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Beschluss

7 A 73/13.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0705.7A73.13.Z.0A
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Tenor
Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 2012 - 6 K 942/12.WI - zugelassen. Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 7 A 1481/13 fortgeführt. Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 499,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 2012 - 6 K 942/12.WI - zugelassen. Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 7 A 1481/13 fortgeführt. Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 499,40 € festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete erstinstanzliche Urteil hat Erfolg. Zu Recht beruft sich der Beklagte auf das Vorliegen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt insoweit die in der Antragsbegründung vom 12. Februar 2013 näher dargelegte Einschätzung des Beklagten, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, die Klägerin habe gemäß § 161 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Nr. 3 HSchG einen Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten (s. auch Senatsbeschluss vom 30.07.2012 - 7 A 27/12.Z -). Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt, ohne dass es der Einlegung der Berufung bedarf (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1 - 3, 34117 Kassel, einzulegen; sie muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Berufungsgründe darlegen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren vorzubehalten, da im Fall der Berufungszulassung die Kosten des Zulassungsverfahrens zu den Kosten des Berufungsverfahrens zählen (st. Rspr. des Senats). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist dadurch veranlasst, dass die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5122 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) mit der Zulassung der Berufung fällig wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.03.2010 - 7 A 2329/09.Z - und vom 30.08.2011 - 7 A 2340/10.Z -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).