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Beschluss

7 UE 2961/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0531.7UE2961.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Gegen diese Verfahrensweise sind seitens der Beteiligten keine Einwände erhoben worden (vgl. hierzu unter dem Gesichtspunkt einer evtl. erforderlichen zweiten Anhörungsmitteilung BVerwG, B. v. 28.08.1995 -- 3 B 7.95 -- NVwZ-RR 1996, 477). Die frist- und formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in dem angefochtenen Urteil den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung des Bescheides des Hessischen Kultusministeriums vom 6. Februar 1992 verpflichtet, die H.-Schule nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchFG als Schule besonderer pädagogischer Prägung zu bestätigen und der Klägerin die Zusatzbeihilfe gemäß § 4 Satz 1 ESchFG zu gewähren. Der Klägerin steht ab dem hier zu prüfenden Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrags auf Gewährung der Zusatzbeihilfe gemäß § 4 ESchFG am 19. September 1990 beim Hessischen Kultusministerium (vgl. zur Frage des Zeitpunkts der Gewährung der Beihilfen nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz Hess. VGH, U. v. 27.11.1978 -- VI OE 73/78 -- S. 14 ff.) ein Anspruch auf Bestätigung der Humboldt-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchFG durch den Hessischen Kultusminister und auf Gewährung der daran anknüpfenden Zusatzbeihilfe gemäß § 4 Satz 1 ESchFG nicht zu. Gemäß § 1 Abs. 1 ESchFG vom 6. Dezember 1972 leistet das Land den Trägern von Schulen in freier Trägerschaft Beihilfen zu den Kosten der Vergütung und sozialen Sicherheit ihrer Lehrer, wenn die Schule als Ersatzschule genehmigt und vom Kultusminister als Versuchsschule oder als Schule besonderer pädagogischer Prägung bestätigt oder ihr die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen worden ist und -- vorliegend nicht streitige -- weitere Voraussetzungen gegeben sind. Diese der Klägerin als Trägerin der als Ersatzschule anerkannten H.-Schule gemäß § 2 ESchFG mit Wirkung ab dem 1. August 1990 gewährten Regelbeihilfen betrugen zunächst für jeden Schüler 75 vom Hundert und betragen ab dem 1. Januar 1996 72,5 vom Hundert (s. Art. 5 Haushaltsbegleitgesetz 1996 vom 04.03.1996, GVBl. I S. 102) der Personalkosten, die je Schüler der öffentlichen Schulen der entsprechenden Schulformen und Stufen aufgewendet werden. Gemäß § 4 ESchFG leistet das Land die hier streitigen zusätzlichen Beihilfen für jeden Schüler in Höhe von 15 vom Hundert der Personalkosten, die je Schüler der öffentlichen Schulen der entsprechenden Schulformen und Stufen aufgewendet werden, für beihilfeberechtigte Ersatzschulen, die vom Kultusminister als Versuchsschulen oder als Schulen besonderer pädagogischer Prägung bestätigt worden sind. Die hier allein in Betracht kommende Alternative der "besonderen pädagogischen Prägung" liegt im Falle der H.-Schule jedoch nicht vor. Mit dem angefochtenen Urteil ist auch der erkennende Senat der Ansicht, dass dem Beklagten bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung zu bestätigen ist, kein gerichtlich zu beachtender Beurteilungsspielraum zusteht. Vielmehr gilt hier die Regel, dass die Auslegung dieses Begriffs als eines unbestimmten Rechtsbegriffs einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der hessische Gesetzgeber hat im Ersatzschulfinanzierungsgesetz den Privatschulen einen Rechtsanspruch auf Subventionierung eingeräumt (Hess. VGH, U. v. 27.11.1978 -- VI OE 73/78 -- S. 19). Dieser Rechtsanspruch würde eingeschränkt, wenn dem Kultusminister bei der Entscheidung über die Subventionierung ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre. Eine dahingehende gesetzgeberische Absicht vermag der Senat im Ergebnis nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich dem Wortlaut der §§ 4 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchFG nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Kultusminister einen Beurteilungsspielraum bei der Bestätigung einer Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung zubilligen wollte. Das ausdrückliche gesetzliche Erfordernis der Bestätigung durch den Kultusminister bedeutet zunächst nur, dass ein auf die Prüfung dieser Voraussetzung gerichtetes behördliches Verfahren durch den Kultusminister stattfindet. Zur Frage des Umfangs der gesetzlichen Bindung des Kultusministers lässt sich daraus jedoch nichts entnehmen. Die Entstehungsgeschichte des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes ist insoweit ebenfalls wenig ergiebig. Zwar weicht dieses Gesetz mit der Gewährung eines Rechtsanspruchs auf die hier streitige Zusatzbeihilfe bewusst von der Vorgängerregelung des § 2 Abs. 3 Privatschulfinanzierungsgesetz vom 28. Juni 1961 (GVBl. I S. 99 -- PSchFG --) ab, die als Kannvorschrift lediglich eine Ermessensentscheidung vorsah, (s. zu dieser Abweichung die Gesetzesbegründung zu § 4, LT-Drucksache 7/1916, sowie die Ausführungen des Abgeordneten Rohlmann, Stenografische Berichte des Hessischen Landtages 7/55, S. 3036 f.). Andererseits heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 4 ESchFG (a.a.O.) ausdrücklich, welche Voraussetzungen eine Ersatzschule erfüllen müsse, um die Bestätigung als Versuchsschule oder als Schule besonderer pädagogischer Prägung zu erlangen, regele der Kultusminister. Ob hiermit lediglich eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift oder eine den Begriff der besonderen pädagogischen Prägung bestimmende Rechtsverordnung gemäß § 14 Satz 1 1. Halbsatz ESchFG gemeint war, ist jedoch nicht ersichtlich. Gegen die Zubilligung eines ministeriellen Beurteilungsspielraums bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen pädagogischen Prägung einer Schule in freier Trägerschaft spricht jedoch die Grundrechtsrelevanz der entsprechenden Bestimmungen sowie der Umstand, dass die Unterrichtsverwaltung diesbezüglich keine neutrale Stellung einnimmt, da sie zugleich die Interessen der öffentlichen Schulen wahrnimmt, zu denen die Privatschulen in Konkurrenz treten (s. zu dieser Überlegung BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- BVerfGE 88, 40, 57). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 08.04.1987 -- 1 BvL 8, 16/84 -- BVerfGE 75, 40, 62 ff. ; Be. v. 09.03.1994 -- 1 BvR 682, 712/88 -- BVerfGE 90, 107, 115 ff., u. -- 1 BvR 1369/90 -- BVerfGE 90, 128, 142 ff. ) verpflichtet das Grundrecht des Art. 7 Abs. 4 GG die für die Schulgesetzgebung zuständigen Länder, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. Bezüglich der Art und Weise dieser Förderung bestehe eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Insbesondere gebiete die Verfassung hinsichtlich des Umfangs der Förderung keine volle Übernahme der Kosten; der Staat sei jedoch verpflichtet, einen Beitrag in der zur Sicherung des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen erforderlichen Höhe zu leisten. Zwar betrifft die vorliegend streitige Zusatzbeihilfe gemäß § 4 ESchFG dieses Existenzminimum nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbare höhere Finanzhilfe für besonders förderungswürdige Zwecke (vgl. BVerfG, U. v. 08.04.1987 -- 1 BvL 8, 16/84 -- a.a.O., S. 71). Der Begriff der besonderen pädagogischen Prägung einer Schule ist jedoch nicht nur im Rahmen der Zusatzbeihilfe des § 4 ESchFG, sondern auch bei den Regelbeihilfen nach § 2 ESchFG, die grundsätzlich der Sicherung des Existenzminimums der Schulen in freier Trägerschaft dienen, entscheidungserheblich. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchFG kann eine Schule in freier Trägerschaft, der die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nicht verliehen worden ist, lediglich als Versuchsschule oder als Schule besonderer pädagogischer Prägung Beihilfen zu den Kosten der Vergütungen und sozialen Sicherheit ihrer Lehrer erhalten. Der danach sowohl für eine grundrechtsrelevante als auch für eine nicht grundrechtsrelevante Förderung maßgebliche Begriff der besonderen pädagogischen Prägung kann jedoch innerhalb des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes nur einheitlich ausgelegt werden. Es sind auch keine allgemeinen Rechtsgrundsätze ersichtlich, die zwingend für die Annahme eines Beurteilungsspielraums des Kultusministers bei der Auslegung des Begriffs der besonderen pädagogischen Prägung einer Schule sprechen würden. Insbesondere ist hier nicht wie im Prüfungsrecht Gegenstand der Beurteilung eine einmalige, nicht wiederholbare Situation, bei der die persönlichen Eindrücke und Erfahrungen des zur Entscheidung berufenen Behördenbediensteten von besonderer Bedeutung sind. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob eine Schule eine besondere pädagogische Prägung aufweist, ergeben sich nicht aus einem Bezugssystem, das durch solche Erfahrungen und Eindrücke geprägt ist; sie können vielmehr schriftlich festgelegt und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden (vgl. zum Vorgenannten BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- BVerfGE 88, 40, 57 f.; Hess. VGH, U. v. 29.11.1982 -- VI OE 120/76 -- ESVGH 33, 89, 94). Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine besondere fachliche Kompetenz des Kultusministeriums. Der Umstand, dass die Unterrichtsverwaltung über Sachverstand verfügt und Überblick über den Stand der pädagogischen Wissenschaft und die in die Praxis umgesetzten pädagogischen Konzepte hat, unterscheidet sie nicht wesentlich von anderen Fachverwaltungen, in denen ebenfalls spezieller Sachverstand vorhanden ist (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., 58). Etwas anderes folgt ferner nicht aus § 173 Abs. 1 Satz 1 HSchG, wonach einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden kann. Zwar spricht der Wortlaut dieser Vorschrift dafür, dass die Anerkennung als Ersatzschule und damit aufgrund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchFG -- soweit die Schule keine Versuchsschule ist und keine besondere pädagogische Prägung aufweist -- auch die Gewährung der Regelbeihilfen nach § 2 ESchFG im Ermessen des Kultusministers steht. Auch hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 19. September 1983 (-- VI OE 101/73 -- NVwZ 1984, 123) zu der entsprechenden Vorläufervorschrift des § 11 Abs. 1 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27. April 1953 (GVBl. I S. 57 -- PSchG --) dieses Ermessen des Kultusministers ausdrücklich bestätigt. Ob dies vor dem Hintergrund der dargestellten Schutzpflicht des Staates zur Sicherung des Bestandes des Ersatzschulwesens aufrecht erhalten werden kann, mag indes dahinstehen. Denn bezüglich der Bestätigung der besonderen pädagogischen Prägung einer Schule durch den Kultusminister fehlt jedenfalls eine ausdrücklich ein Ermessen einräumende Vorschrift. Schließlich spricht für die hier vertretene Qualifizierung des Begriffs der besonderen pädagogischen Prägung als uneingeschränkt gerichtlich überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff die Rechtsprechung zu dem Begriff des besonderen pädagogischen Interesses in Art. 7 Abs. 5 GG für die Zulassung einer privaten Volksschule. Bezüglich dieses Begriffs ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 29. November 1982 (-- VI OE 120/76 -- ESVGH 33, 90, 93 f.) von einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit ausgegangen. Zwar hat demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 1986 (-- 7 C 60.84 -- BVerwGE 75, 275, 276) angenommen, bei der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses an der Zulassung einer privaten Grundschule gemäß Art. 7 Abs. 5 GG stehe der Unterrichtsverwaltung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Dieses Urteil hat das Bundesverfassungsgericht jedoch mit seinem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 16. Dezember 1992 (-- 1 BvR 167/87 -- BVerfGE 88, 40) aufgehoben und entschieden, dass die Auslegung des Begriffs des besonderen pädagogischen Interesses durch die Unterrichtsverwaltung in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar sei. Eine Eingrenzung könne sich insoweit lediglich auf die Bewertung eines pädagogischen Konzeptes im konkreten Fall und die Abwägung mit dem Vorrang der öffentlichen Volksschule beziehen (a.a.O., 56 ff.; s. auch Bay. VGH, U. v. 09.04.1997 -- 7 B 95.3026 -- DVBl. 1997, 1189). Die letztere Einschränkung der richterlichen Überprüfung kann hier, weil nicht einschlägig, indes außer Acht gelassen werden. Denn anders als Art. 7 Abs. 5 GG, der aufgrund seines Wortlauts eine Bewertung und Interessenabwägung des pädagogischen Konzepts der privaten Schule im Hinblick auf den Vorrang der öffentlichen Grundschule verlangt, ist eine solche Interessenabwägung nicht Gegenstand der Anwendung der §§ 1 und 4 ESchFG. Insoweit hat der Kultusminister lediglich die bereits durch das Gesetz generell getroffene Entscheidung bezüglich der Förderung von Schulen besonderer pädagogischer Prägung im Einzelfall umzusetzen. Die nach alledem mangels behördlichen Beurteilungsspielraums gerichtlich voll nachprüfbare Auslegung des Begriffs der besonderen pädagogischen Prägung einer Schule durch das Kultusministerium, wie sie in dessen Schreiben an die Klägerin vom 19. Oktober 1990 und dann im angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 1992 zum Ausdruck gekommen ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Auslegung können als Schulen besonderer pädagogischer Prägung diejenigen angesehen werden, die -- erstens -- Aufgaben wahrnehmen, die öffentliche Schulen im Regelfall nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen können, deren Wahrnehmung aber notwendig erscheint, um aus Gründen der Chancengleichheit mögliche soziale Benachteiligungen, Benachteiligungen von körperlich oder geistig Behinderten oder Geschädigten und von Minderheiten ethnischer Art auszuschließen, oder die -- zweitens -- begründet organisatorisch, methodisch und/oder didaktisch andere Wege gehen als die öffentlichen Schulen und überprüfbar Lern- und Erziehungsziele der öffentlichen Schulen erweitern. Dieser am Zweck der gesetzlichen Regelung der Privatschulfinanzierung orientierten Auslegung des Begriffs der besonderen pädagogischen Prägung vermag der Senat zu folgen. Die genannten Voraussetzungen erfüllt die Humboldt-Schule jedoch nicht. Sie nimmt keine Aufgaben wahr, die öffentliche Schulen im Regelfall nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen können, deren Wahrnehmung aber notwendig erscheint, um aus Gründen der Chancengleichheit mögliche soziale Benachteiligungen auszuschließen. Zwar verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass die von der H.