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Urteil

6 A 1932/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:1129.6A1932.18.00
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Leitsätze
1. Trotz einer im Gesetz angelegten gebundenen Entscheidung über den Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage (hier nach den §§ 63 Satz 1 Nr. 2, 65 EEG 2014) und ei-ner nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO grundsätzlich bestehenden Verpflichtung des Ge-richts, die Sache spruchreif zu machen, kann ausnahmsweise aufgrund der prozessua-len Lage des Verfahrens sowie der Besonderheiten des konkreten Falles lediglich eine Verpflichtung zur Neubescheidung in Betracht kommen. 2. Die Vorschriften der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage, etwa nach den §§ 63 ff. EEG 2014, sind grundsätzlich restriktiv auszulegen und anzuwenden, wobei es den Gerichten gleichwohl nicht gestattet ist, ohne eine hin-reichende normative Anknüpfung über den Wortlaut sowie eine eindeutige gesetzgebe-rische Intention hinausgehend weitere Anspruchsvoraussetzungen oder Anwendungs-bereichsausnahmen aufzustellen. 3. Die Verpflichtung eines nationalen Gerichts zur Vorlage einer unionsrechtlichen Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht bereits mangels Erforderlichkeit im Sinne des Art. 267 Abs. 2 AEUV auch dann nicht (mehr), wenn einem bisher nicht an-gegriffenen oder aufgehobenen Beschluss der Europäischen Kommission noch eine von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abweichende Rechtsauffassung zu ent-nehmen ist. 4. Die nationalen Gerichte dürfen davon ausgehen, dass in Umsetzung einer Entschei-dung des Gerichtshofs der Europäischen Union sämtliche betroffenen Unionsorgane, wie insbesondere auch die Europäische Kommission, von Amts wegen diejenigen Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um der festgestellten Rechtswidrigkeit ab-zuhelfen. Dies umfasst insbesondere etwa keine nach dieser Rechtsprechung als uni-onsrechtswidrig anzusehende Akte mehr zu erlassen, bereits bestehende Akte aufzu-heben und bei künftigen Neuregelungen die Entscheidung des Gerichtshofs zu beach-ten. 5. Die nationalen Gerichte sind im Rahmen ihrer eigenständig vorzunehmenden Überprü-fung, ob eine national-rechtliche Maßnahme gegen das Beihilfeverbot im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV verstößt, grundsätzlich nicht an die Entscheidungen und Einschät-zungen der Europäischen Kommission gebunden, zumindest dann nicht, wenn diese auf einer lediglich vorläufigen oder nur summarischen Überprüfung beruhen.
Tenor
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der ursprünglich begehrten Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle in der AX-Straße, AX-Stadt, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wirkungslos. 3. Im Übrigen wird auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers im Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 abgeändert. 4. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. Juni 2016 – Az. xyz – sowie des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. Juni 2018 – Az. abc – dazu verpflichtet, den Antrag des Klägers für die AA. vom 30. Juni 2015 auf Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle in der AX-Straße, AX-Stadt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 5. Hinsichtlich des Hauptantrags des Klägers, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. Juni 2016 – Az. xyz – sowie des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. Juni 2018 – Az. abc – die Beklagte zu verpflichten, auf den Antrag des Klägers für die AA. vom 30. Juni 2015 die EEG-Umlage für die Abnahmestelle in der AX-Straße, AX-Stadt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 zu begrenzen, wird die Berufung zurückgewiesen. 6. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8 zu tragen. 7. Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 8. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 9. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz einer im Gesetz angelegten gebundenen Entscheidung über den Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage (hier nach den §§ 63 Satz 1 Nr. 2, 65 EEG 2014) und ei-ner nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO grundsätzlich bestehenden Verpflichtung des Ge-richts, die Sache spruchreif zu machen, kann ausnahmsweise aufgrund der prozessua-len Lage des Verfahrens sowie der Besonderheiten des konkreten Falles lediglich eine Verpflichtung zur Neubescheidung in Betracht kommen. 2. Die Vorschriften der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage, etwa nach den §§ 63 ff. EEG 2014, sind grundsätzlich restriktiv auszulegen und anzuwenden, wobei es den Gerichten gleichwohl nicht gestattet ist, ohne eine hin-reichende normative Anknüpfung über den Wortlaut sowie eine eindeutige gesetzgebe-rische Intention hinausgehend weitere Anspruchsvoraussetzungen oder Anwendungs-bereichsausnahmen aufzustellen. 3. Die Verpflichtung eines nationalen Gerichts zur Vorlage einer unionsrechtlichen Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht bereits mangels Erforderlichkeit im Sinne des Art. 267 Abs. 2 AEUV auch dann nicht (mehr), wenn einem bisher nicht an-gegriffenen oder aufgehobenen Beschluss der Europäischen Kommission noch eine von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abweichende Rechtsauffassung zu ent-nehmen ist. 4. Die nationalen Gerichte dürfen davon ausgehen, dass in Umsetzung einer Entschei-dung des Gerichtshofs der Europäischen Union sämtliche betroffenen Unionsorgane, wie insbesondere auch die Europäische Kommission, von Amts wegen diejenigen Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um der festgestellten Rechtswidrigkeit ab-zuhelfen. Dies umfasst insbesondere etwa keine nach dieser Rechtsprechung als uni-onsrechtswidrig anzusehende Akte mehr zu erlassen, bereits bestehende Akte aufzu-heben und bei künftigen Neuregelungen die Entscheidung des Gerichtshofs zu beach-ten. 5. Die nationalen Gerichte sind im Rahmen ihrer eigenständig vorzunehmenden Überprü-fung, ob eine national-rechtliche Maßnahme gegen das Beihilfeverbot im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV verstößt, grundsätzlich nicht an die Entscheidungen und Einschät-zungen der Europäischen Kommission gebunden, zumindest dann nicht, wenn diese auf einer lediglich vorläufigen oder nur summarischen Überprüfung beruhen. 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der ursprünglich begehrten Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle in der AX-Straße, AX-Stadt, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wirkungslos. 3. Im Übrigen wird auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers im Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 abgeändert. 4. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. Juni 2016 – Az. xyz – sowie des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. Juni 2018 – Az. abc – dazu verpflichtet, den Antrag des Klägers für die AA. vom 30. Juni 2015 auf Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle in der AX-Straße, AX-Stadt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 5. Hinsichtlich des Hauptantrags des Klägers, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. Juni 2016 – Az. xyz – sowie des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19. Juni 2018 – Az. abc – die Beklagte zu verpflichten, auf den Antrag des Klägers für die AA. vom 30. Juni 2015 die EEG-Umlage für die Abnahmestelle in der AX-Straße, AX-Stadt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 zu begrenzen, wird die Berufung zurückgewiesen. 6. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8 zu tragen. 7. Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 8. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 9. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der mit der Klage ursprünglich auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 begehrten Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle in der AX-Straße, AX-Stadt, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Soweit der Kläger die Berufung im Übrigen hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 weiterverfolgt, ist die Berufung zulässig (I.), hat aber in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insofern erweist sich die Berufung nur hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts als begründet (II.), weil vorliegend – trotz einer im Gesetz angelegten gebundenen Entscheidung über den Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage in §§ 63 Satz 1 Nr. 2, 65 EEG 2014 – ausnahmsweise kein Verpflichtungsurteil, sondern aufgrund der prozessualen Lage des Verfahrens sowie der besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung in Betracht kommt (III.). I. Die Berufung des Klägers ist zulässig und insbesondere statthaft, weil sie in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen worden ist (§ 124a Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat die Berufung auch innerhalb der vorgegebenen Frist nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO am 12. September 2018 (Eingang beim Verwaltungsgericht) gegen das ihm am 22. August 2018 zu Händen seines Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil eingelegt. Schließlich ist auch die Berufungsbegründung fristgemäß nach § 124a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 VwGO am 22. Oktober 2018 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. II. Die Berufung hat mit dem hilfsweise gestellten Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 30. Juni 2015 auf Begrenzung der EEG-Umlage für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, in der Sache Erfolg. Die Berufung erweist sich insoweit als begründet. Die Versagung der Begrenzung der EEG-Umlage aus den Gründen im Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018 erweist sich in diesem Umfang hinsichtlich des genannten Begrenzungszeitraums als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die AA. war im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (1.) trotz des bei Antragstellung bereits laufenden Insolvenzverfahrens weder nach nationalem Recht (2.) noch nach Maßgabe unionsrechtlicher Vorgaben (3.) von der Antrags- und Anspruchsberechtigung auf Begrenzung der EEG-Umlage ausgeschlossen, weshalb die Beklagte in der gegebenen prozessualen Situation (ausnahmsweise) nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur erneuten Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist. 