Urteil
7 UE 2176/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0519.7UE2176.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 BVFG erhalten Heimatvertriebene den Vertriebenenausweis "A". Heimatvertriebener kann nach § 2 Abs. 1 BVFG nur ein Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sein. Nach dem allein hier in Betracht kommenden 5 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen das Vertreibungsgebiet verlassen hat. Der Kläger ist nie deutscher Staatsangehöriger gewesen. Er erfüllt jedoch die Voraussetzungen des § 6 BVFG, dem zufolge deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ablegung dieses Bekenntnisses ist grundsätzlich der Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 8.86, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 45) setzt zwar das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG dem Grundsatz nach die Feststellung eines Sachverhalts, der rechtlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergibt, sowie die Feststellung eines davon zu trennenden Sachverhalts voraus, in dem ein oder mehrere Bestätigungsmerkmale deutlich werden. Beide Teile des gesetzlichen Tatbestands stehen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr wohnt nach der neueren Rechtsprechung den gesetzlichen Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig auch ein subjektives Element inne. Ihnen kommt eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zu. Je mehr solcher Bestätigungsmerkmale vorliegen, um so näher liegt die Annahme eines subjektiven Bekenntnisses. Für Antragsteller aus den Vielvölkerstaaten - hierzu gehört Rumänien - ist daher die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten, wenn die objektiven gesetzlichen Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es insoweit ohne Bedeutung, daß der Kläger im Jahre 1981, also lange nach Beendigung der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, in das Bundesgebiet eingereist ist und daß er damals bereits 70 Jahre als war (vgl. etwa das gleiche Einreisejahr in dem vom BVerwG mit Urteil vom 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 49 entschiedenen Fall; zu einer bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits 75 Jahre alten Klägerin vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 8.86 -, Buchholz, 412.3, § 6 BVFG Nr. 45). Auch bei aus einer ethnisch gemischten Familie stammenden Personen können objektive Bestätigungsmerkmale Indizwirkung im Hinblick auf ein subjektives Bekenntnis entfalten (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986 - 9 C 8.86 -, Buchholz, 412.3, § 6 BVFG Nr. 45). Freilich ist in diesem Fall die Abstammung für sich allein dazu nicht geeignet, weil sie Indizwirkung sowohl im Hinblick auf das deutsche als auch auf das nichtdeutsche Volkstum hat, was sich gegenseitig aufhebt. Entsprechendes gilt für die Merkmale Sprache, Erziehung und Kultur dann, wenn ein Abkömmling im Sinne beider Volkstumsarten erzogen wird und mehrsprachig aufwächst. In diesem Falle bedarf es in der Tat der Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß sich der Betroffene später dem deutschen Volkstum als dein für ihn ausschließlich maßgebenden zugewandt hat. Dagegen verhält es sich anders, wenn sich in der Familie das deutsche Volkstum in dem Sinne durchgesetzt hat, daß deutsch die Muttersprache des Betroffenen geworden und er im Sinne volksdeutscher Kultur erzogen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1986, a.a.O.). Es ist unter solchen Umständen ausreichend, wenn der Betroffene "von seiner Umgebung" als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden ist (Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 62.81 -, Buchholz, 412.3, § 6 BVFG Nr. 42). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach seinen detaillierten und glaubhaften Angaben stammt der Kläger mütterlicherseits aus einer deutschen Familie. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der Zeuge B. hat bestätigt, daß die Mutter des Klägers in Großwardein als Deutsche bekannt war. Der Kläger hat weiterhin deutsch als Muttersprache erlernt. Anders lassen sich seine guten Sprachkenntnisse auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er sich seit 1981 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht erklären. Auch der Zeuge B der im Besitz des Vertriebenenausweises "A" ist, hat bezogen auf die Jahre nach 1932/33, als er den Kläger kennen lernte - ausgesagt, dieser habe damals fließend deutsch gesprochen; er, der Zeuge, habe angenommen, daß deutsch die Muttersprache des Klägers sei. Der leichte ungarische Akzent, den der Zeuge erwähnt, spricht nicht gegen dieses Ergebnis, zu mal der erst vor wenigen Monaten ins Bundesgebiet eingereiste Zeuge, der bei seiner Vernehmung zweifelsfrei deutsch als Muttersprache sprach, ausgeführt hat, der Kläger spreche deutsch mit dem gleichen leichten Akzent wie er selbst. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen, der bei seiner Vernehmung zurückhaltend auftrat, eindeutig nur aussagte, wenn er über eigene Kenntnis verfügte (z. B. nicht hinsichtlich der Mitgliedschaft des Klägers im Kulturverein) und präzise, in sich stimmige Angaben machte, besteht kein Zweifel. Im übrigen ist zugunsten des Klägers auch das Protokoll seiner mündlichen Angaben in der Durchgangsstelle für Aussiedler vom 22. Oktober 1981 zu berücksichtigen. Dort ist vermerkt, daß der Kläger bereits damals fließend deutsch sprach (Bl. 7 R der Akte des Ausgleichsamts Frankfurt). Der Kläger ist auch im deutschen Sinne erzogen worden. Hierfür spricht zum einen, daß er vom Alter von etwa 12 Jahren an für etwa 2 Jahre von einem Privatlehrer Deutschunterricht erhielt. Dies ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers erwiesen, die er bei seiner Vernehmung als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt hat. Der Privatunterricht in Deutsch erscheint durchaus damit vereinbar, daß deutsch die Muttersprache des Klägers ist, zumal die Grammatik den Schwerpunkt des Unterrichts bildete. Hierin lag ein gewisser Ersatz für die nicht bestehende deutsche, Schule in Großwardein, das bis 1920 zu Ungarn, dann bis 1940 zu Rumänien, von 1940 bis 1944 wiederum zu Ungarn gehörte und dann erneut an Rumänien fiel (Auskunft der Heimatauskunftsstelle Rumänien vom 9. September 1986). zum anderen hat der Kläger - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und im übrigen von dem Zeugen B bestätigt wurde - 1929/30 die Handelshochschule für Welthandel in Wien (vgl. das in Kopie in den Akten befindliche Zeugnis, Bl. 37 der Akte) und darüber hinaus 1930/31 die Fachschule für das Konditoreihandwerk in Köln besucht. Gegen die deutsche Erziehung des Klägers spricht nicht die Tatsache, daß dessen Vater rumänisch-serbischer Volkszugehöriger -, war. Der Vater des Klägers heiratete im Jahre 1906 in die wohlhabende deutschstämmige Familie H ein, die eine um 1880 gegründete Konditorei zu einer in Großwardein betriebenen Schokoladenfabrik mit zuletzt über 100 Beschäftigten ausbaute ( vgl. auch die Auskunft der Heimatauskunftsstelle Rumänien vom 9. September 1986). Aufgrund der detaillierten Angaben des Klägers spricht alles dafür, daß sich sein Vater in die deutsch sprechende Großfamilie einfügte. Diese gehörte der deutschen Minderheit in Großwardein an, die 1930 927 von insgesamt 82.687 Einwohner umfaßte (Auskunft der Heimatauskunftsstelle Rumänien vom 9. September 1-986). Das Übergewicht der im gemeinsamen Haushalt lebenden und tonangebenden Großeltern trug wesentlich dazu bei, daß der Kläger von seiner Mutter im deutschen Sinne erzogen wurde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Mutter des Klägers dessen Taufe und religiöse Erziehung im Sinne des Glaubens ihrer Familie durchsetzen konnte. Wie sich aus der Heiratsurkunde der Eltern des Klägers vom 6. August 1906 (Bl. 81 der Akte des Ausgleichsamts Frankfurt/Main) ergibt, vereinbarten diese vor dem Standesbeamten, daß die Kinder aus der Ehe das römisch-katholische Glaubensbekenntnis der Mutter des Klägers und ihrer Familie (und nicht das griechisch-orthodoxe des Vater des Klägers) übernehmen sollten. Der Kläger wurde dann römisch katholisch getauft, wie sich aus dem in Kopie vorliegenden "Registerausweis" des Pfarrers Z(Bl. 37 der Akte) er gibt. Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente und der Richtigkeit der in ihnen verkörperten Tatsachenangaben, die sich mit den Ausführungen des Klägers decken, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch nach dem Tod der Großeltern mütterlicherseits änderte sich nichts daran, daß die Mutter des Klägers bei dessen Erziehung prägend war. Auch wenn dessen Vater nach dem Tod des Großvaters die Geschäftsführung in dem Betrieb übernahm, steht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei zur Überzeugung des Senats fest, daß die Mutter auch weiterhin bei der Erziehung des Klägers dominierend war, während sich der Vater des Klägers nur wenig um die Kinder gekümmert hat. Auch die bereits erwähnte weitere Ausbildung des Klägers in Wien und Köln spricht dafür, daß sich in der Familie das deutsche Volkstum in der Weise durchgesetzt hat, daß der Kläger im Sinne volksdeutscher Kultur erzogen worden ist. Dieser weitere Bildungsgang im deutschsprachigen Raum stellt sich als konsequent im Sinne des ethnischen Hintergrunds der deutsch geprägten Großfamilie dar. Die Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Kulturkreis ist durch sein weiteres Verhalten bestätigt worden. Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers und der glaubhaften Aussagen des Zeugen Bund der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers steht fest, daß dieser ab 1932/33 bis etwa 1944 Veranstaltungen des Deutschen Kulturvereins in Großwardein regelmäßig besucht hat, der dort nach der Auskunft der Heimatauskunftsstelle Rumänien vom 9. September 1986 von 1923 bis 1944 bestand. Lediglich in den Zeiten vorübergehender Abwesenheit reduzierte sich die Häufigkeit dieser Besuche; so beschränkten sich diese während des Studiums des Klägers auf die Semesterferien. Dem steht nicht entgegen, daß dieser Auskunft zufolge der Kläger den befragten nicht namentlich genannten Auskunftspersonen, die aktiv im "Deutschen Kulturverein" tätig gewesen seien, "nicht aufgefallen" ist. Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Insbesondere ist der inzwischen verstrichene sehr lange Zeitraum von mehr als 40 Jahren zu berücksichtigen, der das Erinnerungsvermögen naturgemäß beeinträchtigt. Hierauf mag auch zurückgehen, daß die Heimatauskunftsstelle trotz der von ihr durchgeführten Befragung ehemaliger Einwohner von Großwardein nicht in der Lage war, auch nur ungefähre Angaben zur Mitgliederzahl und zum angeblichen Anteil nichtdeutscher Mitglieder zu machen (Auskünfte vom 9. September 1986 und 14. April 1989, vgl. dazu auch unten). Der Senat sieht insoweit vor allem angesichts der überzeugenden Ausführungen des Zeugen B. keinen Anlaß zu weiteren Ermittlungen. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen spricht im übrigen, daß er noch weitere Teilnehmer der damaligen Veranstaltungen im Kulturverein benennen konnte, nämlich die auch dem Kläger (Bl. 134 der Akte) bekannten 0, , einen Onkel des Klägers, und W(vgl. auch die Auskunft der Heimatauskunftsstelle Rumänien vom 12. April 1989) sowie dessen Bruder C. Die Angaben des Zeugen stimmen in den wesentlichen Punkten mit der Darstellung des Klägers überein. Dies gilt auch für den bzw. die Vorsitzenden des Kulturvereins im fraglichen Zeitraum. Der Kläger und der Zeuge Z nannten jeweils L S. der auch in der Auskunft der Heimatauskunftsstelle vom 9. September 1986 erwähnt wird, und CF. Abweichungen hinsichtlich einiger Einzelheiten und Daten können mit dem langen Zeitablauf erklärt werden. Ohne Bedeutung ist, daß der Kläger mehrfach den Begriff "Deutsches Heim" verwendet hat. Damit ist ersichtlich, wie der Kläger auch selbst klargestellt hat (Bl. 85 der Akte), der Deutsche Kulturverein gemeint. Dem Kläger ist auch zu glauben, daß er Mitglied im Deutschen Kulturverein war, auch wenn der Zeuge B, ~ hierüber keine Angaben machen konnte. Die Mitgliedschaft kann aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers und seiner Ehefrau festgestellt werden. Für die Richtigkeit der insoweit vom Kläger bei seiner Vernehmung als Partei gemachten Ausführungen spricht auch die Tatsache, daß er bereits vor seiner Einreise ins Bundesgebiet Angaben über seine Mitgliedschaft im Kulturverein machte (vgl. die im Verfahren seiner Tochter vorgelegte "Erklärung" vom 24. Juni 1976, Akte des Ausgleichsamt Frankfurt/Main, Bl. 54, und die eidesstattliche Erklärung vom 15. April 1980, a.a.O., Bl. 3 ff). Angesichts seiner langjährigen Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins kann auch im Hinblick auf den Zuschnitt dieses Vereins - zu den Veranstaltungen kamen nach den Angaben des Zeugen B jeweils etwa 30 bis 40 Personen - ausgeschlossen werden, daß der Kläger nicht Mitglied war. Schließlich hat die Ehefrau des Klägers bei ihrer Vernehmung als Zeugin glaubhaft ausgesagt, daß der Kläger ebenso wie seine Mutter Mitglied im Deutschen Kulturverein war und dafür Beiträge gezahlt hat. Aufgrund des Auftretens der Zeugin und ihrer überzeugenden und lebendigen Schilderung des damaligen Vereinslebens hat der Senat keine Zweifel, daß ihre Aussage der Wahrheit entspricht, mag sie auch naturgemäß am Erfolg der Klage interessiert sein. Weitere Aufklärungsmaßnahmen sind hinsichtlich der Frage der Mitgliedschaft des Klägers im Kulturverein nicht erforderlich. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß eine Vernehmung des WF als Zeugen entsprechend der Anregung der Be klagten neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse erbringen würde. Keiner weiteren Aufklärung bedarf auch die Frage, ob dem Kulturverein entsprechend der Auskunft der Heimatauskunftsstelle Rumänien vom 9. September 1986 auch Nichtdeutsche angehörten. Dies erscheint durchaus zweifelhaft, zumal die Heimatauskunftsstelle auf die Anfrage des Gerichts nach näheren Einzelheiten insoweit keine Angaben machen konnte. Andererseits hat der Zeuge B ausgesagt, er könne sich genau erinnern, daß der Verein nur deutsche Mitglieder gehabt habe; allerdings hätten auch manchmal Rumänen und Ungarn auf Einladung an den Veranstaltungen teilgenommen. Jedenfalls kann kein Zweifel bestehen, daß der Verein durch Vorträge und sonstige Veranstaltungen deutsches Kulturgut und die Beziehungen der deutschstämmigen Bewohner zu ihrer Heimat pflegte, er maßgeblich von deutschen Volkszugehörigen betrieben und besucht wurde und nach allem die Funktion eines kulturellen und sozialen Zentrums der deutschen Minderheit in Großwardein bildete, selbst wenn ihm auch Nichtdeutsche angehört haben sollten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1973 - 8 C 5.72 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 23). Der Kläger hat sich durch die langjährige Mitgliedschaft in diesem Verein auch als Erwachsener weiterhin im Sinne seiner Erziehung zur volksdeutschen Kultur betätigt. Im Hinblick hierauf und angesichts seines persönlichen Werdegangs ist er nach allem von seiner Umgebung als deutscher Volkszugehöriger angesehen worden. Dies hat. der Zeuge B. im Rahmen seiner Vernehmung eindeutig bestätigt. Nichts anderes würde im übrigen gelten, würde man entgegen der Auffassung des Senats eine formelle Mitgliedschaft des Klägers im Kulturverein nicht als erwiesen ansehen. Fest steht jedenfalls, daß der Kläger über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren regelmäßig an den Veranstaltungen des Deutschen Kulturvereins teilgenommen hat. Angesichts der Länge dieses Zeitraums kann auch unabhängig vom Vorliegen der formellen Mitgliedschaft festgestellt