-Schule praktizierte verpflichtende nachmittägliche Aufgabenüberwachung geeignet ist, mögliche soziale Benachteiligungen, insbesondere für Kinder allein erziehender Elternteile auszuschließen. So wird auch in der Richtlinie für Schulen mit Ganztagsangeboten oder pädagogischer Mittagsbetreuung in der Sekundarstufe I vom 21. Mai 1992 (ABl. S. 473) unter Ziffer I ausgeführt, dass die Einrichtung von Ganztagsangeboten zusätzliche Möglichkeiten eröffne, unterschiedliche Bildungschancen bei Schülerinnen und Schülern auszugleichen, vorhandene Interessen der Jugendlichen zu stärken und zu fördern und die Kooperation der Schüler untereinander und zwischen den Schülern und Lehrkräften zu verbessern. In dem angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 1992 wird hierzu aber zutreffend und von der Klägerin unwidersprochen ausgeführt, dass die H.-Schule nicht in einer die Schule in ihrer Gesamtheit prägenden Form die Aufgabe wahrnehme, besondere Benachteiligungen auszugleichen. Die H.-Schule geht aber auch nicht begründet organisatorisch, methodisch und/oder didaktisch andere Wege als die öffentlichen Schulen. Bei dieser Voraussetzung kommt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dem Erfordernis, dass überprüfbar Lern- und Erziehungsziele der öffentlichen Schulen erweitert werden, entscheidende Bedeutung zu. Ausweislich der Entstehungsgeschichte des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes war die Entwicklung des Schulwesens entscheidender Gesichtspunkt für die Förderung der Schulen besonderer pädagogischer Prägung. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 ESchFG, dass sich der Subventionsanspruch auf die vom Kultusminister im Interesse der Entwicklung des Bildungswesens als Versuchsschulen oder als Schulen besonderer pädagogischer Prägung bestätigten Schulen erstrecke (LT-Drucksache 7/1916, S. 6). Ferner wird in der Begründung zu § 4 ESchFG ausgeführt, dass an der Arbeit der Schulen besonderer pädagogischer Prägung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe (LT-Drucksache, a.a.O., S. 7). Dieser Gedanke lag auch bereits der Vorläufervorschrift des § 4 ESchFG, nämlich § 2 Abs. 3 PSchFG zu Grunde, der für Privatschulen, die als Versuchs- oder Modellschulen oder Schulen besonderer pädagogischer Prägung anerkannt waren, die Gewährung zusätzlicher Beihilfen ermöglichte. Nach der Begründung zu § 1 PSchFG konnten im Interesse einer Weiterentwicklung des Schulwesens und zur Förderung ernsthafter pädagogischer Versuchsarbeit Versuchs- oder Modellschulen oder Schulen besonderer pädagogischer Prägung in die Subventionierung einbezogen werden (LT-Drucksache IV/Abteilung I Nr. 1019, S. 3055). Nach der Begründung zu § 2 PSchFG gab dessen Abs. 3 die Möglichkeit, pädagogisch wertvolle Schulen über den Regelzuschuss hinaus zu unterstützen (LT-Drucksache, a.a.O., S. 3056). Dieses auf die Entwicklung des öffentlichen Schulwesens bezogene Verständnis des Begriffs der Schulen besonderer pädagogischer Prägung liegt letztlich auch Art. 61 Satz 1 HV zu Grunde, wonach private Mittel-, höhere und Hochschulen und Schulen besonderer pädagogischer Prägung der Genehmigung des Staates bedürfen. Mit den erst nach den Beschlüssen der zweiten Lesung des Plenums der verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen auf Abänderungsvorschlag des Verfassungsausschusses in diesen Artikel eingefügten Schulen besonderer pädagogischer Prägung waren die "Experimentierschulen" gemeint (s. Stenografische Protokolle über die Verhandlungen des Verfassungsausschusses der verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen, 18. Sitzung, Drucksachen der verfassungsberatenden Landesversammlung Groß-Hessen Abteilung III a, S. 240). Zur näheren inhaltlichen Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen angenommen werden kann, dass eine Schule in freier Trägerschaft überprüfbar die Lern- und Erziehungsziele der öffentlichen Schulen erweitert, kann hier im Wesentlichen die Rechtsprechung zu dem Begriff des besonderen pädagogischen Interesses in Art. 7 Abs. 5 GG herangezogen werden. Zwar ist Gegenstand der nach jener Bestimmung zu treffenden Entscheidung die Zulassung einer privaten Grundschule neben den öffentlichen Schulen, während vorliegend Gegenstand der zu treffenden Entscheidung die besondere (zusätzliche) finanzielle Förderung einer privaten Ersatzschule ist. Von dem dort verwendeten Begriff des besonderen pädagogischen Interesses wird aber, ebenso wie von dem hier auszulegenden Begriff der besonderen pädagogischen Prägung, neben dem öffentlichen Interesse an der angemessenen pädagogischen Betreuung spezieller Schülergruppen, welchen das öffentliche Schulwesen keine hinreichenden Angebote macht oder machen kann, auch das öffentliche Interesse an der Erprobung und Fortentwicklung pädagogischer Konzepte erfasst (s. BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., 51 ff., u. Hess. VGH, U. v. 29.11.1982 -- VI OE 120/76 -- ESVGH 33, 89, 95). Danach erweitert ein pädagogisches Konzept die Lern- und Erziehungsziele der öffentlichen Schulen, wenn es eine sinnvolle Alternative zum bestehenden öffentlichen Schulangebot darstellt, welche die pädagogische Erfahrung bereichert und der Entwicklung des Schulsystems insgesamt zu Gute kommt. Hierbei kann nicht erwartet werden, dass ein grundlegend neues Konzept entwickelt wird, das ohne Vorbild ist. Vielmehr ist grundsätzlich ausreichend, dass ein pädagogisches Konzept wesentliche neue Akzente setzt oder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht kombiniert (s. BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., S. 53; Bay. VGH, U. v. 09.04.1997 -- 7 B 95.3026 -- DVBl. 1997, 1189, 1190). Unzureichend sind hingegen lediglich äußere, mehr technische Unterschiede zum öffentlichen Schulwesen, wie z.B. geringere Eingangsvoraussetzungen, bessere Betreuungsrelation, Tagesheim usw. (s. Bay. VGH, U. v. 24.04.1985 -- 7 B 83 A.1996 -- BayVBl. 1986, 494, 495, zu dem Begriff der pädagogischen Leistung). Ferner kann für eine positive Entscheidung keine Einmaligkeit des pädagogischen Konzeptes verlangt werden, sodass der Annahme einer besonderen pädagogischen Prägung einer Schule nicht entgegensteht, dass deren Konzept in einer größeren Zahl privater Schulen erprobt oder durchgeführt wird, denn die Erfolge und Risiken eines Konzepts können nur dann abgeschätzt werden, wenn hinreichend breite Erfahrungen gewonnen werden (s. BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O.; Bay. VGH, U. v. 09.04.1997 -- 7 B 95.3026 -- a.a.O.). Damit entfällt die Besonderheit eines privaten pädagogischen Konzepts auch nicht bereits dann, wenn Landesgesetze und staatliche Planungen bestimmte Veränderungen im öffentlichen Schulwesen zwar vorsehen, diese aber noch nicht verwirklicht sind. Maßstab ist insoweit der tatsächliche Zustand des öffentlichen Schulwesens (s. BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., 55). Schließlich ist auch nicht erforderlich, dass das pädagogische Konzept geeignet ist, in absehbarer Zeit in das öffentliche Schulsystem übernommen zu werden. Eine Bereicherung und Entwicklung des öffentlichen Schulsystems kann auch langfristig auf dem Umweg über allgemeine Wandlungen der pädagogischen Anschauungen erfolgen (BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., 55). Für das Vorliegen dieser besonderen pädagogischen Prägung einer Schule trifft den jeweiligen Antragsteller die "Darlegungslast". Es ist weder Sache der Unterrichtsverwaltung noch Sache des Gerichts, selbst nach einem denkbaren pädagogischen Konzept zu suchen oder nur skizzenhaft vorgestellte Konzeptionen anhand allgemein verfügbarer pädagogischer Kenntnisse auszudeuten. Vielmehr muss der Antragsteller das von ihm entwickelte Konzept bezogen auf die jeweilige Schule substantiiert darlegen (vgl. zum Vorgenannten, BVerfG, B. v. 