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf Begrenzung der EEG-Umlage – und damit auch eines Bescheidungsantrags, der lediglich ein Minus gegenüber der Verpflichtungsklage darstellt – ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52/09 –, juris, Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 – 8 C 27/20 –, juris, Rdnr. 9; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. September 2021 – 6 A 260/19 –, juris, Rdnr. 55 m.w.N.). Für den hier streitbefangenen Zeitraum des Jahres 2016 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014). Daher findet das am 1. August 2014 in Kraft getretene Gesetz für den Ausbau Erneuerbarer Energien in seiner Fassung vom 21. Juli 2014 – EEG 2014 – (BGBl. I S. 1066), in seiner aufgrund rückwirkender Änderung durch Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBI. I S. 1010) bewirkten Fassung Anwendung. 2. Die AA. war trotz des laufenden Insolvenzverfahrens nicht nach nationalrechtlichen Vorgaben von der Antrags- und Anspruchsberechtigung auf Begrenzung der EEG-Umlage ausgenommen. a. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage im Sinne des § 60 EEG 2014 sind die Vorschriften der §§ 63 Satz 1 Nr. 2, 65 EEG 2014. Nach § 63 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag abnahmestellenbezogen nach Maßgabe des § 65 EEG 2014 die EEG-Umlage für Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen zu erhalten, soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 5 Nr. 28 EEG 2014 ist unter einer „Schienenbahn“ jedes Unternehmen zu verstehen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt. Die Begrenzung der EEG-Umlage für eine Schienenbahn erfolgt jedoch nur, sofern sie nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 2 Gigawattstunden betrug (§ 65 Abs. 1 EEG 2014). In diesem Fall wird die EEG-Umlage gemäß § 65 Abs. 2 EEG 2014 für die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht, unter Ausschluss der rückgespeisten Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Abs. 1 EEG 2014 ermittelten EEG-Umlage begrenzt. Ausgehend von diesem Maßstab ist die AA. entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und nunmehr auch der Beklagten von der Anspruchsberechtigung nicht ausgeschlossen. Dabei geht das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats sowie des Bundesverwaltungsgerichts – von der durchaus zutreffenden rechtlichen Erwägung aus, wonach die Vorschriften der besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. EEG 2014) restriktiv auszulegen und anzuwenden sind, weshalb eine im Gesetz nicht vorgesehene Privilegierung in Form der Begrenzung der EEG-Umlage angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht gewährt werden darf. Es ist allein dem Gesetzgeber vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln. Hat der Gesetzgeber aber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung – etwa in Form einer Analogie oder einer teleologischen Extension – ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52/09 –, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16.Z –, juris, Rdnr. 10 m.w.N.). Gleichzeitig ist es nach der gebotenen restriktiven Auslegung und Anwendung der Besonderen Ausgleichsregelung in den §§ 63 ff. EEG 2014 den Gerichten aber auch nicht gestattet, ohne eine hinreichende normative Anknüpfung über den Wortlaut sowie eine eindeutige gesetzgeberische Intention hinausgehend weitere Anspruchsvoraussetzungen oder Anwendungsbereichsausnahmen aufzustellen. b. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Antragsberechtigung einer Schienenbahn im Antragszeitpunkt weder einen aktiven noch einen zukunftsorientierten Betrieb voraussetzt. Das vom Verwaltungsgericht entwickelte Tatbestandsverständnis widerspricht zunächst der gesetzlichen Regelung des § 65 Abs. 1 EEG 2014. Der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass die Antragsberechtigung eines Schienenbahnunternehmens gerade nicht eine Verbrauchsprognose für das laufende oder zukünftige Geschäftsjahr, sondern nur einen auf das zurückliegende abgeschlossene Geschäftsjahr bezogenen Nachweis über den Verbrauch von Strom an der Abnahmestelle zur unmittelbaren Nutzung für den Fahrbetrieb im Umfang von mindestens zwei Gigawattstunden erfordert. Zudem folgt das EEG 2014 und seine Besondere Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. EEG 2014) in zeitlicher Hinsicht einer Art Jährlichkeitsprinzip, wonach immer nur für das nächste Geschäftsjahr ein Begrenzungsantrag zu stellen ist und die Anspruchsvoraussetzungen nur auf Basis der Daten des unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahres nachzuweisen sind. Insofern ist ein beabsichtigter Betrieb sowie eine entsprechende Nachweiserbringung über das betroffene Bewilligungsjahr hinaus nicht Bestandteil des gesetzlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungsgegenstandes. Die vom Verwaltungsgericht zur entsprechenden Begründung herangezogene Legaldefinition in § 5 Nr. 28 EEG 2014 trägt das restriktive Tatbestandsverständnis ebenfalls nicht. Die genannte Vorschrift dient nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers allein der Begriffsbestimmung und soll die Verständlichkeit des Gesetzes erhöhen (BT-Drucks. 18/1304. S. 112), indem es förderungswürdige Unternehmenstätigkeiten aufzählt, um den unbestimmten Rechtsbegriff „Schienenbahnen“ in §§ 63 Hs. 1 Nr. 2, 65 EEG 2014 unternehmensgegenständlich zu konkretisieren. Auch aus systematischen Gründen besteht – worauf die Bevollmächtigten des Klägers zutreffend hingewiesen haben – kein Bedürfnis für das vom Verwaltungsgericht aufgestellte (restriktive) Antragserfordernis eines im Zeitpunkt der Antragstellung aktiven sowie zukunftsorientierten Betriebes. Denn eine Begrenzung der EEG-Umlage erfolgt verbrauchsbezogen und wird – auch unter Berücksichtigung des in § 63 Hs. 1 Nr. 2 EEG 2014 betonten Interesses der Gesamtheit der Stromverbraucher – nach § 65 Abs. 2 EEG 2014 nur hinsichtlich des unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbrauchten Stroms gewährt. Hat das Schienenbahnunternehmen aber den Betrieb in dem auf das der Antragstellung folgenden Jahr (teilweise) eingestellt, so führt der verringerte Stromverbrauch auch zu einer entsprechend verminderten EEG-Umlage und folglich zu einer verringerten Begrenzung. Sinkt der Stromverbrauch sogar unter die in § 65 Abs. 1 EEG 2014 genannte Grenze von zwei Gigawattstunden, so verliert das jeweilige Schienenbahnunternehmen seine Anspruchsberechtigung für das übernächste Geschäftsjahr. Soweit das Verwaltungsgericht das von ihm aufgestellte restriktive Tatbestandserfordernis eines zukunftsorientierten Betriebes auf eine teleologische Auslegung des § 63 Hs. 1 Nr. 2 EEG 2014 und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention („um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten“) stützt, vermag diese Begründung ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Ausführungen auf Seite 12 des Urteils unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung der (wortlautgleichen) Vorgängervorschrift des § 63 EEG 2014 (BT-Drucks. 16/8148, S. 64 zu § 40 EEG 2009) sind insofern unvollständig wiedergegeben. An der entsprechenden Stelle wird nicht nur – worauf das Verwaltungsgericht maßgeblich abstellt – angemerkt, dass es sich bei den in das Gesetz aufgenommenen Intentionen um eine Auslegungshilfe handelt. Im unmittelbar vorangehenden Satz findet sich dort auch der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, wonach der in das Gesetz aufgenommene Zweck, die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen zu erhalten, „keine neuen Anspruchsvoraussetzungen“ begründet (BT-Drucks. 16/8148, S. 64 zu § 40 EEG 2009). Nur ergänzend wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die AA. im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juni 2015 ihren Schienenbahnbetrieb auch noch während des laufenden Insolvenzverfahrens bis zum 30. September 2016 – also auch im streitbefangenen Begrenzungsjahr – ausübte. Insofern greifen auch die Bedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitbefangenen Begrenzung zu Gunsten der AA. mit dem in § 63 Hs. 2 EEG 2014 aufgestellten Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher nicht. Zunächst bestehen beim Senat bereits erhebliche Zweifel, ob mit der gesetzlichen Formulierung überhaupt Rechtsfolgen – allenfalls als Auslegungshilfe – verbunden sind. Da die Vorschriften der §§ 64 ff. EEG 2014 die Begrenzungsvoraussetzungen abschließend formulieren und insbesondere nicht als Ermessensvorschriften ausformuliert sind oder zugunsten der Behörde einen Beurteilungsspielraum vorsehen, folgt aus der Formulierung des Gesetzes insoweit auch kein eigenständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal (Hammer, in: BeckOK EEG, Greb/Boewe, 6. Edition, Stand: 01.04.2016 zum EEG 2014, § 63 Rdnr. 18). Ein Verstoß gegen das Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher erscheint jedenfalls aber deshalb ausgeschlossen, weil die Begrenzung der EEG-Umlage für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 gerade aufgrund der noch ausgeübten Personenbeförderung beantragt wurde. Insofern wurde der Allgemeinheit – entgegen den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung auf Seite 13 – für den genannten Zeitraum durchaus ein (vergleichsweise) umweltfreundlicherer öffentlicher Personennahverkehr angeboten. c. Schließlich ergibt sich ein Ausschluss der Antrags- und Anspruchsberechtigung für die AA. auch nicht aus § 67 EEG 2014. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der genannten Vorschrift zu entnehmen, dass der Gesetzgeber im Falle der Umwandlung im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014 aus Anlass der Insolvenz eines Unternehmens nur das neue Unternehmen, nicht aber das insolvente Unternehmen als antrags- und anspruchsberechtigt anerkannt habe. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen, da sie weder vom Gesetzeswortlaut noch von der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers getragen wird. § 67 Abs. 1 EEG 2014 dient allein der Privilegierung von im Rahmen einer Umwandlung entstandener Unternehmen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Führung der notwendigen Nachweise für eine Begrenzungsentscheidung. Unternehmen, die erst kürzlich umgewandelt wurden, soll hierdurch die Antragstellung erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht werden (Hammer, in: BeckOK EEG, Greb/Boewe, 6. Edition, Stand: 01.04.2016, EEG 2014, § 67, Rdnr. 1 und 2; BT-Drucks. 18/1891, 214). Die in § 67 Abs. 2 EEG 2014 enthaltene Mitteilungspflicht regelt – im Falle des bereits begünstigten Unternehmens – lediglich eine in aller Regel bereits nach der Verwaltungspraxis des BAFA im jeweiligen Begrenzungsbescheid typischerweise angeordnete Verpflichtung, unverzüglich und ohne gesonderte Aufforderung alle nachträglichen Veränderungen der Tatsachenlage dem BAFA schriftlich mitzuteilen, sofern selbige Auswirkungen auf den Bestand des Begrenzungsbescheids haben könnten (BT-Drucks. 18/1891, 214 f.). Eine Beschränkung der Antrags- oder Anspruchsbefugnis ergibt sich daraus jedoch nicht. 3. Auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben ergibt sich kein anderes Ergebnis. Insbesondere führt eine unionsrechtskonforme Auslegung der Besonderen Ausgleichsregelung in den §§ 63 ff. EEG 2014 und eine nach diesen nationalrechtlichen Vorschriften gewährte Begrenzung der EEG-Umlage zu Gunsten der AA. für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 nicht zu einer im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV unerlaubten Beihilfe an ein Unternehmen in Schwierigkeiten. a. Es bedarf dabei zunächst keiner Klärung des Senats hinsichtlich des Anwendungsbereichs der unionsrechtlichen Vorgaben in den Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABI. C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1) – Umstrukturierungsleitlinien – und ob dieser hier eröffnet ist. Denn unabhängig von der Frage, ob es sich bei der AA. um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, fehlt es vorliegend bereits an einer Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Weder bei der EEG-Umlage im Sinne des § 60 EEG 2014 noch bei der Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. EEG 2014) handelt es sich tatbestandlich um eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Der Senat folgt dabei der Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 28. März 2019 – C-405/16 –. Obwohl diese Entscheidung erst nach dem hier für die rechtliche Beurteilung des Begrenzungsantrags maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 30. Juni 2015 ergangen ist, durfte der Senat sowohl die rechtliche Begründung als auch die Nichtigerklärung des – vom Verwaltungsgericht und der Beklagten zur Begründung herangezogenen – Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016 (Deutschland/Kommission – T-47/15 –) sowie des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] berücksichtigen. Denn eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bereits grundsätzlich nicht als eine spätere Änderung der Rechtslage anzusehen. Dies gilt auch für höchstrichterliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, die – wie die hier genannte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung sind und nicht einmal eine geänderte Auffassung darstellen, weil sie lediglich der Entscheidung der Instanzgerichte – wie vorliegend dem Urteil des Europäischen Gerichts vom 10. Mai 2016 (Deutschland/Kommission – T-47/15) – nicht gefolgt sind (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 – 8 B 89/80 u 93/80 –, vom 14. Februar 1994 – 3 B 83/93 – und vom 12. November 2020 – 2 B 1/20 –, jeweils juris; vgl. Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 60. Edition, Stand: 01.07.2023, § 51 VwVfG, Rdnr. 37). b. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 – C-405/16 P –, welches noch zur Vorgängerregelung – dem EEG 2012 – ergangen ist, sowie die darin aufgestellten Rechtssätze sind, was auch von der Beklagten nicht angezweifelt wurde, wegen des strukturell unverändert gebliebenen Umlagemechanismus auch auf das EEG 2014 übertragbar. Nach der Begründung der genannten Entscheidung des Gerichtshofs – der der Senat inhaltlich folgt – stellt die Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien durch die gesetzlich vorgesehene EEG-Umlage sowie ihrer etwaigen Begrenzung keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, weil die Förderung nicht als aus staatlichen Mitteln finanziert anzusehen ist. Vielmehr erfolgt die Finanzierung über ein privatwirtschaftliches Umlagesystem, das von den Letztverbrauchern getragen wird. Auch mit der Besonderen Ausgleichsregelung (§§. 63 ff. EEG 2014) wird daher kein aus staatlichen Mitteln finanzierter Vorteil gewährt. Zwar erfolgt die Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien mit der EEG-Umlage auf einer gesetzlichen Grundlage, weshalb der Fördermechanismus durchaus unter staatlichem Einfluss steht und die sich aus dem Finanzierungssystem ergebenden Vorteile sind dem Staat jedenfalls zurechenbar. Erforderlich für eine Einordnung als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV ist aber, dass der Staat auch die Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder hat. Dies ist bei der EEG-Umlage sowie deren etwaiger Begrenzung durch die Besondere Ausgleichsregelung aber nicht der Fall. Der staatliche Einfluss kann nicht mit einer Verfügungsgewalt über die eingesetzten Gelder gleichgesetzt werden. Die EEG-Umlage ist insofern auch nicht mit einer Abgabe vergleichbar (EuGH, Urteil vom 28. März 2019 – C-405/16 P –, juris; Kahle, jurisPR-UmwR 5/2019 Anm. 2). c. Auch soweit die Beklagte im Berufungsverfahren anführt, dass einer inhaltlichen Übertragbarkeit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 auf den vorliegenden Fall – trotz materiell-rechtlicher Vergleichbarkeit – entgegenstehen könnte, dass die Europäische Kommission in ihren Beschlüssen vom 23. Juli 2014 – C (2014) 5081 – bzw. vom 25. November 2014 – C (2014) 8822 – für Schienenbahnen die Eigenschaft der Besonderen Ausgleichsregelung als Beihilfe für das EEG 2014 positiv festgestellt habe und diese weiterhin Bestand hätten, weil die genannten Beschlüsse bislang weder angefochten noch aufgehoben worden seien, ergibt sich daraus für den Senat kein anderes Ergebnis. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 10. September 2021 ist der Senat im vorliegenden Fall weder zu einer Vorlage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtet (aa.) noch entfalten die genannten Beschlüsse der Europäischen Kommission für die nationalen Gerichte eine Bindungswirkung an die darin getroffenen Einschätzungen und Rechtsansichten (bb.). aa. Eine Vorlagepflicht besteht bereits deshalb nicht, weil die unionsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Nach Art. 267 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV kann das Gericht eines Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich erachtet. Stellt sich die Frage in einem gerichtlichen Verfahren, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, so ist dieses Gericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. (1.) Im vorliegenden Fall handelt es sich schon nicht um eine letztinstanzliche Entscheidung im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil die hier ergehende Entscheidung des Senats noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. So ist gegen das Berufungsurteil noch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde und gegebenenfalls eine spätere Revision möglich (vgl. hierzu Oliver Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, Rdnr. 121; Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht Werkstand: 44. EL März 2023, AEUV Art. 267, Rdnr. 38). (2.) Daneben besteht eine Verpflichtung des Senats zur Klärung der Frage nach dem Beihilfecharakter (Art. 107 Abs. 1 AEUV) der EEG-Umlage und ihrer Begrenzung gemäß der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. EEG 2014) sowie nach der Gültigkeit der bislang nicht aufgehobenen Beschlüsse der Kommission vom 23. Juli 2014 – C (2014) 5081 – bzw. vom 25. November 2014 – C (2014) 8822 – auch deshalb nicht, weil sich dieser Aspekt aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 – C-405/16 P – als für die Entscheidungsfindung nicht mehr erforderlich im Sinne des Art. 267 Abs. 2 AEUV erweist. Eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht für die nationalen Gerichte wegen fehlender Relevanz bzw. Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage auch dann nicht (mehr), wenn bereits eine „gesicherte Rechtsprechung“ des Gerichtshofs vorliegt, durch welche die betreffende Rechtsfrage bereits beantwortet ist und das betroffene nationale Gericht dieser Rechtsprechung folgt (EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – C-283/81 –, juris, Rdnr. 14; Oliver Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, Rdnr. 123). Dies ist hier der Fall. Die Fragen nach dem Beihilfecharakter der EEG-Umlage und ihrer Begrenzung sowie nach der Gültigkeit der vorgenannten Kommissionsbeschlüsse erweisen sich als nicht (mehr) entscheidungserheblich – worüber nach dem klaren Wortlaut des Art. 267 Abs. 2 AEUV allein das nationale (mitgliedstaatliche) Gericht befindet (Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, Art. 267 AEUV, Rdnr. 30) – weil die Rechtsfrage zum Beihilfecharakter in der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 bereits beantwortet und in diesem Zusammenhang der Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) sowie das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T-47/15), in denen beide noch vom Beihilfecharakter der EEG-Umlage ausgegangen waren, im Rechtsmittelverfahren nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 263 AEUV für nichtig erklärt bzw. aufgehoben worden sind. In der Folge ist die Kommission seitdem gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV dazu verpflichtet, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Handelt es sich bei der für nichtig erklärten Maßnahme – wie hier – um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, so besteht die Rechtsfolge darin, dass die betroffenen Organe diejenigen Maßnahmen zu erlassen haben, die erforderlich sind, um der festgestellten Rechtswidrigkeit abzuhelfen. Beruht die Nichtigkeit des Rechtsaktes dabei auf materiellen Fehlern, so darf das handelnde Organ nicht nur keine identischen bzw. inhaltsgleichen Akte erlassen, sondern es muss darüber hinaus auch bereits erlassene und inhaltsgleiche Akte aufheben und bei künftigen Neuregelungen die inhaltlichen Ausführungen in der Begründung der Entscheidung des Gerichtshofs beachten (EuGH, Urteil vom 26. April 1988, Asteris u. a. / Kommission – 97/86, 99/86, 193/86 –, juris; Ehricke, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 266, Rdnr. 7). Es besteht hier folglich kein Erfordernis mehr zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens hinsichtlich der aufgezeigten Rechtsfragen. Denn der Senat folgt der Begründung in der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum fehlenden Beihilfecharakter der EEG-Umlage und deren Begrenzung. Daneben ist die Kommission zur eigenständigen Aufhebung der Feststellung des Beihilfecharakters der EEG-Umlage bzw. ihrer Begrenzung in ihren anderen Beschlüssen verpflichtet, weil es sich bei dem in der genannten Entscheidung des Gerichtshofs für nichtig erklärten Beschluss der Kommission – obwohl er nach Art. 288 Abs. 4 AEUV nur an die Bundesrepublik Deutschland als einen bestimmten Adressaten gerichtet war – um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handelt. Die darin enthaltenen Vorgaben der Kommission wirken sich nämlich auch im Rahmen einer (etwaigen) Beihilfegewährung in Form der EEG-Umlage bzw. deren Begrenzung gegenüber einer Vielzahl an (natürlichen oder juristischen) Personen im Mitgliedstaat, und damit auch allgemein aus (Kotzur, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair, EUV/AEUV, 7. Aufl. 2023, Art. 288, Rdnr. 22 f.). bb. Schließlich durfte der Senat im Rahmen einer eigenständigen Überprüfung von der unionsrechtlichen Vereinbarkeit der EEG-Umlage bzw. ihrer Begrenzung nach dem EEG 2014 mit Art. 107 Abs. 1 AEUV ausgehen, denn die von der Beklagten angeführten Beschlüsse der Kommission entfalten für die vorliegende Entscheidung keine Bindungswirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2016 – 10 C 3/15 –, juris) – der sich der Senat anschließt – sind die nationalen Gerichte jedenfalls in den Sachverhaltskonstellationen, in denen „lediglich“ ein Beschluss nach Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags in seiner – hier beachtlichen – zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 geänderten und am 30. Juni 2015 geltenden Fassung (Beihilfeverfahrensverordnung a.F.) ergeht, auch dann nicht an derartige Entscheidungen der Kommission gebunden, wenn diese zwar den Beihilfecharakter einer nationalstaatlichen Maßnahme im Rahmen dieser vorläufigen Einschätzung als Beihilfe bejaht hat, gleichwohl aber entscheidet, keine Einwände zu erheben. Es handelt sich insofern auch nicht um eine Entscheidung über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 7 Beihilfeverfahrensverordnung a.F. Da die Entscheidung der Kommission nach Art. 4 Abs. 3 Beihilfeverfahrensverordnung a.F. auf einer lediglich vorläufigen Prüfung beruht, das nationale Gericht seine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über eine vor ihm erhobene Klage jedoch auf der Grundlage einer abschließenden Prüfung treffen muss, darf das nationale Gericht deshalb zwar von dem Ergebnis der vorläufigen Prüfung der Kommission ausgehen. Es darf dabei aber nicht stehenbleiben, sondern muss alle ihm im Klageverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausschöpfen und eine eigene rechtliche Bewertung vornehmen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 10 C 3/15 –, juris, Rdnr. 22 ff.). Um also feststellen zu können, ob eine staatliche Maßnahme (überhaupt) eine Beihilfe darstellt, die gegen ein unionsrechtliches Beihilfeverbot verstößt, muss das nationale Gericht den Beihilfebegriff nach Art. 107 Abs. 1 AEUV selbst auslegen und anwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – C-368/04 –, juris, Rdnr. 39; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 10 C 3/15 –, juris, Rdnr. 21). Die zur richterlichen Kontrolle berufenen Gerichte werden insofern nicht an die rechtlichen Einschätzungen der zu kontrollierenden Gemeinschaftsorgane gebunden. Dies gilt gleichermaßen für die Europäischen Gerichte, die den Gemeinschaftsakt aufheben können, wie für die nationalen Gerichte, die bei – hier aus den vorangehend genannten Gründen nicht gegebenen – entscheidungserheblichen Zweifeln an der Gültigkeit oder bei der Auslegung eines Gemeinschaftsakts nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 – 314/85 –, juris, Rdnr. 14 bis 19; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 10 C 3/15 –, juris, Rdnr. 30). Nur nach dieser Sichtweise wird auch dem Grundsatz der Gewaltenteilung genügt, der sowohl Bestandteil des primären Unionsrechts als auch sämtlicher mitgliedstaatlichen Verfassungsordnungen ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 10 C 3/15 –, juris, Rdnr. 30) . Da es sich bei der EEG-Umlage und deren Begrenzung also bereits nicht um eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt, kommt auch der von der Beklagten befürchtete Verstoß gegen das Unionsrecht durch eine Gewährung der Begrenzung der EEG-Umlage für die AA. nicht in Betracht. III. Entsprechend dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers ist die Beklagte zu verpflichten, den Behördenantrag vom 30. Juni 2015 auf Begrenzung der EEG-Umlage für die AA. betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dem Erlass eines Bescheidungsurteils steht dabei zunächst nicht entgegen, dass das Gericht grundsätzlich nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet ist, die Sache spruchreif zu machen. Denn ausnahmsweise kommt nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO eine sogenannte Bescheidungsverpflichtung auch bei gebundenen Entscheidungen in Betracht. Hauptanwendungsfall einer Verpflichtung zur Neubescheidung sind Ermessensentscheidungen und Beurteilungsermächtigungen der Behörde. Bei gebundenen Entscheidungen kommt eine Bescheidungsverpflichtung nur ausnahmsweise etwa dann in Betracht, wenn es beispielsweise um komplexe technische Regelungen und Sachverhalte geht oder ein Genehmigungsverfahren „stecken geblieben“ ist, d. h. die Behörde einen Ablehnungsgrund heranzieht, der die Versagung der Genehmigung in Wirklichkeit nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Zeitpunkt der Entscheidung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist. Eine weitere Ausnahme von der Pflicht zum Durchentscheiden besteht, wenn eine bestimmte sachliche Prüfung einem besonderen Verfahren bzw. einer besonders fachkundigen Behörde vorbehalten ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. November 2019 – 6 A 1008/17 –, juris, Rdnr. 105; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Juli 2011 – 9 A 103/11 –, juris, Rdnr. 97 m.w.N.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113, Rdnr. 47; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 113 Rn. 102). Ausgehend von diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für den ausnahmsweisen Erlass eines Bescheidungsurteils erfüllt. Die Überprüfung der Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2014 ist mit der Beklagten zunächst einer besonders fachkundigen Behörde vorbehalten. Ferner ist das Verwaltungsverfahren auch „stecken geblieben“, weil die Beklagte die Versagung der Begrenzung in den angegriffenen Bescheiden ausschließlich auf die unionsrechtlich systematische Erwägung gestützt hat, dass es sich bei der EEG-Umlage um eine Beihilfe handle und einem Unternehmen in Schwierigkeiten bereits grundsätzlich keine Beihilfen gewährt werden dürften. Die formellen und materiellen Antragsvoraussetzungen für einen Begrenzungsanspruch nach §§ 63 ff. EEG 2014 hat die Behörde aber nicht geprüft. Schließlich erfordert die Anwendung der besonderen Ausgleichsregelungen im Sinne der §§ 63 ff. EEG 2014 nach der bestehenden Rechtsprechung des Senats (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. November 2019 – 6 A 1008/17 –, juris, Rdnr. 105), an der er weiter festhält, bereits grundsätzlich die Vorarbeit der Behörde durch Sichtung und Aufbereitung der Antragsunterlagen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. 1. Soweit die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach der gesetzlichen Wertung findet aber aufgrund des kursorischen Charakters im Rahmen der allein noch zu treffenden Kostenentscheidung eine erschöpfende Klärung der Sach- und Rechtslage nicht mehr statt. Vielmehr steht dem Gericht bei seiner Entscheidung ein weites Ermessen zu. Dabei sind bestimmte, der allgemeinen kostenrechtlichen Systematik zu entnehmende Gesichtspunkte typischerweise zu beachten; sie können je nach Fallgestaltung unterschiedlich gewichtet oder auch miteinander kombiniert werden. Insofern hat das Gericht von sich aus grundsätzlich keine weiteren Ermittlungen anzustellen und es ist nicht verpflichtet, schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Sind die Erfolgsaussichten der ursprünglich erhobenen Klage danach als offen anzusehen, so erscheint es regelmäßig angemessen, die Kosten hälftig zwischen den Beteiligten zu teilen (Clausing in: Schoch/Schneider, 43. EL August 2022, VwGO, § 161 Rn. 22 m.w.N.). So verhält es sich hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens auch hier. Im Rahmen der allein noch zu treffenden Kostenentscheidung ist das Gericht insbesondere nicht mehr zur Beantwortung der Frage verpflichtet, ob der Kläger auch für den betroffenen Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Inhaber einer sich aus § 67 Abs. 3 EEG 2014 ergebenden schützenswerten Rechtsposition war, nach der er die Erteilung eines Begrenzungsbescheids zunächst an sich verlangen durfte, um diesen sodann nach den gesetzlichen Vorgaben für den genannten Zeitraum auf die XX. zu übertragen, oder aber ob der Klage seit der Einstellung des Geschäftsbetriebs der AA. sowie der Erteilung eines Begrenzungsbescheids unmittelbar an die XX. durch die Beklagte jeweils zum 1. Oktober 2016 bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlte. Insofern entspricht es hier nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insoweit den Beteiligten je zur Hälfte aufzugeben, wobei das Gericht dem übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens einen Anteil an den Gesamtkosten von einem Viertel beimisst. In der Folge haben der Kläger und die Beklagte hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensanteils die Kosten im Umfang von je einem Achtel der gesamten Verfahrenskosten zu tragen. 