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Urteil

7 UE 1006/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0314.7UE1006.86.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist allerdings frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Insbesondere genügte die Berufungsschrift den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zwar enthielt sie keinen ausdrücklichen Antrag; ein solcher wurde erst mit Schriftsatz vom 12. Juni 1987 - also lange nach Ablauf der Berufungsfrist - gestellt. Die Tatsache der Einlegung des Rechtsmittels ließ aber aus sich heraus das ursprüngliche Ziel der Berufung - nämlich das angegriffene Urteil aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen - deutlich werden. Dies reicht aus, da an einen hinreichend bestimmten Antrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 124, Rdnr. 5 (m.w.N.), sowie BVerwG, U. v. 21.09.1979 - 7 C 7.78 -, BVerwGE 58, 299, ferner Hess. VGH, U. v. 18.10.1985 - 7 UE 1094/84 -, B. v. 12.11.1986 - 7 UE 1085/85 - u. Ue. v. 18.09.1989 - 12 UE 2865/86 - u. v. 21.12.1992 - 7 UE 960/87 -). Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gerichtete Klage der Klägerin, für deren rechtliche Beurteilung nach § 100 Abs. 1 BVFG die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften grundsätzlich weiterhin Anwendung finden (BVerwG, U. v. 16.02.1993 - 9 C 25.92 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 70 = NJW 1993, 2129), im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BVFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 1 a.F. BVFG erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B", sofern sie dies vor dem 1. Januar 1993 beantragt haben. Die Klägerin ist keine Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG und kann schon deswegen keine Heimatvertriebene im Sinne des § 2 BVFG sein, denn diese Qualifizierung setzt die Vertriebeneneigenschaft notwendig voraus. Die Klägerin hat infolge dessen weder einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" noch - wobei davon auszugehen ist, daß ein darauf abzielendes Begehren als minus in ihrem weitergehenden Klageantrag enthalten ist - auf Ausstellung des Ausweises "B" (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Arten der Ausweise BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, u. Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -). Nach § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Der Senat hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon zu verschaffen vermocht, daß die Klägerin eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt. Dafür, daß die Klägerin im insoweit maßgebenden Zeitpunkt ihrer letzten Ausreise aus Rumänien im Jahre 1980 (vgl. BVerwG, U. v. 22.08.1979 - 8 C 17.79 -, BVerwGE 58, 259 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22) neben der rumänischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, besteht keinerlei Anhalt. Zwar hätte die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 a.F. RuStAG durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn ihr Vater damals Deutscher gewesen wäre; dies behauptet die Klägerin indessen nicht einmal. Auf die seinerzeitige Staatsangehörigkeit ihrer Mutter kommt es angesichts der damals geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 RuStAG im vorliegenden Zusammenhang ohnehin nicht an (vgl. Hailbronner/ Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 4 RuStAG, Rdnrn. 1 und 3); abgesehen davon war auch diese den Angaben der Klägerin zufolge keine deutsche Staatsangehörige. Der Senat vermag auch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß die Klägerin im hierfür maßgebenden Zeitpunkt deutsche Volkszugehörige gemäß § 6 a.F. BVFG gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, Ue. v. 13.03.1974 - VIII C 24.73 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 = BayVBl. 1975, 450, u. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66; Häußer/Kapinos/ Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn, C § 6, Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 20; Häußer, Aktuelle Probleme bei der Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, DÖV 1990, 918 (921)). Für in der rumänischen Provinz M, wo die Klägerin ihren Angaben zufolge bis Juni 1944, nach den Angaben ihres Sohnes in dessen Vertriebenenausweisverfahren dagegen nur bis zum Jahre 1941 im Schulheim der staatlichen Lehrerbildungsanstalt lebte, und für Bukarest, wohin die Klägerin - nach ihren eigenen Angaben unmittelbar anschließend, nach den Angaben ihres Sohnes bereits 1942 nach zwischenzeitlicher Evakuierung in - übersiedelte und jedenfalls bis 1948 ununterbrochen wohnte, ist dies jeweils die Zeit kurz vor Beginn der Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland im August 1944 (vgl. Teil I D 5. des Merkblatts Nr. 1 für Rumänien vom 11.03.1970, Beilage zum Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts, Nr. 2 (1970), S. B 21, sowie BVerwG, Ue. v. 26.02.1987 - 3 C 39.86 -, BVerwGE 77, 65 = Buchholz 427.3 § 230a LAG Nr. 11, u. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, a.a.O., ferner Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -, u. Häußer/Kapinos/ Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19, u. Abschn. D VI, Rdnrn. 