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Beschluss

6 B 1818/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0717.6B1818.20.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2020 - 7 L 1407/20.F - keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, insbesondere nicht die Vollstreckung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. April 2020 anzuordnen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2020 - 7 L 1407/20.F - keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, insbesondere nicht die Vollstreckung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. April 2020 anzuordnen, wird abgelehnt. Art. 19 Abs. 4 GG kann es gebieten, vor Ergehen eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 5 oder § 123 Abs. 1 VwGO eine Zwischenverfügung zu erlassen. Hierzu ist auch das Beschwerdegericht befugt. Der Senat sieht von einer solchen Verfahrensweise ab, da zum einen erhebliche Zweifel daran bestehen, ob dem Beschwerdegericht überhaupt die Befugnis zukommt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2020 anzuordnen im Hinblick auf eine ggf. vorliegende Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Ausschusses für eine einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board) vom 15. April 2020 in Bezug auf die Berechnung des Jahresbeitrages 2020 der Antragstellerin für den einheitlichen Abwicklungsfonds. Zum anderen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erkennen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2020 oder der Beschluss des Ausschusses für eine einheitliche Abwicklung vom 15. April 2020 in Bezug auf die Berechnung des Jahresbeitrages 2020 der Antragstellerin für den einheitlichen Abwicklungsfonds nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen würde oder dass die Vollziehung des Bescheides vom 23. April 2020 für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2020 im Wesentlichen damit, im Beschluss des Single Resolution Board vom 15. April 2020 sei die Berechnung der Bankabgabe zu Lasten der Antragstellerin auf Basis einer zu hohen Bemessungsgrundlage erfolgt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt, weil es nicht zuständig sei für die Überprüfung des Bescheids vom 23. April 2020. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 3. Dezember 2019 - C-414/18 - (juris) verwiesen. Der EuGH (a. a. O., Rn. 55 ff.) führt in diesem Urteil u. a. aus, der nationalen Abwicklungsbehörde (das ist vorliegend die Antragsgegnerin) obliege es, die vom Single Resolution Board festgesetzten Beiträge bei den betreffenden Instituten zu erheben. Die nationalen Abwicklungsbehörden seien nicht befugt, die vom Single Resolution Board vorgenommenen Berechnungen zu überprüfen. Weder die nationalen Abwicklungsbehörden noch die nationalen Gerichte, die die Aufgabe hätten, die Tätigkeit der nationalen Abwicklungsbehörden zu kontrollieren, könnten wirksame Entscheidungen treffen, die den Beschlüssen des Single Resolution Board über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds zuwiderliefen und diesen in der Praxis ihre Wirksamkeit nähmen, indem die Erhebung der Beiträge verhindert werde. Hiernach spricht sehr viel dafür, dass ein Bescheid der nationalen Abwicklungsbehörde über den Beitrag für den einheitlichen Abwicklungsfonds nicht mit Erfolg mit der Begründung angefochten werden kann, der Beschluss des Single Resolution Board gemäß Art. 70 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sei verfehlt. Die Antragstellerin hat dementsprechend auch mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 Klage gegen den Beschluss des Single Resolution Board vom 15. April 2020 vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) erhoben. Dies dürfte - nach vorläufiger Einschätzung des Senats - den Vorgaben des EuGH im Urteil vom 3. Dezember 2019 entsprechen (vgl. Art. 256 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 263 AEUV). Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2020 dürften grundsätzlich sowohl Widerspruch als auch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO möglich sein (vgl. § 12f Abs. 5 RStruktFG). Nach dem Urteil des EuGH vom 3. Dezember 2019 spricht allerdings sehr viel dafür, dass weder im Widerspruchsverfahren noch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Single Resolution Board nach Art. 70 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zulässig ist. Da nach Art. 278 f. AEUV vorläufiger Rechtsschutz auch beim EuG nachgesucht werden kann (vgl. dazu, dass die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen EuGH und dem EuG auch für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gilt und sich nach dem Hauptsacheverfahren richtet, nur: Ehricke, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 279 AEUV Rn. 10; Wegener, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2026, Art. 279 AEUV Rn. 5), dürfte im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch keine Rechtsschutzlücke bestehen. Unabhängig von der Frage, ob im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Single Resolution Board vom 15. April 2020 überhaupt zulässig ist, ist dem Senat eine ausreichende Überprüfung des Beschlusses vom 15. April 2020 angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit (die Beschwerde ist am 16. Juli 2020 eingegangen, die Antragstellerin benötigt eine Zwischenverfügung nach ihren Angaben spätestens bis zum 20. Juli 2020) auch nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Vollziehung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. April 2020 für die Antragstellerin eine unbillige Härte entstehen würde, die es ggf. gestatten dürfte, im Wege einer Zwischenverfügung der Antragsgegnerin die gesetzlich vorgesehene Vollziehung des Bescheides vom 23. April 2020 zu untersagen, sind nicht ersichtlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). … … …