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Urteil

7 UE 883/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0228.7UE883.86.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die frist- und formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gerichtete Klage des Klägers, für deren rechtliche Beurteilung nach § 100 Abs. 1 BVFG die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften grundsätzlich weiterhin Anwendung finden (BVerwG, U. v. 16.02.1993 - 9 C 25.92 -, NJW 1993, 2129), im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BVFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 1 a.F. BVFG erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B", sofern sie dies vor dem 1. Januar 1993 beantragt haben. Der Kläger ist kein Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG und kann schon deswegen kein Heimatvertriebener im Sinne des § 2 BVFG sein, denn diese Qualifizierung setzt die Vertriebeneneigenschaft notwendig voraus. Der Kläger hat infolgedessen weder einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" noch auf Ausstellung des Ausweises "B" (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Arten der Ausweise BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, u. Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -). Nach § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Der Senat hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon zu verschaffen vermocht, daß der Kläger eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt. Daß der Kläger im insoweit maßgebenden Zeitpunkt seiner Ausreise aus der ehemaligen Sowjetunion im Jahre 1972 (vgl. BVerwG, U. v. 22.08.1979 - 8 C 17.79 -, BVerwGE 58, 259 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22) neben der sowjetischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, kann nicht festgestellt werden. Freilich hätte der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 a.F. RuStAG durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn sein Vater am 31. Dezember 1917 Deutscher gewesen wäre; dagegen kommt es auf die damalige Staatsangehörigkeit seiner Mutter angesichts der seinerzeit geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 RuStAG nicht an (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 4 RuStAG, Rdnrn. 1 und 3). Der Kläger behauptet, daß sein Vater etliche Jahre vor Beginn des ersten Weltkriegs in M (auf litauisch und russisch: K), das damals zu Ostpreußen gehörte, geboren worden und erst kurz vor oder während des ersten Weltkriegs nach B gelangt sei und daß der Vater zeitlebens deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Es ist dem Kläger indessen bisher nicht gelungen, diesen Vortrag zur Überzeugung des Senats hinreichend glaubhaft zu machen. Dem eigenen Vorbringen des Klägers vermag der Senat in diesem Zusammenhang insbesondere deshalb kein maßgebendes Gewicht beizumessen, weil seine Angaben in vielerlei Hinsicht in sich widersprüchlich sind und weil sie der Kläger nach dem Bekanntwerden neuer Erkenntnisse mehrfach der aktuellen Situation angepaßt hat, so daß gegen seine Glaubwürdigkeit insgesamt Bedenken bestehen. Auffällig sind vor allem die wechselnden Angaben des Klägers zum Geburtsdatum seines Vaters: Im Lebenslauf vom 18. September 1980 wird das Jahr 1895 genannt, im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 23. September 1980 das Jahr 1890, in dem Widerspruchsschreiben vom 9. Juli 1982 heißt es, der Vater sei 1918 im Alter von 36 Jahren gestorben, müßte danach also 1881 oder 1882 geboren sein, und in dem Schreiben des Klägers an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 17. März 1983 ist die Geburt des Vaters "um den 10. März 1897" datiert. Ähnlich verhält es sich mit dem Todesjahr des Vaters, das überwiegend mit 1919, gelegentlich aber auch mit 1918 angegeben ist, und mit dem Geburtsjahr der Mutter, für das im Lebenslauf das Jahr 1900 und im Ergänzungsbogen das Jahr 1895 bezeichnet ist. Des weiteren wird der Name des Vaters meist mit "K", im Widerspruchsschreiben aber zusätzlich auch mit "K" angegeben. Ferner hat der Kläger, der im Ergänzungsbogen eingetragen hatte, seine Eltern hätten zeitlebens und er selbst bis 1925 in M gelebt, auf Vorhalt der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle vom 21. Januar 1981 (vgl. dort S. 3, 3. Abs.) anläßlich seiner persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 9. März 1981 eingeräumt, daß er selbst nie in M wohnhaft war, daß seine Mutter in B geboren und auch dort verstorben sei und daß sein Vater im Jahre 1915 nach B gekommen sei und bis zu seinem Tode dort gelebt habe. Nachdem der Widerspruch des Klägers im wesentlichen unter Heranziehung einer weiteren Auskunft der Heimatauskunftstelle vom 4. Juni 