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Urteil

7 UE 441/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1005.7UE441.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht abweisen dürfen, denn diese ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 15 Abs. 1, 2 Nr. 1 BVFG einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vertriebenenausweises. Er gilt gemäß § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebener, weil er, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte einer Vertriebenen seinen Wohnsitz in Rumänien verloren hat. Daß seine Ehefrau Vertriebene gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist, steht aufgrund des ihr erteilten Ausweises fest und bedarf, weil die aus ihrer Statusanerkennung sich ergebende Feststellungswirkung kraft Gesetzes auf den Kläger erstreckt wird, keiner besondere Prüfung (BVerwG, U. v. 18.03.86, Az.: 9 C 1.86, Buchholz 412.3 § 1 Nr. 31). Der Kläger erfüllt aber auch alle sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BVFG. Der Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, daß der Kläger seinen Wohnsitz bei seiner Flucht freiwillig aufgegeben hat. Da Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG (Aussiedler) ihre Heimat häufig freiwillig verlassen, können an ihre nichtdeutschen Ehegatten in dieser Hinsicht nicht weitergehende Anforderungen gestellt werden, da anderenfalls der Zweck des § 1 Abs. 3 BVFG -- vertriebenenrechtliche Gleichstellung des nichtdeutschen Ehepartners mit dem vertriebenen deutschen Ehepartner, da er dessen Schicksal geteilt hat -- vereitelt werden würde (vgl. BVerwG, U. v. 27.05.70, VIII C 50.68, Buchholz a.a.O. § 1 Nr. 11). Der Kläger hat seinen Wohnsitz "als Ehegatte" einer Vertriebenen aufgegeben. Seine Ehe mit der Vertriebenen bestand sowohl im Zeitpunkt seiner eigenen Flucht als auch im Zeitpunkt der Aussiedlung seiner Ehefrau (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 18.03.86, a.a.O.). Allerdings reicht das Bestehen der Ehe für sich allein nicht aus, um die Rechtswirkungen des § 1 Abs. 3 BVFG auszulösen. Vielmehr muß ein kausaler Zusammenhang zwischen der Flucht des Klägers und der Aussiedlung seiner Ehefrau bestehen. Dies ist aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung zu folgern. Durch § 1 Abs. 3 BVFG soll die Ehe des deutschen Ehegatten gegen diejenigen Folgen geschützt werden, die ihr durch seine Vertreibung (Aussiedlung) drohen, indem der nichtdeutsche Ehegatte selbst auch den Vertriebenenstatus erwerben kann, wenn er dem deutschen Ehegatten folgt. Dadurch, daß der deutsche Ehegatte im Falle der Aussiedlung einem auf ihm lastenden Vertreibungsdruck nachgibt, wird der ausländische Ehegatte mittelbar betroffen, weil er in den Konflikt gerät, seinem deutschen Ehegatten zu folgen und dadurch die Ehe zu erhalten oder an seiner Heimat festzuhalten und dadurch seine Ehe zu zerstören. § 1 Abs. 3 BVFG soll helfen, diesen Konflikt im Sinne der Erhaltung der Ehe zu lösen, indem er für den nichtdeutschen Ehegatten, der dem deutschen folgt, ebenfalls die Verleihung des Vertriebenenstatus vorsieht. Die Anwendung der Vorschrift setzt entsprechend diesem Gesetzeszweck voraus, daß die Vertreibung (Aussiedlung) des deutschen Ehegatten eine wesentliche Ursache für den Verlust des Wohnsitzes seitens des nichtdeutschen Ehegatten gewesen ist. Der nichtdeutsche Ehegatte muß seinen Wohnsitz wegen der mittelbaren Folgen der Vertreibung verloren haben, also deshalb, weil er sich in dem Konflikt zwischen Heimat und Ehe für seine Ehe entschieden hat und aus diesem Grund dem deutschen Ehegatten gefolgt ist (vgl. zu