OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 861/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0317.6B861.24.00
1mal zitiert
5Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Rahmen eines Bekanntmachungsverfahrens nach § 26b Abs. 2 VermAnlG ist eine förmliche Anhörung auch nicht gemäß § 28 VwVfG analog geboten. 2. Zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen beziehungsweise ermessensfehlerhaften Bekanntmachung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG kann es im Einzelfall ausnahmsweise erforderlich sein, vor einer entsprechenden Bekanntmachung den jeweils betroffenen Anbieter formlos zu informieren, wenn diese hierdurch nicht entgegen der gesetzgeberischen Intention verzögert wird. 3. Für die Einordnung eines Anlageprodukts als Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG ist es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals im Austausch für nicht von Bedeutung, woher der vertraglich vereinbarte vermögenswerte Ausgleich für die Überlassung von Geld stammt oder wer diesen leistet. 4. Das Tatbestandsmerkmal im Austausch für bezieht sich nicht auf konkrete Leistungspflichten aus einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis, sondern auf das Motiv des Anlegers und damit auf die Geschäftsgrundlage der (zivilrechtlichen) Vereinbarung. 5. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG existiert kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der strukturellen oder wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit den Vermögensanlagen in den übrigen Katalogtatbeständen des § 1 Abs. 2 VermAnlG. 6. Liegen die im Gesetz ausdrücklich angeführten Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG vor, so impliziert dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers bereits die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit den Vermögensanlagen in den übrigen Katalogtatbeständen des § 1 Abs. 2 VermAnlG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2024 – 7 L 131/24.F – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen eines Bekanntmachungsverfahrens nach § 26b Abs. 2 VermAnlG ist eine förmliche Anhörung auch nicht gemäß § 28 VwVfG analog geboten. 2. Zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen beziehungsweise ermessensfehlerhaften Bekanntmachung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG kann es im Einzelfall ausnahmsweise erforderlich sein, vor einer entsprechenden Bekanntmachung den jeweils betroffenen Anbieter formlos zu informieren, wenn diese hierdurch nicht entgegen der gesetzgeberischen Intention verzögert wird. 3. Für die Einordnung eines Anlageprodukts als Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG ist es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals im Austausch für nicht von Bedeutung, woher der vertraglich vereinbarte vermögenswerte Ausgleich für die Überlassung von Geld stammt oder wer diesen leistet. 4. Das Tatbestandsmerkmal im Austausch für bezieht sich nicht auf konkrete Leistungspflichten aus einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis, sondern auf das Motiv des Anlegers und damit auf die Geschäftsgrundlage der (zivilrechtlichen) Vereinbarung. 5. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG existiert kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der strukturellen oder wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit den Vermögensanlagen in den übrigen Katalogtatbeständen des § 1 Abs. 2 VermAnlG. 6. Liegen die im Gesetz ausdrücklich angeführten Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG vor, so impliziert dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers bereits die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit den Vermögensanlagen in den übrigen Katalogtatbeständen des § 1 Abs. 2 VermAnlG. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2024 – 7 L 131/24.F – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, mit der sie beantragt, „die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des VG Frankfurt am Main vom 22. April 2024, zugestellt am 22. April 2024, Az.: 7 L 131/24.F, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von ihrer Internetseite unter der Adresse https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/... folgende Veröffentlichung zu löschen, soweit sich diese unter Namensnennung direkt auf die Antragstellerin bezieht: „X...“: Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt Die BaFin hat Anhaltspunkte dafür, dass Vermögensanlagen … ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich angeboten werden. ... Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund vorliegender Anhaltspunkte eines öffentlichen Angebots ohne einen gebilligten Prospekt basierend auf § 26b Absatz 2 Nr. 1b Vermögensanlagegesetz (VermAnlG). Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich“, hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen, auf die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung grundsätzlich zu beschränken hat, abzuändern oder aufzuheben. 1. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst vor, dass sich die streitbefangene Bekanntmachung bereits als formell rechtswidrig erweise. Entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung hätte die Antragsgegnerin im Vorfeld zu ihrer Bekanntmachung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG die Antragstellerin gemäß § 28 VwVfG analog (förmlich) anhören müssen. In diesem Zusammenhang übersehe das Verwaltungsgericht, dass sogar bei einer Veröffentlichung nach § 26b Abs. 1 VermAnlG von sofort vollziehbaren Maßnahmen im Sinne der §§ 15a bis 19 VermAnlG noch eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen des Betroffenen aufgrund gesetzlicher Anordnung zu erfolgen habe, obwohl in diesen Fällen bereits Verwaltungsakte vorlägen und der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bekanntmachung der Warnmeldung also bereits angehört worden sei. Dabei betone der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung hierzu, dass dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Abwägung besonders Rechnung getragen werden müsse (unter Hinweis auf BT-Drucksache 18/3994, S. 51). Zudem sehe § 26b Abs. 2 Nr. 1 b) VermAnlG bei dem Bestehen von Anhaltspunkten für eine Verletzung der Prospektpflicht sogar eine Ermessensentscheidung vor. Eine fehlerfreie Ermessensausübung erfordere, dass der Behörde der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig bekannt sei. Dies setze zwingend voraus, dass die Antragsgegnerin zum Zwecke der gebotenen Sachverhaltsermittlung den jeweils Betroffenen vor ihrer Entscheidung über die Veröffentlichung einer Warnmeldung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG (förmlich) anhöre. Nur so könnten Missverständnisse im Hinblick auf den der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt ausgeschlossen und Interessen des betroffenen Unternehmens ermittelt werden, die einer Veröffentlichung entgegenstünden. Das Anhörungserfordernis nach § 28 VwVfG (analog) stelle insoweit ein fundamentales Verfassungsprinzip dar. Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin keine Gründe dargelegt, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen einer Bekanntmachung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG eine vorherige Anhörung gemäß einer – im Rahmen der Beschwerde allein geltend gemachten – analogen Anwendung des § 28 VwVfG nicht geboten ist, weil die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift nicht erfüllt sind. Es fehlt insofern schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche liegt etwa dann vor, wenn die nach dem Wortlaut einer Regelung erfassten Fälle nicht alle Sachverhaltskonstellationen abdecken, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers sowie nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung eigentlich erfasst werden sollten. Die entsprechende Anwendung der Regelung setzt dabei eine vergleichbare Sach- und Interessenlage voraus, die die Annahme erlaubt, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis der Regelungslücke die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf die nicht erfassten Fälle erstreckt hätte. Ob und in welchem Umfang planwidrige Regelungslücken bestehen und wie diese zu füllen sind, ist auf der Grundlage der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 3 C 3/23 –, juris, m.w.N.). Entsprechende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das verwaltungsverfahrensrechtliche Erfordernis einer förmlichen Anhörung nach § 28 VwVfG auch auf die Fälle einer Bekanntmachung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG erstrecken wollte, ohne das damit verbundene behördliche Handeln als Verwaltungsakt auszugestalten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Insofern trägt zunächst der von Seiten der Antragstellerin gezogene Erst-Recht-Schluss unter Verweis auf die in § 26b Abs. 1 VermAnlG vorgesehene Interessenabwägung sowie auf die im Zeitpunkt der Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen (§§ 15a bis 19 VermAnlG) bereits erfolgte Anhörung die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke sowie einer vergleichbaren Interessenlage nicht. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Regelung in § 26b Abs. 1 VermAnlG überhaupt für den – im Übrigen inhaltlich auch nicht zweifelsfrei nachvollziehbaren – Erst-Recht-Schluss der Antragstellerseite geeignet ist. Denn die Tatbestände in Absatz 1 und Absatz 2 des § 26b VermAnlG knüpfen an voneinander derart unabhängige Tatbestandsvoraussetzungen an, dass allein aufgrund der übereinstimmenden Rechtsfolge (Bekanntmachung) eine hinreichende inhaltliche Korrelation für den gezogenen Erst-Recht-Schluss nicht ersichtlich ist. Der Antragstellerbevollmächtigte berücksichtigt in seinen Ausführungen ferner auch nicht, dass die von ihm angesprochene, im Zeitpunkt der Bekanntmachungsentscheidung bereits durchgeführte Anhörung nicht etwa im Zusammenhang mit der Bekanntmachung, sondern mit den nach § 26b Abs. 1 VermAnlG bekannt zu machenden Maßnahmen nach den §§ 15a bis 19 VermAnlG erfolgt. Diese im Zeitpunkt der Bekanntmachungsentscheidung nach § 26b Abs. 1 VermAnlG bereits gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme dient somit der Wahrung der Verfahrensrechte hinsichtlich der sofort vollziehbaren Maßnahmen (§§ 15a bis 19 VermAnlG), und nicht der Ermittlung von Tatsachen für die im Bekanntmachungstatbestand des § 26b Abs. 1 VermAnlG vorgesehene Interessenabwägung. Wenngleich also die behördlichen Maßnahmen in einem inhaltlichen Zusammenhang zur ihrer Bekanntmachung stehen, ist strukturell zwischen dem Verwaltungsverfahren, welches sich auf eine sofort vollziehbare Maßnahme nach den §§ 15a bis 19 VermAnlG bezieht einerseits und dem Bekanntmachungsverfahren andererseits zu unterscheiden. Auch vor diesem Hintergrund überzeugt der gesetzessystematische Erst-Recht-Schluss des Antragstellerbevollmächtigten zur Darlegung einer vergleichbaren Interessenlage nicht. Der weitere Hinweis der Antragstellerseite, wonach im Tatbestand des § 26b Abs. 2 VermAnlG ein behördliches Ermessen angelegt und eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung erst infolge einer förmlichen Anhörung im Sinne des § 28 VwVfG möglich sei, vermag eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift ebenfalls nicht zu begründen. Die Rechtmäßigkeit einer – gerichtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbaren – Ermessensentscheidung hängt nicht von der Durchführung einer förmlichen Anhörung, sondern von den im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigten Umständen unter Einhaltung der Grenzen des behördlichen Ermessens ab. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung ist insofern, dass sich die ermächtigte Behörde bei ihren Erwägungen an dem jeweiligen Zweck der Ermächtigung orientiert. Dieser besteht für die hier betroffene Bekanntmachung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG darin, Schäden bei interessierten Anlegern aufgrund von Fehleinschätzungen zu vermeiden, indem die Antragsgegnerin auch ohne erschöpfende Sachverhaltsermittlung schon allein auf der Grundlage von Anhaltspunkten schnell handeln und die vorgesehenen Informationen möglichst zügig bekanntmachen darf (vgl. BT-Drucksache 18/3994, Seite 54). Vor diesem Hintergrund wäre also selbst dann, wenn man mit der Antragstellerseite rechtsirrig von einer analogen Anwendung des § 28 VwVfG im Rahmen einer Bekanntmachung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG ausgehen wollte, in aller Regel gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG berechtigt von einer Anhörung abzusehen. 2. Weiter trägt die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass sich die angefochtene Bekanntmachung auch als materiell rechtswidrig erweise. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG, zumal die Antragsgegnerin vor der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Warnmeldung eine Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin nicht einmal versucht habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würden die im Rahmen der Ermessensbetätigung zu berücksichtigenden berechtigten Interessen des betroffenen Unternehmens nicht schon allein dadurch gewahrt, dass in der Warnmitteilung begrifflich lediglich auf „Anhaltspunkte“ abgestellt werde. Die Herausgabe einer Verdachtsmitteilung sei nach dem Inhalt der Gesetzgebungsmaterialien auch nach Auffassung des Gesetzgebers für das jeweils betroffene Unternehmen von grundlegender Bedeutung. Es müsse daher nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Erforderlichkeit sorgfältig geprüft werden, ob kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich sei. Hätte also bereits eine Kontaktaufnahme mit dem Emittenten Aussicht auf schnellen Erfolg, müsse dies in der Gesamtabwägung berücksichtigt