14 f.). Die Klägerin war im danach maßgebenden Zeitpunkt gut 19 1/2 Jahre alt und reif genug für die Ablegung eines eigenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Bekenntnisfähigkeit in diesem Sinne setzt nämlich nicht Volljährigkeit voraus, die die Klägerin nach ihrem Heimatrecht noch nicht erlangt hatte (vgl. Teil I B 6. a) des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., S. B 14), sondern ist unabhängig davon je nach dem erreichten Reifegrad gegeben oder nicht (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.1989 - 9 C 78/87 -, NJW 1989, 1875 = IFLA 1991, 86; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 14). Die zur Ablegung eines eigenen Volkstumsbekenntnisses erforderliche Reife ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Ausweisbewerber zum maßgebenden Zeitpunkt bereits eine gewisse Selbständigkeit erreicht und sich vom Elternhaus gelöst hatte (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.1989 - 9 C 78/87 -, a.a.O.). Hiervon ist aufgrund der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse in bezug auf die Klägerin auszugehen. Denn die Klägerin lebte bereits seit September 1936 nicht mehr in ihrem Elternhaus, sondern in dem oben erwähnten Schulheim in Daß die Klägerin von da an noch intensiveren Kontakt zu ihren Eltern in gehalten hätte, ist ihrem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen. In Anbetracht dessen, daß ihr Vater im Februar 1941 verstorben war und ihre Mutter - wie die Klägerin unter dem 10. August 1982 im Widerspruchsverfahren angegeben hat - schon zu dieser Zeit so krank war, daß sie sich nicht um eine Umsiedlung in das damalige Deutsche Reich hatte bemühen können und daß sie drei Jahre später starb, und angesichts dessen, daß die Klägerin nach ihren eigenen Angaben, die insoweit denjenigen ihres Sohnes nicht widersprechen, nach ihrem im Schulheim in verbrachten Lebensabschnitt nicht wieder in ihr Elternhaus zurückkehrte, sondern schließlich nach Bukarest übersiedelte, steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin sich bis August 1944 jedenfalls vom Elternhaus gelöst hatte. Es mag dahinstehen, ob - was die Beklagte in erster Instanz bestritten hat - die Klägerin in dem staatlichen Schulheim in überhaupt imstande war, die erforderliche Bekenntnisreife zu entwickeln. Diese erlangte sie nämlich spätestens mit ihrer dortigen Entlassung, die - legt man ihre eigenen Angaben in dem in der Ausländer- und in der Einbürgerungsakte (vgl. dort Bl. 50 bzw. Bl. 35) befindlichen undatierten Bewerbungsbogen zugrunde - im Juni 1944 und damit jedenfalls vor dem rechtlich maßgebenden Zeitpunkt kurz vor August 1944 erfolgte und dazu führte, daß die Klägerin sich nunmehr selbst um den weiteren Verlauf ihres Lebens kümmern mußte und auch kümmerte. Gehört die Klägerin nach alledem zur sog. Bekenntnisgeneration, so kommt es entscheidend darauf an, ob sie sich im maßgebenden Zeitpunkt tatsächlich selbst zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. Häußer/Kapinos/ Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 10). Dies hat der Senat nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit feststellen können. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 a.F. BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; Häußer/Kapinos/ Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 13, 16 f.). Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten gegenüber den Behörden des Heimatstaats seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis, vgl. BVerwG, Ue. v. 26.04.1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5, v. 11.12.1974 - VIII C 97.73 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27, u. v. 27.06.1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, sowie B. v. 05.02.1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 1991, 353; ferner Hess. VGH, U. v. 16.10.1980 - VII OE 38/79 -). Es liegt weiter dann vor, wenn sich jemand zum deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Verhalten; vgl. BVerwG, Ue. v. 23.11.1972 - III C 161.69 -, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 39, u. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, a.a.O.). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 a.F. BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden (mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts; vgl. BVerfG, B. v. 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128 ; BVerwG, Ue. v. 27.09.1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46; Hess. VGH, U. v. 11.04.1986 - VII OE 22/80 -). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Klägerin nicht als deutsche Volkszugehörige angesehen werden. Der Vortrag der Klägerin, die von ihr vorgelegten und sonst in das Verfahren eingeführten Unterlagen sowie die Bekundungen der Zeugen, und haben den Senat nämlich - und zwar auch unter Berücksichtigung der für die Klägerin insoweit bestehenden Beweisnot - nicht die Überzeugung gewinnen lassen, daß die Klägerin zum maßgebenden Zeitpunkt deutsche Volkszugehörige gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, daß hinsichtlich der damaligen Volkszugehörigkeit der Klägerin noch erfolgversprechende Ermittlungen geführt werden könnten, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere besteht keine Veranlassung, die Klägerin selbst als Beteiligte zu vernehmen, da der Senat zu ihren Gunsten von der Richtigkeit der von ihr vorgetragenen entscheidungserheblichen Tatsachen ausgeht. Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte im übrigen ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihren Vortrag spätestens während des Berufungsverfahrens zu vervollständigen und schlüssig zu machen, nachdem sie vor allem im Widerspruchsbescheid, in der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung und in der Berufungserwiderung der Beklagten auf Ungereimtheiten, Plausibilitätsmängel und nicht hinreichend substantiiertes Vorbringen hingewiesen worden ist. Insbesondere ist dem Senat die unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts in der Person der Klägerin nicht möglich; er hat sich nämlich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon verschaffen können, daß die Klägerin - und zwar jeweils bestätigt durch mindestens eines der in § 6 a.F. BVFG genannten Merkmale - sich im maßgebenden Zeitpunkt durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. BVerwG, B. v. 17.02.1984 - 3 B 46.81 -, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 65). Die Klägerin hat zwar in ihrem undatierten Lebenslauf angegeben, sie habe sich "bei den Volkszählungen ... stets zum deutschen Volkstum bekannt", die dahingehende Frage 9 a) im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 9. September 1980 hat sie hingegen unbeantwortet gelassen. Die Zeugen und haben bei ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht München am 18. August bzw. 24. Oktober 1980 zudem ausdrücklich bekundet, sie wüßten nichts vom Volkszählungsverhalten der Klägerin; wenn es in der Aussage der Zeugin dann weiter heißt, die Klägerin habe sich "zur deutschen Nationalität und Muttersprache ... bekannt", so ist damit also offensichtlich nicht deren Verhalten bei Volkszählungen gemeint. Aus alledem kann, zumal die letzte Volkszählung in Rumänien vor dem Zweiten Weltkrieg im Jahre 1930 stattgefunden hat, jedenfalls nicht entnommen werden, daß die Klägerin sich bereits vor dem maßgebenden Zeitpunkt im Jahre 1944 anläßlich einer Volkszählung zum deutschen Volkstum bekannt hat. Es fehlen aber auch substantiierte Angaben über ein derartiges Bekenntnis bei späteren Volkszählungen - etwa in den Jahren 1948 und/oder 1956 -, die einen hinreichend sicheren Rückschluß auf den maßgebenden Zeitpunkt zulassen. Soweit die Klägerin außerdem in ihrem Lebenslauf angegeben hat, sie habe bei der Einschulung ihres 1953 geborenen Sohnes ihr deutsches Volkstum offenbart, stellt dies für sich allein keinen Bekenntnissachverhalt dar (BVerwG, U. v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O.). Ein Rückschluß auf ein bereits zum maßgebenden Zeitpunkt vorliegendes Bekenntnis der Klägerin verbietet sich schon deshalb, weil infolge ihrer im Oktober 1952 erfolgten Eheschließung mit einem deutschen Volkszugehörigen eine wesentliche Änderung in ihren Lebensverhältnissen eingetreten ist, die ihr Bekenntnisverhalten offensichtlich erheblich beeinfluß hat und schon deshalb zuverlässige Rückschlüsse auf den mehr als acht Jahre zuvor liegenden maßgebenden Zeitpunkt ausschließt. Dem Akteninhalt ist auch kein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Verhalten zu entnehmen. Zwar hat die Klägerin in einem am 27. Februar 1981 eingegangenem Schreiben erklärt, sie sei von ihren Mitschülerinnen als Deutsche angesehen worden, und dafür als Beispiel angeführt, daß sie "als Deutsche" anläßlich eines Empfangs beim katholischen Bischof aus von ihren Lehrerinnen dafür ausgewählt worden sei, ein deutsches Gedicht vorzutragen. Die vorgenannte Begebenheit läßt sich aber weder auch nur annähernd mit Blick auf den rechtlich maßgebenden Zeitpunkt einordnen - vor allem ist nicht ersichtlich, ob sie sich noch während der Schulzeit in - oder schon während des Besuchs der Lehrerbildungsanstalt in zugetragen hat -, noch kann daraus hinreichend deutlich entnommen werden, daß die Klägerin aus einem anderen Grund als nur wegen ihrer deutschen Sprachkenntnisse ausgesucht worden ist. Jedenfalls genügt der diesbezügliche Vortrag nicht für die Schlußfolgerung, die Klägerin habe sich auch noch zum rechtlich maßgebenden Zeitpunkt als zum deutschen Volkstum gehörend angesehen und in ihrer ganzen Lebensführung dementsprechend verhalten und sei deshalb von ihrer Umgebung als Volksdeutsche betrachtet worden. Immerhin hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. März 1986 selbst erklärt, daß sie nach dem Eintritt in das Schulheim in viel von der deutschen Sprache verlernt und auch nach ihrer Entlassung wenig Gebrauch davon gemacht habe. Und nähere Angaben dazu, was die Klägerin gerade im maßgebenden Zeitpunkt - also unmittelbar nach dem Schulabschluß in im Juni 1944 - in beruflicher und bekenntnismäßiger Hinsicht getrieben hat, sind in ihrem gesamten Vorbringen nicht enthalten. Auch die Aussagen der Zeugen geben insoweit nichts her, weil diese die Klägerin erst seit deren Hochzeit im Jahre 1952 - der Zeuge dagegen seiner Aussage zufolge schon seit 1948 - kennen und die Aussagen demzufolge für den maßgebenden Zeitpunkt allenfalls mittelbar verwertbar sind. Mit Blick auf dahingehende Erwägungen der beiden angegangenen Heimatauskunftsstellen in ihren Stellungnahmen vom 2. Februar 1981 und vom 14. Mai 1982 sei allerdings bemerkt, daß nicht notwendig gegen ein im maßgebenden Zeitpunkt nach außen hin sichtbar gewordenes Deutschtumsbekenntnis der Klägerin spricht, daß diese sich nicht an der Umsiedlungsaktion umzugswilliger deutscher Volkszugehöriger in das damalige Reichsgebiet beteiligt hat, die nach der sowjetischen Besetzung Bessarabiens im Juni 1940 aufgrund einer am 5. September 1940 getroffenen