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Beschluss

7 TG 2540/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0208.7TG2540.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten vom Berichterstatter anstelle des Senats entschieden werden kann (analog § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Mit ihr begehren der nicht in die nächsthöhere Klasse des bisher besuchten Realschulzweigs versetzte und zum Wechsel in die nächsthöhere Klassenstufe des Hauptschulzweigs aufgeforderte Antragsteller zu 1) und seine Eltern, die Antragsteller zu 2) und 3), sinngemäß, den Antragsgegner unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Beschlusses im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1) vorläufig den Besuch des Unterrichts der nächsthöheren Klasse des Realschulzweigs der ...-Schule in ... zu gestatten. Das Verwaltungsgericht hat den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem von den anwaltlich vertretenen Antragstellern beantragten Erlaß einer einstweiligen Anordnung steht nicht schon von vornherein § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, denn das vorläufige Rechtsschutzbegehren zielt nicht (nur) darauf, den angeordneten Wechsel des Antragstellers zu 1) in den Hauptschulzweig zu verhindern, so daß offenbleiben kann, ob es sich bei der diesbezüglichen Aufforderung des Antragsgegners in Anbetracht des nicht in Frage gestellten Verbleibs an der Schule überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt, gegen den gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann und -- da es hier an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung jedenfalls bisher offensichtlich fehlt -- möglicherweise auch eingelegt worden ist (vgl. zum vorläufigen Rechtsschutz in Fällen gleichzeitiger Nichtversetzung und Schulentlassung z.B. Hess. VGH, B. v. 25.06.1991 -- 7 TH 90/91 --; VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.06.1985 -- 9 S 758/85 --, NVwZ 1985, 593). Den Antragstellern geht es auch nicht allein darum, ihre Rechtsstellung vor solchen Gefährdungen zu schützen, die durch eine Veränderung des bestehenden Zustands bewirkt werden, so daß der Erlaß einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausscheidet. Die Antragsteller erstreben vielmehr mit dem vorläufigen Besuch des Unterrichts in der nächsthöheren Klasse des Realschulzweigs durch den Antragsteller zu 1) gerade keine lediglich zustandssichernde, sondern eine zustandsverbessernde Maßnahme. Einstweiligen Rechtsschutz nach dem danach allein in Betracht kommenden § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewährt der beschließende Senat in schulrechtlichen Nichtversetzungssachen, wenn glaubhaft gemacht ist, daß (erstens) gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen, daß (zweitens) die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird und daß (drittens) die begehrte vorläufige Maßnahme dringlich ist (Hess. VGH, B. v. 05.02.1993 -- 7 TG 2479/92 --, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar steht fest, daß die Antragsteller zu 2) und 3) unter Verletzung des § 9 Abs. 3 der Verordnung über Versetzungen in allgemeinbildenden Schulen bis Jahrgangsstufe/Klasse 10 -- VersVO -- vom 15. Januar 1982 (ABl. S. 56), welche ihre Ermächtigungsgrundlage in § 58 Abs. 1 Satz 1 SchVG findet, weder zum Ende des ersten Schulhalbjahres noch in der Folgezeit bis spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe von der Versetzungsgefährdung des Antragstellers zu 1) in Kenntnis gesetzt worden sind. Außerdem hat die Fachlehrerin für Religion die Verschlechterung der Fachnote im Vergleich zum vorhergehenden Schulhalbjahr um mehr als eine Stufe möglicherweise entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 VersVO nicht in der Versetzungskonferenz begründet. Anderweitige ernsthafte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung haben die Antragsteller hingegen weder substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, noch sind dahingehende Anhaltspunkte sonst ersichtlich. Nach § 54 Abs. 2 SchVG ist ein Schüler zu versetzen, wenn entweder die Leistungen in allen Fächern mit "ausreichend" bewertet werden oder wenn trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme des Schülers am Unterricht in der nächsthöheren Klasse unter Berücksichtigung seiner Lernentwicklung zu erwarten ist. Eine