werden, daß der Kläger auch als Erwachsener dem deutschen Kulturkreis angehört und er sich im Sinne seiner Erziehung zum deutschen Volkstum betätigt hat (vgl. zur Bedeutung des Besuchs deutscher kultureller Veranstaltungen BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1973 a.a.O.). Nach allem sprechen die objektiven gesetzlichen Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Seine deutsche Volkszugehörigkeit ist deshalb zu vermuten, zumal auch das Verhalten des Klägers nach 1945 zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann. insbesondere steht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers und seiner als Zeugin vernommenen, dem ungarischen Volkstum angehörenden Ehefrau fest, daß der Kläger seine Tochter , die im Besitz des Vertriebenenausweises "A" ist, im deutschen Sinne erzogen hat. Diese besuchte einen von einer arbeitslosen deutschstämmigen Lehrerin im eigenen Haus heimlich betriebenen deutschen Kindergarten, wie die Ehefrau des Klägers bei ihrer Vernehmung als Zeugin im einzelnen ausgeführt hat. Angesichts der detaillierten und anschaulichen Schilderung der Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit kein Zweifel besteht, kann entgegen der Auffassung der Heimatauskunftsstelle Rumänien in der Auskunft vom 9. September 1986 nicht allein aus dem strafbewehrten Verbot der Einrichtung privater Kindergärten geschlossen werden, daß ein Kindergarten in der geschilderten Form nicht existiert hat. Hinzu kommt, daß die Tochter des Klägers nach dessen glaubhaften Angaben später deutschen Sprachunterricht erhielt. Aufgrund dieser Umstände kann aus der Tatsache, daß die Tochter des Klägers ebenso wie ihre Mutter griechisch-orthodox getauft wurde, - nicht geschlossen werden, daß auch ein Übergewicht der Ehefrau des Klägers bei der Erziehung in der Weise bestand, daß die gemeinsame Tochter im ungarischen Sinne erzogen worden wäre. Vielmehr stellte sich die Ehefrau des Klägers einer Erziehung im Sinne volksdeutscher Kultur nicht entgegen. Es liegen auch keine Umstände vor, welche die zugunsten der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers bestehende Indizwirkung entkräften. Ein anderes als das durch die objektiven Umstände indizierte Verhalten des Klägers kommt nicht ernsthaft in Betracht (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 49). Dies gilt zunächst dafür, daß der Kläger nicht als Volksdeutscher in der Heimatortskartei geführt wird (Auskunft vom 23. Dezember 1975, Akte des Ausgleichsamt Frankfurt/Main, Bl. 50). Es ist nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß diese Kartei auch nur annähernd vollständig ist. Auch die Eintragung des Vornamens Karl des Klägers in ungarischer Schreibweise () im Taufbuch des Katholischen Pfarramts (Bl. 83 der Akte des Ausgleichsamts) ist insoweit ohne Bedeutung. Die ungarische Schreibweise erklärt sich aus der damaligen Zugehörigkeit Großwardeins zu Ungarn. Weiterhin kann aus der Tatsache, daß der Kläger nicht dem "Volksbund der Deutschen in Ungarn" (VDU) angehörte und er nicht aufgrund des ungarischen Gesetzes vom 1. Juni 1944 Kriegsdienst leisten mußte, nicht geschlossen werden, daß er von den ungarischen Behörden damals nicht als deutscher Volkszugehöriger angesehen wurde (vgl. aber Auskunft der Heimatauskunftsstelle Rumänien vom 9. September 1986). Zu den Einzelheiten der damaligen Ereignisse, insbesondere zu den Fragen, in welchem Umfang deutsche Volkszugehörige Mitglieder im VDU waren und inwieweit sie einberufen wurden, konnte die Heimatauskunftsstelle auf Anfrage des Senats keine exakten Angaben machen. Dies gilt auch für das Zustandekommen des "Nationalkatasters", das vom VDU angelegt worden sei (Auskunft vom 12. April 1989). Unabhängig hiervon ist dem Kläger jedenfalls zu glauben, daß er aufgrund seiner Tätigkeit in der Rum- und Likörfabrik K . vom Militärdienst freigestellt wurde. Die entsprechenden Angaben des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei, die er bereits im bisherigen Verfahrensverlauf mehrfach gemacht hat, erscheinen überzeugend. Es ist durchaus nachvollziehbar, daß es sich um eine militärisch wichtige Fabrik handelte. Offenbar wurde die ungarische Armee mit den Erzeugnissen der Fabrik beliefert. Der Kläger war aufgrund seiner Ausbildung für diese Tätigkeit, die im übrigen von dem Zeugen B. bestätigt wurde, geeignet. Die Tatsache, daß der Kläger 1945 nicht in die Sowjetunion verschleppt wurde, spricht nicht gegen seine deutsche Volkszugehörigkeit. Nach den glaubhaften Angaben des zeugen B wurden keineswegs alle Deutschstämmigen aus Rumänien verschleppt; so sei von seinen, des Zeugen, Verwandten niemand in die Sowjetunion verschleppt worden. In der Auskunft der Heimatauskunft stelle Rumänien vom 12. April 1989 wurden zwar Angaben zum Alter der betroffenen Volksdeutschen gemacht. Die gerichtliche Anfrage, in welchem Umfang dieser Personenkreis tatsächlich verschleppt wurde, wurde jedoch nicht beantwortet. Andererseits wird in der Auskunft vom 12. April 1989 mitgeteilt, daß bei der Auswahl der zu verschleppenden Personen das vom VDU angelegte "Nationalkataster" verwendet wurde. Trifft dies zu, so läge darin eine Erklärung dafür, daß der Kläger nicht verschleppt wurde, da sein Name offenbar nicht in dem Nationalkataster enthalten war, das nach Annahme der Heimatauskunftsstelle (Auskunft vom 12. April 1989) nur Mitglieder des VDU umfaßte. Unabhängig hiervon steht aufgrund der glaubhaften Aussage seiner Ehefrau fest, daß der Kläger Anfang 1945 Großwardein verließ und sich vorübergehend in Arad aufhielt. Auch damit kann erklärt werden, daß er nicht von der Verschleppung betroffen war. Da der Kläger die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllt, streitet für ihn die Vermutung, daß er das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat (vgl. hierzu und zum folgenden BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 53; BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 284.88 -). In Aussiedlerfällen wie dem vorliegenden bedeutet dies, daß ein Antragsteller deutscher Volkszugehörigkeit, der nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen eines der in § 1 Abs. 2 Nr.. 3 BVFG genannten Gebiete verlassen hat, grundsätzlich nicht vorzutragen braucht, welche Gründe ihn hierzu bewogen haben. In dieser Hinsicht sind im allgemeinen auch keine Ermittlungen anzustellen. Etwas anderes gilt nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte bestehen, daß der Antragsteller das Vertreibungsgebiet möglicherweise ganz oder überwiegend aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. Dabei genügt nicht, daß das Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen fortdauernder Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nur unwahrscheinlich erscheint. Vielmehr müssen eindeutige Tatsachen vorliegen, welche die oben erwähnte gesetzliche Vermutung widerlegen. Solche Tatsachen liegen hier nicht vor. Insbesondere kann die erwähnte Vermutung nicht allein aufgrund des Umstands, daß der Kläger von zwei vor seiner Aussiedlung unternommenen Besuchsreise in den Jahren 1975 und 1980 (vgl. auch die bei den Behördenakten befindlichen eidesstattlichen Versicherungen des Klägers vom 15. Oktober 1975 und 15. April 1980) in die Bundesrepublik wieder nach Rumänien zurückgekehrt ist, als widerlegt angesehen werden. Die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet kann zwar dafür sprechen, daß ein Antragsteller dort nicht unter den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gestanden hat. Das ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein Spätaussiedler kann sich aus mancherlei vernünftigen Gründen veranlaßt sehen, die Chance einer Besuchsreise nicht sofort zum ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen, sondern trotz fortbestehender Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zunächst in seinen Heimatstaat zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 49). Einen derartigen vernünftigen Grund hat der Kläger glaubhaft vorgetragen. Er ist von den Besuchsaufenthalten bei seiner Tochter wieder nach Rumänien zurückgekehrt, weil seine Ehefrau damals in Rumänien zurückbleiben mußte. Schließlich kann dein Kläger auch nicht entgegengehalten werden, daß er im Antragsverfahren unter dem 4. November 1981 angegeben hat, er wolle mit seiner Tochter zusammenleben. Gerade ein solcher Wunsch kann auf Spätfolgen der allgemeinen Vertreibung zurückzuführen sein (BVerwG, U. v. 15. Juni 1986 - 9 C 9.86, Buchholz 412,3, § 6 BVFG Nr. 46). Damit steht fest, daß die Voraussetzungen für die Erteilung des Vertriebenenausweises "A" an den Kläger vorliegen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kommt der Senat zu diesem Ergebnis, ohne daß es auf den Inhalt der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Zeugenaussagen bzw. eidesstattlichen Erklärungen ankommt. Es bedarf somit nicht der Prüfung, ob das Verwaltungsgericht durch deren Verwertung gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen hat. Nach allem ist die Berufung kostenpflichtig (§ 154 Abs. 2 VwG0) zurückzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung zugunsten des Beigeladenen besteht kein Anlaß (§ 162 Abs. 3 VwG0). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der am ... in Großwardein (heute: Oradea)/Rumänien geborene Kläger begehrt die Ausstellung des Vertriebenenausweises "A". Am 12. Oktober 1981 reiste der Kläger zu seiner hier seit 1974 lebenden Tochter in das Bundesgebiet ein. Seine Tochter ist im Besitz des Vertriebenenausweises "A". Am 3. November 1981 beantragte der Kläger die Erteilung des Vertriebenenausweises "A". In seinem Antrag gab der Kläger die Volkszugehörigkeit seines Vaters als "rumänisch", bei der Durchgangsstelle für Aussiedler am 22. Oktober 1981 als "serbisch" an. In der Vorsprache beim Regierungspräsidenten in Darmstadt am 7. Januar 1983 gab der Kläger an, sein Vater sei rumänisch/serbischer Volkszugehöriger gewesen. Seine Mutter sei deutsche Volkszugehörige gewesen. Seine Ehefrau sei Ungarin. Die Eltern seiner Mutter stammten aus Deutsch-Böhmen. Sie seien zunächst nach Wien ausgewandert und nach einigen Jahren nach Großwardein verzogen. Es habe sich bei seinen Großeltern um eine Konditorenfamilie gehandelt, die wegen besserer Erwerbschancen nach Großwardein gezogen sei. Die um 1880 gegründete Konditorei sei um 1902 zu einer Schokoladenfabrik ausgebaut worden. Zum Schulbesuch gab der Kläger in seinem Antrag vom 3. November 1981 folgendes an: Von 1917 bis 1921 habe er