Beschluss
7 B 2235/13
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:1206.7B2235.13.0A
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Leitsätze
1. Die eheliche Lebensgemeinschaft wird rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geführt, wenn die Ehe rechtswirksam besteht und der Aufenthalt beider Ehepartner, d. h. sowohl des Ausländers, der die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG begehrt (Ehegatte) als auch des Ausländers, zu dem der Ehegattennachzug erfolgt ist (Ausländer), während der dreijährigen Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
2. Dabei muss der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG begehrende Ausländer zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug verfügt haben, da es nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG um deren Verlängerung geht.
3. Nicht erforderlich ist indes, dass der rechtmäßige Aufenthalt des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrenden Ausländers während der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geregelten Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens drei Jahren auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beruht hat.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 - 10 L 3191/13.F - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 20. August 2013 im Hinblick auf die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2013 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die eheliche Lebensgemeinschaft wird rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geführt, wenn die Ehe rechtswirksam besteht und der Aufenthalt beider Ehepartner, d. h. sowohl des Ausländers, der die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG begehrt (Ehegatte) als auch des Ausländers, zu dem der Ehegattennachzug erfolgt ist (Ausländer), während der dreijährigen Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. 2. Dabei muss der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG begehrende Ausländer zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug verfügt haben, da es nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG um deren Verlängerung geht. 3. Nicht erforderlich ist indes, dass der rechtmäßige Aufenthalt des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrenden Ausländers während der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geregelten Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens drei Jahren auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beruht hat. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 - 10 L 3191/13.F - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 20. August 2013 im Hinblick auf die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2013 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 - 10 L 3191/13.F -, über die der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie die verwaltungsgerichtliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der im Bescheid vom 17. Juli 2013 erfolgten Ablehnung eines Anspruchs des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG betrifft. Der hiergegen gerichtete Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO hat Erfolg. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse vorrangig, weil auf der Grundlage des Erkenntnisstandes des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anzunehmen ist. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Die eheliche Lebensgemeinschaft wird rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geführt, wenn die Ehe rechtswirksam besteht und der Aufenthalt beider Ehepartner, d. h. sowohl des Ausländers, der die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG begehrt („Ehegatten“) als auch des Ausländers, zu dem der Ehegattennachzug erfolgt ist („Ausländer“), während der dreijährigen Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Dabei muss der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG begehrende Ausländer zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug verfügt haben, da es nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG um deren Verlängerung geht. Nicht erforderlich ist indes, dass der rechtmäßige Aufenthalt des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht begehrenden Ausländers während der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geregelten Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens drei Jahren auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beruht hat. Insoweit genügen vielmehr auch Zeiten, in denen er über einen sonstigen Aufenthaltstitel - oder bei späterer Titelerteilung - zunächst nur über ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG verfügt hat (vgl. zum Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 18 B 74/12 - AuAS 2013, 51; Bay. VGH, Beschluss vom 13. März 2013 - 10 CS 12.733 - juris; GK-AufenthG, § 31 Rdnr. 86 ff. [Bearbeitungsstand: 27. Juni 2008]; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, S. 493 [Rdnr. 334]). Eine Auffassung, wonach ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG über die in der Norm bezeichnete Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft und den rechtmäßigen Aufenthalt beider ausländischer Ehegatten während dieser Bestandszeit hinaus zusätzlich erfordert, dass der rechtmäßige Aufenthalt des ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geltend machenden Ausländers während der Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft auf einer ihm erteilten oder fiktiven Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beruht (so Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 AufenthG Rdnr. 26), findet im Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine hinreichende Grundlage. Die Sichtweise, dass bei der Berechnung der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigungsfähige Aufenthaltszeiten erst mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug einen Ehegatten einsetzen, wird auch durch den Zweck der in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geregelten Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht gefordert. Die