1984 zurückgewiesen worden war, hat der Kläger sich in der Klageschrift erneut dahin korrigiert, daß sein Vater schon vor dem Ausbruch des ersten Weltkriegs M verlassen habe. Soweit der Kläger die vorgenannten Ungereimtheiten darauf zurückführen will, daß er die betreffenden Angaben nicht aus eigenem Wissen habe machen können, weil er erst im Jahre 1917 geboren sei, und daß er sich deshalb auf ihm noch erinnerliche Erzählungen seiner bereits 1924 verstorbenen Mutter habe verlassen müssen, mag dies einige der aufgezeigten Ungereimtheiten erklären können, nicht aber die erheblichen Abweichungen hinsichtlich des Geburtsjahres des Vaters und des familiären Aufenthalts in M oder B. Wie wenig genau es der Kläger auch sonst mit der Wahrheit nimmt, wird im übrigen daraus deutlich, daß er etwa seine eigene Scheidung gegenüber der Ausweisbehörde verschwiegen hat (vgl. S. 1, Ziff. 11, des Ausweisantrags vom 19. Juni 1980 und S. 10, Ziff. 11, des Ergänzungsbogens vom 23. September 1980), daß er gegenüber der Ausweisbehörde angegeben hat, keinen Militärdienst geleistet zu haben, ausweislich eines in der Ausländerbehördenakte befindlichen Vermerks in der Bürgersprechstunde der Beklagten am 10. Dezember 1991 hingegen, "als russischer Jude ... während des Krieges in einem Bataillon für Häftlinge als Kommandeur gekämpft" zu haben, und daß er ferner im Ausweisverfahren mit Schriftsatz vom 23. Juni 1983 hat vortragen lassen, "aufgrund seiner Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum" in die Bundesrepublik Deutschland gekommen zu sein, während er in der Bürgersprechstunde hierfür gesundheitliche Gründe angeführt hat. Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, sein Vater sei während der Zugehörigkeit Ms zum Deutschen Reich dort geboren, sprechen auch die Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 28. Oktober 1983 und der Heimatortskartei Nordosteuropa vom 19. Januar 1982. Nach der letztgenannten Auskunft lagern nämlich die Unterlagen des Standesamtes der Stadt M in einem Archiv der Stadt Wilna. Wenn dennoch laut Mitteilung des sowjetischen Außenministeriums Eintragungen betreffend den Vater des Klägers in den staatlichen Archiven der damaligen UdSSR nicht festzustellen waren, so ist dies mindestens ein gewichtiges Indiz gegen die Geburt des Vaters des Klägers in M, welches noch dadurch verstärkt wird, daß ausweislich der Heimatortskartei Personen mit dem Familiennamen des Klägers im Einwohnerbuch der Stadt M nicht verzeichnet sind. Unter den vorgenannten Umständen vermag auch die vom Kläger vorgelegte Erklärung der 1891 in M geborenen und bis 1917 dort wohnhaften Auskunftsperson R vom 29. März 1984 das im vorliegenden Zusammenhang relevante Vorbringen des Klägers nicht maßgeblich zu stützen. Den schriftlichen Bekundungen dieser Auskunftsperson kann schon deshalb wesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden, weil sie lediglich unterschrieben, nicht jedoch an Eides Statt versichert sind. Abgesehen davon gibt die Auskunftsperson nur an, noch vor dem ersten Weltkrieg bei dem Vater des Klägers, der Fleischer in M gewesen sei, eingekauft zu haben. Allein daraus kann - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht hinreichend sicher geschlossen werden, daß der Vater des Klägers deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Weiterer Ermittlungen und insbesondere einer Vernehmung des Klägers und/oder der Auskunftsperson R im Wege der Rechtshilfe bedarf es indessen nicht, weil selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der von beiden im vorliegenden Zusammenhang gemachten Angaben eine deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers im insoweit maßgebenden Zeitpunkt seiner Ausreise aus der früheren Sowjetunion im Jahre 1972 nicht festgestellt werden kann. Selbst wenn nämlich der Vater des Klägers bis kurz vor Ausbruch des ersten Weltkriegs als deutscher Staatsangehöriger in M gelebt hätte und auch nach seiner Übersiedlung nach B jedenfalls bei der Geburt des Klägers am 31. Dezember 1917 (noch) deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre und wenn demzufolge der Kläger damals gemäß § 4 Abs. 1 a.F. RuStAG ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben sollte, so könnte ihm dennoch kein Vertriebenenausweis ausgestellt werden. Denn der Kläger hat bereits in seinem Formularantrag vom 19. Juni 1980 auf die Frage nach seiner eigenen Staatsangehörigkeit am 31. Dezember 1937 und am 8. Mai 1945 jeweils "UdSSR" geantwortet, und er hat auch im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 23. September 1980 seine Staatsangehörigkeit jedenfalls für die Zeit von 1925 bis 1972 in derselben Weise angegeben. Wenn er sich für die Zeit von 1917 bis 1925 