vier Jahre die Elementarschule in Großwardein besucht; zwei Jahre sei er in deutscher Sprache unterrichtet worden. Von 1921 bis 1924 habe er vier Klassen des Gymnasiums in Großwardein absolviert. Von 1924 bis 1928 habe er die Handelsmittelschule in Großwardein, mit dem Abschluß Abitur, besucht. Von 1929 bis 1930 habe er die Handelshochschule für Welthandel in Wien, von 1930 bis 1931 die Konditorfachschule in Köln besucht. Bei seiner Vorsprache beim Regierungspräsidenten in Darmstadt am 7. Januar 1983 erklärte der Kläger, deutsch sei seine Muttersprache. Er habe erst im Alter von 14 Jahren die rumänische Sprache gelernt. Zunächst habe er zwei Klassen der ungarischen Volksschule, dann eine private Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache in Großwardein besucht. In der Durchgangsstelle für Aussiedler gab der Kläger an, er sei von 1932 bis 1935 im Betrieb seines Vaters als Buchhalter beschäftigt gewesen. 1936 habe er ein Jahr Militärdienst in Großwardein abgeleistet und sei dann an der Handelsakademie eingeschrieben gewesen. Von 1942 bis 1971 sei er in verschiedenen Betrieben als Angestellter tätig gewesen. Seit 1971 sei er Rentner. Im Verwaltungsverfahren trug der Kläger weiterhin vor: Bis 1944 sei er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder im "Deutschen Heim" in Großwardein gewesen. Seine Mutter habe sowohl ihn als auch seinen Bruder dort eingeschrieben und habe auch die Mitgliedsbücher in Verwahrung gehabt. Seine Mutter habe ihn und seinen Bruder, der in Rumänien lebe, zum Deutschtum erzogen. Zwischen ihm und seiner Mutter sei ausschließlich deutsch gesprochen worden. Seine Mutter habe ihn im Jahre 1930, als er in Köln gewesen sei, in die Volksliste eingetragen. Seit 1940 sei er Miteigentümer der Schokoladenfabrik gewesen. Nach dem Tod seines Vaters habe er diese geerbt und weitergeführt. 1948 sei er wegen Sabotage zu sechs Jahren Haft verurteilt worden, von denen er sechs Jahre verbüßt habe. Die Kommunisten hätten behauptet, bei der Enteignung hätten einige Rohmaterialien gefehlt. Nach der Enteignung habe er zunächst keine Arbeit gehabt. Im Herbst 1949 sei er vom Verfassungsschutz verhaftet worden, habe nach Bukarest flüchten können, wo er Verbindung zu den rumänischen Partisanen in den Karpaten aufgenommen habe. Nach zwei Monaten sei er von Großwardein nach Klausenburg vertrieben worden. Wegen der Verurteilung habe er Rumänien nicht früher verlassen können. Als Vorbestraftem sei ihm generell innerhalb der ersten 20 Jahre nach der Verurteilung kein Paß ausgestellt worden. Erst im Jahre l'968 habe ihn ein Gericht in Klausenburg rehabilitiert. Er habe seine am 5. Oktober 1945 geborene Tochter im deutschen Sinne erzogen. Sie habe einen inoffiziellen deutschen Kindergarten besucht und später privaten Deutschunterricht erhalten. Im Verwaltungsverfahren wurden mehrere Auskunftspersonen angehört. Unter anderem wurden auch Angaben von Auskunftspersonen verwertet, die in dem die Tochter des Klägers betreffenden Verfahren bereits Erklärungen abgegeben hatten. Die Auskunftsperson E(Bl. 25 Behördenakte) gibt in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 30. März 1982 an, der Kläger sei der beste. Freund ihres Vaters gewesen (von 1925 bis 1978). Er und seine Mutter hätten zwischen den Weltkriegen zu den Volksdeutschen gehört. Die Auskunftsperson L geboren 1936, gibt in ihrer Erklärung vom 28. Oktober 1975 (Bl. 42 Behördenakte) an, der Kläger sei Volksdeutscher. Die ganze Familie habe sich zur deutschen Volkszugehörigkeit bekannt, man habe sich in deutscher Sprache unterhalten und deutsche Bücher gelesen. Die Tochter des Klägers habe als Kind einen deutschen Privatkindergarten besucht. Sie selbst habe ihre jährlichen Sommerferien bei der Familie verbracht. Die Auskunftsperson W erklärte am 12. August 1976 (Bl. 58 Behördenakte),der Kläger sei Kunde von ihm in Großwardein gewesen. Sie hätten s ich immer in deutscher Sprache unter halten. Die Ehefrau des Klägers habe gut deutsch gesprochen, so daß er annehme, die Umgangssprache sei zu Hause ebenfalls deutsch gewesen. Mit dem Kläger habe er nur geschäftliche Verbindungen gehabt. Die Ehefrau des Klägers, erklärte in der eidesstattlichen Versicherung vom 5. Januar 1979, ihre Tochter habe einen deutschen Kindergarten in Großwardein und später in Klausenburg besucht. Die Kindergärten seien heimlich und illegal betrieben worden. Ihr Mann habe sowohl mit seiner Tochter als auch mit seiner Mutter zu Hause deutsch gesprochen. Später habe die Tochter privat Deutschunterricht erhalten. Die Auskunftsperson G gibt in der Erklärung vom 4. November 1982 (Bl. 5 grüne Widerspruchsakte) an, er habe 1940 als Mechaniker in der Fabrik des Klägers gearbeitet. Dieser sei als Fachmeister in dieser Fabrik mobilisiert gewesen. Der Kläger und seine Mutter seien Volksdeutsche gewesen. BG gibt in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 12. November 1982 (Bl. 13 rote Widerspruchsakte) an, er kenne den Kläger seit 1924. Er habe gemeinsam mit ihm die Mittlere Handelsschule in Großwardein besucht. Sie seien befreundet und in derselben Klasse gewesen. Der Kläger sei in der Klasse als Deutscher angesehen worden. Er, Herr G, habe auch das Elternhaus des Klägers mehrfach besucht. Dessen Mutter sei eine Deutsche gewesen. Sie habe mit ihren Kindern deutsch gesprochen. Die Auskunftsperson P, der ehemalige Ehemann der Tochter des Klägers, er klärte in der eidesstattlichen Versicherung vom 9. Januar 1979 (Bl. 78 Behördenakte), er habe 1969 die Familie P. in Rumänien kennen gelernt. Der Kläger und seine Tochter hätten sich ihm gegenüber sogleich als Deutsche ausgegeben. Die Umgangssprache zwischen dem Kläger und seiner Tochter sei deutsch gewesen. Mit Bescheid vom 19. Juli 1982 lehnte die Beklagte die Erteilung des Ausweises "A" ab. Zur Begründung führte sie an, sowohl die Mitgliedschaft des Klägers im "Deutschen Heim" als auch die Eintragung des Klägers in eine deutsche Volksliste seien nicht nachgewiesen. Auch die Auskunftspersonen hätten keine Umstände geschildert, die auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum schließen ließen. Hiergegen legte der Kläger unter dem 30. Juli 1982 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 19. Oktober 1983 zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wiederholte und vertiefte die Ausführungen im Bescheid vom 19. Juli 1982. Am 7. November 1983 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trug er vor, aufgrund des Übergewichts der mütterlichen Vorfahren sei seine Erziehung ganz von der deutschen Abstammung seiner Mutter geprägt gewesen. Da die im gemeinsamen Haushalt lebenden und tonangebenden Eltern nur die deutsche Sprache beherrscht hätten, habe diese notwendigerweise auch sein slawisch-stämmiger Vater gelernt, so daß die alleinige Umgangssprache in der Familie deutsch gewesen sei. Da eine deutsche Schule in der näheren Umgebung von Großwardein nicht vorhanden gewesen sei, habe er, der Kläger, 1917 eine ungarische Elementarschule besuchen müssen, obwohl weder er noch seine Eltern oder Großeltern ungarische Sprachkenntnisse besessen hätten. Von 1920 bis 1921 habe er Deutschunterricht durch einen Privatlehrer, einen Herrn K erhalten. 1919 sei Großwardein von Österreich-Ungarn auf Rumänien übergegangen. Die ungarischen Schulen seien nach und nach in rumänische umgewandelt worden. In den ersten Jahren sei es ihm allerdings aufgrund der starken ungarischen Bevölkerungsgruppe in Großwardein möglich gewesen, weiterhin eine ungarische Schule zu besuchen. Ab 1924 habe er, als er die Handelsmittelschule besucht habe, die dem Zwang zur rumänischen Unterrichtssprache unterworfen gewesen sei, erstmals rumänisch gelernt. Sowohl der Hochschulbesuch in Wien, als auch seine Konditorlehre in Köln und seine Besuche im "Deutschen Heim" von 1932 bis 1944 seien Indizien für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Während des Krieges habe er einen deutschen Soldaten aufgenommen. Auch seine katholische Erziehung könne als weiterer Hinweis auf seine deutsche Prägung angesehen werden. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main vom 19. Juli 1982 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 19. Oktober 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Heimatvertriebenen anzuerkennen und ihm den Vertriebenenausweis "A" auszustellen. Die Beklagte und der Beigeladene beantragten, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, es fehle bereits an dem erforderlichen Vertreibungsdruck. Darüber hinaus habe der Kläger. auch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Der Beigeladene meinte ebenfalls, es liege kein Vertreibungsdruck vor. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 27. Mai 1986 statt. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe sich durch schlüssiges Verhalten zum Deutschtum bekannt, wie sich aus den von mehreren Auskunftspersonen geschilderten Tatsachen ' ergebe. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum werde auch durch die in § 6 BVFG genannten Merkmale bestätigt. Der Kläger könne sich unstreitig auf eine deutsche Abstammung mütterlicherseits berufen. Weiterhin habe er deutsch als Muttersprache erlernt. Anders ließen sich seine guten Sprachkenntnisse auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er sich mittlerweile seit nahezu fünf Jahren in Deutschland aufhalte, nicht erklären. Der Kläger sei auch im deutschen Sinne erzogen worden. Selbst wenn man im übrigen davon ausgehe, daß der Kläger ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Verhalten noch nicht in ausreichendem Umfang dargelegt habe, sei sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu vermuten. Es stehe nämlich fest, daß er mütterlicherseits deutscher Abstammung sei, daß seine Muttersprache deutsch sei, daß er im deutschen Sinne erzogen sei und dem deutschen Kulturkreis angehört habe. Gegen dieses ihr am 11. Juli 1986 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. August 1986 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, in sogenannten Spätaussiedlerfällen werde es immer schwieriger, der Vermutungstheorie des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der deutschen Volkszugehörigkeit, des Bekenntnistatbestandes und des Kausalzusammenhanges der Ausreise mit Vertreibungsmaßnahmen zu folgen. Hier habe die Einreise des Klägers fast 40 Jahre nach dem Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden. Die bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle lägen wesentlich früher und beträfen auch altersmäßig jüngere Personen. Auch schränke das Bundesverwaltungsgericht seine Vermutungstheorie in Fällen ein, in denen die Kläger aus sogenannten Mischehen stammten. Dies sei hier unstreitig der Fall. Nach dem Vortrag des Klägers sei nur seine Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen. Eine Vermutung dahingehend, daß der Kläger ausschließlich im deutschen Sinne erzogen worden sei, könne nicht Platz greifen. Nach 1917 habe es in Großwardein keine deutschen Schulen mehr gegeben. Kinder aus besser gestellten Familien hätten dort nach einer deutschen Bildung gestrebt. Dies habe aber nicht Aufgabe des Volkstums der väterlichen Seite bedeutet. Das Verwaltungsgericht habe sein Urteil auf verschiedene Zeugen aussagen gestützt, die im Verwaltungsverfahren abgegeben worden seien. Ein solches Verfahren verstoße aber gegen den Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß § 96 VwGO. Sehe man sich die Zeugenaussagen genauer an, so falle auf, daß sich die Zeugen nicht darüber ausließen, aus welchem Sachverhalt sie den Schluß zögen, daß der Kläger in seiner Heimat als Deutscher gegolten habe. Zu verweisen sei auch auf die vom Verwaltungsgericht nicht erwähnte Auskunft der Heimatortskartei vom 23. Dezember 1975 (Bl. 50 BVFG-Akte), nach der der Kläger in dieser Kartei nicht als Volksdeutscher eingetragen sei. Hinzuweisen sei weiter auf ein von ihr, der Beklagten, eingeholtes Gutachten der Heimatauskunftsstelle Rumänien vom 9. September 1986 (Bl. 134 ff. BVFG Akte). Danach sei die Mitgliedschaft im "Deutschen Kulturverein" bekenntnisneutral gewesen. Der Verein habe Angehörigen aller mitwohnenden Nationalitäten offengestanden. Das Verwaltungsgericht habe weiterhin auch übersehen, daß der Kläger anläßlich seiner Taufe einen ungarischen Vornamen, nämlich ... erhalten habe, was wiederum darauf schließen lasse, daß sich der nicht deutsche Elternteil durchgesetzt habe. Vertreibungsbedingte Gründe für die Ausreise im Jahre 1981 seien im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar. Von einer Vereinsamung im Sinne der Rechtsprechung könne dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Kläger einen nichtdeutschen Namen trage, der Sprache seines Heimatstaates mächtig sei und mit einer nichtdeutschen Ehefrau dort verheiratet sei. Schließlich habe sich der Kläger nach eigenen Angaben bereits 1979 besuchsweise in der Bundesrepublik aufgehalten und sei wieder in seine Heimat zurückgekehrt. Von einem "ständigen Vertreibungsdruck" könne in solchen Fällen nicht mehr gesprochen werden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1986 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Beigeladene trägt vor, es sei der Beklagten zu folgen, wenn ausgeführt werde, daß die Ausreise aus vertreibungsfremden Gründen erfolgt sei. Der Beigeladene beantragt, der Berufung stattzugeben. Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Zur Begründung wieder holt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Sein Namensteil habe in der Geburtsurkunde eine ungarische Schreibweise erhalten, da seinerzeit der Geburtsort Großwardein unter ungarischer Verwaltung gestanden habe. Den Namen gebe es im Ungarischen nicht. Dies sei ein deutlicher Hinweis auf seine Deutschstämmigkeit. In der Heimatortskartei in Stuttgart werde er als Volksdeutscher geführt. Auf die Initiative des Ingenieurs Kin dessen Likörfabrik er gearbeitet habe, sei er, der Kläger, dieser Fabrik zugeordnet und nicht in die deutsche oder ungarische Armee einberufen worden. Die von der Beklagten vorgelegte Auskunft der Heimatauskunftsstelle Rumänien enthalte Angaben und Behauptungen, für die keinerlei Beweis mitgeteilt werde. Es sei gerichtsbekannt, daß die Stellungnahmen dieser Heimatauskunftsstelle nicht objektiv seien. Weiter berücksichtige die Be klagte nicht, daß seine, des Klägers, Mutter aus einer sehr begüterten Familie gekommen sei, in die sein Vater eingeheiratet habe und in deren eigene Fabrik er eingetreten sei. Gegenüber der Rüge der Beklagten, die Beweisaufnahme sei nicht unmittelbar gewesen, sei zu beachten, daß die Beklagte sich in der ersten Instanz nicht gegen das Vorgehen des Verwaltungsgerichts gewendet und nicht etwa beantragt habe, daß die Zeugen von einem Gericht vernommen würden. Auch gebe die Beklagte den Inhalt der einzelnen Zeugenaussagen wahrheitswidrig an. Der Kläger legt weiterhin eine eidesstattliche Versicherung des Herrn W vom 16. Januar 1989 vor, auf deren Inhalt er Bezug nimmt. Der Senat hat eine Auskunft der Heimatauskunftsstelle Rumänien beim Landesausgleichsamt Bayern eingeholt. Auf den Inhalt dieser Auskunft vom 12. April 1989 wird Bezug genommen (Bl. 219 ff. der Akte). Weiterhin wird auf die Niederschrift vom 2. Mai 1989 (21. 226 ff. der Akte) über die Aussage des Zeugen B -, , der aufgrund des Beschlusses des Senats vom 15. März 1989 durch den Berichterstatter vernommen wurde, Bezug genommen. Wegen der Vernehmung des Klägers als Partei und seiner Ehefrau als Zeugin wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 19 . Mai 1989 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie des Regierungspräsidenten in Darmstadt sowie des Landkreises Lüneburg (betreffend den Antrag der Tochter des Klägers) Bezug genommen.