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Beschluss

6 B 1211/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0826.6B1211.22.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2022 - .... - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit für beide Instanzen auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2022 - .... - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit für beide Instanzen auf 5.000 € festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine aufsichtsbehördliche Anordnung einer Geschäftsprüfung nach § 44 des Kreditwesengesetzes – KWG – durch die Deutsche Bundesbank vom 22. April 2022. Diese war ergangen, nachdem eine durch die Sicherungseinrichtung des Bundesverbands der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e. V. – BVR – mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung bei der Antragstellerin durchgesetzte Geschäftsprüfung durch die L. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH – L. – mit Bericht vom 6. Oktober 2021 zum Ergebnis kam, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt des von ihr betriebenen Geschäfts nicht über eine angemessene Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a KWG verfüge (Anlage 3 zur Antragsschrift vom 22. Mai 2022 – A 3, Rn. 26). Die Antragsgegnerin machte sich das Prüfungsergebnis zunächst zu eigen und hörte die Antragstellerin, ihren Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Mitglied der Geschäftsleitung zu ihrer Absicht an, der Antragstellerin die Einhaltung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 3 KWG aufzuerlegen und die beiden Vorstandsmitglieder gemäß § 36 Abs. 2 KWG zu verwarnen. Die Antragstellerin trat dem u. a. mit dem Vorwurf der Befangenheit der Prüfer entgegen und gab ein eigenes Gutachten bei der M. GmbH in Auftrag, das ihr unter dem 15. März 2022 attestierte, die Schlussfolgerungen von L. könnten wegen gravierender Mängel bei der Prüfung und Berichterstattung keine Grundlage für die Bewertung ihrer Gesamtbanksteuerung und ihres Risikomanagements bilden (A 26, S. 118). Auf Veranlassung der Antragstellerin (A 25, S. 6; A 27, S. 1; Bl. 195 der Gerichtsakten – GA) nahm zudem der gerade nach §§ 53, 55 des Genossenschaftsgesetzes – GenG – mit der Prüfung ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 beschäftigte Prüfungsverband B. – B. – zu den Feststellungen der Wirtschaftsprüfer von L. Stellung. Er gelangte mit Schreiben vom 28. März und 14. Juni 2022 an die Antragsgegnerin zu der Einschätzung, der einseitige Prüfungsbericht von L. könne keine angemessene Ausgangsbasis für weitergehende Entscheidungen seiner Adressaten sein; zahlreiche Monierungen seien entweder mehrfach erfasst, (teilweise) unzutreffend, zu negativ bewertet, in Bearbeitung oder bereits abgestellt (A 27, S. 46 f.; Bl. 218 GA). In seinem Prüfungsbericht stellte er im Gegensatz zu L. fest, die Bank verfüge über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation (S. 265, Bl. 650 GA). Nachdem die Antragsgegnerin die divergierenden Berichte und Stellungnahmen zum Anlass der streitgegenständlichen Prüfungsanordnung genommen hatte, legte die Antragstellerin dagegen unter dem 2. Mai 2022 Widerspruch ein. Zugleich hat sie die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. Juni 2022, zugestellt am 24. Juni 2022, abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, das gesetzlich angeordnete Interesse an der sofortigen Vollziehung der Prüfungsanordnung (§ 49 KWG), die sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen werde, überwiege das Suspensiv-Interesse der Antragstellerin. Es lägen hinreichende Verdachtsmomente für Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsorganisation der Antragstellerin vor, die eine Anlassprüfung nach § 44 KWG rechtfertigten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei diese durch die Stellungnahme des B. vom 14. Juni 2022 nicht überflüssig geworden. Der B. bestätige, dass einige Monierungen durch L. durchaus zu Recht erfolgt seien, und es sei nicht sicher, dass die fraglichen Unregelmäßigkeiten durch die Antragstellerin bereits vollumfänglich beseitigt worden seien oder noch beseitigt würden. Zudem müsse sich die Antragsgegnerin zur Aufklärung derart komplexer und umstrittener Fragestellungen nicht auf die Einschätzung eines Dritten verlassen, zumal nicht feststehe, dass der B. sich intensiv genug mit den in Rede stehenden Themenkomplexen befasst habe. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn sie sich einen eigenen Eindruck von der Geschäftsorganisation der Antragstellerin im Wege einer Sonderprüfung verschaffen wolle. Da die Antragsgegnerin den streitigen Bericht, den sie bereits einer ersten kritischen Würdigung unterzogen habe, nicht als Grundlage für die Anordnung schwerwiegender Ordnungsmaßnahmen, sondern lediglich als Anstoß für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts herangezogen habe, müsse sie sich auch noch nicht umfassend mit seinem Inhalt und der Frage der Befangenheit der Prüfer befassen. Denn es würde einer effektiven Gefahrenabwehr entgegenstehen, wenn man bereits im Vorfeld der Anordnung einer bloßen Ermittlungsmaßnahme eine fundierte inhaltliche Beurteilung der Prüfberichte und Gutachten verlangen würde. Um ihrer Verantwortung nach § 6 KWG gerecht zu werden, müsse die Aufsichtsbehörde in der Lage sein, sich rasch Klarheit über den relevanten Sachverhalt zu verschaffen, um gegen eine etwaige Schieflage des Kreditinstituts rechtzeitig einschreiten zu können. Die Kammer sehe deswegen auch davon ab, der Antragsgegnerin, wie von der Antragstellerin beantragt, aufzugeben, sämtliche Einlassungen zum L.-Prüfungsbericht vorzulegen. Durch die Prüfung durch die Bundesbank solle gerade geklärt werden, ob die Monierungen von L. zu Recht erfolgt seien. Dies könne nicht im Eilverfahren vorgezogen werden. Sollte die Antragsgegnerin im Nachgang Maßnahmen, wie etwa eine erhöhte Eigenkapitalanforderung, anordnen und sollte die Antragstellerin dagegen vorgehen, bestünde in diesem Kontext noch hinreichend Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit dem L.-Bericht. Das ihr durch § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG eingeräumte Ermessen habe die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt und dabei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Die angeordnete Prüfung diene dem Zweck, den legitimen Informationsbedarf der Antragsgegnerin zu erfüllen, damit sie ihren Aufsichtspflichten nachkommen könne, und sei zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet, da sie ihr einen vertieften Einblick in die fraglichen Sachbereiche der Antragstellerin ermögliche. Die Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt sei auch nicht deshalb ungeeignet, weil sich die Antragstellerin aktuell in der Fusion mit der E. befinde. Ob eine derartige Prüfung während einer Umstrukturierung sinnvoll sei, obliege der Einschätzung der Aufsichtsbehörde, die zu überwachen habe, dass die von ihr beaufsichtigten Institute jederzeit über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügten. Andernfalls könne eine aufsichtliche Prüfung regelmäßig unter Hinweis auf interne Umstrukturierungen vereitelt werden. Im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr sei nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin die Prüfung zeitnah durchführen wolle. Bei einem Zuwarten bis zum Abschluss der Fusion, die für Ende des Jahres angestrebt werde, drohe die Gefahr, dass sich etwaige Defizite in der Geschäftsorganisation der Antragstellerin verfestigen oder sogar ausweiten könnten. Die Anordnung sei voraussichtlich auch erforderlich. Milderer Instrumentarien müsse sich die Antragsgegnerin nur bedienen, wenn diese hinsichtlich ihrer Kontrolldichte ausreichend erschienen. Zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts sei allein schon aufgrund der großen Anzahl an fraglichen Beanstandungen eine zeitnahe Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG angezeigt, weil sie im Vergleich zu den übrigen Aufklärungsinstrumenten die höchste Kontrolldichte aufweise. Die Prüfung durch den B. unter Anordnung von Prüfungsinhalten nach § 30 KWG stelle kein gleich geeignetes, d. h. gleich effektives Mittel dar. Bei der Anlassprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG handle es sich um eine forensische Prüfung, die auf die Ermittlung und Beurteilung eines durch den Prüfungsumfang bestimmten Sachverhalts abziele. Die Prüfung des Jahresabschlusses sei hingegen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ausgerichtet; im Vordergrund stünden dabei die Gewinn- und Verlustrechnungen des Instituts. Auch wenn die Aufsichtsbehörde nach § 30 KWG Bestimmungen zum Inhalt der Jahresabschlussprüfung treffen und Schwerpunkte setzen könne, würde eine solche Prüfung voraussichtlich nicht die Tiefe der angeordneten Anlassprüfung erreichen, die sich ausschließlich auf konkrete Fragestellungen konzentriere. Durch das Instrument des § 30 KWG könne die Prüfungsmöglichkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG daher nicht immer ersetzt werden. Die Anordnung sei zudem angemessen, obgleich die Prüfung für die Antragstellerin, insbesondere während des laufenden Fusionsprozesses, zu einer gewissen personellen und finanziellen Mehrbelastung führen werde. Das Interesse der Öffentlichkeit am rechtzeitigen Tätigwerden der Aufsichtsbehörde zur Verhinderung und Beseitigung etwaiger Missstände im Sinne von § 6 Abs. 2 KWG