im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" als litauischen Staatsangehörigen bezeichnet, so beruht dies offenbar auf der später korrigierten Behauptung, damals selbst in M gewohnt zu haben, das im Jahre 1923 von Litauen annektiert worden war. Nach den eigenen Angaben des Klägers muß mithin davon ausgegangen werden, daß er eine evtl. durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG mit dem offensichtlich auf seinen Antrag erfolgten Erwerb der sowjetischen Staatsangehörigkeit verloren hat, folglich jedenfalls im Zeitpunkt des Verlassens der früheren Sowjetunion im September 1972 kein deutscher Staatsangehöriger (mehr) war. Der Senat vermag auch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß der Kläger im hierfür maßgebenden Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 a.F. BVFG gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, Ue. v. 13.03.1974 - VIII C 24.73 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 = BayVBl. 1975, 450, u. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66; Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C § 6, Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 20; Häußer, Aktuelle Probleme bei der Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, DÖV 1990, 918 (921)). Für St. P - wo der Kläger seinen Angaben zufolge seit 1925 gelebt hat - ist dies die Zeit nach Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges im Sommer 1941, in dessen Verlauf von Ende 1941 an die Stadt fast 900 Tage lang von deutschen Truppen belagert worden ist und in dessen Verlauf - nach vorausgegangener Verschleppung von ca. 600.000 Deutschen aus anderen Landesteilen - von 1942 bis 1944 auch etwa 50.000 Deutsche aus St. P und kleineren Siedlungsgebieten nach Sibirien und Mittelasien deportiert worden sind (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D II, Rdnr. 6). Bei Ausweisbewerbern mindestens teilweise jüdischer Abstammung ist freilich zu beachten, daß ihnen die Ablegung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum schon ab dem 30. Januar 1933 - dem Tag der Machtergreifung der Nationalsozialisten - nicht mehr zumutbar war (BVerfG, B. v. 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128 ; BVerwG, Ue. v. 13.03.1974 - VIII C 24.73 -, a.a.O., v. 23.01.1975 - III C 42.73 -, BVerwGE 47, 304 = Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 45, u. v. 23.02.1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54; Hess. VGH, Ue. v. 26.06.1985 - 4 UE 14/84 - u. v. 11.04.1986 - VII OE 22/80 -). Ein danach abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird ihnen gleichwohl zugerechnet; andererseits ist es unschädlich, wenn sie sich nach dem 30. Januar 1933 nicht mehr zum deutschen, sondern zu einem anderen Volkstum bekannt haben (BVerwG, Ue. v. 25.06.1991 - 9 C 22.90 -, NVwZ 1992, 128 = DVBl. 1991, 1083, u. v. 29.06.1993 - 9 C 40.92 -; Hess. VGH, Ue. v. 15.03.1991 - 7 UE 1868/85 - u. v. 26.03.1992 - 7 UE 1683/85 -, abgedruckt bei v. Schenckendorff, Vertriebenenrecht und Flüchtlingsrecht, Stand: Oktober 1993, Teil C 40.1.5.3). Der aus Zumutbarkeitsgründen vorverlegte Zeitpunkt gilt für alle Juden, gleich wo sie gelebt haben; auch in der früheren Sowjetunion war ihnen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht etwa bis zum Beginn der inneren allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 zumutbar (BVerwG, U. v. 29.06.1993 - 9 C 40.92 -). Der Kläger, der sich in seinem Formularantrag als konfessionslos bezeichnet hat, war mindestens teilweise - nämlich nach seiner Mutter - jüdischer Abstammung. Es ist deshalb darauf abzuheben, ob am 30. Januar 1933 in seiner Person ein Bekenntnissachverhalt vorgelegen hat, der ihn als deutschen Volkszugehörigen ausweist. Da der am 31. Dezember 1917 geborene Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt erst 15 Jahre alt und als Vollwaise in einem Kinderheim untergebracht, mithin noch nicht bekenntnisfähig war, ist wegen der insoweit vorliegenden Gleichartigkeit der Sachverhalte von den Grundsätzen auszugehen, die für die Bestimmung der Volkszugehörigkeit von vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen, aber zu diesem Zeitpunkt bekenntnisunfähigen Kindern (sog. Frühgeborenen) entwickelt worden sind (BVerwG, U. v. 29.06.1993 - 9 C 40.92 -). Die Volkszugehörigkeit frühgeborener bekenntnisunfähiger Kinder ist allein nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen; dabei wird einem in der Familie lebenden Kind die in ihr zur maßgebenden Zeit vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet, die dann volksdeutsch war, wenn entweder beide Elternteile deutsche Volkszugehörige waren oder - bei ethnisch gemischten Ehen - der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie seinerzeit prägend war, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der volksdeutsche Elternteil die das Kind vorrangig beeinflussende Bezugsperson gewesen ist (vgl. BVerwG, Ue. v. 11.12.1974 - VIII C 97.73 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27, v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., v. 23.02.1988 - 9 C 41.87 -, a.a.O., u. v. 21.06.1988 - 9 C 282.86 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39 = NJW 1988, 2914, B. v. 20.02.1991 - 9 B 247.