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Beschluss

6 A 2579/18.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0313.6A2579.18.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2018 - 7 K 6136/17.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 1.702.810,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2018 - 7 K 6136/17.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 1.702.810,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Greven. Zwischen ihr und dem Unternehmen Y... Ltd. aus Dubai besteht eine Vereinbarung, wonach die Klägerin von Personen, die in den Besitz sog. ,,Y...s" - nach den Angaben der Klägerin eine Einheit einer Kryptowährung - gelangen wollen und zu diesem Zweck besondere Schulungspakete von der Y... Ltd. erwerben, die von diesen Personen hierfür zu zahlenden Entgelte auf einem von der Klägerin eingerichteten Bankkonto entgegennehmen soll. Aufgrund dieser Vereinbarung gingen seit Dezember 2015 bis August 2016 auf Bankkonten der Klägerin ca. 360.000.000,00 € ein. Die Klägerin ist nach der Vereinbarung mit Y... Ltd. verpflichtet, die erhaltenen Beträge - je nach Anweisung der Y... Ltd. - entweder an die Y... Ltd. selbst oder an Dritte zu überweisen. Als Vergütung erhält die Klägerin 1 % des eingezahlten Geldes, mindestens aber 20.000,00 € im Monat. Durch Bescheid vom 5. April 2017 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin u. a. die sofortige Einstellung des Finanztransfergeschäfts an, drohte insoweit ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500.000,00 € an und gab der Klägerin auf, das Finanztransfergeschäft unverzüglich abzuwickeln. Am 27. April 2017 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis für die von ihr vorgenommenen Geschäfte, was die Beklagte durch Bescheid vom 30. Oktober 2017 ablehnte. Der hiergegen erhobene Widerspruch ist noch nicht beschieden. Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2017 wies die Beklagte den gegen ihren Bescheid vom 5. April 2017 eingelegten Widerspruch zurück. Die gegen den Bescheid vom 5. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2017 erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 23. Oktober 2018 abgewiesen. Auf das am 9. November 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. November 2018 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag mit dem am 8. Januar 2019 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 7. Januar 2019 begründet. II. Der Antrag ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO); in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Der Senat prüft in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung die angegriffene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang. Vielmehr ist es gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Sache des die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten, den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund darzulegen. „Darzulegen“ i. S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es erfordert vielmehr eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 49). Das Rechtsmittelgericht prüft sodann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Darlegungen. Die mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind allesamt nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/2000 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642) dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Klägerin ist der Ansicht, aus dem Urteil des Kammergerichts vom 25. September 2018 - (4) 161 Ss 28/18 (35/18) -, NJW 2018, 3734 - ergebe sich, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestünden. Das Kammergericht vertritt in seinem Urteil vom 25. September 2018 die Ansicht, die Veräußerung von Bitcoins auf einer Handelsplattform falle nicht unter die Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 KWG a. F. und sei daher nicht nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG a. F. strafbar. Die Klägerin schließt hieraus, „für die Dienstleistungen akzessorischer Finanzdienstleister“ dürften „keine strengeren Regeln gelten (und für die Beklagte keine weitergehenden Aufsichtsbefugnisse bestehen) als für den Handel der Kryptowährung an sich“. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (S. 12 des Urteils): „Gleichermaßen hat es keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen Bescheids, wie der von der Y... Ltd. betriebene Handel mit sogenannten Kryptowährungen (hier der sogenannte Y...) rechtlich zu bewerten ist und welche Rechtsauffassung die Beklagte gegenüber Kryptowährungen vertritt. Die Einordnung eines Geschäftsbetriebs als Finanztransfergeschäft knüpft an die Entgegennahme von Geldbeträgen und die Übermittlung bzw. Verfügbarmachung von Geldbeträgen an. Auf welcher Grundlage ein Zahler einen Geldbetrag zahlt bzw. ein Zahlungsempfänger einen Geldbetrag empfängt -hier auf Grundlage eines Kaufgeschäfts über Schulungsunterlagen imZusammenhang mit dem Erwerb der Kryptowährung Y... -spielt für die Frage, ob der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts gemäß § 2 Satz 1 Nr. 6ZAG erfüllt ist, keine Rolle.“ Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht in einer Weise auseinander, die den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die von der Klägerin erbrachten Zahlungsdienste unterliegen den rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG), unabhängig davon, wie die Geschäfte der Y... Ltd. rechtlich einzuordnen sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sollen sich daraus ergeben, dass das OLG Hamm die Arrestierung der Gelder der Klägerin durch das AG Münster aufgehoben habe und dass vielfältige Strafverfahren eingestellt worden seien. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (S. 10): „Ein Widerspruch besteht auch nicht insoweit als die Klägerin als Drittbeteiligte im Rahmen derArrestierung der Gelder auf ihrem Konto von den Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden betroffen war. Es gibt keine staatsanwaltlichen oder strafgerichtlichen Feststellungen darüber, dass die Klägerin bzw. die hinter der Klägerin stehenden natürlichen Personen den Tatbestand des unerlaubten Finanztransfergeschäfts gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG nicht erfüllt haben. Auch die Aufhebung der zunächst beschlossenen Arrestierung von Geldern auf dem Konto der Klägerin durch das OLG Hamm mit Beschluss vom 11.10.2018 (lll-4 Ws 133/18 OLG Hamm) erfolgte allein auf der Grundlage strafprozessualer Erwägungen, die für die verfügten Maßnahmen der Beklagten bedeutungslos sind. Rechtsausführungen, die der Annahme entgegenstehen, dass die Klägerin unerlaubt das Finanztransfergeschäft betrieben hat, macht weder das OLG Hamm noch eine andere Strafverfolgungsbehörde.“ Auch hiermit setzt sich die Klägerin nicht in einer Weise auseinander, die ernstliche Zweifel an diesen Darlegungen rechtfertigen könnte. Soweit die Klägerin darauf abstellt, „die Auffassung der Gegenseite ist schlicht mit der Gesetzessystematik nach allgemeinen Regeln der systematischen Interpretation nicht vereinbar und kann daher bei Zugrundelegung der Regeln der Gesetzesauslegung nicht richtig sein“ (S. 8 des Schriftsatzes vom 7. Januar 2019 - Unterstreichung nicht im Original), bleibt unerfindlich, weshalb sich hieraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben könnten. Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung der Klägerin, „die Gegenseite hebt ab auf den tatsächlichen Gesichtspunkt des semantischen Unterschieds zwischen einer „Beendigung“ und einer „Unterbrechung“ dieses Geschäftsbetriebs“ (S. 8 des Schriftsatzes vom 7. Januar 2019 - Unterstreichung nicht im Original) und für ihren Vortrag, die Ansicht der Beschwerdegegnerin, bei der von der Klägerin zitierten Kommentarliteratur handele es sich um eine vereinzelte Meinung, die im Übrigen unzutreffend sei (S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 7. Januar 2019). Unabhängig davon, dass es den Darlegungserfordernissen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht entspricht, wenn sich der Zulassungsantragsteller statt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, sich mit den Rechtsansichten der Gegenseite befasst, kann die Klägerin auch nichts für sich aus der von ihr zitierten Kommentierung von Gerhardus, in: Casper/Terlau, ZAG, 1. Aufl. 2014, ableiten. Gerhardus führt aus, „bei (nur) formeller Illegalität ist ein Einschreiten nicht grundsätzlich ermessensfehlerhaft …; etwas anderes kann gelten, wenn die ohne Erlaubnis betriebenen Geschäfte (offensichtlich) erlaubnisfähig sind und bereits ein Antrag gestellt wurde oder die Antragstellung unmittelbar bevorsteht: Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Erlaubniserteilung, wenn nicht einer der in §§ 9, 9a genannten Gründe vorliegt; es wäre im Hinblick auf seine Rechte aus Art. 12 GG jedenfalls unverhältnismäßig, die Abwicklung der Geschäfte anzuordnen“ (a. a. O., Rn. 24). Hinsichtlich der Abwicklung heißt es bei Gerhardus: “Soweit eine förmliche Untersagung ermessensfehlerfrei ergehen kann, darf die BaFin auch die Abwicklung anordnen“ (a. a. O., Rn. 27). Gerhardus bezieht sich hierbei ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2011 (- 8 C 18/10 -, juris Rn. 17). Dort heißt es im Zusammenhang mit § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG: „Die Befugnis zur Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der in derselben Vorschrift geregelten Anordnung der sofortigen Einstellung unerlaubter Geschäfte … § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG nennt die Maßnahme der Abwicklungsanordnung gleichrangig neben der Untersagungsverfügung, ohne abweichende Anforderungen aufzustellen. Darin kommt zum Ausdruck, dass es im Interesse einer effektiven Bekämpfung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen liegt, nicht allein die Fortsetzung der rechtswidrigen Geschäftstätigkeit mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, sondern der Beklagten zugleich die Anordnung einer unverzüglichen Rückabwicklung der unerlaubten Geschäfte zu ermöglichen. Dass ein Einschreiten im Wege der Untersagung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG vorgezeichnet ist, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts … Für ein Einschreiten im Wege einer Abwicklungsanordnung gilt nichts anderes.“ Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 1 Satz 1 ZAG (S. 13 f. des Urteils), der § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG entspricht, stehen in Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2011. Nicht ausreichend dargelegt i. S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wird auch, inwieweit das wörtlich wieder gegebene Beschwerdevorbringen der Klägerin im Eilverfahren (S. 12 - 16 des Schriftsatzes vom 7. Januar 2019) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründen kann. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf Art. 12 und Art. 14 GG ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen versucht, verkennt die Klägerin zum einen, dass das Verwaltungsgericht sich mit diesen grundrechtlichen Vorschriften auseinandersetzt (S. 15 f. des Urteils). Zum anderen befasst sich die Klägerin nicht ausreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 ZAG ergebenden Vorgezeichnetheit des Einschreitens im Hinblick auf einen gestellten Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ein Ermessensfehler allenfalls dann angenommen werden könne, wenn das betroffene Unternehmen offensichtlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis habe (S. 13 des Urteils). Dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Erlaubnis zumindest nicht offensichtlich zu erteilen ist, hat das Gericht dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Einschätzung nicht zu folgen wäre, sind weder ersichtlich noch seitens der Klägerin substanziell vorgetragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht das klägerische Vorbringen in Bezug auf die jahrelange Geschäftstätigkeit der Klägerin verfehlt hätte. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe jahrelang die Tätigkeit der Klägerin nicht beanstandet, ausdrücklich auseinandergesetzt (S. 11 des Urteils). Weshalb eine jahrelange formell illegale wirtschaftliche Betätigung eine schützenswerte Rechtsposition begründen soll, wird allerdings seitens der Klägerin nicht in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, zumal das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 ZAG ein Einschreiten vorzeichnet (S. 13 des Urteils). Angesichts dessen ist es regelmäßig auch für ein Einschreiten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ZAG unbeachtlich, ob den handelnden Personen des Unternehmens ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann. Der Hinweis der Klägerin, sie erbringe im Inland keine erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste, da sie exklusiv für die Y...-Gruppe tätig sei, genügt angesichts der Ausführungen des Senats im Eilverfahren, worauf das Verwaltungsgericht ausdrücklich Bezug nimmt (S. 9 des Urteils), ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Senat hat im Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 6 B 1526/17 - ausgeführt: „Der Gewerbsmäßigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben allein für die Y... Ltd. tätig wird. Gewerbsmäßiges Handeln in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Zahlungsdienst auf eine gewisse Dauer angelegt ist und die Absicht der Gewinnerzielung besteht (Walter, in: Casper/Ter lau, ZAG, 2014, § 8 Rn. 10; Hingst/Lösing, Zahlungsdienstaufsichtsrecht, 2015, § 6 Rn. 14 f.; Schwennicke, in: Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl. 2016, § 1 ZAG Rn. 15). Diese Voraussetzungen können auch dann gegeben sein, wenn das Zahlungsinstitut nur einen Geschäftspartner hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem 4. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG. U. a. auch das Zahlungsdiensteleistungsgesetz dient der Umsetzung dieser Richtlinie. Im 2. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ist ausgeführt, dass derzeit die Zahlungsverkehrsmärkte der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer nationalen Ausrichtung unterschiedlich organisiert und der rechtliche Rahmen für Zahlungsdienste aus 27 verschiedenen nationalen Rechtssystemen besteht. Vor diesem Hintergrund heißt es im 4. Erwägungsgrund, auf Gemeinschaftsebene sollte deshalb unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste geschaffen werden, der neutral ist und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme gewährleistet, damit der Verbraucher auch weiterhin freie Wahl hat. Die Richtlinie zielt also auf eine Vereinheitlichung des rechtlichen Rahmens für die Zahlungsdienste, will von dieser Vereinheitlichung aber nicht Zahlungsdienstleister ausnehmen, die möglicherweise nur einen Auftraggeber haben.“ Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 ZAG, kann dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht begründen. Wie bereits ausgeführt, geht das Verwaltungsgericht davon aus, ein gestellter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis könne die behördliche Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ZAG nur dann ermessensfehlerhaft machen, wenn offensichtlich ein Anspruch auf die Erlaubnis bestehe. Dass ernstliche Zweifel an dieser Rechtsansicht bestehen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt, so dass allein der Hinweis darauf, die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 ZAG, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen kann. Der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung der gegen die Entscheidung erster Instanz gerichteten Einwände des jeweiligen Antragstellers offene und besonders schwierige, im Zulassungsverfahren nicht oder nicht abschließend zu beantwortende Rechtsfragen verbleiben, oder wenn die Rechtssache auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2004 - 11 UZ 3040/03 -, juris Rn. 13). Soweit die Klägerin insoweit auf den Umfang der Akten verweist und aus deren Seitenanzahl die Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht ableiten will, ist dem nicht zu folgen. Der Umfang der Akten resultiert in erster Linie aus den Schriftstücken, die die Verfahrensbeteiligten dem Gericht senden. Wäre die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „besondere tatsächliche Schwierigkeiten“ vom Umfang der Akten abhängig, so hätten es die Beteiligten weitgehend in der Hand, durch die Zusendung entsprechender Schriftsätze und Anlagen den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO selbst zu schaffen. Dies entspricht aber nicht dem Wesen des § 124 Abs. 2 VwGO; hiernach obliegt die Beurteilung der Frage, ob Zulassungstatbestände erfüllt sind, allein den zulassenden Gerichten (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 6). Dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch einen komplexen, schwer zu überblickenden Sachverhalt geprägt gewesen wäre, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Da die Entscheidung des Kammergerichts keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, spricht die Entscheidung des Kammergerichts - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht dafür, dass das Verfahren besondere rechtliche Schwierigkeiten i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die Rechtssache eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Happ, a. a. O., § 124 Rn. 36). Nach Ansicht der Klägerin stellen sich folgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die „Grundfragen der Verhältnismäßigkeit“ betreffen sollen: 1. Darf eine Rückabwicklungsanordnung ergehen, wenn die Vornahme vorgeworfener Transfergeschäfte nur formell rechtswidrig ist? 2. Darf eine Rückabwicklungsanordnung ergehen, wenn die Vornahme vorgeworfener Transfergeschäfte nur formell rechtswidrig ist und insbesondere ein Zulassungsantrag gemäß dem ZAG bereits lange vor dem Entscheidungsdatum gestellt ist? 3. Darf eine Rückabwicklungsanordnung ergehen, wenn die Vornahme vorgeworfener Transfergeschäfte nur formell rechtswidrig ist und insbesondere ein Zulassungsantrag gemäß dem ZAG bereits zwei Jahre vor dem Entscheidungsdatum gestellt ist? Die Fragen zu 2. und 3. würden sich im Berufungsverfahren nicht stellen, denn der angefochtene Bescheid ist vom 5. April 2017 und die Klägerin stellte erst am 27. April 2017 einen Antrag auf eine Erlaubnis nach dem ZAG. Die Frage zu 1. ist ohne weiteres aufgrund des Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 1 ZAG zu beantworten. Werden ohne die nach § 10 Abs. 1 ZAG erforderliche Erlaubnis Zahlungsdienste erbracht, so kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Im Rahmen des der Bundesanstalt eingeräumten Ermessens ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. § 40 VwVfG). Der Senat lässt offen, ob die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stützt. Zu Beginn der Begründung des Zulassungsantrags rügt die Klägerin eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Verwaltungsgericht ohne aber auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu verweisen (S. 2 des Schriftsatzes vom 7. Januar 2019). Eine substantiierte Darlegung, worin die Gehörsverletzung des Verwaltungsgerichts konkret bestanden haben könnte, erfolgt dann aber nicht, so dass die Zulassung der Berufung jedenfalls auch nicht im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, der die Beteiligten nicht entgegen getreten sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).