müsse deswegen aber nicht zurückstehen. Die Anordnung treffe die Antragstellerin auch nicht überraschend, weshalb sie nicht mit Erfolg einwenden könne, dass ihr während des Fusionsprozesses keinerlei personelle Kapazitäten zur Verfügung stünden, um die Prüfung zu unterstützen. Sie müsse wie jedes beaufsichtigte Institut jederzeit damit rechnen, bei entsprechendem Anlass einer Prüfung unterzogen zu werden. Aufgrund des Schriftverkehrs mit der Antragsgegnerin über den streitigen Bericht von L. habe die Antragstellerin hinreichend Gelegenheit gehabt, sich auf das "Risiko" einer Prüfung einzustellen und dies bei ihrer weiteren Jahresplanung zu berücksichtigen. Insoweit sei überdies zu berücksichtigen, dass die technische Fusion, bei der wohl besonders viele ihrer Mitarbeiter eingebunden seien, bereits zum 25. Juni 2022 abgeschlossen sein solle und zwischenzeitlich auch die Regelprüfung durch den B. beendet sei, sodass personelle Ressourcen frei geworden sein dürften. Auch der – keineswegs nahezu einschränkungslose – Prüfungsumfang sei nicht zu beanstanden und nicht ohne adäquaten Bezug zum Anlass. Die Antragsgegnerin habe den Inhalt der Prüfung hinreichend konkretisiert und unter Punkt I ihres Bescheids ausgeführt, dass Gegenstand der Prüfung die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation der Antragstellerin sei, dass hierbei ein besonderer Schwerpunkt auf das Kundenkreditgeschäft gelegt werde und die Prüfung sich auf das Kreditportfolio erstrecke. Unter Punkt II werde der Prüfungsanlass detailliert beschrieben. Bei einer Duldungsverfügung wie dieser müsse nicht bis ins Einzelne aufgezählt werden, welche tatsächlichen Handlungen zu dulden seien, zumal sich dies bei Anordnung der Prüfung regelmäßig noch nicht genau vorhersagen lasse. Die Aufsichtsbehörde treffe obendrein keine Pflicht, sich im Vorfeld der Ermittlungsmaßnahme in einer vorweggenommenen Sachverhaltswürdigung detailliert mit den bestrittenen Fehlerfeststellungen auseinanderzusetzen und den Prüfungsumfang auf die noch nicht erledigten Punkte zu beschränken, da dies einer effektiven Gefahrenabwehr entgegenstehen würde. Schlussendlich nehme die Antragsgegnerin auch Rücksicht auf den Fusionsprozess, indem sie auf Wunsch der Antragstellerin die Prüfung der Kreditprozesse und Kreditengagements auf deren Althaus beschränke und die E. insoweit von der Prüfung ausnehme. Mit ihrer am 4. Juli 2022 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerde gegen diese Entscheidung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen zu zahlreichen Punkten nicht oder nicht zutreffend gewürdigt. So sei der eigentliche Prüfungsanlass, nämlich die angebliche Weigerung der Antragstellerin zu den Monierungen von L. eine Mängelbewertung und Mängelabarbeitungsliste vorzulegen, mit der Vorlage der detaillierten Stellungnahmen des B. entfallen. Ihr sei rechtliches Gehör verwehrt worden, indem ihr die Antragsgegnerin eine möglicherweise für die Entscheidung über die Anlassprüfung bedeutsame Stellungnahme von L. zu ihren mit Schreiben vom 18. Januar 2022 vorgetragenen Einwendungen bei ihrer Akteneinsicht vorenthalten habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensausübung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Die Vorinstanz spekuliere unzutreffend über eine geringere Intensität der Prüfung durch den B. und verkenne, dass ein Vorgehen nach § 30 KWG gegenüber der Anordnung nach § 44 KWG hier das – mildere – Mittel der Wahl sein müsse, zumal sonst eine unzulässige Doppelprüfung erfolge. Dass die angeordnete Prüfung ungeeignet und unangemessen sei, habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft verneint. Tatsächlich sei der gewählte Prüfungszeitpunkt zu beanstanden, der sie bei der Umsetzung ihrer Fusion erheblich behindere. Sie wolle sich der für sie unerwarteten Prüfung keineswegs entziehen, sondern nur eine Verschiebung bis zum Jahresbeginn 2023 erreichen, die ihr Personal entlasten und für das Prüfungsergebnis keine Nachteile, sondern nur Vorteile mit sich bringen würde. Auch der Umfang der vorgesehenen schrankenlosen Prüfung, der nicht einmal bereits ausgeräumte Monierungen ausnehme, sprenge jedes angemessene Maß. Die Antragsgegnerin vertritt u. a. die Auffassung, die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen genüge. Inhaltlich verteidigt sie die erstinstanzliche Entscheidung. I. Im Einverständnis der Beteiligten (vgl. Bl. 1442, 1450 GA) entscheidet gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO die derzeitige Berichterstatterin anstelle des Senats. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß § 146 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Sie ist auch fristgemäß nach §§ 147 Absatz 1, 146 Absatz 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Denn die zur Begründung vorgetragenen Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Absatz 4 Sätze 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht. Eine Beschwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit denjenigen Gründen, die für den angegriffenen Beschluss tragend gewesen sind. Dies ist hier nicht in überzeugender Weise erfolgt. Die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nach summarischer Prüfung tragfähig. 1. Die Antragstellerin behauptet zwar, der Prüfungsanlass sei inzwischen entfallen, doch hat sie der Feststellung des Verwaltungsgerichts, es lägen – nach wie vor – hinreichende Verdachtsmomente für Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsorganisation der Antragstellerin vor, die eine Anlassprüfung nach § 44 KWG rechtfertigten, nichts Schlüssiges entgegengesetzt. Stattdessen greift sie die Anmerkung am Ende dieser Passage in der angefochtenen Entscheidung auf, es könne dahinstehen, ob ihre Weigerung, eine "Mängelabarbeitungsliste" hinsichtlich der Fehlerfeststellungen des L. Berichts zu erstellen, von der Antragsgegnerin zu Recht als zusätzlicher Prüfungsanlass herangezogen worden sei, und behauptet, die Vorinstanz habe übersehen, dass es sich dabei um den einzigen maßgeblichen Prüfungsanlass handle und dieser nicht mehr bestehe. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass die schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin, mit denen die Antragstellerin argumentiert, kein Geständnis im zivilprozessualen Sinn (= Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung des Gegners) darstellen und auch ein etwaiges Geständnis mangels Anwendbarkeit des § 288 ZPO im vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess keine Bindungswirkung entfalten würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., §§ 86 Rn. 16, 173 Rn. 5), sind sie aus dem Kontext gerissen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2022 eingangs – rechtlich zutreffend (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2010 – 6 A 3240/09.Z –, Rn. 30, juris) – dargelegt, dass ein vorliegender Prüfbericht einen hinreichenden Anlass zu einer eigenen Prüfung der Aufsichtsbehörde biete, wenn das zu prüfende Institut – wie hier – die darin getroffenen Feststellungen bestreite. Das Vorbringen steht im Einklang mit der Begründung der Prüfungsanordnung, die auf die divergierenden Beurteilungen der bisher tätigen Wirtschaftsprüfer, das Abstreiten der durch die Mitarbeiter von L. festgestellten, teils schwerwiegenden Mängel durch die Antragstellerin und den dadurch klärungsbedürftigen Sachverhalt abstellt (A 28, S. 2-4). An den übereinstimmend genannten Prüfungsanlass anknüpfend, an dem die Antragsgegnerin auch in ihrer Beschwerdeerwiderung festhält, folgt in der Antragserwiderung eine Darstellung der von der Antragsgegnerin nach Kenntnisnahme des L.-Berichts ergriffenen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen, darunter der Aufforderung zur Vorlage eines Berichts zum Stand der Mängelbeseitigung, den die Antragstellerin ohne stichhaltige Gründe verweigert habe. Sie habe nicht einmal ihre Sicht der Dinge den einzelnen Feststellungen von L. gegenüberstellen wollen, sondern den Prüfungsbericht pauschal abgelehnt, so dass sie mit ihr in keine Diskussion über deren aufsichtliche Bewertung habe eintreten können. Durch diese vollständige Verweigerungshaltung hätten weder einzelne Beanstandungen möglicherweise als unberechtigt fallengelassen werden können, noch sei die Beseitigung der verbliebenen Mängel gefördert worden. Aus diesem Vorwurf unkooperativen und unreflektierten Verhaltens an die Adresse der Antragstellerin kann nicht abgeleitet werden, die Antragsgegnerin hätte sich im Laufe des Verwaltungsprozesses mit einem Meinungsaustausch mit ihr begnügen wollen, habe sich dadurch ihres Prüfungsrechts begeben und müsse nun ihre Aufklärungsbemühungen nach den dezidierten Einlassungen des B. an ihrer Stelle einstellen oder könne sie nur im Konsens mit ihr fortführen. Angemerkt sei allerdings, dass grundsätzlich die Art der Reaktion auf Beanstandungen darüber mitentscheiden kann, ob und ggf. welche weiteren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen. Je weniger selbstkritisch und um Transparenz bemüht sich das betroffene Institut zeigt, indem es etwa – wie hier – die Berechtigung zumindest einzelner Monierungen erst gar nicht in Erwägung zieht, sondern einem Prüfbericht pauschal eine "desaströse Qualität" (Bl. 18 der Gerichtsakten – GA) bescheinigt und eine eigene fundierte Auseinandersetzung damit verweigert, desto mehr spricht dafür, dass ohne ein aufsichtsbehördliches Einschreiten, und sei es zunächst auch nur in Gestalt einer