Urteil
6 A 987/22
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:1121.6A987.22.00
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Leitsätze
1. Das Patentrecht unterliegt im Hinblick auf Dual-Use-Technologien nicht nur ausnahmsweise Bindungen durch den Genehmigungsvorbehalt des Art. 3 Dual-Use-Verordnung für gelistete Güter, sondern grundsätzlich auch durch die catch-all-Klauseln des Art. 4 Dual-Use-Verordnung.
2. Patentschriften, die nicht unter den Genehmigungsvorbehalt des Art. 3 Dual-Use-Verordnung fallen, können dennoch als Dual-Use-Güter nach Art. 2 Nr. 1 Dual-Use-Verordnung einzuordnen sein. Dann finden ggf. die catch-all-Klauseln des Art. 4 Dual-Use-Verordnung auf sie Anwendung.
3. Ein Patent verschafft seinem Inhaber kein positives Benutzungsrecht gegenüber staatlichen Restriktionen und Verboten wie der Ausfuhrkontrolle nach der Dual-Use-Verordnung. Das europäische Patentrecht setzt sogar nachgelagerte Maßnahmen der Gefahrenabwehr (oder Schadensbegrenzung) als notwendigen Korrektur-Mechanismus gegenüber der weitgehend unbeschränkten Patentierbarkeit voraus.
4. Die Exportkontrolle dient bei Dual-Use-Technologien nicht allein der Geheimhaltung militärisch nutzbarer technologischer Entwicklungsfortschritte gegenüber Importeuren aus Waffenembargo-Ländern oder sonstigen fragwürdigen Empfängern, sondern auch anderen Zielsetzungen, wie etwa der Glaubwürdigkeit der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik.
5. Im Bereich der Ausfuhrkontrolle für sensitive Güter trifft den Ausführer nach Art. 12 Abs. 4 EU-Dual-Use-Verordnung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, die mit dem beabsichtigten Handelsgeschäft verbundenen Intentionen und Implikationen so darzulegen, dass seine Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen der Ausfuhrkontrolle hinreichend geprüft und beurteilt werden kann.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Patentrecht unterliegt im Hinblick auf Dual-Use-Technologien nicht nur ausnahmsweise Bindungen durch den Genehmigungsvorbehalt des Art. 3 Dual-Use-Verordnung für gelistete Güter, sondern grundsätzlich auch durch die catch-all-Klauseln des Art. 4 Dual-Use-Verordnung. 2. Patentschriften, die nicht unter den Genehmigungsvorbehalt des Art. 3 Dual-Use-Verordnung fallen, können dennoch als Dual-Use-Güter nach Art. 2 Nr. 1 Dual-Use-Verordnung einzuordnen sein. Dann finden ggf. die catch-all-Klauseln des Art. 4 Dual-Use-Verordnung auf sie Anwendung. 3. Ein Patent verschafft seinem Inhaber kein positives Benutzungsrecht gegenüber staatlichen Restriktionen und Verboten wie der Ausfuhrkontrolle nach der Dual-Use-Verordnung. Das europäische Patentrecht setzt sogar nachgelagerte Maßnahmen der Gefahrenabwehr (oder Schadensbegrenzung) als notwendigen Korrektur-Mechanismus gegenüber der weitgehend unbeschränkten Patentierbarkeit voraus. 4. Die Exportkontrolle dient bei Dual-Use-Technologien nicht allein der Geheimhaltung militärisch nutzbarer technologischer Entwicklungsfortschritte gegenüber Importeuren aus Waffenembargo-Ländern oder sonstigen fragwürdigen Empfängern, sondern auch anderen Zielsetzungen, wie etwa der Glaubwürdigkeit der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik. 5. Im Bereich der Ausfuhrkontrolle für sensitive Güter trifft den Ausführer nach Art. 12 Abs. 4 EU-Dual-Use-Verordnung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, die mit dem beabsichtigten Handelsgeschäft verbundenen Intentionen und Implikationen so darzulegen, dass seine Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen der Ausfuhrkontrolle hinreichend geprüft und beurteilt werden kann. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, da sie sich neben bestehenden Zweifeln an ihrer Zulässigkeit (I.) jedenfalls als unbegründet (II.) erweist. I. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Senat hat aber bereits Zweifel am Vorliegen des zwingend erforderlichen Rechtsschutzinteresses. Grundsätzlich erkennt die Rechtsordnung dort, wo sie subjektiv-öffentliche Rechte gewährt, deren Durchsetzungsfähigkeit an (Art. 19 Abs. 4 GG). Dazu zählen auch (vermeintliche) Ansprüche, die aus dem Grundsatz des freien Außenhandels folgen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt für eine vom Antragsteller erhobene Klage daher nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die diesen Zusammenhang durchbrechen und das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 15/19 –, Rn. 20, juris m. w. N.). Vorliegend hat die Klägerin schon nicht nachvollziehbar dargelegt, welches Rechtsschutzinteresse sie an der beantragten Ausfuhr der Patentschriften hat. Anders als im Parallelverfahren (Vorgang 40417497), wo die Beklagte angenommen hatte, die Patentschriften sollten zur Vorbereitung der Veräußerung der Patentrechte zu einer Messe in Russland ausgeführt werden (Bl. 29 BA II), erläutert sie nun, die Mitnahme der Patentschriften sei zur Kundenakquise auf der Messe in Belarus nicht erforderlich; ihre Vorlage gegenüber einem potentiellen Käufer wäre sogar unüblich, da die Inhaberschaft jederzeit im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingesehen werden könne. Der Ausfuhrantrag sei ursprünglich gestellt worden, um die Patente veräußern zu können (Bl. 166 GA). Da sie im Verwaltungsverfahren angegeben hatte, die Übertragung der Patente auf den Erwerber solle durch Umschreibung nach dem Europäischen Patentrecht erfolgen (Bl. 11 BA), bei der die Patentschriften nicht vorgelegt werden müssen, erschließt sich dem Senat die Funktion der Patentschriften bzw. ihrer Ausfuhr beim Verkauf der Patentrechte ebenfalls nicht. Auch in ihrem letzten Schriftsatz vom 13. November 2023 trägt die Klägerin lediglich vor, dass sie als Ausführerin (vgl. die Definition in Art. 2 Nr. 3 lit. i Satz 2 EG-Dual-Use-VO bzw. Art. 2 Nr. 3 lit. a 2. Halbsatz EU-Dual-Use-VO) ihre guten Gründe dafür habe, ein langjähriges Verfahren um das streitgegenständliche Ausfuhrvorhaben zu führen, das sie in den anwaltlichen Schriftsätzen und Anträgen stets als „Ausfuhr von zwei Patentschriften“ bezeichnet (soweit vor ihrer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren zunächst unpräzise bloß von der Ausfuhr von „Patenten“ die Rede war, können bei sachgerechter Auslegung aus ausfuhrrechtlicher Sicht allein die Patentschriften mit der darin verkörperten Technologie und nicht etwa die Patentrechte gemeint gewesen sein; vgl. Art. 2 Nr. 2 Dual-Use-VO zum Begriff der „Ausfuhr“, für deren Verwirklichung der Zweck des Verbringens eines Dual-Use-Guts aus dem Zollgebiet der Europäischen Union irrelevant ist, vgl. Hocke/Sachs/Pelz, Außenwirtschaftsrecht, 2. Aufl., Art. 2 Dual-Use-VO Rn. 17). Sie wolle ihre Prozessstrategie aber nicht offenbaren (Bl. 253 GA). Gleichwohl lässt der Senat an dieser Stelle die Einlassung der Klägerin zu ihren Gunsten genügen. II. Denn die Berufung erweist sich jedenfalls als unbegründet. Sie ist im Wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen, die sich der Senat zu eigen macht. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht er insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 130b Satz 2 VwGO ab. Der Sachverhalt, wie er sich im Berufungsverfahren darstellt, bietet lediglich Anlass zu den nachfolgenden Ergänzungen: Zwar ist zweifelhaft, ob das Klagebegehren mit der Vorinstanz noch so zu interpretieren ist, dass hilfsweise zur Erteilung eines Nullbescheides eine Ausfuhrgenehmigung beantragt wird, nachdem die anwaltlich vertretene Klägerin auch im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Hilfsantrag gestellt, sondern ausdrücklich erklärt hat, die Ausführungen der Beklagten zu den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Dual-Use-Verordnung seien für sie irrelevant; ihr gehe es in diesem Rechtsstreit (allein) um die grundsätzliche Frage der Genehmigungsbedürftigkeit (vgl. Bl. 253 f. GA). Die Entscheidung darüber beeinflusse maßgeblich ihre weiteren Verkaufsbemühungen. Sie könne derzeit nur auf die Suche nach einem Käufer in den Ländern gehen, bei denen es keiner Genehmigung bedürfe; sie könne nur in einem sehr eingeschränkten Käuferkreis suchen, da viele Länder aufgrund des nach Meinung der Beklagten bestehenden Genehmigungserfordernisses nicht in Frage kämen. Ihrer Auffassung nach bedürfe es jedoch nie einer Genehmigung für den Verkauf, weil es sich bei den Patentschriften nicht um ein (Dual-Use-)Gut handle. Ausgehend von diesem Vortrag der Klägerin strebt sie keine Genehmigung im streitgegenständlichen Einzelfall mehr an, sondern eine grundsätzliche gerichtliche Klärung ihrer Rechtsposition im für sie positiven Sinne durch die Erteilung eines Nullbescheides; darauf war auch schon ihr Behördenantrag vom 5. Februar 2020 gerichtet (vgl. die Angabe in Feld Nr. 16 „Ausfuhrlisten-Nummer“ des verwendeten amtlichen Formulars: 0; ein spezielles Formular für Nullbescheide stellt die Beklagte nicht zur Verfügung), wenngleich später in ihrem Schreiben vom 29. April 2020 auch vom Abwarten einer Ausfuhrgenehmigung die Rede war. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass auch ein Nullbescheid nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AWG nur für ein konkretes Ausfuhrvorhaben erteilt werden kann und die Feststellung impliziert, dass dieses nicht genehmigungsbedürftig sei (vgl. Hocke/Sachs/Pelz, a. a. O., § 8 AWG Rn. 20), aber nicht übertragbar ist, also nicht für Ausfuhren bestimmter Güter generell, d. h. an irgendwelche Endverwender oder Empfänger in beliebigen Bestimmungsländern, oder für sonstige Vorhaben in Betracht kommt, wie dies von der Klägerin möglicherweise intendiert ist, auch wenn es in ihrem Klage- und Berufungsantrag nicht zum Ausdruck kommt. Doch auch wenn das klägerische Begehren so zu verstehen sein sollte, dass es der Klägerin im Ergebnis auf die Ausfuhr der Patentschriften nach Belarus ankommt, auf welchem rechtlich zulässigen Weg auch immer, also auch mit Hilfe einer Ausfuhrgenehmigung, weil sie das erstinstanzliche Urteil „vollumfänglich“ angefochten hat, würde dies nichts an der Erfolglosigkeit von Klage und Berufung ändern. Das Verwaltungsgericht ist im Hinblick auf die streitgegenständlichen Patentschriften zu Recht von Dual-Use-Gütern ausgegangen, deren Ausfuhr nach Art. 4 der Dual-Use-Verordnung nach einer behördlichen Unterrichtung des Ausführers, wie sie hier erfolgt ist, genehmigungsbedürftig ist und von der Beklagten nicht genehmigt werden muss. 1. Eine Patentschrift dokumentiert ein auf eine gewerblich anwendbare neue technische Erfindung erteiltes Patent und dessen Schutzumfang. In diesem Patentdokument muss die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, d. h. beschrieben und zeichnerisch dargestellt werden, dass ein Fachmann sie ausführen kann (vgl. Art. 83 des Europäischen Patentübereinkommens - EPÜ, § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Patentgesetzes - PatG). Es ist deswegen davon auszugehen, dass eine Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Patentschriften es einem Waffenhersteller ohne weiteres erlauben würde, die darin verkörperte Technologie in der Waffenentwicklung und -produktion umzusetzen. Die Vorzüge dieser patentierten Technologie gegenüber dem früheren Entwicklungsstand bei Schusswaffen legen eine militärische Nutzung nahe, lassen aber auch eine zivilen Zwecken dienende Verwendung möglich erscheinen, insbesondere bei der Verbrechensbekämpfung im Rahmen einer am Wohl der Bevölkerung und nicht eines repressiven Regimes orientierten Polizeiarbeit (z. B. beim Einsatz von Scharfschützen im Fall von Geiselnahmen oder zur Verhinderung von Anschlägen), weswegen die Dual-Use-Verordnung Anwendung auf den Sachverhalt findet. Da die ATA allgemein zugängliche Informationen, wie sie in Patentschriften niedergelegt sind, von den Ausfuhrbeschränkungen für im Anhang I gelistete Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ausnimmt, scheidet eine obligatorische Genehmigungspflicht nach Art. 3 der Dual-Use-Verordnung von vornherein aus. Ihre Gütereigenschaft verlieren die Patentschriften dadurch hingegen nicht. Die Definition eines „Gutes mit doppeltem Verwendungszweck“ lässt sich nach der gesetzlichen Systematik nicht aus dem Anhang I der Dual-Use-Verordnung entnehmen, sondern aus den Begriffsbestimmungen, die dem Regelungsgefüge der Verordnung in Art. 2 Nr. 1 („Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Güter mit doppeltem Verwendungszweck …“) vorangestellt wurden. Die ATA regelt nur für den Anwendungsbereich des Art. 3 der Dual-Use-Verordnung in dessen Anhang Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach dieser Vorschrift, sie beinhaltet aber keine (einschränkende) Begriffsbestimmung für diesen oder andere Genehmigungstatbestände oder sonstige Normen der Verordnung, wie dies die Vorinstanz im Einzelnen zutreffend ausführt. Schon nach ihrem Wortlaut „Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen (…)“ hebt die von der Klägerin angeführte ATA-Regelung die Eigenschaft einer technischen Erfindung als Technologie, die dem Oberbegriff „Gut“ unterfällt, nicht auf, sondern begründet nur einen Verzicht auf die für die Güter des Anhangs I angeordneten Beschränkungen, d. h. auf die qua Gesetzes bestehende Genehmigungsbedürftigkeit ihrer Ausfuhr. Eine Technologie, die aus allgemein zugänglichen Informationen besteht, kann somit ohne weiteres noch im Wege der Einzelfallprüfung nach Art. 4 Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtig werden. Soweit die Klägerin zur Untermauerung der vermeintlich fehlenden Gütereigenschaft von Patentschriften einen Vergleich der NTA mit der ATA bemüht, ist ihre Argumentation demnach nicht stichhaltig. Während es in der ATA heißt, „die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen“, postuliert die NTA lediglich „die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen oder „wissenschaftliche Grundlagenforschung“. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass sich aus dieser Differenzierung entnehmen lässt, dass das Patentrecht bei der Normierung der Dual-Use-Regelungen bewusst in den Blick genommen und der ausfuhrkontrollrechtliche Umgang damit explizit entsprechend der Brisanz der Regelungsgegenstände gestaltet wurde. Nicht folgern lässt sich aber daraus, der Verordnungsgeber habe sich „lediglich im Bereich der Nukleartechnologie für ein Ausfuhrverbot rein patentbezogener Informationen [gemeint dürfte ein diesbezüglicher Genehmigungsvorbehalt sein] entschieden“ und im Bereich der sonstigen Technologien seien „die Informationen, welche lediglich zur Patentanmeldung erforderlich sind, nicht geeignet (…), den Schutzreflex der VO-NEU (und VO-ALT) auszulösen“. Richtig ist nach den obigen Ausführungen vielmehr, dass er im Anhang I ausdrücklich eine Abgrenzung im Hinblick auf die obligatorische Genehmigungsbedürftigkeit nach Art. 3 Dual-Use-VO vorgenommen hat, die zwischen der Ausfuhr nuklearer Technologie und sonstiger Dual-Use-Technologie unterscheidet. Der Anwendungsbereich des Art. 4 Dual-Use-Verordnung mit seiner rein fakultativen Genehmigungspflicht, dem auch ein Patent auf eine nukleartechnische Erfindung nach ihrer Veröffentlichung als dann „allgemein zugängliches“ technisches Wissen unterfallen kann, bleibt davon unberührt. Die weitere Schlussfolgerung der Klägerin, wenn bereits bei Gütern, die aufgrund ihres besonderen Risikopotentials gelistet seien, keine Genehmigungspflicht nach Art. 3 der EG-Dual-Use-Verordnung statuiert werde, sofern sie „allgemein zugängliche“ Informationen beinhalteten, müsse dies erst recht für unter Art. 4 der Dual-Use-Verordnung fallende Technologien mit „allgemein zugänglichen“ Informationen gelten, überzeugt ebenso wenig. Insoweit ist dem Verwaltungsgericht und der Beklagten zuzustimmen, wonach diese Vorschrift als Regelung mit „Catch-all-Klauseln“ jeden Ausfuhrvorgang erfassen soll, der im Hinblick auf die dort umschriebenen Gefahren relevant ist. Sie soll also verhindern, dass gefahrenträchtige Ausfuhrvorgänge, bei denen die notwendig schematischen und starren Kriterien einer Ausfuhrkontroll-Liste nicht greifen, der notwendigen Kontrolle entgehen. Vor dem Hintergrund, dass die Ausnahme von der generellen Genehmigungspflicht bei gelisteten Technologien mit allgemein zugänglichen Inhalten eine Überlastung des Kontrollregimes aufgrund der unüberschaubaren, nicht eingrenzbaren Verbreitung dieser Informationen und der dadurch meist geringen strategischen Bedeutung vermeiden soll, leuchtet es ein, dass ein derartiger Ausfuhrvorgang, sofern er im Einzelfall mehr Sicherheitsrelevanz als sonst erkennen lässt, von der daneben bestehenden Kontrollmöglichkeit nach Art. 4 Dual-Use-Verordnung aufgefangen werden soll. Zutreffend ist auch das Argument der Beklagten, dass es sich nicht begründen lassen würde, öffentlich zugängliche Technologien und weltweit verfügbare andere Güter, die wegen ihres Gefahrenpotentials Ausfuhr-Beschränkungen unterliegen, hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit unterschiedlich zu behandeln. Für beide Arten von Gütern gilt, dass Deutschland entsprechend seinen eingegangenen internationalen Verpflichtungen gehalten ist, sich nicht an der Stärkung des militärischen Potentials oder der internen Repressionsmöglichkeiten eines Staates zu beteiligen, gegen den ein Waffenembargo verhängt wurde, ungeachtet dessen, ob dieser Staat sich die von ihm benötigten militärischen Ressourcen auch anderweitig – von Anbietern in anderen Staaten oder über eine Recherche beim Patentamt – beschaffen könnte (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 – 6 A 2077/13.Z –, Rn. 13, juris, und vom 23. Juni 2023, 6 B 555/23, S. 15, noch nicht veröffentlicht; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 22. Februar 2016 – 5 K 2253/16.F –, Rn. 70, juris). Die Argumentation der Klägerin beruht insoweit auf einem verengten Verständnis des Wesens der Exportkontrolle. Diese dient nicht allein – wie sie annimmt – der Geheimhaltung militärisch nutzbarer technologischer Entwicklungsfortschritte gegenüber Importeuren aus Waffenembargoländern oder sonstigen fragwürdigen Empfängern, sondern auch der Glaubwürdigkeit der menschenrechtlichen Standards der Bundesrepublik Deutschland und ihrer authentischen Außendarstellung als verlässliches Mitglied von Exportkontrollregimen auf dem internationalen Parkett. Deutsche Ausfuhrentscheidungen sollen nicht den Eindruck erwecken, die strikte Beachtung von Sanktionen würde um wirtschaftlicher Interessen willen hintangestellt, und so als negatives Vorbild wirken. Nicht zu folgen vermag der Senat des Weiteren der Annahme der Klägerin, dass die vorgeschriebene Veröffentlichung von erteilten Patenten durch die Patentämter einen Verstoß gegen Art. 2 Nr. 2 lit. d Dual-Use-VO darstellen würde, wenn Patentschriften für nicht nukleare Technologien – wie die streitgegenständliche – als Dual-Use-Güter gewertet würden. Bei Art. 2 Nr. 2 lit. d Dual-Use-VO handelt es sich um einen Teilaspekt der Definition des Ausfuhrbegriffs und keine Regelung, gegen die verstoßen werden könnte. Richtig an diesem Vorbringen ist lediglich, dass Art. 2 Nr. 2 lit. d 2. Halbsatz EU-Dual-Use-VO als weiteren Ausfuhrtatbestand u. a. „das Bereitstellen solcher (…) Technologie in elektronischer Form für natürliche oder juristische Personen oder für Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union“ regelt. Eine Bereitstellung in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn Daten auf einem Rechner bzw. Server im Unionsgebiet so gespeichert werden, dass jedermann weltweit die Möglichkeit hätte, sich die entsprechende Technologie herunterzuladen (vgl. Hocke/Sachs/ Pelz, a. a. O., Rn. 26 f.), wie dies die elektronischen Veröffentlichungen von neuen Erfindungen im Patentwesen zur Information der Öffentlichkeit über Innovationen und zum Schutze des Patentinhabers vor Patentrechtsverletzungen sowie konkurrierender Erfinder vor nutzlosem Aufwand durch doppelte Entwicklungen gerade ermöglichen sollen. Eine Ausnahme für die Veröffentlichung von technologischen Dokumenten im Patentverfahren, die zwar nicht ausschließlich, aber auch für Rezipienten in Drittstaaten bereitgestellt werden, enthält die Begriffsbestimmung nicht, obgleich sich der Verordnungsgeber der Besonderheiten des Patentverfahrens bewusst war, wie oben bereits ausgeführt. Zum Begriff der Dual-Use-Güter trifft die Definition der Ausfuhr hingegen keine Aussage. Sollte die Klägerin mit den von ihr geäußerten Bedenken möglicherweise zum Ausdruck bringen wollen, dass die rechtliche Einordnung der Veröffentlichung eines auf ein (nicht nukleares) Dual-Use-Gut erteilten Patents als Ausfuhr einen Verstoß gegen exportkontrollrechtliche Genehmigungsvorbehalte impliziere, so trifft auch dies nicht zu. Das zuständige Patentamt, das die Veröffentlichung vornimmt, kann als Behörde bzw. Organ seines Rechtsträgers keinen solchen Verstoß begehen, weil sich die Genehmigungsvorschriften ausschließlich an die Ausführer von Dual-Use-Gütern richten (vgl. Art. 12 EU-Dual-Use-VO bzw. Art. 9 EG-Dual-Use-VO), die Akteure also nur natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen sein können (vgl. Art. 2 Nr. 3 EU-Dual-Use-VO). Dass die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung aufzeigt, dass der Patentanmelder als mittelbarer Ausführer belangt werden könnte, wenn ihm die amtliche Veröffentlichung als unerlaubte Ausfuhr eines Dual-Use-Guts zugerechnet würde, spricht ebenfalls nicht gegen Patentschriften als Dual-Use-Güter. Zwar ist es erwägenswert, eine Patentanmeldung als unabdingbare Vorstufe einer späteren Patentveröffentlichung und damit als notwendigen Teil dieses Ausfuhrvorgangs zu verstehen, der vom Patentanmelder initiiert worden ist, doch wäre die Ausfuhr von Technologie zum Zwecke oder infolge der Patentierung außerhalb des Bereiches der Nukleartechnologie, wie dargelegt, nur nach Art. 4 Dual-Use-VO genehmigungspflichtig. Ein strafbarer Verstoß eines Patentsuchers gegen exportkontrollrechtliche Genehmigungsvorschriften, dessen Erfindung sich wie vorliegend im Bereich konventioneller Rüstung bewegt, wäre somit nur denkbar, wenn ihn die Ausfuhrkontrollbehörde so rechtzeitig über ihre Bedenken unterrichten würde, dass eine Patentanmeldung noch nicht erfolgt wäre oder das Patentierungsverfahren sich in einem Stadium befinden würde, in dem er eine Veröffentlichung noch durch geeignete Schritte vermeiden könnte. Voraussetzung für die Unterrichtung nach Art. 4 Dual-Use-VO wäre wiederum, dass die Ausfuhrkontrollbehörde bereits im Vorfeld einer Patentanmeldung oder während eines laufenden Patentverfahrens frühzeitig Kenntnis davon erlangen müsste, dass auf eine Dual-Use-Technologie ein Patent angestrebt wird und dass dessen Veröffentlichung die in Art. 4 Dual-Use-VO beschriebenen Gefahren in sich bergen würde, was schon wegen des nicht gesetzlich etablierten Informationsaustausches zwischen Patentamt und Ausfuhrkontrollbehörde in der Praxis selten vorkommen dürfte. Wie in einer derartigen Konstellation ggf. das Spannungsverhältnis zwischen den durch das Patentrecht und die Ausfuhrkontrolle verfolgten gegenläufigen Zielen zu lösen wäre, d. h. welche Voraussetzungen konkret für eine solche Unterrichtung zu fordern wären und an welchen Maßstäben sich die anschließende Ermessensentscheidung zu orientieren hätte, bedarf anhand des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Die von der Klägerin der Erkenntnis, dass die Veröffentlichung einer Patentschrift eine genehmigungspflichtige Ausfuhr im Sinne der Dual-Use-Verordnung darstellen könnte, entgegengehaltene Feststellung, der Ausfuhrkontrollbehörde sei keine Kompetenz eingeräumt, dem Patentamt die Veröffentlichung von erteilten Patenten zu untersagen oder ihm aufzugeben, den Zugang zu den veröffentlichten Informationen im Internet einzuschränken, um den Ausfuhrbeschränkungen aufgrund der Dual-Use-Verordnung zur Durchsetzung zu verhelfen, ist zwar zutreffend. Doch lässt sich daraus nicht schließen, der Unionsgesetzgeber hätte solche Befugnisse geschaffen, wenn er den Schutzbereich der Dual-Use-Verordnung auf Patentschriften und deren Veröffentlichung hätte erstrecken wollen. Denn die von der Klägerin vermissten Befugnisse der Ausfuhrkontrollbehörde gegenüber den Patentämtern, aus denen sie die Unanwendbarkeit der Genehmigungsvorschrift des Art. 4 Dual-Use-Verordnung auf Patentschriften abzuleiten sucht, sind in dem Kontext zu würdigen, dass eine Ausfuhr zum Zwecke oder infolge der Patentierung im Regelfall noch keinen erkennbaren Bezug zu den von der Dual-Use-Verordnung missbilligten sensitiven Zwecken aufweist und die Ziele des Patentrechts ebenfalls als gewichtig für die Gemeinschaft angesehen werden. Deshalb privilegiert die Dual-Use-Verordnung die Erlangung von Patenten – mit Ausnahme des grundsätzlich ein hohes Missbrauchspotential bergenden Bereichs der Nukleartechnologie – auch außerhalb des Unionsgebiets, indem sie die dazu erforderliche Preisgabe von Informationen über die zu patentierende Technologie keiner aufwendigen systematischen Überwachung durch die Ausfuhrkontrollbehörden im Wege des Genehmigungsvorbehalts nach Art. 3 Dual-Use-VO aussetzt. Meist dürfte daher der Verdacht, dass eine patentreife oder patentierte Technologie den Zielen des Art. 4 Dual-Use-Verordnung zuwider verwendet werden soll oder könnte, wie vorliegend, erst im Zuge der Verwertung der Patentrechte aufkommen. Hieraus erhellt sich auch, dass keine Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte stattfindet, wie die Klägerin meint, wenn die Patentanmeldung mangels obligatorischem Genehmigungsvorbehalt und/oder fehlenden behördlichen Erkenntnissen über damit verbundene unlautere Absichten erlaubt war, aber die spätere Ausfuhr der diese im Umfang nicht übersteigenden Informationen durch die Verbringung der Patentschrift in ein Drittland wegen konkreter Anhaltspunkte für eine unzulässige Verwendungsabsicht einer Genehmigungspflicht unterworfen und untersagt werden kann. Dass die Ausfuhrkontrolle – gestuft nach Risikoszenarien – durchaus einen vom Verordnungsgeber intendierten Einfluss auf das Patentwesen hat, belegt schon ihre Befugnis, einer patentrechtlichen Veröffentlichung im Bereich der als besonders gefahrenträchtig eingeschätzten Nukleartechnologie zuvorzukommen, indem sie die Patentanmeldung im Genehmigungsverfahren nach Art. 3 Dual-Use-VO unterbindet. Davon abgesehen wäre selbst aus einem von den Beschränkungen außenwirtschaftlicher Kontrolle völlig befreiten Patentierungsverfahren für sensitive Technologien noch nicht zwangsläufig zu folgern, dass auch die hier in Rede stehende Weiterverbreitung der patentierten Technologie im Rahmen von Verkaufsbemühungen mit Hilfe einer Ausfuhr der Patentschriften keiner Ausfuhrkontrolle unterliegen kann, da die gesetzgeberischen Prioritäten nach erfolgter Patentierung andere sind. Nach der Vorstellung der Vertragsstaaten bei Abschluss des Europäischen Patentübereinkommens sollte die Patentierbarkeit für das europäische Patentrecht so weit wie möglich gefasst werden, so dass die Ausnahmen, insbesondere Art. 53 Abs. a 1. Halbsatz EPÜ, wonach ein europäisches Patent nicht für Erfindungen erteilt wird, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, eng auszulegen sind. Nach dem 2. Halbsatz der Vorschrift kann ein solcher Verstoß nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung in allen oder einzelnen Vertragsstaaten durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. Zur öffentlichen Ordnung in diesem Sinne gehören daher nach Regelungszusammenhang und Zweck der Vorschrift nur die tragenden Grundsätze der Rechts- und Sittenordnung, die allen Vertragsstaaten gemeinsam sind, d. h. Vorschriften von essentieller Bedeutung, die überragend wichtige Rechtsgüter schützen. Die Vorschrift soll auch nicht allgemein ein mögliches gesetzwidriges Verhalten unterbinden, sondern nur die Erteilung von Patenten ausschließen, die bestimmungsgemäß allein zu Zwecken verwendet werden können, die von der Rechts- oder Sittenordnung deutlich missbilligt werden, d. h. überall Anstoß erregen würden (Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 53 EPÜ Rn. 2, 15, 22, 25; vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 28. November 1972 – X ZB 22/71 –, Rn. 7, juris, zur vergleichbaren Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG a.F., heute Art. 2 Abs. 1 PatG). Waffen und deren Bestandteile sind daher patentfähig, auch wenn sie zum Töten von Menschen dienen können, da sie legal zum einen von staatlichen Hoheitsträgern und zum anderen bei legalen Tätigkeiten wie etwa der Jagd von Privatpersonen eingesetzt werden können. Auch ein staatliches Interesse an der Geheimhaltung der Erfindung hindert deren Patentierung nicht. Entwicklungen mit militärischem Zweck oder einer entsprechenden Eignung können demgemäß patentiert werden (Benkard, a. a. O., Rn. 31). Im deutschen Patentrecht wird jedoch zumindest Staatsgeheimnissen im Sinne des § 93 des Strafgesetzbuches - StGB - durch die Regelung des § 50 PatG Rechnung getragen. Wird nämlich ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis ist, so ordnet die Prüfungsstelle des Patentamts von Amts wegen an, dass jede Veröffentlichung unterbleibt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 PatG); auch das Akteneinsichtsrecht für jedermann ist dann äußerst restriktiv zu handhaben (§ 31 Abs. 5 PatG). Vor der Entscheidung hat das Patentamt das Bundesministerium der Verteidigung als nach § 56 PatG zuständige oberste Bundesbehörde (vgl. § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 56 des Patentgesetzes und des § 9 des Gebrauchsmustergesetzes) zu hören und ihm Akteneinsicht zu gewähren. Dieses kann dann den Erlass einer Anordnung dahingehend beantragen, dass jede Veröffentlichung zu unterbleiben hat (§ 50 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 51 PatG), und gegen eine etwaige Ablehnung seines Antrags Beschwerde einlegen (§ 50 Abs. 3 PatG). Als Staatsgeheimnisse in diesem Sinne definiert sind wiederum Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden, wozu selbstredend auch Dual-Use-Technologie zählen kann. Der Einwand der Klägerin, Einschränkungen der Veröffentlichung von Patenten seien mit dem Patentwesen unvereinbar, wird somit durch die deutsche Ausgestaltung der Materie widerlegt. Das deutsche Patentrecht illustriert vielmehr, dass in gravierenden Fällen Sicherheitsbelange stets Vorrang vor den Interessen haben, auf denen das Patentverfahren gründet. Das europäische Patentrecht kennt allerdings weder Geheimpatente, noch berücksichtigt es nationale Veröffentlichungsverbote (Benkard, a. a. O., Rn. 24, 31); dennoch steht es der Anwendung der Mittel, die den nationalen Ausfuhrkontrollbehörden nach dem für sie geltenden Recht zur Verhütung außen- und sicherheitspolitischer Schäden zu Gebote stehen, nicht entgegen. Das Patent verschafft nämlich seinem Inhaber kein positives Benutzungsrecht gegenüber staatlichen Restriktionen und Verboten. Seine Wirkung beschränkt sich darauf, andere für die Dauer des Schutzes von der Benutzung der Erfindung ausschließen zu können (Benkard, a. a. O., Rn. 10). Das europäische Patentrecht leitet hinsichtlich der weitgehend unbeschränkten Patentierbarkeit von technischen Neuerungen und deren Veröffentlichung die Vorstellung, dass der Anmelder wegen eines möglichen Missbrauchs seiner Lehre in Einzelfällen nicht um den verdienten Lohn für seine Entwicklung gebracht werden soll; dem Erfinder soll im Hinblick auf bestehende legale Benutzungsmöglichkeiten nicht der Schutz des Patentrechts insgesamt versagt werden, sondern ihm soll die Möglichkeit erhalten bleiben, für seine Schöpfung Schutz zu erlangen und diese der Allgemeinheit freizugeben (Benkard, a. a. O., Rn. 15 ff., 24). Dass dieser Rechtsgedanke – den Erfinder nicht wegen missbräuchlicher Absichten Anderer schutzlos zu stellen – nicht mehr greift, wenn dieser selbst – wie hier – eine Verwertung seiner Erfindung zu von der Rechtsordnung missbilligten Zwecken ermöglichen würde, indem er seine Zustimmung zu einem Verkauf der Patente an Vertreter der belarussischen oder russischen Rüstungsindustrie in Aussicht stellt, ergibt sich mithin bereits aus dem Patentrecht, das darum von vornherein keinen Hinderungsgrund für spätere ausfuhrkontrollrechtliche Abwehrmaßnahmen darstellen kann. Dementsprechend wird für eine stärkere Einschränkung der Patentierung bei kritischen Technologien insbesondere deswegen kein Anlass gesehen, weil die eigentliche Gefahr – nach den dem europäischen Patentrecht zugrundeliegenden Vorstellungen – nicht von der Patentierung einer Erfindung, sondern von ihrer Verwertung ausgeht, deren Regelung den Vertragsstaaten unbenommen bleibt. Sie können jederzeit die Verbreitung, Verwertung und Umsetzung des Patents untersagen, um den berechtigten Interessen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Es soll infolgedessen Sache der jeweils berufenen staatlichen Stellen sein, ggf. gegen eine mit der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbare Anwendung geschützter Lehren vorzugehen (Benkard, a. a. O., Rn. 18, 23 ff., 35). Auch wenn diese Betrachtungsweise – anders als im deutschen Patentrecht – ausblendet, dass der Schaden, den etwa die nationale Ausfuhrkontrollbehörde verhüten soll, bereits durch die Veröffentlichung der jeweiligen Patentschrift ausgelöst werden kann, wird augenfällig, dass das europäische Patentrecht nachgelagerte Maßnahmen der Gefahrenabwehr (oder Schadensbegrenzung) als notwendigen Korrekturmechanismus sogar voraussetzt. Die von der Klägerin des weiteren aufgeworfene Frage, ob es nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AWG tatsächlich strafwürdig wäre, wenn die Beklagte die Genehmigungsbedürftigkeit einer Veröffentlichung der Patente auf einer frei zugänglichen Website durch die Patentinhaber (nach deren amtlicher Veröffentlichung) herbeigeführt und diese dagegen verstoßen hätten, wofür zunächst Voraussetzung wäre, dass die Beklagte ihr Entschließungsermessen nach Art. 4, 16 Abs. 1 Satz 1 EU-Dual-Use-VO richtig ausgeübt hätte und dieser Bescheid demnach rechtmäßig wäre, kann dahinstehen. Vorliegend hat die Beklagte aus nachvollziehbaren Gründen der Klägerin etwas anderes, nämlich die beabsichtigte Mitnahme der beiden Patentschriften auf eine Messe in Belarus zu Veräußerungszwecken untersagt, was in seiner sicherheitsrelevanten Bedeutung nicht mit einer bloßen Bereitstellung der patentbezogenen Informationen auf der eigenen Homepage gleichgesetzt werden kann. Die abstrakten Erwägungen der Klägerin zur Strafbarkeit einer Weiterverbreitung von patentbezogenen Informationen, in welcher Form auch immer, führen infolgedessen hier nicht weiter. Die Strafwürdigkeit und Strafbarkeit eines Ausfuhrvorgangs (die vorliegend zu bejahen sein dürfte, falls sich die Klägerin über die Anordnung der Beklagten hinwegsetzen würde) kann jeweils nur anhand des konkreten Geschehens beantwortet und daher nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass die Statuierung einer Genehmigungspflicht für die Ausfuhr bereits veröffentlichter Patentschriften stets unsachgemäße, durch nichts zu rechtfertigende Folgewirkungen zeitige. Auch soweit die Klägerin den effektiven Rechtsschutz für Patentinhaber in Drittstaaten wie Belarus durch die Bejahung der Gütereigenschaft von Patentschriften gefährdet sieht, ist ihr nicht beizupflichten. Sie vermag schon nicht aufzuzeigen, in welcher Konstellation die Vorlage von Patentschriften für die Prozess- bzw. Beweisführung überhaupt vonnöten sein könnte, obgleich der Inhaber der Patente und deren Inhalt auf der Homepage der Patentämter von überallher eingesehen werden können (vgl. Bl. 166 GA). Sofern eine Patentklage im Unionsgebiet erhoben würde, wo die Schutzrechte greifen und deswegen – im Gegensatz zu Belarus – Patentverletzungen denkbar sind, würde schon kein genehmigungsbedürftiger Ausfuhrtatbestand vorliegen; weshalb für die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen deutsche Rüstungsunternehmen, auf die – der Klägerin zufolge – der von ihr beabsichtigte Verkauf der Patentrechte an wirtschaftlich potente Erwerber abzielt, ein Prozess in einem Land vorzugswürdig sein sollte, das kein Rechtsstaat ist, und wo Verletzungen ihrer Patente nicht erfolgen können, erschließt sich nicht. Wenn, wie dargelegt, über exportkontrollrechtliche Vorschriften in bestimmten Fällen bereits die Patentanmeldung untersagt und auf diese Weise die Entstehung von privaten Patentrechten verhindert werden kann, können im Übrigen auch etwaige Rechtsnachteile von Patentinhabern bei der Rechtsverfolgung aufgrund solcher öffentlich-rechtlicher Bindungen kein Argument dafür sein, den Begriff des Dual-Use-Guts entgegen Wortlaut und Systematik der Dual-Use-Verordnung einschränkend zu interpretieren. Bei Patenten bzw. Patentschriften handelt es sich um sozialpflichtiges Eigentum, das ggf. sicherheitspolitischen Erfordernissen unterzuordnen ist. Sollte es dennoch zu einem unabweisbaren Ausfuhrbedürfnis aus prozessualen Gründen kommen, dessen Nichterfüllung auch unter Abwägung mit legitimen Sicherheitsinteressen unbillig wäre, könnte dem schlussendlich im Rahmen des Ermessens bei der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung Rechnung getragen werden, ohne die Gütereigenschaft von Patentinformationen in Frage zu stellen. 2. Mit ihrer Unterrichtung der Klägerin nach Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-Use-VO hat die Beklagte die Genehmigungsbedürftigkeit der Mitnahme der Patentschriften zu einer Messe nach Minsk herbeigeführt. Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Ausfuhr der Patentschriften dazu bestimmt sein kann, einen kausalen Beitrag zu einer militärischen Endverwendung der in ihnen beschriebenen Technologie in einem Waffenembargo-Land wie Belarus zu leisten. Denn sie könnten dort (oder in dem mangels Benennung des künftigen Käufers auch als Verwendungsort in Betracht kommenden und ebenfalls von einem Waffenembargo betroffenen Nachbarland Russland) als Fertigungsunterlagen für konventionelle Rüstungsgüter genutzt werden, da diese Art der Nutzung keineswegs ausgeschlossen ist. Die Klägerin, die behauptet, der eigentliche Wert der zum Verkauf stehenden Patente bestehe in dem Recht, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Patentverletzer geltend zu machen, lehnt es ausdrücklich ab, auf die Übertragung des Vollrechts zu verzichten und dem Erwerber nur ein entsprechendes Nutzungsrecht einzuräumen (Bl. 252 f. GA). Sie würde, wie es den Anschein hat, jeden beliebigen Käufer mit entsprechendem „finanziellen Hintergrund“, den sie im Kreise hauptsächlich belarussischer und russischer Aussteller und Messebesucher suchen will, akzeptieren und diesem freie Hand bei der Art der Verwertung der Patente lassen. Da sie ihre Patente gerade auf einer Fachmesse für Hersteller – und nicht etwa bei einer Veranstaltung für Patentverwerter – anbieten will, ist deren militärische Endverwendung im Falle des Zustandekommens des von der Klägerin erhofften Geschäfts sogar wahrscheinlich. Nicht abwegig ist in diesem Zusammenhang auch die Überlegung der Beklagten, dass der Erwerb der Patentrechte einem Hersteller aus einem Waffenembargo-Land weitere Absatzmärkte in Drittstaaten erschließen könnte, die seine Waffenproduktion erst lohnenswert machen könnten. Dass der Erwerber die Wahl hätte, die Entwicklung einer Waffe mit der patentierten digitalen Zieleinrichtung anhand der technischen Beschreibung und beigefügten Zeichnungen in den Patentschriften vorzunehmen oder sich diese auf der jeweiligen Homepage der beteiligten Patentämter herunterzuladen, und der Beitrag der Patentschriften zu der Waffenentwicklung vom Standpunkt der Klägerin aus deshalb marginal wäre, ist für die Frage der Genehmigungspflicht rechtlich unerheblich. Denn es kommt nicht auf eine – von ihr in Abrede gestellte – signifikante Risikoerhöhung, sondern allein auf die – hier nicht auszuschließende – Kausalität und deren negative außenpolitische Konsequenzen an; Risikoerwägungen finden in der Norm keine Stütze. 3. Die Beklagte durfte und darf die (etwaig immer noch) hilfsweise beantragte Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 12 EG-Dual-Use-VO respektive Art. 16 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 15 EU-Dual-Use-VO versagen. Ihre vom Senat nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfenden Erwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Patentschriften ist geeignet, entgegen der gegen Belarus und Russland verhängten, auch die Bundesrepublik bindenden Waffenembargos zur Entwicklung und Produktion modernerer und effektiverer Waffensysteme dort beizutragen und dadurch die militärische Schlagkraft und Fähigkeiten zur internen Repression beider Regime zu stärken. Maßgeblich ist vor diesem Hintergrund, dass die Beklagte, der in derartigen Fragen eine außenpolitische Einschätzungsprärogative zusteht, wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat, der Auffassung ist, dass die Ausfuhr dieser Patentschriften nach Belarus ihrem Ansehen im Kreise der übrigen Mitglieder der Exportkontrollregime, denen sie beigetreten ist, abträglich wäre und sie massiver Kritik aussetzen würde, wenn sie diese genehmigen und damit – in ihren Worten – mit einem deutschen „Gütesiegel“ versehen würde. Diese Sichtweise ist ohne weiteres nachvollziehbar. Denn selbst wenn der objektive Beitrag der Exportgenehmigung zum untersagten Waffenhandel als gering zu betrachten wäre, könnte die Symbolwirkung der Entscheidung – die Mitwirkung deutscher Behörden an einem Waffengeschäft mit voraussichtlich belarussischen oder naheliegender Weise auch russischen Akteuren – der internationalen Reputation Deutschlands schweren Schaden zufügen. Davon abgesehen geht mit der Ausfuhr – entgegen der Ansicht der Klägerin – eine nicht unwesentliche Erhöhung des Risikos einher, dem die Dual-Use-Verordnung vorbeugen will, weshalb die Beklagte auch deshalb nicht verpflichtet werden kann, dem durch eine Ausfuhrgenehmigung für die Patentschriften Vorschub zu leisten. Denn der Hintergrund für das Begehren der Klägerin ist trotz behördlicher und gerichtlicher Aufklärungsbemühungen im Dunkeln geblieben. Die Beklagte nimmt an, dass die von ihr im Wege einer Ausfuhrgenehmigung eröffnete Möglichkeit der Übergabe der Patentschriften an den Erwerber im Original den Verkauf der Patentrechte befördern würde und deren Erwerb wiederum die Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Waffenproduktion