Beschluss
6 A 700/19.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0416.6A700.19.00
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Leitsätze
Eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags setzt grundsätzlich eine nicht mehr vertretbare, offensichtlich unrichtige oder gar willkürliche Anwendung entsprechender Verfahrensvorschriften voraus.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2019 - 3 K 2851/17.F.A - wird abgelehnt.
Der Kläger haben die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu je 1/5 zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags setzt grundsätzlich eine nicht mehr vertretbare, offensichtlich unrichtige oder gar willkürliche Anwendung entsprechender Verfahrensvorschriften voraus. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2019 - 3 K 2851/17.F.A - wird abgelehnt. Der Kläger haben die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu je 1/5 zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist zulässig, in der Sache bleibt er aber ohne Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO (Versagung des rechtlichen Gehörs) nicht vorliegt. Eine Verletzung des Gebotes, rechtliches Gehör zu gewähren, ist nicht gegeben. Art. 103 Abs. 1 GG schreibt vor, dass vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG schützt aber insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris Rn. 17). Eine Verletzung des Gebotes, rechtliches Gehör zu gewähren, ergibt sich auch nicht allein daraus, dass ein Gericht eine Beweiswürdigung vornimmt, die aus Sicht eines Beteiligten verfehlt ist. Grundsätzlich kann das Gebot des rechtlichen Gehörs auch dann verletzt sein, wenn das Gericht einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Allein ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Beweisvorschriften führt aber nicht dazu, dass von einer Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs gesprochen werden kann, denn dieses Gebot soll allein sicherstellen, dass die vom Gericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, juris Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 1 BvR 1242/81, - juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 1 BvR 1429/81 -, juris Rn. 5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt mithin nicht gegen jede sachlich unrichtige Behandlung eines Beweisantrags (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvR 496/00 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20/87 -, juris Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 28. September 2006 - 4 UZ 2390/05.A -, juris Rn. 7). Der beschließende Senat hat inhaltlich daran anknüpfend in der Vergangenheit immer wieder betont, eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags setze grundsätzlich eine nicht mehr vertretbare, offensichtlich unrichtige oder gar willkürliche Anwendung entsprechender Verfahrensvorschriften voraus (Beschluss vom 23. November 2017 - 6 A 2187/17.Z.A -; Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 6 A 1704/14.Z.A -; Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 6 A 1702/14.Z.A -; Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 A 829/14.Z.A -; Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 6 A 1478/13.Z.A -). Mit dieser Maßgabe stellt die in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 beschlossene und verkündete Ablehnung des Beweisantrags, „über die Behauptung des Klägers, dass einfache Mitglieder der Auslandsorganisation der PDKI in Deutschland vom iranischen Staatsschutz observiert werden und im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit menschenrechtswidriger Behandlung und Haft auf unbestimmte Zeit zu rechnen haben, durch Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“ Beweis zu erheben, keine Versagung des rechtlichen Gehörs dar. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht seine Ablehnung darauf gestützt, „dass das Gericht im Hinblick auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisse, insbesondere Nummern 19 und 49 sowie die Lageberichte des Auswärtigen Amtes das Gegenteil für bewiesen erachtet.“ In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es ergänzend (S. 7): „Deshalb war auch der vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen, weil das Gegenteil der vom Kläger zu 1. behaupteten Tatsache bereits durch die der zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden und darüber hinaus vom Gericht in Bezug genommenen Auskünfte und zusätzlich weitere Auskünfte (AA an VG Augsburg vom 07.02.2012; EZIRE an VG Hannover vom 29.07.2014; BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran vom 03.07.2018 - Seite 85), erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 StPO).“ Sachverständigengutachten, Auskünfte und Vernehmungsprotokolle, die in anderen Verfahren eingeholt und angefallen sind, werden als Urkunden in ein asylgerichtliches Verfahren eingeführt. Gegenstand der Beweisaufnahme ist aber regelmäßig nicht deren Echtheit und Urheberschaft, sondern deren Inhalt, also die dort von dem Sachverständigen bekundeten Tatsachen, weil diese zur Bewertung des Asylvorbringens, zur Feststellung asylrelevanter Tatbestände und zur Ermittlung von Prognosetatsachen benötigt werden. Daher sind auf Gutachten dieser Art - ungeachtet des formellen Charakters als Urkunde - die Regelungen über Sachverständigengutachten entsprechend anwendbar, wenn und soweit ihr Inhalt wie der eines Gutachtens behandelt und verwertet werden soll, das von dem Gericht in dem betreffenden Verfahren selbst eingeholt worden ist (Hess. VGH, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 12 ZU 157/99.A -, juris Rn. 6; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1985 - 9 B 71/85 -, juris Rn. 2). Während die beantragte Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung sei bereits bewiesen (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO: „Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, ... wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, ... schon erwiesen ist gilt dieser Grundsatz nicht für die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO: “Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist;“). Reicht ein bereits vorliegendes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens weder notwendig noch veranlasst (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15/14 NJW 1986, 2268). Die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung des gestellten Beweisantrags gegebene Begründung ist demnach weder unvertretbar, noch offensichtlich unrichtig oder willkürlich. Etwas anderes könnte etwa dann gelten, wenn die vom Gericht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse offensichtlich nicht mehr geeignet wären, dem Gericht Aufschluss über die aktuelle Situation des Herkunftslandes des Asylbewerbers zu geben. Die Kläger weisen u. a. darauf hin, den Lageberichten Iran des Auswärtigen Amtes Stand 2015, 2016 und 2017 lasse sich entnehmen, dass Personen, die sich regimekritisch äußerten und an iran-kritischen Demonstrationen teilnähmen und dann in den Iran zurückkehrten, von Repressionen bedroht sein könnten. Im Grunde genommen tragen die Kläger somit vor, dass sich aus den Erkenntnissen, die dem Verwaltungsgericht vorlagen, bereits ergebe, dass angesichts der Aktivitäten des Klägers zu 1. dieser im Falle der Rückkehr in den Iran dort mit Repressionen rechnen könne. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht u. a. auch aus den Lageberichten, auf die es in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluss ausdrücklich verweist, nicht die Schlüsse zieht, die die Kläger für zutreffend halten, folgt aber nicht, dass das Verwaltungsgericht das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt hätte. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung lasse sich aus den dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ableiten, sich offensichtlich nicht aus diesen Erkenntnissen gewinnen ließe. Das Verwaltungsgericht verweist in den Entscheidungsgründen seines Urteils u. a. auch auf S. 85 der Länderinformation der Staatendokumentation - Iran des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. Juli 2018. Dort heißt es: „Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein (AA 2.3.2018). Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).“ Wenn das Verwaltungsgericht u. a. auch aus dieser Information seine Überzeugung gewinnt, eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen sei erst dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten bestehe und sein Gesamtverhalten ihn den iranischen Stellen als ernsthaften, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Regimegegner erscheinen lasse, so erweist sich dies nicht als offensichtlich verfehlt. Ob insbesondere im Hinblick auf die von den Klägern zitierten Lageberichte des Auswärtigen Amtes auch eine andere, vom Verwaltungsgericht abweichende, Bewertung denkbar wäre, kann dahinstehen, da dies jedenfalls nicht dazu führen könnte, die Berufung unter Hinweis auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 78 Abs. 5 Satz 2 und § 80 AsylG).