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Beschluss

7 TH 2335/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0214.7TH2335.88.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerden des Antragsgegners sowie der Beigeladenen zu 1. sind fristgerecht erhoben worden und auch im übrigen zulässig. Die beiden Beteiligten sind durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. ist für diese wirksam eingelegt worden. Allerdings hat in Gestalt von Rechtsanwalt L. ein vollmachtloser Vertreter die Beschwerdeschrift vom 10. Mai 1988 eingereicht. Rechtsanwalt L. hat zwar eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, die vom Leiter des Rechtsamts der Beigeladenen zu 2., dem Ltd. Magistratsdirektor Dr. S. unterzeichnet ist. Dieser konnte jedoch eine wirksame Prozeßvollmacht nicht erteilen, weil vorliegend die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hätten erfüllt werden müssen. Hiernach bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde von nicht erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form nach den Sätzen 1 und 2 der genannten Bestimmung erteilt ist. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts geht stets mit dem Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer einher und begründet für den Vollmachtgeber jedenfalls die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung. Zudem ist der Prozeßbevollmächtigte nach §§ 173 VwGO, 81 ZPO berechtigt, im Gerichtsverfahren Vergleiche abzuschließen und Ansprüche anzuerkennen, also hiermit den Vollmachtgeber zu verpflichten. Für die Erteilung einer Prozeßvollmacht durch eine Gemeinde sind daher die Vorschriften des § 71 Abs. 2 HGO über die Abgabe verpflichtender Erklärungen zu beachten. Es handelt sich bei der Vollmachterteilung auch nicht etwa stets um ein Geschäft der laufenden Verwaltung von nicht erheblicher Bedeutung im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 3 HGO. Vielmehr kommt es in diesem Zusammenhang stets auf die Angelegenheit selbst an, für die die Vollmacht erteilt wird. Vorliegend betrifft der Rechtsstreit hinsichtlich des künstlichen Gerinnes im Rahmen einer Bundesgartenschau, für den Vollmacht erteilt werden sollte, offensichtlich kein Geschäft der laufenden Verwaltung; ebenso ist evident, daß es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, die für die Beigeladene zu 2. von nicht erheblicher Bedeutung ist (vgl. hierzu auch Abschnitt 4.10 Abs. 5, 6 und 7 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung für die Stadtverwaltung Frankfurt am Main, Allgemeiner Teil - AGA I -). Es greift hier daher die Regel des § 71 Abs. 2 Sätze 1, 2 HGO Platz, wonach die schriftliche Prozeßvollmacht - soll sie rechtsverbindlich sein - vom Oberbürgermeister der Beigeladenen zu 2. oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Magistratsmitglied handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sein muß. Auf Abschnitt 4.11 Abs. 9 AGA I, der übrigens auch auf "Rechtsstreitigkeiten innerhalb der laufenden Verwaltung" abstellt, kann sich die Beigeladene zu 2. schon deshalb nicht berufen, weil sich der gesamte Abschnitt 4.11 AGA I nach dem Wortlaut und Sinn des Abs. 1 ausschließlich mit der behördeninternen Vollmachtserteilung an Mitarbeiter - "soweit Anwaltszwang nicht besteht" - befaßt. Bestätigt wird dies in eindeutiger Weise durch die Regelung im letzten Absatz (12) des Abschnitts 4.11 AGA I (Rückgabe von Vollmachten insbesondere beim Ausscheiden aus dem städtischen Dienst etc.). Es gibt von der systematischen Stellung und vom Sinn der Vorschrift her keinen Anhaltspunkt dafür, daß Absatz 9 des Abschnitts 4.11 AGA I sich auch auf die Erteilung von Prozeßvollmachten an außenstehende Dritte, insbesondere Rechtsanwälte beziehen soll. Die Beigeladene zu 2. hat trotz entsprechender Hinweise keine ordnungsgemäße Vollmacht auf Rechtsanwalt L. nachgereicht. Die Beschwerde ist trotzdem wirksam für die Beigeladene zu 2. eingelegt worden. Die vom Bediensteten Dr. S. unterzeichnete Vollmacht ist mit dessen Willen zu den Akten des laufenden Gerichtsverfahrens gelangt. Dr. S. hat hiermit die Beschwerdeeinlegung jedenfalls nachträglich genehmigt. Hierzu war er berechtigt, weil er allgemein gemäß § 62 Abs. 2 VwGO zum besonders Beauftragten des Magistrats für Verwaltungsstreitverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestellt worden ist. Diese Bestellung umfaßt allerdings nicht die Ermächtigung zur Erteilung von Vollmachten an Rechtsanwälte. Ob die wirksam eingelegte Beschwerde der Beigeladenen zu 2. auch zulässig ist, könnte fraglich sein. Die Einlegung eines Rechtsmittels setzt eine Beschwerde voraus. Zulässig ist das Rechtsmittel eines nach § 65 Abs. 1 Beigeladenen nur, wenn dieser geltend machen kann, durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Stellung des Beigeladenen als Verfahrensbeteiligter für sich allein reicht nicht aus, die Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung zu begründen. Ob vorliegend die Beigeladene zu 2. durch die angefochtene Entscheidung in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt worden ist, bedarf also besonderer Prüfung. Die Beigeladene zu 2. ist vom Senat aufgefordert worden, sich zu dieser Frage zu äußern, ist hierauf jedoch nicht eingegangen. Indessen stellt der Senat insoweit seine Bedenken zurück, da die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. ebensowenig Erfolg haben kann wie die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1.. Sämtliche drei Beschwerden, die übereinstimmend das Ziel der Zurückweisung des Eilantrags verfolgen, sind nämlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 17. Februar 1988 wiederhergestellt, wie sich aus folgendem ergibt: Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 36 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) - HENatG - bejaht. Auf die ausführliche Begründung in dem angefochtenen Beschluß wird Bezug genommen. Auch der Senat vertritt die Auffassung, daß ein anerkannter Naturschutzverband sich im Klagewege - und folglich auch mit einem Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - gegen eine Vorabzulassung nach § 9 a WHG wenden kann, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens ergangen ist. Gemäß § 31 Abs. 2 a WHG gilt § 9 a WHG in einem Planfeststellungsverfahren entsprechend. Ist ein solches Planfeststellungsverfahren (nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG) eröffnet und ergeht sodann zugunsten des Unternehmers ein Bescheid nach § 9 a WHG, so handelt es sich hierbei um einen Verwaltungsakt, der im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 HENatG eine Maßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, nämlich ein Planfeststellungsverfahren betrifft. Hat der Naturschutzverband von seinem Mitwirkungsrecht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG im Planfeststellungsverfahren Gebrauch gemacht, so ist kein Grund ersichtlich, der einem Klage- bzw. Antragsrecht auch hinsichtlich der Vorabzulassung gemäß § 9 a WHG entgegenstehen könnte. Insbesondere ergibt sich ein solcher Grund auch nicht daraus, daß das Gesetz nicht ausdrücklich ein Mitwirkungsrecht des Verbandes speziell im Vorbereitungsstadium einer Entscheidung nach § 9 a WHG vorsieht. Diese Entscheidung ergeht nicht in einem besonderen Verfahren außerhalb des Planfeststellungsverfahrens, sondern "in" dem Planfeststellungsverfahren (so der Wortlaut des § 31 Abs. 2 a WHG). Sie ist eine der endgültigen Planfeststellung vorausgehende vorläufige Entscheidung, die einen materiellen Bezug zur endgültigen Planfeststellung hat, weil sie nämlich nur unter der Voraussetzung erlassen werden darf, daß mit einer (endgültigen) Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann. Daraus folgt, daß das Mitwirkungsrecht des Verbandes im Planfeststellungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG und die tatsächliche Wahrnehmung dieses Rechts im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 HENatG prozessuale Wirkung nicht hinsichtlich des endgültigen Planfeststellungsbeschlusses, sondern auch hinsichtlich des diesem vorausgehenden vorläufigen Bescheids nach § 9 a WHG hat. Die gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe des Antragsgegners und der Beigeladenen sind nicht begründet. Insbesondere geht ihre Berufung auf die Rechtsprechung des 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 27. August 1982 - II TH 34/82 -, NuR 1983, S. 22 ff.), der sich der früher für das Wasserrecht zustände 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen hat (vgl. Beschluß vom 31. August 1982 - VIII R 51/82 -), fehl. Diese Rechtsprechung zu § 36 HENatG steht der vorliegend vom Senat vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen, so daß der Senat nicht gehalten ist, gemäß § 12 Abs. 1 VwGO den Großen Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs anzurufen. Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat bisher die Klagebefugnis von Verbänden dann verneint, wenn die Behörde in einem anderen Verwaltungsverfahren als einem Planfeststellungsverfahren einen Verwaltungsakt erlassen hat, und zwar selbst dann, wenn die Verwaltungsentscheidung in einem Planfeststellungsverfahren hätte getroffen werden müssen. Der mit der zitierten Entscheidung des 2. Senats veröffentlichte Leitsatz geht allerdings über den Inhalt des Beschlusses hinaus, weil dort die Verbandsklage nur für den Fall des Ergehens eines Planfeststellungsbeschlusses für zulässig erklärt wird. In Wahrheit ging es dem 2. Senat nicht darum, daß ein Naturschutzverband nur die Endentscheidung eines Planfeststellungsverfahrens, nicht aber die in diesem Verfahren ergehenden Zwischen- oder vorläufigen Entscheidungen anfechten könne. Hierzu hat sich der 2. Senat nicht geäußert. Ihm kam es lediglich darauf an klarzustellen, daß die Klagebefugnis von Verbänden auf Verwaltungsakte beschränkt ist, die in einem Planfeststellungsverfahren, nicht aber in einem anderen Verwaltungsverfahren (z.B. einem Plangenehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG) ergangen sind. Dies widerspricht der vorliegenden Entscheidung nicht. Nach alledem ist von der Antragsbefugnis des Antragstellers, der auch die übrigen Voraussetzungen des § 36 HENatG erfüllt, auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers auch zu Recht stattgegeben. Der Senat kommt nach summarischer Überprüfung des angefochtenen Bescheids des Regierungspräsidenten vom 17. Februar 1988 ebenso