Vereinbarung zwischen der Reichsregierung und der Sowjetunion ab November 1940 durchgeführt wurde (vgl. Teil I D 1. des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., S. B 19 f.), und daß die Klägerin auch von der im Januar 1945 durchgeführten Deportation Rumäniendeutscher zu Zwangsarbeit in die damalige Sowjetunion verschont blieb, die u.a. 18- bis 35jährige Frauen erfaßte (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI, Rdnr. 15, u. Teil I D 5. b) des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., S. B 21). Denn zum Zeitpunkt der Umsiedlungsaktion im Herbst 1940 war die Klägerin zum einen noch gar nicht bekenntnisfähig, und zum anderen hatte sie Bessarabien seit langem verlassen und lebte in dem bereits mehrfach erwähnten Schulheim in in der rumänischen Provinz von wo aus Umsiedlungen seinerzeit gar nicht erfolgten. Was die Deportation im Januar 1945 angeht, so wurden von den seinerzeit nach Umsiedlung in das frühere deutsche Reich, nach Einberufung zur Waffen-SS und nach einer erheblichen Fluchtbewegung noch in Rumänien verbliebenen ca. 400.000 Volksdeutschen (vgl. hierzu Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI, Rdnrn. 12 bis 15, u. Teil I A 1. b), D 1. und 5. des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., S. B 4, 19 ff.) lediglich 75.000 oder 80.000 verschleppt, während es zu einer allgemeinen Ausweisung der Volksdeutschen nicht gekommen ist. Bei alledem erscheint es mindestens als plausibel, wenn die Klägerin hierzu in ihrem am 27. Februar 1981 eingegangenem Schreiben angegeben hat, sie sei seinerzeit rechtzeitig gewarnt worden und habe sich über längere Zeit bei rumänischen Bekannten versteckt gehalten. Die mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts in der Person der Klägerin ist dem Senat ebenfalls nicht möglich. Es lassen sich nämlich keine hinreichend für ein subjektives Bekenntnis sprechenden objektiven Bestätigungsmerkmale feststellen, so daß die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin auch nicht aus Indizien hergeleitet und auf diesem Wege vermutet werden kann. Freilich stehen die beiden Teile des Tatbestandes des § 6 a.F. BVFG nicht beziehungslos nebeneinander, sondern es wohnt den Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten - wozu auch Rumänien gehört - die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, Ue. v. 20.01.1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v. 12.04.1988 - 3 C 48.87 -, Buchholz 412.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 66). Zugunsten der Klägerin greift diese Vermutungswirkung nicht ein. Das Bestätigungsmerkmal "Abstammung" kann nicht als erfüllt angesehen werden. Hierbei unterstellt der Senat zugunsten der Klägerin, daß ihre 1892 in Warschau geborene und 1944 in - verstorbene Mutter oder deutsche Volkszugehörige war. Immerhin soll nach den - freilich nicht belegten - Angaben der Klägerin ihre Großmutter mütterlicherseits als geboren worden sein und ihre Mutter von 1903 bis 1906 ein privates deutschsprachiges, von einer Prinzessin von Wittgenstein geleitetes Mädchenpensionat in Warschau besucht haben; die Mutter der Klägerin soll perfekt deutsch gesprochen und die deutsche Sprache auch innerhalb der Familie weit überwiegend gebraucht haben, da eine Verständigung mit dem Vater zunächst auf andere Weise nicht möglich war; sie soll ferner in mit anderen Volksdeutschen Umgang gepflegt und auch sonst dem deutschen Kulturkreis angehört haben. Bejaht man aufgrund dessen - ungeachtet der von der Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha unter dem 14. Mai 1982 und 23. Februar 1984 vertretenen und näher belegten Auffassung, daß in nur einige wenige Volksdeutsche gelebt haben - eine deutsche Abstammung der Klägerin nach ihrer Mutter, so bleibt dies dennoch im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Denn der 1890 in (Bessarabien) geborene und 1941 in verstorbene Vater oder der Klägerin war nach ihren eigenen Angaben im Formularantrag vom 15. April 1980 rumänischer Volkszugehöriger. Zwar hat die Klägerin im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 9. September 1980 durch bloßes Ankreuzen erklärt, ihr Vater habe sich zum deutschen Volkstum bekannt; dem kann jedoch - zumal die Klägerin darauf im weiteren Verlauf ihres Verfahrens nicht mehr zurückgekommen ist - keine Relevanz beigemessen werden, da es an jeglicher Substantiierung fehlt und allein daraus, daß der Vater die deutsche Sprache beherrscht hat und eine ca. zweijährige militärische Ausbildung in Deutschland absolviert haben soll, keinesfalls auf dessen eigenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden kann. Unter diesen Umständen wird aber die Indizwirkung infolge der - unterstellten - deutschen Abstammung der Klägerin von ihrer Mutter durch die nichtdeutsche Abstammung von ihrem Vater neutralisiert (BVerwG, Ue. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, a.a.O., v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O., u. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94). Auch das Bestätigungsmerkmal "Sprache" kann in der Person der Klägerin jedenfalls für den rechtlich maßgebenden Zeitpunkt kurz vor August 1944 nicht festgestellt werden. Hierbei mag zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß sowohl in ihrem Elternhaus als auch in ihrer 1952 gegründeten eigenen Familie nahezu ausschließlich, mindestens aber überwiegend deutsch gesprochen wurde. Ersteres ergibt sich aus den insoweit im wesentlichen in sich stimmigen Angaben der Klägerin selbst, wonach ihre seit 1923 verheirateten Eltern untereinander nur die deutsche Sprache benutzt haben, weil ihre Mutter erst spät Rumänisch gelernt und diese Sprache nie perfekt beherrscht und ihr Vater kein Wort polnisch gesprochen habe. Letzteres - also die Verwendung der deutschen Sprache in der eigenen Familie der Klägerin - steht insbesondere aufgrund der insoweit ohne weiteres glaubhaften Bekundungen der Zeugen und zur Überzeugung des Senats fest. Indessen hat die Klägerin ihr Elternhaus bereits im September 1936 verlassen und von da an in dem bereits mehrfach erwähnten staatlichen Schulheim in gelebt, und ihre eigene Familie hat sie erst durch die am 30. Oktober 1952 erfolgte Heirat mit dem deutschen Volkszugehörigen gegründet. Für den dazwischenliegenden Zeitraum von mehr als 16 Jahren, in dessen ungefähre Mitte der rechtlich maßgebende Zeitpunkt fällt, ist dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich ihres Sprachverhaltens nichts zu entnehmen, was zur Bejahung des betreffenden Bestätigungsmerkmals führen kann. Insbesondere hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. März 1986 selbst erklärt, nach ihrem Eintritt in das Schulheim viel von der deutschen Sprache verlernt, dort "nur rumänisch und hauptsächlich französisch gesprochen" und "in den folgenden Jahren ... ebenfalls wenig Gebrauch von der deutschen Sprache" gemacht zu haben. Danach läßt sich gerade nicht feststellen, daß die Klägerin - was von Rechts wegen zu verlangen ist (BVerwG, U. v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O.) - im maßgebenden Zeitpunkt der deutschen Sprache wenigstens den eindeutigen Vorzug vor der Landessprache gegeben hat. Eine deutsche Erziehung der Klägerin vermag der Senat gleichfalls nicht mit der gebotenen Überzeugungsgewißheit festzustellen. Hierzu reichen die pauschalen Bekundungen in ihrem Lebenslauf und in ihrem am 27. Februar 1981 eingegangenen Schreiben, sie sei von ihrer Mutter in deutschen Sitten und Gebräuchen und "bewußt als Deutsche" erzogen worden, nicht aus, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil die Klägerin bereits im Alter von elf Jahren ihr Elternhaus verließ und von da an in dem Schulheim in J lebte. Dem Vorbringen der Klägerin kann nicht hinreichend deutlich entnommen werden, daß und in welchem Umfang sie von da an noch Kontakt zu ihren Eltern gehalten hat, der diesen einen fortwirkenden Einfluß auf ihre Erziehung ermöglicht hätte. Dies gilt mindestens für die Zeit ab dem Tod ihres Vaters und der schweren Erkrankung ihrer Mutter im Februar 1941; die anwaltlich vertretene Klägerin hat nämlich in keiner Weise substantiiert, daß und auf welche Weise es ihrer kranken Mutter trotz ihrer eigenen auswärtigen Unterbringung möglich war, erzieherisch tätig zu werden. Hierfür genügt der Hinweis in der Berufungsbegründungsschrift vom 12. Juli 1987, daß es nach der "aus der Familie heraus und auch aus dem Hause der Großeltern heraus im Sinne des deutschen Brauchtums und der deutschen Volkszugehörigkeit" erfolgten Erziehung der Klägerin auch 1941 nicht zu einem Bruch gekommen sei, in keiner Weise. Denn es liegt in Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse weit näher, daß spätestens von da an der wesentliche erzieherische Einfluß auf die Klägerin von den ihr zugeordneten staatlichen Lehr- und Betreuungspersonen des Schulheims ausging. Abgesehen davon erscheint auch nicht ganz zweifelsfrei, daß sich bei der Erziehung der Klägerin, solange diese seitens der Eltern erfolgte, tatsächlich ihre - auch hier wiederum unterstellt - deutsche Mutter und nicht ihr rumänischer Vater durchgesetzt hat. Zwar könnte auf einen diesbezüglichen Vorrang der Mutter hindeuten, daß die Klägerin nach ihr römisch-katholischer und nicht nach ihrem Vater orthodoxer Konfession ist. Andererseits wurde die Klägerin aber nach dem Grundschulbesuch in S nicht in eine weiterführende Schule mit deutscher Unterrichtssprache geschickt, was - wenn man sich ohnehin für ein Internat entschied - zweifellos möglich gewesen wäre. Hinsichtlich des Merkmals "Kultur" fehlt es ebenso an den Senat überzeugenden, hinreichend konkretisierten und belegten Angaben in bezug auf die Klägerin für den maßgebenden Zeitpunkt. Die Klägerin hat hierzu zwar angegeben, seit 1952 regelmäßig Beiträge an die deutsch geprägte evangelische Kirchengemeinde in Bukarest abgeführt, kulturelle Veranstaltungen in deutscher Vortragssprache im "Schillerhaus" in Bukarest besucht, die deutschsprachige Zeitung "Neuer Weg" sowie von Verwandten aus Deutschland übersandte Zeitschriften regelmäßig gelesen, engen gesellschaftlichen Kontakt mit insgesamt vier früher in Bukarest wohnhaften deutschen Familie gehabt und ihren Sohn in die deutschsprachige Schule Nr. 21 in Bukarest geschickt und auch sonst deutsch erzogen zu haben. Diese Angaben haben die Zeugen J, und im wesentlichen übereinstimmend bestätigt. Jedoch beziehen sich die betreffenden Umstände allesamt ganz offensichtlich nur auf den Zeitraum nach der Heirat der Klägerin mit am 30. Oktober 1952, jedenfalls aber nicht auf die Zeit vor 1948 oder gar auf den rechtlich maßgebenden Zeitpunkt kurz vor August 1944; insoweit sei nur angemerkt, daß das "Kulturhaus Schiller" ausweislich der von der Heimatauskunftsstelle Rumänien unter dem 2. Februar 1981 vorgelegten Ortsbeschreibung Bukarest erst 1957 gegründet wurde und daß die Zeitung "Neuer Weg" jedenfalls vor 1946 nicht erschienen ist (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI, Rdnrn. 