16.12.1992 -- 1 BvR 167/87 -- a.a.O., 51; Bay. VGH, U. v. 09.04.1997 -- 7 B 95.3026 -- a.a.O., 1191). Nach den dargestellten Maßstäben hat hier der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Humboldt-Schule begründet organisatorisch, methodisch und/oder didaktisch andere Wege als die öffentlichen Schulen gehen und überprüfbar Lern- und Erziehungsziele der öffentlichen Schulen erweitern würde. Zwar dürfte dem nicht entgegenstehen, dass es sich nach der Ansicht des Beklagten bei der Ganztagsschule um eine Regelschule in Hessen handelt. Insoweit dürfte es bereits an einer hinreichenden Zahl entsprechender Schulen fehlen. Denn nach den Angaben des Beklagten im vorliegenden Verfahren gibt es in Hessen kein öffentliches Gymnasium, das in den Sekundarstufen I und II als Ganztagsschule betrieben wird. Ferner hat es danach im Schuljahr 1994/95 im Bereich der Mittelstufe nur neun Ganztagsschulen und 16 Schulen mit Ganztagsangeboten gegeben. Dementsprechend bestimmte der zum 1. August 1993 außer Kraft getretene § 7 Abs. 2 SchVG lediglich, dass die Errichtung von Ganztagsschulen und Tagesheimschulen zu fördern sei. Der nunmehr geltende § 15 Abs. 2 und 3 HSchG schreibt nur noch vor, dass an Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und an Sonderschulen die Entwicklung von Ganztagsangeboten -- bezüglich derer die Teilnahme freiwillig ist -- und dass die Entwicklung von Sonderschulen, insbesondere der Schulen für praktisch Bildbare, zu Ganztagsschulen zu fördern ist. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass dem Ganztagsangebot der H.-Schule ein besonderes pädagogisches Konzept zu Grunde läge, welches wesentliche neue Akzente setzen oder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht kombinieren würde. Die Tatsache eines verpflichtenden Ganztagsunterrichts als solche reicht hierfür nicht aus. Der Senat vermag dies aber auch nicht in der von der H.-Schule praktizierten Aufgabenüberwachung zu erkennen. Die allgemeine Hausaufgabenüberwachung sichert grundsätzlich lediglich die ordnungsgemäße Erfüllung der Hausaufgaben (vgl. hierzu Ziff. 4 der Aufgabenüberwachungsordnung der H.-Schule), während die Fachaufgabenüberwachung der Intensivierung des Lernerfolgs durch Vertiefung und Reaktivierung des Lernstoffs dient (s. Ziff. 1.2. der Aufgabenüberwachungsordnung der H.-Schule). Dementsprechend wird diesbezüglich in dem Schulvertrag der H.-Schule auch unter Ziff. 2 als Ziel der pädagogischen Konzeption die umfangreiche Hilfestellung von Seiten der Schule zur Erreichung des gesetzten Lernziels durch die besonderen Möglichkeiten der Ganztagsschule genannt. Betreuungsangebote wie Hausaufgabenbetreuung oder Förderunterricht sind als solche jedoch lediglich einzelne Elemente zur Erreichung eines Lernerfolgs, die der Einbettung in eine pädagogische Konzeption bedürfen. So verlangt etwa Ziffer II der Richtlinien für Schulen mit Ganztagsangeboten oder pädagogischer Mittagsbetreuung in der Sekundarstufe I des Hessischen Kultusministers vom 21. Mai 1992 (ABl. S. 473), dass die Anerkennung einer Schule als Schule mit Ganztagsangeboten oder pädagogischer Mittagsbetreuung ein pädagogisches Konzept voraussetze. Im Rahmen dieses Konzeptes sei der Zusammenhang mit anderen schulspezifischen Vorhaben -- etwa aus den Bereichen Öffnung der Schule, interkulturelle Erziehung, Hilfen bei dem Übergang in den Beruf usw. -- herzustellen. Eine solche Einbettung der bei der H.-Schule praktizierten Kombination von vormittäglichem Fachunterricht und nachmittäglicher allgemeiner bzw. Fachaufgabenüberwachung in ein neue Ansätze mit einigem Gewicht enthaltendes pädagogisches Konzept ergibt sich auch nicht aus der damit verfolgten Binnendifferenzierung zur Erzielung des jeweils individuellen optimalen Lernfortschritts. Zwar werden im Schulvertrag (Ziff. 2) auch das individuelle Eingehen auf die unterschiedlichen Schülerpersönlichkeiten und Fördern der spezifischen Fähigkeiten und Fertigkeiten als wesentliche Ziele der pädagogischen Konzeption genannt. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um Besonderheiten der H.-Schule, sondern um allgemein im öffentlichen Schulwesen verfolgte Zielsetzungen, die auch in einzelnen Rechtsvorschriften sehr präzise niedergelegt sind. So erfolgte bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der bis August 1993 gültigen Verordnung über den Unterricht in der Förderstufe vom 30. Juni 1988 (ABl. S. 431) die Zuordnung eines Schülers zu einem bestimmten Kurs gesondert für jedes Kursfach. Ferner war nach § 7 Abs. 1 dieser Verordnung die Förderung des einzelnen Schülers ein Prinzip des gesamten Unterrichts, wozu z.B. methodische Vielfalt, Variation in den Lernsituationen und Lernanreizen sowie Differenzierung in der Aufgabenzuweisung gehörten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sollten zusätzlich im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten besondere Fördermaßnahmen angeboten werden, wie Fördermaßnahmen zur Behebung parzieller Lernausfälle, Fördermaßnahmen im Fach Deutsch, insbesondere für Kinder ausländischer Eltern, Stütz- und Liftkurse als zeitlich begrenzte Hilfen vor und nach Umstufungen und zur Überwindung von Stofflücken, Maßnahmen für Kinder mit besonderem Lernverhalten, z.B. für Kinder mit besonderen Fähigkeiten oder für Kinder mit besonderen Lernschwächen. Nach § 5 der derzeit gültigen Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) vom 7. Juli 1993 (ABl. S. 630) ist die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers Prinzip des gesamten Unterrichts. Sie soll nicht nur Lerndefizite beheben, sondern Lernbereitschaft und Lernfähigkeit insgesamt weiter entwickeln und fördern sowie Begabungs- und Lernschwerpunkte und besondere Lernentwicklungen unterstützend begleiten. Nach § 8 dieser Verordnung wird der Unterricht in der Förderstufe in gemeinsamen Kerngruppen im Klassenverband oder in nach Leistung, Begabung und Neigung differenzierten Kursgruppen erteilt. Durch innere Differenzierung insbesondere im Kernunterricht sollen die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler entwickelt werden. Zu dieser gehören die Arbeitsformen der Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit, die methodische Vielfalt, Variation in den Lernsituationen und Lernanreizen sowie die Differenzierung in der Aufgabenstellung. Eine entsprechende Bestimmung findet sich auch in § 23 für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule. Letztlich unterscheidet sich die Konzeption der H.-Schule -- wie bereits das Regierungspräsidium Darmstadt in seiner Stellungnahme vom 27. November 1991 und der Hessische Kultusminister in dem angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 1992 zutreffend festgestellt haben -- allenfalls graduell in der Ausführung und nicht prinzipiell in dem pädagogischen Ansatz von der an öffentlichen Schulen verfolgten pädagogischen Konzeption. Schließlich ist die Versagung der Bestätigung der H.-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, ist eine Differenzierung der finanziellen Zuwendungen des Staates an private Ersatzschulen unter Berücksichtigung besonders förderungswürdiger Zwecke grundsätzlich zulässig (s. BVerfG, U. v. 08.04.1987 -- 1 BvL 8, 16/84 -- BVerfGE 75, 40, 71 ). Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Hessische Kultusminister entgegen den von ihm selbst aufgestellten Grundsätzen mit der H.-Schule vergleichbare Schulen als Schulen besonderer pädagogischer Prägung bestätigen würde. Vielmehr hat er im Berufungsverfahren im Einzelnen dargelegt, welche Gestaltungsansätze in der Vergangenheit als besondere pädagogische Prägung bestätigt worden sind, und erklärt, dass eine der letzten Ablehnungen ebenfalls einer Schule mit Ganztagsbetrieb gegolten hat. Selbst wenn aber in Einzelfällen in der Vergangenheit Schulen als solche besonderer pädagogischer Prägung bestätigt worden sein sollten, die den vorgenannten Grundsätzen nicht entsprochen haben, könnte die Klägerin aus einer solchen rechtswidrigen Praxis des Beklagten nichts für sich herleiten. Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; dies wäre mit der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht unvereinbar (s. BVerwG, U. v. 10.12.1969 -- VIII C 104.69 -- BVerwGE 34, 278, 283 f.; BVerfG, B. v. 12.02.1969 -- 1 BvR 687/62 -- BVerfGE 25, 216, 228 f.). Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin betreibt in Wiesbaden in freier Trägerschaft ein Gymnasium als Ganztagsschule dem nit Urkunde des Hessischen Kultusministers vom 8. Dezember 1965 die Eigenschaft einer anerkannten Privatschule gemäß § 11 Abs. 1 des damals geltenden Hessischen Privatschulgesetzes vom 27. April 1953 (GVBl. S. 57) verliehen worden ist. Sie erhält auf ihren Antrag vom 13. Juli 1990 seit dem 1. August 1990 -- dem Zeitpunkt ihrer Übernahme der Schulträgerschaft -- die Regelbeihilfen gemäß § 2 des Gesetzes über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz -- ESchFG --) vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 S. 90). Mit Schreiben vom 18. September 1990 beantragte die Klägerin beim Hessischen Kultusministerium die Bestätigung der Humboldt-Schule als Versuchsschule oder als Schule besonderer pädagogischer Prägung und die Gewährung der Zusatzbeihilfe gemäß § 4 ESchFG. Die H. Schule erfülle diese Voraussetzungen dadurch, dass sie als Ganztagsschule geführt werde und die pädagogische Zuwendung zu jedem einzelnen Schüler in besonders intensivem Maß möglich sei. Hierauf teilte das Hessische Kultusministerium der Klägerin mit Schreiben vom 19. Oktober 1990 mit, die Tatsache, dass eine Schule in freier Trägerschaft ihren Unterrichtsbetrieb in Form einer Ganztagsschule organisiert habe, die auch gemäß § 7 SchVG eine mögliche Regelform der öffentlichen Schule darstelle, reiche nicht aus, um als Schule besonderer pädagogischer Prägung bestätigt zu werden. Als Schulen besonderer pädagogischer Prägung könnten diejenigen Schulen bestätigt werden, die Aufgaben wahrnähmen, die öffentliche Schulen im Regelfall nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen könnten, deren Wahrnehmung aber notwendig erscheine, um aus Gründen der Chancengleichheit mögliche soziale Benachteiligungen, Benachteiligungen von körperlich oder geistig Behinderten oder Geschädigten und von Minderheiten ethnischer Art auszuschließen oder die begründet organisatorisch, methodisch und/oder didaktisch andere Wege gingen als die öffentlichen Schulen und überprüfbar Lern- und Erziehungsziele der öffentlichen Schulen erweiterten. Als Versuchsschulen könnten Schulen bestätigt werden, die für das Land Versuche durchführten, die geeignet erschienen, das Schulwesen weiter zu entwickeln, und die in öffentliche Schulen übernommen werden könnten oder die zur Lösung von Fragestellungen der erziehungswissenschaftlichen Forschung beitragen könnten. Daraufhin vertrat die Klägerin in mehreren Schreiben die Auffassung, die H.-Schule erfülle die Kriterien einer Schule besonderer pädagogischer Prägung. Die Schule nehme Aufgaben wahr, die öffentliche Schulen im Regelfall nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen würden, deren Wahrnehmung aber notwendig erscheine, um aus Gründen der Chancengleichheit mögliche soziale Benachteiligungen, insbesondere für Kinder allein erziehender Eltern, auszuschließen. Darüber hinaus gehe die -Schule begründet organisatorisch, methodisch und didaktisch andere Wege als die öffentlichen Schulen, womit sie Lern- und Erziehungsziele der öffentlichen Schulen erweitere. Ihre Organisation als Ganztagsschule bilde nur den Rahmen für die strukturell, methodisch und didaktisch anderen Wege, die sie seit mehr als 30 Jahren erfolgreich beschritten habe. Im Mittelpunkt der pädagogischen Konzeption stehe die individuelle Förderung der Schülerpersönlichkeit sowohl in kognitiver als auch in affektiver Hinsicht. Dabei sei die Berücksichtigung der Individualität jedes Schülers im schulischen Alltag der H. Schule nicht bloß ein bildungspolitisches Programm geblieben. Ihr unterrichtliches und pädagogisches Angebot gehe weit über die Unterrichtsversorgung hinaus, die eine öffentliche Schule normalerweise kennzeichne. Wesentlich sei eine verpflichtende Teilnahme der Schüler an einer allgemeinen Aufgabenüberwachung in den Jahrgangsstufen 5 bis 8, an der Kombination von allgemeiner und fachspezifischer Aufgabenüberwachung in den Jahrgangsstufen 9 und 10 sowie an der fachspezifisch am Unterricht der Jahrgangsstufen 11 bis 13 orientierten Aufgabenüberwachung. Die Fachaufgabenüberwachung würde von den die jeweiligen Schüler unterrichtenden Fachlehrern wahrgenommen. Leistungsschwächere Schüler erhielten eine zusätzliche Förderung durch vom jeweils zuständigen Fachlehrer gestellte Sonderaufgaben, die im Rahmen der allgemeinen Hausaufgabenüberwachung erledigt würden. Außerdem würden in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Lateinisch und Mathematik Ferienkurse für leistungsschwächere oder besonders interessierte Schülerinnen und Schüler angeboten. Die H.-Schule habe damit die Empfehlungen des Deutschen Bildungsrates aus dem Jahre 1968 zur Durchführung von Schulversuchen mit Ganztagsschulen konsequent aufgegriffen und bis heute zu ihrem eigenen Konzept einer ganzheitlichen Bildung weiter entwickelt. Ferner überreichte die Klägerin in Kopie einen Schulvertrag, die Schulordnung, die Ordnung über die Aufgabenüberwachung sowie mehrere Stundentafeln von Schulklassen mit den dazugehörenden Lehrereinsatzplänen. Nach dem Schulvertrag (Ziff. 2) verfolgt die pädagogische Konzeption der H.-Schule im Wesentlichen die Ziele eines individuellen Eingehens auf die unterschiedlichen Schülerpersönlichkeiten und Förderns der spezifischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, einer umfangreichen Hilfestellung von Seiten der Schule zur Erreichung der gesetzten Lernziele durch die besonderen Möglichkeiten der Ganztagsschule sowie der Erziehung zu Toleranz, Leistungsbereitschaft und Mündigkeit. In einer Stellungnahme vom 29. Oktober 1991 für das Hessische Kultusministerium führte das Staatliche Schulamt für die Landeshauptstadt Wiesbaden u.a. auf der Grundlage eines unangemeldeten Besuchs der Schule aus, das pädagogische Konzept der Humboldt-Schule, das in der unterrichtlich-erzieherischen und organisatorischen Einheit von Pflichtunterricht, allgemeiner und fachbezogener Aufgabenüberwachung, individuell gestalteten Sonder- und Zusatzaufgaben sowie wahlfreien Unterrichtsangeboten bestehe, rechtfertige den Anspruch auf Anerkennung als Schule besonderer pädagogischer Prägung. Kernstück des Konzeptes sei das Zusammenwirken von Unterricht und Aufgabenüberwachung zur Erzielung eines jeweils individuell optimalen Lernfortschritts. Die Binnendifferenzierung erfolge an der H.