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Beschluss

7 UE 869/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0303.7UE869.96.0A
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Leitsätze
1. Legt ein albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo im Asylverfahren ein seinen Angaben zufolge gegen ihn ergangenes jugoslawisches Strafurteil vor und ergibt eine daraufhin eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes, daß bei dem betreffenden Gericht gar kein Verfahren gegen den asylbewerber anhängig war, so besteht regelmäßig keine Veranlassung für eine nochmalige Überprüfung des Gerichtsregisters. 2. Zu den Voraussetzungen der Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs 4 AuslG i.V.m. Art 3 EMRK und gemäß § 53 Abs 6 Satz 1 AuslG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Legt ein albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo im Asylverfahren ein seinen Angaben zufolge gegen ihn ergangenes jugoslawisches Strafurteil vor und ergibt eine daraufhin eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes, daß bei dem betreffenden Gericht gar kein Verfahren gegen den asylbewerber anhängig war, so besteht regelmäßig keine Veranlassung für eine nochmalige Überprüfung des Gerichtsregisters. 2. Zu den Voraussetzungen der Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs 4 AuslG i.V.m. Art 3 EMRK und gemäß § 53 Abs 6 Satz 1 AuslG. I. Die am ... 1964 in Padalista, Bez. Srbica, und am ... 1967 in Vrela, Bez. Istok, jeweils Provinz Kosovo, Serbien, geborenen und seit 1985 verheirateten Kläger zu 1) und 2) sowie ihre gemeinsamen Kinder, die am ... 1986 in Istok und am ... 1987 sowie am ... 1989 in Padalista geborenen Kläger zu 3) bis 5) sind jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge schloß der Kläger zu 1) nach zwölfjährigem Schulbesuch im Sommer 1982 die Mittelschule in Pristina und zugleich eine Ausbildung zum Elektrotechniker ab; ein im November 1982 begonnenes Studium führte er nur bis zum Juni 1983 fort. Danach arbeitete er bis Mai 1993 - nach der Heirat zusammen mit der Klägerin zu 2), die ebenfalls die Mittelschule besucht hatte - in der Landwirtschaft; diese Tätigkeit unterbrach er zur Ableistung seines Grundwehrdienstes vom Dezember 1988 bis zum Dezember 1989. Ebenfalls nach eigenen Angaben verließen die Kläger am 23. Mai 1993 ihre Heimat und reisten über Mazedonien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, die Slowakei und die Tschechische Republik am 28. Mai 1993 nach Deutschland ein. Dort meldeten sie sich am 15. Juni 1993 bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Schwalbach als Asylsuchende, wo ihnen am selben Tage hierüber eine bis zum 22. Juni 1993 gültige Bescheinigung ausgestellt wurde. Am 17. Juni 1993 stellten die Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) - Außenstelle Schwalbach - einen Asylantrag. Laut Niederschrift zu diesem Antrag vom selben Tage gab der Kläger zu 1) anläßlich seiner Anhörung durch das Bundesamt an: Sie hätten im Kosovo gut gelebt; des öfteren habe sein Vater, der seit 1972 in Deutschland sei, von dort Geld geschickt. Jedoch habe er, der Kläger zu 1), sich kontrolliert gefühlt, seit er 1981 an einer Demonstration teilgenommen habe und dabei verwundet worden sei. 1983 sei er vom Staatssicherheitsdienst vorgeladen und wegen dieser Demonstrationsteilnahme befragt worden. Im Juni 1983 habe er aus politischen Gründen sein Studium abbrechen müssen. Bis Mai 1993 habe er dann wegen des Vorfalls im Jahre 1981 nichts mehr gehört. Am 10. Mai 1993 habe ihm die Polizei zu Hause persönlich eine - von ihm jetzt vorgelegte - Ladung zu einer für den 24. Mai 1993 vor dem Amtsgericht Mitrovica terminierten Hauptverhandlung übergeben; man habe ihm erneut die Demonstrationsteilnahme im Jahre 1981 vorgeworfen und ihn deswegen bestrafen wollen. Er sei dieser Ladung jedoch nicht gefolgt, weil er Angst gehabt habe, bei Verhören geschlagen und zum Kriegsdienst rekrutiert zu werden. Der Kläger zu 3) habe von 1992 bis 1993 eine Privatschule besucht; dann habe man die Lehrer entlassen und den Kindern den Schulbesuch nicht mehr erlaubt. Am 23. Mai 1993 seien sie mit dem Bus ausgereist; sie seien vor dem Grenzübertritt nach Mazedonien kontrolliert worden; Probleme habe es dabei nicht gegeben. Die Grenze von der Tschechischen Republik nach Deutschland hätten sie illegal zu Fuß überschritten; ein Unbekannter habe ihnen den Weg durch den Wald gewiesen. Die Klägerin zu 2) gab anläßlich ihrer Anhörung durch das Bundesamt an: Der Kläger zu 1) habe im Kosovo der "demokratischen Liga" angehört. Deshalb seien häufiger serbische Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn über die Versammlungen der "demokratischen Liga" ausgefragt. Manchmal habe er sich auch auf der Wache melden müssen und sei dann dort über die betreffenden Veranstaltungen befragt worden. Er sei aber nie länger festgehalten worden. Einmal, als serbische Polizisten den Kläger zu 1) zu Hause nicht angetroffen hätten, hätten sie verlangt, daß der Kläger zu 3) mitgehen solle. Dieser sei vor Angst in Ohnmacht gefallen; geschlagen hätten sie das Kind nicht. Sie selbst habe als Ehefrau des Klägers zu 1) darunter zu leiden gehabt, daß er ständig kontrolliert worden sei. Ihr Schwiegervater habe ihnen Geld geschickt, das sie den serbischen Behörden hätten geben sollen, damit diese sie in Ruhe ließen. Ihren Reisepaß habe sie erst einen Tag vor der Ausreise in Srbica abholen können. Mit Bescheid vom 30. September 1993 - zugestellt am 8. Oktober 1993 - lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte den Klägern für den Fall der Nichtausreise binnen eines Monats nach Bekantgabe dieses Bescheids bzw. im Falle einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens die Abschiebung - primär nach "Rest-Jugoslawien" - an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Kläger erfüllten weder die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG noch die des § 51 Abs. 1 AuslG. Ethnische Albaner seien nicht schon wegen ihrer Volkszugehörigkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, und auch das Vorbringen des Klägers zu 1), daß er wegen der Teilnahme an einer Demonstration im Jahre 1981 eine gerichtliche Vorladung erhalten habe und mit seiner Rekrutierung habe rechnen müssen, könne seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen, da die jugoslawische Volksarmee seit der Jahreswende 1992/93 nicht mehr in Kriegshandlungen verstrickt sei. Auch wegen der Asylantragstellung bestehe bei einer Rückkehr keine beachtliche Verfolgungsgefahr. Mit am 20. Oktober 1993 eingegangenem Schriftsatz erhoben die Kläger hiergegen Klage. Zur Begründung überreichten sie ein Urteil des Landgerichts Mitrovica vom 29. Juni 1993 - K.br. 178/93 -, wonach der Kläger zu 1) in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, weil bei ihm anläßlich einer Kontrolle am 20. April 1993 in Mitrovica eine größere Menge an Propagandamaterial mit staatsfeindlichem Inhalt gefunden worden und er seit 1981 einer der Hauptorganisatoren von ebensolchen Demonstrationen gewesen sei. Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Dezember 1995 erklärte der Kläger zu 1): Er habe am 2. April 1981 in Pristina an einer Demonstration teilgenommen, die sich gegen die Unterdrückung der Albaner durch den serbischen Staat gerichtet habe. Als ein Panzer in die Menschenmenge geschossen habe, sei er am linken Bein verletzt worden; ein Klassenkamerad sei ums Leben gekommen. Im Krankenhaus habe ihn ein Zivilist, wohl ein Staatssicherheitsbediensteter, aufgesucht und ihm unter Drohungen bedeutet, daß er über den Grund seiner Verletzung nichts verlauten lassen solle. Später habe sein Name auf einer Liste von Schülern gestanden, die am Tag der Demonstration dem Unterricht ferngeblieben seien. 1983 sei er zum Staatssicherheitsdienst nach Mitrovica vorgeladen und wegen der früheren Demonstrationsteilnahme befragt worden; er habe erklären müssen, daß er aufgrund seiner Jugend damals nicht gewußt habe, was er tat. 1991 und 1992 habe er sich an der Organisation von albanischen Patrouillen beteiligt, die zu beobachten gehabt hätten, ob serbische Paramilitärs kämen. Ferner habe er daran mitgewirkt, daß immer dann, wenn Serben zu albanischen Familien gekommen seien, sich alle anderen Albaner dorthin begeben hätten, um Gewalttaten vorzubeugen. Im März 1993 sei er in Mitrovica in eine Polizeikontrolle geraten. Er habe albanisch-sprachige Handzettel bei sich gehabt, die er von einem Cousin geholt gehabt habe, um sie in seinem Heimatdorf zu verteilen. In den Handzetteln sei zum Aufstand aufgerufen worden. Er habe Angst gehabt, deswegen verurteilt zu werden. Außerdem habe er Angst gehabt, auf der Straße aufgegriffen und in den Krieg geschickt zu werden. Die Klägerin zu 2) erklärte: Sie habe unter der Verfolgung des Klägers zu 1) gelitten; ihr selbst sei jedoch nichts zugestoßen. Der Kläger zu 3) leide noch heute unter einem Trauma aufgrund der Erlebnisse im Kosovo. Die Kläger beantragten, den Bescheid des Bundesamtes vom 30. September 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie, die Kläger, als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - vorliegen. Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Durch Urteil vom 7. Dezember 1995 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes auf und verpflichtete die Beklagte, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Dem Kläger zu 1) drohe als albanischem Volkszugehörigen aus der Provinz Kosovo im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Das Gericht sei nämlich davon überzeugt, daß Angehörige dieser Gruppe im Kosovo - da ein staatliches Verfolgungsprogramm mit dem Ziel der Vertreibung eines großen Teils der albanischen Bevölkerung dort bereits umgesetzt werde - staatlicher Gruppenverfolgung ausgesetzt seien und daß sie auch außerhalb des Kosovo in Jugoslawien keine verfolgungsfreie Zuflucht finden könnten. Besondere Umstände, derentwegen der Kläger zu 1) von dieser Verfolgungsgefahr ausgenommen sei, lägen nicht vor. Die Kläger zu 2) bis 5) seien im Wege des Familienasyls als Asylberechtigte anzuerkennen, und deswegen lägen - nach § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG - auch bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 11. März 1996 - 7 UZ 374/96 - hinsichtlich der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zugelassen. Der Bundesbeauftragte beantragt ohne nähere Begründung der Berufung sinngemäß, unter Abänderung des Urteils die Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Asylanerkennung und zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angegriffene Urteil und betonen, daß albanische Volkszugehörige im Kosovo - insbesondere wegen ihrer Benachteiligung im Gesundheitswesen und wegen des durch die Ansiedlung von serbischen Volkszugehörigen aus der Krajina erhöhten Vertreibungsdrucks - einer asylrelevanten Gruppenverfolgung unterlägen und daß vor allem der Kläger zu 1) vor seiner Ausreise individueller Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und damit auch bei einer jetzigen Rückkehr rechnen müßte. Die Beklagte hat zu der Berufung nicht sachlich Stellung genommen. Der Berichterstatter des Senats hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Frage der Echtheit der von den Klägern vorgelegten Ladung zur Hauptverhandlung und des Urteils des Landgerichts Mitrovica eingeholt, die unter dem 23. Mai 1996 erteilt worden ist; hierauf wird Bezug genommen. Die Kläger wenden gegen die Verwertung dieser Auskunft ein, daß nicht erkennbar sei, auf welche Weise das Auswärtige Amt die betreffenden Informationen gewonnen habe. Außerdem hat der Senat aufgrund des Beschlusses vom 1. April 1997 über die von den Klägern geltend gemachten Gründe politischer Verfolgung Beweis erhoben durch Vernehmung der Kläger zu 1) und 2) als Beteiligten. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Beweisaufnahmetermin vor dem Berichterstatter am 21. April 1997 verwiesen. Die Beteiligten sind dazu gehört worden, daß der Senat über die Berufung durch Beschluß entscheiden kann, wenn er sie einstimmig für begründet oder unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte des Bundesamtes - Gesch.-Zeichen: B 1729652-138 - Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen: 1. 09.02.1993 Auswärtiges Amt (AA) an VG Wiesbaden 2. 10.02.1993 Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien 3. 23.04.1993 (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge: Themenpapier Kosovo - Allgemeine politische, wirtschaftliche und Menschenrechtssituation im Kosovo 4. 17.09.1993 amnesty international (ai) an VG Arnsberg 5. 12.10.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) an VG Regensburg 6. 28.10.1993 Sachverständiger Dr. Harald Kotschy vor VG München 7. 17.11.1993 5. periodischer Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation auf dem Gebiet des früheren Jugoslawien 8. Jan. 1994 Jens Reuter (Südost-Institut München - Abt. Gegenwartsforschung, Referat [ehem.] Jugoslawien): Die politische Entwicklung in Kosovo 1992/93 9. 23.03.1994 AA an VG Augsburg 10. 28.03.1994 Zeuge Bujar Bukoshi vor VG Minden 11. 05.05.1994 ai: Menschenrechtssituation in der Bundesrepublik Jugoslawien - Kosovo 12. 07.06.1994 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) an Rechtsanwalt Dr. Thun in Freiburg 13. 16.06.1994 Institut für Ostrecht München (IfOR) an VG Ansbach 14. 04.07.1994 AA an VG Stuttgart 15. 06.07.1994 AA an VG Würzburg 16. 07.07.1994 IsmijeBeshiri an VG Frankfurt am Main 17. 21.07.1994 AA an VG Bayreuth 18. 16.08.1994 AA an VG Meiningen 19. 20.09.1994 AA an VG Ansbach 20. Sept. 1994 ai: Jugoslawien: Polizeigewalt in der Provinz Kosovo - die Opfer 21. 07.10.1994 Felicitas Rohder (GfbV): Repressionen der serbisch-montenegrinischen Behörden gegen Albaner und Muslime 22. 13.10.1994 Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) an VG München 23. 15.11.1994 sachverständige Zeugin DonikaGervalla vor VG Sigmaringen 24. 15.11.1994 sachverständige Zeugin Christine von Kohl vor VG Sigmaringen 25. 23.11.1994 Jutta Tiedtke (Arbeitsgruppe Außenpolitik der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag): Gespräche in Pristina/Kosovo, 27. bis 29. September 1994 26. 05.12.1994 AA an VG Würzburg 27. 13.12.1994 GfbV an VG München 28. 29.12.1994 AA an VG München 29. 30.12.1994 UNHCR an VG Schleswig 30. 02.01.1995 Bundesministerium des Innern (BMI) an Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin 31. 09.01.1995 Zeitung "Rilindja": Bericht des CDHRF in Prishtina über serbische Gewalt im Kosovo für das Jahr 1994 32. 12.01.1995 UNHCR: Position zu Abschiebungen nach Jugoslawien 33. 19.01.1995 AA an VG Ansbach 34. 25.01.1995 Christine von Kohl (Internationale Helsinki Föderation in Wien) an VG Regensburg 35. 27.01.1995 AA an VG Wiesbaden 36. Jan. 1995 ai: Die rechtliche Situation von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus dem ehemaligen Jugoslawien 37. 06.02.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH): Vertriebene zurückschaffen? 38. 07.02.1995 Judith Kumin (UNHCR) vor Arbeitsgruppe Innenpolitik der SPD-Bundestagsfraktion 39. 13.02.1995 AA an VG München 40. 15.02.1995 AA an VG Ansbach 41. 15.02.1995 Zeitung "Zeri i Kosoves": Repression durch serbische Polizei/serbisches Militär im Jahr 1994 42. 17.02.1995 AA an VG Ansbach 43. 17.02.1995 AA an VG Würzburg 44. 22.02.1995 BMI an VGH Baden-Württemberg 45. 06.03.1995 IGFM: Pressemitteilung - Dramatischer Anstieg der Menschenrechtsverletzungen an Albanern im Kosova 1994 46. 14.03.1995 AA an VG Ansbach 47. 14.03.1995 AA an VG Stuttgart 48. 20.03.1995 GfbV an VG Stuttgart 49. 21.03.1995 AA an VG Freiburg 50. 23.03.1995 Zeuge Peter Reuschenbach vor VG Aachen 51. 23.03.1995 VG Aachen (Urteil in der Sache 1 K 697/94.A, S. 13 - 32) tabellarische Auswertung von englischsprachigen Wochenberichten des Rates für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten in Pristina für die Zeit vom 06.07. bis 24.08.1992 und vom 01.01. bis 19.02.1994 52. 03.04.1995 ai an VG Würzburg 53. 06.04.1995 AA an VGH Baden-Württemberg 54. 06.04.1995 AA an VG München 55. 10.04.1995 UNHCR an VG Regensburg 56. 05.05.1995 ai an VG Schleswig 56a. 17.05.1995 AA an VG Ansbach 57. 19.05.1995 AA an VG Freiburg 58. 01.06.1995 AA an VG Schleswig 59. 05.06.1995 GfbV an VG München 60. 07.06.1995 AA an VG Ansbach 61. 13.06.1995 AA an VG Ansbach 62. 15.06.1995 GfbV an VG Oldenburg 63. 21.06.1995 AA: Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien 64. 10.07.1995 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an VG Regensburg 65. 13.07.1995 SFH: Freiheit ist, wenn man nichts mehr zu verlieren hat 66. 14.07.1995 UNHCR an VG Sigmaringen 67. 17.07.1995 UNHCR an VG Regensburg 68. 19.07.1995 SFH an VG Regensburg 69. 28.07.1995 AA an VG Ansbach 70. 01.08.1995 ai an VG Düsseldorf 71. 09.08.1995 AA: Ergänzung zum Lagebericht vom 21.06.95 72. 16.08.1995 AA an VG München 73. 17.08.1995 ai an VG Düsseldorf 74. 17.08.1995 ai an VG Gießen 75. 17.08.1995 ai an VG Stuttgart 76. 23.08.1995 AA an VG Stuttgart 77. 30.08.1995 GfbV an VG Bayreuth 78. 04.09.1995 UNHCR an VG Wiesbaden 79. 08.09.1995 AA an VG Würzburg 80. 14.09.1995 AA an VG Oldenburg 81. 21.09.1995 GfBV an VG Ansbach 82. 22.09.1995 IfOR an VG Würzburg 83. 26.09.1995 AA an VG Karlsruhe 84. 28.09.1995 UNHCR an VG Gießen 85. 29.09.1995 AA an VG Ansbach 86. 29.09.1995 UNHCR an VG Aachen 87. 02.10.1995 AA an VG Ansbach 88. 05.10.1995 ai: Jugoslawien (Kosovo): ehemalige Polizeibeamte albanischer Herkunft 89. 06.10.1995 IGFM an VG Aachen 90. 12.10.1995 IfOR an VG München 91. 19.10.1995 AA an VG Würzburg 92. 31.10.1995 AA an VG Würzburg 93. 06.11.1995 ai an VG Freiburg 94. 13.11.1995 UNHCR an VG Münster 95. 15.11.1995 UNHCR an VG Leipzig 96. 15.11.1995 UNHCR an VG Stuttgart 97. 21.11.1995 AA an VG Aachen 98. 21.11.1995 AA an VG Stuttgart 99. Nov. 1995 (Schweizerisches) Bundesamt für Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo 100. 04.12.1995 AA an VG Karlsruhe 101. 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 93.50346 - 102. 08.12.1995 AA an VG München - M 21 K 94.51289 - 103. 20.12.1995 AA an VG Ansbach 104. 20.12.1995 AA an VG Frankfurt am Main 105. 08.01.1996 ai an VG Mainz 106. 10.01.1996 GfbV an VG Leipzig 107. 11.01.1996 AA an VG Köln 108. 18.01.1996 AA an VG Ansbach 109. 25.01.1996 AA an VG Gießen 110. 15.01.1996 CDHRF Informationsdienst: Die Verletzung der Menschenrechte im Kosovo im Jahre 1995 111. 07.02.1996 AA an VG Ansbach 112. 07.02.1996 AA an VG Freiburg 113. 27.02.1996 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Jugoslawien (Serbien/Montenegro) 114. Febr. 1996 Kosovo-Komitee Helsinki: Jahresbericht 1995 zur Menschenrechtssituation im Kosovo 115. 14.03.1996 Bericht der Sonderberichterstatterin der Menschenrechtskommission Elisabeth Rehn: Lage der Menschenrechte auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien 116. 27.03.1996 AA an VG Stuttgart 117. 16.04.1996 AA an VG Chemnitz 118. 17.04.1996 AA an OVG Rheinland-Pfalz 119. 18.04.1996 AA an VG Regensburg 120. 19.04.1996 BND an VG Ansbach 121. 23.04.1996 AA an VG Freiburg 122. 23.04.1996 AA an VG Stuttgart 123. 23.04.1996 UNCHR an VG Regensburg 124. 24.04.1996 AA an VG Köln 125. Mai 1996 IGFM: Apartheid und Ethnische Säuberung im Kosova 126. 04.06.1996 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 127. 02.07.1996 AA an VG Schleswig 128. 16.07.1996 IfOR an VG Oldenburg 129. 14.08.1996 SFH an VG Darmstadt 130. 16.08.1996 UNHCR: Positionspapier zu Asylbewerbern aus der Bundesrepublik Jugoslawien 131. 26.08.1996 AA an VG Oldenburg 132. 27.08.1996 AA an VG Oldenburg 133. 30.10.1996 BND an VG Karlsruhe 134. 04.11.1996 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 135. 07.11.1996 AA an Hess. VGH 136. 13.11.1996 AA an Bundesamt 137. 19.11.1996 AA an VG Düsseldorf 138. 19.11.1996 AA an VG Sigmaringen 139. 20.11.1996 IGFM an VG Frankfurt/Oder 140. 26.11.1996 AA an VG Frankfurt/Main 141. 06.12.1996 UNHCR an VG Würzburg 142. 12.12.1996 AA an VG Frankfurt/Oder 143. 16.12.1996 AA an VG Freiburg 144. 09.01.1997 GfbV: Kosovo (Serbien-Montenegro) - Unruhen in Serbien - Verhaftung und Mißhandlung zurückkehrender Kosovo-Albaner 145. 15.01.1997 AA an VG Ansbach 146. 04.02.1997 AA an VG Ansbach 147. 19.02.1997 AA an VG Münster 148. 24.02.1997 SFH: Das Amnestiegesetz der "Bundesrepublik Jugoslawien" für Deserteure und Refraktäre: seine Anwendung in Kosova 149. 25.02.1997 AA an VG Schleswig 150. 07.03.1997 ai an VG Augsburg 151. 17.03.1997 MdL (NRW) Karsli und Hammad: Reisebericht zur Situation im Kosovo 152. 19.03.1997 AA an OVG Rheinland-Pfalz 153. 19.03.1997 AA an VG Sigmaringen 154. 21.03.1997 AA an VGH Baden-Württemberg 155. 25.03.1997 AA an VG Gelsenkirchen 156. 02.04.1997 AA an OVG Saarland 157. 03.04.1997 AA an VG Stuttgart 158. 04.04.1997 AA an VG Sigmaringen 159. 07.04.1997 AA an OVG Saarland 160. 14.04.1997 AA: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 161. 21.04.1997 Beate Harfmann (Caritasverband Stuttgart): Kosova - Ein Reisebericht 162. 23.04.1997 AA an OVG Nordrhein-Westfalen 163. 24.04.1997 BND an VG Bremen 164. 07.05.1997 GfbV: Kosovo (Serbien-Montenegro) - Anhaltende Repressionen gegen albanische Rückkehrer und ihre Familienangehörigen 165. 13.05.1997 AA an VG Stuttgart 166. 23.05.1997 AA an VG Arnsberg 167. 10.06.1997 BMI an VG Berlin 168. 18.06.1997 GfbV an Niedersächsisches OVG 169. 18.06.1997 UNHCR an VG Münster 170. 30.06.1997 AA an VG Oldenburg 171. 01.07.1997 SFH: Übergriffe an aus der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Österreich nach Kosova zurückgeschafften Asylsuchenden 172. 02.07.1997 AA an VG Ansbach 173. 02.07.1997 AA an VG Berlin 174. 24.07.1997 AA an VG Berlin 175. 28.07.1997 AA an VG Ansbach 176. 14.08.1997 AA an VG Karlsruhe 177. 26.08.1997 AA an VG Karlsruhe 178. 22.09.1997 AA an OVG Schleswig-Holstein 179. 21.10.1997 AA an VG München 180. 21.10.1997 AA an VG Wiesbaden 181. 30.10.1997 ai an VG Düsseldorf 182. 05.11.1997 AA an VG Oldenburg 183. 21.11.1997 AA an VG Karlsruhe 184. Nov. 1997 ai-Journal: Jugoslawien - Neue Gewalt im Kosovo 185. 03.12.1997 AA an VG Ansbach 186. 03.12.1997 AA an VG Wiesbaden 187. 05.12.1997 AA an VG Ansbach 188. 05.12.1997 ai an VG Ansbach 189. 15.12.1997 AA: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien 190. 07.01.1998 BMI an VG Berlin 191. 12.01.1998 CDHRF Information Service: The Annual Report on Violationsof Human Rightsand Fundamental Freedoms in Kosova in the Course of 1997 II. Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) über die Berufung durch Beschluß, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die vom Senat (nur) hinsichtlich der Asylanerkennung und hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung der Kläger als Asylberechtigten gemäß Art. 16a GG durch das Bundesamt (1.) und dessen Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (2.), erweisen sich nämlich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtswidrig. Weiterhin steht den Klägern auch der in erster Instanz hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, der infolge der Abweisung der Klage mit den Hauptanträgen - ungeachtet einer Zulassung - in der Berufungsinstanz zur Entscheidung anfällt (BVerwG, U. v. 15.04.1997 - 9 C 19.96 - Buchholz 402.40 § 50 AuslG Nr. 2), nicht zu (3.). Dies hat Auswirkungen für die zu treffenden Nebenentscheidungen (4.). 1. Die Kläger können die Verpflichtung der Beklagten zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte nicht beanspruchen, weil sie keine politisch Verfolgten im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG sind. Den das Asylrecht einschränkenden Regelungen des Art. 16a Abs. 2, 3 und 5 GG kommt vorliegend keine Bedeutung zu. Insbesondere ist den Klägern die Berufung auf das Asylrecht nicht schon deshalb gemäß Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG (vgl. dazu BVerfG, U. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. - BVerfGE 94, 49) verwehrt, weil sie aus der Tschechischen Republik, also aus einem - nach § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I hierzu - sicheren Drittstaat eingereist sind. Denn diese Vorschriften gelten nicht für vor ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 1993 eingereiste Asylbewerber (BVerfG, B. v. 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 - NVwZ 1994, 159) bzw. für vor diesem Datum gestellte Asylanträge (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), und die Kläger sind ihren insoweit glaubhaften Angaben zufolge bereits am 28. Mai 1993 nach Deutschland eingereist und haben am 17. Juni 1993 ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341). Wird nicht die physische Freiheit, sondern werden andere Grundfreiheiten gefährdet wie etwa die der Religionsausübung oder der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen - also die Nichtgewährleistung des betreffenden Existenzminimums zur Folge haben - und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftslandes aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Be. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76, 143, u. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 u.a. - NVwZ 1992, 1081 ; BVerwG, U. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - BVerfGE 83, 216, u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - NVwZ 1993, 975). Ob diese spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu beurteilen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O. u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. - a.a.O.). Wer nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, genießt allerdings nur dann asylrechtlichen Schutz, wenn er auch in anderen Landesteilen eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann und dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird, wenn er also über keine interne Fluchtalternative verfügt (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O. u. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. - BVerfGE 81, 58 ; BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 17.87 - BVerwGE 85, 139). Die erforderliche gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden im Rückkehrfalle bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Prognose einen absehbaren zukünftigen Zeitraum mit einbeziehen muß (BVerwG, Ue. v. 03.12.1985 - 9 C 22.85 - NVwZ 1986, 760, u. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162). Einem Asylbewerber, der bereits vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist, kann eine Rückkehr dagegen nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, d.h. wenn keine ernsthaften Zweifel an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bestehen; insofern gilt für die erforderliche Prognose hier ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - a.a.O.; BVerwG, U. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169). Ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber wird - da das Asylrecht grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt - selbst bei ihm im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf von ihm nach der Ausreise selbst geschaffenen Umständen beruht, sofern nicht entweder der Entschluß hierzu einer festen und im Herkunftsland bereits erkennbar betätigten Überzeugung entspricht oder der Betreffende sich bei der Ausreise in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (BVerfG, Be. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51, u. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 17.01.1989 - 9 C 56.88 - BVerwGE 81, 170, u. v. 31.03.1992 - 9 C 57.91 - NVwZ 1993, 193). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche oder Steigerungen in seinem Vortrag aufzulösen bzw. plausibel zu erklären (BVerwG, Ue. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 - EZAR 630 Nr. 25 u. v. 30.10.1990 - 9 C 72.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Ue. v. 24.11.1981 - 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44 u. v. 23.11.1982 - 9 C 74.81 - BVerwGE 66, 237). Das Gericht muß sich die feste Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten Verfolgungsschicksals verschaffen, und zwar nicht nur hinsichtlich des individuellen Asylvorbringens, sondern auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsland (vgl. BVerwG, Ue. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 - EZAR 630 Nr. 23 u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, sowie Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 16, u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 12). Der beschließende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben der Kläger, insbesondere des Ergebnisses der Vernehmung der Kläger zu 1) und 2), der Beweisaufnahme im übrigen sowie des Inhalts der vorliegenden Akten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger als albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch im Falle ihrer jetzigen Rückkehr einer asylerheblichen Gruppenverfolgung ausgesetzt waren bzw. wären (1.1.) und daß ihnen - bezogen auf die beiden vorgenannten Zeitpunkte - auch keine politische Verfolgung aus individuellen Gründen drohte (1.2.), so daß abschließende Feststellungen betreffend eine eventuell gegebene interne Fluchtalternative entbehrlich sind (1.3.) und auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl bei keinem der Kläger vorliegen können (1.4.). 1.1. Die Kläger, die ausweislich ihrer - nicht zuletzt wegen der bei der Vernehmung der Kläger zu 1) und 2) deutlich zutrage getretenen albanischen Sprachkenntnisse - insoweit glaubhaften Angaben albanische Volkszugehörige muslimischen Glaubens sind und ausweislich ihrer aus den vorgelegten Reisepässen der Kläger zu 1) und 2) ersichtlichen Geburts- und letzten Wohnorte aus dem Kosovo kommen, hatten allein deswegen weder bei ihrer Ausreise noch haben sie bei jetziger Rückkehr in absehbarer Zeit politische Verfolgung in Form der ethnischen Gruppenverfolgung zu erwarten. Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht und setzt deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus; die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 23.02.1988 - 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79, v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123). Zu einer in diesem Sinne verfolgungsbetroffenen Gruppe gehören alle Personen, gegen die der Verfolger seine Verfolgungsmaßnahmen richtet; dies können entweder sämtliche Träger eines zur Verfolgung Anlaß gebenden Merkmals - etwa einer bestimmten Ethnie oder Religion - sein oder nur diejenigen von ihnen, die zusätzlich (mindestens) ein weiteres Kriterium erfüllen, beispielsweise in einem bestimmten Gebiet leben oder ein bestimmtes Lebensalter aufweisen; solchenfalls handelt es sich um eine entsprechend - örtlich, sachlich oder persönlich - begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Ue. v. 20.06.1995 - 9 C 294.94 - NVwZ-RR 1996, 57, v. 30.04.1996 - 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134, u. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 -). Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt; die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, daß dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.89 - a.a.O., v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O. u. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.). Asylerhebliche Bedeutung haben primär Verfolgungsmaßnahmen, die unmittelbar durch den Staat erfolgen; dieser muß sich aber auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - a.a.O.). Eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise bei Pogromen, die sich auf große Teile des Landes erstrecken oder kleine Minderheiten mit besonderer Härte, Ausdauer und Unnachgiebigkeit erfassen, und auch ansonsten immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge so dicht und eng gestreut fallen, daß für jeden Gruppenangehörigen die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, B. v. 24.09.1992 - 9 B 130.92 - NVwZ 1993, 192, sowie Ue. v. 19.04.1994 - 9 C 462.93 - NVwZ 1994, 1121, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Die unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung setzt grundsätzlich ebenfalls eine solche Verfolgungsdichte voraus; sie kann aber - im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel und auf die dem Staat mögliche Durchsetzung eigener Ziele durch hierzu autorisierte Kräfte - auch schon dann anzunehmen sein, wenn sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht; kann etwa festgestellt werden, daß der Herkunftsstaat eine bestimmte Gruppe physisch vernichten oder gewaltsam aus seinem Staatsgebiet vertreiben will, so bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um eine Gruppenverfolgung annehmen zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Die Prüfung der ethnischen Gruppenverfolgung erfordert zunächst, daß das relevante Tatsachenmaterial möglichst umfassend und erschöpfend festgestellt und darauf untersucht wird, welche asylerheblichen politischen Verfolgungsmaßnahmen - differenziert nach Eingriffen in bestimmte Rechtsgüter, nach Ort, Zeit und Häufigkeit, nach Intensität und nach Gerichtetheit in bezug auf das Merkmal der Ethnie - vorliegen. Dabei sind auch nicht unmittelbar zum Verfolgungsgeschehen gehörende Umstände - wie etwa für sich betrachtet asylrechtlich unerhebliche Maßnahmen - indiziell zu berücksichtigen; allerdings können nur asylrechtlich beachtliche Eingriffe die Beurteilung der Verfolgungssituation als Gruppenverfolgung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellte und stellt sich die Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo aufgrund der in das Verfahren eingeführten und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit differenziert zu bewertenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O., und vor allem Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 - S. 42 ff., u. Bay. VGH, U. v. 26.04.1994 - 19 BA 94.30770 - S. 16 f.) so dar, daß Kosovo-Albanern - und zwar auch einem sachlich oder persönlich begrenzten Kreis von ihnen - jedenfalls seit 1990 bis heute und in absehbarer Zukunft keine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung drohte bzw. droht und daß auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung in Anknüpfung an die Ethnie nicht beachtlich wahrscheinlich war bzw. ist. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 16. Februar 1996 - 7 UE 4242/95 - grundsätzlich festgestellt, und hieran hat er - in Fortführung seiner Rechtsprechung - mit den Beteiligten bekanntem Beschluß vom 2. März 1998 - 7 UE 868/96 - festgehalten. Auf die letztgenannte Entscheidung wird insoweit Bezug genommen; sämtliche darin verwerteten Erkenntnisquellen sind auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden. Mit seiner eine Gruppenverfolgung verneinenden Auffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch - soweit ersichtlich - alle Verwaltungsgerichtshöfe bzw. Oberverwaltungsgerichte, die sich seit Herbst 1994 mit der Frage der Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner befaßt haben (Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -; VGH Baden-Württemberg, Ue. v. 18.05.1995 - A 12 S 207/95 -, v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 -, v. 13.06.1995 - A 14 S 2459/94 - u. v. 18.06.1996 - A 14 S 531/96 -; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 -; Nds. OVG, Ue. v. 24.02.1995 - 8 L 5275/93 -, v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - u. v. 23.05.1996 - 12 L 3389/95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 07.03.1996 - 13 A 1796/94.A - u. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Ue. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 - u. v. 19.09.1995 - 7 A 12537/93 -; OVG Saarland, U. v. 08.02.1995 - 9 R 25/95 -; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.02.1995 - 3 L 29/93 -; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 -; Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 -), und trägt damit auch dem gebotenen Interesse an einer möglichst einheitlichen tatrichterlichen Würdigung desselben generellen Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - a.a.O.). 1.2. Der Senat hat auch nicht festzustellen vermocht, daß die Kläger wegen individueller politischer Verfolgung Asyl beanspruchen können. Insbesondere waren sie bei der Ausreise und sind sie jetzt asylrelevanter Einzelverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo nicht ausgesetzt (1.2.1.). Außerdem hatten sie weder zum Zeitpunkt der Ausreise in ihrer Person eine asylerhebliche Beeinträchtigung bereits erlitten und drohte ihnen eine solche damals aus sonstigen Gründen unmittelbar (1.2.2.) - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.) -, noch haben sie im Falle jetziger Rückkehr sogleich oder in absehbarer Zeit gerade sie treffende sonstige politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (1.2.3.). 1.2.1. Die Kläger konnten und können Asyl - bezogen auf den Ausreisezeitpunkt und eine jetzige Rückkehr - nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit beanspruchen. Diese Rechtsfigur, bei der es sich aber nicht um eine dritte Kategorie asylerheblicher Verfolgungsbetroffenheit neben denjenigen der Gruppen- und Einzelverfolgung handelt (BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367), trägt dem Umstand Rechnung, daß im Übergangsbereich zwischen gruppengerichteter Kollektivverfolgung und anlaßgeprägter Einzelverfolgung asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein können, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (BVerfG, Be. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O. u. v. 20.10.1994 - 2 BvR 1375/93 u.a. -). Maßgebendes Kriterium für eine solche Gefährdungslage ist, ob es dem Asylbewerber bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seiner Heimat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - a.a.O.). Hierfür sind Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung, in welchem die Gruppenangehörigen als Minderheit ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen - auch solchen von noch nicht asylrelevanter Schwere - ausgesetzt sind, gewichtige Indizien (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - a.a.O.). Darüber hinaus ist aber eine Konkretisierung in bezug auf den einzelnen Asylbewerber erforderlich (Hess. VGH, B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 65; VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.1995 - A 12 S 159/95 - S. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 60). Das Merkmal, das seinen Träger als Angehörigen einer mißliebigen Gruppe ausweist, ist in Fällen einer möglichen Individualverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit für den Verfolgerstaat nämlich nur ein - wenn auch im Vordergrund stehendes - Element seines Feindbildes, welches jedoch erst beim Hinzutreten weiterer Umstände, die den Schutzsuchenden in den Augen des Verfolgerstaats belasten, - hier etwa der Zugehörigkeit zu einem sachlich oder persönlich näher begrenzten Kreis innerhalb der albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo - eine Verfolgung zwar nicht unterschiedslos und ungeachtet sonstiger individueller Besonderheiten, aber doch in manchen Fällen nach Maßgabe weiterer Eigentümlichkeiten des Betroffenen auslöst (BVerwG, B. v. 22.02.1996 - 9 B 14.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 184). Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer für die Kläger beachtlichen Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit vermag der Senat für die beiden relevanten Zeitpunkte nicht zu bejahen. Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben müssen. Der serbische Staat beläßt ihnen nämlich seit jeher jedenfalls den Raum, den sie benötigen, um ihre existentiellen Grundbedürfnisse zu decken; insbesondere geht er nicht systematisch gegen die entstandenen Parallelstrukturen vor, ohne daß dafür zwingende Hinderungsgründe ersichtlich wären (Hess. VGH, Ue. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 38 f. u. 46 sowie v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 42, ferner B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 56; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 - S. 37). Dies hat zur Überzeugung des Senats mit dazu beigetragen, daß sich ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung - hierbei würde es sich um ein gewichtiges Indiz für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung handeln - jedenfalls bisher nicht zu entwickeln vermochte (OVG Mecklenburg-Vorpommern, U. v. 04.12.1996 - 3 L 119/95 - S. 58 f.). Größere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang noch dem Umstand zu, daß die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo keine Minderheit, sondern die weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit darstellen mit der Folge, daß sie selbst - nicht zuletzt durch ihren Zusammenhalt im passiven Widerstand gegen die serbischen Behörden - das moralische, religiöse und gesellschaftliche Klima prägen oder wenigstens erträglicher erscheinen lassen (Hess. VGH, U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - S. 46 u. 49 sowie B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - S. 56 f.; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - S. 101 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 - S. 77 f. u. 87 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A - S. 27 u. v. 21.05.1996 - 14 A 2035/94.A - S. 39 f.; einschränkend Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 05.03.1996 - 5 L 19/95 - S. 47). Zum anderen läßt sich hinsichtlich der Kläger ein individueller Lebenssachverhalt, der bei ihnen angesichts der Referenzfälle politischer Verfolgung und der Beeinträchtigungen von Gruppenangehörigen unterhalb der Schwelle asylrelevanter Eingriffsintensität eine asylerhebliche Gefährdungslage auszulösen geeignet war oder wäre, nicht feststellen. Sie gehören zur Überzeugung des Senats schon nicht zu einem der Personenkreise, die - nach zeitlich wechselnden Schwerpunktsetzungen der serbischen Behörden - im Hinblick auf asylerhebliche Übergriffe relativ stärker gefährdet sind, wie etwa politische Aktivisten, in den parallelen Strukturen tätige Personen, aktive Gewerkschafter oder ehemalige Polizisten und Offiziere (3., S. 9 f.; 11., S. 11; 20., S. 8; 27.; 32.; 35.; 37., S. 22 f. u. 34; 46.; 63., S. 3 f.; 65., S. 7; 75.; 77.; 79.; 93.; 95.; 106.; 108.; 130.; 168.; 181.; 186.; 188.; 191.). Insbesondere hat sich der Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Kläger zu 1) als politischer Aktivist ins Blickfeld der serbischen Behörden geraten war oder ist. Der Senat glaubt dem Kläger zu 1) allerdings, daß er seit den 80er Jahren bis etwa 1992 Mitglied des örtlichen Komitees der allgemeinen Volksverteidigung in seinem Heimatdorf Padalista war, aus welchem sodann ein Ortsverband des "Demokratischen Bundes Kosovo" (LDK) hervorging. Es erscheint auch glaubhaft, daß der Kläger zu 1) seit etwa 1992 dem Vorstand des LDK auf Dorfebene ohne besondere Funktion angehörte und daß er sich Anfang der 90er Jahre an der örtlichen Organisation des Dorfschutzes beteiligte. Allein deswegen mußte der Kläger zu 1) aber nicht mit asylerheblicher Verfolgung rechnen (6., S. 33; 50., S. 7.; 63., S. 3; 108.; 113., S. 3; 131.; 188.). Es kam, wie der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 21. April 1997 bekundet hat, in der Zeit nach Juni 1983 auch gar nicht zu Kontakten zwischen ihm und der Polizei, die einen Bezug zu den vorgenannten politischen Aktivitäten hatten. Soweit die Klägerin zu 2) demgegenüber bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 17. Juni 1993 angegeben hat, der Kläger zu 1) sei wegen seiner Mitgliedschaft in der "demokratischen Liga" häufiger von der Polizei befragt worden, entspricht dies jedenfalls in bezug auf den vorgenannten Zeitraum ganz offensichtlich nicht den Tatsachen, denn der Kläger zu 1) selbst hat nichts dergleichen bekundet, und auch die Klägerin zu 2) hat ihre diesbezüglichen Angaben weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 21. April 1997 wiederholt. Was die vom Kläger zu 1) vorgetragene Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen während seiner Schulzeit, und zwar im März und April 1981, in Pristina sowie zwischen 1988 und 1991 in seinem Heimatdorf und in dessen Umgebung angeht, so erachtet der Senat dies ebenfalls für glaubhaft. Es kann auch zutreffen, daß der Kläger zu 1) bei der Demonstration in Pristina Anfang April 1981 durch den Schuß eines Panzers verletzt und später deswegen im Krankenhaus von einem Sicherheitsbediensteten aufgesucht worden ist, der Einfluß auf seine, des Klägers zu 1), Darstellung des Vorfalls nehmen wollte. Es mag - trotz insoweit nicht in jeder Hinsicht übereinstimmenden Vorbringens in den einzelnen Verfahrensstadien (so ist beispielsweise die beim Bundesamt und vor dem Verwaltungsgericht angegebene Vorladung des Klägers zu 1) zum Staatssicherheitsdienst und die dortige Befragung im Jahre 1983 zu der Demonstrationsteilnahme im April 1981 bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats klägerseits nicht angesprochen worden) - zugunsten des Klägers zu 1) ferner davon ausgegangen werden, daß die Verzögerung seines Schulabschlusses und die im Juni 1983 erfolgte Beendigung seines Studiums im Zusammenhang mit der vorgenannten Demonstrationsteilnahme gestanden haben. Indessen fehlt es an verifizierbaren Anhaltspunkten dafür, daß der Kläger zu 1) noch über das Jahr 1983 hinaus im Blickfeld der serbischen Sicherheitsbehörden verblieben ist. Denn der Kläger zu 1) hat selbst angegeben, in der Folgezeit - abgesehen von allgemein üblichen Straßenkontrollen - von der Polizei nicht behelligt worden zu sein. Und der von ihm geäußerte Zusammenhang zwischen der vorgelegten gerichtlichen Vorladung vom 4. Mai 1993 - unterstellt man hier einmal deren Echtheit - beruht nach seinen eigenen Angaben bei der Vernehmung am 21. April 1997 auf bloßen Mutmaßungen. Im übrigen erscheint auch gänzlich unwahrscheinlich, daß nach fast zehn Jahren wegen einer Demonstrationsteilnahme noch ein Strafverfahren eingeleitet worden sein soll (122.). Dafür, daß die Beteiligung des Klägers zu 1) an späteren Demonstrationen zwischen 1988 und 1991 von den serbischen Behörden zum Anlaß für irgendwelche Maßnahmen gegen ihn genommen worden wäre, ist weder seinem Vortrag noch sonst den Akten etwas zu entnehmen. Aus dem vorgelegten Urteil des Landgerichts Mitrovica vom 29. Juni 1993 und der ebenfalls vorgelegten Ladung des Amtsgerichts Mitrovica vom 4. Mai 1993 kann der Kläger zu 1) nicht herleiten, daß er sich seit 1981 bis jetzt doch im Blickfeld serbischer Behörden befunden hat bzw. befindet, denn diese beiden Schriftstücke sind nicht echt. Ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Mai 1996 war nämlich laut Gerichtsregistern des Amtsgerichts und des Landgerichts in Mitrovica gegen den Kläger zu 1) seit 1993 kein Strafverfahren bei diesen beiden Gerichten anhängig. Der Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit der vorgenannten Auskunft in Zweifel zu ziehen. Zwar geht aus ihr nicht hervor, auf welche Weise das Auswärtige Amt die betreffenden Informationen gewonnen hat. Es ist jedoch aus anderen Auskünften bekannt, daß für das Auswärtige Amt in Asylsachen Vertrauensanwälte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad tätig werden, deren Kontaktanwälte albanischer Volkszugehörigkeit im Kosovo Einsicht in die dortigen Gerichtsregister nehmen (124.; 155.; 173.), und daß es bisher lediglich in einem Fall zu einer falschen Auskunft gekommen ist, die auf einen ethnisch albanischen Anwalt zurückging (155.). Ebenso haben sich die Gerichtsregister - abgesehen von einem einzigen Fall, in dem einer von mehreren Angeklagten versehentlich nicht aufgeführt war (180.) - als zutreffend und vollständig erwiesen; insbesondere gibt es keinerlei Erkenntnisse über zum Nachteil albanischer Volkszugehöriger nicht in die Gerichtsregister aufgenommene "Geheimverfahren" (135.; 155.; 173.). Der Senat erachtet bei dieser Auskunftslage auch deshalb eine nochmalige Überprüfung der Gerichtsregister im vorliegenden Fall nicht für erforderlich, weil zwei weitere Aspekte gegen die Echtheit der vorgelegten Schriftstücke sprechen: Zum einen rührt nämlich - bei jeweils gleichem Aktenzeichen K.br.178/93 - die Ladung zur Hauptverhandlung vom Amtsgericht, das Urteil selbst dagegen vom Landgericht her, welches für die Verhandlung einer Straftat gemäß Art. 114 jug. StGB, derentwegen der Kläger zu 1) angeblich angeklagt bzw. verurteilt worden ist, ausschließlich zuständig ist (56a.). Zum anderen ist in beiden Schriftstücken jeweils der Absatz 1 des Art. 114 jug. StGB zitiert, obgleich diese Vorschrift nur einen einzigen Absatz hat (40.; 56a.). Darüber hinaus fällt auf, daß der Kläger zu 1) von Demonstrationen in Srbica und Mitrovica, deren Hauptorganisator er nach dem Urteil gewesen sein soll, zu keiner Zeit berichtet hat und daß er Angaben über die Straßenkontrolle im Frühjahr 1993 in Mitrovica, bei der ausweislich des Urteils staatsfeindliche Propagandamaterialien bei ihm gefunden worden sein sollen, erstmals geraume Zeit nach Vorlage dieses Urteils in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemacht hat. Die von ihm dafür bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 21. April 1997 auf entsprechenden Vorhalt gegebenen Erklärungen sind zur Überzeugung des Senats bloße Schutzbehauptungen. Es ist nämlich in keiner Weise plausibel, daß beim Bundesamt zwar ausführlich eine mehr als zwölf Jahre zurückliegende Demonstrationsteilnahme geschildert wird, nicht hingegen eine nur einen Monat vor der Ausreise erfolgte Straßenkontrolle, bei der separatistisches Informationsmaterial beschlagnahmt worden sein soll. Die Einschätzung des Senats wird dadurch bestätigt, daß der Kläger zu 1) nicht einmal den Monat der betreffenden Straßenkontrolle vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Berichterstatter des Senats hat nennen können, während er Demonstrationen aus dem Anfang der 80er Jahre auf den Tag genau zu bezeichnen wußte. Als lediglich vorgeschoben wertet der Senat auch die Behauptung des Klägers zu 1), trotz ausdrücklicher Aufforderung zur vollständigen Aussage anläßlich der Anhörung beim Bundesamt habe er dort von der betreffenden Straßenkontrolle deshalb nichts erwähnt, weil er im Kosovo verbliebene Gesinnungsgenossen nicht habe gefährden wollen. Ebenfalls unwahr sind die Angaben des Klägers zu 1) zur Zustellung der Ladung am 10. Mai 1993 und zum Zugang des Urteils im Kosovo; in diesem Zusammenhang fällt auf, daß der Kläger zu 1) sich den Angaben bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 21. April 1997 zufolge an keine der Personen erinnern können will, die bei der Zustellung der Ladung zugegen gewesen sein sollen, und daß er über die näheren Umstände des Zugangs des Urteils, das nach seiner Ausreise seinen im Kosovo verbliebenen Brüdern Besim und Fehim übergeben worden sein soll, trotz etwa monatlicher telefonischer Kontakte mit seinen Brüdern keine substantiierten Angaben machen kann. Unglaubhaft ist schließlich die Behauptung des Klägers zu 1) bei seiner Vernehmung am 21. April 1997, daß er - wie seine Brüder ihm mitgeteilt hätten - seit seiner Ausreise fortwährend (beispielsweise noch im Dezember 1996) von der Polizei gesucht werde. Vielmehr zeigt der Umstand, daß die Kläger am 23. Mai 1993, also nur einen Tag vor der angeblich gegen den Kläger zu 1) anberaumten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Mitrovica, legal nach Mazedonien ausreisen konnten, das mangelnde Verfolgungsinteresse der serbischen Behörden in bezug auf die Person des Klägers zu 1) mehr als deutlich, zumal eine relevante Veränderung der Verhältnisse für den Kläger zu 1) seit seiner Ausreise nicht zu erkennen ist. Insgesamt ist der Senat danach davon überzeugt, daß der Kläger zu 1) mit der Vorladung und dem Urteil bewußt unechte Schriftstücke, deren Beschaffung im Kosovo unschwer möglich ist (14.; 189., S. 18), zu den Asylverfahrens- bzw. -gerichtsakten gereicht und sein Vorbringen im Verfahren alsdann entsprechend "angepaßt" hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger zu 2) bis 5) aus irgendeinem Grunde relativ stärker gefährdet (gewesen) sein könnten als sonstige albanische Volkszugehörige im Kosovo, sind nicht einmal ansatzweise dargetan oder ersichtlich. 