in einem Waffenembargo-Land erhöhen würde (Bl. 203 ff. GA). Solche Zusammenhänge sind angesichts des Informationsvorsprungs der Klägerin durch die von ihr nicht preisgegebenen Beweggründe für den Ausfuhrantrag ebenso wenig auszuschließen wie von ihr damit verfolgte exportkontrollrechtlich kritische Fernziele. Dass über Mutmaßungen hinausgehende Ermittlungsansätze zur Klärung des konkreten Risikopotentials nicht zur Verfügung stehen, kann der Beklagten mangels hinreichender Kooperation der Klägerin in diesem Punkt nicht als Aufklärungsdefizit angelastet werden, das die Rechtmäßigkeit ihrer Ermessenentscheidung in Frage stellen könnte. Vielmehr lässt auch die ausweichende Antwort der Klägerin auf die Frage nach dem vorgesehenen Erwerber die im Bereich der Ausrüstung für sensible (Rüstungs-)Güter für eine effektive Ausfuhrkontrolle notwendige Transparenz vermissen und weckt Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 10. Februar 2020 kann der endgültige Käufer erst nach einem positiven Bescheid und den dann folgenden Gesprächen mit den Interessenten benannt werden. Vorher sei dies rechtlich nicht sinnvoll, bzw. möglich (Bl. 11 BA). Ähnlich hatte sie sich schon früher im Parallelverfahren (geplante Ausfuhr nach Russland) geäußert. Mit Schreiben vom 27. April 2018 hatte sie damals mitgeteilt, der konkrete Käufer könne erst nach einem positiven Bescheid des Bundesamtes gesucht werden, vorher sei dies rechtlich nicht sinnvoll (Bl. 46 BA II). Im Gegensatz dazu hatte die Klägerin aber kurz zuvor, am 13. April 2018, erklärt, unabhängig von der avisierten Messe in Moskau sollten Anfang Mai Gespräche mit Interessenten erfolgen (Bl. 39 BA II). Nach Ablehnung ihres diesbezüglichen Ausfuhrantrags forderte sie für ihren entgangenen Gewinn Schadensersatz bzw. eine Vergütung nach dem Patentgesetz und berief sich zur Höhe des Schadens auf Offerten von Kaufinteressenten (Bl. 69 BA II); sie legte in der Folge einen „letter of intent“ eines russischen Unternehmens vom 6. Juli 2018 vor, das darin erklärte, der geforderte Kaufpreis von 250 Mio. Euro käme seinen eigenen Vorstellungen schon sehr nahe (Bl. 108 BA II). Die Behauptung, keinerlei nähere Angaben zu möglichen Erwerbern machen zu können, überzeugt deshalb nicht. Zumindest die Zielgruppe sollte beim angestrebten Verkauf mit einem erhofften Erlös in dreistelliger Millionenhöhe und schon stattgefundener konkreter Verhandlungen benannt werden können. Auch wenn die Klägerin als Motiv für die Auswahl der Messe in Minsk deren Internationalität hinsichtlich der Aussteller herausgestellt hat (Bl. 166 GA), bestreitet sie mit der Angabe je eines Ausstellers aus Deutschland, Finnland, Chinas und der Türkei nicht substantiiert die Recherchen der Beklagten, wonach 21 russische und 42 belarussische Unternehmen, aber lediglich 2 Aussteller aus Nicht-Waffenembargo-Ländern und 3 belarussische Unternehmen mit Wurzeln in Nicht-Waffenembargo-Ländern am Messestandort vertreten gewesen seien. Dass sie die dortigen Aussteller für „kompetente Ansprechpartner mit dem gewünschten finanziellen Hintergrund“ hielt, kann deshalb bei lebensnaher Betrachtung nur bedeuten, dass sie Geschäfte mit Vertretern eines derzeit kriegsführenden oder eines diesen Krieg unterstützenden Waffenembargo-Landes ins Auge gefasst hat, zumal US-amerikanische Unternehmen kein Interesse an der Erfindung bekundet haben sollen und sie deutschen Rüstungsunternehmen sogar eine Verletzung ihrer Patente vorwirft (Bl. 98 ff. BA II). Auf hinter ihren oberflächlichen Angaben verborgene unzulässige Absichten der Klägerin oder zumindest einen von ihr verschwiegenen ausfuhrkontrollrechtlich relevanten Hintergrund ihres Begehrens deuten im Übrigen auch ihre widersprüchlichen Angaben zum Wert der Patente hin. Zunächst, im Ausfuhrverfahren in Bezug auf Russland im Jahr 2018, als die Patente noch eine um zwei Jahre längere Schutzdauer hatten, hatte sie den Wert nur mit 1.000 Euro angesetzt. Inzwischen soll er bei 200 Mio. Euro liegen, obwohl es ihr offenbar seit vielen Jahren nicht gelingt, sie gewinnbringend zu verwerten. In der Dienstleistungs-Vereinbarung zwischen den Erfindern und der Klägerin wurde die (davon wohl divergierende) Bewertung des Werts der Patente durch die Patentinhaber überdies unkenntlich gemacht und damit verschleiert, ehe sie dem Senat vorgelegt wurde (Bl. 168 GA). Mit ihrem Vorbringen, sie habe ihre guten Gründe für ihr Vorgehen, die sie nicht offenlegen wolle, schürt die Klägerin begreiflicher Weise die behördliche Befürchtung weiter, dass die Patentschriften dazu gedacht sind, in irgendeiner Weise Rüstungsgeschäfte zu befördern, die von der Rechtsordnung missbilligt werden. Die Annahme der Beklagten, dass hinter dem Ausfuhrantrag tatsächlich eine signifikante Risikoerhöhung steht, die von der Klägerin nicht transparent gemacht wird, um keinen Grund für die Ablehnung ihres Antrags zu liefern, ist unter diesen Umständen naheliegend. Im Bereich der Ausfuhrkontrolle für sensitive Güter trifft die Ausführerin indes eine Mitwirkungspflicht dahingehend, die mit dem beabsichtigten Handelsgeschäft verbundenen Intentionen und Implikationen plausibel darzulegen, so dass seine Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen der gesetzlichen Ausfuhrbeschränkungen geprüft werden kann und sich eine dadurch möglicherweise hervorgerufene Gefahrenlage einschätzen lässt. Denn die Klägerin übersieht, dass sie nach Art. 12 Abs. 4 EU-Dual-Use-VO als Ausführerin der zuständigen Behörde alle einschlägigen Angaben zu ihrem Ausfuhrantrag zu übermitteln hat, um dieser vollständige Angaben insbesondere über den Endverwender, das Bestimmungsland und die Endverwendung der ausgeführten Güter zukommen zu lassen. Wie die Formulierung „insbesondere“ verdeutlicht, sind auch die Absichten der Klägerin von Interesse, gerade wenn der Endverwender noch nicht feststehen sollte. Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall daher nicht darauf zurückziehen, dass sie keinen Einblick in ihre Prozessstrategie und die Hintergründe des Ausfuhrvorhabens gewähren müsse, zumal sie den Endverwender nicht namhaft machen kann oder will, so dass dieser und dessen mögliche Intentionen nicht überprüft werden können, was im Hinblick auf das in Belarus zu erwartende Messepublikum schon für sich genommen einen Risikofaktor darstellt. Schlussendlich wäre eine Ausfuhrgenehmigung zum Besuch einer „Messe in Minsk“ (Bl. 1 BA) mit den Patentschriften, den die Klägerin ihren Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge erst planen will, nachdem sie diese (bzw. einen Nullbescheid) erstritten hat, auch aus anderen Rechtsgründen, die im bisherigen Verfahren nicht vertieft worden sind, problematisch und könnte von der Beklagten rechtmäßig verweigert werden. In Minsk fanden zum Zeitpunkt der ursprünglich anvisierten Messeteilnahme zwei gemeinsam abgehaltene Messen (neben „Electrotech. Light“ auch „Automation. Electronics“, Bl. 20 f. BA) mit einer Produktpalette im Bereich Elektrotechnik/Elektronik statt; Minsk ist ferner Standort weiterer Messen, die einen Bezug zu der zum Verkauf stehenden Technologie aufweisen könnten (Bl. 7 f. BA). Eine Globalausfuhrgenehmigung bzw. Sammelausfuhrgenehmigung, die grundsätzlich eine Ausfuhr zu verschiedenen Messen in einem oder mehreren genau festgelegten Drittländern gestatten könnte (vgl. Art. 2 Nr. 13 EU-Dual-Use-VO), setzt im Regelfall voraus, dass der Ausführer einen besonderen Bedarf an einer derartigen Genehmigungsform hat und ein Compliance-System eingerichtet hat (vgl. Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 3 EU-Dual-Use-VO; vgl. zu dessen Zielsetzung Art. 12 Abs. 2 EG-Dual-Use-VO; Pfeil/Mertgen, Compliance im Außenwirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2023, § 6 Rn. 10 f.), was beides von der Klägerin nicht dargelegt wurde. Angesichts des spärlichen Informationsflusses von Seiten der Klägerin und des Umstands, dass sie sich für die Einhaltung der Ziele der Dual-Use-Verordnung nicht zuständig fühlt, sondern allein den künftigen Käufer in der Verantwortung sieht (Bl. 14 BA), gäbe es für die Beklagte auch keinen Grund, Compliance-Vorkehrungen hier ausnahmsweise für entbehrlich zu halten. Eher bestünde für sie Veranlassung, für die Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung vorliegend gemäß Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 3 EU-Dual-Use-VO zusätzlich die Vorlage einer Endverbleibserklärung zu fordern (vgl. zur hohen Bedeutung der Angaben zum Endverwender und zu der Endverwendung für den Verordnungsgeber auch bei Globalausfuhrgenehmigungen Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 EU-Dual-Use-VO). Selbst wenn sich der Messebesuch auf die erst auf Nachfrage angegebene Messe „Electrotech. Light“ (Bl. 11, 20 BA) beschränken sollte, käme auch die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einzelausfuhrgenehmigung als rechtlich einzig denkbarer Alternative derzeit nicht in Betracht. Eine Einzelausfuhrgenehmigung gestattet einem Ausführer die Lieferung bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland (vgl. Art. 2 Nr. 12 EU-Dual-Use-VO). Die Anknüpfung der Genehmigung an einen konkreten Endverwender oder Empfänger soll der nationalen Kontrollbehörde eine Beurteilung der mit der Ausfuhr verbundenen Risiken ermöglichen. Beide Akteure sind der Behörde hier aber nicht bekanntgegeben worden. Anders als im Ausfuhrantrag angegeben, handelt es sich bei der „Messe in Minsk“ nicht um die Empfängerin der Patentschriften, da nicht die Messegesellschaft bzw. der Messeveranstalter Interesse an den Dokumenten zeigt, sondern der Klägerin zufolge unter den Ausstellern und Messebesuchern erst Interesse an der Technologie und ihrem Erwerb geweckt werden soll. Infolgedessen vermochte sie es auch nicht, eine Endverbleibserklärung beizubringen, von der die Erteilung einer Einzelausfuhrgenehmigung abhängig gemacht wird (Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1 EU-Dual-Use-VO). Aber auch wenn die Messe „Electrotech. Light“ bzw. der hinter ihr stehende Veranstalter – entgegen Sinn und Zweck der Regelung bzw. den wahren Intentionen der Klägerin – als Empfänger der Patentschriften gewertet würde, wäre nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet sein könnte, die Klägerin nach Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2 EU-Dual-Use-VO von der Pflicht zur Vorlage einer Endverbleibserklärung auszunehmen. Bei einer Mitnahme der Patentschriften zu einer Messe in einem in den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwickelten, autoritär regierten und wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen sanktionierten Staat wie Belarus als (vorläufiges) Bestimmungsziel wären die durch einen noch unbekannten Endverwender entstehenden Risiken unüberschaubar, zumal die politische Lage dort bedingt durch die russische Einflussnahme volatil ist und sich jederzeit noch verschärfen kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. V. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat insbesondere der Überzeugung, dass sich die von der Rechtsprechung höchstrichterlich noch nicht beantwortete streitgegenständliche Frage der Gütereigenschaft von Patentschriften nach den allgemeinen Auslegungsregeln eindeutig beantworten lässt, sodass weder Anlass besteht, ein unionsrechtliches Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, noch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. BESCHLUSS Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit für beide Instanzen auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Demnach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die erstinstanzlich vorgenommene Bewertung mit dem einfachen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG wird den bedeutsamen wirtschaftlichen Interessen, die nach dem Vorbringen der Klägerin hinter der Klage stehen, nicht hinreichend gerecht, auch wenn sich die reale Gewinnerwartung in der Tat mangels transparentem Vortrags der Klägerin nicht fassen lässt. Das Prozessverhalten der Klägerin deutet jedenfalls darauf hin, dass sie dem Verfahren hohe Bedeutung beimisst, auch und gerade, weil sie sich hinsichtlich ihrer Zielgruppe trotz erkennbarer konkreter Verkaufsbemühungen ebenso bedeckt hält wie im Hinblick darauf, wie sie eigentlich den Wert der Patente veranschlagt hat (der im Parallelverfahren angeführte russische Interessent soll sogar einen Kaufpreis von 250 Millionen Euro in Erwägung gezogen haben) und welche Intentionen sie tatsächlich mit dem Verfahren verfolgt. Die Klägerin hat den Wert der Patente, die sie mit Hilfe der streitgegenständlichen Patentschriften zu verkaufen hofft, im Ausfuhrantrag vom 5. Februar 2020 mit 200 Millionen Euro angesetzt, wobei sie als beabsichtigte Endverwendung die Durchsetzung von Patentrechten nannte. Ein Erwerber wäre nach ihren Vorstellungen in der Lage, durch die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, die sich auf eine seit Jahren andauernde unerlaubte Verwendung der mit der patentierten Technologie verbundenen Optik in Militärfahrzeugen von hohem Wert beziehen sollen, weit mehr als den geforderten Kaufpreis von 200 Millionen Euro zu erzielen (Bl. 253 GA), und könnte zusätzlich entgeltliche Lizenzen vergeben. Die Klägerin sieht eine enge Verbindung zwischen dem beantragten Nullbescheid für die Ausfuhr der Patentschriften und dem erhofften Verkaufserfolg (Bl.253 f. GA). Allerdings haben die Patente inzwischen nur noch eine Schutzdauer von gut zwei Jahren, also etwas mehr als ein Zehntel der ursprünglichen Schutzdauer. Wegen der begrenzten Dauer des Patentschutzes geht die Klägerin einerseits selbst von einer erheblichen Wertminderung der Patente durch die Verfahrensdauer aus (Bl. 42, 177 f. GA), andererseits hält sie grundsätzlich an ihrer Wertangabe fest (Bl. 151 f., 253 GA). Ihre Verkaufsbemühungen waren aber offenbar seit Jahren noch nicht von Erfolg gekrönt (Bl. 226 R GA), obwohl einschlägige Verkaufsmessen nicht nur in Waffenembargo-Ländern stattfinden (vgl. den Nullbescheid bzgl. der Messe in der Ukraine); Interessenten auf dem amerikanischen Markt für den Erwerb der Patente gibt es nach Auskunft der Klägerin überhaupt nicht (Bl. 166 GA), deutschen Rüstungsherstellern wirft sie zwar Patentverletzungen vor, doch wurde dies von der Bundeswehr als haltlos zurückgewiesen (Bl. 126 f. BA II). All das spricht nicht für einen so hohen Marktwert, wie ihn die Klägerin angesetzt hatte, zumal die technologische Entwicklung seit der Erfindung nicht stehen geblieben sein dürfte. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht Inhaberin der Patente, sondern eine Dienstleisterin ist, die mit dem Verkauf der Patentrechte für die Inhaber beauftragt ist. Die Provision, die sie dafür erhalten soll, hat sie gegenüber dem Senat bewusst nicht offengelegt (vgl. die Unkenntlichmachung ihrer Vergütung in Ziffer 5 der Vereinbarung vom 1./2. Juli 2017, Bl. 168 GA VGH). Der Senat erachtet als Streitwert für ein Ausfuhrverfahren im Regelfall, je nach Ausfuhrgegenstand, Beträge zwischen dem Einfachen und dem Zehnfachen des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen. Vorliegend erscheint es unter Berücksichtigung aller obengenannten wertbestimmenden Aspekte angezeigt, sich bei der Wertbestimmung innerhalb des dargestellten Rahmens zu bewegen und diesen auszuschöpfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten um die Genehmigungsbedürftigkeit einer durch die Klägerin beabsichtigten Ausfuhr zweier Patentschriften nach Belarus. Bereits im Beschluss 2011/357/GASP des Rates der Europäischen Union vom 20. Juni 2011 bzw. seinen Beschluss 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 war gegen Belarus ein umfassendes Waffenembargo verhängt worden, das bis heute – in zwischenzeitlich noch verschärfter Form – fortbesteht. Auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 1./2. Juli 2017 wurde die Klägerin als Dienstleisterin von den Inhabern eines europäischen und eines US-amerikanischen Patents für eine von ihnen erfundene digitale Zieleinrichtung einer Schusswaffe (video- und infrarotgestützte Kamerasysteme) beauftragt, diese dabei zu unterstützen, „Patentverletzungen zu sanktionieren, Schadensersatzansprüche geltend zu machen und die wirtschaftliche Verwertung der Patente in jeder Hinsicht weltweit zu betreiben“. Die in den Patentschriften dokumentierte Erfindung ist für unterschiedliche Waffen und Waffensysteme – von Kleinkaliber-Handfeuerwaffen bis Granatwerfer und Bordkanonen von Kampfpanzern – nutzbar (vgl. Bl. 17, 28 ff., 31 der streitgegenständlichen Behördenakte - BA) und soll eine hohe Schusspräzision und Treffgenauigkeit über lange Schussdistanzen von 1.000 m und mehr ermöglichen. Die Patentschriften wurden von den Patentämtern veröffentlicht und sind im Internet für jedermann ohne Zugangsbeschränkungen einsehbar (Patent EP …, vgl. Bl. 28 ff. BA, unter https://… und Patent US…, vgl. Bl. 43 ff. BA, unter https://…). Am 5. Februar 2020 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) auf dem für Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen vorgesehenen Formular einen Antrag, der sich auf die Ausfuhr der „Patente“ bezog, deren Wert sie mit 200 Mio. Euro bezifferte. Als Empfänger gab die Klägerin die „Messe Minsk" in Belarus und als Endverwendung nach der „Übertragung geistigen Eigentums in Form von Patentrechten“ die „Durchsetzung von Patentrechten“ an (Bl. 2 f. BA). Auf die Bitte des Bundesamtes um Präzisierung der Angaben teilte die Klägerin am 10. Februar 2020 mit, dass es sich um die Messe „Electrotech. Light“ in Minsk vom 10. bis 13. März 2020 handle. Ein Käufer könne erst nach positivem Bescheid des Bundesamtes und den dann folgenden Gesprächen mit den Interessenten benannt werden. Nach der Übertragung der Patente durch Umschreibung nach dem Europäischen Patentrecht könne der Erwerber die sich aus den Patenten ergebenden Rechte in den geschützten Ländern durchsetzen (Bl. 11 BA). Mit Schreiben vom 13. März 2020 (Bl. 13 BA) ergänzte die Klägerin auf weitere Nachfrage des Bundesamtes, dass sie mit der Veräußerung des Patents wirtschaftliche Absichten verfolge, eine Weitergabe von Informationen, insbesondere von Know-how, die über den Inhalt der Patentschriften hinausgingen, sei nicht beabsichtigt. Was der Erwerber mit den Patenten anfange, sei allein seine Entscheidung. Bei der Messe „Electrotech. Light" handelt es sich um eine jährlich stattfindende Fachmesse für Maschinen und Geräte der Elektrotechnik, Beleuchtungstechnologien, Elektroausstattung, Hochspannungsprodukte sowie Leistungselektronik (Bl. 6, 20 f. BA). Mit Schreiben vom 16. April 2020 bat das Bundesamt um Mitteilung, welche weiteren Messebesuche in Belarus geplant seien, woraufhin die Klägerin am 29. April 2020 erklärte, dass angesichts der nicht einschätzbaren Bearbeitungsdauer und des ungewissen Ausgangs des Verfahrens ein neuer Messetermin erst nach Genehmigung der Ausfuhr avisiert werde. Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 18. Mai 2020 (Bl. 5 ff. BA) den Vorgang dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor. Darin informierte es u. a. darüber, dass ein weiterer Ausfuhrantrag der Klägerin im Hinblick auf den Verkauf derselben Patentrechte auf einer Messe in der Ukraine vorliege (Vorgang 40503330, in dem am 24. Juni 2020 ein Negativbescheid erging, vgl. Bl. 244 f. der elektronischen Gerichtsakten 2. Instanz - GA) und im Vorgang 40417497 eine Ablehnung desselben Ausfuhrvorhabens in Bezug auf Russland als Bestimmungsland erfolgt sei (mit Bescheid vom 8. Oktober 2018, vgl. Bl. 90 der beigezogenen diesbezüglichen Behördenakte – BA II). Die in den Patentschriften enthaltenen Informationen seien als Ausgangspunkt zur Herstellung von Gütern der AL-Positionen A0001D5, A0002C sowie A0005A geeignet, so dass aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie einer militärischen Endverwendung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-VO) zugeführt würden. Bei der Bewertung, ob sie für eine militärische Endverwendung „bestimmt sein könnten" im Sinne dieser Vorschrift seien die Art der zu veräußernden Patente, das Ziel der Ausfuhr zur Patentveräußerung und der Umstand, dass es sich bei der Messe „Electrotech. Light" um eine internationale Fachtagung handle, deren Aussteller im Jahr 2020 eine hohe Beteiligung russischer (21 Aussteller) bzw. belarussischer (42 Aussteller) Unternehmen aufgewiesen habe, während lediglich 2 Aussteller aus Nicht-Waffenembargo-Ländern und 3 belarussische Unternehmen mit Wurzeln in Nicht-Waffenembargo-Ländern teilgenommen hätten, zu berücksichtigen. Dass keine empfängerbezogenen Hinweise auf eine mögliche militärische Endverwendung vorlägen, weil zum Zeitpunkt der geplanten Ausfuhr weder ein Empfänger noch konkrete Interessenten bekannt seien, könne nicht entscheidend sein; angesichts des Ausstellerkreises und der Zielgruppe sei ein Erwerb des Patents durch russische oder belarussische Unternehmen zur Entwicklung bzw. Herstellung von Zieleinrichtungen wahrscheinlich. Mit Bescheid vom 4. September 2020 (Bl. 64 ff. BA) unterrichtete die Beklagte die Klägerin darüber, dass die Lieferung der in der Anlage näher bezeichneten Güter (d. h. der streitgegenständlichen „Patente“) nach Belarus ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-Use-VO bestimmt sein könne, sodass eine Genehmigungspflicht für die beabsichtigte Ausfuhr begründet werde (Nr. 1). Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Nummer 1 an (Nr. 2) und lehnte den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr dieser „Patente“ ab (Nr. 3). Zur Begründung stützte sich das Bundesamt auf das gegen Belarus verhängte Waffenembargo und führte weiter aus, dass die „Patente“ selbst zwar nicht von Anhang l der EG-Dual-Use-Verordnung erfasst seien, jedoch eine objektiv-technische Eignung für eine Verwendung im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Bereich der konventionellen Rüstung aufwiesen, da sie sich auf digitale Zieleinrichtungen bezögen und für unterschiedliche Waffen und Waffensysteme nutzbar seien. Diese Zieleinrichtungen seien von der Ausfuhrliste (Position Teil I, A0005A) als Feuerleiteinrichtungen erfasst. Die Patentschriften könnten als Hilfsmittel zur Herstellung dieser militärischen Güter genutzt werden, wohingegen eine Verwendung der Zieleinrichtungen für rein zivile Zwecke sich als abwegig darstelle. Es müsse zumindest von einer teilweisen militärischen Endverwendung ausgegangen werden, was für eine Unterrichtung nach Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-Use-VO notwendig, aber auch ausreichend sei, sodass durch die förmliche Unterrichtung unter Nummer 1 des Bescheides die Genehmigungspflicht begründet worden sei. Die unter Nummer 3 verfügte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung beruhe auf Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit. b sowie Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-Use-VO. Bei einer Gesamtschau aller relevanten Aspekte des konkreten Einzelfalls liege ein erhebliches Risiko eines möglichen Missbrauchs der Ware vor, sodass die Durchführung der beabsichtigten Ausfuhr im Widerspruch zu den Zielsetzungen des Art. 12 Abs. 1 lit. c EG-Dual-Use-VO stünde, weswegen nach Art. 13 Abs. 1 der EG-Dual-Use-VO die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verweigert werden könne. Eine Genehmigungserteilung würde zudem der Außen- und Sicherheitspolitik der Bundesregierung widersprechen (s. a. GASP 2008/944), der restriktiven Exportkontrollpolitik der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen und die Verpflichtungen im Rahmen des verhängten Waffenembargos gegenüber Belarus unberücksichtigt lassen. Eine zivile Endverwendung der Patentschriften sei indes nicht hinreichend konkret dargelegt worden, sodass die Gefahr einer rüstungsrelevanten Verwendung nicht ausgeräumt worden sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. September 2020 (Bl. 75 ff. BA) legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und beantragte neben dessen Aufhebung „die Genehmigungsfreiheit für die Ausfuhr der Patentschriften für die Zieleinrichtung einer Schusswaffe in das Bestimmungsland Belarus festzustellen und einen Negativbescheid zu erlassen“. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ausfuhr der Patentschriften nicht von Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-Use-VO erfasst sei, sodass keine Genehmigungspflicht bestehe, was ihr in Gestalt eines Negativbescheides zu bescheinigen sei. Bei den Patentschriften handle es sich nicht um Güter im Sinne der EG-Dual-Use-Verordnung, da es sich weder um Waren noch um Datenverarbeitungsprogramme (Software) oder Technologien handle, die unter diesen Oberbegriff fielen (Art. 2 Nr. 1 EG-Dual-Use-VO). Obgleich eine Patentschrift eine Unterlage sei, die als Verkörperung spezifischen technischen Wissens zur Fertigung von Waren diene, die genehmigungspflichtig sein könnten, stelle sie keine „Technologie" in diesem Sinne dar, weil es sich um allgemein zugängliche Technologie handle. Nach dem Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung gälten die Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von „Technologie" nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, wissenschaftliche Grundlagenforschung oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen. Das europäische Patent EB 1 859 221 B1 sei aber am 28. November 2007 veröffentlicht worden, sodass seitdem jeder durch Einsichtnahme der Patentschrift die Möglichkeit habe, von der entsprechenden Technologie Gebrauch zu machen, da ohne Geltendmachung eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs niemand gehindert werden könne, die entsprechende Technologie zu entwickeln oder zu nutzen, sodass ein eventueller Missbrauch, dem die Ausfuhrkontrolle Einhalt gebieten solle, seit Jahren bereits möglich gewesen wäre. Mangels Vorliegens der Grundvoraussetzung eines Gutes sei zudem irrelevant, ob die Unterrichtung durch das Bundesamt zur Konstituierung der Genehmigungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-Use-VO rechtmäßig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2021 (Bl. 110 ff. BA) wies das Bundesamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, dass die Unterrichtung und Konstituierung der Genehmigungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-Use-VO zu Recht erfolgt sei, da die nicht gelisteten Patentschriften für eine militärische Endverwendung in einem Waffenembargo-Land bestimmt seien oder bestimmt sein könnten. Die Inhalte der Patentschriften könnten zur Herstellung von Feuerleiteinrichtungen für unterschiedliche Waffensysteme genutzt werden, die ihrerseits von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst seien, sodass sie als Herstellungsausrüstung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. b EG-Dual-Use-VO anzusehen seien. Nach ständiger Verwaltungspraxis sei die Tatbestandsvoraussetzung „bestimmt sein können" für eine militärische Endverwendung anzunehmen, wenn die Einbaumodule technisch für eine derartige Verwendung geeignet seien und nach der Sachlage eine derartige Verwendung - wie vorliegend - nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Vor dem Hintergrund, dass die Patente auf Fachmessen angeboten werden sollten, erscheine es wahrscheinlich, dass ein Käufer sie für seinen Herstellungsprozess erwerben würde. Da dort fast ausschließlich Unternehmen aus Waffenembargo-Ländern als Aussteller vertreten seien und sich die Patentschriften primär mit der Herstellung von Feuerleiteinrichtungen für Waffen und Waffensysteme befassten, könne die Verwendung der Technologie in einem Waffenembargo-Land zur Herstellung von Rüstungsgütern als hinreichend wahrscheinlich erachtet werden. lm Rahmen der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung seien nach Art. 13 Abs. 1, Art. 12 EG-Dual-Use-VO alle sachdienlichen Erwägungen, insbesondere die in Art. 12 Abs. 1 lit. a bis d EG-Dual-Use-VO aufgeführten Leitlinien zu berücksichtigen, wobei der Bundesregierung bei deren Bewertung und Gewichtung ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt werde. Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung laufe den internationalen Bindungen der Bundesrepublik Deutschland, die sie als Mitglied in Exportkontrollregimen wie dem Wassenaar Arrangement (WA) eingegangen sei, und der restriktiven Exportkontrollpolitik der Bundesregierung zuwider. Sie begründe die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen, indem sie ihre Glaubwürdigkeit in den Foren der internationalen Exportkontrolle unterminiere, wenn sie entgegen ihren übernommenen Verpflichtungen einen Beitrag zur Entwicklung oder Steigerung von militärischem Potential in Belarus leisten würde. Denn eine Ausfuhr der Patentschriften begründe die Gefahr, die Fähigkeiten zu militärischen Operationen in Belarus im Hinblick auf die Zielgenauigkeit von Waffensystemen ebenso zu stärken wie die Fähigkeit, mit den so optimierten Schusswaffen aus größerer Distanz gegen Oppositionelle vorzugehen. Die Bundesrepublik würde sich damit dem Vorwurf aussetzen, gegen grundlegende Prinzipien und Zielsetzungen der internationalen Exportkontrollregime verstoßen zu haben und einer militärischen Endverwendung sowie der Ausübung interner Repression in einem Waffenembargo-Land Vorschub geleistet zu haben. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass die Ausfuhr allgemein zugänglicher Technologie nach der Allgemeinen Technologie-Anmerkung (ATA) des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung keinen Beschränkungen unterworfen sei, sei darauf zu verweisen, dass die ATA die Genehmigungspflicht nach Art. 3 EG-Dual-Use-VO konkretisiere, was durch die Anmerkung in der ATA „Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9" bestätigt werde. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 4 EG-Dual-Use-VO sei damit hingegen nicht verbunden. Die Ansicht der Klägerin, dass die beantragte Ausfuhr nicht gegen die Zielsetzungen der EG-Dual-Use-Verordnung verstoße, weil eine sensitive Verwendung der Technologie bereits aufgrund ihrer allgemeinen Zugänglichkeit möglich sei, werde ebenfalls nicht geteilt. Zwar sei die Technologie einsehbar und damit nutzbar, allerdings würde dies eine Patentverletzung darstellen, der mit einem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch entgegengewirkt werden könne. Die Klägerin hat am 10. Februar 2021 Klage gegen diese Bescheide erhoben, um die Genehmigungsfreiheit der Ausfuhr der Patentschriften feststellen zu lassen. Zur Begründung hat sie sich auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren gestützt und ergänzend ausgeführt, dass die Beklagte kein Argument dafür liefere, warum die ATA veröffentlichte Patentschriften von der Genehmigungspflicht ausdrücklich ausnehme, sie sich aber gleichwohl nicht daran gebunden fühle. Die EG-Dual-Use-Verordnung und das Patentrecht hätten unterschiedliche Anwendungsbereiche. Die EG-Dual-Use-Verordnung solle die Verbringung nicht allgemein zugänglicher, geheimer Informationen verhindern, soweit sie zur Herstellung genehmigungspflichtiger Waren diene, wohingegen das Patentrecht den Patentinhaber dahingehend schütze, dass seine Erfindung innerhalb der Schutzdauer des Patents nicht von Dritten ohne sein Einverständnis genutzt werde. Während die EG-Dual-Use-Verordnung ex ante eingreife und Verbote ausspreche, reagiere das Patentrecht ex post auf Verletzungen. Durch die Veröffentlichung der Patentschriften sei der Anwendungsbereich der EG-Dual-Use-Verordnung nicht mehr eröffnet. Der Patentschutz beziehe sich zudem auf die Europäische Union, nicht aber auf Belarus, sodass dort schon seit vielen Jahren die Technologie hätte umgesetzt werden können, ohne dass der Patentinhaber dem hätte entgegenwirken können. Soweit die Beklagte auf Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-Use-VO zur Konstituierung der Genehmigungspflicht zurückgreife, könne hierdurch zwar die fehlende Listung eines Gutes in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung überwunden werden, jedoch nicht der Umstand, dass grundsätzlich ein „Gut" im Sinne der Verordnung vorliegen müsse. Es könne nicht sein, dass die Behörde durch diese Vorgehensweise willkürlich den Anwendungsbereich des Art. 4 EG-Dual-Use-VO erweitere. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 4. September 2020, Aktenzeichen 215-40504169, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2021 die Genehmigungsfreiheit für die Ausfuhr von Patentschriften für die Zieleinrichtung einer Schusswaffe in das Bestimmungsland Belarus/Weißrussland gemäß Antrag vom 5. Februar 2020 festzustellen und ihr einen Negativbescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, dass die Patentschriften als Technologie einzustufen seien, die spezifisches technisches Wissen zur Herstellung eines Produktes liefere, das sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden könne; damit stellten sie nach der Definition der „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ in Art. 2 Nr. 1 EG-Dual-Use-VO ein „Gut“ dar. Die ATA setze im Falle von Technologien mit allgemein zugänglichen Informationen lediglich die sich aus den Kategorien 1 bis 9 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 3 EG-Dual-Use-VO ergebenden Beschränkungen aus, lasse aber die Einordnung als „Technologie“ und damit als „Gut“ im Sinne der Verordnung unberührt. Als Vorbemerkung zu Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung, der den Anwendungsbereich des Art. 3 der Verordnung konkretisiere, sei sie dessen integraler Bestandteil. Sie sei auf nicht gelistete Güter wie Patentschriften nicht anwendbar, deren Ausfuhr sich an Art. 4 EG-Dual-Use-VO messen lassen müsse. Diese Vorschrift ziele auf einen weiten Anwendungsbereich ab, der grundsätzlich alle Güter umfasse; der Technologie-Begriff der ATA würde daher erst recht mitumfasst sein. Weiterhin sei zu beachten, dass Art. 4 EG-Dual-Use-VO nicht unterscheide, ob Güter zunächst gelistet und dann über die ATA befreit worden seien (mit der ausschließlichen Folge des Wegfalls der Genehmigungspflicht nach Art. 3 EG-Dual-Use-VO) oder ob sie nie gelistet gewesen seien. Die Argumentation der Klägerin würde darauf hinauslaufen, dass gelistete und befreite Technologie „stärker befreit“ würde als Technologie, die niemals gelistet gewesen sei und deshalb der ATA auch nicht unterfallen könne; eine derartige Privilegierung könne dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Verordnung nicht entnommen werden. Der Ausgangspunkt der klägerischen Argumentation, dass nur die Ausfuhr nicht allgemein zugänglicher, geheimer Technologie nach der EG-Dual-Use-Verordnung kontrolliert werde und allgemein zugängliche Patente nur noch nach dem Patentrecht geschützt würden, lasse sich aus der EG-Dual-Use-Verordnung nicht ableiten. Dem stünden bereits die unterschiedlichen Schutzzwecke entgegen. Die EG-Dual-Use-Verordnung diene der Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der unerwünschten Anhäufung konventioneller Rüstungsgüter und damit dem Schutz des Allgemeinwohls. Das Patentrecht diene dem Schutz des einzelnen Patentinhabers. Eine „ex ante“/„ex post“ Betrachtung bezogen auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Patents sei daher nicht möglich. An dieser Stelle komme auch der Frage, ob der Patentschutz in Belarus greife, keine ausfuhrkontrollrechtliche Relevanz zu. Exportkontrollrechtlich sei die Verbreitung der entscheidende Maßstab. Die ATA solle die allgemeine, weltweite und verwendungsunabhängige Genehmigungspflicht für allgemein zugängliche Technologie zurücknehmen, da eine solche flächendeckende Kontrolle aufgrund der jederzeitigen Verfügbarkeit weder praktikabel umsetzbar noch zielführend sei. Diese Bewertung des Verordnungsgebers gelte aber, wie Art. 4 EG-Dual-Use-VO zeige, nicht, wenn die Güter für die dort genannten Zwecke bestimmt seien oder bestimmt sein könnten. Auf die breite Verfügbarkeit komme es bei Art. 4 EG-Dual-Use-VO nicht an. Dies gelte nicht nur für Technologie, sondern für jegliche Güter. Eine Unterscheidung zwischen weltweit verfügbarer Technologie, die immer genehmigungsfrei wäre, und sonstigen weltweit verfügbaren Gütern, die Art. 4 EG-Dual-Use-VO unterfielen, wäre sachlich auch nicht begründbar. Zur Frage der Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhr hat sie vertiefend dargelegt, aufgrund der aktuellen politischen Situation seien hinsichtlich Belarus nach Art. 12 Abs. 1 lit. c EG-Dual-Use-VO weiter die Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern vom 8. Dezember 2009 zu beachten, da das Risiko bestehe, dass die Güter zur internen Repression verwandt werden könnten, indem polizeiliche oder militärische Einsatzkräfte u. a. befähigt werden könnten, mittels optimierter Scharfschützengewehre Demonstrationen mit Waffengewalt aus größerer Distanz aufzulösen. Ergänzend sei nach Art. 12 Abs. 1 lit. d EG-Dual-Use-VO aufgrund der Menschenrechtslage in Belarus die Gefahr der Umleitung der Güter zur unerwünschten Endverwendung zu berücksichtigen. Die Gestattung der Ausfuhr könne großen außenpolitischen Schaden anrichten, weil sie den Vorwurf begründen könne, dass die Bundesrepublik mit ihren Verpflichtungen aus dem Wassenaar-Arrangement leichtfertig umgehe und ihre eigenen zentralen Prinzipien des Schutzes der Menschenrechte und der Verhinderung interner Repression im Bestimmungsland hinter die wirtschaftlichen Interessen einzelner Unternehmen zurückstelle. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 10. Februar 2022 die Klage abgewiesen. Es stellte fest, der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung eines die Genehmigungsfreiheit eines konkreten Ausfuhrvorhabens feststellenden sogenannten „Nullbescheides“ oder „Negativbescheides“ nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) für die Ausfuhr der zwei Patentschriften nach Belarus, denn diese sei genehmigungspflichtig. Zwar sei nach § 1 AWG der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei; er unterliege jedoch Einschränkungen durch Gesetze oder Rechtsverordnungen sowie durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch Rechtsvorschriften von Organen zwischenstaatlicher Einrichtungen. Hierzu gehörten auch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Abl. L 134/1), die Verordnung (EU) Nr. 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung, ABl. L 206 vom 11. Juni 2021, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 224l - im Folgenden Embargo-Verordnung), umgesetzt durch § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Das Ausfuhrvorhaben der Klägerin sei nach den einschlägigen Regelungen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Neufassung der Dual-Use-Verordnung (Dual-Use-VO), nämlich der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-VO), genehmigungspflichtig. Diese Fassung der Verordnung sei vorliegend anwendbar, da die Übergangsregelung in Art. 31 Unterabs. 2 EU-Dual-Use-VO keine Anwendung finde. Zwar habe die Klägerin am 5. Februar 2020 und damit vor dem Stichtag (9. September 2021) einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung gestellt, jedoch gingen die Beteiligten zu Recht übereinstimmend mangels Listung der Patentschriften in Anhang l der EG-Dual-Use-Verordnung davon aus, dass der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Nullbescheides und damit auf verbindliche Feststellung der Genehmigungsfreiheit der Ausfuhr der Patentschriften gerichtet gewesen sei. Die Beklagte habe unter Anwendung des zuvor geltenden Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-Use-VO durch ihre Unterrichtung der Klägerin in rechtmäßiger Weise eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr der Patentschriften konstituiert, die auch nach Inkrafttreten der EU-Dual-Use-Verordnung fortgelte, sodass die Genehmigungsfreiheit des Ausfuhrvorhabens gerade nicht feststehe. Nach Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-Use-VO bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. b EU-Dual-Use-VO sei die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt seien, genehmigungspflichtig, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt worden sei und wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden sei, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt seien oder bestimmt sein könnten. Unstreitig unterliege die Ausfuhr der Patentschriften nicht der Genehmigungspflicht des Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO, da sie aufgrund ihrer Veröffentlichung im Internet allgemein zugänglich und deshalb nach der Ausnahmeregelung der ATA von der diesbezüglichen obligatorischen Genehmigungspflicht ausgenommen seien. Allerdings handle es sich dennoch um Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Art. 4 EU-Dual-Use-VO, da Art. 2 der Verordnung diese als Güter einschließlich Datenverarbeitungsprogrammen (Software) und Technologie definiere, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden könnten. Die in den Patentschriften verkörperte Technologie mit ihrer Zwei-Kamera-Technik könne sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden, auch wenn dem Gericht aufgrund der Ausgestaltung der Patente, insbesondere hinsichtlich der Art und Reichweite der Waffen und Waffensysteme, die mit der Zieleinrichtung ausgestattet werden könnten, eine militärische Anwendung vorrangig erscheine. Sowohl aus dem Wortlaut der ATA als auch der grundlegenden Systematik der EU-Dual-Use-Verordnung bzw. der insofern gleichlautenden EG-Dual-Use-Verordnung ergebe sich, dass ein einmal gelistetes Gut mit doppeltem Verwendungszweck nicht gleichsam seinen Charakter als „Gut" verliere, sofern es von Ausnahmevorschriften des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung erfasst werde: „ALLGEMETNE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA) (Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9) Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie", die für die „Entwicklung", „Herstellung" oder „Verwendung" der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9. „Technologie", die für die „Entwicklung", „Herstellung" oder „Verwendung" von erfassten Gütern „unverzichtbar" ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist. Nicht erfasst ist „Technologie", die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. Anmerkung: Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002e, 1E002f, 8E002a und 8E002b erfassten Reparatur-„Technologien" nicht freigestellt. Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie" gelten nicht für „allgemein zugängliche" Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung" oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.“ Dies ergebe sich ferner aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese diene der Einrichtung eines wirksamen gemeinsamen Ausfuhrkontrollsystems für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und der Union, insbesondere hinsichtlich der Nichtverbreitung von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen sowie des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität in der jeweiligen Region und der Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, eingehalten würden (Erwägungsgründe 4, 5 und 21). Durch die ATA, die als Bestandteil des Teils l „Allgemeine Anmerkungen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen" des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung den inhaltlichen Ausführungen hinsichtlich der gelisteten Güter einleitend vorangestellt sei und sich jeweils auf die Gattung E der Kategorien 1 bis 9 beziehe, werde festgelegt, dass auch die Ausfuhr von Technologie der Ausfuhrkontrolle unterliege. Die Aufhebung der Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr allgemein zugänglicher Technologie bezwecke daher nur eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Genehmigungserfordernis für unter Anhang I gelistete Güter, da aufgrund der Veröffentlichung die Möglichkeit bestehe, ungehindert auf diese zuzugreifen und sie gegebenenfalls umzusetzen, sodass ein etwaiges Genehmigungserfordernis ohnehin umgangen werden könnte und eine sinnvolle Kontrolle kaum praktikabel, wenn nicht sogar unmöglich sei. Weiter sei zu beachten, dass Art. 3 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO zwar die zentrale Norm der Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern sei und einen Genehmigungsvorbehalt für die Ausfuhr derjenigen Güter vorsehe, die in Anhang I aufgelistet seien. Jedoch verweise Art. 3 Abs. 2 EU-Dual-Use-VO klarstellend auf die Art. 4 und 8 und mache dadurch deutlich, dass sich die Genehmigungspflicht für Dual-Use-Ausfuhren nicht nur aus der Liste des Anhangs l, sondern auch aus den „catch-all-Klauseln“ (Art. 4) und zusätzlichen nationalen Sondertatbeständen (vgl. Art. 8) ergeben könne. Demgegenüber würde die Auslegung der Klägerin zu einer nicht vorgesehenen, unangemessenen Begrenzung der Exportkontrolle führen, da diese in der Konsequenz zur Folge hätte, dass nicht nur – wie vorliegend – aufgrund der ATA von der Exportbeschränkung ausgenommene Technologien gänzlich der Exportkontrolle und damit auch der catch-all-Klausel des Art. 4 EU-Dual-Use-VO entzogen wären, sondern ein dementsprechendes Verständnis Kontrolleinbußen betreffend jeglicher nicht in Anhang I gelisteter Güter zur Folge hätte. Art. 4 EU-Dual-Use-VO, der nach der Lesart der Klägerin ins Leere laufen würde, diene aber der zusätzlichen Exportkontrolle, indem den Staaten ein weiteres Instrument an die Hand gegeben werde. Art. 4 Abs. 1 bis 3 EU-Dual-Use-VO enthielten dabei drei sogenannte „catch-all-Klauseln“, welche die Ausfuhrkontrolle nicht (wie in Art. 3) an die objektive Beschaffenheit, sondern an die voraussichtliche Verwendung der Güter im Importland knüpften (sogenannte „end-use controls“). Sie ergänzten die von Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang I vorgesehene Listenkasuistik, da diese allein nicht geeignet sei, das Spektrum kontrollwürdiger Ausfuhren zu erfassen und Umgehungsgeschäfte (z. B. die Atomisierung von Aufträgen) in den Griff zu bekommen. Anders als Art. 3 Abs. 1 mache Art. 4 die Genehmigungspflicht allerdings von einer vorhergehenden Unterrichtung des Ausführers durch die zuständigen Behörden abhängig. Insofern sei es seitens des Gerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf die Regelung des Art. 4 Abs. 2 lit. b EG-Dual-Use-VO zurückgegriffen habe, um eine Genehmigungspflicht zu begründen, da dessen sonstige Voraussetzungen vorlägen. lm Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung habe gegen Belarus als Bestimmungsland aufgrund des Beschlusses 2011/357/GASP des Rates der Europäischen Union (ABl. L 161, S.25) und § 74 Abs. 1 Nr. 12 AWV ein umfassendes Waffenembargo im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. b EG-Dual-Use-VO bestanden. Dieses Waffenembargo sei im Verlauf durch verschiedene weitere Beschlüsse und Verordnungen (zuletzt Beschluss 2021/1031/GASP des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus) jeweils angepasst worden, sodass der Fortbestand des Waffenembargos zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einem entsprechenden Wegfall der Genehmigungspflicht und Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides entgegenstehe. Als „Güter mit doppeltem Verwendungszweck" könnten die Patentschriften ganz oder teilweise zur militärischen Endverwendung bestimmt sein. Dabei müsse das streitige Gut sowohl objektiv für eine militärische Endverwendung geeignet sein, als auch tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen entsprechenden möglichen Verwendungswillen des Endempfängers hindeuteten. Als militärische Endverwendung gelte nach Art. 4 Abs. 1 lit. b Ziff. ii EU-Dual-Use-VO die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt seien. Davon sei vorliegend auszugehen. Die Patentschriften bezögen sich auf digitale Zieleinrichtungen, seien für unterschiedliche Waffen und Waffensysteme nutzbar und könnten als solche zur Herstellung von Gütern der Positionen A0001D5, A0002C sowie A0005 der Ausfuhrliste (Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung, Teil I Abschnitt A) verwendet werden. Unter Berücksichtigung der objektiv-technischen Eignung zur militärischen Nutzung und des möglichen Erwerberkreises sei ein entsprechender Verwendungswille möglich. Nachdem mangels Genehmigungsfreiheit des Ausfuhrvorhabens die Ausstellung eines Nullbescheides nicht in Betracht komme, sei unter umfassender Berücksichtigung des Klagebegehrens – das auf die Ausfuhr der Patentschriften nach Belarus gerichtet sei – der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Ablehnung der Ausfuhrgenehmigung auf Grundlage des Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit. b sowie Art. 4 Abs. 2 EG-Dual-Use-VO rechtmäßig gewesen sei und der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zustehe. Vorliegend sei unerheblich, ob aufgrund der Übergangsregelung des Art. 31 Unterabs. 2 EU-Dual-Use-VO eine Genehmigungserteilung auf Grundlage der EG-Dual-Use-Verordnung zu erfolgen hätte, da der entsprechende Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung – unabhängig von dessen Beurteilung durch die Beteiligten – vor dem 9. September 2021 gestellt worden sei, oder die EU-Dual-Use-Verordnung zur Anwendung käme, da jedenfalls nach beiden Verordnungen die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung nach Art. 4 im Falle eines Embargos im Wesentlichen übereinstimmten, die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Ermessen der Beklagten stehe und dieses nicht auf null reduziert sei. Eine rechtliche Überprüfung der Versagung der Genehmigung komme nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch und Ermessensfehlgebrauch in Betracht, wie sie in § 114 VwGO angelegt sei. lm Rahmen dieser Überprüfung seien die nationalen Gerichte gehalten, den mit der EG-Dual-Use-Verordnung befassten Behörden einen Bewertungsspielraum einzuräumen, so wie ihn die meisten Rechtsverordnungen bei der Bewertung außen- und sicherheitspolitischer Sachverhalte anerkennen würden. Nach diesem Maßstab begegne die von der Beklagten getroffene Entscheidung keinen Bedenken. Die Beklagte habe sich hinsichtlich der Versagung der Ausfuhrgenehmigung auf Art. 12 Abs. 1 lit. b EG-Dual-Use-VO gestützt, wonach bei der Entscheidung, ob eine Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt werde, die Mitgliedstaaten alle sachdienlichen Erwägungen, und zwar unter anderem ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts verhängt worden seien, berücksichtigten. Soweit sich die Beklagte dabei auf das durch den Rat der Europäischen Union beschlossene umfassende Waffenembargo gegen Belarus und die restriktive Exportpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie das erhebliche Missbrauchspotential der zur Ausfuhr beabsichtigten Patentschriften berufe, sei dies nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung und Gewichtung der in Art. 12 EG-Dual-Use-VO aufgeführten außen- und sicherheitspolitischen Sachverhalte komme der zuständigen Behörde (respektive der Bundesregierung) eine weite politische Einschätzungsprärogative unter Zugrundelegung sachlich vertretbarer Kriterien zu, da die auswärtigen Beziehungen zu einem Bereich gehörten, in dem der Bundesregierung allgemein ein breiter Raum politischen Ermessens eingeräumt sei. Beurteilungsspielräume dieser Art seien von den Gerichten nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob die zuständige Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sei, ihre Bewertung einleuchtend begründet habe und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere keine in sich widersprüchliche Einschätzung vorgenommen habe. Das Bundesamt habe von seiner Einschätzungsprärogative unter Zugrundelegung des Gemeinsamen Standpunkts 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 Gebrauch gemacht und dabei das individuelle Interesse der Klägerin an der Ausfuhr gegenüber der erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des verhängten Waffenembargos und dem Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könne, zugunsten der Klägerin nicht nachkäme, hinreichend berücksichtigt und abgewogen. Das Bundesamt habe ausweislich des Widerspruchsbescheides in seine Ermessensentscheidung die Nutzung der Patentschriften aufgrund ihrer objektiv-technischen Eignung als Ausrüstung zur Herstellung von Rüstungsgütern berücksichtigt und dabei sowohl das Problem des unbekannten Endverwenders, aber anhand der Ausführungen der Klägerin zu dem Ausfuhrvorhaben prognostizierbaren potentiellen Adressatenkreises, als auch die Möglichkeit der Verwendung der Patentschriften zur internen Repression in Belarus einbezogen und die internationalen Bindungen und Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland als Mitglied in den internationalen Exportkontrollregimen wie dem Wassenaar Arrangement betont. Unter Berücksichtigung der besonders restriktiven Exportkontrollpolitik der Bundesrepublik Deutschland, die in internationalen Foren proklamiert werde, drohe bei einem Verstoß gegen grundlegende Prinzipien und Zielsetzungen der internationalen Exportkontrollregime ein internationaler Glaubwürdigkeitsverlust. Diese Gründe stellten sachliche Kriterien dar, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigten. Demgegenüber ließen sich der Begründung des Widerspruchsbescheides keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Bundesamt bei seiner Ermessensentscheidung die von der Klägerin genannten Umstände außer Acht gelassen hätte. Vielmehr habe sich das Bundesamt mit der Einschätzung der Klägerin hinsichtlich der Genehmigungsfreiheit der Ausfuhr auseinandergesetzt und sie in nicht zu beanstandender Weise als unerheblich gewertet. Weitergehende Gründe habe die Klägerin weder in ihrer Widerspruchsbegründung noch im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens vorgebracht, sondern sich allein auf die allgemeine Zugänglichkeit der Patentschriften und die ihrer Meinung nach daraus folgende Genehmigungsfreiheit mangels Listung der Patentschriften im Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung berufen. Schließlich mache es auch keinen Unterschied, ob die Ausfuhr von Gütern beantragt werde, die in dem Land kaum oder nur unter Schwierigkeiten beschafft werden könnten oder aber ohne weiteres zur Verfügung stünden, da mit einer entsprechenden Ausfuhr eine eindeutige Ursache gesetzt werden könne, um mit diesen Gütern eine militärische Nutzung und letztlich Steigerung der militärischen (Leistungs-)Fähigkeit zu fördern. Dies ließe sich klar und eindeutig auf Deutschland zurückführen. Die oben genannten Ausführungen würden unter der EU-Dual-Use-Verordnung fortgelten, sodass der Klägerin auch unter deren Zugrundelegung kein Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zustehe. Zwar könne nach Art. 12 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 EU-Dual-Use-VO die zuständige Behörde eine Einzelausfuhrgenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilen. Jedoch berücksichtigten die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO bei dieser Entscheidung alle einschlägigen Erwägungen, darunter die internationalen Verpflichtungen und Bindungen der Union und der Mitgliedstaaten als Mitglied von Nichtverbreitungsregimen sowie die Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen eines vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkts (lit. a und b), sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung keine durchgreifende Änderung erfahren hätten. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen; diese ist den Beteiligten am 10. Mai 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022 hat die Klägerin Berufung eingelegt. In ihrer Begründung vom 10. Juli 2023 wiederholt sie im Wesentlichen ihre erstinstanzliche Argumentation zur Genehmigungsfreiheit der Ausfuhr von Patentschriften. Sie vertritt die Ansicht, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz unterschieden sich die Bestimmungen der Art. 3 und 4 Dual-Use-VO nicht bezüglich der Reichweite des Begriffes „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“. Die Gütereigenschaft sei generell durch die ATA aufgehoben worden. Das Grundanliegen der alten wie der neuen Verordnung bestehe in der Gewährleistung außen- und sicherheitspolitischer sowie menschenrechtlicher Gesichtspunkte und der Durchsetzbarkeit darauf gestützter internationaler Vereinbarungen durch die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Insbesondere ziele sie darauf ab, die Verbringung geheimer Informationen zur Herstellung genehmigungspflichtiger Waren zu verbieten. Andernfalls würde die innereuropäisch vorgeschriebene Veröffentlichung von Patenten selbst gegen Art. 2 Nr. 2 lit. d EU-Dual-Use-VO bzw. Art. 2 Nr. 2 lit. iii EG-Dual-Use-VO verstoßen. Denn die „Bereitstellung“ von Technologie in elektronischer Form, beispielsweise auf einer Homepage, für Personen außerhalb des Zollgebiets der Union stelle per Definition eine Ausfuhr dar, welche die Erfinder mittelbar durch ihre Patentanmeldung herbeigeführt hätten. Sofern der Unionsgesetzgeber bezweckt hätte, die Schutzrichtung der Dual-Use-Verordnung auf die Veröffentlichung von Patentschriften zu erstrecken, hätte der Ausfuhrkontrollbehörde die Kompetenz eingeräumt werden müssen, entweder die Veröffentlichung oder die öffentliche Zugänglichkeit von Patenten über das Internet auf in der Europäischen Union ansässige Personen zu beschränken, was nicht geschehen und mit den Interessen der Öffentlichkeit an Informationen aus dem Patentwesen auch nicht vereinbar sei. Dass dem Gesetzgeber die Problematik der Ausfuhr von rein patentbezogenen Informationen bewusst gewesen sei, lasse sich aus der Differenzierung der Ausnahmeregelungen zwischen der ATA und der Nukleartechnologie-Anmerkung (NTA) ableiten. Während beide den Rückausnahme-Passus für allgemein zugängliche Informationen oder wissenschaftliche Grundlagenforschung enthielten, sehe allein die ATA eine weitere Ausnahme von den Exportbeschränkungen „für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen“ vor. Der Gesetzgeber habe sich somit nur im Bereich der Nukleartechnologie für ein Ausfuhrverbot für rein patentbezogene Informationen entschieden; im Bereich sonstiger Technologien seien die Informationen, die zur Patentanmeldung erforderlich seien, nicht geeignet, den Schutzreflex der Dual-Use-Verordnung auszulösen. Das Interesse von Erfindern, ihre Erfindungen im (Unions-)Ausland patentrechtlich schützen zu lassen, sei mithin privilegiert; eine diese Informationen im Umfang nicht übersteigende Ausfuhr sei folglich erlaubt. Andernfalls wäre auch die Geltendmachung eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs in geschützten Ländern erschwert und effektiver Rechtsschutz nicht zu gewährleisten, wenn die Verwendung der Informationen der Patentschriften vor Gericht in Belarus von behördlichen Mitwirkungsakten abhängig wäre. Selbst wenn aber Patentschriften rein definitorisch dem Anwendungsbereich des Begriffs „Gut“ unterfallen würden, wären sie aus Gründen des Telos von diesem auszunehmen. In der Ausfuhr von weltweit zugänglichen Informationen sei keine qualitative Risikoerhöhung zu erkennen, sodass der zu vermeidende vermeintliche Wissenstransfer lediglich eine weitere Repräsentation bereits vorhandenen Wissens darstellen würde. Eine Einstufung als „Gut“ sei auch vor dem Hintergrund der in § 18 AWG normierten Strafandrohung für Zuwiderhandlungen nicht überzeugend, da nicht ernsthaft angenommen werden könne, dass das Bereitstellen von bereits amtlich veröffentlichten Informationen auf einer frei zugänglichen Website strafwürdig sei, während die Übersendung eines Links zum Eintrag des Patents beim Europäischen Patentamt straffrei wäre, weil ein Link nicht die Information repräsentiere. Der eigentliche Wert des Patents bestehe aus ihrer Sicht nicht nur in der Möglichkeit zur Umsetzung der Erfindung, sondern hauptsächlich in der Geltendmachung der aus dem Patent folgenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie der Vergabe entgeltlicher Lizenzen. Das Patent werde seit Jahren durch die Verwendung der damit verbundenen Optik in Militärfahrzeugen verletzt. Ihr fehlten die erforderlichen finanziellen Mittel zur Durchsetzung der daraus resultierenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber den Verletzern. Würden diese Ansprüche vom Erwerber erfolgreich durchgesetzt, würden die erlösten Beträge den Kaufpreis erheblich übersteigen, weshalb der Erwerber keinen wirtschaftlichen Druck verspüren werde, mittels der Patente auch Waffen zu produzieren, um seine Investition zu amortisieren. Dennoch könne für den Käufer nur der Erwerb eines Vollrechts attraktiv sein. Er habe keinen Grund, sich zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen auf ein Nutzungsrecht einzulassen. Es sei allein Sache der Patentrechtsinhaber, ob sie ein Nutzungsrecht einräumten oder das Vollrecht übertrügen. Die Klägerin sei ferner weder verpflichtet, der Beklagten einen potentiellen Käufer zu nennen, noch die Hintergründe für diesen Rechtsstreit zu offenbaren, diese gingen die Beklagte schlicht nichts an. Aufgrund des von der Beklagten statuierten Genehmigungserfordernisses könne sie nur in den Ländern, bei denen es nach deren Auffassung keiner Genehmigung bedürfe, auf die Suche nach einem Käufer gehen, was einen sehr eingeschränkten Interessentenkreis zur Folge habe. Die Messe in Weißrussland habe die Klägerin ausgewählt, weil dort Firmen aus allen Ländern ausgestellt hätten (z. B. Finnland, Deutschland. China, Türkei). Sie habe die dortigen Aussteller für kompetente Ansprechpartner mit entsprechendem finanziellen Hintergrund gehalten. Es sei ihr nicht darum gegangen, speziell einen Käufer aus Belarus zu finden, sie hätte beispielsweise auch den Verkauf an US-amerikanische Unternehmen erwogen, wenn sie nicht die Erfahrung gemacht hätte, dass diese kein Interesse an einem Kauf der Patente hätten. Die Klägerin beantragt, „unter Aufhebung des am 10.05.2022 verkündeten Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen , die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 04.09.2020, Aktenzeichen 215-40504169, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2021 die Genehmigungsfreiheit für die Ausfuhr von Patentschriften für die Zieleinrichtung einer Schusswaffe in das Bestimmungsland Belarus/Weißrussland gemäß Antrag vom 05.02.2020 festzustellen und einen Negativbescheid zu erteilen“. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen und das angefochtene Urteil. Sie trägt weiter vor, der Definition eines Dual-Use-Gutes lasse sich ebenso wenig wie der ATA eine Einschränkung dahingehend entnehmen, dass allgemein zugängliche Technologie nicht unter diesen Begriff falle. Eine Auslegung, wonach eine Annex-Bestimmung im Anhang der Verordnung eine einschränkende Auslegung einer im Verordnungstext enthaltenen Begriffsbestimmung anordne, widerspreche der Normsystematik. Die Klägerin verkenne, dass die ATA nur auf gelistete Technologien der Kategorien 1 bis 9, die unter dem Genehmigungsvorbehalt des Art. 3 Dual-Use-VO stünden, Anwendung finde. Dementsprechend könne die ATA auch nur von den Beschränkungen des Art. 3 Dual-Use-VO befreien. Allein die allgemeine Zugänglichkeit der in den Patentschriften enthaltenen Informationen führe nicht dazu, dass es kein exportkontrollrechtliches Schutzbedürfnis mehr gäbe, wie der vorliegende Fall zeige. Da die Klägerin die Patente auf einer Messe in einem Waffenembargo-Land zum Kauf anbieten wolle, liege eine Verwendung in einem Waffenembargo-Land zur Herstellung von militärischen Waffensystemen und damit eine signifikante Risikoerhöhung nahe. Verkaufe die Klägerin die Patente nicht, finde voraussichtlich auch keine militärische Nutzung der geschützten Technologien statt, weil sie gegen diese im Falle ihrer unentgeltlichen Nutzung vorgehen würde. Die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Argumentation der Vorinstanz seien konstruiert bzw. nicht stichhaltig. Eine Vergleichbarkeit der Ausfuhr der Patentschriften zur Patentanmeldung, die keinen Zusammenhang mit den in Art. 4 Dual-Use-VO beschriebenen sensitiven Verwendungszwecken aufweise, mit einer Ausfuhr zum Zwecke des Verkaufs sei nicht gegeben. Eine Genehmigungspflicht in Bezug auf das Verfahren beim Patentamt bestehe erst, wenn die Beklagte – ggf. nach Unterrichtung durch den Ausführer – im Einklang mit Art. 4 Dual-Use-VO die Genehmigungsbedürftigkeit statuiert habe. Ein Gerichtsprozess in Belarus stehe nicht im Raum. Die Regelungen der ATA und der NTA unterschieden sich hinsichtlich der Ausnahme für allgemein zugängliche Informationen, auf die sich die Klägerin berufe, gerade nicht. Aus dem Kreis der Aussteller der Messe, die vom belarussischen Industrieministerium unterstützt werde, könne gefolgert werden, dass potentielle Käufer der Patentschriften mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Waffenhersteller aus einem Waffenembargo-Land seien, die die patentierte Zieleinrichtung in eigenen Geräten nutzen bzw. verbauen wollten. Es sei als unwahrscheinlich einzustufen, dass Patentrechtsverwerter eine Messe in einem Waffenembargo-Land besuchten, die sich an Industrie und Wirtschaft richte. Der mit 200 Mio. Euro angegebene Wert der Patentschriften dürfte für einen Patentverwerter viel zu hoch bemessen sein, zumal die Schutzdauer 2026 ablaufe. Würde die Klägerin nur einen Käufer mit Interesse an den Patentverwertungsrechten suchen, bedürfte es der von ihr vorgesehenen Vollrechtsübertragung nicht. Soweit der Wert der Patente in der Befugnis zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wegen Patentverstößen bestehen solle, sei eine solche Art der Patentnutzung für künftige Patentinhaber mit Sitz außerhalb der Patentschutzländer, wie sie bei den von der Klägerin ausgewählten Messestandorten in Belarus, Russland und der Ukraine zu erwarten seien, erschwert, was das Erwerbsinteresse eines Patentverwerters mindern dürfte. Ein Waffenhersteller dagegen könnte am ehesten die beträchtliche Investition in die Patente durch eine Ausweitung seiner Produktion amortisieren, da er die damit ausgestatteten Waffen nicht nur im Inland, sondern weltweit ohne den Makel einer mittelbaren Patentverletzung exportieren könnte. Angesichts dieser gewichtigen Anhaltspunkte für eine militärische Verwendung der Erfindung könne es der Klägerin nicht zugutekommen, dass sie nicht willens oder in der Lage sei, einen konkreten (potentiellen) Endverwender zu benennen, dessen Intentionen überprüft werden könnten. Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Konstituierung der Genehmigungspflicht sei die von der Klägerin verneinte Frage einer signifikanten Risikoerhöhung, der erst bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Rahmen der Genehmigungsentscheidung Rechnung zu tragen sei. Nach seinem Wortlaut verlange Art. 4 Dual-Use-VO als Tatbestandsvoraussetzung nur ein „bestimmt sein“ oder „bestimmt sein können“ für eine militärische Endverwendung in einem Waffenembargo-Land, unabhängig davon, welches Risiko dadurch entstehe. Zudem widerspräche die Annahme der Klägerin, dass die Ausfuhr allgemein zugänglicher Güter per se zu keiner Risikoerhöhung führen könne, dem Umstand, dass aus den angeführten systematischen Gründen auch diese Güter von Art. 4 Dual-Use-VO erfasst sein könnten. Bei ihrer Ermessenentscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung unter Einbeziehung aller einschlägigen Erwägungen, insbesondere der in Art. 15 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO benannten Kriterien, könne neben den schon im Verwaltungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren angeführten Gründen nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin ihr Interesse an dem streitgegenständlichen Ausfuhrvorhaben nach wie vor nicht plausibel dargelegt habe. Für Marketing-, Akquise- und Veräußerungszwecke bedürfe es der begehrten Ausfuhr nach ihrer jetzigen Einlassung gerade nicht. Die Klägerin verliere mit dem Weg durch die Instanzen wertvolle Zeit, da der Ablauf des Patentschutzes drohe. Nicht nachvollzogen werden könne – auch vor dem Hintergrund ihrer Angaben im Parallelverfahren 40417497 – das wiederholt vorgebrachte Unvermögen, einen potentiellen Käufer oder avisierten Käuferkreis zu benennen. Es könnten deshalb exportkontrollrechtlich fragwürdige Aspekte eine Rolle spielen, die Destabilisierungszwecken dienten. Der im Laufe des Verfahrens sichtbar gewordene unbedingte Wille der Klägerin, durchzusetzen, dass die Patentschriften nach Belarus ausgeführt werden dürften, könne nur damit erklärt werden, dass die Klägerin ein erhebliches Interesse daran habe, die Patentschriften im Original zu übergeben, um eine Waffenproduktion zu ermöglichen. Mit der beabsichtigten Übertragung aller Rechte an den Patenten gebe die Klägerin jegliche Kontrolle über deren Verwendung aus der Hand, selbst wenn sie tatsächlich die Vorstellung hätte, dass damit nur gegen Patentrechtsverletzungen vorgegangen werde. Mit einem Nullbescheid könnte sie dem Erwerber außerdem ein „Gütesiegel“ einer durch die Bundesrepublik Deutschland genehmigten Ausfuhr vorlegen, aus dem dieser auf die Unterstützung deutscher Behörden für den Verkauf der Patentrechte schließen könnte, was die Erfolgswahrscheinlichkeit der Veräußerungsbemühungen und damit die Gefährdung durch eine Steigerung des militärischen Potentials in Belarus weiter erhöhen dürfte. Schon die Bekanntmachung der Erfindung beim Versuch der Akquirierung potentieller Käufer sorge für die Verbreitung der Technologie und setze eine kausale Ursache für eine größere Verfügbarkeit hochtechnologischer Schusswaffen in einem Embargo-Land. Wegen des Verdachts, dass den Schutzgütern der Exportkontrolle durch die beantragte Ausfuhr unmittelbar erheblicher Schaden drohe (Gefährdung des umfassenden Waffenembargos, erhebliche Gefahr des völkerrechtswidrigen und menschenrechtsfeindlichen Einsatzes verfügbarer Militärtechnologie in Belarus, internationaler Ansehens- und Einflussverlust der Bundesrepublik infolge Missachtung internationaler Bindungen im Hinblick auf eine zu regionaler und internationaler Sicherheit und Stabilität beitragenden Exportpolitik) sprächen die gewichtigeren Gründe für die Versagung einer Ausfuhrgenehmigung. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt (Bl. 126, 132 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (zwei Bände) und der Verwaltungsakten der Beklagten (streitgegenständlicher Vorgang 40504169 sowie Vorgänge 40417497 und 40503330 in den Parallelverfahren betreffend die Ausfuhr der Patentschriften nach Russland und in die Ukraine), die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.