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Beschluss

7 UE 2042/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0903.7UE2042.87.0A
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Entscheidungsgründe
Grundsätzlich ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers allerdings eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist die Höhe dieser Geldleistung maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG); dies gilt auch bei Streitigkeiten über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Geht der Streit indessen ganz allgemein um das Bestehen einer Zahlungspflicht dem Grunde nach für einen noch unbestimmten in die Zukunft reichenden Zeitraum, so kommt § 13 Abs. 2 GKG nicht zur Anwendung (vgl. BVerwG, Beschl. vom 29. Dezember 1988 - 4 C 14/88 -, NVwZ-RR 1988, 279). In derartigen Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen, zu denen auch die Schülerbeförderungskosten gehören (vgl. Hess. VGH, Urt. vom 23. Februar 1981 - VI OE 13/80 -), ist auf die grundsätzliche Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückzugreifen, sofern nicht die unmittelbare oder analoge Heranziehung der Sonderbestimmungen der §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 oder 17 Abs. 3 GKG geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. vom 29. Dezember 1988 - 4 C 14/88 -, a.a.O.). § 17 Abs. 3 GKG, wonach u.a. bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis sowie aus einer gesetzlichen Dienstpflicht der dreifache Jahresbetrag maßgebend ist, gilt für Streitigkeiten über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten nicht unmittelbar. Die Vorschrift mag freilich als Orientierungsmaßstab auch für in ihr nicht aufgeführte wiederkehrende Leistungen dienen können, die ebenfalls in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen ihre Wurzel haben (vgl. BVerwG, Beschl. vom 8. September 1987 - 3 C 3/81 -, NVwZ 1988, 1019), und sie ist unter Berufung auf den in ihr zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken von dem früher für das Schulrecht zuständigen 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zuletzt auch für die Streitwertbemessung in Schülerbeförderungskostensachen herangezogen worden (vgl. z.B. Beschl. vom 17. September 1989 - 6 TE 1464/89 -). Indessen kommt ein solcher Rückgriff auf § 17 Abs. 3 GKG jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine sich gerade nicht am dreifachen Jahresbetrag orientierende Streitwertfestsetzung vorliegen. So verhält es sich zur Überzeugung des beschließenden Senats - wie insbesondere aus § 34 Abs. 8 SchVG zu entnehmen ist - bei Streitigkeiten über die Erstattung von Schülerbeförderungskosten. Wenn danach nämlich die für ein Schuljahr entstandenen Beförderungskosten nur erstattet werden, falls dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragt wird, so mißt der Gesetzgeber offensichtlich dem Schuljahr als Abrechnungszeitraum besondere Bedeutung bei, und dem wird mindestens von einigen Schulträgern - etwa von der Stadt K - in der Praxis auch dadurch Rechnung getragen, daß weitgehend Schülerjahreskarten ausgegeben werden. Unter diesen Umständen erscheint es dem Senat geboten, in Anknüpfung an die frühere Rechtsprechung des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. vom 1. Dezember 1980 - VI TE 1606/80 -) bei der Streitwertfestsetzung in Schülerbeförderungskostensachen, sofern der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen noch nicht feststeht und deshalb § 13 Abs. 2 GKG nicht zur Anwendung kommen kann, grundsätzlich den Jahresbetrag als für die Streitwertbemessung maßgebend anzusehen (Hess. VGH, Beschl. vom 16. April 1991 - 7 UE 3284/89 -, wobei hier offen bleiben kann, ob insoweit eher an eine entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 1 oder von § 17 Abs. 1 GKG zu denken ist, weil beide Vorschriften übereinstimmend auf den Zeitraum eines Jahres abstellen. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze beruht die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Fall sowohl für das Klage- als auch für das Berufungsverfahren auf § 13 Abs. 2 GKG; denn nach § 15 Abs. 1 GKG ist insoweit der Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Instanz maßgebend, und der Zeitraum, für den die Erstattung von Schülerbeförderungskosten in Betracht kam, stand hier schon vor der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren am 23. März 1987 endgültig fest. Der Sohn des Klägers war nämlich lediglich vom 4. August 1983 bis zum 7. Februar 1987 in H zur Schule gegangen; danach war er längerfristig erkrankt und deshalb schließlich auf eine Schule an seinem Wohnort N gewechselt. Gegenstand des Klageverfahrens war die Übernahme der tatsächlich entstandenen Schülerbeförderungskosten von N nach H; diese beliefen sich unter Heranziehung der substantiierten Angaben des Beklagten vom 20. Oktober 1987 - der Kläger hatte zwar in der mündlichen Verhandlung am 23. März 1987 etwas höhere ungefähre Kosten angegeben, ist dem späteren Beklagtenvortrag insoweit aber nicht entgegengetreten - für die fraglichen dreieinhalb Schuljahre auf ca. 2.300,-- DM; dementsprechend ist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG abzuändern. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren dagegen, nachdem der Beklagte nur zur Übernahme der fiktiven Schülerbeförderungskosten von N nach I verpflichtet worden war und nur er hiergegen Berufung eingelegt hatte, während der Kläger seinerseits das im übrigen klageabweisende Urteil insoweit hatte rechtskräftig werden lassen, nur die Fahrtkosten von N nach I; diese beliefen sich nach den weitgehend übereinstimmenden Angaben des Klägers vom 14. August 1987 und des Beklagten vom 20. Oktober 1987 auf ca. 1.850,-- DM.