wie die Vorinstanz zu dem Ergebnis, daß dieser rechtswidrig ist und daher ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen zu 1. an seinem Sofortvollzug nicht anerkannt werden kann. Der Regierungspräsident hätte den vorzeitigen Beginn der Herstellung des künstlichen Gerinnes nicht zulassen dürfen. Daß allerdings die Vorschrift des § 9 a WHG im vorliegenden Verfahren überhaupt Anwendung finden kann, unterliegt keinem Zweifel. Bei dem geplanten künstlichen Gerinne handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat und mittlerweile auch alle Beteiligten anzunehmen scheinen - um ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 1 Nr. 1 a HWG. Trotz seiner technischen Ausgestaltung im einzelnen ist es im Hinblick auf die beabsichtigte Speisung mit Grundwasser sowie dessen zu erwartende teilweise Versickerung und Verdunstung noch als in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden anzusehen. Es liegt auch in Ansehung der Größe der Wasserfläche kein Fall der §§ 1 Abs. 2 WHG, 1 Abs. 2 Nr. 2 HWG vor, wonach (kleine) Grundstücke, die zu nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind, von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes ausgenommen sind. Die Herstellung des Gerinnes stellt daher gemäß § 31 Abs. 1 WHG einen planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau dar. Gemäß § 31 Abs. 2 a WHG gilt aber in einem Planfeststellungsverfahren § 9 a WHG entsprechend. Zutreffend hat der Regierungspräsident in Darmstadt seine Zuständigkeit zum Erlaß eines Bescheides nach § 9 a WHG angenommen, denn er ist auch die für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zuständige Behörde (§§ 59 Abs. 7 Satz 1, 90 Abs. 2 HWG). Er hat indessen zu Unrecht das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 a WHG bejaht. Entgegen seiner Auffassung konnte nach dem Ermittlungs- und Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Vorabzulassung mit einer Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 1. im Planfeststellungsverfahren nicht gerechnet werden. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn eine positive Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, eine Versagung also voraussichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. Gieseke/Wiedemann/ Czychowski, WHG, 4. Aufl. 1985, § 9 a Rdnr. 7). Eine solche Prognose setzt, wiewohl eine abschließende und umfassende Sachverhaltsfeststellung naturgemäß nicht verlangt werden kann, voraus, daß von der Planfeststellungsbehörde zumindest die wichtigsten der für eine rechtliche Beurteilung notwendigen Fakten ermittelt worden sind. Bei der rechtlichen Würdigung hat die Planfeststellungsbehörde die sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften, aber auch die aus anderen Gesetzen sich ergebenden Schranken zu beachten, weil das Planfeststellungsverfahren gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 1 HWG i.V.m. § 75 Abs. 1 HVwVfG Konzentrationswirkung hat. Denn durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen deshalb nicht erforderlich. Vorliegend ist der Regierungspräsident in dem angefochtenen Bescheid auf die Generalklausel des § 59 Abs. 2 HWG eingegangen, wonach die Planfeststellung zu versagen ist, wenn der Ausbau des Gewässers eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erwarten läßt, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ob die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller vorgetragenen Argumente (Versiegelung einer großen Fläche, die nicht mehr für die Grundwasserneubildung zur Verfügung steht; mangelndes Selbstreinigungsvermögen des Wassers im Gerinne, Versickern von "umgekipptem" Wasser ins Grundwasser) auch einen naturschutzrechtlichen und nicht nur einen wasserwirtschaftlichen Bezug haben, erscheint zweifelhaft, kann letztlich aber dahingestellt bleiben. Ebenso hält der Senat es für entbehrlich, der weiteren - vom Regierungspräsidenten im Bescheid nicht angesprochenen - Frage nachzugehen, ob sich rechtliche Schranken aus dem Baurecht im Hinblick darauf ergeben, daß das vorgesehene Gewässerbett eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung darstellt. Immerhin dürfte insoweit der Auffassung des Antragstellers zu folgen sein, daß ein Naturschutzverband auch die Verletzung baurechtlicher Vorschriften, soweit sie eine naturschutzrechtlich gebotene ordnungsgemäße Abwägung verhindert, im Klageverfahren gemäß § 36 HENatG geltend machen kann. Jedenfalls erkennt der Senat ein relevantes Defizit an Sachverhaltsermittlung und rechtlicher Würdigung - und damit einen Prognosefehler - im Bereich der naturschutzrechtlichen Vorschriften, die der Regierungspräsident bei Erlaß seiner Entscheidung nach § 9 a WHG zu beachten hatte und deren Nichteinhaltung der Antragsteller gemäß § 36 HENatG geltend machen darf. Insoweit bestehen im Hinblick auf das substantiierte Vorbringen des Antragstellers jedenfalls so erhebliche Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, daß die endgültige Entscheidung im Planfeststellungsverfahren zumindest als offen anzusehen ist. Eine "überwiegende" Wahrscheinlichkeit für eine positive Entscheidung, wie sie § 9 a Abs. 1 Nr. 1 WHG voraussetzt, muß daher verneint werden. Im einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen: Abgesehen von den allgemeinen naturschutzrechtlichen Schranken insbesondere der §§ 5 und 6 HENatG sind bei der Würdigung der Erfolgsaussichten des Planfeststellungsantrags der Beigeladenen zu 1. auch die Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung der Beigeladenen zu 2. vom 31. Juli 1972 (LSVO) zu berücksichtigen. Diese auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes erlassene Verordnung gilt gemäß § 48 Abs. 2 HENatG fort. Sie ist für den Bereich der Bundesgartenschau, jedenfalls soweit es um das hier streitbefangene Gewässer geht, auch nicht mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 535 "Volkspark Niddatal" nachträglich außer Kraft getreten. Nach § 1 Abs. 2 LSVO treten Regelungen der Landschaftsschutzverordnung nur "insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegenstellen''. Der Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2. weist aber keine Wasserflächen aus, obwohl dies nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 des damaligen Bundesbaugesetzes (jetzt § 9 Abs. 1 Nr. 16 des Baugesetzbuches) möglich gewesen wäre. Da ein Gewässer auch nicht notwendiger Bestandteil der in dem Bebauungsplan ausgewiesenen Grünflächen ist, steht folglich die Landschaftsschutzverordnung der Beigeladenen zu 2. der Durchführung des Bebauungsplans insoweit nicht entgegen, ist also hinsichtlich des geplanten künstlichen Gerinnes anzuwenden. Anscheinend hat der Regierungspräsident - ungeachtet seiner Ausführungen hierzu im Beschwerdeverfahren - bei Erlaß des Bescheids nach § 9 a WHG angenommen, daß die erforderlichen Genehmigungen nach der Landschaftsschutzverordnung, insbesondere die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 LSVO, mit dem Bescheid des Magistrats der Beigeladenen zu 2. als unterer Naturschutzbehörde vom 19. Mai 1987 bereits wirksam erfolgt seien. Dafür sprechen die Begründung des angefochtenen Bescheids (auf Seite 11 oben) sowie Teile des Prozeßvortrags des Antragsgegners in der Vorinstanz. Der Regierungspräsident scheint also zunächst verkannt zu haben, daß infolge der Konzentrationswirkung des § 75 Abs. 1 HVwVfG die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach der Landschaftsschutzverordnung für das vorliegende planfeststellungsbedürftige Vorhaben auf ihn als Planfeststellungsbehörde übergegangen ist. Der gleichwohl erlassene Genehmigungsbescheid der unteren Naturschutzbehörde vom 19. Mai 1987 ist nicht lediglich rechtswidrig, sondern entbehrt der Wirksamkeit. Gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Die mangelnde sachliche Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde ist ein derartiger schwerwiegender Fehler, weil die Prüfung der natur- und landschaftsschutzrechtlichen Fragen nach den genannten Vorschriften im Planfeststellungsverfahren zu erfolgen hat, in dem gegebenenfalls eine alle anderen behördlichen Entscheidungen ersetzende, umfassende Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens ergehen kann, die keine - womöglich davon abweichenden Verwaltungsakte unzuständiger Behörden neben sich duldet. Für die Entscheidung des Senats ist es aber letztlich nicht von Belang, ob es der Regierungspräsident bei Erlaß seines Bescheids nach § 9 a WHG tatsächlich verabsäumt hat, die Genehmigungsfähigkeit des Planfeststellungsantrags auch im Hinblick auf die Landschaftsschutzverordnung der Beigeladenen zu 2. zu überprüfen, oder ob er - ohne dies in der Begründung zum Ausdruck zu bringen den Planfeststellungsantrag doch auch an der Landschaftsschutzverordnung gemessen hat. Denn jedenfalls hat der Senat für die von ihm in vollem Umfang nachzuvollziehende Prognose nach § 9 a Abs. 1 Nr. 1 WHG das Vorliegen der Voraussetzungen einer Genehmigung nach §§ 2, 3 LSVO sowie der Zulassung einer Ausnahme nach § 7 LSVO selbst zu überprüfen. Nach dem derzeitigen Ermittlungs- und Erkenntnisstand spricht unbeschadet des Ergebnisses eines sorgfältig durchgeführten Planfeststellungsverfahrens - vieles dafür, daß eine Genehmigung bzw. Zulassung einer Ausnahme nach den genannten Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung nicht erfolgen durfte. Dasselbe gilt für die zusätzlich notwendige Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 6 HENatG. Nach § 2 LSVO ist es verboten, innerhalb des unter Schutz gestellten Gebietes Veränderungen vorzunehmen, die die Natur schädigen oder den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten. Der Verbotstatbestand der Naturschädigung ist erfüllt, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird, insbesondere wenn dadurch der freien Natur eine Teilfläche entzogen und einer nicht durch die Eigenart der Landschaft vorgegebenen Nutzung zugeführt wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - 3 OE 63/83 -, ESVGH 35, 212; ferner Urteil vom 19. Dezember 1985 - 3 UE 941/85 -, NuR 1986, 206). In einem solchen Falle ist gemäß § 3 Abs. 3 LSVO die gemäß § 3 Abs. 1 LSVO notwendige Genehmigung zu versagen, falls nicht durch Bedingungen und Auflagen verbotene Eingriffe in die geschützten Güter abgewendet werden können. Hier liegt die Annahme nahe, daß die Anlegung des künstlichen Gerinnes zu einem nachteiligen, nicht genehmigungsfähigen Eingriff