Beschluss
7 D 225/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0320.7D225.13.0A
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Leitsätze
Wird in derselben Sache eine Verwaltungspetition mehrfach wiederholt, ohne dass wesentliche neue tatsächliche oder rechtliche Aspekte aufgezeigt werden, die in den bereits beschiedenen Verwaltungspetitionen nicht enthalten waren, so ist diese Eingabe rechtsmissbräuchlich und es kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - mangels eines schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresses selbst von einer Unterrichtung des Petenten darüber abgesehen werden, dass entsprechende Eingaben keine inhaltliche Befassung und keine Bescheidung mehr auslösen werden.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Oktober 2012 - 4 K 552/12.WI - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 16. Oktober 2012 - 4 K 552/12.WI - wird zurückgewiesen. I. Der Kläger und die Stadt xxx stritten in der Vergangenheit über die Gewährung sowie über die Rückforderung von Wohngeld. Vor diesem Hintergrund richtete der Kläger (jedenfalls) ab dem 22. April 2002 eine Reihe von als Dienstaufsichtsbeschwerden bezeichneten Eingaben an den Magistrat und den Oberbürgermeister der Stadt xxx sowie an das Regierungspräsidium Gießen. Der Kläger machte Datenschutzverstöße von Bediensteten der Wohngeldstelle Marburg, ferner das Unterbleiben der Weitergabe von Dienstaufsichtsbeschwerden an das Regierungspräsidium Gießen geltend und rügte - mit an den Oberbürgermeister der Stadt xxx sowie die Behördenleitung des Regierungspräsidiums Gießen gerichteter Eingabe vom 29. Dezember 2008 - darüber hinaus eine um Jahre verspätete Bearbeitung seiner Eingaben, die Aktenunterdrückung sowie das Führen von „regelrechten Geheimakten (!!) seitens - erst recht untergeordneten - Vertretern von Behörden“. Das Regierungspräsidium Gießen wertete die Eingabe des Klägers vom 29. Dezember 2008 als Fachaufsichtsbeschwerde und beschied diese mit Schreiben vom 23. Juli 2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, in der Sache. Zu der hiergegen gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 6. August 2009 teilte das Regierungspräsidium Gießen mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 17. August 2009 mit, mangels neuen Sachvortrags werde keine erneute Äußerung erfolgen, es werde auf das Schreiben vom 23. Juli 2009 verwiesen. Die daraufhin gegen die Verfasserin des Schreibens des Regierungspräsidiums Gießen vom 17. August 2009 gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 20. September 2009, die der Kläger darauf stützte, die Mitarbeiterin des Regierungspräsidiums Gießen wolle die für seine Dienstaufsichtsbeschwerde zentralen Umstände nicht mehr überprüfen, wies der Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Gießen mit Schreiben vom 24. September 2010 zurück, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Mit Schreiben vom 15. März 2011 hat der Kläger im Hinblick auf das Schreiben des Regierungsvizepräsidenten des Regierungspräsidiums Gießen vom 24. September 2010 erneut Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Er beanstandet wiederum die Datenschutzverletzungen von Bediensteten der Wohngeldstelle Marburg, das Führen von „Geheimakten“ sowie eine mehrjährige Untätigkeit von „Unterbehörden“ sowie des Regierungspräsidiums Gießen als Mittelbehörde bei der Bearbeitung seiner Dienstaufsichtsbeschwerden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Eingabe des Klägers vom 15. März 2011 Bezug genommen. Die Eingabe des Klägers vom 15. März 2011 blieb unbeschieden. Der Kläger hat am 4. Mai 2012 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eine auf Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15. März 2011 gerichtete Klage erhoben. Am selben Tag hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 4 K 552/12.WI - den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Am 6. Dezember 2012 hat der Kläger gegen diesen Beschluss, der ihm am 22. November 2012 zugestellt worden ist, Beschwerde erhoben. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Der auf Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 15. März 2011 gerichteten Klage fehlt es an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 VwGO erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung ist zu bejahen, wenn es aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich erscheint, dass der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Beteiligte mit seinem Begehren durchdringen wird. Sie ist zu verneinen, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 26. März 2008 - 7 D 575/08 - DÖV 2008, 605, vom 4. Oktober 2012 - 7 D 806/12 -, vom 24. Oktober 2012 - 7 D 1977/12 - sowie vom 10. Januar 2013 - 7 D 2358/12 -). Für die auf Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15. März 2011 gerichtete Leistungsklage des Klägers fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht, weil die Eingabe des Klägers vom 15. März 2011 keine Pflicht zur (erneuten) Bescheidung ausgelöst hat. Art. 17 des Grundgesetzes - GG - sowie Art. 16 der Hessischen Verfassung - HV - beinhalten das Grundrecht der Petitionsfreiheit. Der leistungsrechtliche Gehalt dieses Grundrechts besteht darin, dass der Grundrechtsträger einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Eingabe durch die zuständige Stelle, deren Befassung mit seiner Eingabe sowie einen Anspruch auf Bescheidung seiner Eingabe hat. Zu den von Art. 17 GG und Art. 16 HV erfassten Eingaben zählen als Verwaltungspetitionen insbesondere Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden sowie Gegenvorstellungen. Wird in derselben Sache nach erfolgter Bescheidung eine weitere Verwaltungspetition eingereicht, entfällt die Pflicht zur inhaltlichen Befassung, wenn – was vom Petitionsadressaten zu prüfen ist - die weitere Verwaltungspetition nicht wesentliche neue tatsächliche oder rechtliche Aspekte enthält. Der Petent kann dann grundsätzlich dahin beschieden werden, dass bloße wiederholende Eingaben keine erneute inhaltliche Befassung sowie keine Bescheidung mehr veranlassen werden. Wird in derselben Sache eine Verwaltungspetition mehrfach wiederholt, ohne dass wesentliche neue tatsächliche oder rechtliche Aspekte aufgezeigt werden, die in den bereits beschiedenen Verwaltungspetitionen nicht enthalten waren, so ist diese Eingabe rechtsmissbräuchlich und es kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - mangels eines schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresses selbst von einer Unterrichtung des Petenten darüber abgesehen werden, dass entsprechende Eingaben keine inhaltliche Befassung und keine Bescheidung mehr auslösen werden (vgl. zu Vorstehendem: BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225, 231 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 2273/92 - NWVBl. 1993, 296; Krings, JuS 2004, 474 [477]). Hieran gemessen ist die unterbliebene Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 15. März 2011 nicht zu beanstanden. Die in dieser Verwaltungspetition vorgetragenen Aspekte waren bereits Gegenstand früherer Eingaben des Klägers und wurden sachlich beschieden, namentlich durch das Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen vom 23. Juli 2009. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen vom 17. August 2009 wurde der Kläger der Sache nach auch darüber unterrichtet, dass das bloße Wiederholen einer bereits beschiedenen Verwaltungspetition keine Bescheidung mehr veranlassen würde. Soweit der Kläger die seine früheren Eingaben wiederholende Dienstaufsichtsbeschwerde vom 15. März 2011 zusätzlich darauf stützt, dass die Bescheidung der früheren Eingaben nicht zu dem von ihm begehrten Einschreiten der angerufenen Stellen geführt habe, wird kein Gesichtspunkt vorgetragen, der eine neue inhaltliche Befassung sowie eine Bescheidung verlangt. Das Petitionsrecht nach Art. 17 GG sowie nach Art. 16 HV gewährt keinen Anspruch auf die inhaltliche Erledigung einer Petition im Sinne des Petenten, sondern lediglich einen Anspruch auf Befassung und Bescheidung. Wird die Eingabe eines Petenten in einer bestimmten Angelegenheit diesem formellen Anspruch gemäß beschieden, so ist eine weitere Eingabe, die als neuen Gesichtspunkt lediglich zusätzlich aufführt, die Bescheidung der früheren Verwaltungspetition sei nicht mit dem vom Petenten gewünschten Ziel erfolgt, mangels wesentlicher neuer tatsächlicher oder rechtlicher Aspekte mit der früheren - beschiedenen - Eingabe inhaltsgleich. Eine Entscheidung über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens - Gebührenschuld des Klägers in Höhe von 50,00 € nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) - ist vom Gericht nicht zu treffen. §§ 161 As. 1, 154 ff. VwGO, nach denen eine gerichtliche Kostenentscheidung von Amts wegen ergeht, verhalten sich nur zur Frage der Kostenerstattung zwischen den Beteiligten. Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO haben die am Beschwerdeverfahren in einer Prozesskostenhilfeangelegenheit Beteiligten keine Kosten zu erstatten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).