16 f.). Allein aus dem pauschalen, im Zusammenhang mit der Erziehung durch ihre Mutter "als Deutsche" erfolgten Hinweis in dem am 27. Februar 1981 eingegangenen Schreiben der Klägerin, sie sei in deutschen Kreisen verkehrt "und habe dort auch ihren späteren Ehemann kennengelernt", läßt sich nicht entnehmen, daß die Klägerin schon zum maßgebenden Zeitpunkt Kontakt zu deutschen Volkszugehörigen hatte und zwar dergestalt, daß dies die Bejahung des Bestätigungsmerkmals "Kultur" rechtfertigen würde. Vielmehr vermag der Senat - ähnlich wie in bezug auf die Merkmale "Sprache" und "Erziehung" - eine kulturelle Hinwendung der Klägerin zum Deutschtum allenfalls für die Zeit bis zur Erkrankung ihrer Mutter im Jahre 1941 und sodann wieder ab der Gründung einer eigenen Familie im Jahre 1952 zu erkennen, nicht hingegen für den rechtlich maßgebenden Zeitpunkt kurz vor August 1944. Es sei nochmals betont, daß vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände nur rechtliche Relevanz haben, sofern sie bis dahin fortgewirkt haben (vgl. BVerwG, B. v. 29.06.1989 - 9 B 7.89 -, NJW 1989, 2906 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 43), und zeitlich später liegende nur dann, wenn sie hinreichend sichere Rückschlüsse auf eine volksdeutsche Bekenntnislage der Klägerin zum maßgebenden Zeitpunkt gestatten (BVerwG, U. v. 23.02.1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54, B. v. 20.02.1991 - 9 B 247.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 = DÖV 1991, 509, u. U. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, a.a.O.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil sich die Lebenssituation der Klägerin zweimal ganz wesentlich verändert hat, und zwar einmal mit der Folge, daß ihr weiterer Werdegang maßgeblich durch das Lehr- und Betreuungspersonal in dem staatlichen Schulheim in beeinflußt wurde, und das zweite Mal durch freundschaftliche Bindung und anschließende Eheschließung mit dem deutschen Volkszugehörigen mit der Folge, daß dieser von da ab auf die Lebensverhältnisse der Klägerin erheblichen Einfluß nahm. Zuverlässige Schlußfolgerungen auf das Verhalten der Klägerin im rechtlich maßgebenden Zeitpunkt, zu dem bis heute hinreichend substantiierter und damit schlüssiger Vortrag fehlt, obwohl dessen Rechtserheblichkeit für die anwaltlich vertretene Klägerin spätestens nach Zustellung des angegriffenen Urteils deutlich geworden sein mußte, sind dem Senat bei alledem nicht möglich. Die Klägerin hat sich nämlich im Berufungsverfahren mit einer Vertiefung ihres bisherigen tatsächlichen Vortrags begnügt und weder die Berufungserwiderung der Beklagten noch die gerichtliche Verfügung vom 18. Januar 1994 zum Anlaß genommen, ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen und möglicherweise noch schlüssig zu machen oder gar zu belegen. Kann schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin deren deutsche Volkszugehörigkeit im maßgebenden Zeitpunkt nicht festgestellt werden, so kommt es auf die diesbezüglichen Verlautbarungen des verstorbenen Sohnes der Klägerin in dessen Vertriebenenausweisverfahren nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an, zumal dieser selbst erst im August 1953 und damit fast neun Jahre nach dem maßgebenden Zeitpunkt geboren ist. Freilich spricht der Umstand, daß der Sohn der Klägerin diese noch 1978 - nachdem sie mehr als acht Jahre mit seinem volksdeutschen Vater zusammengelebt hatte - als rumänische Volkszugehörige bezeichnet und weiter angegeben hat, sie habe weder dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört noch sich zum deutschen Volkstum bekannt, deutlich gegen einen Rückschluß auf August 1944 des Inhalts, die Klägerin sei seinerzeit deutsche Volkszugehörige gewesen. Daß der Sohn der Klägerin bei seinen damaligen Angaben einem Irrtum unterlegen sein könnte - wie die Klägerin nunmehr darzulegen sucht -, erachtet der Senat bei einer Zusammenschau des 1978 vom Sohn der Klägerin ausgefüllten Formularantrags und des Ergänzungsbogens "Volkszugehörigkeit" - insbesondere bei Einbeziehung der hinsichtlich des geschiedenen Ehemanns der Klägerin erfolgten Eintragungen - für unwahrscheinlich. Dem braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden, da es hierauf - wie dargelegt - nicht entscheidend ankommt. Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen Voraussetzung, daß die Klägerin im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gewesen ist, so bedarf keiner Überprüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des von der Klägerin begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Klägerin die von ihr gegebene Darstellung zu den Motiven der im Mai 1961 ausgesprochenen Scheidung und zu ihrer auch danach weiterhin erfolgten Fürsorge für ihren geschiedenen Ehemann und ihren Sohn geglaubt und ob unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, daß die Klägerin Rumänien wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat (vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20.10.1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 79, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, v. 26.04.1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51, u. v. 03.11.1992 - 9 C 6.92 -, DÖV 1993, 305 = BayVBl. 