in Natur und Landschaft führt. Dasselbe gilt im Hinblick auf die hier ebenfalls anzuwendenden Vorschriften der §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6 HENatG. Was der Antragsteller in diesem Zusammenhang in detaillierter und substantiierter Weise unter Vorlage von Gutachten vorgetragen hat, erscheint so gewichtig, daß nach summarischer Überprüfung eher von der Richtigkeit als von der Unrichtigkeit dieses Vortrags ausgegangen werden muß. Dies gilt insbesondere für die Argumente, durch den Baulärm und die Veränderung der Landschaft (u.a. Zerstörung von Vogelhecken, Hochstaudenfluren etc.) würden dort ansässige artengeschützte Vögel und auch sonstige Kleintiere vertrieben, durch die Zerschneidung der Landschaft durch einen Wasserlauf würde der Lebensraum von Kleingetier, das in Gehölzen Schutz suche, aber in den davor gelegenen Flächen auf Nahrungssuche gehe, zerstört, durch die Maßnahme würde auch ein erheblicher Teil der vorhandenen typischen Flora zerstört, die Versiegelung einer großen Fläche habe auf Dauer nachteilige Folgen für die in der Nähe stehenden Gehölze, der Eingriff in Natur und Landschaft werde durch eine Wasserfläche und durch Pflanzen, die für ein Feuchtbiotop typisch seien, nicht ausgeglichen, da sich nach der Nidda-Begradigung das dortige Gebiet seit vielen Jahren zu einem Trockenbiotop mit einer für dieses typischen (anderen) Flora und Fauna entwickelt habe, das Landschaftsbild - selbst wenn von der ursprünglichen Landschaft infolge Umgestaltung nur noch ein Teil übrig geblieben sei - sei in seiner besonderen Eigenart schutzwürdig und dürfe durch das Gerinne nicht nachteilig verändert werden. Dem Antragsteller dürfte darin beizupflichten sein, daß der landschaftspflegerische Begleitplan hinsichtlich der Qualität der Eingriffsflächen nicht genügend aussagekräftig ist und daß der Regierungspräsident, um die Qualität und Intensität des durch das Gerinne zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft zutreffend abschätzen zu können, eine weitergehende Bestandsaufnahme hinsichtlich Fauna, Flora und Landschaftsbild und deren fachmännische Begutachtung hätte durchführen müssen. Ohne dieselbe durfte er jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Entscheidung und darf er bis heute nicht davon ausgehen, die Errichtung des Gerinnes werde keinen (verbotenen) Eingriff in Natur und Landschaft mit sich bringen. Daß im übrigen auch die untere Naturschutzbehörde in ihrem (unwirksamen) Bescheid vom 19. Mai 1987 das Gegenteil angenommen hat, ergibt sich aus der Zulassung einer Ausnahme gemäß § 7 LSVO, die einen verbotenen Eingriff in Natur und Landschaft voraussetzt. Der Senat bezweifelt schließlich, daß trotz eines solchen verbotenen Eingriffs aus Gründen überwiegenden Gemeinwohls die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 LSVO bzw. die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG in Betracht käme mit der Folge, daß zumindest aus diesem Grunde mit einer positiven Entscheidung im Planfeststellungsverfahren gerechnet werden könnte. Ob Gründe des Gemeinwohls vorliegen und ob diese den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes im Einzelfall vorgehen, hat der Senat in vollem Umfang nachzuprüfen. Es fällt bereits schwer, Gründe des Gemeinwohls festzustellen. Die Durchführung des Bebauungsplans Nr. 535 kann in diesem Zusammenhang nicht angeführt werden, da er gerade keine Wasserflächen ausweist, also eher entgegensteht. Ein gewisses öffentliches Interesse - neben dem privatnützigen der Beigeladenen zu 1. - an der Bereitstellung eines Gewässers im Rahmen einer Gartenschau mit bundesweiter Bedeutung und bundesweitem Besucherzustrom zu deren Attraktivitätssteigerung mag bejaht werden können. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß eine Bundesgartenschau auch ohne ein derartiges Gewässer veranstaltet werden kann, ohne daß deswegen sogleich vom Fehlen eines "unverzichtbaren Bestandteiles" einer solchen Gartenschau die Rede sein müßte. Das genannte öffentliche Interesse zu einem "Grunde des Gemeinwohls" aufzuwerten, erscheint daher nicht möglich. Dasselbe gilt für das anerkennenswerte Interesse der Beigeladenen zu 2. als Mitveranstalterin der Bundesgartenschau, ihren Fremdenverkehr und damit gleichzeitig Teile ihrer Wirtschaft zu fördern und für die Stadt im allgemeinen zu werben. In keinem Falle sind diese öffentlichen Interessen aber geeignet, die in heutiger Zeit immer dringlicher werdenden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne der §§ 7 LSVO, 6 Abs. 2 HENatG zurückzudrängen. Soweit der Antragsgegner - ersichtlich über das Ende der Bundesgartenschau hinausblickend, insoweit aber entgegen der Forderung der unteren Naturschutzbehörde, das Gerinne danach wieder zu entfernen - von einer Renaturierung der früheren Auelandschaft, zumindest von einer Annäherung an dieselbe vermittels des geplanten Gerinnes spricht und dessen Erholungseffekt für die Bevölkerung der dicht besiedelten Umgebung ins Feld führt, vermag der Senat dies ebenfalls nicht in die Kategorie der Gründe des Gemeinwohls einzuordnen. Das Gerinne würde ein künstliches, aus eigener Kraft nicht lebensfähiges Gebilde sein und bleiben, dessen Existenz und "Betrieb" davon abhängt, daß Maschinen arbeiten. Sobald diese -mangels verfügbarer Energie oder aus technischen oder finanziellen oder anderen Gründen stehen bleiben, hat das Gerinne keinen Bestand mehr. Dies zeigt, daß es sich bei dem Wasserlauf in Wahrheit um ein eher naturfernes Gebilde handelt, bei dem zweifelhaft ist, ob es sich in die seit langer Zeit weitgehend trockene und in ihrem Charakter veränderte Aue-Landschaft harmonisch einfügt und deren Erholungswert steigert. Auch unter diesem Blickwinkel kann daher das künstliche Gerinne nicht als unter §§ 7 LSVO, 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG fallend betrachtet werden, weil auch insoweit keine die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zurückdrängenden Gründe des Gemeinwohls ersichtlich sind. Nach alledem erscheint eine Entscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 1. im Planfeststellungsverfahren eher unwahrscheinlich, allenfalls offen, in keinem Falle aber im Sinne des § 9 a Abs. 1 Nr. 1 WGH überwiegend wahrscheinlich. Die Zulassung vorläufigen Beginns durfte folglich schon aus diesem Grunde nicht ergehen. Der Senat bezweifelt allerdings auch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 9 a Abs. 1 Nr. 2 WHG. Ein anerkennenswertes öffentliches Interesse an dem vorzeitigen Beginn des Gewässerausbaus vor Ablauf des vom Gesetz aus gutem Grunde regelmäßig vorgesehenen Feststellungsverfahrens mit Rücksicht auf den Beginn der Bundesgartenschau ist nicht ersichtlich. Soweit der Regierungspräsident in diesem Zusammenhang die Gründe - Annäherung an frühere Aue-Landschaft - überregionaler Modellcharakter - Vertrautmachen des Einzelnen mit der Idee der "Gewässerrenaturierung" - Belehrung von Schulklassen anführt, sei auf die obigen Ausführungen zur Frage des Gemeinwohls verwiesen. Insoweit kann nichts anderes gelten. Daß die Durchführung des Bebauungsplans die Errichtung des Gerinnes nicht erfordert und auch der Erholungswert des Geländes ohne das künstliche Gerinne nicht in Frage gestellt wird, wurde ebenfalls bereits dargelegt. Für die Steigerung der Attraktivität der Gartenschau mit all ihren Vorteilen für die Beigeladene zu 2., wohl auch mit einem günstigen volkswirtschaftlichen (und auch betriebswirtschaftlichen) Effekt, wird - um es zu wiederholen ein gewisses öffentliches Interesse anzuerkennen sein. Indessen ist dieses Interesse, abgesehen davon, daß der Grad der Attraktivitätssteigerung schwer meßbar sein dürfte, nicht so gewichtig, daß eine vorzeitige Zulassung und damit auch die Inkaufnahme einer im Ergebnis falschen und in ihren Folgen womöglich nicht reversiblen Entscheidung gerechtfertigt wäre. Ein "berechtigtes" Interesse der Beigeladenen zu 1. an vorzeitiger Zulassung im Sinne des § 9 a Abs. 1 Nr. 2 WHG vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Er ist - übrigens in Übereinstimmung mit der früheren Auffassung des Regierungspräsidenten (vgl. Schreiben an die Beigeladene zu 1. vom 1. April 1987, Bl. 141 der Behördenakte) und eines Beamten aus dem Hessischen Ministerium für Umwelt und Energie (vgl. Aktenvermerk vom 6. April 1987, Bl. 145 der Behördenakte) - der Meinung, daß die Beigeladene zu 1. die Planung nicht so zielgerichtet und konsequent betrieben hat, wie dies möglich gewesen wäre, und daß sie deshalb die verspätete Einleitung des Planfeststellungsverfahrens selbst zu vertreten hat. Die von ihr aufgestellte "Chronologie" der Planung vom 4. Dezember 1987 kann den Senat nicht vom Gegenteil überzeugen. Immerhin waren - wie sich aus der Broschüre "Ideenwettbewerb Nidda-Aue" ergibt - bereits 1981 gewisse Fakten (keine Verwendung von Trinkwasser, ungeklärtes Niddawasser wegen zu schlechter Qualität nicht geeignet) bekannt, die eine höchstmögliche Beschleunigung der Planung angezeigt erscheinen lassen mußten. Der Ablauf einer so langen Zeit bis zur Einreichung eines Planfeststellungsantrags kann nur schwer nachvollzogen werden, zumal auch mehrfach behördliche Hinweise und Mahnungen ergangen waren. Ein Unternehmer, der aber seine voraussehbar langwierigen Planungen nicht mit dem höchstmöglichen Nachdruck vorantreibt, kann in der Regel kein berechtigtes Interesse an vorzeitiger Zulassung nach § 9 a WHG für sich in Anspruch nehmen, sondern muß notfalls auf die Durchführung eines Projekts, das nur vorübergehenden Zwecken dienen soll und nicht mehr rechtzeitig geplant werden kann, verzichten. Fehlten nach alledem für den Erlaß des angefochtenen Bescheids die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 a Abs. 1 WHG, erscheint zudem zweifelhaft, ob sich aus dem Bescheid eine hinreichende Begründung für die nach der genannten Vorschrift zu treffende Ermessensentscheidung ergibt. Sollte der Regierungspräsident insoweit gar kein Ermessen ausgeübt haben, wäre der Verwaltungsakt auch aus diesem Grunde fehlerhaft. Für den Fall, daß der Regierungspräsident aber Ermessen ausgeübt haben sollte - was unterstellt werden kann -, begegnet die Entscheidung ebenfalls erheblichen Bedenken. Die Zulassung vorzeitigen Beginns in einem Fall, in dem das eigentlich erforderliche Planfeststellungsverfahren sich vorhersehbar durch Zeitablauf erledigen und deshalb nicht zu Ende geführt werden wird, also im Ergebnis durch das vorläufige Verfahren nach § 9 a WHG ersetzt wird, steht mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden des Unternehmers - nicht in Einklang (§ 114 VwGO). Unter diesem Blickwinkel schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluß an. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns stellt, auch wenn sie an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, stets einen Vorgriff auf eine zu einem späteren Zeitpunkt nach sorgfältiger Abwägung zu treffende Entscheidung dar. Gerade bei der planfeststellungsbedürftigen Herstellung eines Gewässers besteht die besondere Gefahr, daß durch eine nur auf einer Prognose beruhende Vorabzulassung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Eine restriktive Auslegung des § 9 a WHG erscheint somit zwingend geboten. Von der Möglichkeit einer Vorabzulassung kann nur dann ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht werden, wenn anzunehmen ist, daß die Planfeststellung noch vor einer etwaigen Erledigung oder Aufhebung der planfestzustellenden Maßnahme ergehen kann. Anders ausgedrückt: Die planfeststellungsbedürftige Herstellung eines Gewässers darf nicht gemäß § 9 a WHG zugelassen werden, wenn feststeht, daß eine Planfeststellung vor Beendigung der Maßnahme nicht erfolgen kann. Die Prognose des Verwaltungsgerichts, daß sich im vorliegenden Falle das Planfeststellungsverfahren voraussichtlich bis nach Beendigung der Bundesgartenschau hinziehen werde, hat sich im übrigen bestätigt. Trotz des inzwischen verstrichenen Zeitraumes ist dieses Verfahren nur unwesentlich vorangetrieben worden. Angesichts der vorstehend beschriebenen Mängel des angefochtenen Bescheids nach § 9 a WHG kann dahingestellt bleiben, welche rechtlichen Konsequenzen sich zusätzlich daraus ergeben, daß der Regierungspräsident bei Erlaß des Bescheids die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 7 LSVO ersichtlich unterlassen hat. Da hier auch die vorläufige Zulassung nach § 9 a WHG einen verbotenen Eingriff in Natur und Landschaft mit sich bringt, wäre eine solche Entscheidung notwendig gewesen. Nach alledem muß es bei der vom Verwaltungsgericht wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid nach § 9 a WHG vom 17. Februar 1988 verbleiben. Die Beschwerden des Antragsgegners sowie der beiden Beigeladenen sind daher zurückzuweisen. Die Anschlußbeschwerde des Antragstellers, mit der dieser die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz VwGO begehrt, ist zulässig. Der Antrag ist nicht etwa noch in erster Instanz anhängig mit der Folge, daß eine Ergänzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 120 VwGO hätte herbeigeführt werden müssen. Der Antrag ist nämlich bei dem Verwaltungsgericht gestellt worden, nachdem die erstinstanzliche Entscheidung den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben worden war, also zu einem Zeitpunkt, als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts "in der Welt" und nur noch im Rechtsmittelverfahren abänderbar war. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, daß der Antragsteller sein Begehren zunächst (während der Rechtsmittelfrist) nicht als Beschwerde bezeichnet und offensichtlich auch nicht als Rechtsmittel gedacht hat. Während des Beschwerdeverfahrens jedenfalls hat der Antragsteller klargestellt, daß er eine Anschlußbeschwerde einlegen will. Eine solche ist auch als unselbständige Anschlußbeschwerde (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) statthaft (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, § 147 Rdnr. 2). Es kann hier also dahingestellt bleiben, ob es sich um eine selbständige, innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangene oder um eine unselbständige Anschlußbeschwerde handelt. Diese Anschlußbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Zwar liegen, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid wiederhergestellt worden ist, die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, wonach das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, vor. Eine (teilweise) Vollziehung ist auch darin zu erblicken, daß die Beigeladene zu 1. in der Zeit bis zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs von dem angefochtenen Bescheid nach § 9 a WHG Gebrauch gemacht und das künstliche Gerinne zum Teil hergestellt hat. Gleichwohl gibt der Senat dem Antrag nicht statt. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, steht die mit der Anschlußbeschwerde geltend gemachte Anordnung der Aufhebung der Vollziehung im Ermessen des Gerichts. Der Senat übt sein Ermessen dahin aus, daß er von der Möglichkeit der Anordnung keinen Gebrauch macht. Maßgebend hierfür sind folgende Gesichtspunkte: Die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung richtet sich gegen die Behörde, die die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts zugelassen hat, und nicht unmittelbar gegen denjenigen, der von dem Verwaltungsakt Gebrauch gemacht hat. Der Behörde wird im Falle der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung aufgegeben, gegen den Betroffenen einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen. Im vorliegenden Falle ist indessen ohnehin damit zu rechnen, daß die Beigeladene zu 1. neue Überlegungen hinsichtlich der Gestaltung des betreffenden Geländes für die Zeit der Bundesgartenschau anstellt und entsprechende Rückbaumaßnahmen vornimmt. Denn es liegt auf der Hand, daß in diesem Gelände keine "Baustelle" belassen werden kann. Es erscheint daher nicht notwendig, im jetzigen Zeitpunkt durch eine gerichtliche Anordnung den Antragsgegner zum Handeln zu zwingen. Davon unberührt bleibt die im Bescheid nach § 9 a WHG auferlegte Verpflichtung der Beigeladenen zu 1., den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wenn der Zeitpunkt kommen sollte, in dem endgültig feststeht, daß eine positive Entscheidung im Planfeststellungsverfahren nicht mehr ergehen wird. Dieselben Erwägungen haben im übrigen den Senat auch veranlaßt, den "Hilfsanträgen" der Beigeladenen nicht weiter nachzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 3 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hiernach hat die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels derjenige zu tragen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Einem Beteiligten können die Kosten jedoch ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Zurückweisung der Anschlußbeschwerde des Antragstellers ist lediglich als geringfügiges Teilunterliegen zu werten. Der Antragsteller hat sein Hauptziel, nämlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid, auch im Beschwerdeverfahren erreicht. Die Zurückweisung seiner eigenen Beschwerde hat in diesem Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung, zumal sich dieser Teil des Verfahrens auch bei der Streitwertbemessung nicht gesondert niederschlägt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. I. Die Bundesgartenschau 1989 soll in Frankfurt am Main stattfinden. Aufgrund entsprechender Beschlüsse des Magistrats aus dem Jahre 1978 schlossen die Stadt Frankfurt am Main (die Beigeladene zu 2.) und der Zentralverband Gartenbau e. V., Bonn, am 13. Mai 1980 einen Durchführungsvertrag, in dem sie vereinbarten, gemeinsam als Veranstalter der Bundesgartenschau 1989 aufzutreten. Rechtlicher und wirtschaftlicher Träger solle eine Gesellschaft sein, die von der Stadt und dem Zentralverband als Gesellschaftern zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Bundesgartenschau gebildet werden solle. In Ausführung dieser Vereinbarung wurde am 13. Mai 1981 die "Bundesgartenschau Frankfurt 1989 GmbH" mit Sitz in Frankfurt am Main (die Beigeladene zu 1.) gegründet. Die Stammeinlage der Beigeladenen zu 2.) beträgt 35.000,-- DM, die des Zentralverbandes Gartenbau 15.000,-- DM. Die Beigeladene zu 1. beabsichtigt, auf dem vorgesehenen Ausstellungsgelände im Volkspark Niddatal ein künstliches, mit Grundwasser gespeistes Gerinne zu errichten. Der "Bach" soll in einem künstlichen Zulaufbecken im Nordosten des Volksparks "entspringen" und in gewundenem Lauf bis in den Süden des Volksparks in ein Ablaufbauwerk fließen, von wo aus das Wasser durch eine unterirdische Rohrleitung wieder zum Ausgangspunkt zurückgepumpt werden soll. Die Länge des künstlichen Gerinnes soll 2.640 m, die Wasserspiegelbreite im Mittel 3,4 m betragen. Es sind 17 Staustufen mit Wehren und einem Überfall von jeweils 15 cm vorgesehen. Das Gerinne soll in einem Gebiet verlaufen, welches innerhalb des Geltungsbereichs des am 11. November 1986 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 535 "Volkspark Niddatal" der Beigeladenen zu 2. liegt. In diesem sind lediglich öffentliche Grünflächen, nicht jedoch Wasserflächen ausgewiesen. Außerdem soll das Gerinne im Einzugsbereich einer Trinkwassergewinnungsanlage der Beigeladenen zu 2. liegen, für das seit Jahren die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes betrieben wird, aber bisher nicht erfolgt ist. Schließlich fällt das geplante Gerinne in den Geltungsbereich der "Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Stadt Frankfurt am Main" vom 31. Juli 1972 (bekannt gemacht im amtlichen Bekanntmachungsblatt "Mitteilungen der Stadtverwaltung Frankfurt am Main" vom 26. August 1972). Im vorliegenden Verfahren geht es um den Sofortvollzug einer wasserrechtlichen Vorabgenehmigung gemäß § 9 a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zur Errichtung des genannten künstlichen Gerinnes. Dem Streit der Beteiligten liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Erstmals im August 1983 informierte der Magistrat der Beigeladenen zu 2. den Regierungspräsidenten in Darmstadt als obere Wasserbehörde darüber, daß im Zusammenhang mit der Durchführung der Bundesgartenschau 1989 voraussichtlich ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich werde. Die Übersendung der entsprechenden Unterlagen wurde angekündigt. Im April 1984 wies der Regierungspräsident, dem bislang keine Unterlagen zugegangen waren, den Magistrat der Beigeladenen zu 2. darauf hin, daß Anträge auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens frühzeitig einzureichen seien, da mit langwierigen Verfahren gerechnet werden müsse. Etwa 1 1/2 Jahre später (am 17. September 1985) stellte ein Vertreter der Beigeladenen zu 1. anläßlich einer Besprechung im zuständigen Ministerium (u.a.) erstmals das Projekt eines künstlichen Bachlaufs vor. Aus schriftlichen Vermerken vom 9. und 10. April 1986, die sich