Sonderprüfung, keine ordnungsgemäßen Verhältnisse hergestellt werden können. Vorliegend gab der Aufsichtsrat der Antragstellerin, von dem zu erwarten gewesen wäre, dass er als Aufsichtsorgan über den für die Geschäftsorganisation verantwortlich zeichnenden Vorstand angesichts der besorgniserregenden Vorwürfe einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft alarmiert bzgl. der Lage des Instituts und eines möglichen Fehlverhaltens seiner Geschäftsleitung reagiert, bei der M. eine Überprüfung der Beanstandungen mit dem Ziel in Auftrag zu ermitteln, "ob die Prüfung und Berichterstattung von L. die berufsrechtlichen Grundsätze eines Wirtschaftsprüfers, insbesondere die Grundsätze der gewissenhaften Berufsausübung erfüllt" (A 26, S. 8 f.). Dass er in seiner Funktion als gelegentlich tagendes Aufsichtsgremium so detaillierte Kenntnisse der Abläufe im Institut, selbst im operativen Geschäft, hatte, dass er fundiert zu der aus der Fragestellung ableitbaren Ansicht neigen konnte, dass sämtliche Vorwürfe wahrscheinlich haltlos und der pflichtwidrigen Arbeitsweise der Prüfer geschuldet seien, ist zu bezweifeln. Unter diesen Umständen verwundert es nicht, dass sich die Antragsgegnerin entschieden hat, die Klärung der gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe ordnungswidriger Geschäftsorganisation im Wege einer externen Überprüfung herbeizuführen, anstatt auf eine selbstkritische Aufarbeitung sich evtl. als berechtigt herausstellender Kritikpunkte im Hause der Antragstellerin zu setzen und darüber mit ihr in Austausch zu treten. Die Haltung des Aufsichtsrats verstärkt zumindest den durch die tiefgreifenden Diskrepanzen in den Bewertungen der verschiedenen Prüfer gegebenen Prüfungsanlass. 2. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde auch nicht darlegen können, dass die angefochtene Prüfungsanordnung entgegen der Überzeugung des Verwaltungsgerichts zur Aufklärung von aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalten nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder die dadurch für sie entstehende Belastung außer Verhältnis zum Überwachungszweck steht (vgl. Schwennicke/Auerbach, KWG, 4. Aufl., § 44 Rn. 18). 2.1 Soweit die Antragstellerin rügt, dass das Verwaltungsgericht ihr rechtliches Gehör in Bezug auf mutmaßliche Ermessensfehler verletzt habe, weil die Kammer es abgelehnt habe, eine im Auftrag des BVR an die Antragsgegnerin übersandte Replik der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L. zu der Stellungnahme der Antragstellerin vom 18. Januar 2022 zu ihrem Prüfungsbericht vom 6. Oktober 2021 beizuziehen, welche die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Bitte des BVR um Vertraulichkeit aus den Behördenakten entfernt gehabt habe, hat sie weder einen Gehörsverstoß aufzuzeigen vermocht, noch dass das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung darauf beruhen könnte. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG – garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zu dessen Gegenstand in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Gesichtspunkte zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hatten, und ferner, ihre Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das ist hier geschehen. Die Antragstellerin rügt deshalb in der Sache, das Verwaltungsgericht sei seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen. Ihr Ansinnen zu erfahren, welchen Inhalt die ihr vorenthaltene Stellungnahme von L. hat, welche die Antragsgegnerin nicht gegen sie verwandt, sondern für irrelevant für das Verfahren erklärt hat, stellt sich als unzulässiger Beweisermittlungsantrag dar, dem die Vorinstanz nicht nachgehen musste. Die Antragstellerin hat keinerlei Kenntnis vom Inhalt der Stellungnahme und vermag nur "ins Blaue hinein" Mutmaßungen darüber anzustellen, dass sich darin möglicherweise etwas für ihre Rechtsposition Günstiges finden lassen würde. Daher sieht auch die Berichterstatterin davon ab, die L.-Stellungnahme bei der Antragsgegnerin anzufordern. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Antragstellerin kein schrankenloses Akteneinsichtsrecht zusteht, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist (vgl. § 9 KWG; vgl. auch § 29 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 VwVfG oder § 100 Absatz 1 VwGO, der keinen Anspruch auf Beiziehung von Akten vermittelt). Außerdem ist Prüfungsgegenstand nicht, wie die Antragstellerin meint, der L.-Bericht, auch wenn dessen Feststellungen und den Kommentaren der M. und des B. dazu u. a. das Augenmerk der Bundesbank Prüfer gelten wird, sondern der Prüfungsanordnung zufolge die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1 KWG, die durch die "Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)" konkretisiert ist. Der L.-Bericht und die Diskussion, die sich daran entzündet hat, sind lediglich der Prüfungsanlass. Die Prüfer der Bundesbank sind gehalten, eigene Feststellungen zu treffen; inwieweit sich diese letztlich mit dem L.-Bericht decken werden oder nicht, ist nicht relevant, zumal dieser ohnehin nicht mehr den aktuellen Zustand abbildet, wie die Feststellungen des B. vermuten lassen. Was die Prüfer von L. den Einwendungen der Antragstellerin im Einzelnen entgegenhalten, ist daher – zumindest gegenwärtig – ebenfalls unerheblich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Es erschließt sich nicht, warum sich dennoch gerade in dieser Stellungnahme von L. für die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung bedeutsame Aspekte auffinden lassen sollten. Selbst wenn sich aber aus der vorenthaltenen Stellungnahme entnehmen ließe, dass L. alle oder zumindest wesentliche Kritikpunkte seines Prüfungsberichts als Reaktion auf die Einwände der Antragstellerin fallen gelassen hat, wovon nicht ausgegangen werden kann (vgl. A 39, S. 3, Bl. 151 oben GA), wäre aus Sicht der Vorinstanz die Prüfungsanordnung nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hält bereits die – weniger gewichtigen – Feststellungen des B. allein für hinreichend, um weiter vom Verdacht auf Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsorganisation ausgehen zu können, denen – ungeachtet der der Antragstellerin durch eine weitere Prüfung erwachsenden Belastungen – aufsichtsbehördlich zeitnah nachgegangen werden darf (vgl. S. 9 [unten] ff. des Beschlusses). 2.2 Dass die Eignung der Sonderprüfung zum Zweck, der Antragsgegnerin einen vertieften Einblick in für die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin wesentliche Teilbereiche ihres Kredit- und Risikomanagements zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob ihre Geschäftsorganisation den gesetzlichen Anforderungen genügt oder ob ggf. Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen sind, außer Frage steht, hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt. 2.2.1 Die Antragstellerin macht zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Prüfung durch die Bundesbank ihren Zweck verfehle, weil der damit ausweislich der Begründung des Bescheids angestrebte eigene Eindruck der Antragsgegnerin nur möglich sei, wenn sie dafür auch eigene Mitarbeiter einsetze. Dazu hat die Antragsgegnerin, was angesichts der verpflichtenden engen Zusammenarbeit zwischen ihr und der Bundesbank (vgl. § 7 KWG) ohnehin nahelag, klargestellt, dass sie sich mit der Beauftragung der Bundesbank ein Bild der Sachlage machen wolle, ohne auf Beurteilungen angewiesen zu sein, die Dritte in Auftrag gegeben hätten. Das erscheint sachgerecht, da hier nicht nur unterschiedlichste Berichte, Gutachten und Stellungnahmen verschiedener Seiten zur Geschäftsorganisation der Antragstellerin vorliegen, sondern auch der Verdacht interessengeleiteter Bewertungen als Ursache der eklatanten Unterschiede im Raum steht, auch wenn die Antragstellerin diesen nur für den vom BVR veranlassten Prüfungsbericht zu erkennen vermag. Damit scheidet ein "eigener Eindruck" in diesem Sinne durch die Kenntnisnahme und (weitere) Auswertung des vom B. vorgelegten Prüfungsbericht aus, wie ihn die Antragstellerin stattdessen für geboten hält. 2.2.2 Das mit ihrer Beschwerde wiederholte Vorbringen der Antragstellerin, eine Sonderprüfung während der Fusion mache keinen Sinn, weil ihre innerbetrieblichen Prozesse durch die Umstrukturierung im Wandel begriffen seien, überzeugt nicht. Sie stellt insoweit schon ohne jegliche Substantiierung in den Raum, dass sich ihre organisatorischen Abläufe im Zuge der Neustrukturierung grundlegend verändern werden und nicht lediglich das übernommene wesentlich kleinere Institut in die bisherige Organisation eingegliedert wird (vgl. dazu die vagen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung ihres Abteilungsleiters Controlling vom 8. Juni 2022, Bl. 169 GA). Da sie sich bisher prozessual von ihrer Geschäftsorganisation und ihren Geschäftspraktiken uneingeschränkt überzeugt zeigt, ist eine Fehlerbehebung oder jedenfalls eine Verbesserung der innerbetrieblichen Prozesse oder gar eine Implementierung neuer Strategien und Verfahren im Laufe der praktischen Fusionierung nicht zwangsläufig zu erwarten. Hinzu kommt, dass auch und gerade der Prozess der Umstrukturierung der Antragsgegnerin wertvolle Einblicke in die Geschäftspolitik der Antragstellerin zu liefern vermag. Eine Beobachtung in dieser Phase kann deutlich machen, welche Zielsetzungen die Antragstellerin vorrangig verfolgt, in welche Richtung sie sich entwickelt und wie umsichtig die Führungsebene den Prozess gestaltet, und daraus das Maß der künftig notwendig werdenden Beaufsichtigung erkennen lassen. Außerdem übersieht die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin auch die Notwendigkeit von Aufsichtsmaßnahmen nach § 36 KWG gegen ihre beiden Vorstände prüft und durch die Sonderprüfung dazu Erkenntnisse zu gewinnen hofft. Da in diesem Zusammenhang etwaiges Fehlverhalten in der Vergangenheit entscheidend ist, fördert der Abschluss der Fusion Ende des Jahres den Erkenntnisgewinn insoweit nicht. Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin auch, das Verwaltungsgericht habe der Antragsgegnerin einen "gerichtsfreien Ermessensspielraum" hinsichtlich des sachgerechten Prüfungszeitpunkts zugebilligt. Dieses hat in seiner Entscheidung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Geschäftsorganisation einer Bank zu jeder Zeit ordnungsgemäß zu sein hat, also auch während einer Umstrukturierung oder Fusion, und sich deshalb auch zu jeder Zeit ein berechtigtes behördliches Kontrollbedürfnis ergeben kann. Welcher Zeitpunkt für eine Sonderprüfung der zweckmäßigste ist, obliegt in der Tat der Einschätzung der Aufsichtsbehörde; diese Entscheidung tangiert nicht die gerichtlich allein zu überprüfende Rechtmäßigkeit ihrer Vorgehensweise. Richtig an der Argumentation der Kammer ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin ferner der Hinweis, dass Umstrukturierungen welcher Art auch immer nicht die Geeignetheit einer Anlassprüfung in Frage stellen können; sie können allenfalls bei der Prüfung der Zumutbarkeit Bedeutung erlangen. Schließlich entbindet das Gesetz auch die Antragsgegnerin nicht deswegen von ihrer Aufgabe, nach § 6b Abs. 4 Satz 2 KWG mindestens einmal jährlich im Rahmen der Beaufsichtigung die Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse, die ein Institut zur Einhaltung der aufsichtlichen Anforderungen geschaffen hat, und die Risiken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder sein könnte, zu überprüfen und zu beurteilen, weil die Antragstellerin sich zu einer Fusion entschlossen hat. 2.3 Auch die Erforderlichkeit der Prüfung nach § 44 KWG hat das Verwaltungsgericht – der schlüssigen Argumentation der Antragsgegnerin folgend – zu Recht bejaht. Ein milderes Mittel steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zur Verfügung. 2.3.1 Es versteht sich von selbst, dass die Antragsgegnerin als Aufsichtsbehörde nicht darauf verwiesen werden kann, die Berechtigung der Fehlerfeststellungen ausschließlich im Diskurs mit der davon betroffenen Antragstellerin zu klären, etwa in Gestalt eines Aufsichtsgesprächs (zumal angesichts deren oben skizzierter Haltung zu den Vorwürfen) und etwaig sich als notwendig erweisende Aufsichtsmaßnahmen nur anzuordnen, wenn die Antragstellerin zuvor einsieht, Fehler begangen zu haben. In einer nicht eindeutigen Situation mit widerstreitenden Berichten, Stellungnahmen und Gutachten wie hier wäre die Antragsgegnerin aufgrund des ungewissen Sachverhalts andernfalls nicht in der Lage, ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 6b KWG effektiv nachzukommen und rechtzeitig ggf. gebotene weitere aufsichtsbehördliche Schritte gegen die Antragstellerin einzuleiten, wie das Verwaltungsgericht einleuchtend darlegt. Anders als die Antragstellerin annimmt, beinhaltet die Aufgabenzuweisung in § 7 Abs. 1 Satz 3 KWG nicht nur die Entgegennahme und Auswertung von Prüfungsberichten und anderen Dokumentationen sowie die Bewertung von Prüfungsfeststellungen; diese sind wie auch die dort angesprochenen speziellen bankgeschäftlichen Prüfungen nur Beispiele ("insbesondere") für die vorgeschriebene laufende Überwachungstätigkeit (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG – CRR-VO, 5. Aufl., § Rn. 33 ff.). Erweist sich, wie hier, die Auswertung von Prüfungsberichten nicht als ausreichend, um die Geschäftsorganisation und wirtschaftliche Lage eines beaufsichtigten Instituts zu beurteilen, um – falls erforderlich – einschreiten zu können, kann die Antragsgegnerin auch – unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – zu allen ihr gesetzlich zu Gebote stehenden anderen Mitteln greifen, um sich die benötigten Informationen zu verschaffen. 2.3.2 Die angeordnete Prüfung durch die Bundesbank stellt sich auch nicht als entbehrliche Doppelprüfung dar, weil der B. schon einen aktuellen Jahresabschluss-Prüfungsbericht vorgelegt und sich darin mit den Mängelfeststellungen von L. befasst hat. Auch hier hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass nur mittels einer Sonderprüfung nach § 44 KWG die erstrebte Kontrolldichte erreicht werden kann. Diese resultiert nicht aus zusätzlichen Prüfungsthemen oder anderen Prüfungsmaßstäben im Vergleich zu einer Jahresabschlussprüfung, wie die Antragstellerin richtig ausführt (Bl. 1463 ff. GA), wohl aber aus einer anderen Zielrichtung und Gewichtung (Bl. 1313 ff. GA). Als für den vorliegenden Fall wesentliches Unterscheidungsmerkmal bleibt festzuhalten, dass eine Jahresabschlussprüfung stichprobenartig den gesamten Geschäftsbetrieb unter Beachtung des Wesentlichkeits- und des Wirtschaftlichkeitsprinzips untersucht und infolgedessen eine umfassende und vertiefte Prüfung eines wesentlichen Teilbereichs nicht zu leisten vermag. Auch wenn der B. die Mängelfeststellungen von L. in seine Prüfung einbezogen hat, so hat er damit doch nur punktuelle Feststellungen zu den sich der Antragsgegnerin stellenden Fragen der Risikoträchtigkeit des gesamten Kreditgeschäfts der Antragstellerin getroffen. Ob diese angesichts der im Vergleich zur Bundesbank knappen Personalausstattung des B. (vgl. Bl. 1350 GA) und seiner sonstigen umfangreichen und zeitlich limitierten Prüfungsaufgaben, von denen die Aufgabenstellung für die Bundesbank nur einen Ausschnitt darstellt, zudem so in die Tiefe gehen, wie dies zur Entkräftung der schwerwiegenden Vorwürfe von L. erforderlich ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht in Zweifel gezogen. Von einer unstatthaften Spekulation "ins Blaue hinein" kann keine Rede sein. Außerdem verweist die Kammer zu Recht darauf, dass der B. bestätigt habe, dass einige Monierungen von L. zu Recht erfolgt seien und durch die Anlassprüfung noch zu klären sei, ob die fraglichen Unregelmäßigkeiten tatsächlich durch die Antragstellerin vollumfänglich beseitigt worden seien oder noch würden. Auf dieses Argument geht die Antragstellerin nicht ein, obwohl sich diese Frage umso dringlicher stellt, als der B. bei etlichen als begründet angesehenen Beanstandungen nicht einmal eine Absichtserklärung der Antragstellerin hinsichtlich der Mängelbeseitigung aufführt (Bl. 219 ff. GA, Nrn. 55, 59, 60, 78, 79, 83, 86, 87, 99 und 102). In der Tat hätte sich aus Sicht der Antragsgegnerin eine weitere Prüfung auf der Grundlage von § 44 KWG u. U. erübrigen können, wenn die Verbandsprüfer die belastenden Feststellungen der Prüfer von L. im Wesentlichen bestätigt hätten und die Antragstellerin sie als Grundlage für aufsichtsrechtliche Maßnahmen akzeptiert oder von sich aus die notwendigen Konsequenzen gezogen hätte. Da jedoch beides nicht der Fall war, kann daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die Antragsgegnerin müsse sich nun mit den Erkenntnissen von B. als einer Art Schiedsgutachter zufriedengeben und von einer weiteren Aufklärung Abstand nehmen. 2.3.3 Die Berichterstatterin teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass sich die Antragsgegnerin ferner nicht auf eine Schwerpunktprüfung nach § 30 KWG im zu untersuchenden Bereich der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin beschränken muss, um die Belastungen für die Antragstellerin möglichst gering zu halten. 2.3.3.1 Vorliegend bedarf es keiner grundsätzlichen Bestimmung der Anwendungsbereiche der §§ 30, 44 KWG in ihrem Verhältnis zueinander, auch wenn viel dafürspricht, dass die mögliche Anordnung einer Schwerpunktbildung im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses der Aufsicht ein weiteres Instrument an die Hand geben sollte, um die staatliche Aufsicht zu stärken, und daher nicht als Handhabe zu ihrer Schwächung interpretiert werden darf. Da das Kreditwesengesetz der Aufsichtsbehörde eine anlasslose (umfassende) Prüfung gestattet und die anlassbezogene nicht gesondert regelt, kann § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG jedenfalls nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Prüfungsbefugnisse der Antragsgegnerin grundsätzlich eingeschränkt sind, wenn Anlass für eine Prüfung besteht (es sei denn, es ergäbe sich aus dem Anlass selbst) und stets vorrangig zum Mittel der Schwerpunktfestsetzung nach § 30 KWG gegriffen werden muss. In der von der Antragstellerin zitierten Gesetzesbegründung zu § 30 KWG heißt es nicht nur, dass die Regelung auf ein größeres Maß an aufsichtlicher Flexibilität ziele, sondern es wird auch dargelegt, dass durch die Vorgabe bestimmter Prüfungsinhalte bereits im Rahmen der Jahresabschlussprüfung, insbesondere bei sehr gezieltem Nachschaubedarf, zur Entlastung der Institute in einer Reihe von Fällen auf die sonst erforderliche Anordnung einer Prüfung nach § 44 KWG verzichtet werden könne (Bl. 1480 GA). Dass einer der Fälle, die der Gesetzgeber bei der Regelung im Auge hatte, hier vorliegt, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Vielmehr kann der Umstand, dass einer Bank – wie hier – nicht nur vereinzelte Defizite ihrer Geschäftsorganisation und einzelne Fehlentscheidungen im operativen Geschäft vorgehalten werden, sondern eine ungewöhnliche Vielzahl von Beanstandungen, ein Indikator dafür sein, dass in den bisher durch Wirtschaftsprüfer nur in Stichproben beleuchteten Bereichen in größerem Umfang nachlässig mit den Erfordernissen einer Geschäftsorganisation umgegangen wird, die die berechtigten Sicherheitsinteressen ihrer Gläubiger und der ordnungsgemäß arbeitenden Kreditinstitute derselben Sicherungseinrichtung sowie die gesamtwirtschaftlich bedeutsame Stabilität des genossenschaftlichen Finanzsystems im Blick hat. Der L.-Prüfungsbericht lässt deswegen eine möglichst umfassende (im Sinne von aussagefähige) und folglich nicht auf die bereits geprüften und monierten Feststellungen beschränkte Prüfung des Kreditgeschäfts der Antragstellerin notwendig erscheinen, wie sie eine Anlassprüfung leisten kann. Dass das Interesse der Antragsgegnerin als Aufsichtsbehörde an einem vertieften und damit für das untersuchte Geschäftsfeld insgesamt aussagekräftigeren Einblick in den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin im Rahmen einer Regelprüfung durch den B. auch mit der Vorgabe eines Schwerpunkts qualitativ nicht ähnlich befriedigt würde wie mit der angeordneten Sonderprüfung, belegen ferner die von der Antragstellerin befürchteten hohen Zusatzkosten (Bl. 27 GA), welche sie nach ihrem Bekunden durch eine Prüfung nach § 30 KWG anstelle der Prüfung nach § 44 KWG vermeiden möchte (vgl. u. a. A 23, S. 6), obwohl diese vorliegend nur einen Teilbereich der Jahresabschlussprüfung betrifft. Die von ihr geschätzte enorme Kostendifferenz lässt sich auch nicht allein mit dem Einarbeitungsaufwand von neuen Prüfern erklären, zumal der B. seine Prüfer mitten in der Prüfung ausgetauscht hat, so dass diese ebenfalls nicht über jahrelange Erfahrung mit den (noch dazu im Wandel begriffenen) Gegebenheiten bei der Antragstellerin verfügen. Die Bundesbank wird überdies Spezialisten einsetzen, die sich in ihrem Gebiet rasch zurechtfinden werden. Es spricht deshalb alles dafür, dass das geforderte Ausweichen auf eine Prüfung nach § 30 KWG nicht ebenso verlässliche, d. h. fundierte Erkenntnisse über die Lage im Kreditgeschäft der Antragstellerin liefern könnte, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vorschlag der Antragstellerin, anstelle einer Sonderprüfung die Anordnung von Schwerpunktthemen nach § 30 KWG mit Erläuterungen des Jahresabschlussprüfers nach § 29 Abs. 3 Satz 2 KWG, der Vorlage von Unterlagen und mit Aufsichtsgesprächen mit der Antragstellerin zu einem Maßnahmenbündel als mildere Maßnahme zu kombinieren. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend festgestellt, die Antragsgegnerin müsse sich nur dann milderer Instrumentarien bedienen, wenn diese gleichermaßen geeignet seien, den Informationsbedarf der Antragsgegnerin effektiv und zeitnah zu erfüllen. Dass mit einem Strauß von Einzelmaßnahmen qualitativ dasselbe Ergebnis erzielt werden könnte wie mit einer kompakten Anlassprüfung ist nicht ersichtlich, der Zeitbedarf zur Koordination und Durchführung würde jedoch absehbar steigen. Dass die Antragstellerin den argumentativen Versuch unternimmt, die beiden Instrumentarien als gleichwertig und austauschbar darzustellen, lässt im Übrigen vermuten, dass es ihr nicht um die Art der Prüfung, sondern um die Person des Prüfers geht. Ferner lässt sich nach den obigen Ausführungen zur Vorzugswürdigkeit einer Sonderprüfung die Ansicht der Antragstellerin nicht begründen, dass die Antragsgegnerin auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts verzichten muss, weil sie nicht rechtzeitig während der noch laufenden Prüfung des Jahresabschlusses 2021 der Antragstellerin gemäß § 30 KWG eine Schwerpunktsetzung durch den B. aufgegeben hat. Dass die Antragsgegnerin, wie die Antragstellerin mit der Beschwerde des Weiteren fordert, der Antragstellerin respektive dem B. als milderes Mittel gemäß § 30 KWG aufgeben solle, die Überprüfung der L. Feststellungen zu einem Schwerpunkt seiner nächsten Jahresabschlussprüfung zu machen, begegnet überdies dem berechtigten Einwand der Antragsgegnerin, der B. habe sich durch seine bisherigen Stellungnahmen bereits festgelegt, wie die Geschäftsorganisation der Antragstellerin zu beurteilen sei, so dass keine unvoreingenommene neue Prüfung der Vorwürfe zu erwarten sei. Dies ist nicht von der Hand zu weisen – nicht zuletzt in Anbetracht der knappen personellen Ressourcen des B.. Anscheinend waren inzwischen alle beim B. beschäftigten Wirtschaftsprüfer mit dem Jahresabschluss für 2021 befasst, nachdem aufgrund einer entsprechenden Forderung der Antragsgegnerin im Februar 2022 ein Prüferwechsel vollzogen wurde. 2.3.3.2 Die Antragsgegnerin hat sich auch – entgegen den jüngsten Behauptungen der Antragstellerin – nicht bereits darauf eingelassen, sich mit einer Schwerpunktsetzung gemäß § 30 KWG bei der jährlichen Regelprüfung zu begnügen mit der Folge, dass sie sich nun an dieser Entscheidung festhalten lassen müsste. Abgesehen davon, dass die Anordnung einer Sonderprüfung nach § 44 KWG auch nach der Durchführung einer entsprechenden Schwerpunktprüfung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sondern von den Ergebnissen letzterer abhängt und sich nur Fragen der Verhältnismäßigkeit verschärft stellen, hat eine behördlich initiierte Schwerpunktprüfung bisher nicht stattgefunden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Stellungnahmen des B. zum Prüfungsbericht von L. und die Darstellung der Ergebnisse in seinem Prüfbericht auf Wunsch der Antragstellerin erfolgten. Die Antragstellerin selbst (und nicht die Antragsgegnerin, wie die Antragstellerin behauptet, vgl. Bl. 19 GA, A 27, S. 1) hat den Auftrag dazu erteilt. Daran ändert auch das im Nachhinein erfolgte Telefonat des Prüfungsleiters des B. mit dem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin am 2. März 2022, dem Tag, an dem die Prüfungsanordnung ergangen ist, nichts (Bl. 1430 GA, A 27, S. 1). Dieser hat lediglich deutlich gemacht, dass es die Aufsicht bei dem ihr vorzulegenden Prüfungsbericht nicht akzeptieren wird, wenn vorliegenden Hinweisen auf Mängel der Geschäftsorganisation im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nicht nachgegangen wurde, die, wie die Antragstellerin richtig ausführt, auch ein zutreffendes Bild der Lage hinsichtlich aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhalte zeichnen soll. 2.3.3.3 Letztlich können die Ausführungen unter 2.3.2 und 2.3.3 aber dahinstehen. Denn die Sonderprüfung durch die Bundesbank erscheint der Antragsgegnerin schon deshalb nachvollziehbar als Mittel der Wahl, weil sie sich unabhängig von den schon vorliegenden, nicht von ihr veranlassten widerstreitenden Beurteilungen ein eigenes Bild von der Geschäftsorganisation der Antragstellerin und deren Risikoprofil machen und sich dazu der Expertise der Bundesbank bedienen will. Auch insoweit folgt daher die Berichterstatterin der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn die von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Stellungnahmen des B. gegenüber der Antragsgegnerin vom 28. März und 14. Juni 2022 oder sein Prüfungsbericht haben keine endgültige Klärung herbeigeführt; seine Feststellungen haben den beiden bestehenden Positionen von L. und der Antragstellerin respektive der M. lediglich eine dritte, in Teilen vermittelnde hinzugefügt. Dass dem Bericht bzw. den Stellungnahmen des B. zu dem L.-Bericht so viel Überzeugungskraft beigemessen werden müsste, dass die durch die gegensätzlichen Beurteilungen von L. und der M. hervorgerufenen Irritationen als geklärt betrachtet und der Streit über den Zustand der Geschäftsorganisation der Antragstellerin für beendet erklärt werden kann, lässt sich nicht feststellen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Aufsichtsbehörde, die sich erkennbar mit der Bewertung der Diskrepanzen zwischen den beiden Prüfungsberichten schwertat (vgl. vgl. A 39, Bl. 149 ff. GA), auch nicht gezwungen, das Urteil des B. über den strittigen Zustand der Geschäftsorganisation der Antragstellerin als maßgebliche Einschätzung zu akzeptieren und auf eine Anlassprüfung durch die Bundesbank zu verzichten, weil der B. als "gesetzlicher Prüfer" nach § 55 GenG fungiert und nicht von der Antragstellerin mit der Jahresabschlussprüfung 2021 eigens beauftragt worden war (mit Ausnahme gerade der Überprüfung der Feststellungen von L.!). Denn alle Wirtschaftsprüfer, ungeachtet ihres Arbeit- oder Auftraggebers, also auch diejenigen von L., sind gesetzlich zur Unparteilichkeit und einer unabhängigen Berufsausübung verpflichtet (43 Abs. 1 WPO). Dass ausnahmslos jeder von ihnen diese Pflicht in jedem Einzelfall auch erfüllt, insbesondere, wenn zwar keine rechtlichen, aber faktische Abhängigkeiten bestehen, ist damit – wie die Lebenserfahrung lehrt – noch nicht gesagt. Auch der Umstand, dass alle Prüfungen von Kreditinstituten inhaltlich denselben Regeln hinsichtlich ihrer bankenaufsichtsrechtlichen Relevanz unterliegen, ist nicht gleichbedeutend damit, dass alle Prüfer den aufsichtsrechtlichen Anforderungen im selben Maße gerecht werden. Die Antragstellerin verwechselt insoweit die Rechtslage mit der Realität. Darüber hinaus ist bei der Bewertung der Aussagekraft eines Prüfungsberichts zu berücksichtigen, dass die genossenschaftlich organisierten Institute den Prüfungsverband, dem sie angehören wollen, frei wählen und dadurch indirekt Einfluss auf die Person ihrer Prüfer nehmen können. Im vorliegenden Fall trennte sich die Antragstellerin 2015 von ihrem früheren Prüfungsverband, einem großen Verband mit XXXX Mitgliedsunternehmen, darunter XXX Kreditgenossenschaften, um zum B. zu wechseln, einem kleinen Verband mit XX Mitgliedsunternehmen, darunter nur X Kreditgenossenschaften und einer Bank (vgl. deren Transparenzberichte für das Geschäftsjahr 2021, Bl. 1349, 1398 GA). Vorausgegangen waren Streitigkeiten über Prüfungsfeststellungen, welche die Antragstellerin nicht akzeptieren wollte, und die Androhung der Prüfer, nur ein eingeschränktes Testat zu erteilen (vgl. dazu den vorgelegten Schriftverkehr Bl. 1386 ff. GA). Außerdem soll, der Antragstellerin zufolge (Bl.1387 GA), die Prüfungsleiterin ihrem Vorstandsvorsitzenden einen schlechten Führungsstil in einer "patriarchalischen Unternehmenskultur" nachgesagt haben, sogar von einem "Klima der Angst" unter den Beschäftigten soll die Rede gewesen sein und der Befürchtung, dass die Antragstellerin in eine Sanierungslage steuere. Die Antragstellerin reagierte auf diese Kritik mit dem Vorwurf der Befangenheit – der also nicht nur die Prüfer von L. traf (und inzwischen sogar vorsorglich schon die Prüfer der Bundesbank, vgl. A 23, S. 5 f., A 25, S. 11 ff.) – und dem Verlangen nach sofortiger Abberufung als Abschlussprüfer im Wege aufsichtsrechtlicher Maßnahmen (Bl.1386 ff. GA). Der B. scheint jedoch, zumindest in den Kreisen der Verbandsprüfer, ebenfalls nicht unumstritten zu sein. Nach der erfolgten Kündigung der Mitgliedschaft der Antragstellerin in seinem Verband erklärte sich der Vorgänger des B. als Verbandsprüfer zwar bereit, während der zweijährigen Kündigungsfrist einen anderen Prüfungsverband als Abschlussprüfer für die noch zu erstellenden Jahresabschlüsse für 2015 und 2016 zu bestellen, meldete aber angesichts seiner in dieser Übergangszeit fortbestehenden Haftung für die Prüfungsergebnisse gegenüber dem zuständigen Ministerium Zweifel an der Eignung des von der Antragstellerin als Prüfer geforderten B. an (Bl. 1385, 1387, 1390, 1393 GA). Die Gründe dafür lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin sieht allerdings nachvollziehbar eine wirtschaftliche Abhängigkeit des B. von der Antragstellerin, da sie nur eines von zwei "Unternehmen von öffentlichem Interesse" ist, das der B. regelmäßig prüft, und die Haupteinnahmen des B. aus diesen Prüfungstätigkeiten resultieren (mehr als 75 % vom Gesamtumsatz, vgl. Bl. 1351 GA). Von einem "Pauschalverdacht" der Antragsgegnerin gegenüber Prüfungsverbänden und Wirtschaftsprüfern kann mithin nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der B. als Abschlussprüfer der Antragstellerin dieser zufolge in seinen früheren Prüfungsberichten keinerlei relevante Beanstandungen anführte (Bl. 12 GA), obwohl sich die von ihm nunmehr aufgrund des L.-Berichts bestätigten Defizite sicher nicht alle erst 2021 entwickelt haben. Dass die beiden Prüfpartner vom B. im Februar 2022 ausgetauscht wurden, kann nicht mit hinreichender Sicherheit als Neuanfang gewertet werden. Einer der beiden neuen Verantwortlichen ist wie der frühere Prüfer Mitglied im dreiköpfigen Vorstand des B.. Nicht anzunehmen ist auch, dass ab Mitte Februar alle Prüfungsschritte wiederholt und damit die Arbeit von Monaten zunichtegemacht wurde. Die Abschlussprüfung für 2021 baute zudem auf den Prüfungen früherer Jahre auf, beispielsweise wurden die Art und der Umfang der aussagebezogenen Prüfungshandlungen in Abhängigkeit u. a. von den Kenntnissen aus vorherigen Prüfungen festgelegt (Bl. 407 GA). Den Prüfungsergebnissen der Prüfer des Prüfungsverbands der Antragstellerin kann infolgedessen vor diesem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund nicht per se eine höhere Zuverlässigkeit zugebilligt werden als den vom BVR beauftragten freien Wirtschaftsprüfern, zumal es sich bei diesem Auftraggeber um die eigene Sicherungseinrichtung der Antragstellerin und kein Konkurrenzinstitut handelt und die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu den weltweit größten zählt, was allerdings wiederum nicht per se die notwendige Prüfungsqualität garantiert und auch der B. einer regelmäßigen Qualitätskontrolle unterzogen wird, die seine Unabhängigkeit sichern soll. Die Antragsgegnerin hat deshalb richtigerweise keinem der Prüfungsberichte allein unter formalen Gesichtspunkten den Vorzug gegeben, sondern eine weitere inhaltliche Abklärung für nötig erachtet. Dass diese nicht darin bestehen kann, den B. zu weiteren Auskünften und Erläuterungen aufzufordern, wie dies die Antragstellerin vorschlägt, versteht sich nach den obigen Ausführungen von selbst. Vielmehr erscheint der Berichterstatterin – wie zuvor schon dem Verwaltungsgericht – die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sachgerecht, die Bundesbank mit einer grundlegenden Prüfung des Kreditgeschäfts der Antragstellerin zu beauftragen. Im Bereich der Bankenaufsicht ist gesetzlich eine enge Zusammenarbeit beider Behörden vorgesehen, die sich gegenseitig zu unterstützen haben (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 KWG und die zahlreichen zur Konkretisierung der Vorschrift ergangenen Vorschriften des Kreditwesengesetzes). Die vom Gesetzgeber vorausgesetzte besondere Qualität der Beurteilung eines aufsichtsrechtlich bedeutsamen Sachverhalts durch die Bundesbank lässt sich § 7 Abs. 2 Satz 6 KWG entnehmen, wo es heißt, die Bundesanstalt habe in der Regel die von der Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde zu legen. Für sie spricht – gerade bei einem hoch umstrittenen Sachverhalt wie hier – ihre institutionelle Unabhängigkeit, die sie allen bisher tätigen Prüfungsverbänden und Prüfungsgesellschaften voraushat. Angesichts dessen, dass die Divergenzen zwischen den bereits vorliegenden Prüfungsberichten und Gutachten auf Interessenkonflikten beruhen könnten, was die Antragstellerin, wenn auch nur im Hinblick auf L., dem vom BVR ausgewählten Prüfer, selbst mutmaßt, kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Insofern misst das Verwaltungsgericht den Ergebnissen der anstehenden Prüfung durch die Bundesbank zu Recht eine höhere Verlässlichkeit im Sinne von Belastbarkeit bei. Die Bundesbank hat daneben andere personelle Möglichkeiten, rasch für Klarheit über die Risiken der Geschäftsorganisation der Antragstellerin zu sorgen (sie wird vorliegend ein zehnköpfiges Prüfungsteam einsetzen) und den schon länger schwelenden Streit damit entweder zu beenden oder notwendige weitere Aufsichtsmaßnahmen ohne weiteren gefahrenträchtigen Zeitverzug zu ermöglichen. Sie hat – auch wenn dem B. die benötigte Qualifikation nicht abgesprochen werden soll – dennoch aufgrund ihres bundesweiten Überblicks einerseits und der Größe ihres Prüfer-Pools, der eine Spezialisierung erlaubt, mehr Expertise als dieser, die der Klärung der hochumstrittenen Zweifelsfragen zugutekommen wird. 2.4 Die Beschwerdebegründung zeigt obendrein nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die angeordnete Prüfung zu Unrecht als der Antragstellerin zumutbar angesehen hat. 2.4.1 Der gegen die Prüfungsanordnung und die sie nicht beanstandende Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobene Einwand der Antragstellerin, die Durchführung der Prüfung würde ihre noch andauernde Umstrukturierung im Zuge der Fusion unzumutbar behindern, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil ihr Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 18. Januar 2022 – in Kenntnis der bereits angelaufenen Fusionierungsarbeiten – eine eigenständige Überprüfung und Qualitätskontrolle des L.-Prüfungsberichts durch die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht anmahnte und eigene Prüfungshandlungen von ihr einforderte (A 19a, S. 141 – 143). Zudem fällt auf, dass die Antragstellerin erstinstanzlich zunächst nur besondere Erschwernisse während der ersten "technischen" Phase der Fusionierung vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (eidesstattliche Versicherung ihres Abteilungsleiters Controlling vom 2. Mai 2022, A 32) und erst, nachdem der von ihr selbst als Ende der Phase genannte Zeitpunkt näher rückte, unzumutbare Hindernisse für die sonstige organisatorische Umsetzung der Fusion nachschob (vgl. ergänzende eidesstattliche Versicherung desselben Mitarbeiters vom 8. Juni 2022, Bl. 169 GA). Nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist allerdings nach wie vor, dass die organisatorischen Vorkehrungen unabweisbar Zeit bis Ende des Jahres benötigen, sie nicht beschleunigt und schneller abgeschlossen werden oder zeitlich gestreckt werden können. Welche konkreten Prozesse mit welchem Zeitbedarf jeweils stattfinden, ist trotz der eidesstattlichen Versicherung nicht transparent. Da die Beteiligten mit einem Zeitbedarf von (nur) sechs Wochen für die Sonderprüfung rechnen (Bl. 169 f. GA), erhellt sich nicht, weshalb eine solch moderate Verzögerung unzumutbare Konsequenzen für den Fortgang der Fusionierung haben sollte. Gegen die vom BVR angeordnete Sonderprüfung hatte sie sich 2021 ebenfalls gerichtlich zur Wehr gesetzt (nach – gut begründeter – Auffassung des Landgerichts Berlin unberechtigt, vgl. A 2), sogar dem Anschein nach mit unlauteren Mitteln, wie ihr der Gegenanwalt vorwarf (A 21, S. 1 f.), obwohl damals die Fusion noch nicht einmal beschlossen war, welche nun den personellen Engpass verursachen soll. Es erschließt sich aus den Ausführungen der Antragstellerin auch nicht, weshalb die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GenG