alledem BVerwG, U. v. 18.03.86, a.a.O. m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Ehepartner das Vertreibungsgebiet gleichzeitig verlassen haben. Eine solche gemeinsame Ausreise ist aus vielerlei Gründen nicht immer möglich, ohne daß damit das Schutzbedürfnis, dem § 1 Abs. 3 BVFG Rechnung tragen will, entfiele. Auch kann nicht entscheidend sein, in welcher Reihenfolge die Ehepartner je nach den konkreten Zwängen und Notwendigkeiten des Einzelfalles ausreisen, wenn nur der nichtdeutsche Ehegatte das Ziel verfolgt, zwecks Aufrechterhaltung der Ehe seinem vertriebenen deutschen Ehegatten zu "folgen", sei es, daß er ihm nachreist, sei es, daß er in sicherer Erwartung der Aussiedlung seines deutschen Ehegatten den Wohnsitz im Vertreibungsgebiet als erster aufgibt, die Nachfolge sozusagen antizipiert. Der Senat sieht sich mit dieser Auffassung nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1986 (a.a.O.), in der zwar die Anwendung des § 1 Abs. 3 BVFG auf einen Fall der späteren Nachfolge des nichtdeutschen Ehegatten bejaht wurde, ohne daß aber der umgekehrte Fall, wie er hier beim Kläger gegeben ist, ausgeschlossen worden wäre. Der Senat ist davon überzeugt, daß vorliegend zwischen der Flucht des Klägers, deren zeitliches Vorgehen -- wie dargelegt -- hier unschädlich ist, und der nachfolgenden Aussiedlung seiner deutschen Ehefrau der erforderliche Kausalzusammenhang besteht. Er hält es -- ohne daß es weiterer Beweiserhebungen bedurft hätte -- für erwiesen, daß der Kläger und seine Ehefrau, nachdem sie jahrelang vergeblich Ausreiseanträge gestellt hatten, den Plan faßten, ihre gemeinsame Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland in der Weise zu bewerkstelligen, daß der Kläger -- bereits wegen illegalen Grenzübertritts vorbestraft und jedenfalls subjektiv keine andere Möglichkeit mehr sehend -- Rumänien wiederum illegal verlassen und seine Ehefrau als Volksdeutsche im Wege der Aussiedlung nachkommen sollte. Der dahingehende Vortrag des Klägers ist in sich schlüssig und glaubhaft. Daß er der Wahrheit entspricht und nicht etwa nur eine erst nachträglich konstruierte Schutzbehauptung darstellt, wird auch durch das Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau nach seiner Flucht bewiesen. Wenn der Kläger bereits in dem unmittelbar nach seiner Ankunft eingeleiteten Asylverfahren vorgetragen hat, er und seine volksdeutsche Ehefrau hätten jahrelang erfolglos eine Ausreisegenehmigung beantragt, seine nunmehr in Rumänien zurückgelassene Ehefrau bemühe sich nach wie vor um die Ausreise in die Bundesrepublik, er wolle hierbleiben und arbeiten, um sie ernähren zu können, sobald sie nachgekommen sei, wenn der Kläger ferner bereits kurze Zeit nach seiner Ankunft im Auftrag seiner Ehefrau einen Antrag auf deren Übernahme im D1-Verfahren gestellt und dabei eine eigenhändige "Autobiographie" der Ehefrau vorgelegt hat, in der sich der Passus findet, sie wolle ihrem Ehemann nach Westdeutschland folgen, so bestätigt all dies den Vortrag des Klägers, er und seine Ehefrau hätten von vornherein die gemeinsame Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland geplant, in eindeutiger Weise. Der Senat geht nach alledem davon aus, daß der Wunsch und der Plan der Eheleute, gemeinsam Rumänien zu verlassen und sich gemeinsam in der Bundesrepublik niederzulassen, das wesentlich bestimmende Motiv für die Flucht des Kläger gewesen ist. Daß im übrigen die Ehefrau erst mehr als zwei Jahre später als der Kläger in der Bundesrepublik eintraf, lag ersichtlich an der Genehmigungspraxis der rumänischen Behörden und kann dem Kläger nicht als Beweis