Beschluss
6 B 2656/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0222.6B2656.20.00
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Leitsätze
1. Der Rechtsschutz für Aktionäre ist zweigleisig ausgestaltet; sie haben die Möglichkeit, die Unangemessenheit der Gegenleistung vor den Zivilgerichten geltend zu machen oder eine öffentlich-rechtliche Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid vor den Verwaltungsgerichten zu erheben.
2. Der Ausschluss des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gem. § 39 Abs. 6 BörsG gilt nicht nur für die Angemessenheit der Gegenleistung, sondern für sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 39 Abs. 3 BörsG.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2020 - 7 L 2867/20.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsschutz für Aktionäre ist zweigleisig ausgestaltet; sie haben die Möglichkeit, die Unangemessenheit der Gegenleistung vor den Zivilgerichten geltend zu machen oder eine öffentlich-rechtliche Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid vor den Verwaltungsgerichten zu erheben. 2. Der Ausschluss des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gem. § 39 Abs. 6 BörsG gilt nicht nur für die Angemessenheit der Gegenleistung, sondern für sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 39 Abs. 3 BörsG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2020 - 7 L 2867/20.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Frankfurter Wertpapierbörse vom 27. Oktober 2020, mit dem auf Antrag der Beigeladenen als Emittentin die Zulassung der „X...-Aktien“ zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse widerrufen wurde. Der Antragsteller ist Eigentümer von Aktien, die die Beigeladene als Emittentin ausgegeben hat. Die auf den Inhaber lautenden Stammaktien waren unter der ISIN DE000A 12UKK6 zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 beantragte die Beigeladene den Widerruf der Zulassung und veröffentlichte zeitgleich eine Unterlage über ein freiwilliges Angebot zum Erwerb aller X...-Aktien nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Dementsprechend erließ die Antragsgegnerin am 27. Oktober 2020 einen Widerrufsbescheid, dessen Tenor wie folgt lautet: 1. Auf Antrag der X... SE, Berlin - nachfolgend „Emittentin“ - wird die Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien, ISIN DE000A12UKK6, zum regulierten Markt (General Standard) gemäß dem Wortlaut der Anlage widerrufen. 2. Der Widerruf wird mit einer Frist von drei Börsentagen nach Veröffentlichung des Widerrufs wirksam. Die Veröffentlichung erfolgte am 27.10.2020 im Internet auf der Homepage der Deutsche Börse AG (www.deutsche-boerse.com), so dass der Widerruf mit Ablauf des 30.10.2020 wirksam wird. 3. Für den Widerruf wird eine Gebühr in Höhe von Euro 3.000,00 erhoben. Über diesen Betrag geht dem Emittenten in den nächsten Tag eine Rechnung zu. 4. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ziffer 1 wird angeordnet. Der Antragsteller legte gegen den Widerrufsbescheid Widerspruch ein und beantragte am 29. Oktober 2020 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 und § 80a VwGO. Er hat seine „Klagebefugnis“ auf § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG gestützt und geltend gemacht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht begründet worden und der angegriffene Bescheid sei materiell rechtswidrig, da die Angebotsunterlagen nicht „unbedingt“ im Sinne des § 39 Abs. 3 BörsG seien. An der Unbedingtheit fehle es, da er selbst eine aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der X... SE vor dem Landgericht Berlin erhoben habe. Darüber hinaus widerspreche das Delisting dem in § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG statuierten Schutz der Anleger, da es nicht dem in § 39 Abs. 1 BörsG geregelten Zweck - der Beendigung einer für die Gesellschaft nicht mehr vorteilhaften oder nicht mehr notwendigen Börsennotierung - diene, sondern allein dem Zweck, den in seinen Organen vertretenen Aktionären unter Verletzung von § 243 Abs. 2 AktG Sondervorteile zukommen zu lassen. Der Antragsteller hat beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2020 zum Widerruf der Zulassung der Aktien der X... SE zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) wiederherzustellen, hilfsweise: die im Bescheid nicht begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, 2. der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, die Vollziehung des Bescheides vom 27. Oktober 2020 zum Widerruf der Zulassung der Aktien der X... SE zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auszusetzen. Mit Beschluss vom selben Tag - dem 29. Oktober 2020 - hat das Verwaltungsgericht die Fa. X... SE beigeladen und gleichzeitig die Anträge als unzulässig abgelehnt, da sich der Antragsteller nicht auf die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis berufen könne. Nach der Neufassung des § 39 Abs. 2 ff. BörsG durch das 1. Finanzmarkt-Novellierungsgesetz im Jahr 2016 dürfte eine Klage- bzw. Antragsbefugnis von betroffenen Aktionären zwar anzuerkennen sein. Der Antragsteller als Aktionär könne aber nur geltend machen, es fehle an einem Erwerbsangebot oder sonst an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 BörsG. Soweit er sich jedoch auf eine behauptete