Beschluss
6 A 1495/19.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0912.6A1495.19.00
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Leitsätze
Ein sich im Kirchenasyl befindlicher Asylbewerber ist nicht flüchtig gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn den Behörden bekannt ist, wo sich der Asylbewerber aufhält.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. März 2019 - 6 K 1385/18.WI.A - wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein sich im Kirchenasyl befindlicher Asylbewerber ist nicht flüchtig gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn den Behörden bekannt ist, wo sich der Asylbewerber aufhält. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. März 2019 - 6 K 1385/18.WI.A - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylG statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Frage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, juris Rn. 32). Für die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes muss zumindest dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer (weitergehenden) Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zugrundeliegenden Falles mittels verallgemeinerungsfähiger Aussagen geklärt werden können (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 132 Rn. 12 f.). Allein die Benennung einer Frage als grundsätzlich bedeutsam genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Im Übrigen muss es sich um eine Frage handeln, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 10). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob ein sich im Dublin-Verfahren befindlicher Asylbewerber, der sich in das Kirchenasyl begibt bzw. dieses auf Aufforderung nicht wieder verlässt, als flüchtig im Sinne des § 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO anzusehen ist und sich die Überstellungsfrist damit auf 18 Monate verlängert“, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 -, juris) und dem Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 29. August 2019 - 11 A 2874/19.A) davon aus, dass sich diese Frage unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), ohne weiteres beantworten lässt, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO gibt vor, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann die Frist auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Nach Auffassung der Beklagten sind die Kläger im Sinne der genannten Vorschrift flüchtig, nachdem sie sich seit dem 2. Januar 2019 in den Räumen der Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt aufhalten, was der Beklagten durch Schreiben des Pfarrers der Kirchengemeinde vom 2. Januar 2019 mitgeteilt wurde. In diesem Schreiben heißt es u. a., die Kläger lebten seit dem 2. Januar 2019 in den Räumen der Evangelischen Kirchengemeinde; es handele sich um ein „stilles“ Kirchenasyl. Die Beklagte ist der Ansicht, flüchtig i. S. des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO sei eine Person dann, wenn ihre Überstellung aus Gründen vereitelt, verzögert oder erschwert werde, die von ihm zu vertreten seien. Dabei sei es unerheblich, ob den Behörden der Aufenthalt des Asylbewerbers jederzeit bekannt sei. Durch Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO solle verhindert werden, dass sich der Zuständigkeitsübergang auf einen anderen Mitgliedstaat durch pflichtwidriges Tun oder Unterlassen eines Asylbewerbers vollziehe. Daher erfasse der Begriff „flüchtig“ alle nicht durch den Mitgliedstaat, sondern durch den Asylbewerber zu vertretenden Umstände. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO dahin auszulegen ist, dass ein Antragsteller „flüchtig ist“, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies - so der EuGH weiter - kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C2163/17 -, juris Rn. 70). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben die Kläger die ihnen zugewiesene Unterkunft in Lorch verlassen und sich am 2. Januar 2019 in die Räumlichkeiten der Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt begeben. Darüber informierten sie unverzüglich die Beklagte. Es spricht einiges dafür, dass der Ortswechsel der Kläger in der Erwartung geschah, hierdurch die Überstellung nach Italien tatsächlich zu verzögern bzw. zu vereiteln. Von einer Flucht i. S. des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die betroffene Person untertaucht oder sich an einen Ort begibt, der einen behördlichen Zugriff zur Durchsetzung der Überstellung nicht zulässt (in diesem Sinne auch OVG Münster, a. a. O.; OVG Lüneburg, a. a. O., Rn. 14 f.). Die Beklagte geht - ebenso wie das Verwaltungsgericht - davon aus, dass es keine rechtlichen Hinderungsgründe gibt, eine Person, die sich im „Kirchenasyl“ befindet, entsprechend der Dublin III-VO zu überstellen. Ob tatsächliche Gründe ggf. einer solchen Überstellung entgegenstehen, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich nicht grundsätzlich beantworten lässt. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 78 Abs. 5 Satz 2 und § 80 AsylG).