in den Akten des Regierungspräsidenten befinden, ergibt sich indes, daß bis dahin von der Beigeladenen zu 1. kein überprüfungsfähiges wasserwirtschaftliches Gesamtkonzept vorgelegt worden war und insbesondere keinerlei Planfeststellungsanträge für Ausbaumaßnahmen jedweder Art gestellt worden waren. Im April und Juli 1986 erinnerte der Regierungspräsident die Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1. erneut an die Vorlage von Planfeststellungsanträgen, falls entsprechende Vorhaben geplant seien. Unter dem 15. Juli 1986 sagte die Beigeladene zu 1. dem Regierungspräsidenten zu, die Unterlagen über alle wasserwirtschaftlich relevanten Vorhaben zusammenzustellen und kurzfristig vorzulegen. Unter dem 24. Juli 1986 teilte das Wasserwirtschaftsamt Wiesbaden dem Regierungspräsidenten mit, Bedienstete hätten während einer Dienstreise zufällig festgestellt, daß auf dem für die Bundesgartenschau 1989 vorgesehenen Gelände bereits Gräben ausgehoben und andere erhebliche Erdarbeiten ausgeführt würden; Planunterlagen lägen der Behörde hierzu jedoch nicht vor. Dies könne nicht hingenommen werden. Nachdem der Regierungspräsident die Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1. im September 1986 erneut an die Erledigung seiner früheren Schreiben erinnert hatte, teilte diese am 23. Oktober 1986 der oberen Wasserbehörde mit, für die Bundesgartenschau 1989 sei u.a. ein Bachlauf geplant; der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis werde demnächst gestellt werden. Im Januar 1987 fand sodann eine Besprechung mit allen beteiligten Ämtern statt, bei welcher der Vertreter der Beigeladenen zu 1. den geplanten künstlichen Bachlauf vorstellte. In diesem Zusammenhang wies der Beauftragte des Regierungspräsidenten darauf hin, daß ein gegebenenfalls erforderliches Planfeststellungsverfahren kaum noch durchzuführen sein dürfte. Die Beigeladene zu 1. wurde um alsbaldige Vorlage entsprechender Anträge gebeten. Am 17. Februar 1987 zeigte die Beigeladene zu 1. dem Regierungspräsidenten ihren nunmehr definitiven Plan an, ein künstliches Gerinne von 2.640 m Länge zu errichten. Am 26. Februar 1987 wies der Regierungspräsident anläßlich einer Ortsbesichtigung die Beigeladene zu 1. an, vorläufig alle weiteren Baumaßnahmen hinsichtlich des Kunstbachs zu unterlassen. Unter dem 1. April 1987 teilte der Regierungspräsident der Beigeladenen zu 1. mit, nach eingehender Überprüfung der Angelegenheit sei er zu der Auffassung gelangt, daß die Durchführung eines entsprechenden Planfeststellungsverfahrens notwendig sei. Dieses dürfte jedoch schwerlich bis zum Frühjahr 1989, dem vorgesehenen Zeitpunkt der Eröffnung der Bundesgartenschau 1989, abzuschließen sein. Das sei indes von der Beigeladenen zu 1. selbst zu verantworten. Unter dem 19 Mai 1987 erließ der Magistrat der Beigeladenen zu 2. als untere Naturschutzbehörde der Beigeladenen zu 1. gegenüber antragsgemäß einen Bescheid, in dem für die Errichtung des künstlichen Gerinnes eine Ausnahme nach § 7 der Landschaftsschutzverordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 31. Juli 1972 (LSVO) zugelassen sowie eine Genehmigung nach §§ 3, 6 LSVO und gleichzeitig nach § 6 HENatG erteilt wurde. Dieser Bescheid enthält u.a. die Auflage, daß - außer im Wurzelbereich von Bäumen keine Folien verwendet werden dürften und daß das Gerinne spätestens 6 Monate nach Beendigung der Gartenschau zu beseitigen und das Gelände wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen sei. Die Beigeladene zu 1. beantragte sodann am 22. Juni 1987 formlos die Genehmigung des künstlichen Gerinnes. Anläßlich einer daraufhin am 9. September 1987 durchgeführten Besprechung im Hause des Regierungspräsidenten in Darmstadt unter Beteiligung der betroffenen Behörden wies der Beauftragte des Regierungspräsidenten darauf hin, daß vorliegend ein Planfeststellungsverfahren unverzichtbar sei, daß aber mit einem termingerechten Abschluß eines solchen Verfahrens keinesfalls gerechnet werden könne, da es nach allgemeiner Erfahrung etwa zwei Jahre dauere. Es wurde vereinbart, das Planfeststellungsverfahren möglichst zügig zu betreiben und gleichzeitig gemäß § 9 a WHG unter Anordnung des Sofortvollzuges den vorzeitigen Beginn der Errichtung des künstlichen Gerinnes zuzulassen. Am 8. Oktober 1987 beantragte die Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1. unter Vorlage entsprechender Unterlagen bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens betreffend die Errichtung eines künstlichen Gerinnes; gleichzeitig wurde mit näherer Begründung die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 9 a WHG unter Anordnung des Sofortvollzuges beantragt. Unter dem 30. Oktober 1987 setzte der Regierungspräsident alle im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu beteiligenden Behörden und Verbände von dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1. in Kenntnis und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu der bevorstehenden Entscheidung über den Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 9 a WHG. Innerhalb der gesetzten Frist erhob der Antragsteller hiergegen Einwendungen. Er wies darauf hin, daß die Zulassung des vorzeitigen Beginns Ausnahmecharakter habe und im vorliegenden Fall zu einer ungerechtfertigten Verkürzung des Verfahrens führen würde, zumal das künstliche Gerinne ökologisch nicht unproblematisch sei und daher eine vorherige Prüfung der Umweltverträglichkeit für erforderlich gehalten werde. Desgleichen erhoben die Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e. V. sowie die Botanische Vereinigung für Naturschutz in Hessen e. V. Einwendungen gegen die Anwendung des § 9 a WHG, da es sich bei dem künstlichen Gerinne in Wahrheit um ein naturfernes Fließgewässer handle, dessen Errichtung ohne entsprechende Ausgleichsmaßnahmen gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstoße. Die damalige Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt erhob bei grundsätzlicher Bejahung des Verfahrens nach § 9 a WHG zunächst Bedenken gegen die Trassenführung, die in bestimmten Abschnitten zum Schutz von Gehölzen geändert wer den müsse, außerdem müsse die Einspeisung von Grundwasser mit Trinkwasserqualität sofort nach Beendigung der Bundesgartenschau aufhören. Ihre Bedenken hinsichtlich der Trassenführung hat die Bezirksdirektion allerdings später wieder eingeschränkt unter der Voraussetzung, daß in einem bestimmten Abschnitt der vorhandene Graben benutzt werde und im übrigen zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt würden. Der Magistrat der Beigeladenen zu 2. als untere Naturschutzbehörde brachte ebenfalls seine Zustimmung zur Anwendung des § 9 a WHG zum Ausdruck, allerdings mit der Maßgabe, daß die Auflagen und Bedingungen im Bescheid vom 19. Mai 1987 beachtet würden. Der Regierungspräsident in Darmstadt - als für das Planfeststellungsverfahren zuständige obere Wasserbehörde - gestattete mit Bescheid vom 17. Februar 1988 gemäß § 9 a WHG jederzeit widerruflich, bereits vor dem Abschluß des Planfeststellungsverfahrens mit der Herstellung des Bachlaufes sowie den weiteren Maßnahmen gemäß den unter Punkt 2 dieses Bescheides genannten Planunterlagen sowie den Nebenbestimmungen dieses Bescheides zu beginnen. Um sicherzustellen, daß die von der Unternehmerin - der Beigeladenen zu 1. - übernommene Verpflichtung, alle bis zur Entscheidung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und im Falle der ablehnenden Entscheidung im Planfeststellungsverfahren den früheren Zustand wiederherzustellen, auch erfüllt wird, wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- DM festgesetzt. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beigeladenen zu 1. angeordnet. In der Begründung dieses Bescheides, der mit zwei Bedingungen sowie 33 Auflagen versehen ist - u.a. Zulassung der Verwendung von Folie für die gesamte Strecke des Gerinnes entgegen der Bedingung der unteren Naturschutzbehörde -, wird ausgeführt, daß dem Antrag deshalb habe entsprochen werden können, weil in dem sich anschließenden Planfeststellungsverfahren mit einer Entscheidung zugunsten der Unternehmerin zu rechnen sei. Versagungsgründe nach § 59 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) lägen nicht vor. Bei dieser Entscheidung seien auch die seitens der Verbände und von Dritten erhobenen Einwendungen bzw. Bedenken berücksichtigt und in die Abwägung mit einbezogen worden. Die Errichtung des Gerinnes stelle keinen unvertretbaren Eingriff in Natur und Landschaft dar. Insoweit sei die Einholung weiterer Sachverständigengutachten nicht notwendig gewesen. Das öffentliche Interesse an der vorläufigen Zulassung gemäß § 9 a WHG sei zu bejahen. Das Gerinne dienen dem Wohl der Allgemeinheit, denn es werde eine Annäherung an die frühere Auelandschaft erreicht, was zu einer ökologischen Aufwertung führe. Zudem werde damit dem Bebauungsplan Rechnung getragen. Die Einrichtung des künstlichen Gerinnes habe überregionalen Modellcharakter, der einzelne Besucher solle mit der Idee der Gewässerrenaturierung vertraut gemacht werden. Zu beachten sei auch, daß das Gerinne der Belehrung von Schulklassen dienen könne, ferner der Erholung der Einwohner in diesem dicht besiedelten Gebiet. Schließlich werde die Attraktivität der Gartenschau erhöht, die als wünschenswerten Bestandteil auch ein Gewässer haben müsse; dies habe wiederum auch einen volkswirtschaftlich günstigen Effekt. Es bestehe auch ein berechtigtes Interesse der Unternehmerin an einer Entscheidung nach § 9 a WHG. Ohne die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Errichtung des künstlichen Gerinnes sei eine Verwirklichung des projektierten Bachlaufes nicht möglich. Die Bundesgartenschau solle bereits im Frühjahr 1989 eröffnet werden. Dieser Termin könnte unter Berücksichtigung der normalen Dauer eines Planfeststellungsverfahrens sowie der aufschiebenden Wirkung zu erwartender Widersprüche gegen den Bescheid unter keinen Umständen eingehalten werden, zumal die Bauarbeiten dieses umfangreichen Vorhabens längere Zeit in Anspruch nehmen würden. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, es sei versäumt worden, die Planung entsprechend frühzeitig einzuleiten, denn die vorbereitenden Arbeiten hätten sich als derart umfangreich und schwierig erwiesen, daß das förmliche Planfeststellungsverfahren erst im Jahre 1987 habe eingeleitet werden können. Zu diesem Zeitpunkt sei dessen Beendigung vor dem Eröffnungstermin jedoch schon nicht mehr möglich gewesen. Das öffentliche Interesse an vorzeitigem Beginn Überwiege auch die Belange der Betroffenen. Deren Einwendungen und Bedenken seien unbegründet. Der Nachteil für die Betroffenen, mit der endgültigen Bescheidung noch warten zu müssen, wiege weniger schwer als die Gefahr, daß das Vorhaben gänzlich scheitern könnte, zumal die Beigeladene zu 1. für den Fall einer späteren ablehnenden Entscheidung zum Schadenersatz und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet wäre. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei deshalb geboten, weil der geplante Bachlauf ansonsten nicht bis zur Eröffnung der Bundesgartenschau im Frühjahr 1989 fertiggestellt werden könnte. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, daß das Vorhandensein eines Gewässers wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil einer jeden Bundesgartenschau sei. Ohne die Zulassung des vorzeitigen Beginns und die Anordnung der sofortigen Vollziehung müßte die Bundesgartenschau ohne jegliches Gewässer stattfinden; eine der schönsten und wichtigsten Attraktionen der Gartenschau würde damit fehlen. In Ziffer 25 der in den Bescheid aufgenommenen Auflagen behielt sich der Regierungspräsident entgegen der von der unteren Naturschutzbehörde aufgestellten Bedingung die Entscheidung über den etwaigen Verbleib des künstlichen Bachlaufes nach Beendigung der Bundesgartenschau 1989 im Planfeststellungsbescheid vor. Von dem Bescheid nach § 9 a WHG wurden nicht erfaßt der Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlage (Pumpwerk usw.) sowie das Zutagefördern von Grundwasser. Insoweit wurde vom Regierungspräsidenten - übrigens noch ehe von der Beigeladenen zu 1. prüffähige statische Berechnungen hinsichtlich der notwendigen Stahlbetonbauten vorgelegt waren - unter dem 19. Februar 1988 gesondert eine Erlaubnis und Baugenehmigung nach §§ 7 WHG, 17 HWG erteilt. Gegen den ihm am 24. Februar 1988 bekannt gegebenen Bescheid nach § 9 a WHG erhob der Antragsteller am 24. März 1988 Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Am 5. April 1988 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorläufigen Rechtsschutz. Er führte aus, als anerkannter Verband im Sinne des § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sei er im vorliegenden Verfahren antragsbefugt. Die Voraussetzungen des § 36 HENatG seien erfüllt. Er mache geltend, durch die Zulassung des vorzeitigen Beginns werde ein Zustand geschaffen, der den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Hessischen Naturschutzgesetzes nicht entspreche. Durch den geplanten Eingriff in die Natur würden nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes im Niddatal zurückbleiben, insbesondere würden vom Aussterben bedrohte Vögel aus ihrem Lebensraum vertrieben. Weiterhin handele es sich hier bei dem Bescheid nach § 9 a WHG auch um einen Verwaltungsakt in einem Planfeststellungsverfahren. Hinsichtlich der Begründetheit seines Antrages führt der Antragsteller aus, er halte den angefochtenen Bescheid für offensichtlich rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht vorlägen. Dies ergebe sich daraus, daß die Planung des künstlichen Gerinnes dem öffentlichen Interesse widerspreche, zwingende Versagungsgründe des Naturschutzes unbeachtet blieben und die Abwägungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 HENatG fehlerhaft sei, weil ökologisch relevante Sachverhalte nur unzureichend ermittelt worden seien. Demnach bestehe an der Anordnung des sofortigen Vollzuges kein öffentliches Interesse, und das Unternehmerinteresse habe hinter die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zurückzutreten. Im Planfeststellungsverfahren könne deshalb nicht mit einer Entscheidung zugunsten der Unternehmerin gerechnet werden, weil § 59 HWG, § 35 BauGB und die Landschaftsschutzverordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 31. Juli 1972 dem entgegenstünden. Unter ausführlicher Darlegung seiner maßgeblichen Erwägungen begründete der Antragsteller das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 59 Abs. 2 HWG damit, daß das geplante künstliche Gerinne kein ausreichendes Selbstreinigungsvermögen besitze. Wegen des hohen Nitratgehaltes des zu fördernden Wassers ergäbe sich ein hohes Nährstoffniveau und eine entsprechend hohe Bio-Masse, auch Faden- und Planktonalgen würden günstige Voraussetzungen vorfinden. Wegen der zu erwartenden geringen Sauerstoffzufuhr - insbesondere an heißen Sommertagen - sei alsbald mit einem Umkippen des Gewässers - jedenfalls in einzelnen der 17 Becken zu rechnen. Die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens ergebe sich daraus, daß es sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Bauvorhaben handele. Aber selbst wenn man vom Gegenteil ausginge, stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen, weil der maßgebliche Bauleitplan keine Wasserfläche, sondern eine Grünfläche ausweise und weil außerdem eine Gefährdung des Grundwassers, das der Trinkwasserversorgung diene, eintreten könne. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Landschaftsschutzverordnung der Stadt Frankfurt am Main trug der Antragsteller vor, es handele sich hier um einen geschützten Landschaftsteil, für den das Verbot gelte, Veränderungen vorzunehmen, die die Natur schädigen könnten. Derartige Schädigungen seien im vorliegenden Falle zu befürchten. Durch das Gerinne werde eine Landschaft zerschnitten, die im Interesse der dort lebenden Kleintiere als Einheit erhalten bleiben müsse. Durch den Baulärm, aber auch durch die Veränderung der Landschaft würden artengeschützte Vögel vertrieben, durch die Versiegelung einer Fläche von weit über 10.000 qm mit Folie würde diese als Versickerungsfläche für die Neubildung von Grundwasser nicht mehr zur Verfügung stehen, zudem würden hierdurch die nahegelegenen Gehölze Schaden leiden. Es bestehe schließlich - wie bereits erwähnt - die Gefahr, daß das Wasser im Gerinne bei starker Sonneneinstrahlung umkippen werde und sich bei Versickerung mit dem Grundwasser vermengen könne. Nach alledem habe der Regierungspräsident zu Unrecht angenommen, daß im Planfeststellungsverfahren voraussichtlich eine Entscheidung zugunsten der Unternehmerin ergehen werde. Er habe es verabsäumt, eine Bestandsaufnahme hinsichtlich der vorhandenen Fauna und Flora und hinsichtlich des Landschaftsbildes zu machen, so daß er auch nicht in der Lage gewesen sei, eine sachgerechte Abwägung im Sinne des § 6 Abs. 2 HENatG vorzunehmen. Zumindest lasse sich eine derartige sachgerechte Abwägung dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen. Vorliegend seien die Voraussetzungen des § 9 a WHG im übrigen auch schon deshalb nicht erfüllt, weil das erforderliche Planfeststellungsverfahren aus Zeitgründen nicht termingerecht durchgeführt werden könne, eine vorzeitige Zulassung nach § 9 a WHG also zu einer unzulässigen Aushöhlung dieses an sich notwendigen Planfeststellungsverfahrens führen würde. Der Antragsteller beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. März 1988 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 1988 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Er vertrat die Auffassung, der Antragsteller sei für dieses Verfahren nicht aktiv legitimiert. Das Klagerecht der anerkannten Naturschutzverbände sei nur für die Fälle vorgesehen, in denen auch ein Anhörungsrecht nach § 29 Abs. 1 BNatSchG bestehe. Ein solches Anhörungsrecht sei im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 9 a WHG jedoch gerade nicht vorgesehen. Auch sei die Zulassung des vorzeitigen Beginns kein Verwaltungsakt, der eine Maßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG betreffe. Abgesehen davon sei der Antrag aber auch unbegründet, denn es seien keine Gründe ersichtlich, die eine Versagung der Zulassung des vorzeitigen Beginns erfordert hätten; auch sei die planerische Abwägung nicht fehlerhaft. Es sei bereits unzutreffend, daß das geplante künstliche Gerinne kein Selbstreinigungsvermögen besitzen solle. Durch die mechanische Umwälzung sei eine ausreichende Fließgeschwindigkeit gewährleistet. Auch würden die vorgesehenen Staustufen zur Erhöhung des Sauerstoffgehaltes beitragen. Zudem werde täglich frisches Wasser in ausreichendem Maße zugeführt werden, und im übrigen dürfte sich die durch die vorhandenen Bäume und Hecken bedingte Beschattung des Wassers positiv auf die Wassertemperatur auswirken. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Befürchtung geäußert habe, das Wasser könne letztlich in das Grundwasser gelangen und dessen Qualität beeinträchtigen, sei dem entgegenzuhalten, daß es sich hierbei um wasserwirtschaftliche Belange handele, deren Wahrung nicht zu den Aufgaben des Antragstellers gehöre. Gleiches gelte hinsichtlich der behaupteten Unvereinbarkeit des künstlichen Gerinnes mit baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen aber könne im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. 535 keinerlei Zweifel an der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bestehen. Der Zulassung vorzeitigen Beginns stehe schließlich auch nicht die Landschaftsschutzverordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 31. Juli 1972 entgegen, denn insoweit habe die untere Naturschutzbehörde im Mai 1987 zulässigerweise eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Soweit der Antragsteller bemängele, daß irreparable Schäden zu befürchten seien, könne ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, da die Unternehmerin zur Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 200.000,-- DM verpflichtet worden sei, um gegebenenfalls alle verursachten Schäden zu ersetzen bzw. den früheren Zustand wiederherzustellen. Die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 12. April 1988 Beigeladenen beantragten ebenfalls, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen, hilfsweise, der Beigeladenen zu 1. zu gestatten, 1. zur Auftriebssicherung den Lettenschlag fertigzustellen und den Bach abschnittsweise zu fluten, 2. um Abschnitte als Voraussetzung für die Flutung nach Ziff. 1 bilden zu können, im Bereich der vorgesehenen Überfallwehre provisorische Querschläge aus Lehm einzubringen, 3. auf den Flächen oberhalb des Wasserspiegels den Lettenschlag zum Schutz gegen Austrocknung mit Mutterboden abzudecken und gegen Abrutschen und Austrocknen durch schnell wachsende Gräser und Kräuter zu sichern. Sie hielten den Eilantrag für unzulässig. Die Antragsbefugnis des Antragstellers sei nur dann gegeben, wenn es sich um einen Verwaltungsakt "in" einem Planfeststellungsverfahren handele. Die Zulassung vorzeitigen Beginns sei jedoch eher als Verwaltungsakt "bei Gelegenheit" eines Planfeststellungsverfahrens zu bewerten. Für eine erweiternde Auslegung bestehe kein Bedürfnis, zumal es hier nur um einen vorläufigen Zustand gehe und im übrigen durch die hinterlegte Sicherheitsleistung Gewähr dafür geboten werde, daß der ursprüngliche Zustand erforderlichenfalls wiederhergestellt werden könne. Abgesehen davon sei der Antrag aber auch unbegründet, denn der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und halte sowohl einer naturschutzrechtlichen als auch einer baurechtlichen und wasserrechtlichen Prüfung in jeder Hinsicht stand. Zur Begründung führten die Beigeladenen unter weiterer Vertiefung im wesentlichen die vom Antragsgegner vorgetragenen Argumente an. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellte mit Beschluß vom 29. April 1988 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. März 1988 gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 17. Februar 1988 wieder her und begründete diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Der Antragsteller sei antragsbefugt. Die Klagebefugnis - und damit auch die Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren - des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e. V., ergebe sich aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 36 HENatG. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Der Antragsteller habe geltend gemacht, durch die Erlaubnis des vorzeitigen Beginns werde ein tatsächlicher Zustand geschaffen, der als naturschutzwidrig anzusehen sei. Er habe hierfür einen hinreichend substantiierten Sachverhalt vorgetragen. Ferner betreffe der angefochtene Bescheid nach § 9 a WHG eine Maßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, da er im Rahmen eines bereits eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens über ein Vorhaben, das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sei, ergangen sei. Der Antragsteller sei auch in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt und habe von seinen Mitwirkungsrechten nach § 29 BNatSchG in dem erwähnten Planfeststellungsverfahren Gebrauch gemacht. Daß ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers an einem Verfahren nach § 9 a WHG gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, schließe seine Antragsbefugnis hier nicht aus. Denn die vorläufige Zulassung nach § 9 a WHG ergehe nicht ein einem besonderen Verfahren, sondern stelle lediglich eine besondere Entscheidungsform im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens dar. Der zulässige Antrag sei auch begründet, denn der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts bestehe jedoch weder ein öffentliches Interesse noch ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Durch die vorläufige Zulassung nach § 9 a WHG werde kein Recht des Unternehmers begründet, sondern nur ein bestehendes Verbot suspendiert. Die Zulassung stelle auch beim Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen einen Vorgriff auf eine zu einem späteren Zeitpunkt nach sorgfältiger Abwägung zu treffende Entscheidung dar. Es erscheine daher unverzichtbar, § 9 a WHG restriktiv auszulegen. Dies gelte um so mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall der vorzeitige Beginn einer planfeststellungsbedürftigen Gewässerherstellung zugelassen werden solle. Hier bestehe in besonderem Maße die Gefahr, daß durch eine nur auf einer Prognoseentscheidung beruhenden Vorabzulassung vollendete Tatsachen geschaffen würden Innerhalb eines Planfeststellungsverfahrens dürfe daher das Instrument des § 9 a WHG nur dann eingesetzt werden, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, daß die Planfeststellung noch vor einer etwaigen Erledigung oder Aufhebung der planfestzustellenden Maßnahme ergehen könne. Die Herstellung eines Gewässers dürfe also nicht gemäß § 9 a WHG zugelassen werden, wenn feststehe, daß eine Planfeststellung vor Beendigung der Maßnahme nicht erfolgen könne. So lägen die Dinge aber hier. Durch die Entscheidung des Regierungspräsidenten sollten angesichts der in Kürze bevorstehenden Bundesgartenschau die vollständige Errichtung des künstlichen Gerinnes und dessen bestimmungsgemäßer Betrieb sichergestellt werden. Die vorzeitige Zulassung sei hier also dadurch gekennzeichnet, daß sie faktisch an die Stelle des für die Maßnahme erforderlichen Planfeststellungsverfahrens treten solle. Dem Regierungspräsidenten sei bei Erlaß seiner Entscheidung nicht zweifelhaft gewesen, daß die mit Sofortvollzug versehene Erlaubnis nach § 9 a WHG die einzige Möglichkeit darstellte, den Besuchern der Bundesgartenschau 1989 das geplante künstliche Gerinne darbieten zu können. Diese Verfahrensweise lasse sich mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns (Art. 20 GG) nicht mehr vereinbaren, da hier die vom Gesetzgeber als Ausnahmefall geschaffene Möglichkeit der vorübergehenden Suspendierung eines Verbots genützt werde, um ein aus Zeitgründen nicht mehr zu realisierendes Erlaubnisverfahren zu ersetzen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles sei darin zu sehen, daß die durch die Planfeststellung erstrebte Erlaubnis erst zu einem Zeitpunkt erfolgen werde, zu dem an dieser Erlaubnis letztlich seitens der Begünstigten keinerlei Interesse mehr bestehen werde, weil dann das Ereignis, um dessentwillen sie das Verfahren betrieben habe, sich bereits durch Zeitablauf erledigt haben werde. Der bisherige Ablauf des Planfeststellungsverfahrens lasse es als gewiß erscheinen, daß der Erlaß einer vollziehbaren Planfeststellungsentscheidung vor Abschluß der Bundesgartenschau 1989 nicht mehr erwarten werden könne. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob der von der Planfeststellung begünstigte Unternehmer es in vorwerfbarer Weise versäumt habe, das Verfahren rechtzeitig zu betreiben, um einen termingerechten Abschluß zu ermöglichen. Maßgebend sei allein die objektive Unmöglichkeit eines rechtzeitigen Abschlusses des Planfeststellungsverfahrens bei normalem Verlauf. Gegen diese Rechtsauffassung könne auch nicht eingewendet werden, die Ausgestaltung des Verfahrens nach § 9 a WHG genüge im konkreten Fall in qualitativer Hinsicht den an ein Planfeststellungsverfahren zu stellenden Anforderungen. Abgesehen davon, daß unter Berücksichtigung der in diesem Eilverfahren allein seitens des Antragstellers vorgetragenen Bedenken viele für die Planfeststellung entscheidungserhebliche Fragen als noch ungeklärt angesehen werden müßten, sei zu beachten, daß auch die Fachleute der Wasserwirtschaftsverwaltung etliche Punkte als noch klärungsbedürftig bezeichnet hätten. Es bleibe daher im Ergebnis festzuhalten, daß das Verfahren der Zulassung vorzeitigen Beginns vorliegend zu einer nicht hinnehmbaren Aushöhlung, einer Sinnentleerung des Planfeststellungsverfahrens führe. An dem gewonnenen Ergebnis ändere sich auch nichts dadurch, daß der Beigeladenen zu 1. eine Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- DM aufgegeben worden sei. Angesichts einer Reihe von noch zu klärenden naturschutzrechtlich relevanten Fragen könnten durch die vorläufige Zulassung unter Umständen irreparable Zustände eintreten, so daß die Sicherheitsleistung insoweit nichts nütze. Der "Hilfsantrag" der Beigeladenen müsse ebenfalls erfolglos bleiben. Da der angefochtene Bescheid schon wegen fehlender Rechtsgrundlage rechtswidrig sei, vermöchten die von den Beigeladenen der Sache nach angeregten zusätzlichen Auflagen am gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Gegen diesen ihm am 9. Mai 1988 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 20. Mai 1988 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses und der Zurückweisung des Eilantrags des Antragstellers. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Der angefochtene Beschluß sei bereits deshalb aufzuheben, weil dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Der Bescheid vom 17. Februar 1988 sei kein Verwaltungsakt, der eine Maßnahme nach § 29 Abs. 1 Nr 4 BNatSchG betreffe. Diese Vorschrift räume den anerkannten Naturschutzverbänden ein Mitwirkungsrecht in Planfeststellungsverfahren ein. Bei dem Verfahren gemäß § 9 a WHG handele es sich nicht um einen Teil des Planfeststellungsverfahrens, sondern um ein gesondertes Verwaltungsverfahren. Dieser Rechtsauffassung stehe auch die Formulierung des § 31 Abs. 2 a WHG nicht entgegen. Die Formulierung "in einem Planfeststellungsverfahren" bedeute lediglich, daß eine Entscheidung nach § 9 a WHG nur zulässig sei, solange ein solches Planfeststellungsverfahren laufe. Eine isolierte Entscheidung nach § 9 a WHG ohne Hauptverfahren sei also nicht zulässig. Dies schließe aber nicht aus, daß das Verfahren nach § 9 a WHG ein eigenständiges, vom Planfeststellungsverfahren getrenntes Verwaltungsverfahren darstelle, in dem der Antragsteller auch kein Mitwirkungsrecht habe. Diese Rechtsauffassung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 31. August 1982 - VIII R 51/82 -). Sie trage dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, der das Verbandsklagerecht nur in einem eng begrenzten Rahmen eingeräumt habe. Es sei deshalb nicht zulässig, den gesetzlich festgelegten Katalog der Mitwirkungsrechte zu erweitern. Dem Antragsteller nütze es auch nicht, daß er sich im vorliegenden Fall an dem Verfahren nach § 9 a WHG tatsächlich beteiligt habe. Die Befürchtung, eine auf das Planfeststellungsverfahren beschränkte Mitwirkung der Verbände könnte lediglich noch eine Formalität sein, sei nicht begründet. Hierbei werde übersehen, daß die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9 a WHG an streng einzuhaltende Tatbestandsvoraussetzungen gebunden sei. Bei korrekter Handhabung des § 9 a WHG durch die Behörde bestehe somit keineswegs die Gefahr einer Aushöhlung der Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzverbände im Planfeststellungsverfahren. Abgesehen von der mangelnden Antragsbefugnis des Antragstellers sei der Antrag aber auch unbegründet. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, § 9 a WHG sei restriktiv auszulegen, könne nicht gefolgt werden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Funktion der Vorschrift des § 9 a WHG würde gerade vereitelt werden, wenn man der Meinung des Gerichts folgen würde, die planfeststellungsbedürftige Herstellung eines Gewässers dürfe nicht gemäß § 9 a WHG zugelassen werden, wenn feststehe, daß eine Planfeststellung vor Beendigung der Maßnahme nicht erfolgen könne. Es entspreche gerade dem Sinn der Regelung, in Fällen wie dem vorliegenden vorzeitig eine Herstellung und Inbetriebnahme des Gewässers zuzulassen. Dabei spiele es auch keine Rolle, aus welchen Gründen das Planfeststellungsverfahren nicht rechtzeitig zum Abschluß gebracht werden könne. Im übrigen sei im vorliegenden Falle die Entscheidung nach § 9 a WHG unter sorgfältiger Abwägung auch der naturschutzrechtlichen Belange erlassen worden. Der Regierungspräsident sei sich im klaren darüber gewesen, daß er als Planfeststellungsbehörde infolge der Konzentrationsmaxime auch die Entscheidung über Ausnahmen von der Landschaftsschutzverordnung der Stadt Frankfurt am Main zu treffen habe und daß auch in seinem Bescheid nach § 9 a WHG eine solche naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung enthalten sei. Aus bestimmten im Bescheid enthaltenen Formulierungen lasse sich dies eindeutig ablesen. Was die vom Senat aufgeworfene Frage der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften (insbesondere der Bauvorlagenverordnung) angehe, so sei der Antragsteller nicht berufen, derartige Gesichtspunkte, die keinen naturschutzrechtlichen Bezug hätten, geltend zu machen. Die Beigeladenen haben ebenfalls rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 29. April 1988 erhoben mit dem Antrag, den Eilantrag des Antragstellers zurückzuweisen, hilfsweise, ihren Hilfsanträgen stattzugeben. Sie verneinen ebenfalls die Antragsbefugnis des Antragstellers und bedienen sich hierfür im wesentlichen derselben Begründung wie der Antragsgegner, wobei sie sich eingehend mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (2. und 8. Senat) auseinandersetzen. Ferner wenden auch die Beigeladenen sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 9 a WHG müsse restriktiv ausgelegt und angewendet werden. Sie meinen ferner, daß selbst bei Bejahung der Notwendigkeit einer restriktiven Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Falle der Bescheid des Regierungspräsidenten rechtmäßig sei. Denn das vorliegende Verfahren werde durch seinen absoluten Ausnahmecharakter gekennzeichnet. Bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Bundesgartenschau könne ein Planfeststellungsverfahren voraussichtlich nicht mehr durchgeführt werden, die Zulassung des vorzeitigen Beginnes sei daher die einzige Möglichkeit, eine öffentlich-rechtliche Gestattung des Projektes zu erreichen. Diese völlig atypische Ausnahmesituation rechtfertige es, § 9 a WHG als ausreichende Rechtsgrundlage nicht nur für den Beginn, sondern auch für die vollständige Herstellung des künstlichen Gerinnes anzusehen. Die Beigeladene zu 1. habe sich im Verwaltungsverfahren ausführlich mit den Argumenten der Gegner des Projektes auseinandergesetzt und diese zu entkräften vermocht. Zudem hätten alle wichtigen Fachbehörden keine Einwände gegen die Errichtung des künstlichen Gerinnes erhoben, auch verschiedene Naturschutzverbände hätten ausdrücklich zugestimmt. Die spezifischen Fachkenntnisse der zu Beteiligenden seien also in den Abwägungsprozeß eingeflossen, so daß auch die Prognose hinsichtlich des voraussichtlich positiven Ausganges des Planfeststellungsverfahrens gerechtfertigt gewesen sei. Die Beigeladenen widersprechen der Verwertung des vom Senat beigezogenen Gutachtens "Landschaftsbildgutachten Volkspark Niddatal" vom 29. Juni 1988, das im Rahmen des vor dem 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs anhängigen Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan Nr. 535 (Az.: 4 S 2432/87) zu Beweissicherungszwecken eingeholt worden ist. Zum einen beschreibe dieses Gutachten eine Situation, die bereits im Zeitpunkt seiner Erstellung nicht mehr vorgelegen habe und in der Zwischenzeit weitere Veränderung erfahren habe. Für die Entscheidung im vorliegenden Falle komme es jedoch auf die Darstellung der landschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Entscheidung des Regierungspräsidenten an. Zudem tendiere das Landschaftsbildgutachten in seiner Aussage zu einer Verpflichtung, ein vorgefundenes Landschaftsbild nicht zu verändern und in seiner bestehenden Struktur in jedem Falle zu erhalten. Dieser Aussagegehalt gehe an der Rechtslage vorbei, da es den Gemeinden nicht verwehrt sei, Planungen durchzuführen und damit auch Veränderungen in der Landschaft vorzunehmen. Die Zielbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sähen eine absolute Unantastbarkeit der Landschaft nicht vor. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zurückzuweisen. Er verteidigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß er antragsbefugt sei. Die Verbandsklagebefugnis gegen die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer planfeststellungspflichtigen Baumaßnahme nach Einleitung eines entsprechenden Planfeststellungsverfahrens sei eindeutig gegeben und werde auch in der bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht in Abrede gestellt. Die von dem Antragsgegner angezogenen Entscheidungen beträfen andere Fallgestaltungen. Der Antragsteller begründet sodann eingehend, warum das geplante künstliche Gerinne, das zum Teil in dem alten Woog-Graben verlaufen solle, als Gewässer anzusehen sei, dessen Ausbau eines Planfeststellungsverfahrens bedürfe. Zur Begründetheit seines Eilantrags trägt der Antragsteller ergänzend vor: Der Regierungspräsident habe verkannt, daß er die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 LSVO zuständige Behörde sei, und habe deshalb eine eigene Prüfung bzw. Entscheidung nach dieser Vorschrift verabsäumt. Der Antragsteller fordert ferner im Gegensatz zu den Beigeladenen die Verwertung des beigezogenen Landschaftsbildgutachtens, aus dem sich ergebe, wie gravierend der bislang als nicht ausgleichungsbedürftig dargestellte Eingriff in Natur und Landschaft durch die Herstellung des künstlichen Gerinnes sei. Schließlich vertritt der Antragsteller die Auffassung, daß er durchaus berechtigt sei, auch die Verletzung baurechtlicher Verfahrensvorschriften (etwa der Bauvorlagenverordnung) zu rügen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn infolge der Verletzung solcher Verfahrensvorschriften (etwa Vorlage nicht ordnungsgemäßer Pläne) der Umfang eines geplanten Eingriffs in Natur und Landschaft nicht übersehen und daher auch keine zutreffende Abwägung gemäß §§ 6 Abs. 2 HENatG, 7 LSVO vorgenommen werden könne. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 4. Mai 1988, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 5. Mai 1988 beantragt, dem Antragsgegner und den beiden Beigeladenen aufzugeben, die Vollziehung des Bescheides vom 17. Februar 1988 dadurch rückgängig zu machen, daß auf ihre Kosten alle errichteten Bauwerke, Abgrabungen, Bodenverdichtungen, aufgebrachter Sand bzw. Filterfließ, Wurzelschutzfolien, Ton- bzw. Lößlehmschichten, Tonquerriegel, Lettenschlag bzw. Auelehm und Kies-Sandgemische wieder beseitigt werden und der Zustand von Natur und Landschaft wiederhergestellt wird, der vor Beginn der ersten Vollzugsmaßnahme bestanden habe; dies schließe die landschaftsgerechte Wiederherstellung des Geländes einschließlich der Wiederanpflanzung der beseitigten Pflanzen und Hecken sowie Bäume insoweit ein, als im Vollzug des Bescheides vom 17. Februar 1988 diese Teile der Flora beseitigt worden seien. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1988 hat er dieses Begehren dahingehend präzisiert, daß es sich bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Renaturierung vor dem Senat um eine Anschlußbeschwerde handele, die die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zum Ziel habe. Die Rückgängigmachung der bislang durchgeführten Arbeiten sei unter zumutbaren Bedingungen möglich, davon gehe der Bescheid vom 17. Februar 1988 selbst durch den Vorbehalt einer möglichen ablehnenden Entscheidung im Planfeststellungsverfahren, der Festsetzung einer Sicherheitsleistung und des Vorbehalts einer Beseitigung des gesamten Gerinnes nach Abschluß der Bundesgartenschau aus. Hilfsweise werde ein allgemeiner Leistungsanspruch auf Folgenbeseitigung geltend gemacht. Hierzu seien der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2. als Grundstückseigentümerin und die Beigeladene zu 1. als Adressatin des Bescheides kraft öffentlichen Rechts verpflichtet. Zur Begründetheit des Anspruchs werde darauf verwiesen, daß die Anordnung des Sofortvollzugs rechtswidrig sei, wie sich aus dem angefochtenen Beschluß vom 29. April 1988 ergebe. Die Zuständigkeit des angerufenen Senats ergeben sich daraus, daß bei ihm das Eilverfahren anhängig sei. Er habe also zugleich über die Rückgängigmachung der Vollziehung zu befinden (Annex-Entscheidung). Die Rückgängigmachung der Vollziehung sei eilbedürftig und müsse aus ökologischen Gründen kurzfristig begonnen werden. Durch die Ausnutzung des Sofortvollzuges und durch den Weiterbau (entgegen der Bitte des Verwaltungsgerichts während des dort anhängigen Eilverfahrens) sei es zu gravierenden Eingriffen in Natur und Landschaft mit vielfältigen ökologischen Folgewirkungen gekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. Juli 1988 (insbesondere Bl. 438 ff. d. GA.) verwiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen Zurückweisung der Anschlußbeschwerde des Antragstellers. Sie verneinen auch in diesem Zusammenhang dessen Antragsbefugnis und sind im übrigen der Ansicht, daß der Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung unstatthaft sei. Mit ihm verfolge der Antragsteller ein Ziel, das er nur bei vollständigem Obsiegen in der Hauptsache erreichen könne. Eine völlige Beseitigung bereits in diesem Verfahrensstadium sei den Beigeladenen im übrigen nicht zuzumuten. Im Planfeststellungsverfahren wurden mittlerweile die Unterlagen vom 20. Juli bis zum 22. August 1988 öffentlich ausgelegt, Einwendungen konnten bis zum 6. September 1988 angebracht werden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 1988 derartige Einwendungen erhoben und sich zur Begründung auf sein Vorbringen im vorliegenden Eilverfahren bezogen. Er hat insbesondere die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Behördenakten des Regierungspräsidenten (2 Hefter und 2 Ordner) sowie des Landschaftsbildgutachtens vom 29. Juni 1988, das den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen.