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Urteil

7 UE 311/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0603.7UE311.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO), aber nur in eingeschränktem Umfang begründet. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist sie nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Sache (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) unzulässig. Zwar hat der Kläger bereits am 12.12.1988 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bootssteganlage im Hafen von zu erteilen (VG Wiesbaden VIII E 44/89). Die Rechtshängigkeit dieses Verfahrens endete jedoch mit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und des Beklagten. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß das Gericht noch nicht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß entschieden hat. Auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht das wegen der Kosten noch anhängige Verfahren abschließt, kommt es für die Beendigung der Rechtshängigkeit nicht an (Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 90 Rdnr. 4). Wegen einer nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgten Rechtsänderung ist das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung nach § 69 Hessisches Wassergesetz (HWG) a.F. in ein Begehren auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 71 Abs. 1 HWG n.F. umzudeuten (vgl. § 88 VwGO). Die ursprünglich ebenfalls begehrte Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 11.05.1989 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 03.08.1989 ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr Bestandteil des Klagebegehrens, da dem Kläger mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide infolge der Rechtsänderung nicht mehr gedient ist. Da das geplante Vorhaben nicht mehr einer Genehmigung bedarf, sondern die Erteilung einer Befreiung von einem Verbotstatbestand erforderlich ist, wie im folgenden auszuführen sein wird, kann die Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht mehr dem ursprünglich verfolgten Rechtsschutzziel des Klägers dienen, die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung des geplanten Vorhabens zu schaffen. Das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Befreiung von dem Verbot des § 70 Abs. 2 Nr. 1 HWG n.F. ist jedoch nicht in vollem Umfang begründet. Mangels Spruchreife der Sache hat der Kläger lediglich einen Anspruch darauf, daß der Beklagte über die Frage der Erteilung einer Befreiung auf der Grundlage der §§ 70, 71 HWG n.F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Bei der Beurteilung der Begründetheit der Verpflichtungsklage ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts abzustellen, d.h. darauf, ob der geltend gemachte Anspruch auf Erlaß des abgelehnten Verwaltungsaktes nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegebenen Sach- und Rechtslage besteht (Kopp, a.a.O., § 113 Rdnr. 95). Mithin ist der Sachverhalt nach dem Hessischen Wassergesetz i.d.F. vom 22.01.1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.1996 (GVBl. I S. 110) zu würdigen. Gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 HWG n.F. sind im Gewässer, im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baurechtlicher Anlagen nunmehr verboten. Die geplante Bootssteganlage stellt eine bauliche Anlage im Sinne dieser Bestimmung dar. Der Anlagenbegriff in § 70 Abs. 2 HWG n.F. deckt sich mit dem Begriff der baulichen Anlage in § 2 Abs. 1 HBO (vgl. LTDrs. 13/5901 zu § 70, S. 8; vgl. auch zu dem Begriff der Anlage in § 69 HWG a.F.: Bickel, Kommentar zum Hessischen Wassergesetz, 1987, § 69 Rdnr. 6). Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HBO erforderliche Verbindung mit dem Erdboden wird dadurch hergestellt, daß die Anlage mit Ketten, die an den in der Uferböschung zu gründenden Stahlbetonfundamenten befestigt werden, verankert werden soll. Wegen ihrer konstruktiven Einheit läßt sich die Steganlage nicht in einen land- und stromseitigen Teil auftrennen. Die Anlage soll auch im Bett eines oberirdischen Gewässers (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG n.F.) bzw. an dessen Ufer, d.h. auf der Landfläche zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 1 HWG n.F.), angebracht werden. Von den Verboten des § 70 HWG n.F. kann die Wasserbehörde allerdings gemäß § 71 Abs. 1 HWG n.F. bei Vorliegen einer der drei in § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HWG n.F. genannten Voraussetzungen auf Antrag befreien. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen und des Beklagten ist nicht davon auszugehen, daß das geplante Vorhaben deswegen mit den öffentlichen Belangen unvereinbar ist, weil es materiellen baurechtlichen Vorschriften nicht entspricht. Mit dem Begriff der "öffentlichen Belange" in § 71 Abs. 1 Nr. 1 HWG n.F. werden nicht die materiellen baurechtlichen Vorschriften erfaßt. Diese sind vielmehr im Rahmen des nach § 62 Abs. 2 HBO n.F. erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Gemäß § 62 Abs. 2 HBO n.F. bedürfen Anlagen in einem Gewässer, an dessen Ufer und in einem Bereich bis zu fünf Metern, im Außenbereich bis zu zehn Metern, landseits der Böschungsoberkante sowie in Überschwemmungsgebieten nur dann keiner Baugenehmigung, "wenn für nach Wasserrecht durchzuführende Verfahren bestimmt ist, daß die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften geprüft wird." Die in dieser Bestimmung genannten Anlagen sind nur dann von der Baugenehmigung freigestellt, wenn in den Bestimmungen des Wasserrechts a u s d r ü c k l i c h bestimmt ist, daß die bau- rechtlichen Vorschriften im wasserrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind (vgl. auch Rohrer/Severain jr., HBO, 1992, Anhang I Rdnr. 35 zu § 87 Abs. 2 HBO 1990). Der Annahme, der in § 71 Abs. 1 Nr. 1 HWG n.F. genannte Begriff der "öffentlichen Belange" erfasse auch die baurechtlichen Anforderungen, steht entgegen, daß die Bestimmung des § 69 Abs. 1 Satz 3 HWG i.d.F. vom 22.01.1990 (GVBl. I S. 114) noch vorsah, daß die Genehmigung zu versagen ist, wenn u.a. baurechtliche Anforderungen entgegenstehen, während in der Neuregelung der §§ 69 ff. HWG die baurechtlichen Anforderungen gerade nicht mehr genannt werden. Auch die Einführung der Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 HWG n.F., wonach Genehmigungen nach der Hessischen Bauordnung die Befreiung nach § 71 Abs. 1 HWG ersetzen, spricht für den gesetzgeberischen Willen, daß die baurechtlichen Vorschriften nicht mehr im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens, sondern im Rahmen eines nunmehr erforderlichen baurechtlichen Verfahrens geprüft werden sollen. Wenn aber für bestimmte Aspekte eines Vorhabens, wie hier die baurechtlichen, ein besonderes Genehmigungsverfahren vorgeschrieben ist, sind diese im Zweifel in anderen Verfahren nicht zu prüfen. Die gesetzliche Anordnung eines bereichsspezifischen Verfahrens ist zumeist dahin zu verstehen, daß sich die Wasserbehörde einer Prüfung jener Gemeinwohlbelange zu enthalten hat (BVerwG, Urteil vom 18.09.1987 - 4 C 36.84 - DVBl. 1988, 489; BVerwG, Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 30.88 - BVerwGE 81, 347 (351); Kopp, VwVfG, 5. Aufl., Vorbem. § 9 Rdnr. 42). Da andere öffentliche Belange, die dem geplanten Vorhaben entgegenstehen könnten, von der Beklagten und der Beigeladenen bisher nicht vorgetragen wurden und auch nicht erkennbar sind, hat die zuständige Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den Befreiungsantrag zu entscheiden. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Reduzierung dieses Ermessens dergestalt, daß als einzige rechtsfehlerfreie Entscheidung die Erteilung der Befreiung in Betracht käme, sind nicht ersichtlich. Da die Sache mithin nicht spruchreif ist, ist der Beklagte lediglich zu erneuter Bescheidung zu verpflichten. Die Kosten des Verfahrens sind zu teilen (§ 155 Abs. 1 VwGO), da keiner der Beteiligten voll obsiegt hat oder voll unterlegen ist. Da der Kläger mit seinem Begehren nicht voll durchgedrungen ist, ist das Unterlegen und Obsiegens des Klägers und des Beklagten mit je 0,5 zu bewerten. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die Anträge gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 1 VwGO ein Kostenrisiko auf sich genommen hat, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Beigeladene ist nach ihren Anträgen und der Interessenlage dem Beklagten gleichzusetzen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Nachdem der Kläger bereits mit Schreiben vom 22.09.1987 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung einer Bootssteganlage im Hafen in zwischen Stromkilometer 505,280 und 505,310 beantragt hatte, beantragte er mit einem an den Regierungspräsidenten gerichteten Schreiben vom 08.02.1988 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung einer Bootssteganlage im Hafen bei Stromkilometer 504,7(60). Nach der von dem Kläger vorgelegten Baubeschreibung soll die Steganlage aus schwimmenden, fest miteinander verschraubten Pontons und einem Landesteg bestehen und dem Anlegen sowie Festmachen von ca. 18 bis 19 Sportbooten dienen. Mit Schreiben vom 16.05.1988 teilte das Wasserwirtschaftsamt Wiesbaden mit, daß in wasserwirtschaftlicher und wasserbautechnischer Hinsicht keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestünden. Die Stadt W erhob mit einem an den Regierungspräsidenten gerichteten Schreiben vom 08.06.1988 Einwände gegen die geplante Errichtung der Bootssteganlage und teilte mit, daß sie neben dem wasserrechtlichen Verfahren die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens für erforderlich halte. Insbesondere wies sie darauf hin, daß die Erschließung nicht gesichert und die Stellplatzpflicht nicht erfüllt sei. Ferner äußerte sie die Auffassung, daß die Genehmigung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) auch deswegen versagt werden müsse, weil die bereits bestehende Sport- und Freizeitnutzung des Hafens durch den von der Steganlage ausgehenden Bootsverkehr erheblich beeinträchtigt werden würde. Der Schiersteiner Hafen diene als Sporthafen für Kanuten und Ruderer. Insbesondere würden die Durchführung von Regatten sowie ein gefahrloses Training der Wassersportler stark beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 21.06.1988 und mit Schreiben vom 07.10.1988 mahnte der Kläger die Erteilung der beantragten Erlaubnis an. In dem letztgenannten Schreiben wies er darauf hin, daß sowohl die zwischenzeitlich erteilte landschaftsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung als auch die seitens des Wasser- und Schiffahrtsamtes Bingen erteilte strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung des Vorhabens nur befristet erteilt worden seien und ihre Gültigkeit verlören, wenn nicht binnen der in diesen Genehmigungen genannten Fristen mit der Ausübung der Genehmigungen begonnen würde. Am 25.10.1988 fand u.a. wegen des streitgegenständlichen Vorhabens eine Besprechung beim Hessischen Ministerium des Innern unter Beteiligung des Hessischen Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit statt, die die wasserrechtliche sowie baurechtliche Behandlung von Bootssteganlagen zum Gegenstand hatte. Als Besprechungsergebnis wurde festgehalten, daß die wasserrechtliche Rechtsgrundlage für die Zulassung einer Steganlage nicht die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, sondern die Genehmigung gemäß § 69 HWG sei. Gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 20 HBO seien die Errichtung und Änderung von Landestegen generell von der baurechtlichen Genehmigungs- und Anzeigepflicht ausgenommen. Allerdings habe die Wasserbehörde im Rahmen ihres Genehmigungsverfahrens die baurechtlichen Belange (sowohl hinsichtlich des Bauordnungsrechts als auch des Bauplanungsrechts) zu berücksichtigen. Sie habe daher die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie die betroffene Gemeinde zu beteiligen und sei mangels eigener Sach- und Fachkompetenz grundsätzlich an die fachliche Würdigung der Bauaufsichtsbehörde bzw. hinsichtlich der Bauleitplanungsbelange an das Einvernehmen der Gemeinde gebunden. Mit Schreiben vom 27.10.1988 bat der Regierungspräsident daraufhin den Magistrat der Landeshauptstadt um eine Stellungnahme zu dem Antrag der Klägerin unter baurechtlichen Gesichtspunkten. Die Landeshauptstadt teilte mit Schreiben vom 12.12.1988 mit, daß sie ihr Einvernehmen verweigere, da die Stellplatzpflicht gemäß § 67 Abs. 2 HBO nicht erfüllt werde. Am 13.01.1989 beantragte der Kläger den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem beklagten Land aufzugeben, die Errichtung einer Steganlage durch den Kläger zu dulden. Dieses Verfahren wurde nach der Rücknahme des Antrags seitens des Klägers durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22.03.1989 eingestellt (IV G 39/89). Am 12.12.1988 hatte der Kläger eine Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Genehmigung zum Betrieb der Bootssteganlage im Hafen zu erteilen (VIII E 44/89). Im Rahmen dieses Klageverfahrens teilte der Kläger mit, daß er nunmehr für eine ausreichende Anzahl von Parkplätzen gesorgt habe und legte einen Pachtvertrag vom 07.02.1989 vor, wonach er zehn Pkw-Abstellplätze auf einem Grundstück in der Nähe der geplanten Steganlage für die Zeit vom 01.03.1989 bis 28.02.1999 pachtet. Mit Bescheid vom 11.05.1989 lehnte das Regierungspräsidium den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 69 HWG für die Errichtung und den Betrieb einer Steganlage im Hafen bei Rhein-Kilometer 504,760 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 4 HWG i.V.m. § 29 Satz 1, 2. Halbsatz BauBG und § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB für das Vorhaben das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich sei. Dieses habe der Magistrat der Landeshauptstadt mit der Begründung verweigert, daß die Errichtung der Steganlage gegen Vorschriften des Baurechts verstoße. Insbesondere sei die in § 67 Abs. 2 HBO geregelte Stellplatzpflicht nicht erfüllt. Die erforderlichen Pkw-Stellplätze seien nicht nachgewiesen. Der von dem Kläger vorgelegte Pachtvertrag über zehn Stellplätze genüge hierfür nicht, da keine öffentlich-rechtliche Sicherung in der Form der Eintragung einer Baulast vorliege. Daraufhin erklärten der Kläger und das beklagte Land in dem Klageverfahren VIII E 44/89 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Klage ist wegen der Kosten noch bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden rechtshängig. Gegen den Bescheid vom 11.05.1989 erhob der Kläger mit Schreiben vom 01.06.1989 Widerspruch, der mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 03.08.1989 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde hierin ausgeführt, daß gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 4 HWG die Genehmigung zu versagen sei, da eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen sei. Durch das Vorhaben würden öffentlich-rechtliche Vorschriften, nämlich Vorschriften des Baurechts, verletzt. Zur baurechtlichen Beurteilung sei eine Stellungnahme der Stadt Wiesbaden eingeholt worden. Diese habe das Einvernehmen verweigert, weil der baurechtlich vorgeschriebene Nachweis von Parkflächen nicht erbracht sei. An die Verweigerung des Einvernehmens sei die Wasserbehörde gebunden. Am 10.08.1989 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, daß die beigeladene Stadt ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert habe. Die geplante Anlage beeinträchtige nicht das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 4 HWG. Insbesondere sei § 67 Abs. 2 HBO nicht einschlägig, da sich diese Vorschrift nur auf solche baulichen und sonstigen Anlagen bezöge, die in der Hessischen Bauordnung geregelt seien. Landestege seien weder bauliche Anlagen noch stellten sie sonstige Anlagen im Sinne dieser Bestimmung dar. Vielmehr seien sie genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 20 HBO. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums D vom 11.05.1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums D vom 03.08.1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte wasserrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Bootssteganlage im Hafen bei Stromkilometer 504,7 zu erteilen; hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, daß die Freistellung von der Baugenehmigungs- bzw. Bauanzeigepflicht gemäß § 89 HBO nicht von den materiell-rechtlichen Anforderungen der HBO, z.B. des § 67 HBO, befreie. Die beigeladene Landeshauptstadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.12.1989 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der ablehnende Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 69 HWG zur Errichtung und zum Betrieb einer Bootssteganlage. Der Genehmigung stehe gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 4 HWG entgegen, daß von der vorgesehenen Maßnahmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Das Wohl der Allgemeinheit werde jedenfalls dann beeinträchtigt, wenn die Zulassung einer Anlage gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften anderer Gesetze verstoße. Dies sei vorliegend der Fall. Allerdings sei die Genehmigung nicht wegen des fehlenden Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu versagen gewesen. Zum einen dürfe gemäß § 36 Abs. 2 BauGB das gemeindliche Einvernehmen nur aus bauplanungsrechtlichen und nicht, wie vorliegend, aus bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten verweigert werden. Zum anderen bestünden Zweifel, ob die §§ 29 ff. BauGB überhaupt Anwendung fänden, da diese nach Auffassung der Kammer voraussetzten, daß das betreffende Vorhaben entweder baugenehmigungs- oder bauanzeigebedürftig sei, über seine baurechtliche Zulassung aber in einem anderen, spezielleren Verfahren mitentschieden werde. Die geplante Steganlage sei indes kein baugenehmigungs- oder bauanzeigebedürftiges Vorhaben, da gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 20 HBO die Errichtung und Änderung von Landestegen anzeige- und genehmigungsfrei sei. Zwar habe der Beklagte die Versagung der Genehmigung mit dem fehlenden gemeindlichen Einvernehmen begründet. Dies sei aber deswegen unschädlich, weil das Gericht nicht an die Begründung des ablehnenden Bescheids gebunden sei. Die Erteilung der Genehmigung nach § 69 HWG stehe nicht im Ermessen der Behörde. Vielmehr handele es sich um eine an den Katalog der Versagungsgründe in Abs. 2 gebundene Entscheidung. Gemäß § 46 HVwVfG könne die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes nämlich nicht bereits deswegen begehrt werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen sei, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Der vorliegende Begründungsmangel sei hiernach deswegen unschädlich, weil der Versagungsbescheid in § 69 Abs. 2 Nr. 4 HWG seine Stütze finde. Von der geplanten Anlage gehe nämlich eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit deshalb aus, weil ihrer Errichtung § 67 Abs. 2 HBO entgegenstehe. Danach dürften bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten sei, nur errichtet werden, wenn die notwendigen Stellplätze hergestellt würden. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei der geplanten Anlage um eine sonstige Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Die Vorschrift des § 69 Abs. 2 HBO beschränke sich nicht auf bauliche Anlagen oder Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HBO als bauliche Anlagen gälten, sondern erfasse auch Anlagen, die anderen Verwaltungsverfahren unterlägen, gleichgültig ob diese eine Bauanzeige oder Baugenehmigung einschlössen oder eine Beachtung des Baurechts erforderten. Der Kläger habe einen Nachweis über die Herstellung der notwendigen Stellplätze nicht erbracht. Mit dem von dem Kläger vorgelegten Pachtvertrag könne die gesetzliche Verpflichtung nicht erfüllt werden, da es an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung in der Form der Eintragung einer Baulast (§ 109 HBO) fehle. Gemäß § 67 Abs. 6 HBO seien die notwendigen Stellplätze u.a. auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert werde. Gegen das ihm am 29.12.1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.01.1990 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung bezieht er sich zunächst auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen. Er wiederholt seine Auffassung, daß Landestege nicht zu den in § 67 Abs. 2 HBO genannten baulichen und sonstigen Anlagen zählen. Vielmehr seien diese anzeige- und genehmigungsfreie Vorhaben gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 20 HBO. Demnach bedürfe es keines Nachweises über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen. Darüber hinaus müsse die Bauaufsichtsbehörde, wie der Umkehrschluß aus § 109 Abs. 3 HBO zeige, auf die Forderung einer Baulast verzichten, wenn an ihr kein öffentliches Interesse bestehe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß im Schiersteiner Hafen bereits mehr als 20 Stege existierten, ohne daß hierfür besondere Parkplätze zur Verfügung stünden, geschweige denn, daß diese durch Baulasten abgesichert seien. Ferner sei darauf hinzuweisen, daß die Bauaufsichtsbehörde über die Tauglichkeit einer Baulasterklärung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens entscheiden könne, woraus im Umkehrschluß folge, daß eine Baulast dann nicht verlangt werden könne, wenn - wie hier - ein Baugenehmigungsverfahren überhaupt nicht stattfinde. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, daß im nahegelegenen Hafenweg ausreichender öffentlicher Parkraum vorhanden sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14.12.1989 gemäß § 71 Abs. 1 HWG n.F. eine Befreiung von dem Verbot des § 70 Abs. 2 Nr. 1 HWG n.F. zu erteilen; hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei unbegründet. Nach einer Novellierung des Hessischen Wassergesetzes (Änderungsgesetz vom 23.09.1994, GVBl. I S. 425) sei statt der bisherigen Genehmigung gemäß § 69 HWG nunmehr eine Befreiung gemäß § 71 HWG n.F. von den für Gewässer, Uferbereiche und Überschwemmungsgebiete geltenden Verboten des § 70 HWG n.F. erforderlich. In der Sache könne aber auch nach dieser Novellierung keine andere Entscheidung getroffen werden. Die in § 71 Abs. 1 genannten Befreiungsvoraussetzungen rechtfertigten die Berücksichtigung baurechtlicher Belange. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch nach der Novellierung des Hessischen Wassergesetzes und der Hessischen Bauordnung könne keine von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Entscheidung in der Sache ergehen. § 70 HWG n.F. sehe ein generelles Bauverbot für Bauvorhaben in Gewässern, im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten vor. Nach § 71 Abs. 1 HWG n.F. könne die Wasserbehörde nunmehr unter bestimmten enumerativ aufgezählten Voraussetzungen von den Verboten des § 70 HWG n.F. auf Antrag Befreiungen erteilen. Im vorliegenden Fall sei keine der in § 71 Abs. 1 HWG n.F. genannten tatbestandlichen Alternativen erfüllt. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Nr. 1 HWG n.F. lägen nicht vor, da das Vorhaben nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Die öffentlichen Belange beinhalteten nämlich auch die Vereinbarkeit mit materiellen baurechtlichen Vorschriften. Das geplante Vorhaben stehe mit den baurechtlichen Vorschriften nicht in Einklang, da die nunmehr in § 50 Abs. 6 HBO n.F. geregelte Stellplatzpflicht nicht erfüllt werde. Auch eine unbillige Härte im Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 2 HWG n.F. sei nicht ersichtlich. § 71 Abs. 1 Nr. 3 HWG n.F. sei schließlich nicht einschlägig, da die geplante Anlage in einem Bereich errichtet werden solle, für den kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan existiere und der auch nicht als Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zu qualifizieren sei. Die geplante Anlage solle vielmehr außerhalb des Bebauungszusammenhanges errichtet werden und sei daher als ein Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 BauBG zu qualifizieren. Ferner stünden dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauBG entgegen, da es zur Beeinträchtigung der derzeitigen Sport- und Freizeitnutzung des Schiersteiner Hafens führe. Die vorgesehene Steganlage würde regelmäßig stattfindende Regatten von Kanuten und Ruderern undurchführbar machen, weil die verbleibenden freien Strecken nicht ausreichen würden. Auch ein gefahrloses Training wäre durch den von der Steganlage ausgehenden Schiffsverkehr nicht mehr möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden IV E 44/89 und IV G 39/89 sowie der Behördenvorgänge (vier Hefter) Bezug genommen.