dies konkretisierende Regelung enthält § 4 Abs. 3 VersVO. Gemessen hieran ergeben sich -- abgesehen von der unterlassenen Inkenntnissetzung der Antragsteller zu 2) und 3) und der möglicherweise unterbliebenen Begründung der Verschlechterung in Religion -- keine ernsthaften Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Versetzungskonferenz vom 10. Juni und 3. August 1992, den Antragsteller zu 1) nicht in die Klasse 8 R 2 zu versetzen, welche freilich -- wie das Verwaltungsgericht im wesentlichen zutreffend dargelegt hat -- als pädagogische Wertung vom Gericht ebenso wie von der Schulaufsicht nur daraufhin überprüft werden kann, ob gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen, ob von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen oder ob gegen allgemein anerkannte Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schüler verstoßen wurde (vgl. § 62 SchVG; BVerwG, B. v. 30.10.1969 -- VII CB 41.69 --, SPE S. II C I/3; Hess. VGH, B. v. 05.02.1993 -- 7 TG 2479/92 --). Von unrichtigen Voraussetzungen ist die Versetzungskonferenz bei der den Antragsteller zu 1) betreffenden Nichtversetzungsentscheidung nicht ausgegangen. Sie hat dieser insbesondere keine rechtsfehlerhaft zustandegekommene(n) Fachnote(n) zugrunde gelegt. Daß die Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern, die gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SchVG durch die diese Fächer zuletzt unterrichtenden Lehrer zu treffen ist, rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Staatliche Schulamt in dem Widerspruchsbescheid vom 21. September 1992 anhand der von den Fachlehrern in Englisch, Biologie, Religion, Geschichte, Mathematik und Französisch teils schriftlich und teils telefonisch abgegebenen Stellungnahmen im einzelnen dargelegt. Hierauf wird verwiesen, zumal die Antragsteller dem nicht entgegengetreten sind und insbesondere in keinem einzigen Fach die Note substantiiert angegriffen haben. Auf dieser Grundlage war die Versetzung des Antragstellers zu 1) weder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 a) VersVO auszusprechen, weil er in Englisch und Biologie keine ausreichenden Leistungen erzielt hat, noch nach § 4 Abs. 3 Satz 1 b) VersVO, weil lediglich die mangelhaften Leistungen in Biologie durch die befriedigenden Leistungen des Antragstellers zu 1) in Französisch ausgeglichen werden (§ 4 Abs. 6 i.V.m. § 12 Abs. 2 VersVO), während es an einem Ausgleich für die Note "mangelhaft" in Englisch fehlt. Es ist von den Antragstellern auch nichts dafür dargetan und glaubhaft gemacht worden oder sonst ersichtlich, daß die Versetzungskonferenz ihrer gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 c) und d) VersVO getroffenen fachlich-pädagogisch wertenden Prognoseentscheidung, daß eine erfolgreiche Mitarbeit oder bessere Förderung des Antragstellers zu 1) in der nächsthöheren Klasse nicht zu erwarten sei und daß auch keine sonstigen pädagogischen Gründe seine Versetzung rechtfertigten, unrichtige Voraussetzungen zugrunde gelegt hat. Dahingehende Schlußfolgerungen lassen sich jedenfalls aus den im jetzt laufenden Schuljahr 1992/93 erzielten -- wie auch immer zu bewertenden -- Leistungen des Antragstellers zu 1) von vornherein nicht ziehen. Ernsthafte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ergeben sich auch nicht daraus, daß die Versetzungskonferenz den Antragsteller zu 1) nicht in Anwendung ihres durch § 8 Abs. 3 Satz 1 VersVO eröffneten Ermessens zu einer Nachprüfung in Englisch zugelassen hat, obgleich bei mangelhaften Leistungen allein in Biologie infolge des Ausgleichs durch die Note "befriedigend" in Französisch die Versetzung möglich gewesen wäre. Insbesondere bestehen in Anbetracht dessen, daß in dem Protokoll vom 10. Juni 1992 eine Rubrik "Nachprüfungen" aufgeführt ist und in der an die Antragsteller zu 2) und 3) gerichteten Mitteilung der Schule vom folgenden Tage betreffend die "Entscheidung der Versetzungskonferenz" die Möglichkeit einer Nachprüfung ausdrücklich verneint ist, keine durchgreifenden Zweifel daran, daß die Versetzungskonferenz des sich ihr insoweit eröffneten Ermessens bewußt war und dieses auch ausgeübt hat. Ob die Verschlechterung der Fachnote in Religion um mehr als eine Stufe -- nämlich von "gut" auf "ausreichend" -- innerhalb eines Schulhalbjahres tatsächlich nicht von der betreffenden Fachlehrerin in der