Verletzung der Anforderungen des § 39 Abs. 3 BörsG berufe, vermittele die Vorschrift keinen Drittschutz. Der Antragsteller berufe sich zur Begründung seines Begehrens maßgebend darauf, es fehle an der Unbedingtheit des von der Beigeladenen unterbreiteten Erwerbsangebots. Dass das Erwerbsangebot unbedingt sein müsse, ergebe sich aus § 39 Abs. 3 Satz 1 BörsG; diese Rüge berühre aufgrund der Regelung in § 39 Abs. 6 BörsG nicht die Rechtmäßigkeit des Widerrufs. Der Antragsteller sei infolgedessen auf zivilrechtlichen Rechtsschutz zu verweisen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner an dem selben Tag eingelegten und begründeten Beschwerde. Er beruft sich darauf, dass der Ausschlussgrund des § 39 Abs. 6 BörsG nicht einschlägig sei, da er die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids auch mit der Rechtsmissbräuchlichkeit des geplanten Delisting als Verstoß gegen die aktionärsschützende Vorschrift des § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG begründet habe. Im Übrigen sei die Regelung in § 39 Abs. 6 BörsG so zu verstehen, dass lediglich Fragen der Höhe von Delisting-Angeboten nicht zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren gemacht werden dürften. Dass Fragen der Bedingtheit des Angebots ebenfalls dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz entzogen sein sollten, sei mit Anlegerschutzerwägungen unvereinbar. Der Antragsteller beantragt, 1. unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2020 (7 L 2867/20.F) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2020 zum Widerruf der Zulassung der Aktien der X... SE zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) wiederherzustellen, hilfsweise: die im Bescheid nicht begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, 2. der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, die Vollziehung des Bescheides vom 27. Oktober 2020 zum Widerruf der Zulassung der Aktien der X... SE zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auszusetzen. Den beantragten Erlass einer Zwischenverfügung hat der Senat mit Verfügung der Vorsitzenden vom 30. Oktober 2020 abgelehnt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde gem. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält die Auseinandersetzung des Antragstellers mit den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses für unzureichend und die Beschwerde damit für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. Die Beschwerde scheiterte nach Auffassung der Antragsgegnerin daran, dass ein Verstoß gegen § 39 Abs. 3 Satz 1 BörsG nicht die Rechtmäßigkeit des Widerrufs berühre, dass die Einhaltung der Anforderungen des § 39 Abs. 3 Satz 1 BörsG nicht der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte, sondern durch die Zivilgerichte unterliege und am fehlenden drittschützenden Charakter der Vorschrift, wobei dahinstehen könne, ob dies bereits die Antragsbefugnis entfallen lasse oder die Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit der Antragsteller den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auf den Zweck des § 39 Abs. 1 BörsG stütze, verkenne er, dass es sich bei den Widerrufstatbeständen des § 39 Abs. 1 und Abs. 2 BörsG um eigenständige Streitgegenstände handele. Selbst wenn man einen Verstoß gegen § 39 Abs. 3 Satz 1 BörsG unterstellte, dürfte eine Interessenabwägung nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen. Auch der Antrag zu 2. sei jedenfalls unbegründet, da die Gründe für das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 3 des Widerrufsbescheids ausführlich dargelegt worden seien. Die Beigeladene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass die Beschwerde unzulässig sei, da dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Delisting der Beigeladenen sei mit Ablauf des 30. Oktober 2020 erfolgt, seitdem dürften die Aktien der Beigeladenen im regulierten Markt nicht mehr gehandelt werden. Damit sei hinsichtlich des mit der Beschwerde weiterverfolgten Eilantrags das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entfallen. Auch der Antragsteller habe in der Beschwerdebegründung ausgeführt, das Delisting sei nicht reversibel, die Aktien der Beigeladenen müssten vielmehr in einem neuen Verfahren zum Handel im regulierten Markt gemäß § 32 BörsG zugelassen werden. Die Beschwerde sei zudem unbegründet. Die Vollziehungsanordnung sei ordnungsgemäß begründet worden und der Widerrufsbescheid sei materiell rechtmäßig. Das Erwerbs-angebot der Beigeladenen sei unbedingt und es gebe keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Ein den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 BörsG entsprechendes Erwerbsangebot liege vor, dessen Veröffentlichung sei von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid vom 30. September 2020 gestattet worden. Die vom Antragsteller erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage könne das unbedingte Erwerbsangebot nicht inhaltlich ändern. Das geplante Delisting sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beigeladene habe die im Unternehmensinteresse liegenden Gründe für das öffentliche Delisting-Rückerwerbsangebot ausführlich dargelegt; es biete der Beigeladenen erhebliche Vorteile und verbessere die Positionierung der Beigeladenen für die zukünftige Geschäftstätigkeit. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass eine Erledigung nicht eingetreten sei, da die ursprüngliche Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt als Dauerverwaltungsakt ohne die angegriffene Widerrufsentscheidung wiederauflebe, und beantragt mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 zusätzlich, die Vollziehung des mit Ablauf des 30. Oktober 2020 erfolgten Widerrufs der Zulassung der Aktien der X... SE zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) aufzuheben und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Vollziehung rückgängig zu machen. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass es sich bei dem vom Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestellten Antrag um einen unselbständigen Annex handele, der ebenso wie der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unstatthaft sei, da sich der Widerrufsbescheid durch Vollziehung erledigt habe. Die Antragsgegnerin beantragt, auch den Antrag des Beschwerdeführers nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Antragserweiterung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, es handele sich um eine Antragsänderung analog § 91 Abs. 1 VwGO, die im Beschwerdeverfahren nicht zulässig bzw. nicht sachdienlich sei. Jedenfalls lägen die Tatbestandsvoraussetzungen eines etwaigen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht vor, da das Delisting nicht mehr rückgängig gemacht werden könne und die Anträge des Antragstellers damit ins Leere gingen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (4 Bände). II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (146 Abs. 1 und 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne von § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2020 ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers an demselben Tag - mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung - zugestellt worden. An demselben Tag hat der Bevollmächtigte des Antragstellers bei dem Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Eine ergänzende Begründung erfolgte mit Schriftsätzen vom 18. Dezember 2020 und 5. Februar 2021. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde - fristgemäß - vorgetragenen Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Ausführungen im Schriftsatz vom 30. Oktober 2020 zwar den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügen, jedoch nicht die Schlussfolgerung rechtfertigen, das Verwaltungsgericht hätte den in erster Instanz gestellten und auf § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80a VwGO gestützten Anträgen stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in erster Instanz gestellten Anträge unzulässig seien, da der Antragsteller sich für sein Begehren nicht auf die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis stützen könne. Im Hinblick darauf kann die Frage, ob mit der faktischen Vollziehung des Delisting mit Ablauf des 30. Oktober 2020 das Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterverfolgung der erstinstanzlich gestellten und im Beschwerdeverfahren beibehaltenen Eilanträge entfallen ist, dahingestellt bleiben. Dabei hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es an der noch zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung der zweiten Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 25. März 2013 - 2 L 1073/13.F -, ZIP 2013, 1886), wonach der Vorschrift des § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 BörsG 2007 keine zugunsten eines Anlegers bestehende drittschützende Wirkung zukomme, nicht festhalte. Es ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Neufassung von § 39 Abs. 2 bis 6 BörsG durch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) eine Klage- bzw. Antragsbefugnis von betroffenen Aktionären nicht mehr ohne weiteres aberkannt werden kann. Mit der Neufassung von § 39 Abs. 2 bis 6 BörsG hat der Gesetzgeber den Schutz der Interessen von Minderheitsaktionären ausgebaut. Ein Widerruf der Zulassung von Aktien auf Antrag des Emittenten ist gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 BörsG n.F. nur zulässig, wenn bei Antragstellung ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) veröffentlicht wurde (Nr. 1) oder die Wertpapiere an anderen Börsen weiterhin zugelassen sind (Nr. 2a und b). Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht und den Aktionären muss eine angemessene Gegenleistung angeboten werden, die mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung entspricht (§ 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 BörsG). Für den Fall, dass es während dieses Zeitraums Marktmissbrauch durch den Emittenten oder den Bieter gegeben hat, ist die Gegenleistung anhand einer Unternehmensbewertung zu ermitteln (§ 39 Abs. 3 Satz 3 BörsG). Schließlich enthält § 39 Abs. 6 BörsG folgende Regelung: „Im Hinblick auf die Anforderungen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unberührt.