1993, 255, sowie Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -, ferner Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnrn. 20 ff., Häußer, a.a.O., 921, u. Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2855 f.)). Immerhin erscheint nach den Angaben des geschiedenen Ehemannes in dessen Vertriebenenausweisverfahren und der dort erfolgten schriftlichen Äußerung der Auskunftsperson vom 1. Juni 1978 nicht ausgeschlossen, daß der geschiedene Ehemann der Klägerin nach der Scheidung von ihr nochmals geheiratet hat und im Jahre 1964 erneut geschieden worden ist. Die Klägerin gilt auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebene. Von dieser Vorschrift wird erfaßt, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet verloren hat. Voraussetzung dafür ist zunächst das Bestehen einer Ehe im Zeitpunkt der Aufnahme in Deutschland (BVerwG, U. v. 12.05.1992 - 1 C 37.90 -, NVwZ-RR 1993, 105). Der derivative Erwerb des Vertriebenenstatus scheitert deshalb hinsichtlich der Klägerin schon daran, daß sie im Zeitpunkt ihrer Einreise am 1. April 1980 nicht mehr verheiratet, sondern bereits seit 1961 geschieden und ihr geschiedener Ehemann überdies verstorben war. Von ihrem ebenfalls schon vor ihrer Ausreise verstorbenen Sohn kann die Klägerin den Vertriebenenstatus erst recht nicht ableiten, denn hierfür fehlt es schon an den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Klägerin, die römisch-katholischer Konfession ist, wurde am in im (Bessarabien) geboren, das seinerzeit zu Rumänien gehörte und spätestens 1947 - nach erstmaliger Besetzung durch sowjetische Truppen im Juni 1940, Rückeroberung durch rumänische und deutsche Soldaten im Sommer 1941 und erneuter Okkupation durch die Sowjets im Sommer 1944 - offiziell an die ehemalige Sowjetunion abgetreten wurde. Im September 1936 verließ die Klägerin ihr Elternhaus und lebte - nach ihren Angaben - bis Juni 1944 im Schulheim der staatlichen Lehrerbildungsanstalt in in der rumänischen Provinz Ihrem Vorbringen zufolge übersiedelte sie anschließend nach Bukarest, wo sie bis zu ihrer Ausreise - außer während einer Lehrtätigkeit in bzw. (Siebenbürgen) von 1948 bis maximal 1951 - fortwährend lebte und am 30. Oktober 1952 den deutschen Volkszugehörigen heiratete. Aus der Ehe ist der 1953 geborene Sohn hervorgegangen; im Jahre 1961 wurde die Ehe geschieden. Der geschiedene Ehemann und der Sohn der Klägerin kamen Mitte Dezember 1977 in die Bundesrepublik Deutschland, wo ihnen Ende Juni 1978 jeweils ein Vertriebenenausweis "A" ausgestellt wurde. Nachdem ihr geschiedener Ehemann im Oktober 1978 und ihr Sohn im Mai 1979 verstorben waren und die Klägerin sich anläßlich der Beerdigung ihres Sohnes kurzfristig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, verließ sie im Frühjahr 1980 endgültig Rumänien und reiste am 1. April 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin verfügte über einen bis 1984 gültigen rumänischen Nationalpaß und über ein bis zum 30. Juni 1980 befristetes deutsches Visum. Durch Präsidial-Dekret vom 22. November 1985 wurde der Verzicht der Klägerin auf die rumänische Staatsangehörigkeit genehmigt. Seit Oktober 1990 war die Klägerin, der zunächst eine Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis ausgestellt worden war, im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis und daneben - seit Mai 1984 - zeitweise eines Fremdenpasses und zeitweise eines Reiseausweises für Staatenlose. Am 14. Februar 1991 wurde die Klägerin in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Bereits unter dem 15. April 1980 hatte die Klägerin unter Vorlage eines ausgefüllten Formulars die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A" beantragt. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens reichte sie u.a. einen undatierten Lebenslauf, einen unter dem 9. September 1980 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit", eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde ihres Sohnes vom 26. August 1953, Sterbeurkunden betreffend ihren geschiedenen Ehemann und ihren Sohn sowie am 8. August 1980 eine undatierte Erklärung ihrer Tante väterlicherseits nach. Am 18. August 1980 wurde die vorgenannte Auskunftsperson auf Ersuchen der Beklagten durch das Amtsgericht München uneidlich als Zeugin vernommen; am 24. Oktober 1980 erfolgten durch dasselbe Gericht eidliche zeugenschaftliche Vernehmungen des Ehemannes sowie der Söhne und der oben erwähnten Zeugin. Die Heimatauskunftsstelle Rumänien nahm unter dem 2. Februar 1981 zu dem Antrag der Klägerin Stellung; diese äußerte sich am 27. Februar 1981 zu der Stellungnahme der Heimatauskunftsstelle. Mit Bescheid vom 19. Mai 1981 lehnte die Beklagte, die zuvor in die über den geschiedenen Ehemann und den Sohn der Klägerin geführten Vertriebenenausweisakten Einsicht genommen hatte, den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, diese sei zwar kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen selbst bekenntnisfähig gewesen; aufgrund der Angaben ihres Sohnes in dessen Vertriebenenausweisverfahren könne aber ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden, und ihre Anerkennung könne auch nicht in Ableitung von ihrem verstorbenen Ehemann erfolgen. Hiergegen erhob die Klägerin mit am 26. Mai 1981 eingegangenem Schreiben Widerspruch, den sie näher begründete. Hierzu nahm unter dem 14. Mai 1982 und unter dem 23. Februar 1984 die Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha Stellung. Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1984 wies der Regierungspräsident in den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus: Da eine eigene Bekenntnisfähigkeit im Alter der Klägerin zu Beginn der Vertreibungsmaßnahmen nur ausnahmsweise angenommen werden könne, sei erforderlich, daß ihre Mutter sich zum deutschen Volkstum bekannt habe und der sie prägende Elternteil gewesen sei. Aufgrund der vorhandenen Erkenntnismittel könne aber weder ein Bekenntnis der Mutter festgestellt noch vom Vorhandensein der notwendigen Bestätigungsmerkmale ausgegangen werden. Insbesondere bestünden angesichts der Angaben des Sohnes in dessen Vertriebenenausweisverfahren Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 1984, der am 20. Juni 1984 einging, erhob die Klägerin Klage. Zu deren Begründung machte sie - bei Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im übrigen - geltend: Im Widerspruchsbescheid sei zu Unrecht schon ihre Bekenntnisfähigkeit verneint worden. Abgesehen davon lägen aufgrund der Zeugenaussagen in bezug auf ihre Person Bestätigungsmerkmale vor, welche ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum indizierten. Zweifellos habe sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Insbesondere sei Deutsch die Umgangssprache in ihrem Elternhaus gewesen, weil ihr Vater perfekt deutsch, ihre Mutter hingegen zunächst kein rumänisch gesprochen habe. Nicht ihr orthodoxer Vater, sondern ihre Mutter, die allein sich der Kindererziehung gewidmet habe und nach der sie, die Klägerin, auch römisch-katholisch getauft worden sei, habe ihr Bekenntnisbild maßgeblich zum Deutschtum hin beeinflußt. Zwar habe sie ab ihrem Internatsaufenthalt in viel von ihren deutschen Sprachkenntnissen verloren. Gleichwohl habe ihr von der Mutter maßgeblich geprägtes Deutschtumsbekenntnis fortbestanden, und deshalb habe sie später - ungeachtet der damaligen schwierigen Verhältnisse für die deutsche Minderheit in Rumänien - auch einen deutschen Volkszugehörigen geheiratet und den gemeinsamen Sohn deutsch erzogen. Die Klägerin beantragte sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 1981 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in vom 12. Juni 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, einen Vertriebenenausweis "A" auszustellen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf den Widerspruchsbescheid und legte im einzelnen dar, daß nach ihrer Auffassung eine deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter der nicht selbst bekenntnisfähigen Klägerin zum maßgebenden Zeitpunkt nicht hinreichend wahrscheinlich und darüber hinaus ein prägender Einfluß der Mutter auf das Volkstumsbekenntnis der Klägerin zweifelhaft sei; bei unterstellter eigener Bekenntnisfähigkeit der Klägerin wäre im übrigen unerklärlich, wie sich bei ihr während ihres Aufenthalts in dem staatlichen Schulheim in ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hätte entwickeln können. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. März 1986 - zugestellt am 21. März 1986 - ab. Zur Begründung wurde näher ausgeführt: Die Klägerin könne eine deutsche Volkszugehörigkeit weder von ihrem verstorbenen Ehemann oder Sohn ableiten, noch sei ihrem Vorbringen eine eigene deutsche Volkszugehörigkeit schlüssig zu entnehmen. Sie sei zwar seit dem Jahre 1941 selbst bekenntnisfähig gewesen, habe aber bis zum maßgebenden Zeitpunkt kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt oder hinreichend Bestätigungsmerkmale erfüllt, die auf ein solches Bekenntnis schließen lassen könnten. Für den Fall fehlender eigener Bekenntnisfähigkeit der Klägerin ließe sich auch nichts aus der Person der Mutter herleiten, da auch deren deutsche Volkszugehörigkeit und eine durch sie erfolgte Prägung der familiären Bekenntnislage nicht dargetan seien. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. April 1986 - eingegangen am 14. April 1986 - Berufung eingelegt, und zwar zunächst, ohne einen ausdrücklich Antrag zu stellen. Die Klägerin vertieft zur Begründung erneut ihr bisheriges Vorbringen und betont: Sie sei von ihrer Mutter, die aufgrund ihrer Erziehung in einem deutschen Mädchenpensionat in ein starkes deutsches Nationalbewußtsein besessen habe, im gleichen Sinne geprägt worden. Ihr Vater habe sich insoweit dem Einfluß der Mutter untergeordnet und im übrigen auch nicht darauf bestanden, daß diese rumänisch lernte, sondern zugelassen, daß innerhalb der Familie deutsch gesprochen wurde. Die volksdeutsche Prägung ihres eigenen Bekenntnisses durch ihre Mutter habe bis zum maßgeblichen Zeitpunkt fortgewirkt; als diesbezügliches Schlüsselerlebnis habe sie es empfunden, daß sie ausgesucht worden sei, aus Anlaß eines Empfangs beim katholischen Bischof aus ein deutsches Gedicht aufzusagen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. März 1986 nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil, die Berufung zurückzuweisen. Der - erst im Berufungsverfahren - Beigeladene schließt sich dem Vorbringen der Beklagten an, ohne selbst einen Antrag zu stellen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die von der Beklagten über die Klägerin geführten Vertriebenenausweis- und Ausländerbehördenakten, die vom Regierungspräsidium geführten einschlägigen Widerspruchs- und Einbürgerungsakten und die vom Landratsamt - Zweigstelle T - über den geschiedenen Ehemann und den Sohn der Klägerin geführten Vertriebenenausweisakten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.