werden. Sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Emittent zur Klärung des Sachverhalts umgehend bereit sei und in der Zwischenzeit eine Aussetzung des Angebots in Betracht komme – gegebenenfalls auch auf freiwilliger Basis –, habe eine Verdachtsmitteilung zu unterbleiben. Hinsichtlich der Angemessenheit der Bekanntmachung sei zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung einer Warnmeldung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG unabhängig von der konkreten Formulierung bei dem betroffenen Emittenten einen massiven Reputationsschaden verursache und den Vertrieb seiner Produkte mitunter unmöglich mache. Davon seien aller Erfahrung nach dann nicht nur das in der Warnmeldung bezeichnete Anlageprodukt, sondern sämtliche weitere Angebote desselben Unternehmens betroffen. Dabei müsse besondere Beachtung finden, dass sich neue Produkte im Zeitalter der digitalen Plattformökonomie vor allem über das Internet verbreiteten und die dort veröffentlichte Meinung der entscheidende Faktor für die Vertriebschancen eines Angebots sei. Warnmeldungen nach § 26b VermAnlG stellten daher einen massiven Eingriff der öffentlichen Verwaltung in diesen Kommunikationsprozess dar. Eine besonders problematische Rolle spielten dabei selbsternannte Bewertungs- und Verbraucherschutzportale, die Mitteilungen der Antragsgegnerin zum Anlass für unsachliche Beiträge nähmen. Ziel dieser Portale sei dabei weniger der Schutz der Verbraucher als vielmehr ein eigenes kommerzielles Interesse an der Erregung von Aufmerksamkeit. Es sei insofern lebensfremd anzunehmen, dass Vermittler oder interessierte Anleger eine Meldung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG lediglich zum Anlass nehmen würden, um das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Prospektpflicht selbst zu prüfen. Die Verkennung dieser Umstände durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Bekanntmachung begründe hier einen vom Verwaltungsgericht nicht erkannten Ermessensfehler. Dieses Beschwerdevorbringen vermag eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht zu begründen. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragstellerbevollmächtigte in der vorgetragenen Beschwerdebegründung nicht hinreichend zwischen dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einerseits und dem der Behörde nach § 26b Abs. 2 VermAnlG auf der Rechtsfolgenseite zustehenden Ermessen andererseits unterscheidet. Während eine gerichtliche Überprüfung auf Ermessensfehler nur dann in Betracht kommt, wenn es sich nicht um eine gebundene behördliche Entscheidung handelt und der Behörde im jeweils betroffenen gesetzlichen Tatbestand auf der Rechtsfolgenseite auch Ermessen eingeräumt ist, müssen sowohl gebundene wie auch Ermessensentscheidungen immer auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Gleichzeitig erfolgt eine gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen nach § 114 Satz 1 VwGO nur in einem eingeschränkten Umfang auf Ermessensfehler, während eine gerichtliche Kontrolle hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Einschränkungen unterliegt. Der Senat geht daher nach verständiger Würdigung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) des insoweit undifferenzierten Beschwerdevorbringens zu Gunsten der Antragstellerseite davon aus, dass der Antragstellerbevollmächtigte sowohl die Ermessensfehlerhaftigkeit als auch einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinsichtlich der Bekanntmachung darlegen wollte, weshalb der Senat das Vorbringen zwar unter beiden Gesichtspunkten, allerdings gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens nachfolgend im Rahmen einer gemeinsamen Überprüfung berücksichtigt. Davon ausgehend fehlt es in diesem Zusammenhang an einer Darlegung von (konkreten) Gründen, aus denen sich die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung als materiell rechtswidrig erweisen könnte. Das Verwaltungsgericht kommt in seinem Beschluss zu Recht zu dem Ergebnis, dass sich die streitbefangene Bekanntmachung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen der nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt erfolgenden gerichtlichen Kontrolle als ermessensfehlerfrei sowie daneben auch als verhältnismäßig erweist (vgl. Seite 10 f. des Beschlusses vom 22. April 2024). Der Senat folgt dabei zunächst dem Beschwerdevorbringen nicht, mit dem der Antragstellerbevollmächtigte unter enger inhaltlicher Orientierung an einem Beitrag eines Rechtsanwalts in einer Fachzeitschrift (John, BKR 2020, 335 ff.) mit allgemeinen wie abstrakten Ausführungen auf eine seiner Ansicht nach grundsätzlich bestehende Möglichkeit verweist, vor einer Bekanntmachung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG immer erst den betroffenen Anbieter zu kontaktieren. Dieses Vorbringen zielt hinsichtlich einer etwaigen Ermessensfehlerhaftigkeit auf einen teilweisen Ermessensausfall wegen des vermeintlich nicht berücksichtigten Entfalls eines Bekanntmachungsbedürfnisses und hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine danach regelmäßig nicht bestehende Erforderlichkeit von Bekanntmachungen nach § 26b Abs. 2 VermAnlG ab. Ein sich daraus ergebender Ermessensfehler oder Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist für das Beschwerdegericht jedoch nicht ersichtlich. Nach Auffassung des Senats ist es zwar nicht generell auszuschließen, dass zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen beziehungsweise ermessensfehlerhaften Bekanntmachung während des aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahrens im Einzelfall auch eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem jeweils betroffenen Anbieter notwendig werden könnte, etwa wenn sich das Verwaltungsverfahren von ersten Anzeichen für Anhaltspunkte im Sinne des § 26b Abs. 2 VermAnlG bis zur (inner-) behördlichen Entscheidung über die Bekanntmachung absehbar über einen längeren Zeitraum erstrecken wird und für die Antragsgegnerin eine Bereitschaft des jeweiligen Anbieters zur unverzüglichen Klärung des Sachverhalts hinreichend erkennbar ist. Ohne dass es sich bei der Mitteilung um eine förmliche Anhörung nach § 28 VwVfG handelt und es das Bekanntmachungsverfahren entgegen der gesetzgeberisch intendierten zügigen Bekanntmachung verzögern würde, könnte ein betroffener Anbieter in solchen Konstellationen durch eine Stellungnahme während der noch laufenden behördlichen Entscheidungsfindung zur Klärung in tatsächlicher Hinsicht beitragen. Maßgeblich für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung bleibt jedoch eine Abwägung unter Orientierung an dem Zweck der Bekanntmachung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG. Nach den Gesetzesmaterialien soll die Vorschrift dazu dienen, den Kapitalmarkt, wie insbesondere am jeweiligen Produkt interessierte Anleger, zum Zwecke der Vermeidung von Fehleinschätzungen und darauf basierender Vermögensschäden möglichst zügig über einen der in § 26b Abs. 2 Nr. 1 a) bis c) und Nr. 2 VermAnlG aufgezählten Missstände zu informieren (vgl. BT-Drucks. 