Versetzungskonferenz begründet worden ist, läßt sich den dem Senat vorliegenden Akten und dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten nicht zweifelsfrei entnehmen. Gegen eine seinerzeit erfolgte Begründung könnte sprechen, daß in dem Protokoll vom 10. Juni 1992 in der dafür vorgesehenen Rubrik lediglich die Verschlechterung des Antragstellers zu 1) um ebenfalls zwei Stufen in Englisch vermerkt und hierbei auf die als Anlage beigefügte Begründung der betreffenden Fachlehrerin verwiesen worden ist, während die vergleichbare Verschlechterung der Fachnote in Religion im Protokoll keine Erwähnung gefunden hat. Freilich könnte diese Art der Protokollführung auch darauf zurückzuführen sein, daß rechtsirrig davon ausgegangen wurde, von der Religionsnote -- die selbst zwar auf "ausreichend" lautet und auch als Ausgleich für Englisch nicht in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 5 VersVO), jedoch Grundlage für die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 c) und d) VersVO zu treffende Prognoseentscheidung ist -- hänge die Entscheidung über eine Nichtversetzung nicht ab und deshalb sei nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VersVO nicht nur das Festhalten der Begründung im Protokoll, sondern auch die bloße Erwähnung der Tatsache, daß eine Begründung überhaupt abgegeben wurde, entbehrlich. All dies mag letztlich auf sich beruhen, denn selbst wenn eine Begründung für die Verschlechterung der Fachnote in Religion in der Versetzungskonferenz nicht gegeben worden und wenn dies als Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften zu qualifizieren sein sollte, so genügt dies -- wie eingangs dargelegt -- dennoch nicht für die Bejahung eines Anordnungsanspruchs oder gar für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Es ist nämlich nicht glaubhaft gemacht, daß die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung nach zuvor erfolgter Begründung der Verschlechterung der Fachnote in Religion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung des Antragstellers zu 1) aussprechen wird. Die Fachlehrerin hat nämlich der Schulaufsicht am 16. September 1992 telefonisch mitgeteilt, daß im gesamten Schuljahr keine schriftliche Arbeit geschrieben worden sei und daß der Antragsteller zu 1) zwar im ersten Halbjahr noch erfreulich mitgearbeitet habe, weil er offenbar durch seinen wiederholungsbedingten Wissensvorsprung und seine vorausgegangene (erste) Nichtversetzung "angestachelt" gewesen sei, daß er aber im zweiten Halbjahr sich jeglicher Mitarbeit enthalten habe, so als sei er gar nicht anwesend. Daß die Versetzungskonferenz aufgrund dieser Begründung die Versetzung des Antragstellers zu 1) aussprechen würde, wenn sie sich ohne deren Kenntnis schon nicht zu einer dahingehenden Entscheidung in der Lage sah, vermag der Senat nicht als wahrscheinlich anzusehen. Auch die unter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 VersVO unterbliebene Inkenntnissetzung der Antragsteller zu 2) und 3) davon, daß die Versetzung des Antragstellers zu 1) gefährdet gewesen ist, vermag keinen Anordnungsanspruch zu begründen und rechtfertigt schon deshalb nicht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. § 9 Abs. 4 VersVO bestimmt nämlich ausdrücklich, daß aus einer Nichtbeachtung der Vorschriften des § 9 Abs. 3 VersVO kein Anspruch auf eine Versetzung hergeleitet werden kann; dann aber kann ein derartiger Verfahrensfehler auch nicht Anlaß zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem von den Antragstellern begehrten Inhalt geben. Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung steht § 9 Abs. 4 VersVO mit höherrangigem Recht in Einklang. Insbesondere folgt weder aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG noch aus dem Grundrecht des Schülers nach Art. 2 Abs. 1 GG ein Rechtsanspruch auf Unterrichtung über den schulischen Leistungsstand, und zwar auch nicht im Falle der Versetzungsgefährdung (BverwG, B. v. 30.10.1969 -- VII CB 41.69 --, a.a.O.; OVG Lüneburg, U. v. 30.11.1983 -- 13 A 27/82 --, SPE S. II C XII/31 = NVwZ 1984, 809 ). Es ist vielmehr vornehmlich Sache der Eltern, von sich aus durch ständigen Kontakt mit dem Kind und mit der Schule in Erfahrung zu bringen, ob die Versetzung gefährdet ist (vgl. BVerwG, B. v. 12.05.1966 -- VII B 37.66 --, SPE S. II C I/31), und deshalb ist das Vertrauen