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Beschluss

7 A 2970/09.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:1117.7A2970.09.Z.0A
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Leitsätze
1. Ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 VOLRR, der die Gewährung von Nachteilsausgleich in Form von Schreibzeitverlängerungen bei Klausuren in der Sekundarstufe II rechtfertigt, liegt vor, wenn der betroffene Schüler sich nachweisbar kontinuierlich durch Inanspruchnahme schulischer oder diesen gleichwertiger außerschulischer Förderungsangebote um Behebung seiner Lese- oder Rechtschreibschwierigkeiten bemüht hat, diese gleichwohl fortbestehen und als Legasthenie zu qualifizieren sind. 2. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Legasthenie bedarf es - zumindest wenn Ausgleichsmaßnahmen in der Sekundarstufe II beantragt sind - in der Regel einer spezifischen Diagnostik der Störung und deren Ausmaßes durch fachlich qualifizierte Stellen, um der zuständigen Klassenkonferenz eine sachgerechte Entscheidung über die Erforderlichkeit und die Art weiterer Förderungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2009 - 5 K 1501/09.F - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 VOLRR, der die Gewährung von Nachteilsausgleich in Form von Schreibzeitverlängerungen bei Klausuren in der Sekundarstufe II rechtfertigt, liegt vor, wenn der betroffene Schüler sich nachweisbar kontinuierlich durch Inanspruchnahme schulischer oder diesen gleichwertiger außerschulischer Förderungsangebote um Behebung seiner Lese- oder Rechtschreibschwierigkeiten bemüht hat, diese gleichwohl fortbestehen und als Legasthenie zu qualifizieren sind. 2. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Legasthenie bedarf es - zumindest wenn Ausgleichsmaßnahmen in der Sekundarstufe II beantragt sind - in der Regel einer spezifischen Diagnostik der Störung und deren Ausmaßes durch fachlich qualifizierte Stellen, um der zuständigen Klassenkonferenz eine sachgerechte Entscheidung über die Erforderlichkeit und die Art weiterer Förderungsmaßnahmen zu ermöglichen. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 2009 - 5 K 1501/09.F - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die vom Beklagten dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des im Tenor bezeichneten Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sind nicht geeignet, nachhaltige Bedenken des Berufungsgerichts gegen die verwaltungsgerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs für die Klägerin in der Sekundarstufe II auszulösen. Die erfolgte Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin, die im ersten Halbjahr des Schuljahres 2009/2010 die 12. Klasse besucht hat, in diesem Halbjahr Nachteilsausgleich in der Form einer Schreibzeitverlängerung von 30 Minuten bei vierstündigen Klausuren, von 20 Minuten bei dreistündigen Klausuren und von 15 Minuten bei zweistündigen Klausuren zu gewähren, hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) vom 18. Mai 2006 (ABl. S. 425). Nach § 1 Abs. 1 VOLRR sind Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten diejenigen, die trotz Förderung andauernde Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache oder im Bereich des Rechnens haben. Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder beim Rechnen haben in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung, § 1 Abs. 4 Satz 1 VOLRR. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 VOLRR sind sie individuell so zu fördern, dass die Schwierigkeiten so weit wie möglich überwunden werden können. Zu den Fördermaßnahmen zählt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 VOLRR der Nachteilsausgleich. Eine Form des Nachteilsausgleichs ist nach § 6 Abs. 1 VOLRR die Ausweitung der Arbeitszeit bei Klassenarbeiten. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VOLRR sollen die Maßnahmen nach Abs. 2, zu denen der Nachteilsausgleich zählt, bei Lese- oder Rechtschreibschwierigkeiten spätestens bis zum Ende der Sekundarstufe I abgeschlossen sein. Die hier ausschlaggebende Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 2 VOLRR sieht vor, dass eine Fortsetzung (der Fördermaßnahmen) in den Bildungsgängen der Sekundarstufe II nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes erfolgt. Ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 VOLRR, der die Gewährung von Nachteilsausgleich in Form von Schreibzeitverlängerungen bei Klausuren in der Sekundarstufe II rechtfertigt, liegt jedenfalls vor, wenn der betroffene Schüler sich nachweisbar kontinuierlich durch Inanspruchnahme schulischer oder diesen gleichwertiger außerschulischer Förderungsangebote um Behebung seiner Lese- oder Rechtschreibschwierigkeiten bemüht hat, diese gleichwohl fortbestehen und als Legasthenie zu qualifizieren sind. Dieses Verständnis des § 3 Abs. 3 Satz 2 VOLRR ist durch den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit geboten. Der Grundsatz der Chancengleichheit kann bei Prüfungen und Leistungsbewertungen den Ausgleich von in der Person des Kandidaten liegenden Einschränkungen erforderlich machen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Gegenstand der Prüfung nicht gerade (auch) die Befähigung (Leistungsfähigkeit) ist, die dem Kandidaten aufgrund seiner Einschränkungen fehlt. Darüber hinaus verlangt die Chancengleichheit der anderen Prüflinge oder Kandidaten aus Art. 3 Abs. 1 GG bei Einschränkungen, deren Überwindung durch Anstrengungen des Betroffenen nicht ausgeschlossen ist, zur Vermeidung einer Überkompensation, dass sich der Betroffene kontinuierlich um eine Überwindung seiner Einschränkungen bemüht hat (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschluss vom 5. Februar 2010 - 7 A 2406/09.Z - NVwZ-RR 2010, 767; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68; VG Saarlouis, Urteil vom 5. März 2009 - 1 K 643/08 - juris; Langenfeld, RdJB 2007, 211, 220). In formeller Hinsicht liegt die Zuständigkeit zur Gewährung des Nachteilsausgleichs nach § 6 Abs. 2 VOLRR i. V. m. § 3 des Erlasses vom 18. Mai 2006 (ABl. S. 429) bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens weisen §§ 2, 4 Abs. 2 VOLRR der Klassenkonferenz zu. Soweit rechtliche Folgen an die Bewertung von Lese- oder Rechtschreibschwierigkeiten als Legasthenie anknüpfen liegt es im pflichtgemäß auszuübenden Verfahrensermessen der Klassenkonferenz, zur Sachverhaltsermittlung sachverständigen Rat, etwa eine kinder- oder jugendpsychiatrische Diagnostik, einzuholen. Vor diesem Hintergrund ist die verwaltungsgerichtliche Bejahung eines Anspruchs der Klägerin auf Nachteilsausgleich in der Sekundarstufe II im Hinblick auf die hieran in der Antragsbegründung vom 4. Dezember 2009 und deren Ergänzung vom 15. November 2010 geübte Kritik nicht zu beanstanden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, bei der Klägerin lägen weiterhin Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten vor, die als Legasthenie zu qualifizieren seien, beruht auf einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die keinen gewichtigen Bedenken des Berufungsgerichts begegnet. Bei der Klägerin tritt - wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend darlegt - weiterhin eine Häufung von Rechtschreibfehlern sowie von Fehlern auf, deren Ursache in einer reduzierten Lesegeschwindigkeit und einem erschwerten Leseverständnis begründet sein kann. Eine Legasthenie der Klägerin wird bescheinigt durch ein kinder- und jugendpsychiatrisches Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. Speth vom 2. Mai 2001, eine Stellungnahme des staatlichen Schulpsychologen Schmitt vom 15. November 2002 sowie ein humangenetisches Gutachten des Prof. Dr. Grimm vom 22. März 2007. In der 7. Klasse des von der Klägerin im Schuljahr 2004/2005 besuchten Spessart-Gymnasiums A-Stadt wurde der Klägerin aufgrund Legasthenie Notenschutz gewährt. Von der 8. bis zur 10. Klasse besuchte sie die CJD Jugenddorf-Christophorusschule Oberurff, staatlich anerkanntes privates Gymnasium und staatlich anerkannte private Realschule, und nahm an der Förderung durch das staatlich anerkannte Legastheniezentrum dieser Schule teil. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Klägerin Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten in Gestalt der Legasthenie angenommen und sich damit gegen die Einschätzung der die Klägerin unterrichtenden Fachlehrer gestellt hat. Der Beklagte kann der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) bewusst das „Konstrukt Legasthenie“ ausblende und ursachenunabhängig auf Schwierigkeiten der Schüler beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache abstelle, deren Vorliegen ebenso wie eine durch sie ausgelöste Notwendigkeit einer Förderung (allein) die Fachlehrer festzustellen hätten, denen hierbei ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zukomme. Dieser Sichtweise steht entgegen, dass die Legasthenie nach dem international anerkannten Diagnosesystem der Zehnten Fassung der Internationalen Klassifikation der Erkrankungen durch die Welt-Gesundheits-Organisation (International Classification of Deseases - ICD 10 -) zu den Erkrankungen zählt. Als Störungsbild, das durch eine - zumindest potentielle - Stabilität bis ins Erwachsenenalter geprägt ist, kann die Legasthenie überdies den Begriff der Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX und des § 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) erfüllen. Da bei der Legasthenie Ursachen neurobiologischer und genetischer Art in Rede stehen, können Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten aufgrund einer Legasthenie prinzipiell nicht allein pädagogischer Ermittlung und Bewertung vorbehalten werden. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Legasthenie bedarf es - zumindest wenn Ausgleichsmaßnahmen in der Sekundarstufe II beantragt sind - vielmehr in der Regel einer spezifischen Diagnostik der Störung und deren Ausmaßes durch fachlich qualifizierte Stellen, um der zuständigen Klassenkonferenz eine sachgerechte Entscheidung über die Erforderlichkeit und die Art weiterer Förderungsmaßnahmen zu ermöglichen. Eine bloße Einschätzung der Fachlehrer, die kompensationsbedürftige Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten in Gestalt bzw. aufgrund einer Legasthenie verneint, stellt demgemäß kein der gerichtlichen Feststellung einer Legasthenie im Wege der Sachverhalts- und Beweiswürdigung entgegenstehendes unüberwindbares Hindernis dar. Die Klägerin hat sich schließlich in hinreichender Weise um eine Überwindung bzw. Reduzierung der bei ihr bestehenden Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten bemüht, so dass auch die Chancengleichheit ihrer Mitschüler die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht verbietet. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt eine Fortsetzung von Fördermaßnahmen in der Sekundarstufe II auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Satz 2 VOLRR entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur in Betracht, wenn schulische Fördermaßnahmen gemäß dieser Verordnung fortlaufend durchgeführt und dokumentiert worden sind. Um die Chancengleichheit des von der Legasthenie betroffenen Schülers als auch die seiner Mitschüler zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Schüler seinen Beitrag dazu leistet, der Legasthenie entgegenzuwirken. Dieser Obliegenheit genügt der Schüler regelmäßig durch die Wahrnehmung der Förderangebote der von ihm besuchten Schule(n). Das verfassungsrechtlich geforderte, aber auch ausreichende Entfalten von Aktivitäten zur Überwindung bzw. Reduzierung der legastheniebedingten Einschränkungen ist indes gleichfalls zu bejahen, wenn der Schüler nachweisbar kontinuierlich - nicht notwendig ununterbrochen - außerschulische Förderungsmaßnahmen wahrgenommen hat, sofern diese den schulischen zumindest gleichwertig sind. Das Verwaltungsgericht hat im Fall der Klägerin zutreffend eine Erfüllung der bezeichneten Obliegenheit angenommen, wobei namentlich die Inanspruchnahme der Förderung im staatlich anerkannten Legastheniezentrum der CJD Jugenddorf-Christophorusschule Oberurff in den Klassen 8 bis 10 durch die Klägerin deren Anstrengungen dokumentiert. Das Berufungsgericht lässt dahinstehen, ob dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung der Erfolg bereits deshalb versagt ist, weil dessen unmittelbare Beschwer durch das angegriffene Urteil mittlerweile entfallen ist. Der Wegfall einer unmittelbaren Beschwer des Beklagten resultiert daraus, dass sich das das 1. Halbjahr des Schuljahres 2009/2010 betreffende Verpflichtungsbegehren der Klägerin sowie der darauf bezogene Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts durch den vom Beklagten gewährten Nachteilsausgleich durch Schreibzeitverlängerungen bei Klausuren und deren anschließende Bewertung und Berücksichtigung bei der Vergabe von Zeugnisnoten erledigt haben. Diese die Klägerin begünstigenden schulischen Maßnahmen sind nicht rückgängig zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).