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 = DÖV 1991, 509, sowie U. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, a.a.O., u.v. 29.06.1993 - 9 C 40.92 -; Hess. VGH, Ue. v. 11.08.1988 - 4 UE 274/84 - u. v. 23.03.1992 - 7 UE 1005/86 - sowie B. v. 22.05.1992 - 7 UE 2402/85 - u. U. v. 28.01.1994 - 7 UE 618/90 -; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 39 f.; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 28). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Familie gelebt, da seinem Vorbringen zufolge sein Vater spätestens im Jahre 1919, seine Mutter im Jahre 1924 und sein Großvater väterlicherseits spätestens im Jahre 1928 verstorben waren und er selbst von 1927 bis 1935 im Kinderheim "V I" in St. P untergebracht war. Auf einen derartigen Fall sind die vorgenannten Grundsätze nicht zugeschnitten. Es ist deshalb darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen der Zweck zugrundeliegt, einen Ersatz für das zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit unverzichtbare Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu finden, welches zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähige Personen nicht selbst ablegen können; mit Rücksicht darauf kommt es entscheidend auf die das Kind zur maßgeblichen Zeit anstelle der Eltern in volkstumsmäßiger Hinsicht vorrangig beeinflussende Bezugsperson an (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.1989 - 9 C 78.87 -, NJW 1989, 1875 = IFLA 1991, 86); dies kann beispielsweise ein Großelternteil, aber auch eine mit dem Kind nicht verwandtschaftlich verbundene Betreuungsperson sein. Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann der Senat nicht mit der gebotenen Überzeugungsgewißheit feststellen, daß in der Person des Klägers die Voraussetzungen für die Bejahung seiner deutschen Volkszugehörigkeit erfüllt sind. Der Vortrag des Klägers und die von ihm vorgelegten und sonst in das Verfahren eingeführten Unterlagen lassen nämlich die positive Feststellung einer ihm zurechenbaren volksdeutschen Bekenntnislage im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor dem 30. Januar 1933 nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn das Vorbringen des Klägers in seiner jeweils letzten, ihm günstigsten Version und ebenso die Angaben der Auskunftspersonen insgesamt als wahr unterstellt werden und wenn außerdem die für den Kläger bestehende Beweisnot gebührend berücksichtigt wird. Deshalb erübrigt es sich auch, den Kläger selbst als Beteiligten zu vernehmen und die Auskunftspersonen aus Israel im Wege der Rechtshilfe als Zeugen vernehmen zu lassen. Erst recht fehlt es an Anhaltspunkten für etwa noch in Betracht zu ziehende sonstige Ermittlungsmöglichkeiten. Im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor dem 30. Januar 1933 lebte der Kläger in einem russischen Kinderheim in L. Daß die dort herrschende Bekenntnislage etwa ganz allgemein deutsch geprägt gewesen wäre oder auch nur eine der dem Kläger zugeordneten Betreuungspersonen volksdeutschen Bekenntnisses gewesen wäre, behauptet der Kläger nicht einmal. Er ist auch dem Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren, daß er in einem russischen Kinderheim schwerlich mit dem Deutschtum in Berührung gekommen sein könne, in keiner Weise entgegengetreten. Der Senat kann aufgrund der ihm zugänglich gemachten Erkenntnisquellen auch nicht feststellen, daß eine etwa zu einer früheren Zeit gegebene volksdeutsche Bekenntnislage in der Familie des Klägers noch über den Tod des Großvaters hinaus weitere fünf Jahre lang bis zum maßgebenden Zeitpunkt dergestalt fortgewirkt hat, daß eine Zurechnung in bezug auf den Kläger noch per 30. Januar 1933 gerechtfertigt ist (vgl. zur Fortwirkung eines früher abgelegten Bekenntnisses BVerwG, B. v. 29.06.1989 - 9 B 7/89 -, NJW 1989, 2906). Hierbei kann trotz erheblicher Zweifel zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß sich sowohl der Vater als auch der Großvater väterlicherseits des Klägers jeweils bis zu ihrem Tod zum deutschen Volkstum bekannt haben. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 a.F. BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; Häußer/Kapinos/ Christ, a.a.O., Abschn. C § 6 Rdnrn. 13 und 16 f.). Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten gegenüber den Behörden des Heimatstaats seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis, vgl. BVerwG, Ue. v. 26.04.1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE, 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5, v. 11.12.1974 - VIII C 97.73 -, a.a.O., u. v. 27.06.1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, sowie B. v. 05.02.1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 1991, 353; ferner Hess. VGH, U. v. 16.10.1980 - VII OE 38/79 -). Es liegt weiter dann vor, wenn sich jemand zum deutschen und zu keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Verhalten; vgl. BVerwG, Ue. v. 23.11.1972 - III C 161.69 -, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 39, u. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 28.02.1986 - VII OE 30/79 -). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 a.F. BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden (mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts; vgl. BVerfG, B. v. 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 27.09.1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46; Hess. VGH, U. v. 11.04.1986 - 7 OE 22/80 -). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im vorgenannten Sinne konnte jeder ablegen; eine jüdische Abstammung schließt ein solches Bekenntnis also nicht etwa von vornherein aus, und auch die Existenz einer anerkannten jüdischen Minderheit in den Vielvölkerstaaten Europas, zu der man sich bei Volkszählungen bekennen konnte, begründet nicht etwa eine Vermutung gegen die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum; ebensowenig ist die statistische Wahrscheinlichkeit eines Bekenntnisses zum jüdischen Volkstum aufgrund amtlicher Volkszählungen geeignet, für den Einzelfall einen Beweis gegen die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu liefern (BVerwG, U. v. 29.06.1993 - 9 C 40.92 -, m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze spricht aufgrund der Aktenlage manches dagegen, daß der Vater und/oder der Großvater väterlicherseits des Klägers kurz vor ihrem Tod als deutsche Volkszugehörige angesehen werden können; dennoch geht der Senat zugunsten des Klägers hiervon aus. Er legt also trotz der - bereits oben in anderem Zusammenhang angesprochenen - erheblichen Zweifel daran, ob der Vater des Klägers überhaupt in M geboren ist und dort jemals gelebt hat, dessen deutsche Volkszugehörigkeit zugunsten des Klägers zugrunde, obwohl der Vorname des Vaters ausweislich der in der Ausländerbehördenakte befindlichen Kopie der Scheidungsurkunde vom 29. März 1973 "Ei (Aj)" und nicht - wie durchweg vom Kläger angegeben - "A" lautet. Ebenso unterstellt der Senat, daß auch der Großvater väterlicherseits des Klägers, von dem freilich auch nur der Vorname H bzw. J und der Geburtsort M mitgeteilt und die deutsche Abstammung behauptet worden sind, deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Indes folgt nach den oben dargelegten Grundsätzen allein aus der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters und des Großvaters des Klägers nicht ohne weiteres eine seinerzeit gleichfalls volksdeutsch geprägte Bekenntnislage innerhalb der Familie. Vielmehr hat der Kläger gerade nichts dafür dargetan, daß die familiäre Bekenntnislage bereits in B, wo der Kläger bis zum Tode seiner Eltern mit diesen zusammen gelebt hat, volksdeutsch geprägt war; insbesondere sein schriftsätzliches Vorbringen vom 3. Januar 1985 im Klageverfahren spricht vielmehr deutlich gegen eine solche Prägung. Dagegen mag zugunsten des Klägers aufgrund seiner eigenen Angaben (insbesondere im Formularantrag vom 19. Juni 1980, im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 23. September 1980 und in seiner Erklärung vom 28. April 1983) sowie aufgrund der Angaben der Auskunftspersonen R, K und G (in deren eidesstattlichen Erklärungen gleichen Datums) angenommen werden, daß die dem Kläger zuzurechnende Bekenntnislage jedenfalls in der Zeit ab der Übersiedlung nach St. P- im Jahre 1925 bis zum Tod des Großvaters spätestens im Jahre 1928 durch diesen eine deutsche Prägung erfahren hat. Denn immerhin haben der Kläger und die drei vorgenannten Auskunftspersonen weitgehend übereinstimmend angegeben, in der Familie des Klägers sei deutsch gesprochen worden und der Kläger selbst habe eine deutschsprachige Schule und deutschsprachige Theateraufführungen besucht, sei mit deutschen Freunden verkehrt und habe deutschsprachige Bücher aus Bibliotheken entliehen und gelesen. Unter diesen Umständen sind weitere Ermittlungen zu den seinerzeitigen Gegebenheiten an der vom Kläger besuchten P- schule in St. P entbehrlich, die sich dem Verwaltungsgericht von seinem rechtlichen Standpunkt aus hätten anbieten