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Beschluss

7 B 1596/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0903.7B1596.12.0A
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Leitsätze
1. Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn seine Regelungswirkung entfallen ist und auch an seinem Bestand keine belastenden Rechtsfolgen mehr anknüpfen. 2. Ein Verwaltungsakt, mit dem ein einreisewilliger Ausländer an der Grenze zurückgewiesen wird, erledigt sich durch seine Durchsetzung grundsätzlich nicht, weil § 66 Abs. 1 AufenthG an seinen Bestand die Pflicht des Ausländers knüpft, die durch die Durchsetzung der Zurückweisung entstandenen Kosten zu tragen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 - 11 L 2280/12.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn seine Regelungswirkung entfallen ist und auch an seinem Bestand keine belastenden Rechtsfolgen mehr anknüpfen. 2. Ein Verwaltungsakt, mit dem ein einreisewilliger Ausländer an der Grenze zurückgewiesen wird, erledigt sich durch seine Durchsetzung grundsätzlich nicht, weil § 66 Abs. 1 AufenthG an seinen Bestand die Pflicht des Ausländers knüpft, die durch die Durchsetzung der Zurückweisung entstandenen Kosten zu tragen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 - 11 L 2280/12.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller - ein in Deutschland geborener serbischer Staatsangehöriger - dem zuletzt eine Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG mit Gültigkeit bis zum 6. Juli 2012 bescheinigt worden war, reiste in der ersten Jahreshälfte 2012 in sein Heimatland aus. Als der Antragsteller am 26. Mai 2012 über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollte, verfügte die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main ihm gegenüber „gemäß § 15 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 SGK“ eine Einreiseverweigerung. Als Gründe der Einreiseverweigerung sind auf dem von der Behörde verwendeten Verfügungsformblatt angekreuzt: „(C) ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel … (I) stellt eine Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar.“ Der die Sache bearbeitende Polizeikommissar bescheinigte am 26. Mai 2012 den Empfang einer Sicherheitsleistung des Antragstellers in Höhe von 100,00 € für die Rückführungskosten. Am 27. Mai 2012 gelangte der Antragsteller auf dem Flugweg zurück nach Serbien. Am 26. Juni 2012 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Einreiseverweigerung vom 26. Mai 2012 erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat am 5. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26. Juni 2012 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2012 anzuordnen, hilfsweise, die Ausländerbehörde des Landrats Darmstadt-Dieburg dem Verfahren beizuladen, äußerst hilfsweise, diese im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zuzustimmen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 12. Juli 2012, der dem Antragsteller am 13. Juli 2012 zugestellt worden ist, das Eilrechtsschutzgesuch abgelehnt. Der die Einreiseverweigerung betreffende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO sei unzulässig, da sich die Einreiseverweigerung durch die Rückführung des Antragstellers nach Serbien erledigt habe. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der ausländerbehördlichen Maßnahmen könne nur im Hauptsacheverfahren erfolgen. Die vom Antragsteller begehrte Beiladung komme ebenso wenig in Betracht wie die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der Ausländerbehörde, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller vorab zuzustimmen. Für dieses im Eilverfahren verfolgte Verpflichtungsbegehren fehle zudem die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird im Übrigen auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 verwiesen. Der Antragsteller hat am 27. Juli 2012 Beschwerde erhoben und diese begründet. Sein die Einreiseverweigerung betreffender Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei zulässig, da die im Rahmen des Visumverfahrens zu beteiligende Ausländerbehörde im Hinblick auf die Einreiseverweigerung einer Visumserteilung nicht zustimmen (werde). Für die Entscheidung des für seine Verpflichtungsklage auf Visumserteilung zuständigen Verwaltungsgerichts Berlin sei die Frage der Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung, die das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hätte prüfen müssen, vorgreiflich. Der Antragsteller sei faktischer Inländer, dem die Einreise nach Deutschland nicht verweigert werden dürfe. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 27. Juli 2012 Bezug genommen. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist unbegründet. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich den Umfang der Prüfung des Beschwerdegerichts bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Die verwaltungsgerichtliche Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zurückweisungsverfügung („Einreiseverweigerung“) der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2012 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings scheitert die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nicht an einer Erledigung der Zurückweisungsverfügung. Denn dieser Verwaltungsakt hat sich durch seine Durchsetzung - die Rückführung des Antragstellers nach Serbien - nicht im Sinne der §§ 43 Abs. 2 VwVfG, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Ein Verwaltungsakt erledigt sich (erst), wenn seine Regelungswirkung entfallen ist und auch an seinen Bestand keine belastenden Rechtsfolgen mehr anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08 - NVwZ 2009, 122; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 113 Rdnr. 101 ff.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rdnr. 247 ff.). Der Verwaltungsakt, mit dem ein einreisewilliger Ausländer gemäß § 15 AufenthG an der Grenze zurückgewiesen wird, erledigt sich durch seine Durchsetzung grundsätzlich nicht, weil § 66 Abs. 1 AufenthG an seinen Bestand die Pflicht des Ausländers knüpft, die durch die Durchsetzung der Zurückweisung entstandenen Kosten zu tragen. Im Hauptsacheverfahren entfällt demgemäß bei Aufhebung des Zurückweisungsverwaltungsaktes die Kostenpflicht des Ausländers und besteht ein Anspruch des Ausländers auf Erstattung bereits erbrachter Zahlungen. Entsprechendes gilt im Eilverfahren bei gerichtlicher Suspendierung (Aussetzung der Vollziehung) des Verwaltungsaktes. Der gegen die - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare -Zurückweisung statthafte Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist indes unbegründet. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist nicht feststellbar, da gemessen am Beschwerdevorbringen die Zurückweisung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig ist. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, an der Grenze zurückgewiesen. Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist u. a. gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unerlaubt, wenn ein Ausländer - wie der Antragsteller - den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Ein im Rahmen der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erhebliches (zielstaatsbezogenes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 AufenthG hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Die Prüfung von Duldungsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG ist einfachgesetzlich in § 15 AufenthG nicht vorgesehen. Für die Feststellung eines sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Zurückweisungsverbotes - etwa im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer konkreten Lebensgefährdung durch Vollzug der Zurückweisung (vgl. hierzu GK-AufenthG, § 15 Rdnr. 112 [Bearbeitungsstand: Juni 2010]) - fehlt es in der Beschwerdebegründung an hinreichenden Darlegungen. Die bloße Bezeichnung des Antragstellers als faktischer Inländer, der in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sei, reicht hierfür nicht aus. Das vom Antragsteller hilfsweise verfolgte Begehren, im gegen den Antragsgegner gerichteten Eilverfahren, das die Zurückweisungsverfügung betrifft, den Landkreis Darmstadt-Dieburg als Träger der Ausländerbehörde beizuladen und diesen als Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Vorabzustimmung (vgl. § 31 Abs. 3 AufenthV) zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzugeben, ist unzulässig. Die Beiladung ist ein prozessuales Rechtsinstitut, das es dem Gericht ermöglicht, einen Dritten in einen Prozess der Hauptbeteiligten einzubeziehen, mit der Folge, dass die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das vom Kläger (Antragsteller) gegenüber dem Beklagten (Antragsgegner) verfolgte Begehren Bindungswirkung auch gegenüber dem Beigeladenen entfaltet. Zur Verfolgung eines - hier in Rede stehenden - direkt gegen den Dritten gerichteten Begehrens des Klägers (Antragstellers) im Rahmen eines Rechtsstreits gegen den Beklagten (Antragsgegner) bietet die Beiladung hingegen keine Handhabe. Vielmehr muss der Kläger (Antragsteller) hierzu den Dritten als Beklagten (Antragsgegner) in Anspruch nehmen. Unabhängig davon, dass das hilfsweise geltend gemachte Eilrechtschutzgesuch rechtlich gegenüber dem Landkreis Darmstadt-Dieburg nur als Hauptbeteiligtem, nicht - wie geschehen - als Beigeladenem, verfolgt werden kann, steht der Zulässigkeit dieser Prozesshandlung des Antragstellers entgegen, dass sie unter der Bedingung steht, dass der gegen den Antragsgegner gerichtete Hauptantrag erfolglos bleibt. Der Antrag eines Antragstellers an das Gericht, eine Person als Verfahrensbeteiligte für den Fall zu verpflichten, dass ein gegenüber einer anderen Person geltend gemachtes Verpflichtungsbegehren keinen Erfolg hat, ist als bedingter Antrag prozessual unzulässig. Die gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den hilfsweise verfolgten Eilantrag gerichtete Beschwerde des Antragstellers scheitert schließlich auch noch daran, dass sich das Beschwerdevorbringen nicht zur vom Verwaltungsgericht für die Antragsablehnung gegebenen Begründung verhält, wonach es für den Hilfsantrag an der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main fehle. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).