2. Im Übrigen hat die Beklagte nach §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags des Klägers auf Neubescheidung des Begrenzungsantrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 unterliegt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und das teilweise Unterliegen des Klägers hinsichtlich des mit dem Hauptantrag begehrten Verpflichtungsausspruchs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) in Verfahren dieser Art nach der Rechtsprechung des Senats (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. November 2019 – 6 A 1008/17 –, juris, Rdnr. 39, 106) als geringfügig im Sinne des 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen ist. V. Die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil hinsichtlich des Begrenzungsbegehrens ein Vorverfahren geschwebt hat und es dem Kläger wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. VII. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 285.000 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, die die Beteiligten auch nicht angegriffen haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der AA. und begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2016 nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien („Erneuerbare-Energien-Gesetz“, - EEG -). Unternehmensgegenstand der AA. war unter anderem der Betrieb von öffentlichen Verkehrsmitteln und die Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs im Gebiet der Stadt AX sowie die Anbindung der angrenzenden Kommunen. Mit Beschluss des Amtsgerichts A. vom 1. Oktober 2014 wurde über das Vermögen der AA. wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt (BI. 135 f. der Behördenakte). Am 30. Juni 2015 beantragte der Kläger für die AA. die Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2014 für den Begrenzungszeitraum 2016. Mit Schreiben vom 30. November 2015 (BI. 125 f. der Behördenakte) teilte die Beklagte der AA. mit, die Prüfung der Antragsunterlagen habe ergeben, dass über ihr Vermögen ein lnsolvenzverfahren eröffnet worden sei. Für Unternehmen in Schwierigkeiten komme jedoch die nach den §§ 63 ff. EEG 2014 begehrte Begrenzung nicht in Betracht. Weiterhin teilte sie mit, dass das Antragsverfahren bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ruhend gestellt sei und mit dem Nachweis, dass sie nicht mehr „in Schwierigkeiten" sei, fortgesetzt werde. Nach einer entsprechenden Bitte der Klägerseite um rechtsmittelfähige Bescheidung im Anwaltsschriftsatz vom 24. Februar 2016 (Bl. 137 ff. der Behördenakte) lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22. Juni 2016 den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2016 ab (BI. 142 ff. der Behördenakte). Zur Begründung führte sie aus, der AA. könne als einem Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABI. C 249 vom 31. Juli 2014, S. 1) keine Begrenzung nach den §§ 63 ff. EEG 2014 gewährt werden, da eine Begrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission 2015/1585 vom 25. November 2014 (SA.33995 [2013/C] [ex 2013/NN]) als Beihilfe im Sinne der Art. 107 ff. AEUV zu behandeln sei. Erst wenn das antragstellende Unternehmen nicht mehr als „in Schwierigkeiten" gelte, könne eine Begrenzung in Betracht kommen, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. In den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABI. 2014 C 200 vom 28. Juni 2014, S. 1) – Umweltschutz- und Energiebeihilfenleitlinien – sei festgehalten, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien keine Umwelt- und Energiebeihilfen gewährt werden dürften. Zwar habe die Bundesregierung gegen die Einstufung des EEG und der Besonderen Ausgleichsregelung als Beihilfe geklagt. Mit Urteil vom 10. Mai 2016 habe das Gericht der Europäischen Union die Klage jedoch abgewiesen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2016 (BI. 147 ff. der Behördenakte) Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er im Wesentlichen aus, dass in den einschlägigen Vorschriften der §§ 63 ff. EEG 2014 ein Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten tatbestandlich nicht geregelt sei. Ein solcher Ausschluss ergebe sich entgegen der Begründung im angegriffenen Bescheid auch nicht aus einer europarechtskonformen Auslegung der dort genannten Vorschriften. Über den Widerspruch wurde zunächst nicht entschieden. Am 27. Juli 2016 erfolgte die Eintragung der XX. in das Handelsregister (Bl. 172 f. der Behördenakte). Gegenstand des neu gegründeten Unternehmens ist unter anderem die Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs durch den Betrieb von öffentlichen Verkehrsmitteln im Gebiet der Stadt A. sowie die Anbindung der angrenzenden Kommunen nach einem vorgegebenen Nahverkehrsplan. Mit Kaufvertrag vom 16. September 2016 (Bl. 174 ff. der Behördenakte) erwarb die XX. aus der lnsolvenzmasse der AA. das Umlauf- und Anlagevermögen. Auch gingen hiernach die bestehenden Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB (§ 9 des Vertrages) auf diese über (BI. 174 ff. BA). Ferner wurde die XX. durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt A. ab dem 1. Oktober 2016 mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten beauftragt (BI. 213 ff. BA). Die AA. stellte daraufhin den Betrieb als Schienenbahnunternehmen ein und wurde mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes des XXX. vom 30. September 2016 von der Betriebspflicht für sämtliche von ihr betriebenen Linien entbunden (Bl. 109 der Gerichtsakte). Mit Übernahmevereinbarung vom 31. Juli 2017 (BI. 350 ff. der Behördenakte) trat die XX. in sämtliche Rechte und Pflichten der AA., die unter anderem aus und im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2016 bestehen und soweit diese den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 betreffen, ein. Am 31. Juli 2017 beantragte die XX. bei der Beklagten unter Vorlage der Übernahmevereinbarung vom 31. Juli 2017 die Übertragung der Begrenzung der EEG-Umlage (u.a.) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 auf der Grundlage des im Jahr 2015 für die AA. gestellten Antrags (BI. 349 BA). Am 21. September 2017 erließ die Beklagte einen an die XX. gerichteten Begrenzungsbescheid für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 (BI. 354 ff. BA). Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Juni 2016 zurück (BI. 169 ff. der Gerichtsakte). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für insolvente Unternehmen nach EU-Recht eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht erfolgen dürfe. Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Begrenzung sei nicht das EEG 2014 selbst. Dieses gewähre allen antragstellenden Unternehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten, einen Rechtsanspruch auf die Begrenzung, und zwar unabhängig davon, ob sie in Schwierigkeiten seien. Das EEG 2014 sei bei der Europäischen Kommission in zwei Verfahren, einerseits für Schienenbahnen und andererseits für die übrigen Unternehmen, notifiziert und für Schienenbahnen mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 (SA.38728, 2014[N]) genehmigt worden. Dieser Beschluss sei auf Grundlage der Eisenbahnleitlinien ergangen und enthalte keine Einschränkungen in Bezug auf Unternehmen in Schwierigkeiten. Der grundsätzliche Ausschluss der Unternehmen in Schwierigkeiten im EU-Beihilferecht bzw. die Beihilfegewährung nur in Ausnahmefällen ergebe sich mittelbar aus dem Primärrecht, nämlich aus der Ratio des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Staatliche Unterstützung von Unternehmen, die ökonomisch gescheitert seien und vom Markt entfernt werden müssten, sei aus Sicht der Europäischen Kommission und des europäischen Wettbewerbsrechts der „worst case" der Wettbewerbsverzerrung und daher in fast allen Beihilfeleitlinien und -verordnungen kategorisch ausgeschlossen oder nur unter den engen Voraussetzungen der Umstrukturierungsleitlinien ausnahmsweise zulässig. Es gelte das generelle Verbot der Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Beihilferecht. Das zeigten die Umstrukturierungsleitlinien, welche ausdrücklich für alle Unternehmen in Schwierigkeiten gelten würden, es sei denn, es würden sektorale Sonderregeln greifen. Solche bestünden jedoch nur für den Schienengüterverkehr, nicht aber für den Schienenverkehr. Bereits zuvor hatte der Kläger am 8. November 2016 Untätigkeitsklage erhoben, da über seinen Widerspruch vom 5. Juli 2016 nach seiner Auffassung ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden war. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2018 bezog der Kläger den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 in das anhängige Klageverfahren ein. Danach machte der Kläger zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend, dass eine Begrenzung auch für Unternehmen in Insolvenz in Betracht komme, weil für diese in den §§ 63 ff. EEG 2014 keine Ausnahme vom Anwendungsbereich enthalten sei. Auch eine europarechtskonforme Auslegung der nationalen Vorschriften gebiete keinen Ausschluss von Unternehmen in Insolvenz vom Anwendungsbereich der Besonderen Ausgleichsregelung. Es existiere keine europarechtliche Vorgabe, wonach Unternehmen in Schwierigkeiten entweder allgemein keine Beihilfen empfangen oder der Begrenzung der EEG-Umlage nach § 65 EEG 2014 nicht unterfallen dürften. Ein solches Verbot resultiere weder aus den Umstrukturierungsleitlinien noch aus Art. 107 Abs. 1 AEUV. Einem Unternehmen in Schwierigkeiten keine Begrenzung der EEG-Umlage zu gewähren, stelle eine ungerechtfertigte Benachteiligung dar und diene nicht dem Schutz des Wettbewerbs, weil diese Unternehmen künstlich weiter aus dem Markt gedrängt würden. Den Vorteil der Begrenzung der EEG-Umlage nach § 65 EEG 2014 solle jedes Schienenverkehrsunternehmen erhalten, um die durch diese gewährleisteten umweltfreundlichen Transportmöglichkeiten von den damit verbundenen besonderen Kosten im Vergleich mit anderen Transportmöglichkeiten zu entlasten. Schließlich habe sich das Verfahren durch die Erteilung der Begrenzung an die XX. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 auch noch nicht erledigt. Der Begrenzungsbescheid könne gemäß § 67 Abs. 3 EEG 2014 auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, was aber rechtlich voraussetze, dass der Bescheid zunächst an das ursprünglich antragstellende Unternehmen erteilt werde. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Kläger 1. die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 29. Juni 2015 – ersichtlich gemeint vom 30. Juni 2015 (Bl. 56 der Behördenakte) – auf Begrenzung der EEG-Umlage unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. Juni 2016, Az. xyz, in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 19. Juni 2018, Az. abc, positiv zu bescheiden, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag vom 29. Juni 2015 – ersichtlich gemeint vom 30. Juni 2015 (Bl. 56 der Behördenakte) – auf Begrenzung der EEG-Umlage unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. Juni 2016, Az. xyz, in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 19. Juni 2018, Az. abc, für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. September 2016 positiv zu bescheiden, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für erforderlich zu erklären. Die Beklagte beantragte erstinstanzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nahm sie auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid Bezug und führte ergänzend aus, dass das unionsrechtliche Beihilfeverbot aus Art. 107 Abs. 1 AEUV für staatliche Beihilfen an gesunde Unternehmen und für Unternehmen in Schwierigkeiten gelte. Art. 107 Abs. 1 AEUV sei unmittelbar geltendes und gegenüber dem EEG 2014 höherrangiges Recht. Die §§ 63 ff. EEG 2014 seien nach dem Grundsatz des effet utile europarechtskonform auszulegen und anzuwenden. Die Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen sei eine staatliche Beihilfe, die wettbewerbsverfälschend wirke und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige. Eine Gewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten sei besonders wettbewerbsverzerrend. Dies verkenne der Kläger, wenn er darauf hinweise, dass nur die Gewährung einer Begrenzungsentscheidung nach der Besonderen Ausgleichsregelung eine ansonsten ungerechtfertigte Benachteiligung des insolventen Unternehmens gegenüber Konkurrenzunternehmen verhindern würde. Das Ausscheiden eines Unternehmens in Schwierigkeiten aus dem Wettbewerb sei dabei Ergebnis wettbewerblicher Anstrengungen der konkurrierenden Wettbewerber. Diese Anstrengungen würden konterkariert, wenn der – durch das Ausscheiden des Unternehmens in Schwierigkeiten aus dem Markt – verdiente Produktivitätszuwachs der Wettbewerber durch staatlichen Eingriff verhindert oder verzögert würde. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der Europäischen Gerichte und der Verwaltungspraxis der Europäischen Kommission, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine staatlichen Beihilfen gewährt werden sollten. Staatliche Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten seien nur ausnahmsweise unter den sehr hohen Voraussetzungen der Umstrukturierungsleitlinien zulässig. Diese seien auch auf Schienenbahnunternehmen in Schwierigkeiten anwendbar, da die Eisenbahnleitlinien für im Eisenbahnsektor gewährte Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten auf die Umstrukturierungsleitlinien verweisen würden. Da es im vorliegenden Fall nicht um eine Rettungs- oder (vorübergehende) Umstrukturierungsbeihilfe gehe, könne der Kläger sein Begehren auch nicht darauf stützen, dass die Begrenzung der EEG-Umlage ausnahmsweise nach Art. 107 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit den Umstrukturierungsleitlinien zulässig sei. Schließlich sei für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016, für welchen die XX. eine Begrenzung erhalten habe, die Beschwer weggefallen. Die XX. sei mit der Übernahmevereinbarung zur Begrenzung der EEG-Umlage vom 31. Juli 2017 in die Position der AA. als Antragstellerin eingetreten. Daher sei der Begrenzungsbescheid an die XX. ausdrücklich nicht als Übertragung eines Bescheids der AA. ausgestaltet worden, sondern als Bescheid unmittelbar an diese. Mit Urteil vom 8. August 2018 hatte das Verwaltungsgericht die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus, dass für die AA. ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage wegen fehlender Voraussetzungen nach dem nationalen Recht sowie daneben aufgrund einer gebotenen unionsrechtlichen Auslegung der entsprechenden Vorschriften nicht gegeben sei. Die fehlende Antrags- und Anspruchsberechtigung für Schienenbahnen in Schwierigkeiten ergebe sich aufgrund der gebotenen restriktiven Auslegung der gesetzlichen nationalen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung in § 65 i.V.m. § 63 EEG 2014. Denn bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen handle es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung. Eine im Gesetz nicht vorgesehene Privilegierung komme angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Es sei dem Gesetzgeber vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln. Es bestehe auch keine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, so dass sich eine richterliche Rechtsfortbildung – sowohl eine Analogie als auch eine teleologische Extension – an dieser Stelle verbiete. Es bedürfe für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch vielmehr einer vom Gesetz positiv normierten Privilegierung von Schienenbahnen in Schwierigkeiten, die das EEG 2014 jedoch nicht enthalte. Ferner sei Antrags- und Anspruchsvoraussetzung nach § 65 Abs. 1 i.V.m. § 63 Halbs. 1 Nr. 2 EEG 2014 der aktive Betrieb der Schienenbahn im Wettbewerb. Denn unter „Schienenbahn“ verstehe man nach der Legaldefinition in „§ 3 Nr. 40 EEG 2014“ – ersichtlich gemeint § 5 Nr. 28 EEG 2014, und nicht die wortlautgleiche und erst mit dem Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 in § 3 Nr. 40 EEG 2017 neu verortete Legaldefinition – „jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge (…) auf Schienen oder (…) Infrastrukturanlagen betreibt“. Maßgeblich sei danach ein aktiver, d.h. laufender Betrieb, der zukunftsorientiert im Wettbewerb geführt werden müsse. Diese Voraussetzungen erfülle die AA. nicht. Da die AA. am 3. Juli 2014 Insolvenzantrag gestellt habe, sei im Zeitpunkt der Antragstellung auf Begrenzung der EEG-Umlage nicht gewährleistet gewesen, dass sie zukünftig weiterhin umweltfreundliche Transportmöglichkeiten bereitstellen könne. Sie habe ihre unternehmerischen Schwierigkeiten auch nicht überwinden können und zum 1. Oktober 2016 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Des Weiteren sei die Privilegierung nach § 63 Halbs. 2 EEG 2014 nur insoweit zulässig, wie sie mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar sei. Die durch die Begrenzung der EEG-Umlage bewirkte Belastung werde faktisch den Letztverbrauchern einseitig zur Förderung der Erzeuger von EEG-Strom auferlegt. Dies habe zur Folge, dass der durchschnittliche Letztverbraucher in Deutschland in gewisser Weise an der Subventionierung der Unternehmen beteiligt werde, die in den Genuss einer Begrenzung der EEG-Umlage kämen. Die Besondere Ausgleichsregelung habe daher nicht nur den Interessen der stromkostenintensiven Unternehmen und Schienenbahnen Rechnung zu tragen, sondern auch denen der nicht privilegierten Stromverbraucher (Unternehmen, Haushalte). Es würde vorliegend dem Ausnahmecharakter des Erneuerbare-Energien-Gesetzes widersprechen, nichtbevorzugten Endverbrauchern wie der AA. – ohne dass diese der Allgemeinheit umweltfreundliche Transportmöglichkeiten bereitstelle – einen Anspruch auf Begrenzung zuzubilligen, um ausschließlich die Insolvenzmasse zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu subventionieren. Weiter sei auch nicht von einer Regelungslücke auszugehen, da der Gesetzgeber den Fall eines antragstellenden oder bereits begrenzten, insolventen Unternehmens mit der Bestimmung des § 67 EEG 2014 erfasst habe, die die Antrags- und Anspruchsberechtigung eines umgewandelten Unternehmens normiere. Der Gesetzgeber habe mit § 67 EEG 2014 das im Zusammenhang mit einer Insolvenz umgewandelte, mithin neue Unternehmen ausdrücklich als antrags- und anspruchsberechtigt anerkannt, nicht aber das insolvente Unternehmen (unter Hinweis auf BT-Drucks. 18/1891, S. 214 f.). Dieses sei vielmehr nach § 67 Abs. 2 EEG 2014 verpflichtet, die Umwandlung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich anzuzeigen, da diese Auswirkungen auf den Erlass eines beantragten oder auf den Bestand eines Begrenzungsbescheides habe (unter Hinweis auf BT-Drucks. 