18/3994, S. 51). Eine vorherige (formlose) Mitteilung über ein laufendes Bekanntmachungsverfahren – verbunden mit der jedenfalls faktischen Möglichkeit für einen betroffenen Anbieter darauf zu reagieren – dürfte danach unter Ermessens- sowie Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen. Da der Antragstellerbevollmächtigte hier aber einen – hinsichtlich des Ermessens vermeintlich nicht berücksichtigten – Entfall der Erforderlichkeit einer Bekanntmachung aufgrund einer etwaigen Bereitschaft zur Klärung des Sachverhalts nur abstrakt vorträgt, ohne aber konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich eine entsprechende Bereitschaft der Antragstellerin für die Antragsgegnerin hätte erkennen lassen können, musste diese einen solchen Umstand weder in ihre Ermessenserwägungen miteinbeziehen, noch ist damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dargelegt. Ein Entfall der Erforderlichkeit der Bekanntmachung allein aufgrund einer etwaig zu erwartenden Aussetzung oder Einstellung des Angebots auf freiwilliger Basis kommt entgegen der Beschwerdebegründung nicht in Betracht. Dies würde den präventiven Schutznormcharakter des § 26b Abs. 2 VermAnlG unterlaufen, weil es missbräuchliche Verhaltensweisen begünstigen könnte. So besteht etwa die Gefahr, dass wiederholt und bewusst unter Verstoß gegen eine der in § 26b Abs. 2 VermAnlG aufgezählten Verhaltenspflichten Anlageprodukte angeboten werden, bis die Aufsichtsbehörde den jeweiligen Anbieter formlos über ein laufendes Bekanntmachungsverfahren informiert und dieser aufgrund der freiwilligen Einstellung des öffentlichen Angebots die Erforderlichkeit einer Bekanntmachung selbst entfallen lassen könnte. Eine solche missbräuchliche Geschäftspraxis ist nicht nur unter allen Umständen aufsichtsrechtlich zu unterbinden, sondern es muss – wie vom Gesetzgeber mit der betroffenen Bekanntmachungsvorschrift intendiert – bereits aufgrund von Anhaltspunkten hinsichtlich einer Verhaltenspflichtverletzung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG auch das jeweils betroffene Produkt samt Anbieter (vgl. § 26b Abs. 4 VermAnlG) zum Schutz des Finanzmarktes bekannt gemacht werden. Die bloße Bereitschaft zur Aussetzung oder Einstellung eines öffentlichen Angebots ist daher – entgegen der Ansicht des Antragstellerbevollmächtigten – zur Begründung des Entfalls der Erforderlichkeit einer Bekanntmachung schon grundsätzlich nicht geeignet. Auch diesen Umstand musste die Antragsgegnerin daher nicht in ihre Ermessenserwägungen miteinbeziehen – weshalb auch insoweit ein teilweiser Ermessensausfall nicht dargelegt ist – und die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung ist dadurch nicht in Zweifel gezogen. Die beanstandete „Angemessenheit“ der Bekanntmachung lässt eine fehlerhafte Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin oder einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenfalls nicht erkennen. Das Vorbringen enthält ebenfalls lediglich allgemeine Ausführungen zu dem mit einer Bekanntmachung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG drohenden Reputationsschaden, wobei sich der Antragstellerbevollmächtigte im Wesentlichen erneut nur die abstrakten Ausführungen des bereits genannten Beitrags in einer Fachzeitschrift (John, BKR 2020, 335 ff.) zu eigen macht. Einen Ermessensfehler in Form eines teilweisen Ermessensausfalls hat die Antragstellerseite damit nicht erfolgreich dargelegt. Vielmehr ist im Rahmen der nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensfehler festzustellen, dass die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen erkannt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat. Dabei hat die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen ab Seite 4 ff. ihres Vermerks vom 18. Dezember 2023 (Bl. 215 ff. der Behördenakte) dokumentiert. In diesen Erwägungen setzt sich die Antragsgegnerin auch und gerade mit den zu erwartenden Nachteilen einer Bekanntmachung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG für die Antragstellerin auseinander. Dabei berücksichtigte die Antragsgegnerin im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Bekanntmachung mit dem privaten Interesse der Antragstellerin insbesondere auch den mit der Bekanntmachung drohenden Reputationsschaden. Der Antragstellerbevollmächtigte mag den in die Ermessensbetätigung eingestellten Erwägungen ein anderes Gewicht beimessen. Ein teilweiser Ermessensausfall, wie ihn die Antragstellerseite geltend macht, ist mit dem unzureichenden Beschwerdevorbringen aber ebenso wenig dargelegt worden wie eine etwaige Unverhältnismäßigkeit. 3. Weiter wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gegen die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das streitgegenständliche Angebot gegen die Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG verstoße. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handle es sich bei dem Anlageangebot „X...“ nicht um eine Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG. Hierfür fehle es an der Tatbestandsvoraussetzung einer zeitweisen Überlassung von Geld. Im Rahmen des genannten Geschäftsmodells zahle der jeweilige Kunde die Pachtzinsen, die Servicepauschale und die Vertragsabschlussgebühr an die Emittentin, um im Gegenzug das Recht zum Besitz und zur Nutzung der Pachtgegenstände zu erhalten. Dem Kunden gehe es also, anders als das Verwaltungsgericht meine, nicht darum, der Antragstellerin sein Kapital für einen bestimmten Zeitraum zu überlassen, sondern um die Erbringung der Gegenleistung für den Erhalt eines Wirtschaftsguts. Insofern verkenne das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG, dass es sich bei der Vorschrift um ein Verbotsgesetz handle. Die Vorschrift verbiete das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen ohne Aufstellung eines Verkaufsprospekts, dessen Billigung durch die Antragsgegnerin heute praktisch nicht mehr erreichbar sei. Bei der Auslegung von Verbotsgesetzen komme dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Wortlautgrenze unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten besondere Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht überschreite hier die Grenzen der zulässigen Auslegung. Richtigerweise ergebe sich bereits aus dem allgemeinen Sprachverständnis und den Grundsätzen der Logik, dass der endgültige Verbleib eines Vermögensgegenstandes – hier des Anlagebetrags – bei seinem bestimmungsgemäßen Empfänger seine zeitweise Überlassung ausschließe. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung gerade Geschäftsmodelle wie das vorliegende in dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG habe erfassen wollen. Dafür fänden sich in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber habe nach den dortigen Erläuterungen vielmehr das Angebot eines Rückerwerbs des Anlageobjekts für den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG ausdrücklich vorausgesetzt. Ein solcher Rückerwerb sei mit der Rückzahlung des Anlagebetrags oder zumindest von Teilen davon verbunden, so dass die Geldüberlassung in den vom Gesetzgeber gemeinten Fällen nur zeitweise erfolge. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es genau hieran fehle. Diese Einwendungen der Antragstellerseite, mit denen sie sich gegen die tatbestandliche Einordnung des streitbefangenen Anlageprodukts als Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG wendet, vermögen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Bekanntmachung nach § 26b Abs. 2 Nr. 1 b) VermAnlG auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals einer Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erfüllt sind. Zunächst erweist sich die Einordnung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG als Verbotsgesetz als unzutreffend. Bei der Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermAnlG und den dort enumerativ aufgezählten Tatbestandsvarianten handelt es sich – auch nach dem Wortlaut der Norm („…Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind…“) – erkennbar nur um eine Legaldefinition für den Begriff der Vermögensanlage, wie er in mehreren Tatbeständen des Vermögensanlagengesetzes verwendet wird und dort zu verstehen sein soll. Ferner handelt es sich bei dem hier betroffenen und von der Antragstellerin angebotenen Anlageprodukt „X...“ auch um eine tatbestandliche Vermögensanlage. Nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Tatbestandsvariante des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG zählen zu den Vermögensanlagen auch sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen. Dabei liegt, anders als der Antragstellerbevollmächtigte meint, insbesondere auch die an dieser Stelle (allein) angefochtene Tatbestandsvoraussetzung einer „zeitweisen Überlassung“ von Geld vor. Das Tatbestandsmerkmal „im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld“ findet sich dabei nicht nur in dem hier einschlägigen § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG, sondern auch in der mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 2021, S. 1534 ff.) eingeführten Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG. Aufgrund des identischen Wortlauts ist im Sinne einer einheitlichen Anwendung des Rechts beiden Definitionstatbeständen eine strukturell möglichst gleichlautende Bedeutung beizumessen (siehe daher auch den Beschluss des Senats vom 8. März 2024 – 6 B 453/23 –, juris, zum Tatbestandsverständnis des § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG). Hier ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nach der vertraglichen Ausgestaltung des Anlageprodukts „X...“ betroffene Anleger der Antragstellerin zeitweise Geld überlassen. Nach § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen … (Bl. 238 der elektronischen Behördenakte) – im Folgenden AGB – verpflichtet sich der Kunde mit dem Vertragsabschluss beim Produkt „X...“ zur Zahlung einer Vertragsabschlussgebühr, einer Kaution sowie zur monatlichen Leistung des Pachtzinses sowie einer Servicepauschale. Während der Vertragsdauer von 37 Monaten (§ 12 der AGB) dient die nach einer entsprechenden Aufforderung zum Vertragsbeginn zu zahlende Kaution als Sicherheit für den Fall, dass der – von der Antragstellerin vermittelte (§ 5 Abs. 2 der AGB) – Unterpächter fällige Unterpachtzahlungen nicht leistet (§ 6 Abs. 3 der AGB) und die unmittelbar bei der Antragstellerin eingehenden Zahlungen der Unterpächter nicht mit der monatlichen Pacht des Anlegers zuzüglich Servicepauschale verrechnet werden können (§ 7 Abs. 1 der AGB). Nach dieser vertraglichen Ausgestaltung ist somit hinsichtlich der zu zahlenden Kaution, hinsichtlich der Vertragsabschlussgebühr – die neben den Kosten für die Auslieferung und die Aufstellung und Einrichtung der vertragsgegenständlichen Geräte auch die Aufwendungen der Antragstellerin für Vermittlungsprovisionen abdecken soll (§ 6 Abs. 1 a) der AGB) – sowie den von der Antragstellerin für die jeweiligen Anleger entgegengenommenen Unterpachtzinsen zum Zwecke der Verrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den jeweiligen Anleger von einer zeitweisen Überlassung von Geld im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. März 2024 – 6 B 453/23 –, juris) – die er hier fortführt – ist das Tatbestandsmerkmal der „zeitweisen Überlassung“ nicht – wie der Antragstellerbevollmächtigte in der Beschwerdebegründung meint – auf eine spätere „Rückzahlung“ des Anlagebetrags, sondern auf den zeitlichen Ablauf der Investition bezogen zu verstehen. Ebenso ist es entgegen der Beschwerdebegründung unerheblich, ob es sich bei der Überlassung um die Erbringung einer vertraglichen Gegenleistung etwa im Rahmen eines Kaufvertrags – oder wie hier eines Pachtvertrages – handelt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2024 – 6 B 453/23 –, juris). Eine „zeitweise Überlassung von Geld“ liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Anleger mit seiner Geldüberlassung an den Emittenten in Vorleistung geht und erst danach eine Gegenleistung erhält. Folglich kann von einer „zeitweisen Überlassung“ insbesondere auch in den Fällen ausgegangen werden, in denen der Anleger aufgrund der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zunächst die vereinbarte Zahlung leistet und der vermögenswerte Ausgleich erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2024 – 6 B 453/23 –, juris, Rdnr. 23). Genau dies ist hier der Fall. Nach § 6 Abs. 1 a) der AGB ist die Vertragsabschlussgebühr „mit Vertragsschluss“ und die Kaution nach § 6 Abs. 3 der AGB innerhalb von zwei Wochen ab dem Zugang einer entsprechenden Aufforderung zu überweisen. Da die Kaution als Sicherheit für den Ausfall einer Unterpacht dient – die dann auch nicht mit fälligen Pachtzahlungen verrechnet werden kann –, ist diese ebenfalls vor der ersten Pachtzahlung und damit gleichfalls zu Beginn des Vertragsverhältnisses einforderbar. Die Unterpachtzinsen, die eigentlich dem jeweiligen Anleger unmittelbar zustehen, werden nach der vertraglichen Ausgestaltung des Anlageprodukts ebenfalls zunächst der Antragstellerin zum Zwecke der Verrechnung nach § 7 Abs.1 der AGB überlassen. Diesen überlassenen Geldbeträgen stehen dann zeitlich erst später von der Antragstellerin auszuzahlende Nettopachterträge gegenüber, soweit sie überhaupt anfallen, und nachdem die Antragstellerin von den bereits zuvor entgegengenommenen Unterpachtzinsen die laufende Pacht samt Servicepauschale abgezogen hat. Eine zeitweise Überlassung von Geld im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG ist daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats unter maßgeblicher Orientierung an dem zeitlichen Ablauf der Investition gegeben. 