Beschluss
6 B 2515/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1016.6B2515.20.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2020 - 2 L 2667/20.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2020 - 2 L 2667/20.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2020. Gestützt auf § 3 der Hessischen Verordnung über die Sperrzeit (SperrV) in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (GVBl. 2012, S. 669) enthält die Allgemeinverfügung folgende Regelungen: „1. Abweichend von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Sperrzeit wird der Beginn der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen im gesamten Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main auf 23 Uhr festgesetzt. 2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschiebende Wirkung. 3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main in Kraft und gilt bis einschließlich 18.10.2020.“ Wegen der Begründung der Sperrzeitverlängerung wird auf Ziffer I der Allgemeinverfügung und wegen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Ziffer II der Allgemeinverfügung Bezug genommen. Am 12. Oktober 2020 hat die Antragstellerin, die in der X...straße ... in Frankfurt am Main einen Gastronomiebetrieb mit dem Namen „Y...“ betreibt, bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und gleichzeitig bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12. Oktober 2020 gegen die Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2020 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 als unbegründet abgelehnt. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, (1.) dass die in Ziffer II der Allgemeinverfügung angegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genüge, (2.) eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ergebe, dass die Sperrzeitverlängerung voraussichtlich rechtmäßig sei, und (3.) auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des von der Antragsgegnerin angeordneten Sofortvollzugs spreche. Gegen diesen Beschluss richtet sich die von den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 14. Oktober 2020 eingelegte und begründete Beschwerde, die die Antragstellerin mit drei Schriftsätzen vom 15. Oktober 2020 und einem weiteren Schriftsatz vom 16. Oktober 2020 ergänzend begründet hat. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO); in der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat sich nicht derart mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 14. Oktober 2020 auseinandergesetzt, dass eine Änderung der angegriffenen Entscheidung in Betracht kommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht auf die Überprüfung der vom jeweiligen Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung unrichtig sein soll und abgeändert werden muss. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit denjenigen Gründen, die für den angegriffenen Beschluss tragend gewesen sind. Hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen gestützt, so muss sich der Beschwerdeführer mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen (Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 7. Auflage 2018, § 146 Rn. 31; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 406; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77 f., jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragsgegnerin in Ziffer II der Allgemeinverfügung die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet habe, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen sei. Bei dieser Abwägung seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen sei. Soweit die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen seien, sei eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Eilantrags zum einen damit begründet, dass die Sperrzeitverlängerung voraussichtlich rechtmäßig sei (S. 4 und 5 des Beschlussabdrucks), und zum anderen darauf gestützt, dass auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des von der Antragsgegnerin angeordneten Sofortvollzugs spreche (S. 6 des Beschlussabdrucks). Soweit die Antragstellerin unter Punkt I. der Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2020 rügt, das Verwaltungsgericht habe ihr Begehren nicht konkret geprüft und damit ihr Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, und in diesem Zusammenhang die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen überreicht mit der an den Senat gerichteten Bitte, den gestellten Anträgen zu entsprechen, genügt sie den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Unter Punkt II. der Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2020 sowie ergänzend mit weiteren Schriftsätzen vom 15. und 16. Oktober 2020 wendet sie sich gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Sperrzeitverlängerung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Dabei verkennt die Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht hilfsweise darauf abgestellt hat, dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die Sperrzeitverlängerung offen seien, und eine reine Interessenabwägung vorgenommen hat. Dabei handelt es sich um eine selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung des Eilantrags, mit der sich die Antragstellerin weder in der Beschwerdebegründung vom 14. Oktober 2020 noch in den ergänzenden Schriftsätzen vom 15. Oktober 2020 auseinandergesetzt hat. Die Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mögen zwar genügen, um davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegen die Sperrzeitverlängerung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der Kürze der Zeit allein möglichen summarischen Prüfung offen sind. Sie rechtfertigen allerdings nicht den Schluss auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Sperrzeitverlängerung mit der Folge, dass dem Eilantrag der Antragstellerin allein aus diesem Grund stattzugeben wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich Bund und Länder ausweislich einer Pressemitteilung der Hessischen Staatskanzlei vom 15. Oktober 2020 darauf verständigt haben, ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnern die bestehenden Corona-Beschränkungen zu verschärfen, u.a. durch das Einziehen lokaler Sperrstunden. Dass die Antragsgegnerin gegebenenfalls beabsichtigt, die Sperrzeitverlängerung bis Ende Oktober 2020 auszuweiten, spielt für die Überprüfung der vom Verwaltungsgericht hilfsweise vorgenommenen reinen Interessenabwägung durch den Senat aber bereits deshalb keine Rolle, da Streitgegenstand des erstinstanzlichen Eilverfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens nur die bis zum 18. Oktober 2020 geltende Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zur Verlängerung der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2020 ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG orientiert sich der Senat an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).