1.2.2. Sonstige individuelle Verfolgungsgründe für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger sind ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger zu 1) beim Bundesamt und beim Verwaltungsgericht geltend gemacht hat, er sei (auch) deshalb ausgereist, weil er eine Rekrutierung mit anschließendem Kriegseinsatz befürchtet habe, mag ihm dies - als seinerzeitige subjektive Befürchtung - abgenommen werden. Es erscheint indes fraglich, ob ihm - bei objektiver Betrachtung - damals tatsächlich eine zwangsweise Zuführung zur Truppe unmittelbar drohte. Wie in den bereits oben erwähnten Grundsatzentscheidungen des Senats (U. v. 16.02.1996 - 7 UE 4242/95 - u. B. v. 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - jeweils unter 1.1.1.3.) festgestellt, wurden und werden nämlich Einberufungen ethnischer Albaner aus dem Kosovo, obwohl ihnen nur selten Folge geleistet wird, lediglich in exemplarischen Einzelfällen durchgesetzt. Und hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, daß dies etwa in den ersten fünf Monaten des Jahres 1993, also in einem überschaubaren Zeitraum vor der Ausreise der Kläger, anders gehandhabt worden wäre, sind den vorliegenden Erkenntnisquellen - auch wenn gelegentlich berichtet wird, wehrpflichtige Kosovo-Albaner seien vereinzelt zum Kriegseinsatz als "Freiwillige" auf seiten der bosnischen Serben gezwungen worden - schwerlich zu entnehmen (4.; 6., S. 55.; 10., S. 10 f.; 17.; 21., S. 8 f.; 39.; 58.; 63., S. 4 u. 7 f.; 71.; 98.). Einer abschließenden Überzeugungsbildung des Senats hierüber bedarf es indessen nicht, weil selbst eine dem Kläger zu 1) bei seiner Ausreise unmittelbar bevorstehende Zwangsrekrutierung - wie ebenfalls in den Grundsatzentscheidungen des Senats vom 16. Februar 1996 und vom 2. März 1998 (a.a.O.) dargelegt - asylrechtlich nicht relevant gewesen wäre; das gilt auch dann, wenn der Kläger zu 1) die Möglichkeit eines Fronteinsatzes auf seiten der bosnischen Serben während des Bürgerkriegs in Bosnien-Herzegowina hätte in Betracht ziehen müssen. Ebensowenig ist anzunehmen, daß dem Kläger zu 1) bei einem weiteren Verbleib in seiner Heimat - wenn er im Falle einer zwangsweisen Zuführung zur Truppe die Dienstleistung beharrlich verweigert hätte - Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion drohte. Es ist nämlich - gemessen an der großen Zahl von Wehrdienstentziehungen und Desertionen albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo - nur in vergleichsweise wenigen Fällen zu strafgerichtlichen Verurteilungen gekommen. Eine abschließende Überzeugung brauchte der Senat freilich auch insoweit nicht zu gewinnen; denn auch wenn dem Kläger zu 1) seinerzeit Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion gedroht hat, wäre dies - wie wiederum in den Grundsatzentscheidungen des Senats vom 16. Februar 1996 und vom 2. März 1998 (a.a.O.) näher begründet wurde - asylrechtlich ohne Bedeutung gewesen. Soweit der Kläger zu 1) sich darauf beruft, daß er seit den 80er Jahren dem örtlichen Komitee der allgemeinen Volksverteidigung und seit etwa 1992 dem örtlichen Vorstand des LDK in seinem Heimatdorf Padalista angehört habe und in diesem Rahmen politisch tätig gewesen sei und daß er im Frühjahr 1981 sowie zwischen 1988 und 1991 an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe, mußte er deshalb - wie oben (1.2.1.) bereits festgestellt - im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht (mehr) mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Hinzu kommt, daß der Kläger zu 1) - abgesehen von seiner LDK-Mitgliedschaft - nicht in hinreichend nahem zeitlichem Zusammenhang zu den vorgenannten Umständen ausgereist ist und auch aus diesem Grunde jedenfalls nicht deshalb als vorverfolgt angesehen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 - a.a.O.). Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geäußert hat, er sei der Vorladung zur Hauptverhandlung am 24. Mai 1993 auch deswegen nicht gefolgt, weil er Angst vor Schlägen bei Verhören gehabt habe, kann er damit schon deshalb nicht gehört werden, weil die Vorladung - wie oben (1.2.1.) festgestellt - unecht ist und gegen den Kläger zu 1) gar kein Strafverfahren rechtshängig war oder ist. Ungeachtet dessen wird von massiven Menschrechtsverletzungen vornehmlich in bezug auf die Untersuchungshaft im Kosovo berichtet; nach Anklageerhebung - wie ausweislich der beigebrachten unechten Dokumente im vorliegenden Fall - und während einer Strafverbüßung wäre die Gefahr einer Mißhandlung dagegen als weitaus geringer einzuschätzen (166.; 189., S. 6 u. 9). Was die vom Kläger zu 1) außerdem angeführte - seiner Auffassung nach jeweils politisch motivierte - Verzögerung seines Schulabschlusses, Exmatrikulation vom Studium und Aussichtslosigkeit einer Einstellung in den Staatsdienst angeht, fehlt es schon an der asylrechtlich notwendigen Eingriffsintensität, denn die wirtschaftliche Existenz der Kläger war dadurch offensichtlich nicht in Frage gestellt. Der Kläger zu 1) hat nämlich vor dem Bundesamt selbst angegeben, sie hätten im Kosovo gut leben können. Hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 5) sind dem klägerischen Vorbringen keine staatlichen Eingriffe zu entnehmen, die die Schwelle der Asylerheblichkeit erreicht haben könnten. Insbesondere ist angesichts der in den beiden Grundsatzentscheidungen des Senats vom 16. Februar 1996 und vom 2. März 1998 (a.a.O., jeweils unter 1.1.1.6) getroffenen Feststellungen zum Bildungsbereich im Kosovo nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger zu 3), wenn er tatsächlich ab 1993 nicht mehr auf die von ihm bis dahin besuchte Privatschule gehen durfte, das bildungsmäßige Existenzminimum nicht auf einer anderen Schule innerhalb des von der albanischen Seite organisierten parallelen Schulsystems hätte erlangen können. 1.2.3. Den mithin in jeder Hinsicht unverfolgt ausgereisten Klägern, die im Rückkehrfalle - wie bereits oben (1.1. u. 1.2.1.) dargelegt - auf absehbare Zeit weder ethnischer Gruppenverfolgung noch Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt sind, droht bei einer jetzigen Rückkehr auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Zwar erscheint nicht völlig ausgeschlossen, daß der jetzt 30 Jahre alte Kläger zu 1) im Rückkehrfalle zu einer Wehrübung herangezogen werden wird. Es ist auch denkbar, daß bei der Einreise nach Jugoslawien von den Grenzbehörden anhand entsprechender Listen festgestellt wird, daß der Kläger zu 1) zwischenzeitlich zu einer Wehrübung einberufen worden ist und daß er sich der Dienstleistung bisher entzogen hat (37., S. 28; 53.; 63., S. 9; 64.; 67.; 68.; 96.; 129.; 148.). Mit Blick auf das am 22. Juni 1996 in Kraft getretene Amnestiegesetz, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und Desertion - ausgenommen von aktiven Offizieren und Unteroffizieren - vor dem 14. Dezember 1995 erfaßt und in der Praxis konsequent umgesetzt wird (130.; 132.; 154.; 183.; 189., S. 11 u. 27 f.), erachtet es der Senat für völlig unwahrscheinlich, daß der Kläger zu 1) bei seiner Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung im Amnestiezeitraum bestraft werden wird. Ob dem Kläger zu 1) unter den vorgenannten Umständen im Rückkehrfalle eine zwangsweise Zuführung zum Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, braucht der Senat nicht abschließend zu prognostizieren. Denn jedenfalls wäre die asylrechtliche Relevanz einer solchen Maßnahme - ebenso übrigens auch die einer wenig wahrscheinlichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nach dem Amnestiezeitraum - zu verneinen; abgesehen davon hätte der Kläger zu 1) im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst nicht mit einem Kriegseinsatz zu rechnen, da keine Kampfhandlungen unter Beteiligung jugoslawischer Streitkräfte mehr stattfinden (vgl. zum ganzen die beiden schon mehrfach erwähnten Grundsatzentscheidungen des Senats vom 16.02.1996 und vom 02.03.1998, a.a.O., jeweils unter 1.1.1.3.). Asylerhebliche Maßnahmen gegen den Kläger zu 1) sind im Rückkehrfalle auch nicht im Hinblick auf das vorgelegte Urteil des Landgerichts Mitrovica vom 29. Juni 1993 beachtlich wahrscheinlich, da dieses - wie oben unter 1.2.1. festgestellt - nicht echt ist. Allein wegen ihrer Asylantragstellung und ihres damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland sind die Kläger ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt (6., S. 57; 43.; 62.; 80.; 138.; 168.). Insbesondere ist nicht davon auszugehen, daß die Kläger allein wegen des erfolglosen Asylverfahrens dergestalt ins Blickfeld der jugoslawischen Grenzbehörden geraten, daß sich die Wahrscheinlichkeit, von asylrelevanten Übergriffen betroffen zu werden, in ihrer Person über das für sonstige Rückkehrer festgestellte Maß (vgl. den Grundsatzbeschluß des Senats vom 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - unter 1.1.1.8.) hinaus erhöht. Das gilt um so mehr, als die beiden jüngeren Brüder Besim und Fehim des Klägers zu 1) nach dessen Bekundungen bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 21. April 1997 offenbar nach wie vor weitgehend unbehelligt im Heimatdorf Padalista im Kosovo leben können. Droht den Klägern infolgedessen schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ihrer Asylantragstellung, so braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob die Kläger deswegen - da es sich um einen nach dem Verlassen des Herkunftsstaats aus eigenem Entschluß geschaffenen Nachfluchttatbestand handeln würde (vgl. § 28 AsylVfG) - überhaupt als Asylberechtigte anerkannt werden könnten. 1.3. Da den Klägern weder bei ihrer Ausreise noch im Falle ihrer jetzigen Rückkehr auf absehbare Zeit im Kosovo asylrelevante Verfolgung droht(e), kommt es auf die - vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Klägers zu 1) verneinte (ebenso 130.) - Frage des Vorhandenseins einer internen Fluchtalternative in der Bundesrepublik Jugoslawien rechtlich nicht an. Bei der hier allein in Betracht kommenden regionalen unmittelbaren staatlichen Verfolgung wäre das Bestehen einer internen Fluchtalternative im übrigen ohnehin die Ausnahme und nur dann näher zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gäbe, daß der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil verfolgt, im anderen unbehelligt läßt (BVerwG, U. v. 10.05.1994 - 9 C 434.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170). Selbst wenn der jugoslawische Staat hinsichtlich der Kosovo-Albaner - bei Anlegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (BVerwG, U. v. 30.04.1996 - 9 C 170.95 - a.a.O.) - im vorgenannten Sinne mehrgesichtig wäre, so wäre eine interne Fluchtalternative gleichwohl zu verneinen, wenn in dem verfolgungssicheren Landesteil für den regional Verfolgten eine existentielle Gefährdung bestünde, die zwar in gleicher Weise auch am Herkunftsort gegeben war, deren Ursache dort aber verfolgungsbedingt war (BVerwG, B. v. 22.05.1996 - 9 B 136.96 - a.a.O. u. U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 -). Der danach erforderliche Vergleich der jeweiligen wirtschaftlichen Situation am verfolgungssicheren Ort und - die dortige Verfolgung hinweggedacht - am Herkunftsort wäre für die Frage einer eventuellen Vorverfolgung für den Zeitpunkt der Ausreise, für die Frage eines später entstandenen Nachfluchtgrundes für den Zeitpunkt seiner Entstehung und im übrigen für den Zeitpunkt der Rückkehr zu prüfen (BVerwG, U. v. 09.09.1997 - 9 C 43.96 -). 1.4. Angesichts dessen, daß weder der Kläger zu 1) noch die Klägerin zu 2) asylberechtigt sind, kann dem jeweiligen Ehegatten und/oder ihren minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3) bis 5), auch kein Familienasyl gemäß § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 AsylVfG gewährt werden. 2. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, steht den Klägern ebenfalls nicht zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (BVerwG, Ue. v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 - NVwZ 1992, 892, v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150, v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42, v. 10.05.1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24, u. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 193). Indes haben die nächsten Angehörigen eines nach § 51 Abs. 1 AuslG Abschiebungsschutzberechtigten nicht allein wegen ihrer familiären Nähe - etwa in Anlehnung an § 26 AsylVfG - selbst einen entsprechenden Abschiebungsschutzanspruch; sie haben vielmehr nur als in eigener Person Verfolgte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (BVerwG, U. v. 05.07.1979 - 9 C 1.94 - a.a.O.). Nach den Feststellungen zum jeweiligen Asylbegehren der Kläger sind die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt; insbesondere drohen den Klägern keine insoweit - anders als hinsichtlich des Asylbegehrens - beachtlichen Maßnahmen aufgrund eines Nachfluchttatbestandes, etwa wegen der Asylantragstellung oder sonst im Zusammenhang mit der Rückkehr (vgl. oben 1.2.1. u. 1.2.3.). 3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, der infolge der Abweisung der Klage mit den beiden Hauptanträgen - auch ohne insoweit erfolgte Zulassung - in der Berufungsinstanz zur Entscheidung anfällt (BVerwG, U. v. 15.04.1997 - 9 C 19.96 - a.a.O.), steht den Klägern ebenfalls nicht zu. Es liegen mit Blick auf die obigen Feststellungen (1.) - insbesondere mit Blick auf das vorgelegte unechte Urteil und auf das diesbezügliche unwahre Vorbringen des Klägers zu 1) - keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß den Klägern in Jugoslawien die konkrete Gefahr droht, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG), oder daß sie dort wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat gesucht werden (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt für die Kläger hinsichtlich Jugoslawiens nicht vor. Ein solches Abschiebungshindernis besteht nur dann, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem auch hier relevanten Maßstab BVerwG, Ue. v. 05.07.1994 - 9 C 1.94 - a.a.O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4 u. v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - NVwZ-Beilage 1996, 89) eine Behandlung droht, die alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt (BVerwG, Ue. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 - u. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 -). Dazu ist erforderlich, daß der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Mißhandlungen ausgesetzt wäre, die nach Art, Intensität und Urheberschaft gegen den dortigen Standard von Art. 3 EMRK verstoßen (BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331). Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen Herrschaftsmacht begangene oder zu verantwortende Mißhandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a.a.O., v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127, u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -), sofern ein geplantes, vorsätzliches und auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln vorliegt (BVerwG, U. v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - a.a.O.). Art. 3 EMRK schützt nämlich ebensowenig wie das Asylrecht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen und (Bürger-)Kriegen sowie vor nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 - a.a.O. u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -). Danach erfüllt die Art und Weise, in der seitens des jugoslawischen Staates mit Rückkehrern umgegangen wird (vgl. den Grundsatzbeschluß des Senats vom 02.03.1998 - 7 UE 868/96 - unter 1.1.1.8.), von vornherein nicht die vorbezeichneten Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK in bezug auf die Kläger (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 12.08.1997 - A 14 S 444/96 - S. 14). Auch eine gerade den Klägern - insbesondere dem Kläger zu 1) - drohende unmenschliche Behandlung im Falle der Abschiebung läßt sich nicht feststellen, und zwar schon deshalb nicht, weil - wie oben (1.2.1.) dargelegt - das vorgelegte Urteil unecht und das hierauf bezügliche Vorbringen zur Überzeugung des Senats unwahr ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann den Klägern ebenfalls nicht gewährt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich voraus, daß dem Ausländer bei einer Abschiebung im Zielstaat eine erhebliche konkrete individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 325, v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 u. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 -). Wenn allerdings eine - landesweite oder unausweichliche - extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, bei der jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Lichte der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, daß die betreffenden Gefahren ausnahmsweise im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind (BVerwG, Ue. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - a.a.O., v. 29.03.1996 - 9 C 116.95 - a.a.O., v. 18.04.1996 - 9 C 77.95 - a.a.O., v. 04.06.1996 - 9 C 134.95 - a.a.O. u. v. 02.09.1997 - 9 C 40.96 -; vgl. auch BVerfG, B. v. 21.12.1994 - 2 BvL 81/92 u.a. - DVBl. 1995, 560). Auch die Voraussetzungen für eine nach diesen Maßstäben zu beurteilende Gefährdungslage erachtet der Senat nach den oben (1.) getroffenen Feststellungen in bezug auf die Kläger nicht einmal ansatzweise für gegeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 10.12.1997 - 14 A 2826/94.A - S. 54, u. Thür. OVG, U. v. 20.02.1997 - 3 KO 744/96 - S. 67 f.). 4. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens - hierzu gehören auch die Kosten des Antragsverfahrens 7 UZ 374/96 - und über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, §§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.