4. Im Weiteren wendet die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, dass es für eine Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG auch an der im genannten Tatbestand vorausgesetzten Konnexität fehle. Die Vorschrift fordere nach ihrem klaren Wortlaut ein Austauschverhältnis zwischen der Kapitalüberlassung und der Gewährung beziehungsweise dem Inaussichtstellen des vermögenswerten Barausgleichs. Daher erweise sich die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach es für das tatbestandlich geforderte Austauschverhältnis unschädlich sei, dass sich der Anspruch der Anleger auf die Unterpacht nicht gegen die Emittentin, sondern gegen den Unterpächter richte, als fehlerhaft. Die Einnahmen, die dem Anleger zufließen würden, stellten nicht die Gegenleistung für die an die Anbieterin erfolgende Kapitalüberlassung dar, da sie tatsächlich von einem ganz anderen Unternehmen geschuldet würden. Wie bereits in erster Instanz mehrfach ausgeführt, bestehe zwischen dem Anbieterunternehmen und dem Unterpächter keine Verbindung. Das Verwaltungsgericht trenne also nicht hinreichend zwischen den Leistungspflichten in den verschiedenen Rechtsverhältnissen, die durch die Zeichnung des streitgegenständlichen Geschäftsmodells mit einem Kunden entstünden. Die Unterpachtzahlungen erfolgten durch die Unterpächter gerade nicht im Gegenzug für die Überlassung von Geld, sondern der Pachtgegenstände. Mit der Ausdehnung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung verletze das Verwaltungsgericht also erneut das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sowie die Wortlautgrenze der Auslegung. Auch mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin keine Gründe dargelegt, die die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis in Zweifel ziehen könnten. Zunächst ist in diesem Zusammenhang erneut festzustellen, dass das Tatbestandserfordernis „im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld“ in § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG auch hinsichtlich des Austauschverhältnisses gleichlautend ist mit den Anforderungen der durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 2021, S. 1534 ff.) eingeführten Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG, weshalb auch hier aufgrund des identischen Wortlauts für eine geboten einheitliche Anwendung des Rechts beide Definitionstatbestände eine strukturell möglichst gleichlautende Auslegung und Anwendung zu erfahren haben. Davon ausgehend lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG zwar entnehmen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Überlassen von Geld und der gewährten oder in Aussicht gestellten Verzinsung und Rückzahlung beziehungsweise dem vermögenswerten Barausgleich bestehen muss. Dies ergibt sich aus der tatbestandlichen Formulierung „im Austausch für“, wonach eine Vermögensanlage im Sinne der genannten Vorschrift nur dann vorliegt, wenn der jeweilige Kunde einen Geldbetrag dem Emittenten (vgl. § 1 Abs. 3 VermAnlG) gerade deshalb überlässt, weil dieser ihm einen vermögenswerten Ausgleich in Aussicht stellt. Der Tatbestand erfordert jedoch nicht, dass der vermögenswerte Ausgleich allein aus dem überlassenen Geldbetrag erwirtschaftet worden sein oder vom jeweiligen Emittenten rechtlich geschuldet werden muss. Der betroffene Vermögensanlagetatbestand ist insoweit offen formuliert, weshalb es für die Einordnung eines Investitionsprodukts als Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG unerheblich ist, woher der vertraglich vereinbarte vermögenswerte „Ausgleich“ für die Überlassung von Geld stammt (vgl. insoweit bereits Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2024 – 6 B 453/23 –, juris, Rdnr. 18 zum wortlautgleichen Tatbestandserfordernis in § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG) oder wer diesen leistet. Denn das Tatbestandsmerkmal „im Austausch für“ hat weder einen gesetzessystematischen noch einen teleologisch erkennbaren Bezug zu konkreten Leistungspflichten aus einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis und macht insofern keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der konkreten zivilrechtlichen Ausgestaltung sowie der darin getroffenen Leistungsvereinbarungen. Das Tatbestandsmerkmal „im Austausch für“ bezieht sich nach Auffassung des Senats vielmehr auf das Motiv des Anlegers und damit auf die Geschäftsgrundlage der (zivilrechtlichen) Vereinbarung. Das Tatbestandsmerkmal betrifft insofern einen Belang, auf dem der Geschäftswille und die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner – hier der Antragstellerin als Emittentin – erkennbaren, und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände beruhen (vgl. zum Begriff der Geschäftsgrundlage nur BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 – VIII ZR 234/18 –, juris, Rdnr. 21). Auch die beiden Tatbestandsalternativen „gewähren“ und – abgeschwächt – „in Aussicht stellen“ legen nahe, dass der vermögenswerte Ausgleich nicht zwingend aus einer rechtlichen Verpflichtung des Emittenten resultieren muss, diesen Ausgleich zu gewähren, sondern dass es genügt, dass er in Aussicht stellt, dass ein Anleger ihn durch andere Marktteilnehmer erlangen wird. Ausgehend von diesem Tatbestandsverständnis hat die Antragstellerseite keine Gründe dargelegt, wonach es vorliegend an dem nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG für eine Vermögensanlage erforderlichen Austauschverhältnis fehlen könnte. Denn etwaige Anleger leisten die nach § 6 der AGB für das hier betroffene Anlageprodukt „X...“ (siehe Bl. 238 der digitalen Behördenakte) vereinbarten Zahlungen allein und gerade deshalb, weil die Antragstellerin ihnen eine erfolgreiche Unterpachtvermittlung sowie damit verbundene Unterpachterträge (vgl. § 5 der AGB) in Aussicht stellt. Aus diesem Grund besteht auch nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der AGB ein vertragliches Rücktrittsrecht zu Gunsten des betroffenen Anlegers, wenn die Antragstellerin nicht dazu in der Lage ist, gemäß ihren Leistungsverpflichtungen nach § 5 Abs. 2 AGB dem jeweiligen Anleger ein Unterpachtverhältnis samt daraus zu erwartender Unterpachtzinsen zu vermitteln. Die Verpflichtung zu Geldleistungen bzw. der (zeitweisen) Geldüberlassung an die Antragstellerin soll nach der vertraglichen Systematik somit nur dann unauflösbar entstehen, wenn auch der vermögenswerte Ausgleich durch Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten der Antragstellerin nach § 5 Abs. 2 a) bis d) der AGB in Aussicht steht. Ein für die Annahme einer Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der zeitweisen Geldüberlassung und dem vermögenswerten Ausgleich ist daher ohne jeden Zweifel gegeben. Dieses Ergebnis vermögen auch die Einwendungen des Antragstellerbevollmächtigten sowie seine Darlegungen zur vertraglichen Vereinbarung im Rahmen des Anlageprodukts „X...