vorgeschriebene jährliche Regelprüfung durch den B. nach deren Abschluss Ende Juni 2022 nun schon wieder zum 25. Juli 2022 begonnen haben soll, die Antragstellerin im Gegensatz zu anderen Instituten also einer Art Dauerprüfung unterliegt, und deshalb keine personellen Kapazitäten zur Unterstützung der Sonderprüfung frei geworden sein sollen. Die Antragstellerin akzeptiert augenscheinlich nur Prüfungen ihres gesetzlichen Prüfers und von Gutachtern, die sie selbst beauftragt hat, wie der M.. Diesen stellt sie auch trotz Fusionierung die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung, während sich schon die Prüfer von L. (vor der Fusionierung) über monatelange Wartezeiten auf angeforderte prüfungsrelevante Unterlagen beklagten. Dass die Umstrukturierung für die Durchführung von Geschäftsprüfungen nicht ausschlaggebend ist, gilt erst recht, wie das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zutreffend vorhält, weil sie Zeit hatte, personelle Vorsorge für die streitbefangene Prüfung zu treffen. Sie musste seit dem Bekanntwerden des Prüfungsberichts von L., der zu einem nahezu vernichtenden Gesamturteil kam, und ihrem Entschluss, dessen Richtigkeit zu bestreiten, mit diesen Weiterungen rechnen. Sie konnte nicht ernstlich annehmen, die Aufsichtsbehörde würde ihre Bedenken zurückstellen, wenn sie ein Gegengutachten und eine Stellungnahme des von ihr ausgewählten Verbandsprüfers in Auftrag geben würde. Dies wäre auch deshalb unrealistisch gewesen, weil die Antragstellerin schon länger im Fokus der Antragsgegnerin stand, allerdings nicht aus "unerfindlichen Gründen", wie sie vorträgt. Vielmehr bestehen seit geraumer Zeit Zweifel an der für seine Aufgaben nötigen Integrität ihres Führungspersonals, insbesondere ihres Vorstandsvorsitzenden, aber auch am Funktionieren der internen Korrektive und Kontrollmechanismen. Gegen den Vorstandsvorsitzenden war ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue zu Lasten der Antragstellerin anhängig, das mittlerweile eingestellt wurde, jedoch nicht wegen erwiesener Unschuld oder mangels Beweisbarkeit des Vorwurfs, sondern nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 240.000 €. Aktuell ist noch ein privates Steuerstrafverfahren gegen ihn anhängig. Gleichwohl wurde in einer außerordentlichen Generalversammlung des Instituts der Aufsichtsrat ermächtigt, dem Vorstandsvorsitzenden und dem in Teilen mitbetroffenen zweiten Vorstandsmitglied aus den gegen diese persönlich laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- bzw. Verwaltungsverfahren (insbesondere Az.: 530 Js ...) entstehende bzw. entstandene Kosten und Geldauflagen brutto für netto – zu Lasten des Geschäftsergebnisses – zu ersetzen (Bl. 403 f., 441, 647 GA). Diese Entscheidung zeugt – wie die Reaktion auf den L.-Bericht – entweder von einem besonderen Vertrauensverhältnis oder ausgeprägten Loyalitäten aus anderen Gründen, welche die Gefahr in sich bergen könnten, dass die Aufsichtspflichten der Gremien gegenüber der Geschäftsleitung nicht unvoreingenommen bzw. mit der gebotenen Sorgfalt wahrgenommen werden. Die Antragsgegnerin hatte den Aufsichtsrat zudem offenbar in der Vergangenheit aufgefordert, von seinem Prüfungsrecht im Hinblick auf "einen großzügigen Umgang von Herrn Vorstand F mit dem Vermögen der Bank" Gebrauch zu machen. Dieser soll zu dem Schluss gekommen sein, an den monierten bemerkenswerten Geschäften sei nichts Verwerfliches festzustellen (A 21, S. 34). Da von den Ermittlungsbehörden und den (damals) zuständigen Wirtschaftsprüfern (siehe oben) erhobene Vorwürfe dieser Art wegen ihrer Risikoträchtigkeit in der Branche der Antragstellerin mit ihrer hohen gesamtwirtschaftlichen Relevanz besonders schwer wiegen und deshalb von der Aufsichtsbehörde bei ihrer Aufsichtstätigkeit im Blick behalten werden, bis sie ggf. geklärt und widerlegt sind, hatte die Antragstellerin allen Grund, eine Sonderprüfung zu befürchten. Dies gilt ungeachtet dessen, dass von der Antragsgegnerin bereits einmal – im Jahr 2018 – eine Geschäftsprüfung nach § 44 KWG durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. angeordnet worden war, die nach deren Einschätzung keine gravierenden Beanstandungen erbracht hatte (allerdings musste infolgedessen ein dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden rechtswidrig gezahltes Beratungshonorar rückabgewickelt werden, A 7 Rn. 17, 58, 471 f.). 2.4.2 Die der Antragstellerin mit einer Sonderprüfung auferlegten Mehrbelastungen aus der gleichzeitigen Umstrukturierung infolge der Fusion sind auch nicht deswegen als unverhältnismäßig zu bewerten, weil "keine Gefahr im Verzug" besteht, wie die Antragstellerin behauptet. Ob eine akute oder latente Gefahr für das Institut und seine Kunden besteht, der mit aufsichtsrechtlichen Mitteln begegnet werden muss, soll gerade durch die Anlassprüfung geklärt werden. Die nachvollziehbare Sorge der Antragsgegnerin angesichts der noch nicht ausgeräumten Beanstandungen von L. lässt sich nicht mit dem Hinweis entkräften, eine Gefahrensituation sei auszuschließen, weil der gesetzliche Prüfer B. der Aufsicht keinen (für diesen Fall verpflichtenden) Warnhinweis gegeben habe. Dass er keine diesbezügliche Anzeige erstattet hat, ist dem Umstand geschuldet, dass er eine andere Einschätzung der Geschäftsorganisation der Antragstellerin hat, deren Richtigkeit aber ebenso in Frage steht wie die der anderen Gutachten/Berichte. Der Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe sich mit der Anordnung der Prüfung Zeit gelassen und damit zu erkennen gegeben, dass diese nicht dringlich sei, trifft im Übrigen nicht zu. Die Antragsgegnerin hatte zeitnah auf die gegen die Antragstellerin erhobenen massiven Vorwürfe reagiert, indem sie Anhörungen zu verschiedenen Aufsichtsmaßnahmen (Verwarnung der Vorstände, Kapitalzuschlag) durchführte. Dass ihr Sachbearbeiter nach einer ersten Sichtung der umfangreichen Stellungnahme der Antragstellerin vom 18. Januar 2022 zunächst am 25. Januar 2022 intern die Anordnung einer Routineprüfung vorschlug (was schon mangels Außenwirkung zu keiner Selbstbindung der Verwaltung führen kann und zudem dabei übersehen wurde, dass ein Anlass bestand, eine anlasslose Prüfung also nicht in Betracht kam ), ehe im Hause der Antragsgegnerin die Entscheidung fiel, die Aufsichtsmaßnahmen, zu denen bereits angehört worden war, zurückzustellen und als nächsten Schritt zu einer Sonderprüfung anzuhören (mit Schreiben vom 2. März 2022), kann der Antragsgegnerin nicht mit Erfolg angelastet werden. Ein derart komplexer Sachverhalt bedurfte – auch angesichts der Tragweite des weiteren Vorgehens – der orientierenden Befassung verschiedener Ebenen mit dem umfangreichen Material sowie der Abwägung und Abstimmung innerhalb der Behörde. Außerdem wurde bereits am 10. Februar 2022 (Rückantwort der Antragstellerin am 15. Februar 2022, vgl. A 23, S. 4 ff.) der Versuch unternommen, sich mit der Antragstellerin einvernehmlich auf eine Prüfung nach § 44 KWG zu verständigen. Selbst wenn die Antragsgegnerin sich aber vorhalten lassen müsste, dass von ihr eine zügigere Entscheidung hätte erwartet werden können, wäre dies kein Grund, eine umso dringlichere Klärung im Wege einer Prüfung durch die Bundesbank weiter aufzuschieben. Dass diese ein für den 15. Dezember angesetztes Aufsichtsgespräch absagte, belegt nur, dass sie sich davon keine zielführenden Erkenntnisse mehr versprach (sofern nicht ohnehin der Vortrag der Antragsgegnerin zutreffen sollte, dass das Gespräch an der Antragstellerin gescheitert sei). Außerdem kann nicht die Rede davon sein, dass die Durchführung der Sonderprüfung nicht dringlich sei, weil der Sachverhalt bereits durch den Prüfungsbericht von B. zufriedenstellend geklärt sei (dazu oben unter 2.3.2 und 2.3.3.3). Dass die Antragsgegnerin dessen Bewertungen nicht explizit bestritten hat, erklärt sich daraus, dass sie sich ohne die angeordnete Sonderprüfung nicht in der Lage sieht, zu beurteilen, welcher Prüfungsbericht der Realität des Kreditgeschäfts der Antragstellerin am nächsten kommt und welche Feststellungen mit welcher Gewichtung ggf. noch übrigbleiben, die einer aufsichtsbehördlichen Würdigung bedürfen. 2.4.3 Den von der Antragstellerin begehrten Aufschub um fünf – bzw. inzwischen nur noch vier – Monate bis zum geplanten Abschluss der Fusionierungsarbeiten Ende des Jahres kann ihr die Antragsgegnerin ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verwehren. Die Beteuerung der Antragstellerin, sie sei nur bemüht, die Fusion ordnungsgemäß abzuwickeln, und wolle sich einer Prüfung durch die Antragsgegnerin nicht entziehen bzw. diese nicht vereiteln, steht im Widerspruch zu ihrem umfangreichen argumentativen Bemühen, die Sonderprüfung unstatthaft erscheinen zu lassen. Anders als die Antragstellerin vorbringt, ist die maßgebliche Frage unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht, "welche zwingenden Umstände gegen eine derartige geringfügige zeitliche Verschiebung der Sonderprüfung sprechen". Die Fragestellung lässt außer Acht, dass die Antragsgegnerin die Sonderprüfung aufgrund von Verdachtsmomenten auf eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsorganisation angeordnet hat. Je mehr Zeit verstreicht, umso dringlicher wird die Durchführung der Prüfung, um potentiellen Risiken für die Anleger und Genossen der Antragstellerin wie die im BVR zusammengeschlossenen Institute, die kollektiv für ein etwaig zu riskantes Wirtschaften der Antragstellerin haften, noch rechtzeitig zu begegnen. Je länger die Antragstellerin etwaige riskante Geschäftsmethoden ungehindert praktizieren kann, desto mehr steigt das Risiko, dass sich potentielle Gefahren realisieren. Da vorliegend nicht nur die Geschäftsorganisation auf dem Prüfstand, sondern auch die Berechtigung einer Verwarnung der beiden Vorstände oder sogar eines Abberufungsverlangens hinsichtlich des Vorstandsvorsitzenden im Raum steht, Maßnahmen zu denen bereits angehört wurde, und die Prüfung auch dafür Erkenntnisse liefern soll, die sich auf vergangene Vorgänge beziehen, aber für die Zukunft des Instituts von erheblicher Bedeutung sein können, gibt es erst recht keine Veranlassung, wegen der momentanen Umstrukturierung mit ihrer Durchführung zuzuwarten. Deshalb ist auch der Einwand der Antragstellerin unerheblich, die Akten würden ja nicht "davonlaufen" und könnten später noch ausgewertet werden; denn eine etwaig erforderliche Sanktionierung müsste schnellstmöglich erfolgen, um möglichen weiteren Schaden vom Institut abzuwenden. 