18/1891, S. 215). Schienenbahnen in Schwierigkeiten würden durch den fehlenden Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage auch nicht gegenüber solchen ohne Schwierigkeiten benachteiligt. Bei dem Begrenzungsanspruch handle es sich um eine gesetzliche Subventionierung von Unternehmen. Der Gesetzgeber dürfe bei Gesetzen, die Leistungen bzw. Vergünstigungen gewährten, auch die finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und hierbei Bevorzugungen und Benachteiligungen bestimmter Fallkonstellationen hinnehmen. Gegen das Willkürverbot werde erst verstoßen, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn es lägen bereits ungleiche Sachverhalte vor, da die AA. ihren Betrieb eingestellt habe. Die fehlende Antragsberechtigung für Schienenbahnen in Schwierigkeiten ergebe sich neben den rein innerstaatlichen Erwägungen zwingend auch aus einer gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der §§ 63 ff. EEG 2014. Die Gewährung der Begrenzung der EEG-Umlage zugunsten von Schienenbahnen in Schwierigkeiten stelle eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV unzulässige staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe dar, weil ihre Gewährung zur Verbesserung der Position und damit zu einem Wettbewerbsvorteil führe. Es liege keine positive Ausnahme nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV i.V.m. dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 (SA.33995 [2013/C] [ex 2013/NN]) vor, weil sich dieser Beschluss nach Ziffer 7.3.1 Rn. 158 ausdrücklich nicht auf die Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen erstrecke. Die Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen in Schwierigkeiten sei auch nicht nach Art. 93 AEUV i.V.m. dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 (SA.38728 [2014/N]) mit dem Binnenmarkt ausnahmsweise vereinbar, wonach es sich bei der Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenverkehrsunternehmen zwar um eine tatbestandliche Beihilfe handle, die aber mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sei. Eine Ausnahme vom Beihilfeverbot ergebe sich ferner auch nicht auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV in Verbindung mit den Umstrukturierungsleitlinien. Da dem Kläger im Ergebnis kein Anspruch auf Begrenzung zustehe, komme es auf die Frage nicht an, ob der Anspruch auf Begrenzung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 durch Einstellung des Betriebes oder durch Abschluss der Übernahmevereinbarung vom 31. Juli 2017 und Erlass des Begrenzungsbescheides an die XX. entfallen bzw. Erledigung eingetreten sei. Deshalb sei auch der Hilfsantrag abzuweisen. Gegen das dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 22. August 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. September 2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung führt er aus, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Anspruchs auf Begrenzung der EEG-Umlage betreffend die AA. für das Begrenzungsjahr 2016 fehlerhaft auf nationales Recht gestützt habe. Denn die Beklagte sei in ihrem Widerspruchsbescheid selbst davon ausgegangen, dass nach den nationalen Rechtsvorschriften der §§ 63 ff. EEG 2014 ein solcher Rechtsanspruch unabhängig davon bestehe, ob sich ein Unternehmen „in Schwierigkeiten“ befinde. Das Verwaltungsgericht habe dabei mit der Annahme, § 65 EEG 2014 sei als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen, schon eine falsche Prämisse zu Grunde gelegt. Für die Forderung einer im Tatbestand angelegten ausdrücklichen gesetzlichen Privilegierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gebe es keine Grundlage. Denn § 65 EEG 2014 sehe eine Privilegierung aller Schienenverkehrsunternehmen vor, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Es bestehe gerade keine gesetzliche Regelung, um Unternehmen in Schwierigkeiten vom Anwendungsbereich des § 65 EEG 2014 auszunehmen. Der geltend gemachte Begrenzungsanspruch erfordere daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine erweiternde Auslegung und Anwendung der Regelung im Sinne einer Analogie oder teleologischen Extension, sondern eine normale Anwendung der Vorschrift gemäß deren Wortlaut. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung beziehe sich ferner auf die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in den §§ 63 ff. EEG 2014, wie beispielsweise den Begriff „selbständiger Unternehmensteil“. Im vorliegenden Fall gebe es aber keinen derartigen Auslegungsbedarf. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelange, dass § 65 Abs. 1 EEG 2014 i.V.m. der Legaldefinition für „Schienenbahnen“ in § 5 Nr. 28 EEG 2014 den – auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – aktiven und zudem zukunftsorientierten Betrieb einer Schienenbahn erfordere. Die Vorschrift des § 5 Nr. 28 EEG 2014 enthalte lediglich eine Begriffsdefinition, die naturgemäß im Präsens formuliert sei. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Rückschluss ergebe sich auch weder aus der Gesetzesbegründung, noch werde diese Auffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur vertreten. In welchem Zeitpunkt eine Schienenbahn betrieben werden müsse, um Anspruch auf die Begrenzung nach dem EEG 2014 zu haben, richte sich allein nach den materiellen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 63 ff. EEG 2014. Aus § 65 Abs. 1 EEG 2014 folge zwar, dass die Schienenbahn in dem Jahr, für welches die Begrenzung beantragt werde, zumindest zeitweise noch betrieben werden müsse, da ansonsten auch kein Strom für den Fahrbetrieb verbraucht werden könne. Da in den weiteren Absätzen umfangreiche Sonderregelungen für Schienenbahnen normiert seien, die erst im Kalenderjahr den Betrieb aufnähmen, wäre nach Auffassung des Klägers dann aber zu erwarten, dass der Gesetzgeber auch Sonderregelungen für Schienenbahnen, die den Betrieb aufgeben, ausdrücklich normiert hätte. Auch aus § 63 Hs. 1 Nr. 2 EEG 2014 folge keine über den Wortlaut hinausgehende Einschränkung, wonach der Betrieb zur Begründung eines Begrenzungsanspruchs zukunftsorientiert geführt werden müsse. Die Begrenzung erfolge vielmehr zu dem Zweck, die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen zu erhalten, um sie als im Vergleich mit anderen Verkehrsträgern hinsichtlich Verkehrsüberlastung und Umweltschutz weniger beeinträchtigendes Verkehrsmittel zu fördern. Aus der Formulierung in § 63 Nr. 2 EEG 2014 „Auf Antrag begrenzt…“ folge dabei ein Rechtsanspruch auf Begrenzung, der kein Ermessen aus politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen erlaube. Hier habe die AA. in dem Begrenzungszeitraum den Betrieb zudem auch noch ausgeführt und damit am intermodalen Wettbewerb teilgenommen und der Allgemeinheit umweltfreundliche Transportmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Ob dieser Betrieb im Rahmen eines laufenden Insolvenzverfahrens erfolgt oder später eingestellt worden sei, habe dabei auf die Erreichung der aufgezeigten Regelungsziele keine negativen Auswirkungen. Es bestehe insofern keinerlei Erfordernis für eine – wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen habe – derart vom Wortlaut abweichende Einschränkung, weil die Begrenzung ohnehin nur für verbrauchten Strom gezahlt werde und bei Betriebseinstellung automatisch ende, so dass der Verbraucher danach nicht mehr belastet werde. Fehlerhaft sei deshalb auch die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts, dass der streitgegenständliche Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für die AA. in erweiternder Auslegung auf Kosten der Allgemeinheit und der nichtbevorzugten Endverbraucher gemäß § 63 Hs. 2 EEG 2014 nicht mit dem Interesse der Stromverbraucher vereinbar sei, ohne dass sie der Allgemeinheit umweltfreundliche Transportmöglichkeiten bereitstelle. Denn zum einen werde keine erweiternde Auslegung des EEG 2014 vorgenommen, sondern eine Anwendung entsprechend dem Wortlaut. Zum anderen habe die Klägerin in dem betroffenen Begrenzungszeitraum den Betrieb noch geführt und der Allgemeinheit durchaus umweltfreundliche Transportmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Für den Zeitraum nach Betriebseinstellung erfolge ohnehin mangels für den Betrieb verbrauchten Stroms keine wirksame Begrenzung mehr. Eine finanziell unbillige Belastung für die Gesamtheit der Stromverbraucher sei daher nicht ersichtlich. Im Übrigen sei fraglich, ob § 63 Hs. 2 EEG 2014 überhaupt eine negative Tatbestandsvoraussetzung darstelle, die der Beklagten die Befugnis gebe, einen Begrenzungsantrag abzulehnen. Eine Ablehnung wegen Unvereinbarkeit mit den Interessen der Stromverbraucher komme – wenn überhaupt – nur für den Fall in Betracht, dass die Kumulation sämtlicher Begrenzungen so hoch werde, dass es den übrigen Stromverbrauchern unverhältnismäßige Belastungen auferlege, nicht aber in Bezug auf einzelne Stromverbraucher. Jedenfalls sei der Begriff der unverhältnismäßigen Belastung restriktiv zu verwenden, zumal die Begrenzung für Schienenbahnen nur einen sehr geringen Teil der Gesamtbelastungen durch Begrenzungsentscheidungen ausmache. Die Interessen der Stromverbraucher seien von der Beklagten – nach Kenntnis des Klägers – bislang auch nicht als Ablehnungsgrundlage herangezogen worden, zumal sie in Kenntnis des damals bereits eröffneten Insolvenzverfahrens auch die Anträge des Klägers für die Jahre 2014 (teilweise) und 2015 positiv beschieden habe. Schließlich wendet sich der Kläger – im Zusammenhang mit den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung zum nationalen Recht – gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Fall eines insolventen Unternehmens von § 67 EEG 2014 erfasst sei. Dabei handle es sich nach Auffassung des Klägers um eine Sonderregelung, wonach das nach Umwandlung entstehende Unternehmen auf Daten des „alten“ Unternehmens zurückgreifen könne, um dadurch die Anforderungen der §§ 63 ff. EEG 2014 zu erfüllen. Dadurch werde das nach Umwandlung entstehende Unternehmen privilegiert und keinerlei Aussage bezüglich der Rechtsstellung des Unternehmens vor Umwandlung getroffen. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts folge aus der dort zitierten Bundestagsdrucksache (BT-Drucks. 18/1891, S. 214 f.) nicht, dass der Gesetzgeber mit § 67 EEG 2014 das im Zusammenhang mit einer Insolvenz umgewandelte, mithin neue Unternehmen ausdrücklich als antrags- und anspruchsberechtigt anerkannt habe, nicht aber das insolvente Unternehmen (vgl. BT-Drucks. 