“ nicht in Zweifel zu ziehen. So entspricht etwa sein Vorbringen, wonach zwischen der Antragstellerin und dem jeweiligen Unterpächter keine Verbindung bestehe, nicht den tatsächlichen und rechtlichen Begebenheiten. Zwischen der Antragstellerin und dem Unterpächter besteht neben dem Verhältnis aus der Vermittlung des Pachtvertrages auch eine Verbindung aus den vertraglichen Vereinbarungen der Antragstellerin mit dem jeweiligen Anleger beziehungsweise Pächter. Denn die Antragstellerin wählt geeignete Unterpächter aus, überprüft diese auf die aufsichtsrechtlich erforderliche Betriebsbefugnis, liefert die Hardware direkt an den Unterpächter und wartet beziehungsweise repariert die verpachteten Gegenstände während der Laufzeit des Pachtvertrages (vgl. § 5 Abs. 2 c) der AGB). Außerdem nimmt sie von ihm die Unterpachtzinsen entgegen. Weiter ist es entgegen der Ansicht des Antragstellerbevollmächtigten auch unerheblich, ob die Unterpachtzahlungen durch die Unterpächter im Gegenzug für die Überlassung von Geld erfolgen. Denn der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG knüpft vielmehr an die Perspektive des jeweiligen Anlegers an. Maßgeblich ist also allein, ob der Anleger – wie hier – aus seiner Perspektive zeitweise Geld an einen Emittenten überlasst, weil dieser ihm einen vermögenswerten Ausgleich in Aussicht stellt. Schließlich leisten die Unterpächter – anders als es nach dem Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten erscheint – den Unterpachtzins auch nicht unmittelbar an den jeweiligen Anleger beziehungsweise Pächter, sondern ausschließlich an die Antragstellerin. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der AGB zieht die Antragstellerin die Unterpacht ein und bringt von dieser zunächst die vom Kunden zu entrichtende Pacht mit Nebenkosten in Abzug, wenn nicht nach §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 2 und Abs. 3 der AGB ohnehin aufgrund eines Ausfalls der Unterpachtzahlungen eine Verrechnung der fälligen Pacht samt Nebenkosten mit der Kaution des Anlegers erfolgt. Nur eine letztlich zu Gunsten des Anlegers im Rahmen der Verrechnung verbleibende Differenz zwischen Unterpacht und Pacht zuzüglich Nebenkosten wird an den Kunden nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der AGB, und zwar allein von der Antragstellerin, ausgezahlt. Die in diesem Zusammenhang beanstandete unzureichende Berücksichtigung von Leistungspflichten in den verschiedenen Rechtsverhältnissen erweist sich insofern ebenfalls als unzutreffend, zumal der Anleger nach der vertraglichen Ausgestaltung des hier betroffenen Anlageprodukts nur von der Antragstellerin Zahlungen erhält. 5. Ferner wendet sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Kunde mit dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell unternehmerische Risiken eingehe, die er nicht beeinflussen könne, weshalb eine Vergleichbarkeit mit den anderen in § 1 Abs. 2 VermAnlG geregelten Vermögensanlagen bestehe. Dies erweise sich schon deshalb als unzutreffend, weil der Kunde bei einem Ausfall der Unterpachtzahlungen den jeweiligen Unterpachtvertrag kündigen und die Herausgabe der Pachtgegenstände verlangen könne. Es stehe ihm also frei, die Pachtgegenstände sodann durch Abschluss eines neuen Unterpachtvertrags anderweitig zu verwerten. Das somit allein verbleibende Verwertungsrisiko sei ein ganz allgemeines, welches mit dem Erwerb von Rechten an Sachgütern so gut wie immer verbunden sei. Zudem stünden dem Anleger bei allen weiteren in § 1 Abs. 2 VermAnlG geregelten Vermögensanlagen – anders als hier – keine eigenen Rechte an den Investitionsobjekten zu. Ob und wie diese verwertet würden, obliege allein der Entscheidung des Emittenten, die der Anleger nicht beeinflussen könne. Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin erneut keine Gründe dargelegt, die ihrer Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. Die zunächst vorgetragene Beanstandung der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 9 des Beschlusses vom 22. April 2024 gebietet eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht stützt seine Einordnung des Anlageprodukts „X...“ als Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG im Rahmen einer teleologischen Auslegung des Tatbestandes ergänzend auch selbständig tragend auf die strukturelle Vergleichbarkeit des betroffenen Angebots mit den anderen in § 1 Abs. 2 VermAnlG aufgezählten Vermögensanlagen. Dabei stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass auch bei dem Anlageprodukt „X...“ der jeweilige Anleger ein unternehmerisches Risiko trage, ohne Einfluss auf die jeweilige Geschäftstätigkeit des Anbieters zu haben. Im Rahmen der Beanstandung dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts übersieht der Antragstellerbevollmächtigte, dass es sich bei diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts um eine ergänzende Argumentation im Sinne einer Kontrollüberlegung handelt, die das gefundene Ergebnis zusätzlich, nicht jedoch allein tragen soll. Es handelt sich bei der strukturellen, insbesondere wirtschaftlichen Vergleichbarkeit von Vermögensanlagen im Sinne des Auffangtatbestandes in § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG mit den übrigen Katalogtatbeständen schon nicht um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wonach es für das Vorliegen einer Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG immer auch der zusätzlichen positiven Feststellung einer entsprechenden Vergleichbarkeit bedarf. Eine solche ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung existiert nicht (a.A. wohl Maas, in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, Prospektrecht Kommentar, 4. Aufl. 2022, § 1 VermAnlG, Rdnrn. 84, 87 m.w.N.). Die in der Kommentarliteratur vertretene gegenteilige Auffassung unter Rückgriff auf die Gesetzgebungsmaterialien zu § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG (vgl. BT-Drucksache 18/3994, S. 38 f.) überzeugt insofern nicht. Zunächst ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG einen neuen (Auffang-) Tatbestand mit differenzierten Voraussetzungen und verschiedenen Varianten in das Gesetz einfügen, ein zentrales Tatbestandserfordernis aber lediglich als ungeschriebene, sich allein aus den Gesetzesmaterialien ergebende Tatbestandsvoraussetzung ausgestalten sollte. Auch für ein entsprechendes Versehen des Gesetzgebers sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die genannte Literaturauffassung der Gesetzesbegründung eine unzutreffende Bedeutung beimisst. In den Gesetzgebungsmaterialien lautet es, „durch die Änderung des Absatzes 2 werden bestehende Umgehungsstrukturen erfasst, indem erstmals auch partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie sämtliche wirtschaftlich vergleichbare Vermögensanlagen in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden, sofern sie nicht als Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes anzusehen sind“. Daraus ergibt sich die klare gesetzgeberische Intention, „durch“ die Änderung des § 1 Abs. 2 VermAnlG mit der neu eingefügten Nummer 