können. Auffällig ist freilich, daß es sich durchweg um Auskunftspersonen handelt, die den Kläger allein von seinem Aufenthalt in St. P her kennen und die mithin über die Zeit vor der Übersiedlung dorthin keine Angaben machen können, daß in ihren Erklärungen aber gleichwohl jeweils von der Familie des Klägers die Rede ist - die Auskunftsperson R erwähnt sogar ausdrücklich die Eltern des Klägers - und daß auf diese Weise der Eindruck entsteht, der Kläger habe als Mitglied einer intakten Familie in St. P gelebt, während er seinen eigenen Angaben zufolge erst nach dem Tod beider Elternteile im Jahre 1925 mit seinem Großvater von B nach St. P umgezogen ist. Ungeachtet dessen beziehen sich die Erklärungen der Auskunftspersonen R, K und G eben wegen ihrer Anknüpfung an die Familie des Klägers eindeutig nicht auf die Zeit nach dem Tod des Großvaters. Ihnen mag deshalb - unterstellt man einmal die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der drei Auskunftspersonen - zwar entnommen werden können, daß die Bekenntnislage der Lebensgemeinschaft des Klägers und seines Großvaters in St. P bis zum Tod des letzteren als volksdeutsch zu qualifizieren war. Hingegen lassen sich Anhaltspunkte für eine Fortwirkung der Bekenntnislage über den Tod des Großvaters hinaus in der Person des damals erst zehn Jahre alten Klägers und über einen Zeitraum von ungefähr fünf Jahren hinweg während der Unterbringung in einem russischen Kinderheim seinem eigenen Vorbringen und den Erklärungen der Auskunftspersonen nicht einmal ansatzweise entnehmen. Der bloße Hinweis des Klägers während des Verwaltungsstreitverfahrens darauf, daß Vater und Großvater für ihn zu Leitbildern geworden seien, die ihn im deutschen Sinne geprägt hätten, genügt insoweit nicht; konkrete Tatsachen, die dies nachvollziehbar belegen könnten, hat der Kläger aber bis heute nicht mitgeteilt. Vielmehr ist der Umstand, daß er seinen eigenen Angaben zufolge nur bis 1927 eine deutschsprachige Schule besucht hat, spätestens nach dem Tod seines Großvaters aber ganz offensichtlich russischsprachigen Schulunterricht erhalten hat, ein deutliches Indiz gegen ein Fortwirken der unterstellten volksdeutschen Bekenntnislage über den Tod des Großvaters hinaus. Es ist auch nichts dafür dargetan oder ersichtlich, daß der Kläger in der Zeit nach dem 30. Januar 1933 und nach Eintritt seiner Bekenntnisfähigkeit bis zum spätestmöglichen Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in St. P im Jahre 1944 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat, welches ihm nach den oben dargestellten Grundsätzen zugute käme. Ein dahingehender Bekenntnissachverhalt ist dem Vorbringen des Klägers und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen gerade nicht zu entnehmen. Ein hinreichend sicherer Rückschluß auf ein bis 1940 abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann insbesondere nicht daraus gezogen werden, daß der Kläger, wie er angibt, im Jahre 1940 nach W (Sibirien) verbracht worden ist. Hierbei hat es sich nämlich ersichtlich nicht um eine Verschleppung wegen deutscher Volkszugehörigkeit gehandelt. Denn Deutsche aus St. P und Umgebung wurden erst ab dem Jahre 1942 von den Sowjets nach Sibirien und Mittelasien deportiert (Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D II, Rdnr. 6). Der Kläger ist demnach aus anderen Gründen - möglicherweise als Jude zum Schutz vor den Nationalsozialisten - nach W verbracht worden (vgl. zu insoweit ähnlichen Situationen im Nordbuchenland und in Bessarabien Hess. VGH, Ue. v. 23.03.1992 - 7 UE 1005/86 - u. v. 25.01.1993 - 7 UE 3337/88 -). Dies erklärt auch im Einklang mit der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle vom 21. Januar 1981, daß der Kläger - anders als ab 1941 nach Sibirien deportierte deutsche Volkszugehörige - bereits im Jahre 1945 oder 1946, mithin vor dem Erlaß des Dekrets des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 13. Dezember 1955, W verlassen und in seinen früheren Wohnort St. P zurückkehren durfte. In das Gesamtbild fügt sich ein, daß der Kläger seinen Angaben zufolge sich bei der russischen Volkzählung im Jahre 1939 zur jüdischen Nationalität bekannte und daß er auch in den für seine Entlassung aus der Verbannung im Jahre 1945 oder 1946 maßgebenden Urkunden nach seiner Mutter mit jüdischer Nationalität geführt wurde. Sollte diese Eintragung aus Angaben des Klägers gegenüber sowjetischen Stellen aus der Zeit nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen herrühren, so wären diese ohnehin rechtlich unbeachtlich; gleiches gilt für sämtliche Angaben, die der Kläger anläßlich der Ausreise nach Israel gegenüber den beteiligten sowjetischen und israelischen Stellen gemacht hat. Abgesehen davon ist es unschädlich, daß bzw. wenn der Kläger sich nach dem 30. Januar 1933, aber vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu einem anderen als den deutschen Volkstum bekannt hat. Dies darf - wie oben dargelegt und entgegen der insbesondere vom Beigeladenen vertretenen Auffassung - nicht zu Lasten des Klägers verwertet werden; aus denselben Gründen war übrigens auch die vom Beigeladenen angeregte Anforderung der Geburtsurkunde der 1948 geborenen Tochter des Klägers entbehrlich. Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen Voraussetzung, daß der Kläger im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, so bedarf keiner Überprüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des vom Kläger begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Kläger die damalige Sowjetunion im Jahre 1972 wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat (vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20.10.1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 79, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, v. 26.04.1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51, u. v. 03.11.1992 - 9 C 6.92 -, DÖV 1993, 305 = BayVBl. 1993, 255, sowie Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -, ferner Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnrn. 20 ff., Häußer, a.a.O., 921, u. Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2855 f.)) und ob es sich zum Nachteil des Klägers auswirkt, daß er zunächst nach Israel ausgereist und daß er erst knapp acht Jahre später und als israelischer Staatsangehöriger in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. hierzu Hess. VGH, U. v. 20.03.1987 - VII OE 87/78 -, sowie Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnr. 59 f., u. § 6, Rdnr. 34). Der Kläger wurde am 31. Dezember 1917 in B (Weißrußland) geboren. Im Jahre 1925 übersiedelte er seinen Angaben zufolge nach St. P. Von dort aus wurde er im Jahre 1940 nach W (Sibirien) verbracht. Nach ca. fünf Jahren kehrte der Kläger nach St. P zurück, wo er am 1. Januar 1947 H W heiratete. Aus der Ehe ist die am 27. Juli 1948 geborene Tochter B hervorgegangen. Nach der Scheidung am 27. Juli 1972 reiste der Kläger - und zwar im September 1972 - nach Israel aus. Am 8. Juni 1980 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein; er verfügte über einen bis 1984 gültigen israelischen Reisepaß. Seit dem 30. Juni 1980 ist der Kläger im Besitz einer - nach Aktenlage bis zum 25. Februar 1994 befristeten - Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 19. Juni 1980 beantragte der Kläger unter Vorlage eines ausgefüllten Formulars die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A". Im Laufe des Verwaltungsverfahrens reichte er einen Lebenslauf vom 18. September 1980 und einen unter dem 23. September 1980 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" nach. Die Heimatauskunftstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha nahm unter dem 21. Januar 1981 erstmals zu dem Antrag des Klägers Stellung. Daraufhin sprach er am 9. März 1981 persönlich bei der Beklagten vor; hierbei berichtigte und ergänzte er sein bisheriges Vorbringen. Unter dem 21. Dezember 1981 äußerte sich die o.g. Heimatauskunftstelle erneut zu dem Antrag des Klägers; die Heimatortskartei Nordosteuropa nahm unter dem 19. Januar 1982 Stellung. Mit Bescheid vom 18. Juni 1982 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers im wesentlichen mit der Begründung ab, als deutscher Volkszugehöriger hätte der Kläger nicht schon 1946 den Verbannungsort in Sibirien verlassen und auch nicht in seinen früheren Wohnort St. P zurückkehren dürfen. Hiergegen erhob der Kläger mit am 15. Juli 1982 eingegangenem Schreiben Widerspruch, zu dessen Begründung er Kopien einer eigenen Erklärung und außerdem eidesstattlicher Erklärungen der in Israel lebenden Auskunftspersonen M R S K und M G jeweils vom 28. April 1983 sowie E R vom 29. März 1984 vorlegte, wobei sämtliche Unterschriften jeweils von einem israelischen Notar beglaubigt waren. Ferner brachte der Kläger eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 28. Oktober 1983 bei, wonach eine Geburtsurkunde betreffend seinen Vater nicht beschafft werden könne, da entsprechende Eintragungen in den staatlichen Archiven der ehemaligen UdSSR nicht festzustellen seien. Des weiteren trug der Kläger u.a. vor, daß sein Vater während des ersten Weltkriegs von seinem Geburtsort M auf irgendeinem Wege nach B gelangt sei und daß er selbst deshalb von Sibirien nach St. P habe zurückkehren können, weil er in seinen Urkunden nach seiner Mutter mit jüdischer Nationalität geführt worden sei. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens äußerte sich die Heimatauskunftstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha unter dem 5. April und 4. Juni 1984 erneut. Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1984, der per Einschreiben am 17. Juli 1984 abgesandt wurde, wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Es sei unglaubhaft, daß der Vater des Klägers als deutscher Staatsangehöriger während des ersten Weltkrieges durch die feindlichen Linien von M nach B habe gelangen können. Auch reichten die Angaben der Auskunftspersonen nicht aus, um den Kläger als deutschen Volkszugehörigen anzusehen. Mit Schriftsatz vom 16. August 1984, der am folgenden Tage einging, erhob der Kläger Klage. Zu deren Begründung trug er insbesondere vor: Offenbar sei sein Vater bereits vor dem Ausbruch des ersten Weltkrieges aus seiner Heimatstadt M weggegangen. Er, der Kläger, habe sich insoweit bisher auf die ihm von seiner schon 1924 verstorbenen Mutter gemachten Angaben verlassen. Auch wenn sein Vater wegen dessen frühen Todes praktisch keinen Einfluß auf seine, des Klägers, Erziehung habe nehmen können, so habe dieser ihm doch als Leitbild gedient und zu seiner eigenen Identifizierung mit dem Deutschtum geführt. Der Kläger beantragte sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 1982 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 16. Juli 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis auszustellen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung machte sie geltend: Sein verstorbener Vater habe den Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt nicht deutsch prägen können. Vielmehr sei dieser offenbar von seiner fremdvölkischen Mutter und sodann in einem russischen Kinderheim entsprechend beeinflußt worden, was im übrigen durch die Nationalitätenangabe in seinen Papieren und bei der Volkszählung im Jahre 1939 bestätigt werde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. Februar 1986 - zugestellt am 3. März 1986 - ab. Zur Begründung wurde näher dargelegt, zum einen habe nicht festgestellt werden können, daß der Vater des Klägers deutscher Staatsangehöriger gewesen sei und der Kläger infolgedessen seinerseits als deutscher Staatsangehöriger die frühere Sowjetunion verlassen habe, und zum anderen habe sich das Gericht - vor allem angesichts in vielen Punkten widersprüchlicher und im Laufe des Verfahrens angepaßter Darlegungen des Klägers, die erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit aufkommen ließen, und angesichts der übertriebenen und deshalb unglaubhaften Angaben der Auskunftspersonen - auch nicht von der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers im maßgebenden Zeitpunkt überzeugen können. Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Kläger aufgrund eines nachwirkenden Vertreibungsdrucks die frühere Sowjetunion verlassen habe. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. März 1986 - eingegangen am 1. April 1986 - Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er insbesondere geltend: Da sein Vater vor dem ersten Weltkrieg in M ein selbständiges Fleischergeschäft geführt habe, sei von dessen deutscher Staatsangehörigkeit auszugehen. Er selbst habe nach dem Tode seiner Mutter unter dem Einfluß seines deutschstämmigen Großvaters väterlicherseits die deutschsprachige P schule in St. P besucht. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, sei der Großvater ebenfalls verstorben. Gerade der kurzzeitige Einfluß von Vater und Großvater hätten diese beiden für ihn, den Kläger, zu Leitbildern werden lassen und ihn im deutschen Sinne geprägt. Die dies bestätigenden Erklärungen der Auskunftspersonen dürften nicht einfach als unglaubhaft abgetan werden. Später habe er sich aus Angst vor Repressalien allerdings nicht mehr zum deutschen Volkstum bekennen können. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Februar 1986 nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil Bezug, vertieft ihr Vorbringen im Klageverfahren und meint, daß bereits die fehlenden deutschen Sprachkenntnisse des Klägers im Zeitpunkt seiner Einreise gegen seine deutsche Prägung sprächen. Der - erst im Berufungsverfahren - Beigeladene stellt keinen Antrag, tritt aber dem Begehren des Klägers entgegen. Zu dessen Lasten wirke der Eintrag der jüdischen Volkszugehörigkeit nach seiner Mutter in seinen sowjetischen Personenstandsurkunden und sein eigenes Bekenntnis zur jüdischen Nationalität bei der Volkszählung im Jahre 1939. Anhaltspunkte für eine spätere Hinwendung zum deutschen Volkstum seien nicht ersichtlich. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die von der Beklagten über den Kläger geführten Vertriebenenausweis- und Ausländerbehördenakten sowie die vom Regierungspräsidium D geführte einschlägige Widerspruchsakte Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.