-Schule im Unterschied zum Regelfall an öffentlichen Schulen primär individuell und nicht gruppenweise. Die Aufgabenüberwachung passe sich in ihrer Dauer dem Lerntempo des einzelnen Schülers an. Sie beginne im Allgemeinen mit individueller Stillarbeit und gehe dann zwanglos in freie Partnerarbeit bei gedämpftem Gesprächston über, wobei der Lehrer gegebenenfalls die Sitzordnung ändere, um Hilfen für leistungsschwächere Schüler durch stärkere zu ermöglichen, oder im Einzelfall Hilfen (nicht ganze Lösungswege) gebe. Der Schüler könne die Schule verlassen, wenn er seine Aufgaben beendet, dem Aufgabenüberwachungslehrer vorgelegt, dieser sie auf Vollständigkeit, formale Korrektheit und eventuelle offensichtliche schwere Fehler überprüft und den Schüler entlassen habe. Insgesamt sei das pädagogische Konzept der H.-Schule geeignet, die Lern- und Erziehungsziele der öffentlichen Schulen in einem über das im öffentlichen Schulbereich Leistbare hinausgehenden Sinne auf einem eigenen organisatorischen, didaktischen und methodischen Weg zu verfolgen und zu erreichen. Hierzu führte das Regierungspräsidium Darmstadt in seiner Stellungnahme vom 27. November 1991 für das Hessische Kultusministerium aus, aus schulfachlicher Sicht rechtfertige die pädagogische Konzeption der H.-Schule den Anspruch auf Bestätigung als Schule besonderer pädagogischer Prägung nicht. Das Modell des Zusammenwirkens von vormittäglichem Fachunterricht und Aufgabenüberwachung am Nachmittag durch den/die entsprechende/n Lehrer/in würde auch an öffentlichen Schulen als Ganztagsschulen praktiziert. Der in der vorgelegten Konzeption formulierte Anspruch auf präzise Feststellung der Lernvoraussetzungen und -fortschritte sowie auf eine entsprechende Binnendifferenzierung in den Leistungsanforderungen unterscheide sich allenfalls graduell in der Systematik der Ausführung, nicht aber prinzipiell von dem an öffentliche Schulen gestellten. Die an der Schule hochgehaltenen Grundsätze zum erzieherischen Verhältnis von Schülern und Lehrern seien Bestandteil pädagogischen Allgemeinguts. Mit nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid vom 6. Februar 1992 lehnte das Hessische Kultusministerium den Antrag der Klägerin auf Bestätigung der H.-Schule als Schule besonderer pädagogischer Prägung ab. Die H.-Schule nehme nicht in einer die Schule in ihrer Gesamtheit prägenden Form die Aufgabe wahr, besondere Benachteiligungen auszugleichen. Ebenso wenig werde sie durch eine pädagogische Arbeit geprägt, die in ihrer Andersartigkeit geeignet sei, die Lern- und Erziehungsziele der öffentlichen Schulen zu erweitern. In der Art des Zusammenwirkens von vormittäglichem Fachunterricht und der Aufgabenüberwachung am Nachmittag durch die jeweiligen Fachlehrer liege weder ein methodisch und/oder didaktisch anderer Weg als der an öffentlichen Ganztagsschulen praktizierte noch eine Erweiterung der Lern- und Erziehungsziele öffentlicher Schulen. Die präzise Feststellung der Lernvoraussetzungen und -fortschritte des einzelnen Schülers sowie die entsprechende Binnendifferenzierung in den Leistungsanforderungen unterscheide sich allenfalls graduell in der Systematik der Ausführung, nicht aber prinzipiell von dem an öffentliche Schulen gestellten Anspruch. Die von der Klägerin dargestellten allgemeinpädagogischen Überlegungen zur individuellen Förderung, zum erzieherischen Schüler-Lehrer-Verhältnis und zur Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Bedürfnisse seien auch allgemein gültige Grundlagen der Unterrichtsarbeit in den öffentlichen Schulen, und zwar unabhängig davon, ob diese als Halbtags- oder als Ganztagsschulen geführt würden. Die Ganztagsschule sei in Hessen eine mögliche Regelform. Schulen mit diesen oder ähnlichen Angeboten und pädagogischen Konzepten bestünden. Die Klägerin erhob mit am 16. April 1992 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz Klage. Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ferner führte sie aus, bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Schule mit besonderer pädagogischer Prägung müsse die Förderungspflicht des Staates gegenüber den Privatschulen aus Art. 7 Abs. 4 GG berücksichtigt werden. Dabei stehe dem Beklagten kein Beurteilungsspielraum zu. Dem angegriffenen Bescheid des Hessischen Kultusministeriums lägen jedoch bereits keine gültigen Bewertungsgrundsätze zu Grunde, nach denen der jeweilige Bewerber ablesen könne, ob seine Schule als solche mit besonderer pädagogischer Prägung anzuerkennen sei oder nicht. Ferner sei die von dem Beklagten gegebene Umschreibung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung, wonach es sich um eine Schule handeln müsse, die über eine selbst entwickelte pädagogische Ausgestaltung verfüge, nicht umgesetzt worden. Der pädagogische Ansatz individueller Förderung an der Humboldt-Schule sei konzeptionell, methodisch und didaktisch nicht mit Förderkonzepten öffentlicher Schulen zu vergleichen, weil öffentliche Schulen in der Regel keine Ganztagsschulen seien, die H.-Schule sich gerade nicht auf die Förderung kognitiver Fähigkeiten beschränke und der Aspekt des sozialen Lernens gleichberechtigt neben dem des kognitiven Lernens stehe. Dieses pädagogische Konzept sei auch geeignet, die Lern- und Erziehungsziele der öffentlichen Schulen zu erweitern. Zwar sei seit der Schaffung des Schulverwaltungsgesetzes 1961 die Ganztagsschule in Hessen eine mögliche Regelschule, sie entspreche aber bis heute de facto nicht der Regelschulform. Das bestätige auch der Erlass des Hessischen Kultusministers vom 21. Mai 1992 betreffend die Richtlinien für Schulen mit Ganztagsbetreuung oder pädagogischer Mittagsbetreuung in der Sekundarstufe I (ABl. S. 473). Danach solle die öffentliche Regelschule erst durch zusätzliche Angebote erweitert werden. Die Anforderungen an die Angebotsstruktur (Abschn. II des Erlasses) seien jedoch wesentlich niedriger angesetzt als diejenigen der H.-Schule. Ferner führte die Klägerin aus, bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der besonderen pädagogischen Prägung sei auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass nach einer Antwort des Hessischen Kultusministers vom 25. April 1988 auf eine kleine Anfrage eines Landtagsabgeordneten (LT-Drucksache 12/2132) in Hessen 40 % der nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz geförderten Gymnasien als Schulen besonderer pädagogischer Prägung bestätigt seien und die entsprechende Zusatzbeihilfe erhielten. Die Klägerin beantragte, den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 1992 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchFG als Schule besonderer pädagogischer Prägung zu bestätigen sowie an die Klägerin die Zusatzbeihilfe gemäß § 4 Satz 1 ESchFG zu gewähren. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er vertrat die Ansicht, bei der Tatbestandsvoraussetzung für die hier streitige Zusatzbeihilfe "besondere pädagogische Prägung der Schule" handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich nicht uneingeschränkt überprüfbar sei. Dafür spreche bereits der Wortlaut des Gesetzes, wonach die Rechtsfolge nicht an die besondere pädagogische Prägung anknüpfe, sondern eine zuvor erfolgte Bestätigung der besonderen pädagogischen Prägung durch den Kultusminister erfordere. Diesen Beurteilungsspielraum habe der Gesetzgeber auch eröffnen wollen, da nach der Begründung zu § 4 ESchFG der Kultusminister regeln solle, welche Voraussetzungen eine Schule erfüllen müsse, um die Bestätigung als Versuchsschule oder als Schule besonderer pädagogischer Prägung zu erlangen. Ferner erfordere der Zweck der Zusatzbeihilfe diesen Beurteilungsspielraum. Denn in der Begründung zu § 1 ESchFG würden Versuchsschulen und Schulen besonderer pädagogischer Prägung als diejenigen angesprochen, die im Interesse der Entwicklung des Bildungswesens als solche bestätigt würden, und in derjenigen zu § 4 ESchFG werde die Leistung der Zusatzbeihilfe damit begründet, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Arbeit dieser Schulen bestehe. Die Entscheidung über die besondere pädagogische Prägung der einzelnen Schule sei damit zugleich auch immer eine prognostische über den möglichen Beitrag zur Weiterentwicklung der Schulen generell. Zu einem solchen Ergebnis sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 1986 (-- 7 C 60.84 -- BVerwGE 75, 275) bezüglich der Tatbestandsvoraussetzung der Anerkennung des besonderen pädagogischen Interesses durch die Schulverwaltung in Art. 7 Abs. 5 GG gekommen. Ferner führte der Beklagte aus, die Frage der Gewährung der Zusatzbeihilfe an die Klägerin berühre unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (-- 1 BvR 8, 16/84 -- BVerfGE 75, 40 ) nicht die sozial-staatliche Einstandspflicht gemäß Art. 7 Abs. 4 GG, da insoweit die der Klägerin gewährte Regelförderung nach § 2 ESchFG einschlägig sei. Die Gewährung von Zusatzbeihilfen über das existenzielle Minimum hinaus an Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG vereinbar. Weiterhin vertrat der Beklagte die Ansicht, die im Rahmen des eröffneten Beurteilungsspielraums zu Lasten der Klägerin getroffene Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Die H.-Schule nehme weder in einem die Arbeit der Schule insgesamt prägenden Maße die Aufgabe wahr, soziale Benachteiligungen oder durch Behinderungen bedingte Benachteiligungen auszugleichen, noch gehe sie begründet organisatorisch, methodisch und/oder didaktisch andere Wege als die öffentlichen Schulen und erweitere überprüfbar die Lern- und Erziehungsziele der öffentlichen Schulen. Allein eine eigene pädagogische Prägung stelle nicht bereits die besondere pädagogische Prägung im Sinne des § 4 ESchFG dar. Denn die pädagogische Selbstbestimmung und Akzeptanz der Schule begründe bereits die Regelförderung. Die besondere pädagogische Prägung im Dienste der Schulentwicklung nach § 4 ESchFG erfordere darüber hinaus die Eignung des Programms, die Lern- und Erziehungsziele öffentlicher Schulen zu erweitern. Die pädagogischen Ansätze des Programms der H.-Schule stellten jedoch schon jetzt Gestaltungsmöglichkeiten der öffentlichen Schulen dar. Seit 1961 enthalte das Schulverwaltungsgesetz die Programmatik, die Errichtung von Ganztagsschulen und Tagesheimschulen zu fördern. Als 1972 das Ersatzschulfinanzierungsgesetz formuliert worden sei, habe der Gesetzgeber von der Existenz der Ganztagsschule ausgehen können; insbesondere für Schulen in freier Trägerschaft sei sie bereits eine bevorzugte Organisationsform gewesen. Auch die Hausaufgabenbetreuung zähle zu den Gestaltungsmöglichkeiten der öffentlichen Schule, sei es in Form des eigenen Angebots oder in der Koordination mit anderen Trägern solcher Fördermaßnahmen für besondere Zielgruppen. Auch nach den Richtlinien für die Schulen mit Ganztagsangeboten oder pädagogischer Mittagsbetreuung in der Sekundarstufe I vom 21. Mai 1992, in die die Praxis der Ganztagsschulen eingeflossen sei, gehörten Hausaufgabenbetreuung und Förderunterricht zu den Angebotsschwerpunkten der Schulen mit Ganztagsangeboten. Mit dieser Verwaltungsvorschrift sei nicht die Entwicklung der Ganztagsschule begonnen, sondern seien differenzierte Weiterentwicklungen des ursprünglich einheitlichen Modells der Ganztagsschule aufgegriffen und vorstrukturiert worden, die auch in das am 1. August 1993 in Kraft getretene Hessische Schulgesetz eingeflossen seien. Darüber hinaus sei auch die individuelle Betreuung und Ansprache der Schüler pädagogisches Ziel der öffentlichen Schule. Soweit in Regelungen zu einzelnen Schulformen die individuelle Förderung erfasst werde, werde dieses Ziel hier präziser formuliert, wie etwa in § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Unterricht in der Förderstufe vom 30. Juni 1988 (ABl. S. 431, 565). Zu der in der Antwort des Hessischen Kultusministers vom 25. April 1988 auf eine kleine Anfrage eines Abgeordneten angegebenen Förderungspraxis führte der Beklagte aus, dass unter den danach die Zusatzbeihilfe gemäß § 4 ESchFG erhaltenden Schulen keine sei, die wegen eines Konzepts der Förderung durch systematische Hausaufgabenbetreuung als Schule besonderer pädagogischer Prägung bestätigt worden sei. Von den zehn der insgesamt 33 erfassten Schulen erhielten sieben die Zusatzbeihilfe aufgrund der Besitzstandsklausel des § 10 Abs. 2 ESchFG. Mit Urteil vom 6. Juli 1995 hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Bescheid des Hessischen Kultusministeriums vom 6. Februar 1992 auf und verpflichtete den Beklagten, die Humboldt-Schule nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchFG als Schule besonderer pädagogischer Prägung zu bestätigen und der Klägerin die Zusatzbeihilfe gemäß § 4 Abs. 1 ESchFG zu gewähren. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1992 (-- 1 BvR 167/87 --, BVerfGE 88, 40, zum "besonderen pädagogischen Interesse" im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG) aus, bei der tatbestandlichen Voraussetzung "besondere pädagogische Prägung" handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Zwar könne es bei der Bewertung eines pädagogischen Konzepts im konkreten Fall eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle geben. Vorliegend sei jedoch eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf Null im Hinblick auf eine Anerkennung der besonderen pädagogischen Prägung gegeben. Bezüglich der Ausgestaltung des Anspruchs auf eine Zusatzbeihilfe als gebundene Entscheidung weiche das Ersatzschulfinanzierungsgesetz ausdrücklich von der vorhergehenden Regelung im Privatschulfinanzierungsgesetz vom 28. Juni 1961 ab. Insbesondere ergebe sich aus der Gesetzesbegründung lediglich, dass der Kultusminister eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift erlassen könne. Das Gericht folge im Ansatz der Umschreibung der gesetzlichen Voraussetzungen durch den Beklagten, wonach Schulen besonderer pädagogischer Prägung organisatorisch, methodisch und/oder didaktisch andere Wege gingen als öffentliche Schulen und überprüfbar Lehr- und Erziehungsziele der öffentlichen Schulen erweiterten. Dabei komme jedoch der im ersten Halbsatz formulierten Voraussetzung das entscheidende Gewicht zu. Es sei daher ausreichend, dass eine Schule, die organisatorisch, methodisch und/oder didaktisch andere Wege gehe als öffentliche Schulen, sich gleichzeitig aber im Rahmen der an Ersatzschulen zu stellenden Anforderungen (§ 170 Abs. 1 HSchG) halte, Erfahrungen sammle, die ganz generell auch im öffentlichen Schulsystem Berücksichtigung fänden. Weiterhin führte das Gericht aus, die Klägerin gehe mit dem Betrieb ihres Gymnasiums als Ganztagsschule andere Wege, als dies in öffentlichen Schulen der Fall sei. Ganztagsschulen seien in Hessen nicht als Regelschulen vorgesehen. § 7 Abs. 2 des im Laufe des Jahres 1993 aufgehobenen Schulverwaltungsgesetzes habe lediglich einen Programmsatz enthalten, wonach die Errichtung von Ganztagsschulen und Tagesheimschulen zu fördern sei. Einen ähnlichen Programmsatz enthalte das nunmehr gültige Schulgesetz nicht, seine Regelungen gingen vielmehr in die gegenteilige Richtung. Nach dessen § 15 Abs. 2 sei an Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) die Entwicklung von Ganztagsangeboten zu fördern, nach § 15 Abs. 2 Satz 3 sei