle. Die Ausführungen der Beklagten zum Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 IFG im Widerspruchsbescheid in Bezug auf eine Vorlage der Ersuchen seien nur der Vollständigkeit halber und entsprechend nur im Konjunktiv erfolgt. Die Anträge im Verwaltungsverfahren hätten sich ausschließlich auf eine Auskunft bezogen. In der Widerspruchsbegründung habe die Klägerin an ihrem Auskunftsersuchen festgehalten und habe nur das Einverständnis gegeben, die relevanten Auskunfts- und Vorlageersuchen zu erhalten, um diese selbst zusammenzuzählen. Diese alternative Form der Zugangsgewährung sei aber nicht in Betracht gekommen. Eine eigenständige Recherche im DOMEA-Programm durch die Klägerin komme nicht in Betracht, da die Vorgänge und Dokumente im DOMEA-Programm nicht anonymisiert seien. Sollten die Hilfsanträge demgegenüber als zulässig angesehen werden, so scheitere der Informationszugang zumindest am unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IFG. Der Aufwand für das Selektieren, Anonymisieren und Aufbereiten der begehrten Auskunfts- und Vorlageersuchen nach den klägerischen Wünschen wäre erheblich und letztlich nur unter Zurückstellung der Kernaufgaben der Beklagten zu erreichen. Das Fachreferat habe zwei Verwaltungsvorgänge aus dem Jahr 2013 entsprechend dem Informationszugangsbegehren der Klägerin manuell durchgesehen und entsprechend den Anforderungen aufbereitet. Der erste Vorgang habe aus sechs kleinen Untersuchungsordnern und einem großen Untersuchungsordner bestanden und habe 1.826 Blätter umfasst. Dieser Vorgang habe drei Auskunfts- und Vorlageersuchen an Wertpapierhandelsbanken, vergleichbar mit Hilfsantrag zu 1. b), enthalten. Die Auskunfts- und Vorlageersuchen wären zugleich auch für den Hilfsantrag zu 2. b) relevant gewesen. Weiterhin habe der Vorgang vier Auskunfts- und Vorlageersuchen umfasst, die den Anforderungen des Hilfsantrags 3. b) entsprochen hätten. Der mittlere Dienst habe für die Aussonderung, Anonymisierung und Aufbereitung i. S. einer Kennzeichnung der Wertpapierhandelsbanken auf den relevanten Auskunfts- und Vorlageersuchen in einer abstrakten Form nach einem zunächst ermittelten System 2 Stunden und 35 Minuten benötigt. Für die durch den höheren Dienst erfolgte Kontrolle hätten weitere 30 Minuten aufgewendet werden müssen. Der zweite Vorgang habe aus einem großen Untersuchungsordner mit 504 Blättern bestanden. Festgestellt worden sei lediglich ein Auskunfts- und Vorlageersuchen an eine Wertpapierhandelsbank, das auch den Anforderungen der Hilfsanträge 1. b) und 2. b) entsprochen habe. Der mittlere Dienst habe für die Aussonderung, Anonymisierung und Aufbereitung i. S. einer Kennzeichnung der Wertpapierhandelsbank gemäß dem relevanten Auskunfts- und Vorlageersuchen in einer abstrakten Form nach einem zunächst entwickelten System 1 Stunde und 10 Minuten benötigt. Für die durch den höheren Dienst erfolgte Kontrolle hätten weitere 17 Minuten aufgewendet werden müssen. Dieser Aufwand müsse für jeden einzelnen der 1.738 Vorgänge betrieben werden, die relevante Auskunfts- und Vorlageersuchen der Jahre 2010 bis 2014 umfassen könnten. Der Aufwand überstiege die üblichen IFG-Anträge, so dass die Behörde das Gesuch letztlich nur durch außergewöhnliche Maßnahmen, insbesondere durch eine nicht nur vorübergehende Zurückstellung ihrer Kernaufgaben bewältigen könnte. Ein für die Klägerin erkennbarer Nutzen, der den Aufwand als gerechtfertigt und damit auch als verhältnismäßig erscheinen lassen würde, sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Bußgeldverfahren, die die Klägerin in diesem Zusammenhang heranziehe, seien seit dem 1. Januar 2015 rechtskräftig abgeschlossen. Auch das von der Klägerin genannte Interesse daran, nachzuweisen, dass sie mehr Ersuchen als alle anderen habe beantworten müssen, sei nicht geeignet, einen solchen Verwaltungsaufwand zu rechtfertigen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (7 Bände), der Behördenakten (2 Bände) und einen Anlageordner der Klägerbevollmächtigten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von schriftlichen Zeugenaussagen und durch ergänzende Vernehmung des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2019 verwiesen.