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Urteil

7 B 3163/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0121.7B3163.09.0A
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Leitsätze
Die Rücknahme der Einbürgerung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens hat nicht zur Folge, dass die durch die zunächst wirksame Einbürgerung des Ausländers ausgelöste Erledigung dessen Aufenthaltstitels ihrerseits rückwirkend entfällt und so der (frühere) Aufenthaltstitel wieder auflebt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. November 2009 - 4 L 1245/09.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rücknahme der Einbürgerung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens hat nicht zur Folge, dass die durch die zunächst wirksame Einbürgerung des Ausländers ausgelöste Erledigung dessen Aufenthaltstitels ihrerseits rückwirkend entfällt und so der (frühere) Aufenthaltstitel wieder auflebt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. November 2009 - 4 L 1245/09.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versagung einer Niederlassungserlaubnis und gegen eine Abschiebungsandrohung. Der Antragsteller war Inhaber einer Niederlassungserlaubnis. Am 30. April 2008 wurde er eingebürgert. Die Einbürgerung wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. September 2008 rückwirkend zum 30. April 2008 zurückgenommen. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 23. September 2009 den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung an. Am 9. Oktober 2009 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt, der dem Antragsteller am 25. November 2009 zugestellt worden ist. Am 1. Dezember 2009 hat der Antragsteller Beschwerde erhoben, die er mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2009, der am selben Tag beim Beschwerdegericht eingegangen ist, begründet hat. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 28. Dezember 2009 verwiesen. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, über die der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, ist unbegründet. Das Beschwerdegericht nimmt zur Begründung zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weiterhin Geltung beanspruchen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung vom 28. Dezember 2009 gibt dem Beschwerdegericht Anlass, ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Regelung der Einbürgerung des Antragstellers war dessen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Beendigung der Wirksamkeit des zu diesem Zeitpunkt vom Antragsteller inne gehabten Aufenthaltstitels war nicht Regelungsgegenstand der Einbürgerung, sondern trat gemäß § 43 Abs. 2 HVwVfG kraft Gesetzes ein: Der Aufenthaltstitel erledigte sich in anderer Weise aufgrund des Wegfalls seines Regelungssubjekts - der Antragsteller war nicht mehr Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG - und infolge der Gegenstandslosigkeit der Regelung des Aufenthaltstitels, dem Antragsteller ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen. Die auf der Grundlage des § 48 HVwVfG verfügte Rücknahme der Einbürgerung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens hat den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Antragstellers von Anfang an beseitigt, so dass der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt Deutscher gewesen ist. Die Rückwirkung der Rücknahme der Einbürgerung hat dagegen nicht zur Folge, dass die durch die zunächst wirksame Einbürgerung des Ausländers ausgelöste Erledigung dessen Aufenthaltstitels ihrerseits rückwirkend entfallen und so der (frühere) Aufenthaltstitel wieder aufgelebt ist. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Antragstellers gründet auf der Erwägung, dass eine zunächst wirksame Einbürgerung, die mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zurückgenommen worden ist, ebenso wie eine nichtige Einbürgerung schlechthin keine Rechtsfolgen hat herbeiführen können. Die rückwirkende Beseitigung eines zunächst wirksamen, aber fehlerhaften Rechtsaktes durch eine behördliche Regelung ist indes eine rechtliche Fiktion. Die Bestimmung der Reichweite dieser Fiktion, namentlich im Hinblick auf solche Rechtsfolgen, die der rückwirkend aufgehobene Rechtsakt nicht selbst gesetzt hat, sondern die mittelbar an ihn angeknüpft haben, obliegt dem Gesetzgeber und ist vom Rechtsanwender durch Auslegung des jeweils einschlägigen materiellen Rechts - hier des Aufenthaltsgesetzes - zu ermitteln. Der (rückwirkenden) Fiktion des Wiederauflebens eines erloschenen Aufenthaltstitels steht entgegen, dass das Aufenthaltsgesetz sowohl die Begründung als auch den Fortbestand von Aufenthaltstiteln prinzipiell der (begleitenden) ausländerbehördlichen Kontrolle unterwirft (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG, §§ 51 ff. AufenthG). Diese entfiele bei Annahme eines rückwirkenden Wiederauflebens eines erloschenen früheren Aufenthaltstitels nach erfolgter Rücknahme einer Einbürgerung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt deren Wirksamwerdens (ein Wiederaufleben des ursprünglichen Aufenthaltstitels des Ausländers nach rückwirkender Rücknahme dessen Einbürgerung verneinend auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 18 A 4547/06 - InfAuslR 2008, 208; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. September 2009 - 12 LC 77/07 -; Hess. VGH, Urteil vom 14. Dezember 2009 - 9 A 2024/08 -; a. A. Marx, InfAuslR 2009, 303). Die hieraus folgende rechtliche Konsequenz, dass die Rücknahme der Einbürgerung den Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit und damit die Eigenschaft, Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG zu sein, rückwirkend fingiert, nicht aber die bis zur Einbürgerung vom Ausländer inne gehabte Aufenthaltsposition, verstößt auch nicht gegen grundgesetzliche und konventionsrechtliche Gewährleistungen. Namentlich dem Anspruch des Ausländers auf Achtung seines Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK kann und muss im Rahmen eines Antragsverfahrens auf Erteilung eines (neuen) Aufenthaltstitels Rechnung getragen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).