die Teilnahme an den Ganztagsangeboten freiwillig. Die für die Schüler der Humboldt-Schule bestehende Verpflichtung, auch an den Nachmittagsveranstaltungen teilzunehmen, sei kein rein organisatorischer Unterschied zu Angeboten an öffentlichen Schulen, sondern auch ein methodischer Unterschied. Durch die verpflichtende Teilnahme werde leistungsstärkeren Schülern nicht die Möglichkeit eingeräumt, die Schule zu verlassen mit der Folge, dass nur leistungsschwächere Schüler in der Schule verblieben. Das Konzept der Klägerin bestehe gerade auch darin, dass im Rahmen der Nachmittagsveranstaltungen der Lehrer Sitzordnungen bestimmen könne, um Hilfen für leistungsschwächere durch stärkere Schüler zu ermöglichen. Ferner bestehe die Konzeption des Unterrichts und Lehrbetriebs der Klägerin nicht lediglich in einer Hausaufgabenüberwachung, bei der eine Person darauf achte, dass die Schüler die Hausaufgaben auch anfertigten, und lediglich die Fertigstellung kontrolliere. Die Konzeption beruhe darauf, dass die Lehrkräfte in der Regel 21 Wochenstunden Unterricht erteilten und die Aufgabenüberwachung ebenfalls durch dieselben Lehrkräfte in der Größenordnung von zehn Stunden pro Woche je Lehrer durchgeführt werde. Die von der Klägerin betriebene Schule gehe damit organisatorisch, methodisch und didaktisch andere Wege als öffentliche Schulen und gewinne Erfahrungen im Bereich eines Gymnasiums, das von Sekundarstufe I bis Sekundarstufe II als Ganztagsschule betrieben werde, die auch für die Organisation des Schulwesens allgemein von Interesse sein könnten. Darüber hinaus sei der von der Klägerin aufgezeigte Weg auch geeignet, soziale Benachteiligungen auszugleichen. Gegen dieses ihm am 28. Juli 1995 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17. August 1995 Berufung eingelegt. Er bekräftigt seine Auffassung, dass ihm für die Bestätigung einer Schule als solcher besonderer pädagogischer Prägung für die Gewährung der Zusatzbeihilfe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt sei. Dieser sei im Fall der -Schule fehlerfrei ausgefüllt worden. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bereits den verfassungsrechtlichen Kern der durch Art. 7 Abs. 4 GG garantierten Privatschulfreiheit ausmache, im Rahmen des Zulässigen einen anderen Weg als die öffentlichen Schulen gehen zu dürfen. Dies rechtfertige es jedoch nicht, einzelne Schulen oder eine Gruppe von Ersatzschulen hervorzuheben und über die allen zu leistende Regelbeihilfe hinaus zusätzlich zu fördern. Wesentliches Kriterium der zu treffenden Entscheidung sei die mögliche Auswirkung dieses anderen Weges auf die Entwicklung des Schulwesens. Dabei könne nicht darauf abgestellt werden, ob eine Schule in ihrer Gesamtheit auf das öffentliche Schulwesen übertragen werden könne, sondern es komme darauf an, ob die sie prägenden pädagogischen methodisch-didaktischen Ansätze geeignet sein könnten, die Entwicklung des Schulwesens zu beeinflussen. Unter dieser Voraussetzung seien in der Vergangenheit im Wesentlichen folgende Gestaltungsansätze als besondere pädagogische Prägung berücksichtigt worden: 1. Anerkannte besondere Formen der Pädagogik, die Einfluss auf die Gesamtentwicklung genommen hätten wie die Waldorf-Pädagogik oder die Montessori-Pädagogik im Bereich der Grundschulen; 2. Verzahnung von allgemeinem und beruflichem Lernen nicht primär unter dem herkömmlichen Aspekt einer Doppelqualifizierung, sondern zur Verwirklichung besonderer pädagogischer Zielsetzung, wie z.B. die Verbindung einer allgemeinbildenden Schule mit einer Fachschule für Sozialpädagogik zur anwendungsbezogenen Entwicklung eines Systems der Freizeitpädagogik oder die Integration einer Realschule, Berufsfachschule und Kinderpflegeschule unter dem pädagogischen Programm der Aussteuerung und Sicherung sozial gefährdeter Schülerlaufbahnen; 3. Entwicklung eines internationalen Bildungsprogramms in der organisatorischen Zusammenfassung einer ausländischen Ergänzungsschule und einer bilingualen allgemeinbildenden Schule; 4. das Modell des "ganzheitlichen Unterrichts" zur Überwindung des Nebeneinanders von fachspezifischen Inhalten und Methoden, ein Ansatz, der inzwischen auch als fachübergreifendes und fächerverbindendes Lernen seinen Niederschlag in der KMK-Vereinbarung über die gymnasiale Oberstufe und 1997 im Hessischen Schulgesetz (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1) gefunden habe; 5. Formen des Berufsschulunterrichts mit besonderem fachpraktischem Bezug und besonderer Methodik des berufsbezogenen Unterrichts. Die die H.-Schule prägenden methodischen und didaktischen Ansätze individueller Förderung der Schülerinnen und Schüler seien demgegenüber bereits anerkannte und in den öffentlichen Schulen auch praktizierte pädagogische Grundsätze. Diese pädagogischen Prinzipien würden auch nicht deshalb andere, weil sie intensiver und konzentrierter als in öffentlichen Schulen genutzt würden. Der Unterschied sei ein gradueller und kein prinzipieller. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 1995 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie betont, dass dem Beklagten bezüglich der Frage der besonderen pädagogischen Prägung einer Schule kein Beurteilungsspielraum zustehe. Zur Ausfüllung dieses Begriffes komme lediglich eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift in Betracht. Mit dem Beklagten gehe die Klägerin davon aus, dass die Zusatzbeihilfe als ein Äquivalent für besondere, der Allgemeinentwicklung des Schulwesens dienende pädagogische Leistungen gewährt werden solle. Hierzu habe das Gericht erster Instanz zutreffend festgestellt, dass das pädagogische Konzept der Humboldt-Schule Ansätze enthalte, die es so im öffentlichen Schulwesen nicht gebe, die aber gleichwohl geeignet seien, dessen Entwicklung zu beeinflussen. Insbesondere gebe es im ganzen Land Hessen kein einziges Gymnasium mit Sekundarstufe I und II, welches einen ganztägigen Besuch der Schule verpflichtend vorschreibe und dieses Konzept so gestaltet habe, wie die H.-Schule. Es sei ein grundlegender konzeptioneller Unterschied, ob man lediglich ein Angebot an die Schüler richte mit der Beliebigkeit, es wahrzunehmen oder nicht, oder ob man eine Verpflichtung ausspreche, dieses Angebot auch wahrzunehmen. Dies gelte umso mehr, als im Gegensatz zu den Richtlinien vom 21. Mai 1992 nicht irgendwelche Lehrer oder Hilfskräfte mühsam angebotene Nachmittagsstunden überbrückten, sondern die jeweiligen Fachlehrer in zusätzlichen Stunden für diese pädagogische Arbeit über ihren üblichen Stundenunterricht des Vormittags hinaus engagiert eingesetzt seien. Festzuhalten sei, dass aus dem Ganztagsgymnasium H.-Schule praktische Erfahrungen mit Übertragbarkeit auf das öffentliche Schulsystem gewonnen werden könnten, und dies selbst dann, wenn das Land das theoretische Konzept eines verpflichtenden Ganztagsgymnasiums kenne, aber gleichwohl nicht einführe. Theoretische Kenntnis auf der einen Seite schließe praktisch gewonnene Erfahrungen mit vorhandenen Möglichkeiten der Übertragbarkeit auf vorhandene Schulsysteme nicht aus. Diese wirkten sich vielmehr, wenn sie richtig genutzt würden, befruchtend aus. Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass der Senat über die Berufung durch Beschluss entscheiden kann, wenn er sie einstimmig für begründet oder unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände) und der Behördenakte (ein Hefter des Hessischen Kultusministeriums) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.