für mangelnden Zusammenhang zwischen seiner Flucht und der Übersiedlung seiner Ehefrau entgegengehalten werden. An der Überzeugung des Senats ändert der Umstand nichts, daß der Kläger unmittelbar nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat. Es leuchtet ein, daß er -- möglicherweise rechtlich so beraten -- zunächst auf diese Weise versucht hat, einen sonst kurzfristig nicht erreichbaren gesicherten Aufenthaltsstatus zu erlangen. Er hat sich dabei ersichtlich von taktischen Erwägungen leiten lassen, was aber an den offen zutage liegenden wahren Motiven für seine Flucht nichts ändert. Die im Asylverfahren zur Begründung vorgebrachten asylspezifischen Tatsachen sprechen im übrigen ebenfalls dafür, daß es sich bei dem Asylantrag eher um eine "Verlegenheitslösung" zur Überbrückung des Zeitraums von noch ungewisser Dauer bis zur Aussiedlung seiner Ehefrau handelte. Die Bestrafung wegen illegalen Grenzübertritts lag bereits neun Jahre zurück, die übrigen Gründe ließen eine relevante Verfolgungssituation keineswegs als naheliegend erscheinen. Bezeichnenderweise ist die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter dann auch nicht auf diese Gründe, sondern auf die aus der Flucht selbst resultierende Verfolgungsgefahr gestützt worden. Der Senat geht also unter Berücksichtigung aller Umstände davon aus, daß nicht der "Asylgrund", sondern die Absicht, die geplante gemeinsame Übersiedlung in die Bundesrepublik zu realisieren, für die illegale Ausreise des Klägers -- jedenfalls überwiegend -- bestimmend gewesen ist. Die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds aufgeworfene Frage, ob dem Eingliederungsbedürfnis des Klägers durch die Asylanerkennung bereits ausreichend Rechnung getragen ist, kann offen bleiben, da es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Statusanerkennung des Klägers geht, die von der Frage der Eingliederung unabhängig ist. Im Ergebnis bleibt festzustellen, daß der Kläger Vertriebener nach § 1 Abs. 3 BVFG ist. Da in seiner Person außerdem die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BVFG vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 27.05.70, a.a.O.), muß ihm als Heimatvertriebenem der begehrte Ausweis "A" erteilt werden. Die Beklagte ist -- unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids sowie unter Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen -- entsprechend zu verpflichten. Der Kläger, rumänischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger, begehrt die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A" als Ehegatte einer Vertriebenen gemäß § 1 Abs. 3 BVFG. Er wurde im Jahre 1933 in Rumänien geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahre 1981 lebte. 1959 heiratete er die 1929 ebenfalls in Rumänien geborene und dort lebende deutsche Volkszugehörige S T. Bereits im Jahr 1972 versuchte er, Rumänien illegal zu verlassen. Er wurde hierbei gefaßt und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Am 15. November 1981 gelang ihm dann die Flucht über Jugoslawien (wo er wegen illegalen Grenzübertritts 25 Tage Haft verbüßte) und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland. Noch Ende 1981 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. In dem Asylverfahren trug er u.a. vor, er wolle in der Bundesrepublik Deutschland bleiben, weil er in Rumänien eine Ehefrau deutscher Abstammung hinterlassen habe. Er und seine Ehefrau hätten seit vielen Jahren versucht, gemeinsam aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln. Jedoch sei ihnen die Erlaubnis zur Auswanderung immer wieder verweigert worden. Die Behörden