18/1891, S. 214 f.). Da hier allein eine Privilegierung des „Neuunternehmens“ geregelt werde, werde vielmehr keine Aussage über das insolvente bzw. generell das „Altunternehmen“ getroffen. Die Rechtsstellung des Altunternehmens ändere sich durch die Umwandlung nicht. Die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Annahme folge auch gerade aus der Regelung des § 67 Abs. 3 EEG 2014. Da der Umwandlungsbegriff des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 5 Nr. 32 EEG 2014 – insoweit das Verwaltungsgericht zutreffend – nicht nur eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung, sondern auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern im Wege der Singularsukzession auf ein anderes Unternehmen umfasse, werde damit auch der Fall geregelt, dass das Altunternehmen den Geschäftsbetrieb aufgebe und stattdessen ein anderes Unternehmen diesen übernehme. Demnach gehe der Gesetzgeber davon aus, dass auch in dem Fall der Umwandlung während eines laufenden Behördenverfahrens zur Begrenzung der EEG-Umlage zunächst ein Begrenzungsbescheid an das Altunternehmen erteilt und sodann auf das neue Unternehmen übertragen werde, auch wenn das Altunternehmen den Geschäftsbetrieb zukünftig nicht fortführe. Dies widerlege die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Begrenzung nur zulässig sei, wenn die Schienenbahn durch das Unternehmen während des Begrenzungszeitraums und auch in Zukunft noch betrieben werde. Spätestens mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 – C-405/16 P – sei auch die Grundlage für die vom Verwaltungsgericht und nunmehr auch der Beklagten vertretene restriktive Auslegung der §§ 63, 65 EEG 2014 entfallen, wonach es sich bei der Begrenzung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handele. Da es sich nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Begrenzung nicht um eine staatliche Beihilfe handle, bestehe kein Grund für eine derartig restriktive Auslegung, die in keiner Weise durch den Wortlaut oder Sinn und Zweck des Gesetzes gestützt werde und für die sich auch keinerlei Hinweise in den Gesetzgebungsmaterialien fänden. Ferner werde das Tatbestandsverständnis des Klägers zur Besonderen Ausgleichsregelung auch von späteren Gesetzesänderungen, wie etwa der des Stromsteuergesetzes (StromStG) aus dem Jahr 2017 und der dort in § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG geregelten Ausnahme von Unternehmen in Schwierigkeiten oder etwa der nunmehrigen Regelung in § 29 Abs. 3 Nr. 1 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) getragen. Der Gesetzgeber habe aber – obschon ihm die Problematik ersichtlich bekannt sei – in den hier anzuwendenden Vorschriften der §§ 63 ff. EEG 2014 auf eine entsprechende Regelung zur Ausnahme von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Anwendungsbereich bewusst verzichtet und in keiner seiner Gesetzesänderungen seit dem EEG 2014 eine derartige Vorschrift aufgenommen. Des Weiteren wendet sich der Kläger auch gegen die Begründung des klageabweisenden Urteils mit dem Argument, die fehlende Antragsberechtigung für Schienenbahnen in Schwierigkeiten ergebe sich zugleich auch zwingend bei einer unionsrechtskonformen Auslegung der §§ 63 ff. EEG 2014, da die klägerseits geforderte Auslegung und Anwendung des § 65 i.V.m. § 63 EEG 2014 die Gefahr einer nach Art. 107 Abs. 1 AEUV unerlaubten Beihilfe begründeten. Das Verwaltungsgericht habe sich bereits nicht mit der Frage befasst, ob die Begrenzung der EEG-Umlage zugunsten der AA. überhaupt eine nach EU-Recht unzulässige Beihilfe darstelle. Im Hinblick auf das während des anhängigen Berufungsverfahrens ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. März 2019 - C-405/16 P – trägt der Kläger insoweit noch mit Schriftsatz vom 25. April 2019 vor, dass die Einstufung der Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenverkehrsunternehmen als eine tatbestandliche Beihilfe durch Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) in der genannten Entscheidung für nichtig erklärt worden und das – für die erstinstanzliche Entscheidung maßgebliche – Urteil des Europäischen Gerichts vom 10. Mai 2016 (Deutschland/Kommission - T-47/15, EU:T:2016:281 -) aufgehoben worden sei. Nach den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in der genannten Entscheidung handle es sich bereits tatbestandlich nicht um eine Beihilfe. Daher sei die Frage, ob es europarechtlich zulässig sei, Unternehmen in Schwierigkeiten Beihilfen in Form einer Begrenzung der EEG-Umlage zu gewähren, mittlerweile obsolet. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Berufungsgericht insoweit auch nicht an die lange vor dem genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangene Entscheidung der Kommission SA.38728 vom 25. November 2014 zur Begrenzung der EEG-Umlage zugunsten von Schienenbahnen gebunden. Zunächst sei rechtlich unzweifelhaft, dass die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union genauso für die Begrenzung der EEG-Umlage zugunsten von Schienenbahnen gelten müssten und die damalige Einschätzung der Kommission daher überholt sei. Ferner sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2016 – 10 C 3/15 –, juris) die Aufgabe der nationalen, hier der deutschen Gerichte, selbst den Beihilfebegriff des Art. 107 Abs. 1 AEUV auszulegen und anzuwenden, um zu entscheiden, ob in einem konkreten Fall eine tatbestandliche Beihilfe gegeben sei. Aber auch unabhängig von dieser Rechtsprechung müsse sinnvoller Weise davon ausgegangen werden, dass ein nationales Gericht dann nicht an eine ältere Entscheidung der Kommission gebunden sein könne, wenn diese durch neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union offensichtlich überholt sei. Schließlich sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der Kommission SA.38728 ohnehin nur für fünf Jahre gegolten habe (SA.38728, Rdnr. 74). Diese fünf Jahre seien aber bereits am 25. November 2019 abgelaufen. Für den Fall, dass das Berufungsgericht trotz der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der weiteren vorgetragenen Gesichtspunkte gleichwohl noch Zweifel haben sollte, rege die Klägerseite höchst hilfsweise an, anstelle einer zeitintensiven Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union die Kommission gemäß Art. 29 Abs. 1 der Beihilfe-Verfahrensverordnung – Verordnung (EU) 2015/1589 – (ABl. L 248 vom 24.09.2015, S. 9 ff.) um eine Stellungnahme zu ersuchen, ob diese in Anbetracht des genannten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union an ihrer früheren Einschätzung in der Entscheidung SA.38728 vom 25. November 2014 festhalte. Soweit das Verwaltungsgericht dem Kläger vorwerfe, dass es nur um die Subventionierung bzw. Vergrößerung der Insolvenzmasse zur Befriedigung der Gläubiger gehe, sei zu berücksichtigen, dass es gerade Aufgabe des Insolvenzverwalters sei, die Konkursmasse zu Gunsten der Gläubiger zu sichern. Dem Befriedigungsinteresse der Gläubiger werde gesetzlich ein hoher Stellenwert eingeräumt, weshalb es auch nicht geringer zu bewerten sei als das Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher an einer zutreffenden Belastung durch die EEG-Umlage. Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens die Klage, soweit darin die Begrenzung der EEG-Umlage auch für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 begehrt wurde, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger im Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 - - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 22. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018 zu verpflichten, die EEG-Umlage zugunsten des Klägers für die AA. für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2016 zu begrenzen, hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 - - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 22. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 30. Juni 2015 auf Begrenzung der EEG-Umlage für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält im Berufungsverfahren an ihren unionsrechtlichen Ausführungen aus dem Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren fest. Darüber hinaus macht sich die Beklagte auch die auf nationales Recht gestützte Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen, und vertritt – anders als noch im Verwaltungsverfahren – nunmehr die Auffassung, dass auch bereits allein nach nationalem Recht ein Begrenzungsanspruch zu Gunsten der AA. nicht gegeben sei. Insoweit führt sie hierzu im Wesentlichen aus, dass nur ein Verständnis des § 63 Nr. 2 EEG 2014 die intermodale Wettbewerbsfähigkeit erhalten könne, wonach das Unternehmen für eine begehrte Begrenzung auch am Wettbewerb teilnehmen müsse. Die AA. habe aber zum 1. Oktober 2016 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt und sei endgültig aus dem Wettbewerb ausgeschieden. Insofern könne der Gesetzeszweck der Ausgleichregelung in diesem Fall nicht mehr erreicht werden. Der diesbezügliche Einwand des Klägers, dass sie bis dahin den Betrieb fortgeführt und hierdurch sehr wohl noch am Wettbewerb teilgenommen habe, gehe nach Auffassung der Beklagten ins Leere. Die Begrenzungswürdigkeit könne nicht ohne Berücksichtigung des späteren Ausscheidens aus dem Wettbewerb beurteilt werden. Denn das Ausscheiden aus dem Markt bedeute, dass eine Begrenzung für einen Zeitraum, in welchem das Unternehmen zwar noch vorübergehend im Wettbewerb gestanden habe, tatsächlich nicht mehr wirksam zur intermodalen Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens beitragen könne. Im Hinblick auf die von der Klägerin angeführte, zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union führt sie aus, dass einer Übertragbarkeit des Urteils vom 28. März 2019 auf das EEG 2014 – trotz materiell-rechtlicher Vergleichbarkeit – entgegenstehen könne, dass die Kommission die Eigenschaft der Besonderen Ausgleichsregelung als Beihilfe für das EEG 2014 auch in ihrem Beschluss vom 23. Juli 2014 – C (2014) 5081 bzw. vom 25. November 2014 – C (2014) 8822 – für Schienenbahnen positiv festgestellt habe. Diese Beschlüsse seien nicht angefochten worden und hätten daher weiterhin Bestand. Die darin getroffene Feststellung zur Beihilfeeigenschaft der Besonderen Ausgleichsregelung dürfte daher für die nationalen Gerichte Bindungswirkung entfalten. Bestehe eine solche Bindungswirkung, sei die Begrenzung weiterhin aufgrund entgegenstehender unionsrechtlicher Vorgaben abzulehnen. Insofern sei über eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nachzudenken. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2023 sowie die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.