Voraussetzung einer Mindestbestandszeit einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei rechtmäßigem Aufenthalt beider Ehepartner während dieser Zeit gründet auf der Wertung des Gesetzgebers, dass nach dem Ablauf der Mindestbestandszeit der Ehegatte sich im Regelfall soweit in der Bundesrepublik Deutschland integriert hat, dass es unverhältnismäßig wäre, seinen Aufenthalt sogleich zu beenden. Dieser Zweckbestimmung der Mindestbestandszeit unterfallen auch Ehegatten, denen zwar eine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilt worden ist, deren rechtmäßiger Aufenthalt während der Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft aber nicht während des gesamten Zeitraums auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beruht hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Hieran gemessen ist von einem Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung der ihm als Ehegatten erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr auszugehen. Nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bestehenden Erkenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht bestand zwischen dem Antragsteller und dessen Ehefrau im Zeitraum vom 24. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2012 eine eheliche Lebensgemeinschaft. Der Aufenthalt der Ehefrau des Antragstellers in diesem Zeitraum war aufgrund einer Niederlassungserlaubnis rechtmäßig. Der Aufenthalt des Antragstellers war im Zeitpunkt der Eheschließung am 24. Januar 2009 und einer sich anschließenden Zeitspanne bis einschließlich 1. März 2010 aufgrund der in § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgesehenen fiktiven Fortgeltung der ihm am 18. Oktober 2002 erteilten und letztmalig am 6. November 2006 bis zum 5. November 2008 verlängerten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums rechtmäßig. Im Zeitraum vom 2. März 2010 bis zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 31. Januar 2012 war der Aufenthalt des Antragstellers infolge der ihm am 2. März 2010 erteilten und am 21. Juni 2011 bis zum 1. März 2013 verlängerten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug rechtmäßig. Der sonach gegebene rechtmäßige Aufenthalt sowohl des Antragstellers als auch dessen Ehefrau im insoweit maßgeblichen Zeitraum vom 24. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2012 wahrt die von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzte Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von drei Jahren. Ein vom Verwaltungsgericht angenommener Wegfall der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG, der zeitlich vor der am 2. März 2010 erfolgten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug aufgrund fehlender Fortsetzung des Studiums des Bauingenieurwesens an der Fachhochschule Frankfurt durch den Antragsteller eingetreten ist, ist nicht feststellbar. Die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG kann durch eine wirksame Ausweisung oder eine nicht nur vorübergehende Ausreise erlöschen. Im Übrigen endet sie zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag gegenüber dem Ausländer wirksam wird oder dieser den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zurückgenommen hat (vgl. GK-AufenthG, § 81 Rdnr. 53 [Bearbeitungsstand: September 2012]). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die mit Gesetz vom 3. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung zum 1. Juli 2011 erfolgte Anhebung der Dauer der rechtmäßig im Bundesgebiet geführten ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei auf drei Jahre Geltung beansprucht, wenn - wie hier - der Ausländer bereits vor dem 1. Juli 2011 die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllte, dieses aber erst nach der Gesetzesänderung beantragte (bejahend etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 - OVG 2 S 37.13 - juris, verneinend Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 31 AufenthG Rdnr. 18 ff.). Die Beschwerde des Antragstellers hat hingegen keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung des auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2013 bezogenen Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO richtet. Dieser Eilantrag des Antragstellers ist zwar zulässig, namentlich statthaft, da die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 Satz 1 HessAGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, aber unbegründet. Denn die nach § 59 AufenthG zu beurteilende Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Die für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung erforderliche Ausreisepflicht des Antragstellers ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1, 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG durch die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht im Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2013 entstanden und wird durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht berührt (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, die gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG infolge der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rückwirkend entfallen ist, ist keine Voraussetzung des Erlasses der Abschiebungsandrohung, sondern gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG erst der Abschiebung selbst (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 24. Januar 2011 - 7 B 2488/10 - NVwZ-RR 2011, 541 m. w. N.). Rechtsschutzdefizite für den Antragsteller entstehen hierdurch nicht, namentlich ist die ihm gesetzte Ausreisefrist nach § 50 Abs. 3 AufenthG durch das Entfallen der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht unterbrochen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Das Obsiegen der Antragsgegnerin im Hinblick auf den die Abschiebungsandrohung betreffenden Eilantrag des Antragstellers bedeutet für diesen lediglich ein geringfügiges Unterliegen, da der der Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beigefügten Abschiebungsandrohung keine streitwerterhöhende Bedeutung zukommt. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).