hätten seiner Ehefrau, obwohl diese arbeitsunfähig gewesen sei, bedeutet, sie solle lieber zuhause bleiben. Dies sei seinetwegen geschehen. Er habe zweimal -- das zweite Mal erfolgreich -- eine illegale Ausreise versucht. In Rumänien sei er 1972 und 1973 zu Gefängnisstrafen verurteilt worden, einmal wegen seines ersten Republikfluchtversuchs, ein zweites Mal wegen eines Verkehrsunfalles mit Todesfolge. Er sei mit dem kommunistischen Regime nicht einverstanden gewesen, habe sich immer in seiner Freiheit eingeschränkt gefühlt, habe die verlogene Politik der Kommunisten nicht mehr ertragen und insbesondere nicht mehr mitansehen können, wie die Parteifunktionäre gegenüber den anderen Bürgern bevorzugt worden seien. In einem Schreiben an das Bundesamt in Z vom 23. Mai 1983, in dem er um positiven Abschluß seines Asylverfahrens bat, führte er u.a. aus, seine Ehefrau lebe zur Zeit noch in Rumänien, wo sie sich um die Ausreise in die Bundesrepublik bemühe. Er wolle arbeiten, damit er seine Ehefrau ernähren könne, sobald sie nachgekommen sei. Mit im Juni 1983 zugestelltem Bescheid vom 25. April 1983 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt, weil nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei, daß er im Falle einer Rückkehr nach Rumänien dort wegen sogenannter Republikflucht mit Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention zu rechnen habe. Bereits am 11. Juni 1982 hatte der Kläger im Auftrag seiner Ehefrau deren Übernahme in das Bundesgebiet im D1-Verfahren beim Bundesverwaltungsamt beantragt und dabei zum Ausdruck gebracht, daß die Ehefrau Aufenthalt bei ihm nehmen wolle. Die Ehefrau selbst führte in einer "Autobiographie" vom 29. Mai 1982 u.a. aus, ihr Ehegatte (also der Kläger) lebe, nachdem er 1981 Rumänien "außergesetzlich verlassen" habe, in Westdeutschland, und sie wolle ihm folgen. Am 11. März 1984 traf die Ehefrau im Bundesgebiet ein, und am 15. Mai 1984 erhielt sie einen Vertriebenenausweis "A". Am 22. März 1984 beantragte der Kläger die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A" als Ehegatte einer Vertriebenen gemäß § 1 Abs. 3 BVFG. Diesen Antrag lehnte der Magistrat der Beklagten mit Bescheid vom 4. Juni 1984 mit der Begründung ab, der Kläger habe Rumänien in erster Linie aus politischen Gründen verlassen. Die deutsche Volkszugehörigkeit seiner Ehefrau, die erst zwei Jahre nach seiner -- des Klägers -- illegalen Ausreise nachgekommen sei, habe keine dominierende Rolle gespielt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit folgender Begründung: Er und seine Ehefrau hätten sich gemeinsam und mit Entschiedenheit seit vielen Jahren bemüht, Rumänien zu verlassen und in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln. Sie seien immer wieder abgewiesen worden, weil keiner von ihnen Verwandte ersten Grades in der Bundesrepublik gehabt habe und daher eine Ausreise unter dem Gesichtspunkt der Familienzusammenführung aus der Sicht der Behörden nicht in Betracht gekommen sei. Unter diesen Umständen habe er -- der Kläger -- den Entschluß gefaßt, zunächst allein und illegal Rumänien zu verlassen. Nach seiner geglückten Flucht in die Bundesrepublik habe seine zurückgebliebene Ehefrau nachweisen können, daß sie nunmehr einen Verwandten ersten Grades, nämlich ihren Ehemann, in der Bundesrepublik habe. Erst daraufhin sei ihr die Ausreise gestattet worden. Er -- der Kläger -- und seine Ehefrau hätten die Ausreisepläne gemeinsam geschmiedet, er habe dann die Rolle des Vorreiters übernommen. Nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik habe er einen Vertriebenenausweis aus eigenem Recht nicht erhalten können. Es sei ihm damals nur der Weg über die Beantragung von Asyl verblieben. Im Asylverfahren habe er unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich Jahr für Jahr erfolglos bemüht habe, zusammen mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik auszureisen. Sie hätten als Ehepaar Rumänien verlassen wollen, um sich gemeinsam in der Bundesrepublik niederzulassen. Seine Ausreise könne daher nicht gesondert von der Ausreise seiner Ehefrau betrachtet werden. Seine Ehe habe bis zu seiner Flucht normal funktioniert und funktioniere nunmehr nach der Ankunft seiner Ehefrau in der Bundesrepublik ebenfalls wieder ganz normal. In einem Schreiben vom 15. Januar 1985 an den Bundeskanzler, das zuständigkeitshalber zu den Widerspruchsakten des Regierungspräsidenten in D gelangt ist, führte der Kläger u.a. aus, seine Ehefrau habe zunächst versucht, auf legale Weise aus Rumänien auszureisen. Da aber die zahlreichen Anträge jeweils abgelehnt worden seien, habe er "die Sache auf eigenes Risiko übernommen". Es habe keinen anderen Weg als eine Flucht über die Grenze gegeben. Im Asylverfahren habe er auch die seine Frau betreffenden Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde u.a.) vorgelegt. Man habe ihm jedoch gesagt, daß er den Flüchtlingsausweis erst bekommen werde, wenn seine Frau selbst in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Regierungspräsident in D wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Juni 1985 zurück und begründete dies damit, daß der Kläger seine Heimat nicht in erster Linie im Interesse der Aufrechterhaltung seiner Ehe aufgegeben habe. Seine Rolle als "Vorreiter" erscheine wenig glaubhaft, zumal das Risiko der Verurteilung wegen illegalen Grenzübertritts hinzugekommen sei. Wenn sich der Kläger nach seiner Verurteilung im Jahre 1972 erneut dieser Gefahr ausgesetzt habe, so am ehesten deshalb, weil für ihn andere Fluchtgründe maßgebend gewesen seien, nämlich die im Asylverfahren angegebenen politischen Gründe. Hiergegen erhob der Kläger am 12. Juli 1985 Klage, zu deren Begründung er im wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwies. Zusätzlich trug er vor, er sei von den deutschen Behörden dahingehend beraten worden, daß er zunächst einen Asylantrag stellen solle. Er habe aber im Asylverfahren keinen Zweifel daran gelassen, daß er seit Jahren vergeblich versucht habe, zusammen mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik überzusiedeln und daß seine Ehefrau so bald wie möglich nachfolgen solle. Für die Anwendung des § 1 Abs. 3 BVFG sei es unerheblich, ob die Ehegatten gleichzeitig oder nacheinander und in welcher Reihenfolge sie aus dem Vertreibungsgebiet ausreisten. Entscheidend sei, daß die Ehe im Zeitpunkt der Ausreise des deutschen Ehepartners bestanden habe, was hier der Fall gewesen sei. Daß die Ehefrau mehr als zwei Jahre nach ihm -- dem Kläger -- in die Bundesrepublik gekommen sei, liege an der langsamen Arbeitsweise der rumänischen Behörden. Sofort nach Erhalt der Genehmigung sei die Ehefrau nachgefolgt. Der Kläger beantragte, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Magistrat der Beklagten zu verpflichten, ihm den Vertriebenenausweis "A" auszustellen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, und verwies zur Begründung auf den Ablehnungsbescheid vom 4. Juni 1984 sowie den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1985. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 1986 ab und begründete dies im wesentlichen wie folgt: Der Kläger könne keinen Vertriebenenausweis in Ableitung von seiner Ehefrau erhalten, weil nicht festgestellt werden könne, daß er 1981 im Zusammenhang mit der Vertreibung seiner Ehefrau 1984 Rumänien verlassen habe. Es sei nicht glaubhaft, daß er nur oder wenigsten vorrangig "als Ehegatte" seiner Ehefrau aus seinem Heimatland ausgereist sei. Aus seinen früheren Angaben über seinen Weggang aus Rumänien müsse eher das Gegenteil geschlossen werden. Er habe stets auf persönliche Gründe (Einschränkung seiner Freiheit, Drang in die freie Welt, Verurteilung zu Freiheitsstrafe) und politische Gründe (Opposition gegen das Kommunistenregime) verwiesen, nie aber zum Ausdruck gebracht, daß er auch als mitfolgender Ehegatte seiner deutschen Ehefrau in die Bundesrepublik gekommen sei. Es könne nach alledem dahingestellt bleiben, ob § 1 Abs. 3 BVFG auch für Fälle des vorherigen Weggangs des nichtdeutschen Ehegatten gelte und welche rechtliche Bedeutung der Länge der Zeit zwischen dem Weggang des nichtdeutschen und der Nachfolge des deutschen Ehegatten beizumessen sei. Gegen diesen ihm am 21. Januar 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Februar 1986 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein Vorbringen erster Instanz wiederholt. Er beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids nach seinem Antrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, daß sie in ähnlich gelagerten Fällen schon Vertriebenenausweise ausgestellt habe. Allerdings hätten die vorausgegangenen nichtdeutschen Ehepartner jeweils das baldige Nachkommen des deutschen Ehepartners versichert. Auch hätten die Daten der Einreise nicht so weit auseinandergelegen, und in keinem Falle habe der nichtdeutsche Ehegatte zunächst einen Asylantrag gestellt. Beim Kläger könne aufgrund seiner Angaben im Asylverfahren nicht festgestellt werden, daß seine Flucht aus Rumänien etwas mit der späteren Ausreise seiner Ehefrau zu tun gehabt habe. Der in der Berufungsinstanz beigeladene Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bei den Verwaltungsgerichten Wiesbaden, Frankfurt am Main, Darmstadt und Gießen, der ausdrücklich keinen Antrag stellt, trägt folgendes vor: Es komme für die Anwendung des § 1 Abs. 3 BVFG nicht darauf an, in welcher Reihenfolge der deutsche und der nichtdeutsche Ehepartner das Vertreibungsgebiet verlassen hätten. Grundsätzlich könne daher auch der Fall des Klägers unter diese Vorschrift subsumiert werden. Eine Besonderheit liege hier aber darin, daß der Kläger beim illegalen Verlassen seiner Heimat den gemeinsamen Ehegattenwohnsitz in Rumänien vorab endgültig aufgegeben habe. Bei dieser Sachlage sei es geboten nachzuprüfen, welche Beweggründe den Kläger zu seiner Flucht veranlaßt hätten. Dafür, daß das jahrelange gemeinsame Ausreisebemühen der Eheleute für ihn im Vordergrund gestanden habe, spreche jedenfalls, daß er sich nach seiner Aufenthaltnahme im Bundesgebiet beim Bundesverwaltungsamt um die Übernahme seiner Ehefrau im D1-Verfahren erfolgreich bemüht habe. Daß die Ehefrau erst mehr als zwei Jahre später nachgefolgt sei, sei nicht von besonderer Bedeutung, da die Genehmigungspraxis kommunistischer Behörden von hier aus nicht überprüft werden könne. Es werde außerdem zu prüfen sein, ob möglicherweise dem Eingliederungsbedürfnis des Klägers bereits durch die Anerkennung als politischer Flüchtling genügt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen und zum Gegenstand der Beratung gemachten Verwaltungsakten betreffend den Kläger (Flüchtlingsakte der Beklagten, Widerspruchsakte des Regierungspräsidenten in D, Asylakte) Bezug genommen. Alle Beteiligten haben sich mit einer Berufungsentscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.