der Antragsteller zu 2) und 3) darauf, sie würden seitens der Schule und/oder der Fachlehrer von Amts wegen informiert, jedenfalls rechtlich nicht geschützt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 30.11.1983 -- 13 A 27/82 --, a.a.O.). Selbst wenn aber ein im Grundgesetz angelegtes Recht auf Benachrichtigung über eine Versetzungsgefährdung angenommen werden könnte, so hätte dies von Verfassungs wegen nicht zur Folge, daß der Schüler bei Verletzung dieses Rechts ungeachtet seines Leistungsstandes zu versetzen wäre; maßgebliche Grundlage für die Versetzungsentscheidung ist nämlich der tatsächlich erreichte und nicht ein -- aus welchen Gründen auch immer -- nicht erzielter fiktiver Leistungsstand (BVerwG, B. v. 30.10.1969 -- VII CB 41.69 --, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 18.01.1974 -- XV A 1128/73 --, SPE S. II C IX/31; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 427). Demzufolge kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, welche Noten der Antragsteller zu 1) möglicherweise erzielt hätte, wenn ihm bei rechtzeitiger Inkenntnissetzung der Antragsteller zu 2) und 3) von seiner Versetzungsgefährdung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 VersVO etwa noch Nachhilfeunterricht in den betreffenden Fächern hätte erteilt oder andere pädagogische Maßnahmen gegen die drohende Nichtversetzung hätten ergriffen werden können. Ob und ggf. welche Rückschlüsse aus den im Schuljahr 1992/93 erzielten Leistungen gezogen werden könnten, kann bei alledem auch im vorliegenden Zusammenhang unerörtert bleiben. Die Auffassung der Antragsteller, daß durch die Regelung des § 9 Abs. 4 VersVO die in Abs. 3 dieser Vorschrift festgelegten Benachrichtigungspflichten leerliefen, trifft im übrigen nicht zu. Denn ungeachtet dessen, daß aus der Verletzung des § 9 Abs. 3 VersVO kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden kann, haben die Bediensteten, denen die Durchführung der unterbliebenen Benachrichtigung oblegen hat, Dienst- und Amtspflichten verletzt mit der Folge, daß dienst- und/oder disziplinarrechtliche Maßnahmen veranlaßt und Schadensersatzansprüche entstanden sein könnten, sofern die hierfür jeweils zusätzlich nach § 90 Abs. 1 Satz 1 HBG bzw. nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB erforderlichen weiteren Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind. Mangelt es mithin schon am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, so ist darüber hinaus auch die Dringlichkeit der begehrten vorläufigen Regelung jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt fraglich. Der insofern zu fordernde Regelungsgrund wäre nur gegeben, wenn es unzumutbar erschiene, die Antragsteller auf den rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 177). Dies setzt eine Interessenabwägung voraus, in die einerseits das private Interesse der Antragsteller daran einzustellen ist, daß der Antragsteller zu 1) seine Ausbildung ohne Zeitverlust fortsetzen kann, und andererseits das öffentliche Interesse daran, daß zum einen die Gesamtheit der Mitschüler in der nächsthöheren Klasse des Realschulzweigs durch die Unterrichtsteilnahme des Antragstellers zu 1) nicht unerträglich belastet und zum anderen dieser selbst dadurch nicht in seiner Ausbildung gehemmt wird (Hess. VGH, Be. v. 02.10.1972 -- II TG 107/72 --, SPE S. II C VII/1, u. v. 05.02.1993 -- 7 TG 2479/92 --). Nimmt man hierbei in den Blick, daß der Antragsteller zu 1) bereits bis zum Beginn der vergangenen Herbstferien mit Zustimmung der Schulaufsicht Gelegenheit hatte, den Unterricht der 8. Klasse im Realschulzweig zu besuchen, ohne daß er dort ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters vom 22. Dezember 1992 ausreichende Leistungen zu erbringen vermochte, und stellt man ferner in Rechnung, daß er selbst in der seit dem 19. Oktober 1992 besuchten 8. Klasse im Hauptschulzweig mindestens erhebliche Anlaufschwierigkeiten hat, deren Bewältigung durch den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung unterbrochen würde, und daß eine erfolgreiche Nacharbeit der mittlerweise versäumten ca. drei Unterrichtsmonate im Realschulzweig vom Antragsteller zu 1) schwerlich zu bewältigen sein wird, so dürfte es seinem wohlverstandenen Interesse eher entsprechen, es bei dem derzeit praktizierten Besuch der 8. Klasse des Hauptschulzweigs zu belassen.