7 als Auffangtatbestand unter den dort angeführten Voraussetzungen nunmehr auch sämtliche wirtschaftlich vergleichbare Vermögensanlagen zu erfassen. Es handelt sich bei dieser Wendung also „lediglich“ um das Motiv sowie den Anlass des Gesetzgebers für die Tatbestandsänderung, die im Rahmen der Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG somit allenfalls als Auslegungshilfe zum Verständnis der Vorschrift herangezogen werden kann. Liegen folglich die im Gesetz ausdrücklich angeführten Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG vor, so impliziert dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers bereits die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit den übrigen Katalogtatbeständen des § 1 Abs. 2 VermAnlG. Da ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit in § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG somit nicht existiert, bedeutet dies für die vorliegende Beschwerde, dass selbst wenn sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als unzutreffend erweisen sollten – wofür der Senat jedoch keinerlei Anhaltspunkte erkennt –, dadurch keine entscheidungserheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Einordnung des betroffenen Anlageprodukts als Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG begründet werden können. 6. Nicht nachvollziehbar sei nach Ansicht des Antragstellerbevollmächtigten schließlich die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragstellerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht glaubhaft gemacht habe. In ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen habe sie zwei konkrete Fälle dargestellt und glaubhaft gemacht, die mit dem vorliegenden vergleichbar seien und in denen die Antragsgegnerin nicht gegen das öffentliche Angebot eingeschritten sei. Dabei habe es sich um das Angebot von Warenverkaufsautomaten, die der Kunde kaufen und an eine mit dem Herstellerunternehmen verbundene Betreibergesellschaft vermieten könne, sowie um Bauträgermodelle, bei denen der Anbieter für den Käufer alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung übernehme, gehandelt. Offensichtlich habe sich das Verwaltungsgericht mit diesen Fällen nicht auseinandersetzen wollen und behaupte daher, es fehle an einer Glaubhaftmachung. Schließlich nimmt die Antragstellerseite in ihrer Beschwerdebegründung noch ergänzend auf den Inhalt ihrer erstinstanzlichen Schriftsätze einschließlich der damit verbundenen Mittel der Glaubhaftmachung Bezug. Auch dieses abschließende Beschwerdevorbringen vermag eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht zu begründen. Das Beschwerdevorbringen genügt schon den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Das Darlegungserfordernis der genannten Vorschrift verlangt von dem jeweiligen Antragsteller und Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft ist (Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl., 2020, § 146, Rdnr. 24 m.w.N.). Für eine entsprechende Darlegung von Gründen reicht es nicht aus, wenn der jeweilige Antragsteller mit seiner Beschwerde lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 11 CS 24.1484 –, juris m.w.N.). Auch allgemeine Beanstandungen der erstinstanzlichen Entscheidung genügen den Darlegungsanforderungen nicht. Hier beschränkt sich der Antragstellerbevollmächtigte zunächst auf die allgemeine Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem vorgenannten erstinstanzlichen Vorbringen nicht auseinandersetzen wollen. Hierfür umschreibt er lediglich abstrakt seinen erstinstanzlichen Vortrag, ohne aber mit der Beschwerde selbst einen etwaigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG konkret aufzuzeigen. Schließlich teilt der Senat, auch unabhängig von den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten nicht, wonach er einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bereits im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft gemacht habe. Vielmehr ist mit der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich gleiche Sachverhalte voraussetzt. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit zweier Sachverhalte ist hier, dass sich die vertraglichen Ausgestaltungen der zu vergleichenden Anlageprodukte inhaltlich entsprechen. Anhaltspunkte hierfür sind aber weder mit der Beschwerdebegründung noch mit dem erstinstanzlichen Vorbringen hinreichend vorgetragen worden. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts unter grober Schilderung vermeintlich vergleichbarer Geschäftsmodelle behauptet, ohne aber – den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung genügend – mit substantiierten Ausführungen zu den konkreten Vertragsgestaltungen vorzutragen und diese, etwa durch Vorlage von einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerbevollmächtigte auch aufgrund einer unzutreffenden Würdigung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26b Abs. 2 VermAnlG – insbesondere hinsichtlich einer nach seiner Ansicht nicht gegebenen Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG – verneint. Der Senat geht jedoch nach den vorangehenden Ausführungen in dieser Entscheidung davon aus, dass es sich bei dem betroffenen Anlageprodukt um eine Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG handelt und die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG auch im Übrigen erfüllt sind. Sollte es daher tatsächlich – wofür es bisher jedoch keine Anhaltspunkte gibt – hinreichend vergleichbare Geschäftsmodelle geben, bei denen die Antragsgegnerin, auch unter Berücksichtigung des ihr zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessens, rechtsfehlerhaft von einer Einordnung als Vermögensanlage, die eine Prospektpflicht auslöst, abgesehen hat, so kann die Antragstellerin für sich keine „Gleichheit im Unrecht“ beanspruchen und folglich auch aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung für sich daraus ableiten. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist somit jedenfalls nicht ersichtlich. Schließlich genügt auch der abschließende Verweis auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Der jeweilige Beschwerdeführer hat sich nach der genannten Vorschrift mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Dies erfordert, dass er ausgehend von der Entscheidung konkret aufzeigen muss, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und daher überprüfungsbedürftig ist, was voraussetzt, dass er den Streitstoff prüft, sichtet, rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses jeweils konkret inhaltlich befasst und diese erläuternd würdigt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 11 CS 24.1484 –, juris). Es genügt daher – anders als hier abschließend erfolgt – gerade nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen (Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 146, Rdnr. 24). 7. Da die Beschwerde ohne Erfolg bleibt, hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).