2.4.4 Schlussendlich hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht festgestellt, dass der Umfang der angeordneten Prüfung nicht zu beanstanden ist. 2.4.4.1 Der Vorwurf, der Antragstellerin drohe eine nahezu schrankenlose Prüfung, trifft nicht zu. Der Fokus der Sonderprüfung liegt auf dem Kreditgeschäft, in dem es früher zu nicht nachvollziehbaren Entscheidungen gekommen war, die Ausfallschäden für die Bank nach sich gezogen hatten oder in Zukunft noch befürchten lassen. Andere Geschäftsfelder der Antragstellerin, z. B. Beteiligungen oder das Immobiliengeschäft, sind ausgenommen. Die Zahl der im Einzelnen zu untersuchenden Kreditengagements, die unter Risikogesichtspunkten auszuwählen sind, ist auf zwanzig beschränkt. 2.4.4.2 Der Umfang der Sonderprüfung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht denknotwendig auf die Richtigkeit der L.-Feststellungen zu beschränken, weil diese den Anlass dafür gegeben haben. Die Antragsgegnerin möchte nicht divergierende Stellungnahmen aufklären, sondern einen realistischen Einblick in die wirtschaftliche Lage und Geschäftsorganisation der Antragstellerin erhalten, der ihr bisher mangels verlässlicher Feststellungen wegen der divergierenden Bewertungen fehlt. Angesichts des Umfangs der Mängelliste bietet sich eine Neuprüfung der gesamten Geschäftspraktiken des betroffenen Kreditbereichs an, um ein umfassendes Bild über mögliche unvertretbare Risiken zu gewinnen. Die Vielzahl der Beanstandungen lässt es durchaus möglich erscheinen, dass die Geschäftsorganisation noch in weiterem Umfang als von L. beschrieben notleidend sein könnte. Auch zu der von der Antragstellerin geäußerten Annahme, dass die Bundesbank sich auf bisher nicht in den Blick genommene Kreditengagements der Antragstellerin beschränken und die von L. als auffällig markierten Geschäftsvorfälle außer Acht lassen könnte, besteht kein Anlass. Dies wäre unprofessionell. Die Bundesbank kennt die Vorgeschichte der Prüfung und verfügt über die divergierenden Stellungnahmen, läuft also nicht Gefahr, relevante Sachverhalte zu übersehen. Im Übrigen erscheint ein relativ breit angelegtes Prüfungsspektrum angezeigt, nachdem die L. Prüfer berichtet hatten, sie hätten die von der Antragstellerin erbetene berufsübliche Vollständigkeitserklärung hinsichtlich des von ihr zur Prüfung überlassenen Materials und der erteilten Auskünfte beim Abschluss ihrer Prüfung nicht erhalten. Es sei ihnen auch nicht möglich gewesen, die Vollständigkeit und Echtheit bzw. Authentizität der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumentationen selbst zu überprüfen. Da von ihnen nicht abschließend beurteilt werden könne, ob ihnen alle prüfungsrelevanten Informationen und Nachweise zugänglich gemacht worden seien, könnten sie auch nicht ausschließen, dass sie in Kenntnis weiterer Informationen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären (A 3 Rn. 23). Mit anderen Worten: möglicherweise existieren noch Unterlagen, mit deren Hilfe sich einzelne Beanstandungen noch zum Vorteil der Antragstellerin klären ließen, das Prüfungsergebnis könnte durch ihre Kenntnis aber auch noch ungünstiger ausfallen als bisher. Der Verdacht, dass den Prüfern eventuell Unterlagen vorenthalten worden sein könnten, wird dadurch verstärkt, dass die früheren Verbandsprüfer ebenfalls Mühe hatten, von der Antragstellerin die Vollständigkeitserklärung zu erlangen, ohne die sie kein Testat erteilen durften (Bl. 1392 GA). 2.4.4.3 Dass die Antragstellerin zudem die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin nehme auf den laufenden Fusionsprozess Rücksicht, indem sie auf Wunsch der Antragstellerin die Anlassprüfung auf das Althaus beschränkt und das Kreditgeschäft der übernommenen K. davon ausgenommen habe, mit der Behauptung angreift, diese Einschränkung sei nicht durchführbar und damit nicht sachdienlich, befremdet. Hatte doch ihr Vorstandsvorsitzender, der am besten wissen müsste, ob dieser Verzicht auf eine umfassende Prüfung des Kreditbereichs seines Instituts eine nennenswerte Entlastung für den Geschäftsbetrieb darstellt, die Antragsgegnerin eigens darum gebeten und diese war auf die Bitte eingegangen. 2.4.4.4 Nicht überzeugend rügt die Antragstellerin letztlich die Ansicht der Kammer, die Aufsichtsbehörde treffe keine Pflicht, sich bereits im Vorfeld der Ermittlungsmaßnahme detailliert mit den bestrittenen Fehlerfeststellungen auseinanderzusetzen und den Prüfungsumfang auf die noch nicht erledigten Punkte zu beschränken, weil dies zu einer vorweggenommenen Sachverhaltswürdigung führe und einer effektiven Gefahrenabwehr entgegenstehe. Die Antragstellerin führt schon nicht aus, welche Punkte sie überhaupt für erledigt hält. Unzweifelhaft können Monierungen aus dem L.-Bericht nicht deshalb als erledigt betrachtet werden, weil die Antragstellerin, die M. oder der B. sie als nicht berechtigt erachtet haben. Der Streit, welche Sichtweise die richtige ist, dreht sich gerade darum. Auch Feststellungen des B., bestimmten Beanstandungen von L. sei – ob berechtigt oder nicht – von der Antragstellerin zwischenzeitlich Rechnung getragen worden, bzw. diesbezügliche Verbesserungen seien in Arbeit, können nicht ungeprüft übernommen werden, zumal der B. dazu keine näheren und damit ggf. verifizierbaren Angaben macht (vgl. Bl. 219 ff. GA). Zu Recht stellt sich die Kammer außerdem auf den Standpunkt, eine detaillierte Befassung mit den verschiedenen Sichtweisen zu einzelnen Punkten und deren endgültiger Bewertung sei im gegenwärtigen Verfahrensstadium auch im Hinblick auf die gebotene rechtzeitige Gefahrenabwehr nicht leistbar. Die Monierungen von L. beziehen sich auf mehr als 100 Vorgänge, die Stellungnahme der Antragstellerin vom 18. Januar 2022 dazu (formal zur Anhörung bzgl. eines Kapitalzuschlags) umfasst 146 Seiten nebst zahlreichen Anlagen, das Gutachten der M. 118 Seiten und die Stellungnahmen des B. (ohne Prüfungsbericht) 70 Seiten. Allein der Zeitbedarf einer erschöpfenden Sichtung und Bewertung des Materials zur Feststellung von Prüfungspunkten, die eventuell ausgeklammert werden können, spricht eindeutig für eine rasche, grundlegende und umfassende Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts durch ein dafür qualifiziertes Team der Bundesbank. Die Antragstellerin trägt auch nicht vor, bei welchen strittigen Punkten sich für die Mitarbeiter der Antragsgegnerin auf den ersten Blick hätte erhellen müssen, dass die L. Vorwürfe haltlos sind. Zu derartigen Bewertungen sahen sich diese offenbar trotz näherer Befassung mit den einzelnen Monierungen und Kommentaren dazu ohne Zuhilfenahme der Expertise der Bundesbank nicht abschließend in der Lage (vgl. A 39, Bl. 149 ff. GA). Die Antragstellerin unterliegt einem Missverständnis, wenn sie annimmt, rechtliches Gehör gewähre eine Behörde nur dann hinreichend, wenn sie aufgrund der Anhörung auch ohne sachverständige Unterstützung wenigstens in einzelnen Punkten bereits zu einem endgültigen Ergebnis komme, zumal es hier nur um die Anhörung zu einer Ermittlungsmaßnahme ging. Dass die Sonderprüfung unnötig aufgebläht wird, wenn einzelne Beanstandungen nicht schon im Voraus ausgeschieden werden, behauptet die Antragstellerin zwar, doch steht dies keineswegs fest. Der Bereich des Kreditwesens, auf den die angeordnete Prüfung beschränkt wurde, ist von den Prüfern ohnehin umfassend in den Blick zu nehmen, um sich ein fundiertes Urteil erlauben zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Absatz 1 Satz 1, 52 Absatz 2, 53 Absatz 2 Nummer 2, 63 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GKG. Sie berücksichtigt durch den Ansatz des vollen Auffangstreitwerts, dass die Antragstellerin mit dem Erlass der begehrten vorläufigen Anordnung eines ihrer beiden Rechtsschutzziele, nämlich das eines weiteren Aufschubs der Sonderprüfung bis Jahresende, in vollem Umfang erreicht gehabt hätte. Denn sie betont immer wieder, in zeitlicher Hinsicht keine Einwände gegen eine Sonderprüfung ab Januar 2023 zu haben, sondern sich vor allem gegen den ungünstigen Zeitpunkt ihrer Durchführung während der Fusionsphase zur Wehr zu setzen (Bl. 310 GA), auch wenn sie daneben Zweifel an der Berechtigung der Prüfung als solcher artikuliert. Da eine rechtskräftige Entscheidung der Hauptsache vor Jahresende illusorisch ist, erscheint eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung nicht angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).