“ Daraus folgt unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/6220 S. 84 und 86), dass der Rechtsschutz für Aktionäre zweigleisig ausgestaltet ist; sie haben die Möglichkeit, die Unangemessenheit der Gegenleistung vor den Zivilgerichten geltend zu machen oder eine öffentlich-rechtliche Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid vor den Verwaltungsgerichten zu erheben (Hammen, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz für Aktionäre beim freiwilligen Rückzug des Emittenten von der Börse? Ordnungspolitische Überlegungen, in: ZBB 2016, 398 ; Koch in: Hüffer/Koch, AktienG, 14. Aufl. 2020, § 119 AktienG ), Rn. 39; Eckhold in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl. 2018, Rn. 61.66 ff.). Es stellt sich allerdings die Frage, welche Belange der einzelne Aktionär als Dritter bei der Überprüfung des Widerrufsbescheids durch die Verwaltungsgerichte aufrufen kann. Unproblematisch dürfte sein, dass er das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 2 BörsG daraufhin überprüfen lassen kann, ob ein Antrag des Emittenten vorliegt und ein Erwerbsangebot veröffentlicht wurde. Dass die Beigeladene einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien gestellt und ein Erwerbsangebot veröffentlicht hat, stellt der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren in Abrede. Soweit sich der Antragsteller auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 BörsG beruft, kann er daraus seine Antragsbefugnis nicht herleiten. Die für einen Widerruf der Zulassung von Amts wegen in § 39 Abs. 1 BörsG normierten Voraussetzungen, dass ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt, gelten für den Widerruf auf Antrag des Emittenten gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG nicht. Der Antragsteller kann seine Antragsbefugnis auch nicht darauf stützen, dass er geltend macht, das Erwerbsangebot sei nicht „unbedingt“ im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 1 BörsG, da er eine aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der X... SE vor dem Landgericht Berlin erhoben habe. Insoweit greift die in § 39 Abs. 6 BörsG enthaltene Regelung, die klarstellt, dass die Anforderungen des Absatzes 3 nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes sind. Dass der Ausschluss des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur für die Angemessenheit der Gegenleistung im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG, sondern für sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 39 Abs. 3 BörsG gilt, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Absatzes 6 („…die Anforderungen des Absatzes 3 …“) als auch aus den Gesetzesmaterialien. Dort heißt es: „Die Verpflichtung zur Erstellung einer Angebotsunterlage ermöglicht der Geschäftsführung der jeweils betroffenen Börse darüber hinaus in einem einfachen und rechtssicheren Verfahren über den Widerruf der Zulassung zu entscheiden, indem diese lediglich formal die Veröffentlichung eines Angebots nach dem WpÜG und das Bestehen einer Zulassung an einer anderen Börse nach Absatz 2 zu prüfen hat, nicht aber die weitergehenden inhaltlichen Anforderungen nach Absatz 3, die von der BaFin im Rahmen der Prüfung der Angebotsunterlage geprüft werden. Dementsprechend ist in Absatz 6 klargestellt, dass die Angemessenheit der Gegenleistung sowie die übrigen Anforderungen nach Absatz 3 nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung über den Widerruf durch die Geschäftsführung der jeweiligen Börse sind.“ (BT-Drucks. 18/6220 S. 86). Der Ausschlussgrund des § 39 Abs. 6 BörsG gilt dementsprechend auch für einen etwaigen Marktmissbrauch während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung, der gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 BörsG gegebenenfalls Konsequenzen für die Berechnung der Gegenleistung hat, aber nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen ist. Eine Antragsbefugnis des einzelnen Aktionärs kann - sofern man nicht die Auffassung vertritt, es handele sich um eine gebundene Entscheidung (vgl. Groß in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, § 39 BörsG Rn. 16 m. w. N.) - allenfalls daraus resultieren, dass er geltend macht, die gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG zu treffende Ermessensentscheidung („kann“) widerspreche dem Schutz der Anlieger. Die Antragsgegnerin hat in dem Widerrufsbescheid vom 27. Oktober 2020 eine Ermessensentscheidung getroffen und ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass im Regelfall von einer hinreichenden Kompensation der Beeinträchtigungen der Anleger durch ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Erwerbs-angebot auszugehen sein dürfte und nur besondere Umstände es rechtfertigen könnten, von einem Widerruf der Zulassung zum Schutz der Anleger abzusehen. Derartige besondere Umstände könnten - so die Ausführungen der Antragsgegnerin - beispielsweise in einem „Delisting zur Unzeit“ kurzzeitig nach dem Börsengang liegen. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht auseinandergesetzt. Besondere Umstände im vorbezeichneten Sinn, aufgrund derer ausnahmsweise von einem Widerruf der Zulassung trotz Antrags der Beigeladenen hätte abgesehen werden müssen, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, so dass ihm eine Antragsbefugnis auch nicht aus diesem Grund zusteht. Da dem Antragsteller bereits für die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten und im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Anträge die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt, kann auch der auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützte Annexantrag keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).